Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text Asylgerichtshof C /2009 C /2009/7E

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1 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum Geschäftszahl C /2009 Spruch C /2009/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Leonhartsberger als Vorsitzende und die Richterin Dr. Kirschbaum als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom , FZ BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Text E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Verfahrensgang: 1. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie unter Mitwirkung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari an, er habe Afghanistan gemeinsam mit seiner Familie vor sechs oder sieben Jahren verlassen und habe in der Folge in Teheran (Iran) gelebt. Vor ca. elf Monaten habe er mit seiner Familie Teheran verlassen und sie seien schlepperunterstützt zur türkischen Grenze gereist. Dort habe er seine Familienangehörigen aus den Augen verloren. Ihm sei es gelungen, die iranisch/türkische Grenze zu überqueren und er habe sich in der Folge ca. eineinhalb Monate lang in Istanbul aufgehalten. Dann sei er weiter nach Griechenland gereist, wo er von der Polizei aufgegriffen und ihm gesagt worden sei, dass er das Land wieder verlassen müsse. Daher sei er zurück in die Türkei gefahren und habe dort ca. acht Monate lang gelebt und gearbeitet. Vor ca. sieben Tagen sei er schlepperunterstützt über ihm nicht bekannte Länder auf der Ladefläche eines LKWs versteckt nach Österreich gebracht worden. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, aus welchem Grund sein Vater damals mit der Familie das Heimatland verlassen habe. Er wisse auch nicht, weshalb seine Familie den Iran verlassen habe. Er sei alleine hier, weil er seine Familie verloren habe. Sein Vater habe gesagt, in Österreich sei es besser zu leben. Er wisse nicht, wo sich seine Familienangehörigen derzeit befinden würden. Er könne nicht mehr zurück nach Afghanistan, weil er dort niemanden habe. Seite 1 von 10

2 2. Am wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein seines damaligen gesetzlichen Vertreters und unter Mitwirkung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen und er gab dabei - nach Wiederholung seiner Angaben zum Reiseweg - im Wesentlichen an, er sei Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und der Glaubensrichtung der Schiiten. Er sei nicht vorbestraft und habe auch niemals strafbare Handlungen begangen. In seinem Heimatland sei er niemals erkennungsdienstlich behandelt worden, sei niemals in Haft gewesen und gegen ihn bestehe auch kein Haftbefehl. Von den afghanischen Behörden werde er auch nicht gesucht, da er als Neunjähriger sein Heimatland verlassen habe. Er habe auch niemals Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt. Weiters sei er niemals politisch tätig oder einer Partei zugehörig gewesen. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht wisse, aus welchen Gründen er mit seiner Familie aus Afghanistan geflüchtet sei. Er sei auch aus dem Iran mit seiner Familie gemeinsam geflohen. Sein Vater habe nur gesagt, er wolle nach Österreich fliehen. Am wurde die Einvernahme in Anwesenheit eines Vertreters des damaligen gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers sowie unter Beteiligung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari fortgesetzt, wobei der Beschwerdeführer ergänzend angab, dass die iranischen Behörden seine Familie nach Afghanistan hätten abschieben wollen. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb sein Vater mit der Familie aus dem Iran geflohen sei. Nunmehr befürchte er, dass seine Familie in iranischer oder türkischer Haft sei oder bereits nach Afghanistan abgeschoben worden sei. 3. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer erneut vom Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, im Beisein seines damaligen Vertreters und unter Mitwirkung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Farsi am einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er sei im Dorf XXXX in XXXX [Provinz: Ghazni] geboren und habe Afghanistan im Alter von neun Jahren verlassen. Nach Wiederholung seiner bisherigen Angaben zu seinem Leben im Iran und zu seinem Reiseweg brachte der Beschwerdeführer vor, er habe mit seiner im Iran lebenden Tante telefonisch Kontakt aufgenommen und gefragt, aus welchen Gründen seine Familie Afghanistan verlassen habe. Seine Tante habe ihm erzählt, dass sein Vater unter Alkoholeinfluss in eine Schießerei verwickelt gewesen sei und dabei jemanden umgebracht habe. Der Vater des Getöteten habe die Zahlung von 50 Millionen Afghani verlangt oder er werde den Beschwerdeführer und seinen Vater töten (nach Rückübersetzung der Niederschrift korrigierte der Beschwerdeführer dahingehend, dass nur sein Tod, nicht jener seines Vaters, angedroht worden sei). Der Beschwerdeführer sei der älteste Sohn. Sein Vater habe keine 50 Millionen Afghani gehabt. Daher seien sie in den Iran geflohen. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe der Beschwerdeführer keine Probleme in seinem Herkunftsstaat gehabt. In Afghanistan habe er auch wegen seiner Religion keine Probleme gehabt; er sei jedoch im Iran "ein wenig vom Islam abgekommen". Er habe nichts mehr vom Islam hören wollen. Er interessiere sich für das Christentum und habe viele Bücher gelesen, darunter die Bibel und christliche Magazine. In der Bibel habe er über die Wunder, die Jesus vollbracht habe, gelesen. In Traiskirchen sei er mit anderen Leuten in die Kirche gegangen und er habe dort die Magazine gefunden. Aus den Magazinen habe er Jesus kennen gelernt. Eine Frau namens XXXX habe ihn zu einer Kirche gebracht, wo auch Iraner seien. Seit drei Monaten besuche er zweimal in der Woche die XXXX. Diese Kirche habe er über einen Freund kennen gelernt, den er nach einer Kirche, in der Persisch gesprochen werde, gefragt habe. Die XXXX würden ihn auch die Bibel lehren. Wenn er jetzt nach Afghanistan zurückkehre, würde er umgebracht werden, wenn die Leute erführen, dass er sich für das Christentum interessiere. In Österreich besuche er fünfmal in der Woche einen Deutschkurs und gehe am Mittwoch und am Sonntag für zwei Stunden in die Kirche. Am Mittwoch lerne er die Bibel; am Sonntag gebe es eine Messe und danach werde wieder für eine Stunde die Bibel gelehrt. Er wolle konvertieren. 4. Am langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme des Vertreters des Beschwerdeführers zu den im Akt aufliegenden Länderberichten des Bundesasylamtes ein, in welcher zunächst darauf verwiesen wird, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan aufgrund der katastrophalen Sicherheits- und Versorgungslage derzeit keineswegs zumutbar sei. Weiters wird ausgeführt, dass im besonderen Fall des Asylwerbers keinerlei soziales Netzwerk in Afghanistan vorhanden und er von dort entfremdet sei sowie dass das vom Beschwerdeführer geschilderte Interesse am Christentum in Afghanistan eine Verfolgung aus religiösen Gründen nach sich ziehen würde, die unter die Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention subsumierbar sei. 5. Das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, wies mit Bescheid vom , FZ BAS, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß 3 Abs. 1 ivm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum erteilt (Spruchpunkt III.). Seite 2 von 10

3 Das Bundesasylamt wertete im angefochtenen Bescheid die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates mit näherer Begründung als unglaubhaft. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Interesse für das Christentum führte das Bundesasylamt aus, dass es einer intensiven, langwierigen Auseinandersetzung, regelmäßigen Praktizierens, Unterstützung einer Glaubensgemeinschaft und Unterweisung in die Glaubenslehre bedürfe, um aus einem bloßen Interesse einen tiefen Glauben zu entwickeln. Angesichts des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers und der erst kürzlich erfolgten Kontaktaufnahme zu Christen sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer lediglich bloßes Interesse an einer anderen Religion vorliege. Eine innere Überzeugung und ein tiefer Glaube zum Christentum habe bei ihm nicht festgestellt werden können. In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aus, dass das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers zu einer drohenden Blutrache als unwahr erachtet habe und daher die behaupteten Fluchtgründe nicht zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung geeignet seien. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesasylamt in rechtlicher Hinsicht aus, dass Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan wegen Entzugs der Existenzgrundlage Gefahr laufen würde, dort einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden. Somit sei festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan derzeit nicht zulässig sei. Unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer dementsprechend eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. 6. Am langte beim Bundesasylamt eine von XXXX, Pastor der XXXX, ein, mit welcher die Taufbestätigung des Beschwerdeführers vorgelegt wurde. Dieser Taufbestätigung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am in der XXXX getauft worden war (vgl. AS 219). 7. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom , FZ BAS, richtet sich die vom Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom , in welcher zunächst auf die bereits vorgelegte Taufbestätigung und die dadurch erfolgte Konversion verwiesen wurde. Weiters wurde vorgebracht, dass der Abfall vom Islam und die damit verbundene Weigerung, auf die Ausübung des christlichen Glaubens zu verzichten, in Afghanistan mit dem Tode bestraft würden und daher eine asylrelevante staatliche Verfolgung vorliege. Eine Verfolgung der Person des Beschwerdeführers könne daher im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht ausgeschlossen werden und er würde daher Gefahr laufen, umgebracht oder inhaftiert zu werden. Er stelle sohin den Antrag, eine solche Gefährdungssituation durch geeignete Recherchen zu erheben. Die belangte Behörde habe verkannt, dass ihm in seiner Heimat asylrelevante Verfolgung drohe. 8. Am langte beim Asylgerichtshof ein Referenzschreiben von Pastor XXXX ein, in welchem dieser ausführt, dass er als Seelsorger des Beschwerdeführers bezeuge, dass der Beschwerdeführer auf seinen Wunsch und nach eingehender Katechese Christ geworden sei. Der Beschwerdeführer habe am vor der versammelten Gemeinde seinen Glauben bezeugt, sei daraufhin getauft und in die Gemeinde aufgenommen worden. Seitdem nehme er regelmäßig an den Veranstaltungen der Gemeinde teil. 9. Der Asylgerichtshof führte am eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, wobei den Verfahrensparteien bereits mit der Ladung die aktuellen Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan (Stand: Oktober 2011) übermittelt wurden. An der Beschwerdeverhandlung nahmen der - zwischenzeitig volljährige - Beschwerdeführer sowie seine gewillkürte Vertreterin persönlich teil, ein Vertreter des Bundesasylamtes jedoch nicht. Zu Beginn der Verhandlung legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor: Lohn- und Gehaltsabrechnung vom November 2011 Zwischen-Arbeitszeugnis der XXXX vom unbefristeter Mietvertrag; beginnend mit Schulnachricht Wintersemester 2008/09 des "XXXX" vom Teilnahmebestätigung eines Intensivsprachkurses Deutsch vom Seite 3 von 10

4 Teilnahmebestätigung des "XXXX" betreffend Intensiv-Deutschkurs und Grundbildungsunterricht zur Vorbereitung auf den Hauptschulabschluss vom Bestätigung des Vereins "XXXX" betreffend vorläufig abgeschlossene Prüfungsgegenstände zum externen Hauptschulabschluss vom Kursbestätigung des Vereins "XXXX" betreffend den Besuch des Berufsvorbereitungs-kurses "Holzwerkstatt" vom Teilnahmebestätigung eines Seminars zur Persönlichkeitsentwicklung vom Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zu den Gründen für das Verlassen Afghanistans und Irans befragt, wobei er unter anderem angab, immer noch keinen Kontakt zu seiner Familie zu haben. Er habe vor zwei Wochen einen Brief des Roten Kreuzes erhalten, in dem man ihm mitgeteilt habe, dass die Suche nach seiner Familie eingestellt worden sei. Weiters wurde der Beschwerdeführer zu seiner neuen Religion befragt und er gab hierzu an, dass er einmal in der Woche in der XXXX sei. Früher sei er zweimal wöchentlich dort gewesen; wegen seiner Arbeit komme er jetzt nur noch einmal. In der XXXX gebe es Gebetsstunden, man spiele Musik und singe Lieder. Einmal im Monat gebe es Brot und Wein oder Kaffee und Kuchen. Am Sonntag von 09:30 Uhr bis 11:15 oder 11:30 Uhr sei immer der Gottesdienst, zu dem er regelmäßig gehe. Der Gottesdienst finde in XXXX, in der XXXX, statt. Die Gottesdienste am Sonntag würden in deutscher Sprache stattfinden; es gebe allerdings eine Simultanübersetzung mittels Kopfhörer in Farsi. Am Mittwoch finde zudem ein zweistündiger Vorbereitungskurs statt, der in Farsi übersetzt werde. Er sei am Mittwoch auch im Bibelkreis gewesen; aufgrund seiner Arbeit passe der Mittwoch jedoch in zeitlicher Hinsicht nicht mehr. Er habe sich schon im Iran als Moslem nicht wohlgefühlt. Seitdem er hier sei, habe er sich mit dem Christentum vertraut gemacht. Er habe auch schon in Traiskirchen jeden Mittwoch Kontakt zu einer XXXX gehabt. Nachdem er nach XXXX verlegt worden sei, habe er selbst versucht, eine passende XXXX zu finden. Seine nunmehrige Gemeinde habe er durch einen Freund gefunden. Vor seiner Taufe habe er einen sechsmonatigen Vorbereitungskurs besucht. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei schwer vorstellbar für ihn. Einmal habe er im Internet gelesen, dass man dort christliche Personen töten dürfe und dies keine Konsequenzen habe. Auf die Frage, ob er dort seinen jetzigen Glauben auch ausüben würde, gab der Beschwerdeführer an: "Sicher, es ist das, was mich interessiert." Er wisse, dass er seine Religion in Afghanistan nicht offen ausüben könne. Darüber hinaus wurden dem Beschwerdeführer allgemeine Fragen über seine XXXX gestellt. Die Ladungsbeilage wurde seitens des Beschwerdeführers und seiner Vertreterin zur Kenntnis genommen. II. Der Asylgerichtshof hat erwogen: 1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt: Zur Person des Beschwerdeführers: Der - zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährige - Beschwerdeführer, ein gebürtiger Moslem, ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Hazara an und stammt aus XXXX im Bezirk XXXX in der afghanischen Provinz Ghazni. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan gemeinsam mit seiner Familie im Alter von ca. neun Jahren (ca. im Jahr 2001) und lebte in der Folge im Iran. Ca. im Frühjahr 2007 verließ der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie den Iran Richtung Türkei, wobei er seine Familienangehörigen an der iranisch/türkischen Grenze aus den Augen verlor. Nach Aufenthalten in der Türkei und in Griechenland reiste der Beschwerdeführer im Mai 2008 schlepperunterstützt illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo er am den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In Österreich begann der Beschwerdeführer, sich für das Christentum zu interessieren, und knüpfte bereits, als er noch in der Betreuungsstelle in Traiskirchen aufhältig war, über Bekannte Kontakte zur XXXX. Nachdem der Beschwerdeführer im August 2008 nach XXXX überstellt wurde, lernte er dort durch einen Freund die XXXX kennen und besuchte seitdem regelmäßig sowohl die Gottesdienste der XXXX an Sonntagen, die über Kopfhörer auch simultan in Farsi übersetzt werden, als auch Bibelkreise bzw. Vorbereitungskurse mittwochs. Weiters besuchte der Beschwerdeführer einen sechsmonatigen Taufvorbereitungskurs und wurde am von einem Pastor der XXXX getauft. Der Beschwerdeführer beschäftigt sich mit der Bibel und ist in die Seite 4 von 10

5 Gemeinschaft der XXXX gut eingebunden. Der Beschwerdeführer beabsichtigt auch weiterhin, neben seiner Berufstätigkeit zumindest einmal wöchentlich die Veranstaltungen der XXXX zu besuchen und aktiv daran teilzunehmen. Der Beschwerdeführer ist vom Christentum ehrlich überzeugt und es kann sohin hinsichtlich des Übertritts des Beschwerdeführers vom Islam zum Christentum nicht erkannt werden, dass die Konversion "nur zum Schein" [lediglich zwecks Asylerlangung] vollzogen wurde. Dahingestellt bleiben kann, ob der Vater des Beschwerdeführers in Afghanistan tatsächlich im Zuge einer Schießerei jemanden getötet hat und nunmehr der Vater des Getöteten die Zahlung von 50 Millionen Afghani verlangt, widrigenfalls er den Beschwerdeführer (und seinen Vater) töten werde. Sohin kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer in Afghanistan tatsächlich von Blutrache bedroht ist. Ebenso dahingestellt bleiben können die Gründe des Beschwerdeführers für das Verlassen des Irans. Zur Situation der Christen und Konvertiten in Afghanistan: Der Anteil der Christen liegt - zusammen mit anderen Religionsgemeinschaften - bei nicht mehr als einem Prozent der Bevölkerung. Konkrete Zahlen liegen jedoch nicht vor. Schätzungen reichen von 500 bis Personen. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes handle es sich bei afghanischen Christen im Wesentlichen um vom Islam konvertierte Christen. Ihre Zahl könne nicht annähernd verlässlich geschätzt werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen würden. In den vergangenen Jahren wurde mehrfach berichtet, dass es eine christliche Kirche in einer diplomatischen Enklave gegeben habe, die jedoch für Einheimische nicht zugänglich gewesen sei. Nach neueren Erkenntnissen sei diese Kirche vom Landeigentümer im März 2010 zerstört worden. Die Klage auf Einhaltung des auf 99 Jahre geschlossenen Miet- oder Pachtvertrags sei von den Gerichten abgewiesen worden. Heute gibt es nur noch einige Kapellen oder kleine Kirchen für die internationale Gemeinschaft, die sich innerhalb militärischer Einrichtungen und der italienischen Botschaft befinden. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes gibt es für afghanische Christen keine Möglichkeit der offenen Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Selbst zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen Nichtregierungsorganisationen regelmäßig abgehalten würden, erschienen sie nicht. Die meisten afghanischen Christen wagen es nicht, sich öffentlich zu ihrem Glauben zu bekennen. Die christliche Organisation Open Doors listet Afghanistan hinter Nordkorea und Iran auf Platz Drei ihres Weltverfolgungsindex (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [Stand: Februar 2011], Berlin, ; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, "Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern", August 2011). Im Falle einer Konversion vom Islam zu einer anderen Religion kommt Scharia-Recht zur Anwendung. In Afghanistan verbreitete Interpretationen der Scharia (sowohl sunnitische wie schiitische) sehen eine Konversion vom Islam als Apostasie, die mit dem Tode zu bestrafen ist. Männer ab Vollendung des 18. und Frauen ab Vollendung des 16. Lebensjahres, die im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sind, haben nach einer Konversion vom Islam drei Tage Zeit, um zu widerrufen. Andernfalls droht die Todesstrafe durch Steinigung. Außerdem können Eigentum und Grundbesitz konfisziert sowie Ehen für ungültig erklärt werden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, "Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern", August 2011; UNHCR, UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, ; USDOS-US Department of State: International Religious Freedom Report 2010, ). Nachdem im Mai 2010 ein privater Fernsehsender einen Beitrag über angeblich zum Christentum konvertierte afghanische Staatsbürger ausgestrahlt hatte, kam es zu Demonstrationen und Debatten im Parlament. Es wurde die öffentliche Hinrichtung der Konvertiten gefordert. Im Juni 2010 wurden zwei Personen unter dem Vorwurf der Konversion und Spionage festgenommen. Ihr Prozess hat am begonnen. Pressemeldungen zufolge sei einer der Inhaftierten, Said Musa, nach internationalem Druck im Februar 2011 entlassen worden. Er habe das Land verlassen. Über die andere Person sei nichts bekannt. Die afghanische Regierung hat außerdem jenen zwei christlichen Organisationen, die der Missionierung der gezeigten Konvertiten beschuldigt wurden, die Ausübung ihrer Tätigkeit vorübergehend untersagt und Untersuchungen angekündigt. Mittlerweile dürfen diese Organisationen ihre Arbeit in Afghanistan wieder fortsetzen. Ein dritter afghanischer Christ, Shoaib Assadullah, sei 2010 in Mazar-e Sharif wegen des Vorwurfs der Weitergabe einer Bibel an einen Freund verhaftet worden und sechs Monate inhaftiert gewesen. Während zwar keine Berichte über die Vollstreckung der Todesstrafe durch staatliche Stellen vorliegen, kann es aber zu Tötungen durch Dritte, insbesondere Taliban, kommen. So berichtet ein christliches Nachrichtenmagazin im Juni 2011 von der Enthauptung eines Konvertiten durch Taliban in der Provinz Herat. Nach den vorliegenden Informationen kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass Konvertiten - wenn die Konversion bekannt wird - entweder von dritter Seite (Mullahs, Nachbarn, Familie) oder möglicherweise von staatlichen Stellen verfolgt werden. Die soziale Kontrolle und der soziale Druck in Afghanistan sind groß. Afghanische Familienbande sind sehr stark und werden viel großzügiger begriffen als in Deutschland. Dementsprechend weitreichend werden Informationen ausgetauscht. Zwar seien nach Seite 5 von 10

6 Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes Repressionen in städtischen Gebieten wegen der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Jedoch werde es für eine Person nicht einfach sein, den Übertritt zum Christentum gänzlich geheim zu halten. Missgunst und familiäre Konflikte könnten auch dazu führen, dass die Konversion bekannt werde. Auch nach den Erkenntnissen des UNHCR werde eine Konversion vom Islam zum Christentum von der Familie oder dem Stamm als Schmach oder Entehrung betrachtet. Ein Konvertit, der sich weigere zu widerrufen, sehe sich Bedrohungen, Einschüchterungen und körperlichen Misshandlungen ausgesetzt (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, "Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern", August 2011; UNHCR, UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, ; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [Stand: Februar 2011], Berlin; UK Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report", ). Personen, die in Afghanistan eines Verstoßes gegen die Sharia wie Blasphemie, Apostasie, Homosexualität oder Ehebruches bezichtigt werden, sind nicht nur der Gefahr ausgesetzt, Opfer von sozialer Ausgrenzung und Gewalt durch Familien- und Gemeinschaftsangehörige und der Taliban zu werden, sondern auch der strafrechtlicher Verfolgung. Im afghanischen Rechtssystem fehlt es an Mechanismen, um Individuen vor harter Bestrafung für die Ausübung ihrer grundlegenden Rechte und Freiheiten zu schützen. Weiterhin wird die Strafe in den meisten Fällen vom Staat angeordnet und vollstreckt. In Afghanistan sind die Anwendung des strengen Rechts der Sharia und konservativ religiöse Ansichten weit verbreitet (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender [zusammenfassende deutsche Übersetzung] vom ; UNHCR "Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Afghanistan" vom ). 2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zur Herkunft, zur Volksgruppen- und zur ursprünglichen Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zum Reiseweg, zur Trennung von seiner Familie, zur illegalen Einreise und zur Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten in Verbindung mit den glaubwürdigen und gleich bleibenden Aussagen des Beschwerdeführers. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Zuwendung zum christlichen Glauben waren ebenfalls glaubwürdig. Der Beschwerdeführer wurde zu seinen kirchlichen Kontakten (und deren Entstehung) in Österreich, zur Art der von ihm besuchten Veranstaltungen (insbesondere zu den Gottesdiensten und zu den Bibelkreisen/Bibelstunden), zur Häufigkeit seiner Teilnahme an diesen Veranstaltungen, zu den dort auftretenden Personen (insbesondere zum Pastor bzw. zu den Personen mit Leitungsfunktion), zu seiner Taufvorbereitung sowie zu seiner Taufe und zu seiner inneren Einstellung befragt und er konnte diesbezüglich glaubwürdige Angaben machen. Ferner konnte der Beschwerdeführer überzeugend darlegen, dass er die Bibel tatsächlich gelesen und sich damit befasst hat, sowie dass er tatsächlich regelmäßig die Gottesdienste und früher auch die Bibelkreise/Bibelstunden der XXXX besucht(e). So war der Beschwerdeführer in der Lage, die genaue Adresse der XXXX und auch die Daten der Gottesdienste am Sonntag und der Bibelkreise/Bibelstunden am Mittwoch zu nennen sowie Angaben über das farsisprachige Angebot der XXXX zu tätigen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Zeitpunkten und Inhalten der Veranstaltungen decken sich im Wesentlichen auch mit dem vom Asylgerichtshof eingeholten Internetausdruck betreffend die XXXX und auch die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erwähnten Personen decken sich größtenteils mit den im Internet angeführten Personen sowie mit deren (Leitungs)Funktionen. Auch wenn die Angaben des Beschwerdeführers in einzelnen Details nicht gänzlich mit dem Internetausdruck übereinstimmen bzw. er nicht sämtliche, im Internet erwähnte Personen mit vollem Namen nennen konnte, mindert dies nicht die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens, da die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Mitgliedschaft in der XXXX, zu seiner Teilnahme an den dortigen Veranstaltungen sowie zu seiner Einbindung in diese Gemeinde in sich stimmig, schlüssig und nachvollziehbar sind und zudem mit Schreiben vom des Pastors XXXX insbesondere seine Einbindung in das Gemeindeleben bestätigt wird, wobei sich dieser Seelsorger auch bereit erklärte, erforderlichenfalls als Zeuge zur Beschwerdeverhandlung zu reisen, wovon der Asylgerichtshof jedoch keinen Gebrauch machte. Weiters ist auch den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers eine innere Hinwendung zum Christentum zu entnehmen und es war für den erkennenden Senat im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung ersichtlich, dass die Konversion des Beschwerdeführers aus innerer Überzeugung erfolgte. So gab der Beschwerdeführer auf die Frage, welchen Raum seine neue Religion in seinem Leben einnehme, an, man müsse immer weiterlernen und könne nie fertig lernen (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 4). Es sei die Pflicht jedes Gläubigen, auch hilfsbereit und ehrlich zueinander zu sein (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Weiters gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Übereinstimmung mit seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt an, er habe sich schon im Iran als Moslem nicht wohlgefühlt und sich [daher], seitdem er hier sei, mit dem Christentum vertraut gemacht (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Darüber hinaus wurden die Angaben des Beschwerdeführers Seite 6 von 10

7 auch durch die im Verfahren vorgelegten Unterlagen bestätigt. Dem bereits erwähnten Referenzschreiben des Pastors XXXXvom ist zu entnehmen, dass dieser als Seelsorger des Beschwerdeführers bezeuge, dass der Beschwerdeführer auf seinen Wunsch und nach eingehender Katechese Christ geworden sei. Er habe am vor der versammelten XXXX seinen Glauben bezeugt und sei daraufhin getauft und in die Gemeinde aufgenommen worden. Seitdem nehme er regelmäßig an den Veranstaltungen der Gemeinde teil. Weiters hat der Pastor in diesem Schreiben auch angeboten, bei der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof für den Beschwerdeführer als Zeuge auszusagen, sodass davon auszugehen ist, dass Pastor Lange von der Echtheit der Konversion des Beschwerdeführers vom Islam zum Christentum überzeugt ist. Weiters wurde die vollzogene Taufe durch die vorgelegte Taufbestätigung der XXXX vom beurkundet. Da die vorgelegten Unterlagen, insbesondere auch der Inhalt des Referenzschreibens des Pastors vom , sich mit den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Glaubenswechsel decken und auch der anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnene persönliche Eindruck vom Beschwerdeführer hinsichtlich seiner religiösen Einstellung dem nicht entgegen steht, besteht kein Grund, an den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem nunmehrigen Bekenntnis zu zweifeln. Es gibt daher keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer sein Interesse am Christentum bloß vorgab, um seine Chancen im Asylverfahren zu steigern. Es besteht für den Asylgerichtshof kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer zu einem praktizierenden Christen geworden ist, welcher diese Praxis auch bereits durch die Taufe formalisiert hat und diese auch weiter ausüben will. Eine Beweiswürdigung im Hinblick auf die eigentlichen fluchtauslösenden Ereignisse (die befürchtete Blutrache durch den Vater eines angeblich vom Vater des Beschwerdeführers Getöteten) kann unterbleiben, da die nunmehr vorgebrachten und glaubhaften Nachfluchtgründe für sich alleine ausreichend sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen (vgl. hierzu die rechtliche Beurteilung unter Punkt II.3.2. dieses Erkenntnisses). Auch eine Beweiswürdigung betreffend die Gründe für das Verlassen des Irans kann unterbleiben, da diese schon alleine deshalb nicht zur Asylgewährung führen können, weil bei einer sich auf den Herkunftsstaat eines Asylwerbers - hier: Afghanistan - beziehenden Prüfung der Asylberechtigung ausschließlich die Frage relevant ist, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Afghanistan asylrelevante Verfolgung droht Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Parteien des Verfahrens traten diesen Feststellungen ebenfalls nicht entgegen. Hinsichtlich des in der Beschwerde gestellten Antrages, eine solche Gefährdungssituation [gemeint: die Gefahr, wegen Abfalls vom Islam unmenschlicher, erniedrigender Behandlung und Folter ausgesetzt zu werden] durch geeignete Recherchen zu erheben sowie als Beweis Stellungnahmen bzw. Gutachten zur Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu der ihm drohenden Verfolgung und zur Situation in seinem Heimatland einzuholen, ist auszuführen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt vom Asylgerichtshof ohnehin erhoben wurde, die vorläufigen Feststellungen dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht und diese in der Verhandlung erörtert wurden, sodass der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit hatte, zu den aktuell erhobenen Beweisergebnissen Stellung zu nehmen. Die Notwendigkeit darüber hinausgehender Recherchen bzw. Ermittlungen wurde vom Beschwerdeführer oder seiner Vertreterin nicht dargetan und ist auch aus sonstigen Gründen nicht ersichtlich. 3. Rechtlich ergibt sich Folgendes: 3.1. Gemäß 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am in Kraft getreten; es ist gem. 75 Abs. 1 leg.cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idf BGBl I Nr. 38/2011 (in der Folge: AsylG), zu führen. Gemäß 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) idf der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß 66 Abs. 4 AVG ivm 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Seite 7 von 10

8 Gemäß 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Durch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß 61 Abs. 3 AsylG über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den 4 und 5 AsylG und nach 68 Abs. 1 AVG sowie gemäß 61 Abs. 3a AsylG über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß 41a leg.cit. Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid nach den 4 und 5 AsylG bzw. 68 Abs. 1 AVG oder um die Überprüfung einer Aufhebung des Abschiebeschutzes handelt, ist im Senat zu entscheiden. Gemäß 22 Abs. 1 AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen Gemäß 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2). Gemäß 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom , Zl. 99/01/0334; vom , Zl. 2000/01/0131; vom , Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom , Zl. 2000/01/0131; vom , Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom , Zl. 93/01/0284; vom , Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom , Zl. 98/01/0318; vom , Zl. 98/20/0233). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom , Zl. 95/19/0041; VwGH vom , Zl. 94/20/0836; VwGH vom , Zl. 99/20/0208; VwGH vom , Zl. 99/20/0373; VwGH vom , Zl. 99/20/0509 mwn; VwGH vom , Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom , Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch Seite 8 von 10

9 dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären Mit dem glaubwürdigen Vorbringen, aus Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert zu sein, macht der Beschwerdeführer einen subjektiven Nachfluchtgrund geltend. Gemäß 3 Abs. 2 erster Satz AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). 3 Abs. 2 AsylG ist Art. 5 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) nachgebildet. Gemäß Art. 5 Abs. 1 leg.cit. kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat. Gemäß Art. 5 Abs. 2 leg.cit. kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. 3 Abs. 2 AsylG bestimmt - in Anlehnung an Art. 5 Abs. 1 der Statusrichtlinie - nunmehr ausdrücklich, dass die Verfolgung aus Nachfluchtgründen resultieren kann, und unterscheidet zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Unter dem Begriff "subjektive Nachfluchtgründe" wird von 3 Abs. 2 AsylG - in Anlehnung an Art. 5 Abs. 2 der Statusrichtlinie - eine Verfolgung verstanden, die auf Aktivitäten beruht, die der Fremde seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Eine Einschränkung des Flüchtlingsbegriffes ergibt sich daraus nicht; aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" ist abzuleiten, dass auch Aktivitäten relevant sein können, die nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 20055, K62 zu 3). Nach den getroffenen Feststellungen liegt im Fall des Beschwerdeführers keine "Scheinkonversion" vor. Der Beschwerdeführer hat glaubwürdige und persönlich überzeugende Gründe für seinen durch die Konversion geschaffenen Nachfluchtgrund geltend gemacht. Sein Vorbringen zum Glaubenswechsel ist somit im Lichte der obigen Ausführungen zulässig, auch wenn der Glaubenswechsel im gegenständlichen Fall nicht "Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung" ist Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es im Fall der Konversion darauf an, ob die betreffende Person im Fall einer Rückkehr in das Heimatland in der Lage ist, die von ihr gewählte Religion frei auszuüben. Bei einer im Ausland erfolgten Konversion ist darauf abzustellen, ob die Konversion "nur zum Schein erfolgt" ist. Wenn die Konversion aus "innerem Entschluss" erfolgt ist, kommt es darauf an, ob die betreffende Person bei "weiterer Ausübung ihres behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden" (vgl. VwGH , 99/20/0550; , 2000/20/0369; , 2000/20/0102). Aus dem oben hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers festgestellten Sachverhalt (II.1.1.) in Verbindung mit den getroffenen Feststellungen in Afghanistan (II.1.2.) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit nunmehr christlicher Überzeugung - und nach Abfall vom Islam - im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich, welche von der Unmöglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens bis zur generellen Unmöglichkeit, seine Religion frei zu wählen, reichen, auf Grund seiner religiösen Überzeugung ausgesetzt wäre (vgl. zu diesem Themenkomplex AsylGH vom , C /2008; vom , C /2008 sowie vom , C /2008). Weiters bestünde ein erhebliches Verfolgungsrisiko im Hinblick auf seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater als auch von staatlicher Seite, reichen doch die Maßnahmen von Belästigungen und Bedrohungen bis zu körperlichen Misshandlungen, langjähriger Inhaftierung und Tötung. Die dem Beschwerdeführer drohenden Einschränkungen bzw. körperlichen Übergriffe (z.b. bloß heimliche Religionsausübung innerhalb des häuslichen Rahmens, Belästigungen, Enteignungen, körperliche Misshandlung, langjährige Inhaftierung, Tötung) sind als dermaßen intensiv zu qualifizieren, dass die Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates unzumutbar ist. Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass der erfolgte Glaubenswechsel aus einem inneren Entschluss erfolgt ist; für das Vorliegen einer Seite 9 von 10

10 Scheinkonversion gibt es keinen Anhaltspunkt. Vor diesem Hintergrund wäre es dem Beschwerdeführer auch nicht zumutbar, seinen Glauben in Form eines Widerrufs zu leugnen. Die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgungsgefahr ist auch maßgeblich wahrscheinlich und aktuell, da sich zum einen aus aktuellen Länderberichten nicht nur die Anwendbarkeit der Sharia im Fall von Konversion zum Christentum in der Theorie ergibt, sondern zum anderen auch Fälle angeführt werden, in denen es zu Sanktionen gekommen ist. Dass es in einem Fall zu einer Freilassung des Konvertiten gekommen ist, ist lediglich dem internationalen Druck zu verdanken; hingegen ist über das Schicksal eines zweiten, im Juni 2010 festgenommenen, Konvertiten nichts bekannt. Dass sich das afghanische Regime wiederholt aufgrund internationalen Drucks zu Freilassungen von Konvertiten hinreißen lässt, kann nicht zuverlässig vorhergesagt werden. Weiters ist den Länderberichten auch zu entnehmen, dass ein weiterer afghanischer Christ wegen des Vorwurfs der Weitergabe einer Bibel für sechs Monate inhaftiert wurde. Selbst wenn - wie in den Länderberichten angeführt - es nicht zur Vollstreckung der Todesstrafe wegen Konversion durch staatliche Stellen kommt, kann es zu Tötungen durch Dritte (insbesondere Taliban) kommen. Beispielswiese wurde im Juni 2011 ein Konvertit in der Provinz Herat durch Taliban enthauptet. Wie sich ebenfalls aus den Feststellungen ergibt, ist es aufgrund der in Afghanistan vorherrschenden großen Familienbande (und des damit zusammenhängenden weitreichenden Informationsaustausches) sehr schwer, einen vollzogenen Glaubenswechsel geheim zu halten, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass ein solcher nicht dauerhaft geheim bleibt. Zwar sprechen die Sachverhaltsfeststellungen davon, dass voll zurechnungsfähige Personen (darunter Männer ab Vollendung des 18. Lebensjahres) nach einer Konversion vom Islam drei Tage Zeit haben, um zu widerrufen, doch ist diesbezüglich im Fall des Beschwerdeführers zum einen diese Frist bereits verstrichen, zum anderen ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer, welcher seine nunmehrige religiöse Überzeugung glaubwürdig dargelegt hat und diese nun in Österreich offen auslebt, von dieser Möglichkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gebrauch machen würde (die Frage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, ob er seinen jetzigen Glauben auch in Afghanistan ausüben würde, beantwortete der Beschwerdeführer vielmehr folgendermaßen: "Sicher, es ist das, was mich interessiert." [vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 7]). Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ebenfalls unzweifelhaft ergibt, ist der afghanische Staat - sofern er nicht selbst wegen Konversion verfolgt - auch nicht in der Lage, Verfolgung von privater Seite durch effektive Schutzgewährung zu begegnen Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. I Abschn. A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Im Fall des Beschwerdeführers liegt das oben dargestellte Verfolgungsrisiko unzweifelhaft in seiner nunmehrigen religiösen Überzeugung begründet Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative ( 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom , Zl. 98/01/0503 und vom , 98/20/0523). Aufgrund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts (Sharia) und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere aber Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan, ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan gleichermaßen darstellt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen Dem Beschwerdeführer war daher gemäß 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Seite 10 von 10

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