Landeshauptstadt München Sozialreferat
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- Moritz Graf
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1 Landeshauptstadt München Sozialreferat Frau Stadträtin Sedef Özakin Herrn Stadtrat Siegfried Benker Stadtratsfraktion der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/Rosa Liste Dr. Petra Schmid-Urban Vertreterin des Referenten Rathaus Wie sieht die Situation der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge in München aus? Ihr Antrag Nr / A vom Gz. S-II-E/F2ü Sehr geehrte Frau Stadträtin Özakin, sehr geehrter Herr Stadtrat Benker, nach 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt dieses Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich. Zu Ihrem Antrag vom teile ich Ihnen in Vertretung des Referenten Herrn Graffe aber Folgendes mit: Das Sozialreferat/Stadtjugendamt München vertritt seit Jahren die fachliche Position, dass unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (im Folgenden UMF), egal welchen Alters, in gleicher Weise wie Jugendliche aus dem Stadtgebiet München behandelt werden. Dies wurde in vielfältiger Weise wiederholt dargestellt. Es gibt derzeit keinen Anlass für eine Änderung der fachlichen Haltung. Die Gewährung von Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung wird im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vom individuellen Bedarf an Unterstützung zur Erziehung und der Persönlichkeitsentwicklung abhängig gemacht und nicht von willkürlich festgelegten Altersgrenzen. Orleansplatz München Telefon: (089) Telefax: (089)
2 Seite 2 Das Sozialreferat/Stadtjugendamt München wendet selbstverständlich auch den 41 SGB VIII (Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung) für unbegleitete Flüchtlinge im Alter zwischen 18 und 21 Jahren an. Darüber hinaus moniert das Sozialreferat die Unterbringungs- und Betreuungssituation von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen im Alter von 16 und 17 Jahren in München ebenfalls seit Jahren in der Öffentlichkeit vehement und setzt sich seit dieser Zeit intensiv für die Verbesserung der Situation ein. In Kooperation mit dem Amt für Wohnen und Migration, der Ausländerbehörde, den Vertretern der Freien Wohlfahrtsverbände, der Regierung von Oberbayern und des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen ist es in den letzten beiden Jahren gelungen, die Situation der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge weiter zu verbessern. Ihre Fragen werden vom Sozialreferat und der Regierung von Oberbayern wie nachfolgend aufgelistet beantwortet: 1. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge gibt es derzeit in München? 1. Wie viele von ihnen sind weiblich und wie viele männlich? - In stationärer Jugendhilfe befanden sich zum insgesamt 229 UMF (unbegleitete minderjährige Flüchtlinge) und UF (unbegleitete Flüchtlinge im Alter zwischen 18 und 21 Jahren). Davon sind 81 Mädchen und junge Frauen und 148 Jungen und junge Männer. - In der Aufnahmeeinrichtung der Regierung von Oberbayern in der Baierbrunner Str. 14 befanden sich zum UMF. Dabei handelt es sich um 34 Jungen und ein Mädchen. - Zum Stichtag lebten in München in staatlichen Gemeinschaftsunterkünften (ohne Erstaufnahmeeinrichtung) 81 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Von den 81 unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen sind 9 weiblich. Diese 9 Mädchen sind in der Gemeinschaftsunterkunft Landsbergerstraße untergebracht und werden vom dortigen sozialen Dienst betreut. 2. Welche Altersstruktur haben die in München lebenden unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge? Aktuelle Altersstruktur von unbegleiteten Flüchtlingen in Hilfen zur Erziehung (Stand )
3 Seite 3 Altersgruppen Anzahl Summe 229 (0 - unter 16) 40 (16 - unter 18) 107 (18 - unter 21) 76 (ab 21) 6 unbekannt 0 Die 9 weiblichen jugendlichen Flüchtlinge in den Gemeinschaftsunterkünften sind im Alter von 16 bis 18 Jahren. Fünf weitere junge Frauen sind volljährig und werden ebenfalls in der Landsbergerstraße betreut. Die männlichen unbegleiteten Flüchtlinge sind ebenfalls im Alter von 16 bis 18 Jahren. 2. Jugendhilfemaßnahmen in den letzten 5 Jahren Jahresdurchschnitte der monatlich geleisteten stationären Hilfen 2001 bis 2005: Summe Heimerziehung Asylbewerber Betreute Wohnform Asylbewerber a Heimunterbringung Asylbewerber a Betreutes Wohnen Asylbewerber / 43 Andere Aufgaben - unbegl. Flüchtlinge i.v.m. 34 Heimerziehung Asylbewerber i.v.m. 34 Betreute Wohnform Asylbewerber i.v.m. 35 a Heimunterbringung Asylbewerber i.v.m. 35 a Betreutes Wohnen Asylbewerber Dargestellt werden hier letztendlich "fortwährend belegte Plätze"; Daten über die durch Fluktuation tatsächlich höhere Personenzahl liegen nicht vor. In den ambulanten und teilstationären Erziehungshilfen werden unbegleitete Flüchtlinge nicht gesondert ausgewiesen, Aussagen darüber sind daher nicht möglich. 3. Wie und wo werden unbegleitete minderjährige Flüchtlinge bis sie 16 Jahre alt sind betreut? UMF, die jünger als 16 Jahre alt sind, werden nach ihrer Ankunft in München vom Stadtjugendamt München in Obhut genommen. Gem. 42 SGB VIII umfasst die Inobhutnahme die Befugnis, das Kind oder den Jugendlichen vorübergehend unterzubringen. Diese UMF werden im Rahmen der Inobhutnahme in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht. Sobald ein Vormund vom Amtsgericht bestellt worden ist, muss dieser entscheiden, ob er für sein Mündel einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung stellt. Im Rahmen des damit beginnenden Hilfeplanverfahrens wird über den erzieherischen Bedarf und die geeignete Jugendhilfemaßnahme entschieden. In der Regel werden unter 16-jährige UMF gem. 34 SGB VIII in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung untergebracht. Hierfür stehen alle konzeptionell geeigneten stationären Jugendhilfeeinrichtungen zur Verfügung, in denen auch Jugendliche aus dem Stadtgebiet untergebracht werden. Vereinzelt leben UMF in Pflegefamilien oder bei zur Betreuung geeigneten Verwandten.
4 Seite 4 4. Wie und wo werden sie ab dem 17. Lebensjahr betreut, wenn kein Jugendhilfebedarf mehr festgestellt wird? Wird eine Jugendhilfemaßnahme beendet bevor der/die Jugendliche volljährig ist, werden die UMF in einer dafür vorgesehenen staatlichen Gemeinschaftsunterkunft mit sozialem Dienst betreut. Sind die Jugendlichen bereits volljährig, werden sie nach Möglichkeit ebenfalls in einer staatlichen Gemeinschaftsunterkunft mit sozialem Dienst untergebracht, um eine entsprechende Anbindung zu haben. 5. Wie viele weibliche UMF mussten bei Erreichung des 17ten Lebensjahres die Jugendhilfemaßnahme verlassen? Die 27 und 41 SGB VIII sehen Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige vor, ohne eine Einschränkung bezüglich des Alters zu machen. Nachdem das SGB VIII uneingeschränkt auch für UMF gilt, wird auch für diese Personengruppe keine im Gesetz nicht vorgesehene Altersgrenze eingeführt und die Leistungsgewährung vom Erreichen eines bestimmten Alters abhängig gemacht. Das heißt, dass weder Jungen noch Mädchen mit Erreichen des 17. Lebensjahres die Jugendhilfe aufgrund ihres Alters verlassen mussten. In manchen Fällen kann es bei Minderjährigen zu Entlassungen kommen, wenn die Ziele der Jugendhilfemaßnahme vollständig erreicht wurden, die Jugendlichen ausreichend selbständig sind, um alleine leben zu können oder selber zur Einhaltung der Regeln oder zur Mitarbeit in der Jugendhilfe nicht mehr bereit sind und eine Entlassung wünschen. Wie oben mit Hilfe der Altersstruktur dargestellt, sind in München nur sehr wenige UMF von einer Entlassung betroffen. 6. Wird bei allen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ab ihrem 17. Lebensjahr eine für ihr Alter angemessene Betreuung gewährleistet? Alle UMF, die Leistungen zur Hilfe zur Erziehung erhalten, sind in Einrichtungen der Jugendhilfe untergebracht und erhalten dort die ihrem erzieherischen Bedarf und ihrem Alter angemessene Betreuung. Dies betrifft alle UMF, die vor ihrem 16. Lebensjahr in Obhut genommen wurden oder die vor Oktober 2005 als 16 oder 17-jährige eingereist sind und für die ihr Vormund einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt hat. Alle vor Oktober 2005 im Alter von 16 oder 17 Jahren eingereisten UMF, die aufgrund der im Asylverfahrensgesetz gültigen Asylmündigkeit im Alter ab 16 Jahren dem Stadtjugendamt nicht bekannt wurden und daher nicht in Obhut genommen werden konnten und für die ihr Vormund keinen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt hat, befinden sich in einer staatlichen Gemeinschaftsunterkunft (sogenannte Stufe 3). Dort werden sie durch einen sozialen Dienst betreut. Entziehen sie sich dieser Betreuung oder aber lehnen diese sogar ab, verbleiben sie in der Gemeinschaftsunterkunft, ohne die sozialpädagogische Unterstützung zu bekommen (sog. Stufe 4). 7. Findet eine Vernetzung und Absprache zwischen den einzelnen Einrichtungen wie Jugendhilfe/Jugendamt, KVR und Regierung von Oberbayern statt, wenn unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in München ankommen? Für alle UMF unter 16 Jahren existieren seit Jahren Absprachen zwischen den oben genannten Behörden, die den Ablauf der Inobhutnahme, aufenthaltsrechtliche Abläufe und die Kooperation der Behörden während der Jugendhilfegewährung regeln. Zur Anpassung der Kooperationsvereinbarungen finden regelmäßig alle 6 Monate Jourfixe statt.
5 Seite 5 Zur Verbesserung der Lebenssituation der 16- und 17-jährigen UMF fanden in den letzten zwei Jahren regelmäßig Gespräche zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, der Regierung von Oberbayern, dem Stadtjugendamt und der städtischen Ausländerbehörde statt. Als Ergebnis konnte das 4-Stufen-Modell entwickelt werden. Seit der Änderung des 42 SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) stehen alle genannten Behörden einschließlich der Inneren Mission in engem Kontakt, um die Inobhutnahme der 16- und 17-jährigen UMF ebenfalls zu vereinbaren. Auch hier wird vom Stadtjugendamt angestrebt, einzelfallbezogene verbindliche Absprachen für den Arbeitsablauf zu treffen. 8. Wie lange dauert es, bis der/die Jugendliche bei Ankunft in München die richtige Hilfe bekommt? UMF unter 16 Jahren werden am Tag ihrer Ankunft und Registrierung durch die städtische Ausländerbehörde durch das Stadtjugendamt in Obhut genommen und in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung untergebracht. Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren werden vom Stadtjugendamt München in Obhut genommen, sobald ihre Daten dem Stadtjugendamt bekannt sind und sie ihren Asylantrag gestellt haben. 9. Welche Perspektiven werden diesen Jugendlichen im Hinblick auf Ausbildung und Qualifizierung geboten? Alle UMF haben die Möglichkeit, bereits noch während ihres Aufenthaltes in der Aufnahmeeinrichtung an einem Deutschkurs teilzunehmen. Anschließend werden sie, unabhängig davon ob sie in einer Jugendhilfeeinrichtung oder in einer staatlichen Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind, in schulanalogen Projekten (Schlau-Projekt und FLÜB&S) oder in der Regelschule auf einen Hauptschulabschluss oder vielfach sogar auf den Qualifizierten Hauptschulabschluss vorbereitet. Im Anschluss an die schulische Bildung hängt die Möglichkeit, eine berufliche Ausbildung zu beginnen, von ihrer aufenthaltsrechtlichen Situation ab. Ausländer, deren Identität nicht geklärt ist oder die Gründe zu vertreten haben, wodurch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht vollzogen werden kann, erhalten keine Erlaubnis zur Arbeitsaufnahme. Dies gilt auch für Praktika außerhalb der Schule, die länger als zwei Wochen dauern. Ausbildungsbereiche, für die keine Arbeitserlaubnis benötigt wird und die mit entsprechendem Schulabschluss für UMF unter Umständen zugänglich sind, sind z.b. die Bereiche Krankenpflege oder Altenpflege an Berufsfachschulen. Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen und keine Arbeitserlaubnis aus besagten Gründen bekommen, dazu gehören zum Teil auch UMF, haben nur die Möglichkeit nach 5 AsylbLG einer Arbeitsgelegenheit nachzugehen. Arbeitsgelegenheiten müssen zusätzlich und gemeinnützig sein. Die Tätigkeit wird mit 1,05 Euro pro Stunde vergütet und darf 4 Stunden am Tag nicht überschreiten. 10. Seit Beginn diesen Jahres gibt es eine Regelung zwischen der Regierung von Oberbayern und der Inneren Mission über die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge. a. Wie ist die Struktur dieser Vereinbarung? Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom , A.z. V5/510-1/2/05 wurde die Regierung von Oberbayern auf der Grundlage des Konzeptes der Inneren Mission München (IM) zur Erstaufnahme für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) im Alter von 16 und 17
6 Seite 6 Jahren aufgefordert, eine Wohngruppe der Stufe 3 des Vier-Stufen-Konzeptes umf in der Aufnahmeeinrichtung München ab einzurichten. Diese Wohngruppe führt die Bezeichnung Erstaufnahmeeinrichtung UMF (EAE-UMF). Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzt KICK) zum wurde 42 SGB VIII geändert und mit Wirkung vom geregelt, dass das Jugendamt berechtigt und verpflichtet ist, auch 16- und 17-jährige UMF in Obhut zu nehmen. Die Unterbringung kann nach 42 Absatz 1, Satz 2 SGB VIII vorläufig in einer sonstigen Wohnform erfolgen. Sie muss nicht in einer Jugendhilfeeinrichtung erfolgen. Auf das AMS vom Nr. VI 5/022/14/05 wird hingewiesen, insbesondere dort auf Ziffer 11 Neufassung der Regelungen der Inobhutnahme in 42 SGB VIII. Die UMF sind nach Vollendung des 16. Lebensjahres nach 12 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach dem Asylverfahrensgesetz und nach 47 AsylVfG bei Stellung eines Asylantrages verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die EAE-UMF ist ein Teil der Aufnahmeeinrichtung. Sie bietet auch die Möglichkeit der Inobhutnahme nach 42 SGB VIII. Mit Einrichtung der EAE-UMF können somit sowohl Erfordernisse des Asylverfahrensrechts wie des Jugendhilferechts erfüllt werden. Die Erstattung der Kosten für die EAE-UMF erfolgt vierteljährlich. Es handelt sich bei der pädagogischen Versorgung um eine sonstige Leistung im Rahmen des 6 AsylbLG, die nach Art. 8 AufnG vom Freistaat Bayern zu erstatten ist. Dieses Projekt ist zunächst bis befristet. 2. Wie sind die Erstaufnahme und das Clearing in der Unterkunft geregelt? Mit der Zuweisung - in der Regel durch Zirndorf - werden die UMF in der AE wie alle anderen Asylbewerber aufgenommen. Gleichzeitig erfolgt durch die IM das Clearing. Im Weiteren ist auf das AMS vom zu verweisen. 3. Zu welchem Zeitpunkt werden Kreisverwaltungsreferat und Stadtjugendamt über die Ankunft eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings informiert? Die Ausländerbehörde im Kreisverwaltungsreferat registriert den UMF sofort nach seiner Ankunft in der Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber. Seit dem wird das Stadtjugendamt über tägliche Neuzugänge und Abgänge der UMF schriftlich informiert. 4. Inwiefern findet das Clearing in der Baierbrunnerstraße unter den Maßgaben des Kinder- und Jugendhilfegesetzes statt? Wird das Stadtjugendamt über alle Ergebnisse der Clearingprozesse informiert? Inzwischen findet jeden Freitag in der AE ein Termin statt, bei dem das Stadtjugendamt die Neuzugänge vorlädt und/oder weitere Gespräche mit anderen UMF führt. Die IM ist in ständigem Kontakt mit dem Stadtjugendamt, so dass das Stadtjugendamt über alle Vorgänge und Ergebnisse informiert ist. Nachdem die EAE-UMF keine Betriebsgenehmigung als Jugendhilfeeinrichtung hat, werden die Betreuungsstandards nach den Alltagserfordernissen zwischen der IM und dem Stadtjugendamt ausgehandelt. 5. Inwiefern gilt das ursprünglich vorgesehene 4-Stufen-Konzept auch in der Vereinbarung zwischen Regierung von Oberbayern und der Inneren Mission? Das Ergebnis des Clearings ist maßgebend für die Erstverteilung der UMF. Es wird festgelegt, in welche Einrichtung des Vier-Stufen-Konzepts der UMF erstverteilt wird. Die Verteilung erfolgt regelmäßig unter Berücksichtigung der Empfehlungen der IM. Die IM kann ihren Aufwand nach dem gleichen Schlüssel wie ihn das Vier- Stufenkonzept vorsieht, abrechnen.
7 Seite 7 6. Welchen Einfluss hat die Stadtverwaltung auf die Ausgestaltung dieser jetzigen Konzeption? In mehrwöchigen Abständen finden gemeinsame Besprechungen mit Vertretern der IM, des Stadtjugendamtes und der Regierung von Oberbayern statt. Die bisherigen Verfahrensschritte werden diskutiert und neue Vorgaben für die folgenden Wochen erarbeitet, um eine optimale Betreuung der UMF von allen Seiten zu erreichen und das Konzept des Ministeriums weiter zu optimieren. 11. Ist der Stadtverwaltung bekannt, ob es bei der Regierung von Oberbayern Überlegungen gibt, die Unterbringung von unbegleiteten Flüchtlingen über 18 Jahre, zumindest in den dafür vorgesehenen Gemeinschaftsunterkünften, getrennt vom übrigen Gemeinschaftsunterkunftsbetrieb zu organisieren? Wie könnte dies aussehen? Die Regierung von Oberbayern teilte in einem persönlichen Gespräch am einer Vertreterin von S-II-E/F2ü und einer Vertreterin von S-III-M/I mit, dass es nicht geplant sei, für heranwachsende unbegleitete Flüchtlinge einen abgetrennten Unterbringungsbereich zu schaffen. Das Katholische Jugendsozialwerk hat einen entsprechenden Antrag an das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung gestellt. Der Antrag wurde unter Bezugnahme auf die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben des Asylbewerberleistungsgesetzes abgelehnt. Nach 6 AsylbLG ist eine Unterbringung in GU-Wohngruppen... nur im Einzelfall und zur Deckung besonderer Bedürfnisse der Kinder... geboten. Aus der Formulierung Kinder ist laut Staatsministerium ersichtlich, dass für unbegleitete Flüchtlinge nach Vollendung des 18. Lebensjahres eine Betreuung in einer GU-Wohngruppe nicht mehr ermöglicht werden kann. 12. Welche finanzielle Differenz besteht zwischen der Unterbringung in staatlichen Unterkünften und der Unterbringung in Jugendhilfemaßnahmen? Die Tagessätze in der stationären Jugendhilfe richten sich nach der Konzeption der Einrichtung und der damit verbundenen Betreuungsintensität. Sie liegen zwischen ca. 60 und 150. Die Regierung von Oberbayern teilt mit, dass die Kosten für die UMF in der Stufe 3 wie im AMS vom , Anlage 2, festgestellt, bei ca. 700,00 /Monat bzw. bei ca. 23,33 /Tag liegen. 13. Erfüllt das Clearing in Stufe 3 des neuen Konzeptes die Bedürfnisse der Jugendlichen ab dem 17. Lebensjahr? Die Konzeption der Stufe 3 enthält kein grundsätzliches Clearing. Es wird daher nicht automatisch ein Clearing durchgeführt. In der Stufe 3 werden die Jugendlichen durch die Sozialpädagogen der freien Wohlfahrtsverbände niederschwellig betreut. Das Clearing findet entweder in geeigneten Einrichtungen der stationären Jugendhilfe statt oder gemäß der Sondervereinbarung nur in der Einrichtung der Stufe 3 der Inneren Mission in der Erstaufnahmeeinrichtung in der Baierbrunner Str. 14. Das Clearing soll als Diagnoseinstrument aufzeigen, welche Bedürfnisse die Jugendlichen haben und damit eine Grundlage für die Entscheidung liefern, ob ein Bedarf für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung vorliegt und Hinweise auf die notwendige und geeignete Jugendhilfemaßnahme und Jugendhilfeeinrichtung geben. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist. Mit freundlichen Grüßen
8 Dr. Petra Schmid-Urban Seite 8
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