Studienplan "Angewandte Betriebswirtschaft" Allgemeines

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1 Studienplan "Angewandte Betriebswirtschaft" Aufgrund des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl.Nr. 57/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 525/1993, in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995 und unter Berücksichtigung der Studienordnung Betriebswirtschaft, BGBl. Nr. 173/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 651/1993, wird gemäß 3 Abs. 2 und 17 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes verordnet: 1. Grundsätze und Ziele Allgemeines Das Ziel der Angewandten Betriebswirtschaft ist ein Diplomstudium, das der wissenschaftlichen Berufsvorbildung dient; es ist im Sinne der Grundsätze und Ziele des 1 AHStG einzurichten. Im ersten Studienabschnitt werden neben einem breiten betriebswirtschaftlichen Grundwissen interdisziplinäre Basiskenntnisse in für die Betriebswirtschaftslehre relevanten Teilbereiche der Volkswirtschaftslehre, des Rechts, der Soziologie und Psychologie und der Mathematik/Statistik vermittelt. Außerdem erhalten die Studierenden eine umfassende Informatik- und Fremdsprachenausbildung. Durch die Vermittlung von Basiswissen in Psychologie und Soziologie im ersten Studienabschnitt, und durch eine Arbeitsgemeinschaft, welche sich mit der Philosophie von Wissenschaft und Betriebswirtschaft, im zweiten Studienabschnitt auseinandersetzt, sollen die Studierenden zu einer kritischen Diskussion über Themen wie Ökologie, soziale Verantwortung, Ethik und Moral im Studium der Angewandten Betriebswirtschaft herausgefordert werden. Der zweite Studienabschnitt dient sowohl dem weiterführenden, theoretischen Studium als auch der Anwendung des Wissens in der Praxis. Dazu werden nicht nur die Lehrveranstaltungen praxisorientiert, d.h. unter Einbeziehung von Fallstudien, Praxisprojekten, Planspielen und Verhandlungs- bzw. Verhaltenstrainings, gestaltet, sondern jeder Studierende hat auch ein Pflichtpraktikum in der Dauer eines Semesters zu absolvieren. Das anschließende Aufarbeitungsseminar soll theoretische Hintergründe der während des Praxissemesters gewonnenen Erfahrungen sichtbar machen. Zusätzlich zu der allgemeinen und speziellen betriebswirtschaftlichen Ausbildung im zweiten Studienabschnitt werden die Gebiete Volkswirtschaftstheorie und -politik, Recht, Fremdsprachen bzw. Informatik vertiefend weitergeführt. Ausbildungsziel ist somit nicht eine verfeinerte Spezialsierung, sondern die Heranbildung betriebswirtschaftlicher "flexibler Generalisten", die darüber hinaus auch soziale Kompetenz besitzen und in der Lage sind, Vernetzungen und Wirkungsweisen betrieblicher Teilfunktionen zu überblicken, weshalb sie multifunktional eingesetzt werden können. 1

2 2. Studienabschnitte und Studiendauer (1) Das Studium der Angewandten Betriebswirtschaft besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, die Lehrveranstaltungen von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt fünf Semester. Jeder Studienabschnitt wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen. (2) Der erste Studienabschnitt dient vornehmlich der Einführung in die Wirtschaftswissenschaften sowie der Einführung in weitere wissenschaftliche Fächer, die eine Grundlage für dieses Studium darstellen. (3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung jener Kenntnisse, durch die die wissenschaftliche Berufsvorbildung sichergestellt wird, sowie der speziellen Ausbildung. (4) Gemäß 2 Abs. 2 der Studienordnung für Betriebswirtschaft hat das zuständige Organ der Universität auf Antrag des Ordentlichen Hörers die Inskription von höchstens zwei Semestern zu erlassen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zum letzten Teil der ersten oder zweiten Diplomprüfung innerhalb der verkürzten Studiendauer erfüllt sind. (5) Studierende, welche die erste Diplomprüfung gemäß dieses Studienplans zur Gänze positiv abgeschlossen haben, sind berechtigt, sofort das Studium des zweiten Studienabschnittes des Studienzweigs Betriebswirtschaft oder der Studienrichtung Handelswissenschaft zu beginnen. In diesem Fall werden die einrechenbaren Semester des ersten Studienabschnittes zur Gänze auf die vorgeschriebene Studiendauer angerechnet und die abgelegten Prüfungen zur Gänze anerkannt. (6) Studierende, welche die erste Diplomprüfung des Studienzweigs Betriebswirtschaft oder der Studienrichtung Handelswissenschaft zur Gänze positiv abgeschlossen haben, sind berechtigt, sofort das Studium des zweiten Studienabschnittes gemäß dieses Studienplanes zu beginnen. In diesem Fall werden die einrechenbaren Semester zur Gänze auf die vorgeschriebene Studiendauer angerechnet und die abgelegten Prüfungen zur Gänze anerkannt. 3. Besondere Voraussetzungen Der ordentliche Hörer hat nachzuweisen, daß er den Gegenstand Englisch an der höheren Schule als Pflichtgegenstand oder nach der achten Schulstufe im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden als Freigegenstand erfolgreich besucht hat. Andernfalls hat er vor der Lehrveranstaltungen des zweiten einrechenbaren Semesters eine Ergänzungsprüfung ( 7 Abs. 4 AHStG) aus Englisch abzulegen. Ansuchen um Ergänzungsprüfungen sind gem. 26 Abs. 2 AHStG dem Präses der 2

3 betriebswirtschaftlichen Prüfungskommission für die erste Diplomprüfung vorzulegen. Dieser wählt jenen Prüfer aus den Angehörigen des Lehrkörpers aus, der die Ergänzungsprüfung abzunehmen hat. Die Ergänzungsprüfung ist schriftlich und mündlich abzuhalten. 4. Wahlfächer und Freifächer (1) Als Wahlfächer kommen alle Fächer in Betracht, deren Belegung das Studium der Diplomprüfungsfächer in Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften oder auf die Erfordernisse der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll ergänzt, und für die mit Hilfe der an der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden. (2) Der Studierende ist berechtigt, von ihm nicht als Prüfungsfächer gewählte Fächer als Freifächer zu besuchen und zu absolvieren und die im Studienplan für diese Fächer geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Auf Grund dieser Nachweise kann er verlangen, daß er in solchen Fällen eine Prüfung ablegen darf und ihm über diese ein besonderes Zeugnis ausgestellt wird. Als Freifächer werden grundsätzlich alle an der angebotenen Fächer angesehen. 5. Unterrichtsversuche Zur Verbesserung und praxisnahen Gestaltung der Berufsvorbildung sowie unter Berücksichtigung des Fortschrittes didaktischer Erkenntnisse und der besonderen Bedeutung von Interdisziplinarität und Praxisbezogenheit der wissenschaftlichen Berufsvorbildung werden im ersten Studienabschnitt folgende Unterrichtsversuche eingerichtet: a) Die Lehrveranstaltungen gem. 6 Abs. 2 lit. b (Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre) sollen in besonderem Maße der praxisbezogenen Ausbildung der Studierenden dienen bzw. konkrete Einblicke in die praktische Ausübung des angestrebten Berufes ermöglichen. Dazu sind insbesondere Minifallstudien, Fallstudien, Unternehmensplanspiele und Projektstudien in den Unterricht einzubauen. b) Im Rahmen der unter 6 Abs. 2 lit. a vorgesehenen Interdisziplinären Einführung und der unter 9 Abs. 3 lit. b Z. 1 bis 5 vorgesehenen Arbeitsgemeinschaften (AG) aus "Fachspezifischer und sozialer Kompetenz" für die beiden zu wählenden betriebswirtschaftlichen Schwerpunktbereiche sind auch Verhaltenstraining unter dem Einsatz von Rollenspielen, audiovisuellen Hilfsmitteln und sonstigen unterrichtstechnologischen Hilfsmitteln durchzuführen. 3

4 c) Die unter 6 Abs. 2 lit. e vorgesehene juridische Grundausbildung soll die Studierenden in die Lage versetzen, die in einem Betrieb typischerweise auftretenden Rechtsprobleme zu erkennen und zu verstehen, einfache Probleme selbständig zu lösen und bei schwierigen Problemen sinnvoll einen Fachmann heranziehen zu können. Dazu soll in den Lehrveranstaltungen, die als Vorlesungen mit Übungen abzuhalten sind, insbesondere auf diese typischen Rechtsprobleme eingegangen werden und diese anhand von Fällen und der einschlägigen Fachliteratur diskutiert werden. d) Als Ziel des Sprachstudiums gem. 6 Abs. 2 lit. i und j und 9 Abs. 3 lit. e und f wird die aktive und passive Beherrschung der wesentlichen Kommunika-tionssituationen aus der Sicht des auf den Außenhandel orientierten Managements angesehen. Dazu gehört die Beherrschung der Fachterminologie ebenso wie ein sicheres Auftreten im gesellschaftlichen Leben mit ausländischen Geschäftspartnern. Zur Vermittlung dieser Fähigkeiten sollen u.a. folgende Lehrmethoden eingesetzt werden: - Analyse und Bearbeitung von gedruckten Texten und von audio- und audiovisuellen Texten (unter Einsatz multimedialer Kurse) - Schreiben von zielgerechten schriftlichen Aufgaben (Briefe, Fernschreiben, Mitteilungen) - Spiele zum Training von Grammatik und Sprechfertigkeit - Rollenspielen - programmierte Hörverständnis- und Diktierübungen - simulierte Telefongespräche e) Lehrveranstaltungen aus den Fächern gemäß 9 Abs. 3 lit. a und c des zweiten Studienabschnittes, die in besonderem Maße der fachübergreifenden Sprachausbildung und der praxisbezogenen Ausbildung der ordentlichen Hörer dienen, in englischer Sprache ( 9 Abs. 3 lit. e) sowie in der gemäß 9 Abs. 3 lit. f allenfalls gewählten Fremdsprache, sind der Fremdsprachenausbildung (Sprachbeherrschung) zuzuordnen. ERSTER STUDIENABSCHNITT 6. Lehrveranstaltungen im ersten Studienabschnitt (1) Der erste Studienabschnitt des Studienzweiges Angewandte Betriebswirtschaft umfaßt nach Maßgabe des Studienplans unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 75 Wochenstunden. 4

5 (2) Während des 1. Studienabschnittes sind aus den folgenden Prüfungsfächern zu besuchen und zu absolvieren: Name des Faches Zahl der Wochenstunden a) Interdisziplinäre Einführung, in der auch die Grundkenntnisse des wissenschaftlichen Arbeitens und der wissenschaftlichen Dokumentation und Information in dem für die Angewandte Betriebswirtschaft notwendigen Umfang vermittelt werden. 2 PR b) Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre 16 (1) Einführung in die Betriebswirtschaftslehre 2 V 2 PS (2) Der Betrieb als soziales System 2 V 2 PS (3) Bilanzierung und (Steuer)Bilanzpolitik 2 V 2 PS (4) Unternehmensrechnung 2 V 2 PS c) Grundzüge der Informatik 8 (1) Informatik I 2 V 2 PS (2) Informatik II 2 V 2 Ü d) Für die Angewandte Betriebswirtschaft relevante Teilbereiche der Volkswirtschaftstheorie und der Volkswirtschaftspolitik 8 (1) Grundlagen der Mikroökonomie 2 V (2) Proseminar aus Mikroökonomie 2 PS (3) Grundlagen der Makroökonomie 2 V (4) Proseminar aus Makroökonomie 2 PS e) Für die Angewandte Betriebswirtschaft relevante Teilbereiche des Privatrechts und des Öffentlichen Rechtes 7 5

6 (1) Grundbegriffe des Privatrechts und des Öffentlichen Rechtes 2 V (2) Vertrags- und Handelsrecht 2 V (3) Vertrags- und Handelsrecht 1 Ü (4) Arbeits- und Sozialrecht 1 V (5) Gesellschafts-, Steuer- und Gewerberecht 1 V f) Arbeits- und Betriebssoziologie 4 (1) Grundlagen der Arbeits- und Betriebssoziologie 2 V (2) Angewandte Arbeits- und Betriebssoziologie 2 PS g) Arbeits- und Betriebspsychologie 4 (1) Grundlagen der Arbeits- und Betriebspsychologie 2 V (2) Angewandte Arbeits- und Betriebspsychologie 2 PS h) Angewandte Mathematik und Angewandte Statistik 6 (1) Angewandte Mathematik für Betriebswirte 2 V (2) Konversatorium aus Angewandter Mathematik für Betriebswirte 1 KV (3) Angewandte Statistik 2 V (4) Konversatorium aus Angewandter Statistik für Betriebswirte 1 KV i) Englisch (Wirtschaftssprache, 15) 8 (1) Vorlesungen aus Englisch inklusive kaufmännischer Korrespondenz 4 V (2) Proseminare aus Englisch inklusive kaufmännischer Korrespondenz 4 PS j) Die zweite gewählte Fremdsprache (Wirtschaftssprache, 15) 12 (1) Französische Wirtschaftssprache aa) Vorlesungen aus Französisch 6 V bb) Proseminare aus Französisch 6 PS oder (2) Italienische Wirtschaftssprache aa) Vorlesungen aus Italienisch 6 V 6

7 bb) Proseminare aus Italienisch oder (3) Spanische Wirtschaftssprache aa) Vorlesungen aus Spanisch bb) Proseminare aus Spanisch oder (4) Slowenische Wirtschaftssprache aa) Vorlesungen aus Slowenisch bb) Proseminare aus Slowenisch oder (5) Russische Wirtschaftssprache aa) Vorlesungen aus Russisch bb) Proseminare aus Russisch 6 PS 6 V 6 PS 6 V 6 PS 6 V 6 PS (3) Lehrveranstaltungen aus den gem. 9 Abs. 3 lit. a, b, c, e, f und g genannten Fächern können in einem Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden schon im ersten Studienabschnitt besucht und absolviert werden. In diesem Fall können aber nur Lehrveranstaltungen jener Fachgebiete besucht und absolviert werden, für die die entsprechenden Teilprüfungen im Rahmen der ersten Diplomprüfung bereits positiv abgelegt wurden. 7. Zulassung zur ersten Diplomprüfung (1) Der Kandidat hat vor dem Antreten zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung gemäß 8 Abs. 1 folgende Teildiplomprüfungen in beliebiger Reihenfolge abzulegen: a) Arbeits- und Betriebssoziologie (mündlich); b) Arbeits- und Betriebspsychologie (mündlich); c) Angewandte Mathematik und Angewandte Statistik (schriftlich). 7

8 (2) Die Lehrveranstaltungen und die erfolgreiche Ablegung der Interdisziplinären Einführung ( 6 Abs. 2 lit. a) bildet die Voraussetzung für das Antreten zu den Teilprüfung der ersten Diplomprüfung. (3) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches die Erfüllung der im 27 Abs. 2 AHStG genannten Bedingungen voraus. (4) Die Zulassung zur Teilprüfung der 1. Diplomprüfung gem. 8 Abs. 1 lit. a (Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre) setzt außerdem den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademie voraus. Studierende, welche den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens nicht durch das Reifezeugnis einer Handelsakademie erbringen, haben diese Kenntnisse durch eine Ergänzungsprüfung ( 7 Abs. 4 AHStG) nachzuweisen. Für diesen Nachweis der Kenntnisse des Rechnungswesens wird der Besuch folgender Lehrveranstaltungen als Freifach empfohlen: (1) Rechnungswesen I: Grundlagen der Buchhaltung 2 Stunden V/Ü (2) Rechnungswesen II: Grundzüge der Bilanzierung 2 Stunden V/Ü (3) Rechnungswesen III: Grundlagen der Kostenrechnung 2 Stunden V/Ü 8. Erste Diplomprüfung (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind: a) Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre ( 6 Abs. 2 lit. b); b) Grundzüge der Informatik (betriebliche Datenverarbeitung) ( 6 Abs. 2 lit. c); c) Für die Angewandte Betriebswirtschaft relevante Teilbereiche der Volkswirtschaftstheorie und der Volkswirtschaftspolitik ( 6 Abs. 2 lit. d); d) Für die Angewandte Betriebswirtschaft relevante Teilbereiche des Öffentlichen Rechts und des Privatrechts ( 6 Abs. 2 lit. e); e) Englisch (Wirtschaftssprache) ( 6 Abs. 2 lit. i); f) Die zweite gewählte Fremdsprache (Wirtschaftssprache) ( 6 Abs. 2 lit. j). (2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer von Einzelprüfern abzuhalten ist. (3) Die Prüfungen über die einzelnen Fächer der 1. Diplomprüfung sind wie folgt abzulegen: a) Die Prüfungen über die Fächer gem. Abs. 1 lit. e und f (Fremdsprachen) sind jeweils in schriftlichen und mündlichen Teilen ( 23 Abs. 1 lit. c und a AHStG) abzulegen, wobei 8

9 die Zulassung zu den mündlichen Teilen von der positiven Beurteilung der schriftlichen Arbeiten abhängig ist. b) Die Prüfung über das Fach gem. Abs. 1 lit. a (Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre) ist schriftlich ( 23 Abs. 1 lit. c AHStG) abzulegen. c) Die Prüfungen über die Fächer gem. Abs. 1 lit. b bis d sind mündlich ( 23 Abs. 1 lit. a AHStG) abzulegen. (4) Soweit im Rahmen eines Prüfungsfaches nur die Grundzüge des Faches zu prüfen sind, ist bei Abhaltung der Prüfungen darauf zu achten, daß - unter bewußtem Verzicht auf die Vollständigkeit des Stoffes - nur die für das Fach kennzeich-nenden und wesentlichen Inhalte geprüft werden. ZWEITER STUDIENABSCHNITT 9. Lehrveranstaltungen im zweiten Studienabschnitt (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht innerhalb der im 2 Abs. 1 vorgesehenen Zeit von vier Semestern vollständig abgelegt wurde, ist 20 Abs. 3 AHStG anzuwenden. Aus dem zweiten Studienabschnitt können nur Lehrveranstaltungen jener Fächer besucht und absolviert werden, aus denen bereits Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung abgeschlossen sind. (2) Der zweite Studienabschnitt des Studienzweiges Angewandte Betriebswirtschaft umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 3 genannten Pflichtfächern im Ausmaß von 72 Wochenstunden. Das Semester gemäß 10 (Praktikum oder Projektstudien) ist von dieser Regelung ausgenommen. (3) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Prüfungsfächern zu besuchen und zu absolvieren: Name des Faches Zahl der Wochenstunden a) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre: 12 (1) Vorlesungen aus Allgemeiner Betriebswirtschaftslehre 6 VL (2) Übungen/Seminare aus Allgemeiner Betriebswirtschaftslehre 6 Ü/S 9

10 b) Nach Wahl des Kandidaten zwei Schwerpunktbereiche der Betriebswirtschaftslehre (einschließlich EDV-gestützter betrieblicher Informationssysteme), insbesondere Betriebliches Finanz- und Steuerwesen, Betriebsinformatik, Controlling, Fertigungswirtschaft, Marketing und Internationales Management, Organisations-, Personal- und Managemententwicklung 14 (1) Ein 1. Schwerpunktbereich der Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Hörers und entsprechend dem vorhandenen Lehrangebot: 14 aa) Vorlesungen aus dem gewählten Schwerpunktbereich 6 V bb) Übung/Praktikum aus dem gewählten Schwerpunktbereich 2 Ü cc) Seminare aus dem gewählten Schwerpunktbereich 4 S dd) Fachspezifische soziale Kompetenz aus dem gewählten Schwerpunktbereich 2 AG und (2) Ein 2. Schwerpunktbereich der Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Hörers und entsprechend dem vorhandenen Lehrangebot: 14 aa) Vorlesungen aus dem gewählten Schwerpunktbereich 6 V bb) Übung/Praktikum aus dem gewählten Schwerpunktbereich 2 Ü cc) Seminare aus dem gewählten Schwerpunktbereich 4 S dd) Fachspezifische soziale Kompetenz aus dem gewählten Schwerpunktbereich 2 AG c) Für die Angewandte Betriebswirtschaft relevante Teilbereiche der Volkswirtschaftstheorie und Volkswirtschaftspolitik 8 (1) Volkswirtschaftspolitik 2 V (2) Wirtschaftliche Bedeutung des Staates (Grundlagen der Finanzwissenschaft) 2 V (3) Internationale Wirtschaftsbeziehungen 2 V (4) Seminar aus Volkswirtschaftstheorie und Volkswirtschaftspolitik 2 S d) Ein Seminar, das das Praxissemester ( 10) aufarbeitet 2 S 10

11 e) Englisch (Wirtschaftssprache 15) 8 (1) Landes-, Kultur- und Wirtschaftskunde des anglo-amerikanischen Raumes 2 V (2) Fachveranstaltung in Englischer Sprache (Betriebswirtschaft, betriebswirtschaftlicher Schwerpunktbereich oder Volkswirtschaftslehre) 2 V (3) Fachveranstaltung in Englischer Sprache (Betriebswirtschaft, betriebswirtschaftlicher Schwerpunktbereich oder Volkswirtschaftslehre) 2 S (4) Seminar aus Englisch 2 S f) Nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der folgenden Fächer: 6 (1) Angewandte Informatik aa) Informationsverarbeitung in der Wirtschaft bb) Systemanalyse und Systemgestaltung cc) Seminar aus Informatik 2 V 2 V 2 S oder (2) Die gemäß 6 Abs. 2 lit. j gewählte zweite Fremdsprache (Wirtschaftssprache, 15) 6 aa) Wirtschaftssprache (unter Berücksichtigung von Landes-, Kultur- und Wirtschaftskunde des entsprechenden Sprachraumes) 2 V bb) Wirtschaftssprache (unter Berücksichtigung von Landes-, Kultur- und Wirtschaftskunde des entsprechenden Sprachraumes) 2 S cc) Konversatorium 2 KV g) Nach Wahl des ordentlichen Hörers ein die beiden gewählten Schwerpunktbereiche ergänzendes juridisches Fach 6 aa) relevante Teilbereiche des Privatrechts oder bb) relevante Teilbereiche des öffentlichen Rechts 4 V / KV 2 S 4 V / KV 2 S h) Eine Arbeitsgemeinschaft, welche die Angewandte Betriebswirtschaft wissenschaftstheoretisch und philosophisch vertieft sowie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfaßt. 2 AG 11

12 (4) Die Lehrveranstaltung gemäß Abs. 2 lit. d (ein Seminar, das das Praxissemester aufarbeitet) ist spätestens im übernächsten auf das Praktikum gemäß 10 folgenden Semester, jedenfalls aber bis zum Antreten zu einer der Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung gemäß 14 Abs. 1 lit. a bis c zu besuchen ( 14 Abs. 2). Die Lehrveranstaltungen, die gemäß 6 Abs. 3 bereits im ersten Studienabschnitt besucht wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen. (5) Die Wahl des Schwerpunktbereiches gemäß Abs. 3 lit. b (2) (Betriebsinformatik) bedingt, daß der ordentliche Hörer auch die Fächer gemäß Abs. 3 lit. f (1) (Angewandte Informatik) besucht und absolviert. 10. Praktikum oder Projektstudien (1) Im Laufe des zweiten Studienabschnittes, frühestens jedoch im sechsten ein-rechenbaren Semester, das ist das zweite einrechenbare Semester des zweiten Studienabschnittes, ist ein Praktikum in in- bzw. ausländischen Betrieben oder außeruniversitären Forschungsinstitutionen, die eine berufsvorbildende Praxis vermitteln können, abzulegen (gem. 16 Abs. 7 AHStG). Voraussetzung ist die vollständige Ablegung der ersten Diplomprüfung. Das Praktikum darf nicht im letzten einrechenbaren Semester absolviert werden. (2) Die Absolvierung des Praktikums kann auf 2 Arten erfolgen: a) Das Praktikum ist im Regelfall für die Dauer von 16 Wochen innerhalb eines Semesters abzulegen. Der Umfang gilt in diesem Fall als 16 Semesterwochenstunden. b) Das Praktikum kann auch in zwei Teilen in der Dauer von jeweils 8 Wochen in insgesamt ein oder zwei in- bzw. ausländischen Betrieben oder außeruniversitären orschungsinstitutionen, die eine berufsvorbildende Praxis vermitteln können, abgelegt werden. Der Umfang jedes Teiles gilt als 8 Semesterstunden. (3) Besteht keine Möglichkeit zur Absolvierung eines oder beider Teile des Praktikums in einem in- bzw. ausländischen Betrieb oder außeruniversitären Forschungsinstitutionen, die eine berufsvorbildende Praxis vermitteln können, so kann dieser Teil bzw. können diese Teile mit Genehmigung des Vorsitzenden der Studienkommission durch den erfolgreichen Abschluß einer 8-wöchigen Blockveranstaltung im Umfang von 16 Semesterwochenstunden ersetzt werden. ("Projektstudien" 16 Abs. 1 lit. h und 16 Abs. 9 AHStG). (4) Berufstätige Studierende (Vollerwerbstätige) können das Praktikum auch an ihrem Arbeitsplatz durchführen, soweit es sich um ein abgeschlossenes Projekt handelt und die weiteren Bestimmungen des Studienplanes eingehalten werden. 12

13 (5) Das Praktikum ist Teil des Studiums. Es dient der Ausbildung und nicht dem Erwerb. Es entsteht für den Studierenden gegenüber dem Betrieb, in dem das Praktikum absolviert wird, weder eine persönliche oder wirtschaftliche Anhängigkeit, noch besteht Entgeltpflicht für den Betrieb ( 4 ASVG). (6) Der ordentliche Hörer ist berechtigt, den Themenbereich des Praktikums aus den Fächern gemäß 9 Abs. 3 lit. a) bis c) vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen. (7) Beim Praktikum handelt es sich um ein geführtes Projektstudium in der Wirtschaft. Damit ist vor Antritt des Praktikums ähnlich wie bei der Diplomarbeit ( 12) zum gewählten Praktikum die Zustimmung durch den betreuenden Universitätslehrer notwendig. (8) Das Praktikum bzw. die Projektstudien sind in einem Semester zu absolvieren. Das Praktikum ist entweder in der Zeit von Oktober bis Jänner oder in der Zeit von März bis Juni zu absolvieren, also nicht während der vorlesungsfreien Zeit. Ausnahmen bezüglich dieser Regelung kann der Vorsitzende der Studienkommission im begründeten Einzelfall treffen. (9) Während des Praxissemesters bzw. während der ausnahmsweise gewählten ersatzweisen Blockveranstaltung (Projektstudien) ist die Lehrveranstaltungen weiterer Lehrveranstaltungen sowie die Absolvierung von Vor- und Diplomprüfungen gemäß 11 bzw. 14 nicht vorgesehen. Ausnahmen können vom Vorsitzenden der Studienkommission genehmigt werden. Als solche Ausnahmefälle gelten jedenfalls Berufstätige, die das Praktikum an ihrem Arbeitsplatz absolvieren (Vollerwerbstätige gem. Abs. 4). (10) Über das Praktikum ist ein schriftlicher Bericht zur Dokumentation von Inhalt und Ergebnis der Praktikumsarbeit abzufassen. Eine positive Beurteilung des Praktikums erfolgt durch den betreuenden Universitätslehrer auf Grund dieses Berichtes und einer Absprache. (11) Spätestens im übernächsten auf das Praxissemester folgenden Semester ist gemäß 9 Abs. 3 lit. d ein Seminar zu besuchen und zu absolvieren, das das Praxissemester aufarbeitet. (12) Für Entscheidungen hinsichtlich der Einrechnung ( 20 AHStG) des Praktikums bzw. dessen Ersatz durch Lehrveranstaltungen gemäß Abs. 3 ist der Vorsitzende der Studienkommission zuständig. (13) Die Stundenzahlen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 sind nicht in die im 9 Abs. 2 und 3 genannten Stundenzahlen einzurechnen. Die Inskription der Lehrveranstaltung gemäß Abs. 2 und Abs. 3 kann nicht gemäß 2 Abs. 4 erlassen werden. 13

14 11. Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung (1) Der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung hat eine Vorprüfung über die gemäß 9 Abs. 3 lit. g gewählten Lehrveranstaltungen (juridischer Schwerpunkt-bereich) abzulegen. (2) Die Vorprüfung gemäß Abs. 1 ist mündlich abzulegen. 12. Diplomarbeit (1) Der ordentliche Hörer ist berechtigt, das Thema der Diplomarbeit im Rahmen der Diplomprüfungsfächer gemäß 9 Abs. 3 lit. a und b vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen. Das Thema der Diplomarbeit bedarf der Zustimmung durch den betreuenden Universitätslehrer. Auf Antrag des ordentlichen Hörers kann das Thema einem anderen Diplom- oder Vorprüfungsfach entnommen werden, wenn das zuständige Organ vor der Themenvergabe den unmittelbaren Bezug zum Ausbildungsziel der Studienrichtung feststellt ( 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über sozial und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen). (2) Das Thema der Diplomarbeit darf frühestens in den letzten zwei Wochen des zweiten in den zweiten Studienabschnitt einrechenbaren Semesters vergeben werden. Voraussetzung ist die vollständige positive Ablegung der ersten Diplomprüfung. (3) Die Diplomarbeit ist grundsätzlich als Hausarbeit durchzuführen. Im Einzelfall kann die Prüfungskommission ausnahmsweise festlegen, daß die Diplomarbeit als Institutsarbeit durchzuführen ist, wenn dies vom Betreuer ( 25 Abs. 1 AHStG) im Einvernehmen mit dem Kandidaten beantragt wurde und pädagogische Gründe dafür sprechen. (4) Gemäß 26 Abs. 9 AHStG sind Diplomarbeiten vom Begutachter innerhalb von höchstens 6 Monaten zu beurteilen. 13. Zulassung zur zweiten Diplomprüfung (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung setzt die Inskription der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen des betreffenden Prüfungsfaches und die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches gemäß 15 Abs. 15 und 27 Abs. 2 AHStG vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen voraus. (2) Voraussetzungen für die Zulassung zu einer der Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung gemäß 14 Abs. 1 lit. a (Allgemeine Betriebswirtschaftslehre), b (der erste gewählte 14

15 betriebswirtschaftliche Schwerpunktbereich), oder c (der zweite gewählte betriebswirtschaftliche Schwerpunktbereich) ist: a) die vollständige Ablegung der 1. Diplomprüfung ( 8); b) die erfolgreiche Durchführung des Praktikums bzw. der Projektstudien ( 10); c) die positive Beurteilung der Lehrveranstaltung gemäß 9 Abs. 3 lit. d (Aufarbeitung des Praxissemesters). (3) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies: a) die positive Beurteilung der Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft gemäß 9 Abs. 3 lit. h; b) die positive Absolvierung der Vorprüfung gemäß 11 (juridischer Schwerpunktbereich); c) die Approbation der Diplomarbeit. 14. Zweite Diplomprüfung (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind: a) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre ( 9 Abs. 3 lit. a); b) der gemäß 9 Abs. 3 lit. b gewählte erste betriebswirtschaftliche Schwerpunktbereich; c) der gemäß 9 Abs. 3 lit. b gewählte zweite betriebswirtschaftliche Schwerpunktbereich; d) für die angewandte Betriebswirtschaft relevante Teile der Volkswirtschaftstheorie und der Volkswirtschaftspolitik ( 9 Abs. 3 lit. c); e) Englisch (Wirtschaftssprache) ( 9 Abs. 3 lit. e); f) das gemäß 9 Abs. 3 lit. f gewählte Fach (Angewandte Informatik oder die zweite gewählte Fremdsprache). (2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzulegen ist. Die Prüfung aus jedem Prüfungsfach besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Der Zeitraum zwischen dem schriftlichen und dem mündlichen Prüfungsteil aus jedem Prüfungsfach hat jeweils höchstens vier Wochen zu betragen ( 8 Abs. 5 der Studienordnung für Betriebswirtschaft). Das Antreten zum mündlichen Prüfungsteil setzt den positiven Abschluß des schriftlichen Prüfungsteiles aus dem jeweiligen Prüfungsfach voraus. 15

16 15. Fremdsprachen (Wirtschaftssprachen) (1) Die im Rahmen des Studiums vorgeschriebene Ausbildung in Englisch (Wirtschaftssprache) hat sich an den im 28 Abs. 2 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes angeführten Grundsätzen zu orientieren und hat darüber hinaus die Kenntnisse der Grundzüge des Rechtes, der Wirtschaft sowie des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens des anglo-amerikanischen Raumes zu vermitteln. (2) Als zweite Fremdsprache ist eine weitere fremde Wirtschaftssprache nach Maßgabe des Studienplanes zu wählen. Ziel der Ausbildung ist die Sicherheit im mündlichen und schriftlichen unter Ausdruck richtiger Anwendung der Grundgrammatik sowie die Fähigkeit, wirtschaftlich relevante Sachverhalte in der Fremdsprache richtig zu verstehen und auszudrücken. Von denjenigen ordentlichen Hörern, die gemäß 9 Abs. 3 lit. f die zweite Fremdsprache (Wirtschaftssprache) auch im zweiten Studienabschnitt wählen, ist die Ergänzung auf die Grundsätze gemäß Abs. 1 zu fordern. (3) Ausländische Studierende, deren Muttersprache oder Bildungssprache nicht Deutsch ist, sind berechtigt, Deutsch als lebende Fremdsprache gemäß 12 Abs. 2 des Bundesgesetztes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen zu wählen. STUDIENABSCHLUSS 16. Verleihung des akademischen Grades An die Absolventinnen des Diplomstudiums des Studienzweigs "Angewandte Betriebswirtschaft" wird der akademische Grad "Magistra der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften", lateinische Bezeichnung "Magistra rerum socialium oeconomicarumque", an die Absolventen des Diplomstudiums des Studienzweigs "Angewandte Betriebswirtschaft" wird der akademische Grad "Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften", lateinische Bezeichnung "Magister rerum socialium oeconomicarumque", jeweils abgekürzt "Mag. rer. soc. oec.", verliehen. 17. Zulassung zum Doktoratsstudium Die Ablegung der zweiten Diplomprüfung des Studiums der Angewandten Betriebswirtschaft bildet die Voraussetzung für die Zulassung zum Studium zur Erwerbung des Doktorates der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften. 16

17 18. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (1) Dieser Studienplan tritt mit Wintersemester 1997/98 in Kraft. (2) Gemäß 45 Abs. 6 AHStG haben ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten dieses Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich diesem neuen Studienplan zu unterstellen. In diesem Fall werden die ordnungsgemäß zurückgelegten Semester gemäß 20 Abs. 4 AHStG eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen gemäß 21 Abs. 4 AHStG anerkannt. (3) Ordentliche Hörer, die das Studium nach dem bisher geltenden Studienplan des Studienversuches Angewandte Betriebswirtschaft begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach dem Studienplan des Studienversuches fortzusetzen und zu beenden. 17

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