Dienstvereinbarung über. Die Einrichtung alternierender Telearbeitsplätze. zwischen

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1 Dienstvereinbarung über Die Einrichtung alternierender Telearbeitsplätze zwischen der Hochschule Ravensburg-Weingarten (HRW) vertreten durch den Rektor und dem Personalrat der HRW vertreten durch den Vorsitzenden vom 11. März 2009 Auf Grundlage von 73 in Verbindung mit 79 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 9 Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) und in Ergänzung der Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit vom 1. November 2006 schließen die HRW und der örtliche Personalrat nachfolgende Dienstvereinbarung: Präambel Alternierende Telearbeit (Telearbeit) fördert und ermöglicht die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Den Beschäftigten soll die Möglichkeit gegeben werden, besondere persönliche Lebenssituationen und berufliche Anforderungen mit den dienstlichen Belangen des Arbeitgebers besser in Einklang zu bringen. Diese Dienstvereinbarung regelt die Rahmenbedingungen, unter denen die Einrichtung von Telearbeitsplätzen an der HRW grundsätzlich möglich ist. Die Hochschule folgt mit dieser Vereinbarung den Empfehlungen des Projekts Vereinbarkeit von Beruf und Familie des Ministeriums für Arbeit und Soziales vom Februar Gegenstand Gegenstand dieser Vereinbarung sind die Rahmenbedingungen für Telearbeit von Beschäftigten der Hochschule Ravensburg-Weingarten sowie für Telearbeitsplätze in deren Wohnungen. Aus Gründen der Lesbarkeit wird von der getrennten Angabe der weiblichen und männlichen Fassung einer Personenbezeichnung abgesehen. Die Bezeichnung umfasst sowohl die weibliche, als auch die männliche Form.

2 2 2 Geltungsbereich Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der Hochschule i. S. d. Landespersonalvertretungsgesetzes. Sie gilt nicht für Auszubildende. Drittmittelbeschäftigte können einbezogen werden, sofern die entstehenden Kosten der Telearbeit aus dem Drittmittelprojekt finanziert werden. Beschäftigte die an der Telearbeit teilnehmen, sollten grundsätzlich mindestens sechs Monate der Landesverwaltung angehören. Rechte und Pflichten der Beschäftigten bleiben bestehen. Der arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Status bleibt unverändert. 3 Telearbeit Telearbeit ist jede auf Informations- und Kommunikationstechnik gestützte Tätigkeit, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit an einem häuslichen Arbeitsplatz des Beschäftigten verrichtet wird und die mit dem jeweiligen Hochschularbeitsplatz durch elektronische Kommunikationsmittel zeitweise oder dauerhaft verbunden ist. Dienstort der Telearbeitenden ist Weingarten. 4 Teilnahmevoraussetzungen Die Teilnahme an Telearbeit ist freiwillig. Die Initiative zur Telearbeit kann sowohl von der Beschäftigungsstelle als auch von den Beschäftigten aus gehen. Einzelheiten der Telearbeit werden in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag festgelegt. Ein Anspruch auf einen Telearbeitsplatz besteht nicht. Auch aus wirtschaftlichen Gründen kann von der Einrichtung eines Telearbeitsplatzes abgesehen werden. Die Entscheidung über die Genehmigung von Telearbeit trifft das Rektorat auf Grundlage einer schriftlichen Stellungnahme der Beschäftigungsstelle bzw. des Vorgesetzten, ob das Aufgabengebiet für Telearbeit geeignet scheint, ob eine Beeinträchtigung dienstlicher Belange ausgeschlossen werden kann und ob der Antrag befürwortet wird. Die Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten bzw. Beauftragten für Chancengleichheit bleiben unberührt. 5 Geeignete Tätigkeit Beschäftigte, deren Tätigkeit ohne Beeinträchtigung der Arbeitsabläufe Telearbeit zulässt oder für die Telearbeit wünschenswert ist, können sich aufgrund vorgenannter Grundsätze zur Teilnahme an der Telearbeit bereit erklären. Ein Telearbeitsplatz kann grundsätzlich eingerichtet werden, wenn - die Aufgaben wenig spontane Kommunikation erfordern und die Erledigung ergebnisorientiert überprüfbar ist, - die Beschäftigten selbständiges Arbeiten gewohnt sind und ihre Einarbeitungsphase abgeschlossen ist, - die Beschäftigten die Möglichkeit haben einen häuslichen Arbeitsplatz einzurichten, - die Einrichtung und Unterhaltung eines Telearbeitsplatzes für die Hochschule technisch möglich und wirtschaftlich ist, - nicht auf umfangreiche Akten zurückgegriffen werden muss.

3 3 6 Häuslicher Arbeitsplatz Die in Telearbeit beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stellen für die Einrichtung des häuslichen Telearbeitsplatzes unentgeltlichen Raum zur Verfügung. Der Telearbeitsplatz muss den rechtlichen Anforderungen insbesondere den Vorgaben der Bildschirmarbeitsverordnung, der Unfallverhütung, Sicherheit und Ergonomie entsprechen. Hierzu gehören z. B. - Tageslicht am Arbeitsplatz - Mindestgrundfläche von 8 m² - Beleuchtung - geeigneter Schreibtisch und Schreibtischstuhl Zur Glaubhaftmachung, dass der häusliche Arbeitsplatz diesen Anforderungen genügt, ist es ausreichend, wenn der Beschäftigte die objektiven Gegebenheiten zu Lage, Größe, Einrichtung usw. in einer Skizze darlegt. Auf Wunsch des Beschäftigten kann durch einen Beauftragten der Hochschule eine Besichtigung und Abnahme des Telearbeitsplatzes erfolgen. Dem Personalrat bzw. der Schwerbehindertenvertretung wird die Möglichkeit eingeräumt, an der Besichtigung teilzunehmen. 7 Ausstattung Sofern in der Zusatzvereinbarung keine abweichenden Regelungen getroffen sind, erfolgt die Ausstattung des Telearbeitsplatzes durch die Hochschule zu Lasten der jeweiligen Beschäftigungsstelle. Die Ausstattung verbleibt im Eigentum der Hochschule. Installation, Betreuung und Wartung der eingerichteten Hard- und Software erfolgt durch das Hochschulrechenzentrum. Weitere Arbeitsmittel, die die Beschäftigten für Ihre Arbeit benötigen, stellt ebenfalls die Hochschule zur Verfügung. Zur Verfügung gestellte technische Arbeitsmittel dürfen nicht zu privaten Zwecken genutzt werden und sind vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen. Die Beschäftigten stellen den Arbeitsraum, das Mobiliar und den Telefonanschluss einschließlich anfallender Kosten der Datenübertragung. Die Hochschule übernimmt weder einen Mietanteil für den Arbeitsraum noch werden Energiekosten (Strom, Heizung, Wasser) erstattet. Telefonkosten, die durch die Telearbeit zusätzlich entstehen, werden dem Beschäftigten gegen Nachweis erstattet. Eine Pauschalierung ist im gegenseitigen Einvernehmen möglich. 8 Technische Defekte Im Falle von technischen Defekten (Softwarefehler, Geräteausfall usw.) sind diese unverzüglich der Beschäftigungsstelle zu melden, die die weiteren Schritte einleitet. Kann die Arbeitsleistung auf Grund eines technischen Defekts nicht am häuslichen Arbeitsplatz erbracht werden, kann die Hochschule verlangen, dass die Arbeitsleistung am Hochschularbeitsplatz erbracht wird. 9 Zutrittsrechte zum Telearbeitsplatz Nach vorheriger Terminabsprache ist den Vertretern der Hochschule bzw. beauftragten Personen der Hochschule, denen eine Begehung des Arbeitsplatzes nach den jeweiligen einschlägigen Bestimmungen zu gestatten ist, ein Zutrittsrecht zum Telearbeitsplatz zu gewähren.

4 4 10 Umfang der Arbeitszeit Die vertraglich geregelte wöchentliche Arbeitszeit ändert sich durch die Telearbeit nicht. Die gesetzlichen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes sind zu beachten. Die Arbeitszeit ist bei Telearbeit auf die verschiedenen Arbeitsstätten aufzuteilen. Diese Aufteilung ist in der schriftlichen Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag zu fixieren. In gegenseitigem Einvernehmen zwischen der Beschäftigungsstelle und dem Beschäftigten kann von dieser Vereinbarung für maximal einen Monat ohne neuerliche Vereinbarung abgewichen werden. Telearbeitende müssen jedoch ihre wöchentliche Arbeitszeit zu mindestens zwanzig Prozent an der Hochschule oder auf Dienstreisen bzw. Dienstgängen erbringen. Für die Tage, an denen der Beschäftigte ausschließlich am häuslichen Arbeitsplatz tätig ist, sind ggf. erforderliche Präsenzzeiten mit der Beschäftigungsstelle zu vereinbaren. Im Übrigen kann der Beschäftigte seine Arbeitszeit am häuslichen Arbeitsplatz eigenverantwortlich planen. Die Erfassung der Arbeitszeit am häuslichen Arbeitsplatz erfolgt durch Selbstaufzeichnung. Zur monatlichen Nacherfassung im Zeiterfassungssystem ist diese Selbstaufzeichnung vom Fachvorgesetzten abzuzeichnen und an die Personalabteilung weiterzuleiten. Die Zeiterfassung am Hochschularbeitsplatz richtet sich nach den jeweils hier geltenden Bestimmungen. Bei entsprechender dienstlicher Notwendigkeit und rechtzeitiger Information, in dringenden Fällen auch kurzfristig, ist der Beschäftigte verpflichtet, an Besprechungen und sonstigen innerbetrieblich stattfindenden Terminen und Veranstaltungen teilzunehmen. 11 Mehrarbeit und Überstunden Die Leistung von Mehrarbeit bzw. Überstunden erfordert die vorherige schriftliche Anordnung durch die Hochschule, um als solche anerkannt und ggf. vergütet zu werden. Die Mitbestimmungsrechte des Personalrats bleiben hiervon unberührt. 12 Fahrzeiten/Fahrtkosten Fahrzeiten zwischen Hochschule und Telearbeitsplatz gelten als nicht betriebsbedingt und finden keine Anrechnung, es sei denn, dass es sich dabei um Dienstgänge handelt, die nicht in der vorgenommenen Aufteilung zwischen Hochschule und Telearbeitsplatz begründet sind und die auf Grund geltender Regelungen abzugelten wären. Werden Beschäftigte aufgefordert, während ihrer Arbeitszeit am Telearbeitsplatz in die Hochschule zu kommen, wird die Arbeitszeit unterbrochen. Fahrtkosten zwischen Telearbeitsplatz und Hochschule werden grundsätzlich nicht erstattet. 13 Urlaub und Krankheit Hinsichtlich Urlaub und Arbeitsverhinderung gelten für Telearbeitsplätze die gleichen Regelungen wie für die Hochschule. 14 Datenschutz und Informationsschutz Telearbeit erfordert in besonderem Maße, sensible Daten vor Dritten zu schützen. Das Landesdatenschutzgesetz sowie die in der Hochschule geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen finden für die in Telearbeit Beschäftigten auch bei ihrer häuslichen Tätigkeit Anwendung. Vertrauliche Daten und Informationen sind so zu sichern, dass Familienangehörige oder sonstige Dritte keinen Zugriff

5 5 hierzu erhalten. Pass- und Codewörter dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder leicht zugänglich aufbewahrt werden. Die Verarbeitung von Personalaktendaten ist nur zulässig, wenn in der Zusatzvereinbarung ausreichende Vorkehrungen zur Sicherstellung des Datenschutzes getroffen worden sind. Die in Telearbeit Beschäftigten erhalten soweit erforderlich vor Aufnahme der Telearbeit eine Einweisung über die Datensicherheit. 15 Änderung des Arbeitsvertrages Alle Änderungen des Arbeitsvertrages sind im Rahmen der individuell zu erstellenden Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag (Anlage) aufgezählt. Darüber hinausgehende Änderungen des Arbeitsvertrages bedürfen der Zustimmung des Personalrats. 16 Wohnungswechsel, Wechsel des Telearbeitsplatzes Die Beschäftigten sind aufgefordert, die Stellung eines Antrages auf Einrichtung eines Telearbeitsplatzes sorgfältig zu überlegen, da der Aufwand bei der Organisation und Einrichtung mit erheblichen Kosten verbunden ist. Einen bevorstehenden Wohnungswechsel oder Wechsel des Telearbeitsplatzes in der Wohnung haben die Beschäftigten unverzüglich anzuzeigen. Möchten die Beschäftigten weiterhin einen Telearbeitsplatz eingerichtet haben, so ist ein neues Antragsverfahren durchzuführen. Die durch die Verlegung entstehenden Kosten (insbesondere die Anschlusskosten) haben die Beschäftigten zu tragen. Andernfalls endet die Teilnahmevereinbarung bzw. der Teilnahmebescheid über die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes spätestens mit Auszug aus der alten Wohnung. 17 Beendigung der Telearbeit Sofern in der Zusatzvereinbarung nichts anderes geregelt ist, kann die Teilnahmevereinbarung bzw. der Teilnahmebescheid mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in schriftlicher Form durch die Parteien gekündigt werden. Aus wichtigem Grund kann die Telearbeit von beiden Seiten früher bzw. fristlos gekündigt werden. Endet das Arbeitsverhältnis, so entfällt der Telearbeitsplatz. Dies gilt auch, wenn die Beschäftigten durch die Hochschule von der Arbeitsverpflichtung freigestellt wurden. Bei Beendigung der Telearbeit haben die Beschäftigten das Hochschuleigentum zur Abholung durch die Hochschule bereitzustellen. 18 Haftung Im Falle der Beschädigung oder des Diebstahls von landeseigenen Arbeitsmitteln und Ausstattungsgegenständen gelten die allgemeinen haftungsrechtlichen Bestimmungen. 19 Schlussbestimmungen Die Vertragspartner verpflichten sich, diese Dienstvereinbarung im Einzelnen oder insgesamt neu zu fassen, wenn gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen dies erforderlich machen oder dies im gegenseitigen Einvernehmen für notwendig erachtet wird. Alle Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich dieser Dienstvereinbarung fallen, werden über den Abschluss dieser Dienstvereinbarung informiert. Die Dienstvereinbarung wird den Beschäftigten auf Anforderung zur Verfügung gestellt.

6 6 Die Dienstvereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende schriftlich gekündigt werden. Nach Eingang der Kündigung sollen unverzüglich Verhandlungen über den Abschluss einer neuen Vereinbarung aufgenommen werden. Bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung gelten die bestehenden Regelungen, längstens für die Dauer von fünfzehn Monaten nach Kündigung, weiter. Die Dienstvereinbarung wird den Beschäftigten der Hochschule Ravensburg-Weingarten in geeigneter Weise bekannt gegeben. Weingarten, 11. März Prof. Dr.-Ing. Thomas Spägele Johann Härle o. V. i. A. Rektor Personalratsvorsitzender Anlagen Teilnahmevereinbarung

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