Vortrag. der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) an den Regierungsrat. betreffend

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1 Vortrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) an den Regierungsrat betreffend Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV) 1 Einleitung Der Grosse Rat hat am 11. Juni 2002 das neue Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG) beschlossen. Das Gesetz genehmigt die Änderungen vom 15. März 2001 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994^ (Art. 1 ÖBG), nimmt Änderungen am Geltungsbereich des öffentlichen Beschaffungsrechtes vor (Art. 2 ÖBG), regelt die Schwellenwerte für kantonale und kommunale Aufträge neu (Art. 3 bis 5 ÖBG), verankert das Einladungsverfahren im Gesetz (Art. 4 ÖBG), stellt Sanktionen auf, wenn die Vergabebestimmungen verletzt werden (Art. 8 ÖBG), und ordnet die Rechtspflege neu (Art. 11 bis 14 ÖBG). Der Artikel 15 Absatz 1 ÖBG überträgt dem Regierungsrat den Erlass von Ausführungsbestimmungen. Das Gesetz und die Ausführungsbestimmungen der Verordnung sollen am 1. Januar 2003 in Kraft treten. Das ÖBG übernimmt einzelne Bestimmungen, die bisher auf Verordnungsstufe (Submissionsverordnung vom 29. April 1998, SubV 1998) geregelt waren. Einzelne Bestimmungen der SubV 1998 sind wegen der neuen Gesetzgebung überholt oder haben sich nicht bewährt. Inhaltlich und mit Bezug auf die Systematik lehnt sich die neue Verordnung an die SubV 1998 an. Das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) hat am 2. Mai 2002 eine neue Mustervorlage für Vergaberichtlinien zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (VRöB) geschaffen. Sie löste die Vergabehchtli- ^ IVöB

2 nien vom 1. Dezember 1995 ab, auf die sicti die SubV 1998 stütze. Die Änderungen flössen in die neue Verordnung ein. Die neue Verordnung ist so konzipiert, dass die Rechtsuchenden die sich stellenden Fragen entweder im Gesetz oder in der Verordnung findet, ohne dass er dafür das GATTMTO-Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement [GPA], SR ), das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens oder die IVöB kennen muss. Um keinen unnötigen administrativen Aufwand zu schaffen, verzichtet die Verordnung darauf, einzelne staatsvertragliche Verpflichtungen auf den Bereich auszudehnen, der von Staatsverträgen nicht erfasst wird (Art. 7 Abs. 4, 15 Abs. 2, 36 und 37). Die materiellen Vorschriften der IVöB werden in die Verordnung übernommen, soweit sie nicht bereits im ÖBG zu finden sind. 2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen Artikel 1 bis 3 (Anwendungsbereich) Nach bisherigem Recht unterstanden dem Beschaffungsrecht Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge. Nach der revidierten Bestimmung von Art. 6 Abs. 3 IVöB findet die Vereinbarung auf «alle Arten von öffentlichen Aufträgen» Anwendung. Dies wird so in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung aufgenommen. Grundsätzlich spielt es keine Rolle, wie das Vertragsverhältnis der Vergabestelle zum Zuschlagsempfänger zivilrechtlich zu qualifizieren ist. Aus der Aufzählung in Artikel 1 geht hervor, dass auch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf öffentliche «Aufträge» sein können. Entscheidend ist einzig, dass vertragstypische Leistung vom Gemeinwesen nicht selbst erbracht, sondern «eingekauft» wird. Kein öffentlicher Auftrag liegt deshalb vor, wenn das Gemeinwesen nicht «einkauft», sondern «verkauft». Aus diesem Grund fallen z.b. die Gewährung von Sondernutzungskonzessionen und Bewilligungen zum gesteigerten Gemeingebrauch und die Veräusserung von Strom durch öffentliche Elektrizitätswerke nicht in den Anwendungsbereich (zum Element des «Einkaufes» vgl. BVR 1999 S. 507 [«Vergabe» Regionalbuslinie], Pra 2000 Nr. 149, S. 882 [Konzession eines Plakatanschlagemonopols] und ZBI 2001 S. 96 [Plakataushang]). 2

3 Aufgrund der typischen Ausschreibungsgegenstände (Bauwerl<e, Dienstleistungen, bewegliche Güter) ist zu folgern, dass die «Aufträge» nur solche Vertragstypen umfassen, bei welchen Gütern oder Dienstleistungen von selbstständigen Anbietern en^/orben werden. Dementsprechend sind Arbeitsverträge vom Anwendungsbereich des öffentlichen Beschaffungsrechts ebenso ausgeschlossen wie die Gründung von gemischtwirtschaftlichen Gesellschaften oder Gemeinschaftsunternehmen. Abgrenzungsfragen stellen sich ferner zwischen einer Auftragsvergabe und der Gewährung von Subventionen. Erteilt das Gemeinwesen einen öffentlichen Auftrag, lässt es eine Aufgabe zwar durch Dritte erledigen, bleibt aber für die übertragene Aufgabe direkt verantwortlich. Durch diese direkte Eigenverantwortung des Gemeinwesens unterscheidet sich der öffentliche Auftrag von Subventionen. Mit Subventionen unterstützt das Gemeinwesen zwar ebenfalls eine ihm sinnvoll erscheinende Tätigkeit. Es greift aber nicht direkt in die Verantwortlichkeit der subventionierten Institution ein. Aus diesem Grund sind z.b. Unterstützungszahlungen an kulturelle und wohltätige Institutionen nicht auszuschreiben (Beat Denzler, Die Grenzen des Submissionsrechts, Vergabetagung 02 des Instituts für Schweizerisches und Internationales Baurecht der Universität Freiburg, S. 3). Dies ändert nichts daran, dass die subventionierten Institutionen gestützt auf Art. 2 Abs. 1 Bst. d ÖBG verpflichtet sind, ihre eigenen Aufträge öffentlich auszuschreiben, wenn die öffentliche Finanzierung des fraglichen Projekts mehr als 50 Prozent beträgt. Die Vergabestellen, die dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterstehen, sind in Art. 2 ÖBG, die Schwellenwerte der Aufträge in Art. 3 bis 5 ÖBG geregelt. Eine Regelung auf Verordnungsstufe erübrigt sich. Wegen der unterschiedlichen Schwellenwerte für das Bauhaupt- und das Baunebengewerbe (Art. 3 ÖBG) stellen sich Abgrenzungsfragen. Im Hochbau fallen unter das Bauhauptgewerbe in erster Linie die Arbeiten der BKP-Nummern des Baukostenplans der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung (Schweizer Norm SN , Ausgabe 1997). Bei den Tiefbauarbeiten ist eine entsprechende Abgrenzung schwieriger. Da weder die Vergaberichtlinien noch der (nicht mehr gültige) Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe vom 10. November 1998 eine für das öffentliche Beschaffungsrecht brauchbare Begriffsumschreibung für das Bauhauptgewerbe liefern, wird auf eine Definition in der Ver- 3

4 Ordnung verzichtet. Die Abgrenzung Bauhauptgewerbe/Baunebengewerbe muss durch die Praxis gefunden werden. Da im Staatsvertragsbereich von «Bauwerl<en» die Rede ist, hält Artikel 1 Absatz 2 fest, dass das anzuwendende Verfahren nach dem Wert des einzelnen Auftrags, nicht nach dem Wert des Bauwerkes festgelegt wird. Artikel 3 entspricht dem bisherigen Artikel 5 SubV Gestrichen wird die Bagatellklausel für Bauaufträge (Art. 6 SubV 1998). Der Schwellenwert für Bauarbeiten im Staatsvertragsbereich wird nach dem Gesamtwert aller Bauaufträge festgelegt (5 Mio Sonderziehungsrechte, bzw. 6 Mio Euro). Der Schwellenwert für Bauaufträge richtet sich laut ÖBG nicht nach dem Gesamtwert des Bauwerks, sondern nach dem Wert des einzelnen Auftrages. Dafür liegt der Schwellenwert des Bauauftrages nicht bei 9'575'000 Franken, sondern zwischen 200'000 und SOO'OOO Franken. Aufgrund der staatsvertraglich verankerten Bagatellklausel dürfen 20 Prozent des Wertes des gesamten Bauwerkes ohne Ausschreibung vergeben werden. Wenn die Summe sämtlicher Einzel- Bauaufträge den Schwellenwert von 9'575'000 Franken übersteigt, müsste theoretisch abgeklärt werden, ob mindestens 80 % des Gesamtwertes aller Bauaufträge öffentlich ausgeschrieben worden ist. Aufgrund der niedrigen Schwellenwerte für die einzelnen Bauaufträge ist davon auszugehen, dass in den allermeisten Fällen mindestens 80 % des Gesamtwertes aller Bauaufträge öffentlich ausgeschrieben worden sind. Artikel 4 bis 7 (Verfahrensarten) Der Artikel 7 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Artikel 12 SubV 1998 mit folgendem Unterschied: Das Verwaltungsgericht hat im Entscheid Nr U vom 21. März 2002 i.s. Krauchthal erkannt, dass der Katalog für das freihändige Verfahren abschliessend ist. Dies wird in Artikel 7 Absatz 3 berücksichtigt. Der Ausnahmekatalog konkretisiert im Übrigen den Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des ÖBG (Fälle von Artikel XV GPA). Der Bericht nach Art. 7 Abs. 4 über jeden freihändig vergebenen Auftrag ist eine staatsvertragliche Verpflichtung (Art. XV Ziff. 2 GPA). Der Bericht muss nur im Staatsvertragsbereich erstellt werden. Er verbleibt bei der betreffenden Beschaffungsstelle und steht laut GPA den für die Beschaffungsstelle zuständigen Regierungsstellen zur Verfügung, damit 4

5 er allenfalls bei den Verfahren nach Artikeln XVIII, XIX, XX und XXII GPA herangezogen werden kann. Artikel 8 (Sprache des Verfahrens) In Artikel 8 wurden die bisherigen Bestimmungen über die Sprache des Verfahrens redaktionell überarbeitet. Die Sprache der Ausschreibung wird in Artikel 9 geregelt. Artikel 9 bis 15 (Ausschreibung) Gegenüber der heutigen Regelung sind die Angaben, welche die Ausschreibung mindestens enthalten müssen, gestrafft worden (Art. 10). Es reicht, wenn gewisse Angaben in den Ausschreibungsunterlagen (Art. 11) enthalten sind. Art. 21 SubV 1998 stellte nur Grundsätze für die Festlegung der Fristen auf, die den Anbietern eingeräumt werden müssen zur Prüfung der Unterlagen und zur Ausarbeitung des Angebotes. Im Staatsvertragsbereich bestehen hierfür konkrete (und komplizierte) Regelungen. Um den Wünschen der Praxis entgegenzukommen, werden neben den Grundsätzen (Art. 14) konkrete Fristen vorgeschrieben, die nicht unterschritten werden dürfen (Art. 15). Es wäre aber nicht sachgerecht, für Beschaffungen unter den Schwellenwerten des Staatsvertragsbereichs die gleichen Fristen vorzusehen wie für Beschaffungen im Staatsvertragsbereich. Es wird versucht, die staatsvertraglichen Regelungen zu vereinfachen, ohne damit in Widerspruch zu den Staatsverträgen zu geraten. Artikel 16 und 17 (Eignung der Anbieter) Das Verwaltungsgericht hat im Urteil Nr U vom 19. März 2002 i. S. IG N5 Team Biel entschieden, dass die Vergabebehörde verpflichtet ist, im Zeitpunkt der Ausschreibung bereits festgelegte Gewichtungs- und Beurteilungsschemen zusätzlich zu den Zuschlagskriterien bekannt zu geben. Gleiches gilt auch für die Eignungskriterien. Der Entwurf sieht deshalb vor, dass die Vergabestelle die Gewichtung der Eignungskriterien und allfällige Unterkriterien bekannt geben muss. Erweisen sich die Gewichtung oder die Unterkriterien im Verlaufe des Vergabeverfahrens als nicht sachgerecht, können sie angepasst werden. 5

6 Dies setzt allerdings voraus, dass die Anbietenden in reclitsgleicher Weise auf die Änderungen aufmerksam gemacht werden und dass ihnen Gelegenheit eingeräumt wird, ihr Angebot den neuen Gegebenheiten anzupassen. Nach Artikel 13 Bst. e IVöB müssen die kantonalen Ausführungsbestimmungen die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieter gewährleisten, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone eingetragen sind. Die IVöB schreibt den Kantonen aber nicht vor, solche Listen zu führen. Bisher sind die ständigen Listen in den Artikeln 23 bis 26 SubV 1998 geregelt. Im Kanton Bern wurden bisher keine ständigen Listen geführt. Neu wird in Artikel 17 bestimmt, dass die Auftraggeber keine ständigen Listen führen dürfen. Dies hat zur Folge, dass der Kanton Bern nicht verpflichtet ist, Listen anderer Kantone anzuerkennen. Selbstverständlich dürfen die Vergabestellen als Arbeitsinstrument eine Fachleutedatei führen. Artikel 18 bis 29 (Einreichung und Prüfung der Angebote) In Artikel 18 Absatz 2 wird neu verlangt, dass die Angebote und die Anträge auf Teilnahme innerhalb der Frist bei der Stelle eintreffen, die in der Ausschreibung angegeben wurde. Dies entspricht auch der Mustervorlage für Vergaberichtlinien (VRöB). Bisher genügte die Aufgabe bei der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung entsprechend Artikel 42 Absatz 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG, BSG ). In Artikel 20 wird neu verlangt, dass dem Angebot oder dem Antrag auf Teilnahme am selektiven Verfahren die Nachweise über die Erfüllung der Pflichten gegenüber der öffentlichen Hand, der Sozialversicherung sowie der Arbeitnehmer beizulegen sind. In der Praxis ist die Frage der Vorbefassung häufig umstritten. In Anlehnung an die Mustervorlage für Vergaberichtlinien (VRöB) werden Anbieter von der Teilnahme am Verfahren ausgeschlossen, die an der Vorbereitung der Unterlagen oder des Vergabeverfahrens derart mitgewirkt haben, dass sie die Vergabe zu ihren Gunsten beeinflussen können (Art. 24 Abs. 1 Bst. a). Ausgeschlossen werden auch Anbieter, die Angebote einreichen, die wesentlichen Formerfordernissen nicht entsprechen (Art. 24 Abs. 1 Bst. b). Im Unterschied zu 27 VRöB stellt die fehlende Unterschrift einen verbesserlichen Mangel dar. Dies ergibt sich aus Artikel 33 Absatz 3 VRPG. Wer jedoch ein Angebot verspätet eingereicht, muss 6

7 von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Die Verspätung ist ein unverbesserlicher Mangel (Art. 24 Abs. 2). Die übrigen Ausschlussgründe (Art. 24 Abs. 1 Bst. c bis I) entsprechen den Widerrufsgründen des Artikels 8 ÖBG. Nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f werden Anbieter vom Verfahren ausgeschlossen, die dem Personal nicht Arbeitsbedingungen bieten, die namentlich hinsichtlich Entlohnung, Lohngleichheit für Mann und Frau sowie Sozialleistungen der Gesetzgebung oder dem Gesamtarbeitsvertrag der Branche entsprechen. Da es sich bei den Arbeitsbedingungen um Mindeststandards handelt, die regional unterschiedlich sind, stellt sich die Frage, ob der Standard am Ort der Leistung massgebend ist (Leistungsortsprinzip, Vorortsprinzip) oder der Standard am Ort der Herkunft (Herkunftsprinzip, Cassis-de-Dijon-Prinzip). Im innerschweizerischen Verhältnis steht das Leistungsortsprinzip in einem Widerspruch zum Binnenmarktgesetz. Alle regionalen Gesamtarbeitsverträge müssen deshalb als gleichwertig betrachtet werden. Die Vereinbarkeit des Leistungsortsprinzips mit dem GPA ist umstritten. Im internationalen Verhältnis wird die Frage zur Zeit noch dadurch entschärft, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an ausländische Arbeitskräfte die Einhaltung der orts- und berufsüblichen Arbeitsbedingungen voraussetzt. Auf Grund des Freizügigkeitsabkommens mit der EU wird nach Ablauf der zweijährigen Übergangsfrist für EU-Bürger die Kontrolle der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Aufenthaltsbewilligung jedoch entfallen. Die Zulässigkeit des Leistungsortsprinzipes erscheint in einem anderen Licht, wenn es um die Arbeitsbedingungen der an einen Ort entsandten Arbeitsnehmer geht, als wenn es auf die Arbeitsbedingungen an einem auswärtigen Produktionsort angewandt wird. Dementsprechend wurde im Hinblick auf das Inkrafttreten der Bilateralen Verträge das Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 8. Oktober 1999 erlassen. Dieses verlangt u.a. in Bezug auf die minimale Entlohnung, Arbeitsund Ruhezeit, Mindestdauer der Ferien, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sowie das Diskriminierungsverbot die Einhaltung der Mindeststandards gemäss den gesetzlichen Vorschriften, den allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen. Im Zusammenhang mit den einzuhaltenden Arbeitsbedingungen stellen sich zudem weitere Fragen, wie z.b.: Zu welchem Zeitpunkt (bei der Eignungsprüfung oder erst bei der Vertragsausführung) müssen die Arbeitsbedingungen eingehalten ein? Was gilt für Lieferanten? (vgl. zum Ganzen: Matthias Hauser, Sozial- und umweltpolitische Belange bei der Beschaffung, Vergabetagung 02 des Instituts für Schweizerisches und Inter- 7

8 nationales Baureoht der Universität Freiburg, S. 3). Antworten zu diesen Fragen wird die Praxis finden müssen. Artikel 30 bis 32 (Zuschlag des Auftrags, Vertragsabschluss) Mit Hilfe der Zuschlagskriterien ermittelt die Vergabestelle das wirtschaftlich günstigste Angebot, welchem sie dann den Zuschlag erteilt. Sie entscheidet grundsätzlich frei darüber, welches Gewicht sie den einzelnen ausgewählten Kriterien im Hinblick auf den zu vergebenden Auftrag beimessen will. Nach dem bisherigen Artikel 17 Bst. h SubV 1998 mussten die Zuschlagskriterien in der Reihenfolge ihrer Bedeutung angegeben werden. Nach den Vergaberichtlinien ( 14 VRöB) müssen die Rangordnung oder die Gewichtung bekannt gegeben werden. Dies ist durch die Rechtsprechung überholt. Das Venwaltungsgericht hat im Urteil Nr U vom 19. März 2002 i. S. IG N5 Team Biel zu Recht verlangt, dass die Vergabestelle die Gewichtungs- und Beurteilungsschemen, die im Zeitpunkt der Ausschreibung bereits festgelegt waren, zusätzlich zu den Zuschlagskriterien bekannt geben muss. Ähnlich äusserte sich das Bundesgericht in einem Urteil vom 24. August 2001 (2P.299/2000). Wenn eine Vergabestelle für eine bestimmte auszuschreibende Arbeit schon konkret Unterkriterien aufgestellt und ein Schema mit festen prozentualen Gewichtungen festgelegt hat, und wenn sie für die Bewertung der Offerten grundsätzlich auch darauf abzustellen gedenkt, muss sie dies den Bewerbern zum Voraus bekannt geben. Artikel 30 Absatz 2 schreibt deshalb vor, dass die Zuschlagskriterien mit ihrer Gewichtung aufzuführen sind. Die Bewertung des Preises erfolgt in der Praxis häufig so, dass das tiefste Preisangebot das Maximum der möglichen Punktzahl und das teuerste Angebot keine Punkte erhält. Für die dazwischen liegenden Angebote erfolgt die Bewertung linear. Regelmässig anzutreffen sind verschiedene Varianten dieses Bewertungssystems, bei denen auch das teuerste Angebot eine bestimmte Punktzahl (25 Punkte, 50 Punkte usw.) erhält. Der Vergabebehörde kann sich hier ein erheblicher Manipulationsspielraum bieten. Durch die Wahl des Bewertungssystems kann sie das Gewicht, das dem Preis zukommt, massgeblich beeinflussen. Bewertungssysteme, die in Abhängigkeit vom höchsten und tiefsten eingegangenen Angebot erfolgen, sind generell nicht unproblematisch. Geht beispielsweise ein sehr teures Angebot ein, kann dies zur Folge haben, dass trotz der bekannt gegebenen hohen Gewichtung des Preises erhebliche Preisunterschiede zwischen den übrigen Anbietern 8

9 bewertungsmässig kaum mehr ins Gewicht fallen. In einem Beschwerdefall wurde die Berechnung der Note für das Kriterium «Preis» in der Art vorgenommen, dass die Vergabestelle das arithmetische Mittel der Preisofferten ohne Berücksichtigung des teuersten und billigsten Angebots berechnete und mit der Note 3 bewertete. Ein ausgehend von diesem Mittelwert um mindestens 15 Prozent billigeres Angebot erzielte die Note 4, ein um mindestens 15 bzw. 30 Prozent teureres Angebot die Note 2 bzw. 1. Das Bundesgericht hielt fest, dass diese Preisbewertungsregel zu wenig differenziert und nicht geeignet sei, der Bedeutung des Preiskriteriums Rechnung zu tragen. Die Preisdifferenzen von 9, 15 und 17 Prozent zum preisgünstigsten Angebot kämen überhaupt nicht zum Ausdruck (BGE vom 18. Oktober 2001 (2P. 153/2001 i.s. X. AG, E. 3 und 4, weitere Beispiele bei Elisabeth Lang, Eignungs- und Zuschlagskriterien, Vergabetagung 02 des Instituts für Schweizerisches und Internationales Baurecht der Universität Freiburg, S. 8). Artikel 30 Absatz 2 verlangt deshalb neben der Bekanntgabe der Gewichtung der Zuschlagskriterien auch die Bekanntgabe der Preisbewertungsregel. Ist eine «normale» Bewertung geplant, sollen die Stufen der Preisunterschiede also in gleiche Stufen der Bewertung übergeführt werden, braucht es keine spezielle Regel. Der Preis ist fast immer ein Zuschlagskriterium. Er kann - insbesondere bei standardisierten Gütern - das allein massgebende Kriterium bilden. In speziellen Fällen ist der Verzicht auf den Preis als Zuschlagskriterium denkbar. So kann der Preis beim Auftrag für eine Vorabklärung, ein Konzept oder eine Planung, die nur die Vorstufe zu gesamtwirtschaftlich weit wesentlicheren Arbeiten sind, unter diesem gesamtwirtschaftlichen Aspekt nicht ins Gewicht fallen. Hier kann das Aufzeigen der besten Problemlösung oder der geeignetsten Vorgehensweise den Ausschlag geben. Möglichenweise bestehen hier die Zuschlagskriterien vor allem aus Eignungskriterien, wenn nicht ohnehin ein selektives Verfahren vorgeschaltet wird. Gegenüber der SubV 1998 ist die Aufzählung der Zuschlagskriterien geändert worden (Qualität vor dem Preis, Art. 30 Abs. 3). Dies entspricht auch 32 VRöB. Gleichstellungsanliegen, wie beispielsweise die Gestaltung eines Bauwerkes, bei der speziell den Sicherheitsbedürfnissen von Frauen Rechnung getragen wird, gehören in den Projektbeschrieb. Dass der Anbieter in seinem Betrieb Gleichstellung praktiziert, kann als Eignungskriterium einfliessen.

10 Das wirtschaftlich günstigste Angebot erfüllt die Zuschlagskriterien am besten (Art. 30 Abs. 1, Art. 40 SubV 1998) und stellt somit keine rechnerische Grösse dar. Die Bestimmung des bisherigen Artikels 41 Absatz 2 SubV 1998 machte wenig Sinn, wonach Angebote wirtschaftlich annähernd gleich günstig sind, die preislich nicht mehr als 3 Prozent über dem billigsten im Wettbewerb verbliebenen Angebot liegen. Besondere Leistungen zu Gunsten der Berufsbildung und besondere Massnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Mann können aber als Eignungskriterien mitberücksichtigt werden (Art. 16 Abs. 2). Die Ökologie kann zudem ein Zuschlagskriterium sein (Art. 30 Abs. 3). Artikel 33 und 34 (Rechtsschutz) Beide Artikel entsprechen Artikel 17 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 18 IVöB. Artikel 35 bis 47 (Üben/vachung, Beirat für das öffentliche Beschaffungswesen, Übergangsund Schlussbestimmungen) Nach Artikel 19 IVöB müssen die Kantone die Einhaltung der Vergabebestimmungen übena/achen. Die Verordnung verpflichtet die Vergabestelle zur Übenwachung der Vergabebestimmungen (Art. 35 Abs. 1). Aufsichtsbehörde über die Vergabestelle ist die jeweils für den Sachbereich zuständige Direktion (Art. 35 Abs. 3). Artikel XVIII Ziff. 1 GPA verlangt als ÜbenA/achungsmassnahme die Veröffentlichung des Zuschlags. In der SubV 1998 befand sich dieser Artikel unter dem Titel «Zuschlag des Auftrags». Neu findet sich diese Bestimmung in Artikel 36 unter dem Kapitel «Überwachung». Zur Vermeidung administrativer Leerläufe wird die Veröffentlichung auf den Staatsvertragsbereich beschränkt. Das GPA verlangt von den Vertragsparteien das Zusammenstellen von jährlichen Statistiken. Artikel 37 der Verordnung sieht vor, dass die in Artikel XIX Ziffer 5 Buchstaben a bis d erwähnten Beschaffungsstellen eine Statistik über meldepflichtige Aufträge erstellen müssen. Nach Artikel 13 Buchstabe j der geänderten IVöB gewährleisten die kantonalen Ausführungsbestimmungen neu die Archivierung. Diese wird in Artikel 38 geregelt. 10

11 Die Vorscliriften über den Beirat für das öffentlictie Bescliaffungswesen erfaliren nur geringfügige Änderungen (Art. 39 bis 43, bislier Art. 51 bis 55 SubV 1998). Die Website des Vereins für ein Informationssystem über das öffentliciie Besciiaffungswesen in der Schweiz wird voraussichtlich am 1. Januar 2003 zur Verfügung stehen. Wegen des Ausbildungsbedarfs tritt die Pflicht zur Publikation auf dem Internet erst später und gestaffelt in Kraft (Art. 45). Die ÖBV soll gleichzeitig mit dem ÖBG am 1, Januar 2003 in Kraft treten (Art 48). 3 Auswirkungen Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf das Personal, die Finanzen, die Gemeinden, die Volkswirtschaft und die Sparmassnahmen. Auswirkungen auf die Gemeinden und die Volkswirtschaft hat die Höhe der Schwellenwerte. Diese sind aber im Gesetz geregelt. Gegenüber der heute geltenden Ordnung nimmt die Dichte der Verfahrensregelung nicht zu. Die Bekanntgabe der Gewichtung der Eignungs- und Zuschlagskriterien und der Preisbewertungsregel führen zwar zu einer zusätzlichen Belastung der Vergabestellen, insbesondere der Gemeinden. Das zusätzliche Erfordernis wird von der Rechtsprechung verlangt und dient der Transparenz des Vergabeverfahrens. 4 Ergebnis des Mitberichtsverfahrens Die Anregungen und Bemerkungen der Direktionen im Mitberichtsverfahren sind in den Entwurf aufgenommen worden. Die Eignungskriterien beziehen sich auf die Eignung einer Person oder einer Unternehmung im Hinblick auf die Erfüllung eines bestimmten Auftrags. Die Eignungskriterien beziehen sich stets auf die Person des Anbieters, nicht auf sein Angebot. Mit Hilfe der Zuschlagskriterien ermittelt die Vergabebehörde das wirtschaftlich günstigste Angebot, welchem sie dann den Zuschlag erteilt. Die Berücksichtigung der Leistungen zu Gunsten der Berufsbildung (wie auch die besonderen Massnahmen zur Förderung der Gleichstellung 11

12 von Mann und Frau) stellen deshalb Eignungskriterien dar. Dem Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, diese Leistungen in den Katalog der Zuschlagskriterien aufzunehmen, wird deshalb nicht stattgegeben. 5 Antrag Die BVE beantragt dem Regierungsrat, dem beiliegenden Verordnungsentwurf zuzustimmen. Bern, 20. September 2002 BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Beilagen: Verordnungs-Entwurf deutsch und französisch 12

13 1 Verordnung V - J ^ -. ^ - über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV) 1583 Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG)1, auf Antrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, besctiliesst: 1. Anwendungsbereich Auftragsarten Art. 1 ^ Dem öffentlichen Beschaffungswesen unterliegen alle Arten von öffentlichen Aufträgen, insbesondere a Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten, b Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf, c Dienstleistungsaufträge. ^ Das anzuwendende Verfahren wird nach dem Wert des einzelnen Auftrags festgelegt Aufteilungsverbot Art. 2 Ein Auftrag darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, die Schwellenwerte nach Artikel 3 bis 5 ÖBG zu unterschreiten. Besondere Berechnungsmethoden Art. 3 ^ Werden wiederkehrende Liefer- oder Dienstleistungsaufträge vergeben oder wird ein Liefer- oder Dienstleistungsauftrag in mehrere gleichartige Einzelaufträge (Lose) unterteilt, berechnet sich der Auftragswert a entweder nach dem tatsächlichen Gesamtwert der Aufträge, die während der letzten zwölf Monate vergeben worden sind, b oder nach dem geschätzten Gesamtwert der Aufträge im Geschäftsjahr oder in den zwölf Monaten, die dem Erstauftrag folgen. ^ Enthält ein Auftrag die Option auf Folgeaufträge, so ist der Gesamtwert massgebend. ^ Der Auftragswert für Liefer- oder Dienstleistungsaufträge in der Form von Leasing, Miete oder Mietkauf sowie für Aufträge, die nicht ausdrücklich einen Gesamtpreis vorsehen, wird wie folgt berechnet: a Bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit wird der geschätzte Gesamtwert der Aufträge während der Laufzeit des Vertrags ermittelt. b Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit wird die monatliche Rate mit 48 1 BSG T:\RAV2ue\ OeBV Version Regienjnasrat.tioc

14 2 multipliziert. 2. Verfahrensarten Offenes Verfahren Art. 4 Im offenen Verfahren können alle Anbieterinnen oder Anbieter aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung ein Angebot einreichen. Selektives Verfahren Art. 5 ^ Im selektiven Verfahren können alle Anbietennnen oder Anbieter aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung einen Antrag auf Teilnahme einreichen. ^ Die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber bestimmen anhand der Eignungskriterien nach Artikel 16 die Anbieterinnen oder Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen. ^ Die Zahl der Anbieterinnen oder Anbieter kann beschränkt werden, wenn es die rationelle Durchführung des Vergabeverfahrens erfordert. Sie darf, wenn es genügend geeignete Anbieterinnen oder Anbieter gibt, nicht kleiner als drei sein. Einladungsverfahren Art. 6 Das Einladungsverfahren richtet sich nach Artikel 4 ÖBG. Freihändiges verfah- Art. 7 ^ Im freihändigen Verfahren vergeben die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber den Auftrag direkt ohne Ausschreibung und Zuschlagsverfügung. ^ Der Auftrag kann freihändig vergeben werdeti wern die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens oder die tieferen kommunalen Schwellenwerte nicht erreicht werden. ^ Er kann überdies unter einer der folgenden Voraussetzungen freihändig vergeben werden: a Es gehen im offenen, selektiven oder Einladungsverfahren keine Angebote ein oder es erfüllt keine Anbieterin oder kein Anbieter die Eignungskriterien. b Es werden im offenen, selektiven oder Einladungsverfahren ausschliesslich Angebote eingereicht, die aufeinander abgestimmt sind oder die nicht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung entsprechen. c Aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auftrags oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur eine Anbieterin oder ein Anbieter in Frage. d Die Beschaffung wird aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse so dringlich, dass kein offenes, selektives oder EiniauUiigsverfahren durchgeführt werden kann. e Unvorhersehbare Ereignisse verlangen zusätzliche Leistungen, um einen zuvor im Wettbewerb vergebenen Auftrag auszuführen oder abzurunden, wobei die Trennung vom ursprünglichen Auftrag aus technischen und wirtschaftlichen Gründen für die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein müsste und der Wert der zusätzlichen Leistungen die Hälfte des Werts der ursprünglichen Leistung nicht übersteigen dürfte. T:\RAVZue\ OeBV Version Regiefungsral.doc

15 3 f Ersatz, Ergänzung oder EnA/eiterung bereits erbraciiter Leistungen müssen der ursprünglichen Anbieterin oder dem ursprünglichen Anbieter vergeben werden, weil einzig dadurch die Austauschbarl<eit mit schon vorhandenem Material oder die Kontinuität der Dienstleistungen gewährleistet ist. g Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber vergibt einen neuen Auftrag, der sich auf einen Grundauftrag bezieht, der im offenen, selektiven oder Einladungsverfahren vergeben worden ist und bei dem die Möglichkeit einer freihändigen Vergabe in den Ausschreibungsunterlagen enthalten war. h Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber beschafft Erstanfertigungen von Gütern (Prototypen) oder neuartige Dienstleistungen, die auf ihr oder sein Ersuchen im frahmen eines Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrags hergestellt oder entwickelt werden. i Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber schliesst den Vertrag mit der Gewinnerin oder dem Gewinner eines Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs ab, dessen Organisation den Grundsätzen des ÖBG und dieser Verordnung entsprechen muss. k Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber beschafft Güter an Warenbörsen. I Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann Güter im Rahmen einer günstigen, zeitlich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt, insbesondere bei Liquidationsverkäufen. Im Staatsvertragsbereich^ erstellt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber über jeden freihändig vergebenen Auftrag einen Bericht. Dieser enthält: a b c den Namen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, den Wert und die Art der Beschaffung, das Ursprungsland der Leb^tung. d die Bestimmung von Absatz 3, nach welcher der Auftrag vergeben worden ist, e das Datum der Veröffentlichung nach Artikel 6 Absatz 2 ÖBG. 3. Sprache des Verfahrens Art. 8 ^ Vergabeverfahren werden in der Amtsprache abgewickelt, die im betreffenden Amtsbezirk gilt. ^ Sind mehrere Amtsbezirke mit unterschiedlichen Amtsprachen betroffen oder fehlt ein örtlicher Anknüpfungspunkt oder ist von der Sache her der Amtsbezirk Biel betroffen, bestimmen die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber die Sprache des Verfahrens. 4. Ausschreibung Form und Sprache Art. 9 ^ Aufträge, die im offenen oder selektiven Verfahren vergeben werden, sind mindestens im Amtsblatt des Kantons Bern (deutschsprachige Ver- 2 Art. 7 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinban mg "'^rsr da.: öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) mit Änderungen vom 15. März 2001 T:«A\2ua\2000^01 OeBV Version Regienjngsrat.doc

16 4 fahren) oder im Feuille officielle du Jura bernois (französischsprachige Verfahren) sowie auf der Website des Vereins für ein Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz^ auszuschreiben. ^ Ist der Amtsbezirk Biel betroffen, erfolgt die Ausschreibung in beiden Amtssprachen. In allen andern Fällen wird der Ausschreibung in der einen Amtssprache zusätzlich eine Zusammenfassung in der andern Amtssprache beigefügt, welche die Angaben von Artikel 10 Buchstaben a, b, c, h und i enthält. ^ Im Einladungsverfahren und im freihändigen Verfahren erfolgt die Einladung zur Angebotsabgabe durch direkte Mitteilung. Aufträge, die für einen bestimmten Zeitraum geplant sind, können gesamthaft in einer einzigen Ausschreibung veröffentlicht werden. Angaben Art. 10 Die Ausschreibung oder die Mitteilung enthält mindestens folgende Angaben: a Name und Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, b Verfahrensart, c Gegenstand und Umfang des Auftrags, d Ausführungs- oder Liefertemiin, e Sprache des Vergabeverfahrens, f Eignungskriterien, g Zuschlagskriterien, h Bezugsquelle und Preis der Ausschreibungsunterlagen, i Einreichungsstelle und Einreichungsfrist für die Angebote oder die Anträge auf Teilnahme im selektiven Verfahren, k die Bezeichnung einer Auskunftsstelle, I die Rechtsmittelbelehrung. Ausschreibungsunter- Art. 11 ''Die Ausschreibungsunterlagen enthalten mindestens: lagen a alle Angaben der Ausschreibung nach Artikel 10, b das vorgesehene Datum für die Öffnung der Angebote, c Dauer der Verbindlichkeit des Angebots, d wirtschaftliche, technische und ökologische Anforderungen, e finanzielle Garantien und Angaben, f Information über Varianten und Daueraufträge, Zeitpunkt der Ausschreibung von Nebenarbeiten, Teilangebote und Bildung von Losen, g Optionen für zusätzliche Leistungen, h Eignungskriterien nach Artikel 16, i Zuschlagskriterien nach Artikel 30, k Zahlungsbedingungen, 1 allfällige allgemeine Vertragsbestimmungen, T:\RAVZue\ OeBV Version Regleningsrat.doc

17 5 m Formular für die Selbstdeklaration und weitere Nachiweise nach Artikel 20, n den allfälligen Ausschluss oder die Einschränkung von Angeboten von Arbeitsgemeinschaften. ^ Sie enthalten zudem den Hinweis, dass das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit über die am Ort der Ausführung geltenden Arbeitsschutzbestimmungen Auskunft erteilt. Technische spezifi- Art. 12 ^ Die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber bezeichnen in den Auslotionen schreibungsunterlagon die erforderlichen technischen Spezifikationen. ^ Die technischen Spezifikationen werden in den für die Schweiz geltenden technischen Normen definiert. Sind keine Normen für die Schweiz vorhanden, ist auf internationale Nonnen zurückzugreifen. ^ Weichen Anbieterinnen oder Anbieter von diesen Normen ab, so haben sie die Gleichwertigkeit ihrer technischen Spezifikationen nachzuweisen. Die Bezeichnung der technischen Spezifikationen hat grundsätzlich in Bezug auf die geforderte Leistung zu erfolgen und darf nicht dazu führen, dass gezielt einzelne Anbieterinnen oder Anbieter oder Leistungen bevorzugt werden. ^ Kann die Bezeichnung ausnahmsweise nicht ohne Bezugnahme auf bestimmte Produkte, Handelsmarken und -namen, Patente, Muster, Typen sowie auf einen bestimmten Ursprung oder Produktionsbetrieb vorgenommen werden, ist den anderen Anbieterinnen oder Anbietern durch den Zusatz «oder gleichwertiger Art» die Möglichkeit offen zu lassen, am Verfahren teilzunehmen. Auskünfte Art. 13 ^ Die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber erteilen Auskünfte zu Jen Ausschreibungsunterlagen, soweit die Zusatzinformation den Anbieterinnen oder Anbieter nicht unzulässige Vorteile im weiteren Verfahren verschafft. ^ Wichtige Auskünfte an einzelne Anbieterinnen oder Anbieter müssen gleichzeitig auch allen anderen Anbieterinnen oder Anbietern mitgeteilt werden. Fristen 1. Grundsatz Art. 14 ^ Jede Frist wird so festgelegt, dass niemand diskriminiert wird und allen Anbieterinnen oder Anbietern genügend Zeit zur Prüfung der Ausschreibungsunterlagen und zur Ausarbeitung des Angebots bleibt. ^ Bei der Bestimmung der Frist werden Umstände wie die Art und Komplexität des Auftrags, das Ausmass von Unteraufträgen sowie die Zeit für die übliche Ausarbeitung und Übermittlung der Offerte berücksichtigt, soweit es sich mit den angemessenen Bedürfnissen der Auftraggeberinnen oder Auftraggeber vereinbaren lässt. ^ Die Verlängerung einer Frist gilt für alle Anbieterinnen oder Anbiet'^r Sis ist diesen gleichzeitig und rechtzeitig bekannt zu geben. 2. Dauer Art. 15 ^ Die Fristen für das Einreichen eines Angebots oder eines Antrags auf Teilnahme im selektiven Verfahren sollen in der Regel nicht kürzer als 20 Tage sein. ^ Im Staatsvertragsbereich darf die Frist nicht kürzer sein als T:\RA\Zue\20OO5-01 OeBV Vereion RegiemngsfBt.doc

18 6 a b 40 Tage für das Einreichen eines Angebots, 25 Tage für das Einreichen eines Antrags auf Teilnahme im selel<tiven Verfahren. ^ In dringlichen Fällen können die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 bis auf zehn Tage verkürzt werden. 5. Eignung der Anbieterinnen oder Anbieter Eignungskriterien Art. 16 ^ Die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber legen in den Ausschreibungsunterlagen die Eignungskriterien fest. Deren Gewichtung und allfällige Unterkriterien müssen bekannt gegeben werden. ^ Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, technische, organisatorische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Anbieterinnen oder Anbieter sein. Es können auch besondere Leistungen zu Gunsten der Berufsbildung und besondere Massnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau mitberücksichtigt werden. Die Eignungskriterien sind auftragsspezifisch festzulegen und wo nötig zu präzisieren. ^ Die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber können von den Anbieterinnen oder Anbietern Nachweise zur Beurteilung der festgelegten Eignungskriterien verlangen. ständige Listen qualifizierter Anbieterinnen und Anbieter Art. 17 Die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber dürfen keine ständigen Listen qualifizierter Anbieterinnen oder Anbieter^ führen. Fomn 6. Einreichung und Prüfung der Angebote Art. 18 ^ Die Angebote und die Anträge auf Teilnahme am selektiven Verfahren sind schriftlich einzureichen. ^ Sie müssen innerhalb der angegebenen Frist bei der Einreichungsstelle eintreffen. ^ Sie müssen mit einer gültigen Unterschrift versehen sein. Änderung des Angebots Art. 19 Nach seiner Einreichung darf das Angebot, unter Vorbehalt von Artikel 25 Absatz 2, nicht mehr geändert werden. Nactiwelse Art Dem A,.vj^Lot oder dem Antrag auf Teilnahme am selektiven Verfahren sind die Nüchweise über die Erfüllung der Pflichten gegenüber der öffentlichen Hand, der Sozialversicherung sowie den Arbeitnehmennnen und Arbeitnehmern (Selbstdeklaration und weitere Bestätigungen) beizulegen. ^ Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein. Art. 13 Bst. e IVöB sowie Art. VIII Bst. d bis f des GATT/WTO-Übereinkommens vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (Go^'^/nmeri* Procurement Agreement [GPA]; SR ). T:\RA\Zue\2OO05-01 OeBV Verelon Rcgienjngsrat.doc

19 7 Sprache Art. 21 Das Angebot oder der Antrag auf Teilnahme am selektiven Verfahren muss in der Sprache des Vergabeverfahrens abgefasst werden. Kosten Art. 22 Das Ausarbeiten des Angebots oder des Antrags auf Teilnahme am selektiven Verfahren wird grundsätzlich nicht vergütet. Öffnung der Angebe- Art. 23 ^ Die Angebote müssen im offenen und selektiven Verfahren bis zum 's vorgesehenen Datum für die Öffnung verschlossen bleiben. ^ Die fristgerecht eingereichten Angebote werden durch mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Auftraggeberin oder des Auftraggebers geöffnet. ^ Über die Öffnung der Angebote wird ein Protokoll erstellt (Öffnungsprotokoll). Dieses enthält mindestens folgende Angaben: a b c d die Namen der anwesenden Personen, die Namen der Anbieterinnen oder Anbieter, die Eingangsdaten, die Preise der Angebote sowie allfälliger Angebotsvarianten oder Teilangebote. Alle Anbieterinnen oder Anbieter können nach dem Zuschlag auf Verlangen in das Öffnungsprotokoll Einsicht nehmen. Ausschlussgründe ^rt.?4 ^ Die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber schliessen Anbieterinnen oder Ai ibiettr von der Teilnahme am Verfahren aus, welche. a b c d e f an der Vorbereitung der Unterlagen oder des Vergabeverfahrens derart mitgewirkt haben, dass sie die Vergabe zu ihren Gunsten beeinflussen können, ein Angebot einreichen, das der Ausschreibung, den Ausschreibungsunterlagen oder wesentlichen Formerfordernissen nicht entspricht, die geforderten Eignungskriterien nicht erfüllen, der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber falsche Auskünfte erteilt haben, Steuern und Sozialabgaben nicht bezahlt haben, dem Personal nicht Arbeitsbedingungen bieten, die namentlich hinsichtlich Entlöhnung, Lohngleichheit für Mann und Frau sowie Sozialleistungen der Gesetzgebung oder dem Gesamtarbeitsvertrag der Branche entsprechen, q- Abreden getroffen haben, die den.vyirksamen Wettbewerb beseitigen oder erheblich beeinträchtigen, h i k I die Einhaltung der schweizerischen und bernischen Umweltgesetzgebung im Rahmen der Produktion nicht gewährleisten können, im Konkurs sind, das Selbstdeklarationsblatt nicht wahrheitsgetreu ausgefüllt haben, für eine richtige Vertragserfüllung keine Gewähr bieten. ^^0?:.i Anr.ebot entspricht den wesentlichen Formerfordernissen namentlich T:\RA\Zue\ OeBV Version Regienjngsr3l.doc

20 8 nicht, wenn es nicht fristgerecht eingereicht worden ist, nicht vollständig ist oder das Selbstdeklarationsblatt mit den verlangten Nachweisen fehlt. ^ Fehlt ein Gesamtarbeitsvertrag im Sinne von Absatz 1 Buchstabe f, gelten die orts- und berufsüblichen Vorschriften. Die Auffanggesellschaft eines konkursiten Unternehmens kann ausgeschlossen werden, wenn sie wirtschaftlich von denselben Personen beherrscht wird, die für das konkursite Unternehmen verantwortlich sind. Prüfung der Angebo- Art. 25 ^ Die Angebote werden nach einheitlichen Kriterien fachlich und rechnerisch geprüft. Dritte können als Sachverständige eingesetzt werden. ^ Offensichtliche Rechnungs- und Schreibfehler können berichtigt werden. ^ Nach der Prüfung wird eine Vergleichstabelle über die Angebote erstellt. Erläuterungen Art. 26 ^ Die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber können von den Anbieterinnen oder Anbietern Erläuterungen in Bezug auf ihre Eignung und ihr Angebot verlangen. ^ Mündliche Erläuterungen.werden von den Auftraggeberinnen oder Auftraggebern schriftlich festgehalten. Verbot von Abgebots- Art. 27 ^ Verhandlungen zwischen den Auftraggeberinnen oder Auftragge- ^nden bepn up (j (jen Anbieterinnen oder Anbietern über Preise, Preisnachlässe und Änderungen des Leistungsinhalts sind unzulässig. ^ Im freihändigen Verfahren sind Verhandlungen zulässig. üngewöhniicti niedri- Art. 28 Erhalten die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber ein Angebot, das ge Angebote ungewöhnlich niedriger ist als andere eingereichte Angebote, können sie bei den Anbieterinnen oder Anbietern nähere Erkundigungen betreffend die Erfüllung der Teilnahme- und Auftragsbedingungen einholen. verfahrensabbmch Art. 29 ^ Das Veri'ahren kann aus wichtigen Gründen abgebrochen werden. a b c d ^ Wichtige Gründe liegen namentlich vor, wenn kein Angebot eingereicht worden ist, das die in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunteriagen festgelegten Kriterien oder technischen Anforderungen erfüllt, aufgrund veränderter Rahmen- oder Randbedingungen günstigere Angebote zu erwarten sind, eine wesentliche Änderung des Auftrags eri'orderiich geworden l^l, die eingereichten Angebote keinen wirksamen Wettbewerb garantieren. ^ Das abgebrochene Verfahren kann wiederholt werden. T:\RA\2ue\ OeBV Vereion Regletungsrat.doc

21 9 7. Zuschlag des Auftrags Zuschlagskriterien Art. 30 ^ Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag. Als solches gilt dasjenige, das die Zuschlagskriterien am besten erfüllt. ^ Die Zuschlagskriterien sind in den Ausschreibungsunterlagen mit ihrer Gewichtung aufzuführen. Wenn der Preis ein Zuschlagskriterium ist, muss zusätzlich die Regel bekannt gegeben werden, wie der Preis bewertet wird. ^ Zuschlagskriterien können insbesondere sein: Qualität, Preis, Termine, Ökologie, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Zweckmässigkeit, technischer Wert, Ästhetik, Kreativität, Infrastmktur. Die Zuschlagskriterien sind auftragsspezifisch festzulegen und wo nötig zu präzisieren. Aufteilung des Auftrags Art. 31 Die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber können den Auftrag nur aufteilen und an verschiedene Zuschlagsempfängerinnen oder Zuschlagsempfänger vergeben, wenn dies in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gemacht worden ist oder wenn vor der Vergabe das Einverständnis der Zuschlagsempfängerin oder des Zuschlagsempfängers eingeholt worden ist. 8. Vertragsabschluss Art. 32 ^ Der Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin oder dem Zuschlagsempfänger darf nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, wenn a die Beschwerdefrist unbenutzt abgelaufen ist, b im Fall einer Beschwerde kein Gesuch um trteilu. ig dt r aufschiebenden Wirkung gestellt wird, c im Fall einer Beschwerde mit Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung feststeht, dass die aufschiebende Wirkung nicht erteilt wird. ^ Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zuschlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Vertragsabschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit. Aufschiebende Wir- kung 9. Rechtsschutz Art. 33 ^ Die Beschwerdeinstanz kann der Beschwerde auf Gesuch oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden Interessen entge-. genstehen. ^ Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuci i dsi Beschvi/erdeführerin oder des Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeutenden Nachteil führen, so kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von Sicherheiten für die Verfahrenskosten und für eine allfällige Parteientschädigung verpflichtet werden. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so wird der Entscheid über die aufschiebende Wirkung hinfällig. ^ Die Beschwerdeführerin oder der Beschwbiubi'ührer i.1 verpflichtet, den Schaden, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist, zu ersetzen, T:\RA\Zue\ OeBVVefsion Regierungsrat-doc

22 10 wenn sie oder er absictitlicti oder grob fahrlässig gehandelt hat. Entscheid Art. 34 ^ Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, so kam die Beschwerdeinstanz die Verfügung aufheben und in der Sache selbst entscheiden oder sie an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen. ^ Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und enveist sich die Beschwerde als begründet, so stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechtswidrig ist. Ubenwachung der Zuschlagsempfängerinnen oder - empfänger 10. Überwachung Art. 35 ^ Die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen. ^ Sie können überdies verlangen, dass Zuschlagsempfängerinnen oder Zuschlagsempfänger die zum Zeitpunkt des Angebots nicht bekannten Angaben nach Artikel 9 ÖBG nachträglich einreichen. ^ Aufsichtsbehörde über die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber ist die jeweils für den Sachbereich zuständige Direktion. Veröffentlichung des Zuschlags Art. 36 ^ Im Staatsvertragsbereich veröffentlichen die Auftraggeberinnen oder ^le Auftraggeber den Zuschlag spätestens 72 Tage nach der Verfügung im kantonalen Amtsblatt und auf der Website des Vereins für ein Infonnations-.«^y^tem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz. Die Veröffentlichung enthält folgende Angaben: a Name und Adresse der Auftragsgeberin oder des Auftraggebers b Verfahrensart, c Gegenstand und Umfang des Auftrags, d Datum des Zuschlags, e Name und Adresse der berücksichtigten Zuschlagsempfängerin oder des Zuschlagsempfängers, f Preis des berücksichtigten Angebots. staüstik Art. 37 Die im Staatsvertragsbereich verpflichteten Auftraggeberinnen und Auftraggeber erstellen jährlich eine Statistik über die meldepflichtigen Aufträge- und \e\ten sie der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion zuhanden des Bundes weiter. Archivierung Art. 38 ^ Soweit nicht weitergehende Bestimmungen bestehen, werden die Vergabeakten während mindestens drei Jahren nach dem Abschluss des Verfahrens aufbewahrt. ^ Zu den Vergabeakten gehören: 5 Art. XiX Ziff. 5 GPA T:\RA\Zue\200O5-01 OeBV Version RegiefUf>gsrat.dQC

23 11 a die Ausschreibung, b die Ausschreibungsunterlagen, c das Öffnungsprotokoll, d die Korrespondenz über das Vergabeverfahren, e die Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens, f das berücksichtigte Angebot, g die Berichte nach Artikel 7 Absatz 4. Wahl und Aufgabenbereich 11. Beirat für das öffentliche Beschaffungswesen Art. 39 '' Der Regierungsrat wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren und auf Antrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion einen Beirat für das öffentliche Beschaffungswesen. ^ Dieser unterstützt und begleitet den Regierungsrat und die Direktionen beim koordinierten Vollzug der Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen. Er behandelt keine Einzelgeschäfte. ^ Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion legt das Pflichtenheft des Beirats fest und legt dieses dem Regierungsrat zur Genehmigung vor. Konstituierung und Beizug von Dritten Art. 40 ^ Der Beirat konstituiert sich selbst. Vorbehalten bleibt Artikel 42. ^ Er kann nach Bedarf Arbeitsgruppen bilden und dabei Dritte, insbesondere die regionalen paritätischen Kommissionen, beiziehen. Zusammensetzung Art. 41 ^ Der Beirat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. ^ Er setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite zusammen. Sitzungen Art, 42 '' Das Generalsekretariat der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion leitet die Sitzungen und führt das Sekretariat. ^ Zu den Sitzungen können Personen aus der Verwaltung sowie aussenstehende Fachleute beigezogen werden. Entschädigung Art. 43 Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen^. 12. Übergangs-und Schlussbestimmungeri Hängige Verfahren Art. 44 Vergabeverfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Publikation auf dem '"'^' "s' Art. 45 Die Pflicht zur Veröffentlichung auf der Website des Vereins für ein Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz 6 BSG T:\RA\Zue\ OeBVVersion Regienjngsrat.doc

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