Unterstützungswohnsitz Minderjähriger

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1 Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt Unterstützungswohnsitz Minderjähriger Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG), SR Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG), LS Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012, EG KESR, LS Erläuterungen 1. Das mit beiden Elternteilen zusammenlebende Kind a. Regelung im Kanton Zürich Das mit beiden Elternteilen zusammenlebende und unter elterlicher Sorge stehende Kind teilt gestützt auf 37 Abs. 1 SHG den Unterstützungswohnsitz seiner Eltern. Das gilt auch dann, wenn es sich vorübergehend nicht bei den Eltern aufhält (vgl. nachfolgend Ziffer 3.3). Man spricht in diesen Fällen vom unselbständigen Unterstützungswohnsitz des Kindes. Die Abhängigkeit vom elterlichen Wohnsitz ist nicht nur räumlich, sondern auch zeitlich zu verstehen. Über einen unselbständigen Wohnsitz verfügende minderjährige Kinder übernehmen nicht nur den Ort, sondern auch die Wohnsitzdauer von den Eltern, was in Bezug auf die Weiterverrechnung von Sozialhilfeleistungen wesentlich ist (vgl. dazu Kapitel , Ziffer 2.2). b. Regelung im interkantonalen Bereich Nach Art. 7 Abs. 1 ZUG teilt das mit seinen Eltern zusammenlebende (nicht bevormundete) Kind, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern. Diese Regelung stimmt mit derjenigen von 37 Abs. 1 SHG überein. 2. Der Unterstützungswohnsitz des nur mit einem Elternteil zusammenlebenden Kindes Seit Inkrafttreten des revidierten Kindesunterhaltsrechts und der damit verbundenen Revision von Art. 7 ZUG am 1. Januar 2017 stimmen die Regelungen im innerkantonalen und im interkantonalen Bereich bei Kindern, die nur mit einem Elternteil zusammenleben, nicht mehr überein. a. Regelung im Kanton Zürich In Bezug auf die Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes Minderjähriger liegt ein rein innerkantonaler Sachverhalt vor, wenn beide Eltern im Kanton Zürich wohnen. Im innerkantonalen Bereich spielt die Regelung der elterlichen Sorge bei der Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes des Kindes eine massgebliche Rolle: 3 Zuständigkeit 3.2. Unterstützungswohnsitz und Aufenthalt Unterstützungswohnsitz Minderjähriger 1

2 Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt Haben die Eltern beide die elterliche Sorge und haben sie keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, leitet sich der Unterstützungswohnsitz des Kindes von demjenigen Elternteil ab, bei dem es wohnt (unselbständiger Wohnsitz). Teilen die Eltern die Obhut über das Kind, befindet sich sein Unterstützungswohnsitz dort, wo es sich mehrheitlich aufhält. Indizien sind in diesen Fällen die Meldeadresse des Kindes, sein Schulort, das Zentrum seiner Freizeitgestaltung etc. Hat nur ein Elternteil die elterliche Sorge und lebt das Kind bei diesem, so leitet sich der Unterstützungswohnsitz des Kindes vom sorgeberechtigten Elternteil ab (unselbständiger Wohnsitz). Hat nur ein Elternteil die elterliche Sorge und teilen sich die Eltern die Obhut über das Kind, so leitet sich der Unterstützungswohnsitz des Kindes vom sorgeberechtigten Elternteil ab, auch wenn es sich mehrheitlich beim anderen Elternteil aufhält (unselbständiger Wohnsitz). Lebt das Kind dauernd beim nicht über die elterliche Sorge verfügenden Elternteil, hat es einen eigenen Unterstützungswohnsitz nach 37 Abs. 3 lit. c SHG. b. Regelung im interkantonalen Bereich In Bezug auf die Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes Minderjähriger liegt ein interkantonaler Sachverhalt vor, wenn nicht beide Eltern im Kanton Zürich wohnen. Im interkantonalen Bereich spielt die elterliche Sorge bei der Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes des Kindes keine Rolle: Haben die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, so hat das minderjährige Kind einen nach Art. 7 Abs. 2 ZUG eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es wohnt. Teilen die Eltern die Obhut über das Kind, befindet sich sein Unterstützungswohnsitz dort, wo es sich mehrheitlich aufhält. Indizien sind in diesen Fällen die Meldeadresse des Kindes, sein Schulort, das Zentrum seiner Freizeitgestaltung etc. c. Unterschiede der Regelungen im SHG und im ZUG Da seit 2014 die gemeinsame elterliche Sorge der Normalfall ist, sind die Kriterien für die Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes des Kindes nach 37 Abs. 2 SHG und Art. 7 Abs. 2 ZUG in der Regel dieselben, d.h. das betreffende Kind hat in beiden Fällen am gleichen Ort seinen Unterstützungswohnsitz, nur dass es sich innerkantonal um einen unselbständigen und interkantonal um einen eigenen Unterstützungswohnsitz handelt. Eine wesentliche Abweichung betrifft jedoch Fälle, in denen das Kind unter alleiniger elterlicher Sorge eines Elternteils steht und beim (noch) nicht sorgeberechtigten Elternteil "fremdplatziert" ist. In solchen Fällen hat es im interkantonalen Anwendungsbereich seinen Unterstützungswohnsitz am Ort, wo es mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil zusammenwohnt. Im innerkantonalen Bereich befindet sich die Zuständigkeit dort, wo das Kind zuletzt mit dem sorgeberechtigten Elternteil zusammengelebt hat. Beispiel 1: 3 Zuständigkeit 3.2. Unterstützungswohnsitz und Aufenthalt Unterstützungswohnsitz Minderjähriger 2

3 Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt Die siebzehnjährige Miranda lebte bis zum 31. Januar 2017 mit der über das alleinige Sorgerecht verfügenden Mutter in der Gemeinde A im Kanton Zürich. Da Miranda und ihre Mutter seit längerer Zeit immer wieder grosse Streitigkeiten haben, möchte Miranda zu ihrem Vater in den Kanton Aargau zu ziehen. Die Mutter ist damit einverstanden, dass Miranda fortan bei ihrem Vater lebt und der Vater nimmt seine Tochter per 1. Februar 2017 bei sich auf. Miranda hat damit ab dem 1. Februar 2017 gestützt auf Art. 7 Abs. 2 ZUG einen eigenen Unterstützungswohnsitz im Kanton Aargau. Am 15. August 2017 zieht der Vater mit Miranda nach B im Kanton Zürich. Nach wie vor verfügt die im Kanton Zürich lebende Mutter über die alleinige elterliche Sorge für Miranda. Bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit kommt 37 SHG zur Anwendung, da sowohl die Mutter wie auch der Vater im Kanton Zürich leben. Weil Miranda zuletzt mit der alleine sorgeberechtigten Mutter in A gewohnt hat und damit seit dem 1. Februar 2017 gestützt auf 37 Abs. 3 lit. c SHG beim Vater dauernd fremdplatziert ist, befindet sich ihr Unterstützungswohnsitz ab dem 15. August 2017 wieder in A. Beispiel 2: Der sechzehnjährige Marc lebte bis zum 31. Januar 2017 mit der über das alleinige Sorgerecht verfügenden Mutter in der Gemeinde X im Kanton Aargau. Da Marc und seine Mutter seit längerer Zeit immer wieder grosse Streitigkeiten haben, möchte Marc zu seinem Vater nach Y im Kanton Zürich ziehen. Die Mutter ist damit einverstanden, dass Marc fortan bei seinem Vater lebt und der Vater nimmt seinen Sohn per 1. Februar 2017 bei sich auf. Marc hat damit ab dem 1. Februar 2017 gestützt auf Art. 7 Abs. 2 ZUG einen eigenen Unterstützungswohnsitz im Kanton Zürich, nämlich in Y. Am 1. August 2017 zieht die Mutter von X im Kanton Aargau nach Z im Kanton Zürich. Nach wie vor lebt Marc beim Vater, der noch immer nicht über die elterliche Sorge verfügt. Bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit kommt nun das ZUG nicht mehr zur Anwendung, da jetzt ein rein innerkantonaler Sachverhalt vorliegt. Der Unterstützungswohnsitz von Marc bestimmt sich also nach 37 SHG. Nach Zürcher Recht hat ein Kind, das dauernd beim nicht sorgeberechtigten Elternteil lebt, einen eigenen Unterstützungswohnsitz am Ort, an dem es zuletzt mit dem sorgeberechtigten Elternteil gewohnt hat ( 37 Abs. 3 lit. c SHG). Liegt dieser Ort aber nicht im Kanton Zürich, kann diese Regelung nicht zur Anwendung gelangen, denn das Zürcher Recht gilt nur auf dem Territorium des Kantons Zürich. In einem solchen Fall muss daher auf den Ausnahmetatbestand von 37 Abs. 3 lit. d SHG zurückgegriffen werden (vgl. nachfolgend Ziffer 3.4). Das heisst also, dass Marc mit dem Einzug seiner Mutter in den Kanton Zürich gestützt auf 37 Abs. 3 lit. d SHG einen eigenen Unterstützungswohnsitz am Ort, wo er mit dem Vater zusammenlebt, hat, nämlich in Y. Zu den Auswirkungen dieser Bestimmung auf die Fallzusammensetzung und Verbuchung von Auslagen und Einnahmen vgl. Kapitel und Kapitel sowie Merkblatt der SKOS zu den Auswirkungen des revidierten Rechts zum Kindesunterhalt auf die Sozialhilfe vom 12. Dezember Der eigene Wohnsitz in den übrigen Fällen Abgesehen vom eigenen Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 2 ZUG kennen sowohl 3 Zuständigkeit 3.2. Unterstützungswohnsitz und Aufenthalt Unterstützungswohnsitz Minderjähriger 3

4 Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt das ZUG als auch das SHG vier (weitere) Fälle, in denen minderjährige Kinder einen eigenen Unterstützungswohnsitz haben Der Unterstützungswohnsitz bevormundeter Kinder Ist das Kind bevormundet, befindet sich sein Unterstützungswohnsitz am Sitz der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB), unter deren Vormundschaft es steht (Art. 7 Abs. 3 lit. a ZUG). Im Kanton Zürich ist die KESB eine interkommunale Behörde, die ihren Sitz in einer Gemeinde ihres aus mehreren politischen Gemeinden zusammengesetzten Zuständigkeitsgebiets hat (vgl. 2 EG KESR), wobei entweder die Sitzgemeinde im Auftrag der Gemeinden des Zuständigkeitsgebietes die KESB betreibt oder dafür von den Gemeinden eines Zuständigkeitsgebietes ein Zweckverband gegründet wurde Dieser rein organisatorisch begründete Sitz (vgl. 3 Abs. 2 lit. b EG KESR) ist massgebend für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der KESB nach Art. 442 ZGB. Da es jedoch nicht Sinn dieser Bestimmung ist, bevormundeten Minderjährigen einen Wohnsitz in einer Gemeinde zuzuweisen, zu der sie in keiner eigentlichen Beziehung stehen, legt 41 Abs. 1 EG KESR fest, dass sich in Fällen von Art. 25 Abs. 2 ZGB, wonach sich der Wohnsitz eines bevormundeten Kindes am Sitz der Kindesschutzbehörde befindet, als Sitz der KESB die Gemeinde gilt, in der das betreffende Kind bei Beginn der Rechtshängigkeit des Verfahrens vor der KESB Wohnsitz hat. Verlegt das Kind während der Rechtshängigkeit des Verfahrens oder nach dessen rechtskräftiger Erledigung seinen Lebensmittelpunkt in eine andere Gemeinde desselben Kindesund Erwachsenenschutzkreises, gilt fortan diese Gemeinde als Sitz der KESB. Entsprechend bestimmt denn auch 37 Abs. 3 lit. a SHG, dass ein bevormundetes Kind einen eigenen Unterstützungswohnsitz am Sitz der KESB gemäss 41 EG KESR hat. Mit der Bevormundung geht also der bisherige Unterstützungswohnsitz des Kindes unter und es erwirbt einen neuen Wohnsitz am Sitz der zuständigen KESB gemäss 41 EG KESR. Wird die Vormundschaft an einen anderen Ort zur Weiterführung übertragen, geht auch der Unterstützungswohnsitz des Kindes an den neuen Ort über, wobei wiederum die Regelung von 41 Abs. 1 EG KESR zur Anwendung gelangt, d.h. sein Wohnsitz befindet sich in derjenigen Gemeinde des Kindes- und Erwachsenenschutzkreises, in der es wohnt. Bei einer Übertragung der Vormundschaft wechselt der Unterstützungswohnsitz mit dem Übernahmeentscheid durch die neu zuständige KESB. Der Unterstützungswohnsitz am Sitz der KESB wird nur im Falle einer eigentlichen Bevormundung begründet. Andere Kindesschutzmassnahmen wie z.b. eine Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Art. 310 ZGB) bewirken nicht die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes am Sitz jener KESB, welche die Massnahmen anordnet (vgl. nachstehend Ziffer 2.3) Der Unterstützungswohnsitz wirtschaftlich selbständiger Kinder Das Kind, das erwerbstätig und in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen, gilt unterstützungswohnsitzrechtlich als erwachsen. Es hat einen eigenen Unterstützungswohnsitz an dem Ort, an dem es sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 4 ZUG, 34 SHG, vgl. Kapitel ). Ein Kind erfüllt diese Voraussetzungen, 3 Zuständigkeit 3.2. Unterstützungswohnsitz und Aufenthalt Unterstützungswohnsitz Minderjähriger 4

5 Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt wenn es wirtschaftlich selbständig und höchstens für ausserordentliche Auslagen (z.b. Wohnungseinrichtung) auf die Hilfe der Eltern angewiesen ist. Das gilt auch für bevormundete Kinder: Sind sie wirtschaftlich selbständig im Sinne von Art. 7 Abs. 3 lit. b ZUG bzw. 37 Abs. 3 lit. b SHG, geht dieser Unterstützungswohnsitz demjenigen von Art. 7 Abs. 3 lit. a ZUG bzw. 37 Abs. 3 lit. a SHG vor. Nicht als erwerbstätig gelten Auszubildende, selbst wenn sie ihren Lebensunterhalt mit ihrem Lehrlingslohn finanzieren könnten. Dies, weil die Lehre der Ausbildung und nicht dem Erwerb des Lebensunterhalts dient. Ebenso wenig gelten Kinder mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung, die in einer geschützten Werkstatt arbeiten, und sich mit ihrem Lohn und allfälligen Sozialversicherungsleistungen grundsätzlich selber finanzieren können, als erwerbstätig, wenn die Werkstätte nur dank den Betriebsbeiträgen, die sie erhält, einen ausreichenden Lohn ausrichten kann und dieser nicht den beschränkten Arbeitsleistungen der Kinder mit einer Behinderung entspricht Der Unterstützungswohnsitz von dauernd nicht mit den Eltern zusammenlebenden Kindern Minderjährige, unter elterlicher Sorge stehende und wirtschaftlich nicht selbständige Kinder haben einen eigenen Unterstützungswohnsitz am Ort, wo sie zuletzt mit den Eltern oder einem Elternteil zusammengelebt haben (vgl. vorstehend Ziffern 1 und 2), wenn sie dauernd nicht bei diesen bzw. diesem leben (Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG, 37 Abs. 3 lit. c SHG). Auch ein eigener Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 2 ZUG wird durch den eigenen Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG abgelöst, wenn das Kind auf Dauer ausserhäuslich untergebracht ist. Erfasst werden sowohl freiwillige als auch behördliche Platzierungen; eine Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist nicht Voraussetzung für die Begründung eines eigenen Unterstützungswohnsitzes nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG bzw. 37 Abs. 3 lit. c SHG. Entscheidend für die Anwendung dieser Bestimmung ist die Frage, ob der Fremdaufenthalt des Kindes von Dauer oder bloss vorübergehender Natur ist: Vorübergehend nicht bei den Eltern lebt ein Kind beispielsweise, wenn es die Ferien bei Dritten verbringt, es sich im Spital oder in einer Kur befindet, ein Elternteil krank ist und das Kind deshalb nicht zuhause betreut werden kann (soweit es sich dabei nicht um einen dauerhaften Zustand handelt), therapeutische oder der Abklärung dienende Massnahmen notwendig sind oder es eine auswärtige Schul- oder Berufsbildung absolviert. Besucht das Kind z.b. ein Wocheninternat und kehrt es regelmässig an den Wochenenden und in den Ferien zu den Eltern zurück, ist lediglich von einem vorübergehenden Fremdaufenthalt des Kindes auszugehen. In solchen Fällen richtet sich der Unterstützungswohnsitz des Kindes nach Art. 7 Abs. 1 oder 2 ZUG bzw. 37 Abs. 1 oder 2 SHG (vgl. vorstehend Ziffern 1 und 2). 3 Zuständigkeit 3.2. Unterstützungswohnsitz und Aufenthalt Unterstützungswohnsitz Minderjähriger 5

6 Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt Eine dauernde Fremdplatzierung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Kind wegen persönlichen, schulischen und/oder familiären Problemen einer speziellen Betreuung bedarf, die bei einem Verbleib bei den Eltern bzw. dem Elternteil nicht sichergestellt werden kann. Ein zentraler Zweck von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG bzw. 37 Abs. 3 lit. c SHG ist die Schaffung einer klaren Regelung für jene Fälle, in denen die Eltern den Wohnort nach der dauernden Fremdplatzierung des minderjährigen Kindes wechseln. Würde in solchen Fällen der jeweilige Aufenthaltsort des Kindes als Unterstützungswohnsitz angenommen, so käme es sicherlich zu Streitigkeiten um die Zuständigkeit. Ausserdem liegt es im Interesse des Kindes, ihm rasch und eindeutig einen Unterstützungswohnsitz zuweisen zu können. Wie bei Erwachsenen (vgl. Kapitel betreffend Heimaufenthalt) auch gilt es überdies die Standortgemeinden von sozialpädagogischen Einrichtungen, Pflegefamilien etc. zu schützen. Die Notwendigkeit einer raschen und eindeutigen Festlegung der Unterstützungszuständigkeit ergibt sich aber nicht nur bei Kindern, die wegen einer Gefährdungssituation mittels einer behördlichen Intervention aus der Familie genommen werden müssen, sondern bei allen Kindern, die - aus welchen Gründen auch immer - dauernd nicht mit den Eltern bzw. dem Elternteil zusammenleben. Erfolgt eine Fremdplatzierung auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs Monate, so kann in der Regel von ihrer Dauerhaftigkeit ausgegangen werden. Indizien für die Art der Fremdplatzierung ergeben sich auch aus dem Zweck des Aufenthaltes. Therapeutische oder der Abklärung dienende Massnahmen, bei welchen es nicht um die Suche nach einer geeigneten Anschlussinstitution geht, sprechen gegen, Massnahmen zum Schutz des Kindes sprechen für eine dauernde Fremdplatzierung. Bei einem Kind, das direkt nach der Geburt zur Adoption freigegeben wird, ist zwischen der Geburt und der Errichtung der Vormundschaft durch die KESB von einem von der Mutter abgeleiteten Unterstützungswohnsitz auszugehen. Der Unterstützungswohnsitz des Kindes leitet sich - unabhängig von seinem Aufenthaltsort - von jenem der (sorgeberechtigten) Mutter ab (Art. 7 Abs. 1 ZUG bzw. 37 Abs. 1 SHG; vgl. vorstehend Ziff. 2 lit. a). Im Zeitpunkt der Geburt befindet sich sein Wohnsitz also am Unterstützungswohnsitz der Mutter, auch wenn es nach der Geburt nicht mit der Mutter nach Hause kehrt. Wird es gleich nach der Geburt dauernd fremdplatziert, behält es gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG bzw. 37 Abs. 3 lit. c SHG seinen nach Art. 7 Abs. 1 ZUG bzw. 37 Abs. 1 SHG begründeten Unterstützungswohnsitz. Dieser wechselt erst, wenn die KESB die Vormundschaft über das Kind errichtet hat. Dann bestimmt sich sein Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 3 lit. a ZUG bzw. 37 Abs. 3 lit. a SHG. Anders sieht die Sache bei einer anonymen Geburt aus. In diesen Fällen wird die Identität der Mutter unter Verschluss gehalten und es besteht daher in der Regel kein Anknüpfungspunkt an den Unterstützungswohnsitz der Mutter. In solchen Fällen befindet sich der Wohnsitz des Kindes bis zur Errichtung der Vormundschaft an seinem Aufenthaltsort (vgl. nachfolgend Ziff. 3.4). Ein gestützt auf Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG bzw. 37 Abs. 3 lit. c SHG begründeter Unterstützungswohnsitz bleibt während der ganzen Dauer der Trennung von den Eltern bzw. dem (im innerkantonalen Bereich sorgeberechtigten) Elternteil bestehen, unabhängig von allfälligen späteren Wohnortswechseln der Eltern bzw. des betreffenden Elternteils oder von Umplatzierungen des Kindes, die ohne massgebliche Unterbrechung erfolgen. Steht fest, dass das Kind auf Dauer fremdplatziert werden soll, bestimmt sich sein Unterstützungswohnsitz auch 3 Zuständigkeit 3.2. Unterstützungswohnsitz und Aufenthalt Unterstützungswohnsitz Minderjähriger 6

7 Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt dann nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG bzw. 37 Abs. 3 lit. c SHG, wenn es zunächst bloss für eine begrenzte Zeit an einem bestimmten Ort untergebracht wird und anschliessend eine Umplatzierung erfolgt. Denn gerade in Situationen, die ein schnelles Handeln erfordern, bleibt oft nicht genügend Zeit, um die für das Kind am besten geeignete Unterbringungsform zu finden und es von Anfang an dort zu platzieren Auffangtatbestand - der Unterstützungswohnsitz am Aufenthaltsort In den übrigen Fällen hat das Kind einen eigenen Unterstützungswohnsitz an seinem Aufenthaltsort (Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG, 37 Abs. 3 lit. d SHG). Bei dieser Bestimmung handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der nur subsidiär zur Anwendung gelangt. Damit wird sichergestellt, dass in allen Fällen ein Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes festgelegt werden kann. Am Aufenthaltsort hat ein Kind z.b. seinen Unterstützungswohnsitz, wenn die im Ausland lebenden Schweizer Eltern ihr Kind bei Verwandten in der Schweiz unterbringen oder wenn der Aufenthaltsort des über die alleinige elterliche Sorge verfügenden oder des verwitweten Elternteils unbekannt ist. Zu beachten ist, dass sich die Unterstützungszuständigkeit nicht ändert, wenn das Kind ausserhalb der gestützt auf Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG bzw. 37 Abs. 3 lit. d SHG für die Unterstützung zuständigen Aufenthaltsgemeinde in eine Pflegefamilie oder ein Heim platziert wird. Wäre dies der Fall, könnte sich die zuständige Aufenthaltsgemeinde mit einem solchen Vorgehen ihrer Unterstützungszuständigkeit entledigen, was dem Sinn und Zweck der sozialhilferechtlichen Zuständigkeitsordnung widersprechen würde. Zudem soll der Unterstützungswohnsitz wie bei Volljährigen (vgl. Art. 5 ZUG und Art. 9 Abs. 3 ZUG bzw. 35 SHG und 38 Abs. 3 SHG) im Interesse der Standortgemeinden von Heimen und anderen sozialpädagogischen Einrichtungen oder von Pflegefamilien möglichst nicht am Standort solcher Institutionen bzw. am Wohnort der Pflegefamilie liegen. Dies ist namentlich auch Grund für die Regelung von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG bzw. 37 Abs. 3 lit. c SHG ist (vgl. auch Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG), 2.A., Zürich 1994, N 130). Unter Berücksichtigung des allgemeinen Interesses an einem genügenden Bestand von Heimen, Spitälern und anderen Anstalten ist diesem Schutz ein hoher Stellenwert zuzumessen. Analog zur Regelung von Art. 5 ZUG und Art. 9 Abs. 3 ZUG bzw. 35 SHG und 38 Abs. 3 SHG beenden daher Heimplatzierungen und Unterbringungen in Pflegefamilien einen nach Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG bzw. 37 Abs. 3 lit. d SHG begründeten eigenen Unterstützungswohnsitz grundsätzlich nicht. Anders kann der Fall beurteilt werden, wenn eine Platzierung des Kindes in eine Pflegefamilie freiwillig, selbstbestimmt und selbstfinanziert erfolgt, z.b. wenn ein Kind zu Familienangehörigen oder anderen ihm nahestehenden Personen (etwa Gotte oder Götti) zieht und keine Entschädigung für die Betreuung und Erziehung anfällt. Mit Bezug auf Heimplatzierungen entspricht dies im Wesentlichen auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Wohnsitz eines Kindes (Art. 25 Abs. 1 ZGB): Ein bereits aufgrund einer Anknüpfung an den Aufenthaltsort bestehender eigenständiger Wohnsitz des Kindes wird bei dessen Einweisung in eine Anstalt nach Art. 23 Abs. 1 ZGB (früher Art. 26 ZGB) in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 ZGB perpetuiert. An den Ort eines Anstaltsaufenthalts ist nur dann anzuknüpfen, wenn der aus dem Wohnsitz der Eltern abgeleitete unselbständige Wohnsitz des Kindes während dessen Anstaltsaufenthalts wegfällt und zur Begründung des ersten eigenständigen Wohnsitzes an 3 Zuständigkeit 3.2. Unterstützungswohnsitz und Aufenthalt Unterstützungswohnsitz Minderjähriger 7

8 Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt den Aufenthaltsort in diesem Zeitpunkt anzuknüpfen ist. Entscheidend ist somit, ob schon vor Eintritt in die Anstalt ein eigenständiger Wohnsitz des Kindes bestanden hatte oder dieser erst während seines Anstaltsaufenthalts entsteht (BGr, 12. Januar 1998, 5C.274/1997, TVR 1997 Nr. 9 E. 2b; BGE 135 III 49 E. 5.3 und 6.1). 4. Unterstützungswohnsitz bei Eintritt der Volljährigkeit Nach Eintritt der Volljährigkeit bestimmt sich der Unterstützungswohnsitz des Kindes grundsätzlich nicht mehr nach Art. 7 ZUG bzw. 37 SHG. Vielmehr bestimmt sich der Wohnsitz des volljährig gewordenen Kindes nach den Bestimmungen für die Erwachsenen (Art. 4 und 5 ZUG bzw. 34 und 35 SHG, vgl. Kapitel ). Dies bedeutet aber nicht, dass der während der Minderjährigkeit nach Art. 7 ZUG bzw. 37 SHG bestimmte Unterstützungswohnsitz mit dem Eintritt der Volljährigkeit automatisch und in jedem Fall dahin fällt. Lebte eine bis anhin minderjährige Person dauernd von den Eltern getrennt und dauert der (freiwillige oder unfreiwillige) Aufenthalt in einem Heim auch bei Eintritt der Volljährigkeit weiter an, kann Art. 4 Abs. 1 ZUG bzw. 34 Abs. 1 SHG keine Anwendung finden. In diesem Fall ist nämlich gemäss Art. 5 ZUG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 ZUG bzw. 35 in Verbindung mit 38 Abs. 3 SHG sowohl eine Wohnsitzbegründung am Ort des Heimes wie auch eine Beendigung des bisherigen Unterstützungswohnsitzes ausgeschlossen. Vielmehr dauert der Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG bzw. 37 Abs. 3 lit. c SHG bis zum Austritt aus dem Heim weiter an (so genannter perpetuierter Wohnsitz). Dies gilt auch in Fällen, in denen ein Kind durch behördliche Veranlassung in einer Pflegefamilie untergebracht wurde, wobei es unerheblich ist, ob die Versorgung förmlich verfügt oder bloss faktisch veranlasst wurde. Einzig in den Fällen, in denen das volljährig gewordene Kind freiwillig in Familienpflege bleibt, keine Notwendigkeit für eine weitere Betreuung besteht, der weitere Verbleib bei den Pflegeeltern nicht auf einem Sonderzweck (wie beispielsweise die Beendigung einer Lehre) beruht und die Absicht des dauernden Verbleibens vorhanden ist, kann an diesem Ort ein Unterstützungswohnsitz nach Art. 4 Abs. 1 ZUG bzw. 34 Abs. 1 SHG begründet werden. Rechtsprechung VB : Die Unterstützungszuständigkeit nicht ändert, wenn das Kind ausserhalb der gestützt auf Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG für die Unterstützung zuständigen Aufenthaltsgemeinde in eine Pflegefamilie oder ein Heim platziert wird (E. 3.3). Aufgrund der Akten kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Mutter der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Fremdplatzierung ihren Unterstützungswohnsitz in A tatsächlich aufgegeben hat. Selbst wenn aber unmittelbar vor der Fremdplatzierung kein gemeinsamer Unterstützungswohnsitz der Beschwerdegegnerin und deren Mutter existiert hätte, wäre der Unterstützungswohnsitz der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG in A (E. 4.2). Umplatzierungen der Beschwerdegegnerin und Wohnsitzwechsel der Eltern ändern an dieser Zuständigkeitsordnung nichts (E. 4.3). Urteil des Bundesgerichts 8C.701/2013 vom 14. März 2014: Zum eigenen Unterstützungswohnsitz des dauernd nicht mit den Eltern zusammenlebenden Kindes E : ( ): Erfasst werden durch Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG freiwillige und behördliche Fremdplatzierungen 3 Zuständigkeit 3.2. Unterstützungswohnsitz und Aufenthalt Unterstützungswohnsitz Minderjähriger 8

9 Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt ohne Entzug der elterlichen Sorge (Urteil 2A.134/2006 vom 29. Juni 2006 E ; Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], 2. Aufl. 1994, Rz. 125). Als eigener Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG gilt der Ort, an dem es unmittelbar vor der Fremdplatzierung gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil gelebt bzw. Wohnsitz gehabt hat. Der derart definierte Unterstützungswohnsitz bleibt künftig für die gesamte Dauer der Fremdplatzierung der gleiche, auch wenn die Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil den Wohnsitz wechseln. Ziel der damaligen, auf 1. Juli 1992 in Kraft getretenen Gesetzesrevision war es, jeder minderjährigen Person rasch und eindeutig einen Unterstützungswohnsitz zuweisen zu können, der bei dauernd Fremdplatzierten im Interesse der Standortgemeinden von Heimen und anderen sozial-pädagogischen Einrichtungen möglichst nicht am Aufenthaltsort sein sollte. Ein eigener Unterstützungswohnsitz am Aufenthaltsort soll nur bestehen, wenn kein "letzter gemeinsamer Wohnsitz" mit den Eltern oder einem Elternteil vorhanden ist (BGE 139 V 433 E mit Hinweisen). Zur Abgrenzung vorübergehende oder dauernde Fremdplatzierung: E : Als lediglich vorübergehend - und damit keinen eigenen Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes nach Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG begründend - gelten Fremdaufenthalte in auswärtigen Institutionen, die entweder nur von kurzer Dauer sind oder bei denen ein enger Kontakt zwischen Kindern und Eltern aufrechterhalten wird und die Absicht besteht, dass die Kinder nach einer bestimmten Zeit wieder zu den Eltern ziehen. Kümmern sich die Eltern hingegen nicht ernstlich um ihre Kinder bzw. nehmen sie ihre elterliche Sorge nicht wahr und erfolgt die Fremdplatzierung auf unbestimmte Zeit o der für mehr als sechs Monate, spricht dies in der Regel für die Dauerhaftigkeit des Fremdaufenthaltes (vgl. Thomet, a.a.o., Rz. 132). Ob dabei die elterliche Sorge entzogen wird oder entsprechende Bestrebungen bestehen, ist nicht massgeblich. Genauso wenig kommt es auf die tatsächliche Dauer des Fremdaufenthaltes an. Entscheidend ist einzig, ob bei Beginn der Fremdplatzierung von Dauerhaftigkeit auszugehen oder nur eine vorübergehende Lösung beabsichtigt war. ( ) Andernfalls könnte immer erst nach einer bestimmten Dauer des Fremdaufenthalts darüber entschieden werden, welcher Kanton letztlich die Kosten zu tragen hat, was nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen kann, will dieses doch gerade für klare Verhältnisse bei der interkantonalen Zuständigkeitsausscheidung sorgen (vgl. Art. 1 Abs. 1 ZUG und Botschaft des Bundesrates vom 17. November 1976 zu einem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [BBl 1976 III 1193 ff., insb. 1201]; Urteil 2A.134/2006 vom 29. Juni 2006 E ). Vorübergehend nicht bei den Eltern lebt ein Kind beispielsweise im Rahmen von Ferien, Spital- oder Kuraufenthalten, Abklärungen der Invalidenversicherung, für die Dauer der Unpässlichkeit eines Elternteils oder bei auswärtiger Schul- oder Berufsausbildung. Wenn die Eltern ihr gesundheitlich versehrtes Kind selbst in einem Sonderschulheim untergebracht haben, sich regelmässig um es kümmern, das Kind mit allem Nötigen versorgen, es häufig besuchen oder es zu sich auf Besuch und in die Ferien nehmen, nach Möglichkeit die Schul- und Heimkosten oder wenigstens Beiträge daran direkt bezahlen und die Absicht haben, das Kind nach einer bestimmten Zeit bzw. nach Beendigung der Sonderschulbedürftigkeit wieder zu sich zurückzunehmen, lebt das Kind nur vorübergehend nicht bei den Eltern. Dies gilt insbesondere beim sog. "Wocheninternat", bei welchem das Kind die Wochenenden regelmässig bei den Eltern verbringt. Anders verhält es sich, wenn die Eltern oder ein Elternteil sich nicht ernstlich um das fremdplatzierte Kind 3 Zuständigkeit 3.2. Unterstützungswohnsitz und Aufenthalt Unterstützungswohnsitz Minderjähriger 9

10 Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt kümmern bzw. die elterliche Sorge faktisch nicht wahrnehmen. ( ) Erfolgt eine Fremdplatzierung demgegenüber auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs Monate, so kann grundsätzlich von ihrer Dauerhaftigkeit ausgegangen werden. Zudem ist der Zweck des Aufenthaltes massgebend: Therapeutische und der Abklärung dienende Massnahmen sprechen gegen und Kindesschutzmassnahmen tendenziell für eine dauernde Fremdplatzierung (vgl. Thomet, a.a.o., Rz. 132). VB : Unterstützungswohnsitz eines unmündigen Kindes (örtliche Zuständigkeit): Rechtsgrundlagen betreffend den Unterstützungswohnsitz eines unmündigen Kindes (E. 2.1), das insbesondere dauernd bei keinem der Eltern lebt (E ). In tatsächlicher Hinsicht sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Kind mit dem Abbruch des Aufenthalts im Internat beabsichtigte, zum Vater zurückzukehren, weshalb die Voraussetzungen von 37 Abs. 3 lit. c SHG auch nach seinem Austritt aus dem Heim gegeben waren (E ). Ein zentraler Zweck der vorgenannten Bestimmung ist die Schaffung einer klaren Regelung für jene Fälle, in denen die Eltern den Wohnort nach der dauernden Fremdplatzierung des unmündigen Kindes wechseln (E ). Würde in den Fällen wie dem vorliegenden der jeweilige Aufenthaltsort des Kindes gemäss 37 Abs. 3 lit. d SHG als Unterstützungswohnsitz angenommen, so käme es sicherlich zu Streitigkeiten um die Zuständigkeit (E ). Urteil des Bundesgerichts 2A.253/2003 vom 23. September 2003, E.2.2: Das unmündige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern o- der jenes Elternteils, unter dessen Sorge es steht. Es hat in Ausnahmefällen einen eigenen Unterstützungswohnsitz, so u.a. am Sitz der Vormundschaftbehörde, wenn es unter Vormundschaft steht, und am letzten Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 1 und 2 ZUG, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt. E.3.2: Das bedürftige Kind war im massgeblichen Zeitpunkt der Fremdplatzierung nicht bevormundet, sondern unterstand - selbst während der später errichteten Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 2 ZGB - grundsätzlich weiterhin der elterlichen Sorge ihrer Mutter. Damit leitete sich ihr Unterstützungswohnsitz von jenem der Mutter ab. VB : Der Umzug der Eltern in den Kanton Thurgau ändert nichts an der sozialhilferechtlichen Zuständigkeit der früheren Zürcher Gemeinde: Das dauernd fremdplatzierte Kind hat und behält nämlich den sozialhilferechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde, wo die Eltern im Zeitpunkt der Fremdplatzierung ihren Unterstützungswohnsitz hatten. Dass das Kind die Wochenenden regelmässig zu Hause verbringt, vermag daran nichts zu ändern, handelt es sich doch bei dem noch wirksamen Obhutsentzug um eine gegen den Willen der Eltern angeordnete Kindesschutzmassnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB. Der Unterstützungswohnsitz bleibt solange in der Zürcher Gemeinde wie der Obhutsentzug bzw. die gestützt darauf vorgenommene Fremdplatzierung des Kinds andauert (E.4). Praxishilfen Anhänge 3 Zuständigkeit 3.2. Unterstützungswohnsitz und Aufenthalt Unterstützungswohnsitz Minderjähriger 10

11 Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt - Entscheid EJPD U _umstrittener Unterbruch der Fremdplatzierung, widerrechtlicher Aufenthalt bei der Mutter - Entscheid EJPD U umstrittener Unterbruch der Fremdplatzierung - Entscheid EJPD C _Richtigstellung, UWS Kind, perpetuierter Wohnsitz, - Entscheid EJPD U _Richtigstellung, perpetuierter Wohnsitz 3 Zuständigkeit 3.2. Unterstützungswohnsitz und Aufenthalt Unterstützungswohnsitz Minderjähriger 11

12 EIDGENÖSSISCHES JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT DEPARTEMENT FEDERAL DE JUSTICE ET POLICE DIPARTIMENTO FEDERALE DI GIUSTIZIA E POLIZIA DEPARTAMENT FEDERAL DA GIUSTIA E POLIZIA Rek. U BE TG 1907 WO/ep 3003 Bern, 17. November 2006 DAS EIDGENÖSSISCHE JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT hat in der Beschwerdesache Kanton Bern, handelnd durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion, Rechtsamt, Rathausgasse 1, 3011 Bern, gegen den Kanton Thurgau, handelnd durch das Fürsorgeamt, St. Gallerstr. 1, 8510 Frauenfeld, betreffend Kostenersatz in der Unterstützungsangelegenheit Z. D und J., 1995, von Guggisberg (BE) in Anwendung: - des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1), - des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR ),

13 - 2 - Rek. U festgestellt und erwogen: I. 1. Die 1973 geborene N.Z. (Mutter von D. und J. Z.) wuchs in Brasilien auf ging aus der Beziehung mit dem Schweizerbürger R.Z. die Tochter Lu. hervor. Die 1991 in der Schweiz eingegangene Ehe wurde 1994 geschieden. In diesem Zusammenhang wurde N.Z. durch das Psychiatrische Ambulatorium M. begutachtet. Dabei wurde festgestellt, auf Grund schwerwiegender Persönlichkeitsdefizite (Verwahrlosungstendenzen, schwere depressive Krisen mit suizidalem Verhalten / übermässiger Konsum von Alkohol bzw. Drogen) sei sie nur teilweise in der Lage, ihr Kind zu erziehen. Die Tochter Lu. wurde dementsprechend gemäss Scheidungsurteil unter die elterliche Sorge des Vaters gestellt. Am 8. Februar 1995 brachte N.Z. die Zwillinge D. und J. zur Welt. Auf Grund der gesetzlichen Ehelichkeitsvermutung wurde R.Z. im Geburtsregister als Vater eingetragen. Mit Beschluss vom 20. Februar 1995 ordnete die Vormundschaftsbehörde K. für D. und J.Z. eine Beistandschaft nach Artikel 308 und 309 des Schweizeischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) an. Mit Schreiben vom 17. Februar 1995 teilte das Ostschweizerische Kinderspital St. Gallen mit, die Mutter sei offensichtlich nicht in der Lage, nach Spitalaustritt für ihre Kinder zu sorgen. Am 11. April 1995 hob die Vormundschaftsbehörde K. die elterliche Obhut von N.Z auf und platzierte die Zwillinge zunächst bei einer Pflegefamilie in Mö. und ab September 1996 bei den Pflegeltern Ju. und F. L. in Mä., wobei ein Pflegevertrag auf unbestimmte Zeit (mit dreimonatiger Kündigungsfrist) abgeschlossen wurde. Nebst dem Amtsvormund unterzeichnete auch die Mutter als Inhaberin der elterlichen Sorge diesen Vertrag. Mit Beschluss vom 12. Januar 1999 gewährte die Vormundschaftsbehörde K. N. Z. ein Besuchsrecht von zwei Samstagen pro Monat. 2. Ende Oktober 1998 lernte N.Z. M.G. kennen. Im Dezember 1998 erfolgte die Verlobung; die Heirat war auf September 1999 geplant. M.G. unterstützte seine Verlobte in ihrem Wunsch, die Zwillinge wieder zu sich zu nehmen. Zu diesem Zweck mieteten N.Z. und M.G in Sch. ab März 1999 ein Einfamilienhaus und beantragten, im Hinblick auf eine Kündigung des Pflegevertrages auf Ende 1999 sei das Besuchsrecht der Zwillinge bei der Mutter zu intensivieren. Mit Entscheid vom 25. Juni 1999 übernahm die Vormundschaftsbehörde M. die Beistandschaft für D. und J. Z. zur Weiterführung und ernannte Amtsvormund U.B. als neuen Beistand. Auf entsprechenden Antrag von N.Z. kündigte dieser den bestehenden Pflegevertrag per Ende September Gleichzeitig stellte er jedoch fest, in Anbetracht der nicht unproblematischen Umstände setze eine Rückplatzierung eine umfassende Begutachtung durch den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) voraus; dem Antrag der Kindsmutter und ihres Lebenspartners sei

14 - 3 - Rek. U jedenfalls nicht auf den gewünschten Termin hin stattzugeben. Mit Schreiben vom 2. Oktober 1999 stellte J.L. einen Rückkommensantrag betreffend Kündigung des Pflegevertrages und Rückplatzierung der Kinder. Sie wies darauf hin, die Besuche der Zwillinge bei der Mutter seien oftmals problematisch verlaufen. U.B. beauftragte in der Folge den KJPD zu prüfen, ob eine Familienbegleitung indiziert sei. Am 16. März 2000 beantragte N.Z. der Vormundschaftsbehörde die Wiederherstellung ihrer elterlichen Obhut und die Rückplatzierung ihrer Kinder per 30. April Am 8. Mai 2000 erstattete der KJPD der Vormundschaftsbehörde M. einen gutachterlichen Bericht, worin unter Einhaltung gewisser Bedingungen befürwortet wurde, der Kindsmutter per Oktober 2000 die Obhut der Zwillinge wieder zu erteilen. Mit Schreiben vom 12. Juli 2000 wies die leitende Ärztin des KJPD den Vormundschaftssekretär jedoch darauf hin, dass die weitere Entwicklung der Zwillinge ungünstig verlaufen könnte, wenn diese zur Mutter zurückkommen sollten. Am 26. Juli 2000 lehnte die Vormundschaftsbehörde M. das Begehren von N.Z. ab und bestätigte die Fremdplatzierung bei der Pflegefamilie L.. Sie stellte fest, die Kinder, die Mutter und die Pflegeeltern seien im Sinne der Ausführungen des KJPD auf die Rückführung vorzubereiten. Dieser Entscheid wurde nicht angefochten. 3. Am 25. Oktober 2000 unterzeichnete die inzwischen mit M.G. verheiratete N.Z. einen Abstinenzvertrag. Mit Schreiben vom 17. November 2000 teilte der seit 1. Juli 2000 neu zuständige Beistand, Amtsvormund C.K., dem KJPD mit, im Zusammenhang mit der bevorstehenden Rückführung der Kinder hätten verschiedene Gespräche stattgefunden, weshalb um ärztliche Begleitung der Rückführung ersucht werde. Am 4. Februar 2001 beantragte N.Z. die Wiederherstellung der elterlichen Obhut per 9. Juli 2001 und die Auflösung des provisorisch wieder in Kraft gesetzten Pflegevertrages per 30. Juni Der Arzt von N.Z. äusserte sich mit Schreiben vom 11. April 2001 gegenüber dem Vormundschaftssekretär positiv über die Alkoholabstinenz sowie ihre persönliche Entwicklung. Am 17. April 2001 beantragten die Pflegeeltern L., das Pflegeverhältnis sei unter Aufrechterhaltung der bisherigen Besuchs- und Ferienregelung noch mindestens bis Juli 2003 weiterzuführen. Im August 2002 sei die Situation neu zu beurteilen und es sei sodann der Vorentscheid darüber zu treffen, ob eine Aufhebung per August 2003 in Frage komme. In seinem Bericht vom 8. Mai 2001 empfahl der KJPD der Vormundschaftsbehörde, trotz Alkoholabstinenz von N.Z. und vordergründig stabilen Familienverhältnissen erscheine es aus jugendpsychiatrischer Sicht nicht sinnvoll, die Kinder rückzuplatzieren, da bei beiden Eltern eine stark ausgeprägte Realitätsverkennung bzw. Problemverdrängung beobachtet worden sei. Im Bericht vom 9. Mai 2001 nahm Amtsvormund C.K. positiv zur vorgesehenen Rückplatzierung Stellung. Mit Verfügung vom 20. Juni 2001 entsprach die Vormundschaftsbehörde M. grundsätzlich dem Gesuch von N.Z. um Wiederherstellung ihrer elterlichen Obhut. Gleichzeitig stellte sie allerdings fest, die Wiederherstellung der Obhut gelte für das erste Jahr nur provisorisch. Die Vormundschaftsbehörde werde die Erfahrungen des ersten Jahres abwarten und anschliessend über die definitive

15 - 4 - Rek. U Obhutszuteilung entscheiden. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Mit Eingabe vom 2. Juli 2001 erhoben die Pflegeeltern L. dagegen beim Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau (DJS) Beschwerde und beantragten die Aufhebung dieser Verfügung und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Zwischenentscheid vom 20. August 2001 stellte das DJS die von der Vormundschaftsbehörde entzogene aufschiebende Wirkung wieder her. Am 5. September 2001 wurde der provisorische Sommerferienaufenthalt der Zwillinge bei der Mutter in Sch. beendet und diese wurden wieder bei der Pflegefamilie L. platziert. 4. Nach einem Besuchsaufenthalt über das Wochenende vom 19. bis 20. Januar 2002 bei der Mutter wurden die Zwillinge am Sonntagabend nicht mehr zur Pflegefamilie zurückgebracht. Mit Schreiben vom 19. Januar 2002 hat sich die Familie G., die beiden Zwillinge inbegriffen, bei der Einwohnerkontrolle Sch. definitiv ins Ausland abgemeldet, unter Angabe einer angeblichen Wohnsitzadresse in Brasilien. Die Familie hielt sich jedoch bis Ende April 2002 in Spanien auf, kehrte dann wieder in die Schweiz zurück und meldet sich per 1. Mai 2002 in Steffisburg (BE) an, wo die Zwillinge anfangs August 2002 auch eingeschult wurden. Ohne Kenntnis von der Rückkehr der Familie G. gehabt zu haben, hiess das DJS die Beschwerde der Pflegefamilie L. mit Entscheid vom 11. Juni 2002 gut und hob die Verfügung der Vormundschaftsbehörde M. vom 21. Juni 2001 auf. Die Vormundschaftsbehörde wurde angewiesen, beim Bundesamt für Justiz unverzüglich ein Gesuch um sofortige Rückkehr der beiden widerrechtlich ins Ausland verbrachten Kinder zu stellen. Nach einer Rückführung seien diese wieder bei der bisherigen Pflegefamilie L. zu platzieren. Dagegen liess N.Z. am 3. Juli 2002 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau einreichen. Unmittelbar nach dem Bekanntwerden der Rückkehr der Zwillinge in die Schweiz bat die Vormundschaftsbehörde M. die entsprechende Behörde in Steffisburg am 29. Juli 2002 um eine Überprüfung der derzeitigen Lebensumstände der beiden Kinder. In ihrem Bericht vom 14. August 2002 hielt die Vormundschaftsbehörde Steffisburg ohne die Aktenlage zu kennen und gestützt auf einen einmaligen Besuch der Familie G. sowie Abklärungen in der Schule fest, auf Grund der gemachten Beobachtungen würden sie zum heutigen Zeitpunkt keine vormundschaftlichen Kindesschutzmassnahmen errichten. Die Vormundschafsbehörde M. leitete diesen Bericht, wonach es den Kindern offenbar gut ging, am 15. August 2002 dem DJS sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau weiter und hielt ihrerseits fest, dass ein momentaner Handlungsbedarf derzeit nicht gegeben sei. Am 20. Januar 2003 ging beim Sekretariat der Vormundschaftsbehörde Steffisburg eine Gefährdungsmeldung ein (fragwürdige Erziehungsmethoden mit massiven körperlichen Strafen). Nach einer getrennten Befragung der Kinder, deren Aussagen sich deckten, sah es die Vormundschaftsbehörde Steffisburg als erwiesen an, dass die Zwillinge in ihrer gesunden physischen und psychischen Entwicklung stark gefährdet sind, weshalb die Vormundschaftsbehörde M. mit Schreiben vom 29. Januar 2003 dringend

16 - 5 - Rek. U ersucht wurde, die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Kinder anzuordnen. Mit Beschluss vom 24. Februar 2003 entzog die Vormundschaftsbehörde M. Frau N.Z. die provisorische elterliche Obhut und verfügte gleichzeitig eine Platzierung der Zwillinge bei der Pflegefamilie L. in Mä.. Infolge der akuten Gefährdung des Kindeswohls wurde gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Am 27. Februar 2003 wurden die Kinder nach Mä. gebracht. Weil diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau am 24. April 2003 die Beschwerde von Frau N.Z. als gegenstandslos geworden ab. Im Juni 2003 wurde der erneuerte Pflegevertrag (auf unbestimmte Dauer, Kündigungsfrist von drei Monaten) von den Pflegeeltern und Frau N.Z. unterzeichnet. 5. Am 3. September 2003 übermittelte das Fürsorgeamt des Kantons Thurgau der entsprechenden Verbindungsstelle des Kantons Bern eine Unterstützungsanzeige gemäss Artikel 31 ZUG für die Unterstützung von D. und J. Z. ab dem 27. Februar Die Verbindungsstelle des Kantons Bern bediente den Kanton Thurgau am 10. September 2003 mit einer Kopie des Schreibens an die Gemeindeverwaltung Steffisburg, wonach die Kinder zuletzt bei der Mutter in Steffisburg gewohnt und somit dort Unterstützungswohnsitz begründet hätten. Am 3. Oktober 2003 erhob jedoch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Einsprache gegen die Unterstützungsanzeige und machte geltend, die Kinder hätten widerrechtlich bei der Mutter in Steffisburg geweilt und dadurch keinen neuen Unterstützungswohnsitz begründen können. Von einem Unterbruch der Fremdplatzierung sei daher nicht auszugehen, weshalb der letzte Unterstützungswohnsitz (K.) bestehen bleibe. 6. Mit Entscheid vom 10. März 2004 wies das Fürsorgeamt des Kantons Thurgau die Einsprache vom 3. Oktober 2003 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, D. und J. wohnten in der Zeit vom 1. Mai 2002 bis 24. Februar 2003 bei ihrer Mutter in Steffisburg und seien dort angemeldet und eingeschult worden. Streitig sei immer nur ein Entzug der elterlichen Obhut gewesen. Die elterliche Sorge sei nie zur Diskussion gestanden. N.Z. habe nach ihrem Auslandaufenthalt unbestrittenermassen Unterstützungswohnsitz in Steffisburg begründet. Ihre beiden Kinder wohnten ebenfalls dort, weshalb von einer Wohnsitzbegründung gemäss Artikel 7 Absatz 1 ZUG auszugehen ist. Durch den faktischen Aufenthalt bei ihrer Mutter und der gegen aussen unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Absicht des dauernden Verbleibs (Anmeldung und Einschulung) sei die Fremdplatzierung de facto unterbrochen worden. Dieser Umstand sei auf Grund der vorliegenden Verhältnisse (Diskussion um eine Aufhebung des Obhutsentzugs, sehr langer Unterbruch der Fremdplatzierung, Einschulung und Anmeldung der Kinder am Wohnort der Inhaberin der elterlichen Sorge) schwerer zu gewichten als ein Obhutsentzug, dessen Anordnung nicht unangefochten blieb. Die Kinder hätten daher ab 1. Mai 2002 ihren Unterstützungswohnsitz in Steffisburg begründet, weshalb für ihre Unterstützungskosten, namentlich die Platzierung in der Pflegefamilie L. in Mä., gemäss Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c ZUG Steffisburg zuständig sei.

17 - 6 - Rek. U Gegen den Einspracheentscheid erhob der Kanton Bern am 6. April 2004 Beschwerde mit den Begehren, der Entscheid des Kantons Thurgau vom 10. März 2004 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Kanton Bern für die beiden Kinder nicht unterstützungspflichtig im Sinne des ZUG sei. Im Wesentlichen hielt der Kanton Bern dabei fest, Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c ZUG sei dahingehend zu verstehen, dass der durch die dauernde Fremdplatzierung einmal begründete Unterstützungswohnsitz solange bestehe, bis die Fremdplatzierung beendet werde (z.b. bei Eintritt der Mündigkeit) bzw. eine definitive Rückkehr zum /zur Inhaber/in der elterlichen Sorge erfolgt sei. Beim ursprünglichen Entscheid der Vormundschaftsbehörde M. vom 20. Juni 2001 habe es sich nur um eine provisorische Obhutszuteilung gehandelt. Eine definitive Rückkehr zur Mutter sei gar nicht vorgesehen gewesen. Eine solche wäre aber Voraussetzung für den Unterbruch der dauernden Fremdplatzierung. 8. Mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2004 und Replik vom 24. Mai 2004 halten die Parteien an ihrem jeweiligen Standpunkt fest. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen. II. 9. Beschlüsse eines Kantons gemäss Artikel 34 Absatz 1 ZUG betreffend Abweisung einer Einsprache können vom einsprechenden Kanton beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement durch Beschwerde angefochten werden (Art. 34 Abs. 2 ZUG). Der Kanton Bern ist als mit seiner Einsprache abgewiesener Kanton zur Beschwerde legitimiert. Auf seine frist- und formgerechte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 10. Die Unterstützung eines Schweizer Bürgers obliegt demjenigen Kanton, in welchem der Bedürftige seinen Unterstützungswohnsitz hat, weil er sich dort mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Art. 12 Abs. 1 ZUG i.v.m. Art. 4 Abs. 1 ZUG). Volljährige Personen haben normalerweise einen eigenen Unterstützungswohnsitz, der sich am Ort befindet, an dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalten (Art. 4 ZUG). Unmündige Kinder dagegen haben in aller Regel keinen eigenen Unterstützungswohnsitz, sondern teilen denjenigen der Eltern oder eines Elternteils (Art. 7 Abs. 1 und 2 ZUG). Artikel 7 Absatz 3 ZUG zählt jedoch Tatbestände auf, die zu einem eigenen Unterstützungswohnsitz des unmündigen Kindes führen. Danach begründet das unmündige Kind unter anderem dann einen

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