Telearbeit - Arbeitsvertragliche Regelungen

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1 Arbeitszeit bei alternierender Telearbeit: Die zu leistende Arbeitszeit für die zu erledigenden Arbeitsaufgaben ist die tarifvertraglich/arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit. Sie beträgt zurzeit... Stunden pro Woche/Monat. Der Arbeitnehmer wird ab dem... seine Arbeitsleistung an folgenden Wochentagen in seiner Wohnung (häusliche Arbeitsstätte) erbringen:... An den übrigen Wochentagen... erbringt er die Leistung im Betrieb des Arbeitgebers (betriebliche Arbeitsstätte). Der Arbeitsplatz in der Wohnung des Arbeitnehmers ist durch Kommunikationsmittel mit dem Betrieb des Arbeitgebers verbunden. Während der Tätigkeit im Betrieb des Arbeitgebers gelten die betriebsüblichen Arbeitszeiten, während der Tätigkeit in der häuslichen Arbeitsstätte hat der Arbeitnehmer zu folgenden Zeiten erreichbar zusein (Ansprechzeiten);... Im Übrigen ist er in der Einteilung der Lage der Arbeitszeit frei (selbstbestimmte Arbeitszeit). Systemstörungen im Bereich der häuslichen Arbeitsstätte hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unverzüglich anzuzeigen und das weitere Vorgehen mit ihm abzustimmen. Führt die technische Störung dazu, dass die Arbeitsleistung am Telearbeitsplatz nicht erbracht werden kann, kann der Arbeitgeber verlangen, dass die Arbeitsleistung im Betrieb erbracht wird. Fahrzeiten zwischen Telearbeitsplatz und Betrieb gelten nicht als betriebsbedingt und finden keine Anrechnung auf die Arbeitszeit. Unfallversicherungsschutz: Für Arbeitsunfälle an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte bei der Verrichtung von Telearbeit sowie für Wegeunfälle auf dem Weg zur betrieblichen Arbeitsstätte bzw. zum Nachbarschafts- oder Satellitenbüro besteht der Schutz der Unfallversicherung. Der Arbeitgeber informiert die zuständige Berufsgenossenschaft über die Telearbeit. Der Arbeitnehmer muss bei einem Unfall nachweisen können, dass dieser sich während einer versicherten Tätigkeit ereignet hat. Seite 1/7

2 Arbeitszeit bei ausschließlicher Telearbeit: Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt derzeit... Stunden pro Woche/Monat. Der Arbeitnehmer wird ab dem... seine Arbeitsleistung ausschließlich in seiner Wohnung erbringen (häusliche Arbeitsstätte). Der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers ist durch Kommunikationsmittel mit dem Betrieb des Arbeitgebers verbunden. Der Arbeitnehmer hat zu folgenden Zeiten am Telearbeitsplatz anwesend zu sein (Ansprechzeiten):... Außerhalb dieser Ansprechzeiten kann der Arbeitnehmer die Lage der Arbeitszeit frei bestimmen. Arbeitszeit bei mobiler Telearbeit: Die zu leistende Arbeitszeit für die zu erledigenden Arbeitsaufgaben ist die tarifvertraglich/arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit. Sie beträgt zurzeit... Stunden pro Woche und ist zu erbringen täglich von... bis... Uhr. Zeiterfassung: Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, bei seiner Tätigkeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte die Vorgaben des ArbZG einzuhalten, insbesondere die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden ( 3 ArbZG) und die mindestens elfstündige Ruhepause zwischen zwei Arbeitstagen ( 5 Abs. 1 ArbZG). Die Zeiterfassung der gegebenenfalls im Betrieb/im Nachbarschaftsbüro/ im Satellitenbüro geleisteten Arbeitszeiten richtet sich nach den jeweils geltenden Regelungen. Die Zeiterfassung der geleisteten Arbeitszeiten und -aufgaben an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte erfolgt durch den Arbeitnehmer in einem Arbeitstagebuch, das dem Vorgesetzen jeweils unmittelbar nach Monatsende vorzulegen ist. Ebenfalls darin festzuhalten sind Zeiten, in denen die zu leistende Arbeit auf Grund von Krankheit, Urlaub, Arbeitsbefreiung, Ausfallzeiten etc. nicht erbracht wurde. Mit Zustimmung des Arbeitnehmers besteht für den Betriebsrat die Möglichkeit, Einblick in die erfassten geleisteten Arbeitszeiten zu nehmen. Eine maschinelle Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch den Arbeitgeber findet nicht statt. Seite 2/7

3 Überstunden: Überstunden sind nur dann zuschlagspflichtig, wenn der Arbeitgeber diese im Voraus angeordnet hat oder der Arbeitnehmer sie im Voraus beim Arbeitgeber angemeldet hat und dieser sie bewilligt hat. Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich. Zuschlagspflichtige Überstunden sind ausgeschlossen für den Anteil an der Arbeitszeit, der nicht betriebsbestimmt ist, das ist für den Arbeitszeitanteil am Telearbeitsplatz die Arbeitszeit außerhalb der festgelegten Ansprechzeiten.D Diese Bestimmungen gelten entsprechend für sonstige zuschlagspflichtige Arbeitszeiten, insbesondere Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit. Für angeordnete sowie bewilligte Überstunden werden folgende Zuschläge gezahlt:.... Anforderungen an die häusliche Arbeitsstätte bei ausschließlicher Telearbeit: Der Telearbeitsplatz muss in der Wohnung des Arbeitnehmers (keine Garage, kein Keller) in einem abschließbaren Raum sein, der für einen dauernden Aufenthalt zugelassen und vorgesehen sowie für die Aufgabenerledigung unter Berücksichtigung der allgemeinen Arbeitsplatzanforderungen geeignet ist. Der Raum mit dem Telearbeitsplatz befindet sich in der Wohnung mit nachstehender Adresse:.... Steht der Raum nicht im Eigentum des Arbeitnehmers, weist dieser schriftlich nach, dass der Eigentümer mit der Nutzung als Telearbeitsplatz einverstanden ist. Zusatztext bei alternierender und mobiler Telearbeit: Für die Zeit, zu der die Arbeitsleistungen im Betrieb zu erbringen sind, wird dem Arbeitnehmer ein für die Aufgabenerledigung geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt. Ein Anspruch auf einen persönlichen Arbeitsplatz besteht nicht. Seite 3/7

4 Arbeitsmittel: Die notwendigen und den Arbeitsschutzbestimmungen entsprechenden Arbeitsmittel für den Telearbeitsplatz werden für die Zeit des Bestehens dieses Telearbeitsplatzes vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellt und unterhalten. Sie bleiben im Eigentum des Arbeitgebers. Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel sind im Einzelnen:.... Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel dürfen nicht für private Zwecke genutzt werden. Die Nutzung der Telekommunikationsmittel kann durch den Arbeitgeber durch geeignete technische Maßnahmen eingeschränkt und anhand des monatlichen Gebührenaufkommens überprüft werden. Der Auf- und Abbau der vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsmittel sowie eine eventuelle Wartung erfolgt durch den Arbeitgeber. Eventuelle Störungen hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Die bereitgestellten Arbeitsmittel sind vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Im Allgemeinen sind Gegenstände, die dem Arbeitnehmer nicht gehören, sich aber in seiner Wohnung befinden, von einer eventuellen Hausratsversicherung mitversichert. Um eine Unterversicherung zu vermeiden, hat der Arbeitnehmer seine Hausratsversicherung zu informieren und eine Vereinbarung zu treffen, dass die oben aufgezählten Arbeitsmittel nicht mitversichert sein sollen. Der Arbeitgeber schließt selbst eine Versicherung für diese Arbeitsmittel ab. Zusatztext bei ausschließlicher und alternierender Telearbeit: Auf Wunsch des Arbeitnehmers können private Büromöbel in der häuslichen Arbeitsstätte eingesetzt werden, sofern diese den Schutzbestimmungen entsprechen. Der Einsatz von privaten Büromöbeln erfolgt auf Kosten und Risiko des Arbeitnehmers. Seite 4/7

5 Kostenerstattung bei alternierender Telearbeit: Für den Mietanteil hinsichtlich des Raums, in dem sich der Telearbeitsplatz befindet, sowie für Energiekosten zahlt der Arbeitgeber monatlich pauschal... Euro. Macht der Arbeitnehmer einen höheren Aufwand geltend, erstattet der Arbeitgeber diesen gegen Nachweis. Ebenso gegen Nachweis erstattet der Arbeitgeber alle Telekommunikationsaufwendungen, die an der häuslichen Arbeitsstätte bei der Ausübung der Tätigkeit anfallen. Zusatztext bei ausschließlicher Telearbeit: Verlangt der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer, dass dieser zum Betrieb kommt, erstattet er ihm die dadurch entstehenden Kosten gegen Nachweis bzw. mit einer Pauschale von... Euro pro Entfernungskilometer. Kostenerstattung bei mobiler Telearbeit: Sämtliche erforderlichen Kosten und Gebühren, verursacht durch die mobile Telearbeit, übernimmt der Arbeitgeber gegen Nachweis entsprechend den betrieblichen Regelungen. Bei der Durchführung der mobilen Telearbeit hat der Arbeitnehmer die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen. Vor Anfall zusätzlicher Kosten haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über eine Kostenübernahme zu einigen. Seite 5/7

6 Haftung des Telearbeiters: Der Arbeitnehmer haftet für eine Schädigung im Zusammenhang mit der Ausübung der Telearbeit nach folgenden Grundsätzen: Bei leichter Fahrlässigkeit entfällt eine Haftung, bei mittlerer Fahrlässigkeit erfolgt eine Schadensteilung, bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet der Arbeitnehmer voll. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach auf ein Bruttomonatsgehalt, bei grober Fahrlässigkeit auf drei Bruttomonatsgehälter beschränkt. Diese Grundsätze finden bei Schädigungen durch im Haushalt des Arbeitnehmers lebende Familienangehörige und berechtigte Besucher entsprechende Anwendung, falls die Schädigung im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit des Telearbeitnehmers erfolgt und keine Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommt. Tritt ein Schaden an einem gestellten Arbeitsmittel ein, hat der Arbeitnehmer dies sofort schriftlich dem Arbeitgeber mitzuteilen. Schädigt der Arbeitnehmer, ein Familienmitglied oder ein berechtigter Besucher im Zusammenhang mit der Ausübung der Telearbeit einen Dritten, stellt der Arbeitgeber die genannten Personen nach den obigen Grundsätzen von der Haftung gegenüber dem Dritten frei bzw. ersetzt den gezahlten Betrag, falls keine Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommt. Zugang zur Wohnung des Telearbeiters: Dem Arbeitgeber, von ihm beauftragten Personen sowie Personen, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen Zugang zur häuslichen Arbeitsstätte haben müssen, gewährt der Arbeitnehmer Zugang zu dieser, soweit dies aus sachlichen Gründen erforderlich ist, insbesondere zur Überprüfung, ob die vereinbarten Anforderungen an den Telearbeitsplatz eingehalten werden. Mit Ausnahme von dringenden Fällen erfolgt eine Terminabsprache mit dem Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer sichert zu, dass auch die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen mit dieser Regelung einverstanden sind. Seite 6/7

7 Aufgabe der häuslichen Arbeitsstätte bei alternierender Telearbeit: Die häusliche Arbeitsstätte kann von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen mit einer Ankündigungsfrist von 1/2/3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats aufgegeben werden. Liegt ein wichtiger Grund vor, der die Fortführung der Telearbeit bis zum Ablauf der Frist unzumutbar macht, kann die Aufgabe von beiden Seiten fristlos erfolgen. Die Aufgabeankündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform. Die Vereinbarung der Telearbeit endet automatisch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bei Aufgabe oder Kündigung der Wohnung, in der sich der Telearbeitsplatz befindet, sowie bei einem Stellenwechsel des Arbeitnehmers innerhalb des Betriebs. Die Aufgabe/Kündigung der Wohnung, in der sich die häusliche Arbeitsstätte befindet, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. Nach einem Wohnungswechsel kann eine erneute Einrichtung eines Telearbeitsplatzes erfolgen. Bei Aufgabe des alternierenden Telearbeitsplatzes und Rückkehr in den Betrieb besteht für den Arbeitnehmer kein Anspruch auf den vor Beginn bzw. während der alternierenden Telearbeit innegehabten betrieblichen Arbeitsplatz. Die vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsmittel sowie alle im Zusammenhang mit der Telearbeit an den Arbeitnehmer ausgehändigten Unterlagen sind mit Beendigung der Vereinbarung über die alternierende Telearbeit unverzüglich zurückzugeben. Dies gilt auch auf Verlangen des Arbeitgebers bei einer längeren Freistellung von der Arbeit. Ein Vor- oder Nachteilsausgleich (z.b. für Fahrtzeiten und Fahrtkosten zum Betrieb des Arbeitgebers) findet nicht statt. Seite 7/7

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