Architekten-/Ingenieurvertrag

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1 Architekten-/Ingenieurvertrag - Technische Ausrüstung - Zwischen vertreten durch Stadt Wermelskirchen den Bürgermeister Telegrafenstraße 29-33, Wermelskirchen diese(r) vertreten durch das Hochbauamt - nachstehend Auftraggeber genannt - und dem/der Architekt(en)/Ingenieur(e) nachstehend Auftragnehmer genannt - wird folgender Vertrag geschlossen: Stand WK Technische Ausrüstung 1

2 1 Gegenstand des Vertrags 1.1 Gegenstand dieses Vertrags sind Ingenieurleistungen bei der Technischen Ausrüstung für die Baumaßnahme Neubau eines Feuerwehrgerätehauses für die Freiwillige Feuerwehr, L101 in Wermelskirchen. (genaue Bezeichnung der Baumaßnahme) 1.2 Der Auftrag umfasst folgende Bauabschnitte: Stufe 1 LPH Stufe 2 LPH Stufe 3 LPH Stufe 4 LPH Gegenstand dieses Vertrags sind Anlagen folgender Anlagengruppen ( 53, Anlage 15.1 HOAI): Abwasser-, Wasser- oder Gasanlagen Wärmeversorgungsanlagen Lufttechnische Anlagen Starkstromanlagen Fernmelde- oder informationstechnische Anlagen Förderanlagen Nutzungsspezifische oder verfahrenstechnische Anlagen 1.4 Gegenstand dieses Vertrags sind ferner folgende Anlagen außerhalb Gebäude/Bauwerke: Berücksichtigung aller durch den Landschafts- oder Verkehrsplaner vorgegebenen Schnittstellen bzgl. Beleuchtung, Beschallung, Signalschaltung etc.. Die Verteilerkästen, Verstärker etc. sind inkl. der Außenstellen zu dimensionieren. Evtl. Hebeanlagen für Schmutz- und/oder Regenwasser sind ebenfalls zu planen. Für den bzw. die Waschplätze ist ein Benzin-/Ölabscheider zu planen. 2 Grundlagen des Vertrags 2.1 Der Auftragnehmer hat folgende Programmunterlagen oder sonstige Vorgaben zu beachten: Alle technischen Anlagen haben den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.r.d.t.) zu entsprechen zum Zeitpunkt des Baubeginns zu entsprechen. Sollten während der Bauzeit Änderungen an einer oder mehreren a.a.r.d.t festgestellt werden so ist der AG unverzüglich zu informieren. 2.2 Der Auftragnehmer hat über 1 AVB hinaus insbesondere zu beachten: - Die Bestimmungen über Zuwendungen an kommunale Auftraggeber (z.b. Auflagen in Bewilligungsbescheiden). - Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) - Die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL). - Das Kommunale Vergabehandbuch und örtliche Vergaberichtlinien des Auftraggebers (z.b. Dienstanweisung für das Vergabewesen) Soweit dieser Vertrag mit seinen Anlagen nichts anderes bestimmt, gelten ergänzend nacheinander folgende Vertragsbestandteile: - Die Zusätzlichen Vertragsbestimmungen für Architekten-/Ingenieurleistungen (ZVB). - Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Architekten-/Ingenieurleistungen (AVB). - Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung (HOAI). - Die Bestimmungen des BGB (z. B. 631 ff. BGB). Stand WK Technische Ausrüstung 2

3 3 Stufen-/Abschnittsweise Übertragung 3.1 Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer von den in 4 vereinbarten Leistungen zunächst nur die Stufe Der Auftraggeber beabsichtigt, die weitere in 4 vereinbarte Leistung (Stufe 2 bis 4) dann abzurufen, wenn der Kostenanschlag vorliegt, dieser vom Auftraggeber und dem Rat der Stadt genehmigt wird, die Finanzierung gesichert ist und wenn sonstige zwingende Gründe einer Weiterführung der Maßnahme nicht entgegenstehen. 3.3 Die weiteren Leistungen ab Stufe 2 werden dem Auftragnehmer rechtzeitig schriftlich übertragen. Für die weiteren Leistungen gelten die im Zeitpunkt der stufen-/abschnittweisen Übertragung gültige HOAI, im Übrigen die Regelungen dieses Vertrags. 3.4 Wird nach 3.3 die Gesamtmaßnahme weitergeführt oder werden Abschnitte der Gesamtmaßnahme weitergeführt, dann hat der Auftragnehmer einen Anspruch darauf, dass die weiteren Leistungen ihm und nicht Dritten übertragen werden, es sei denn, dass ein wichtiger Kündigungsgrund i. S. 8 der AVB vorliegt. Einen Anspruch hat der Auftragnehmer aber nur für die mit diesem Vertrag vereinbarten Leistungsphasen bzw. Stufen der Gebäudeplanung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Rahmen der Gesamtmaßnahme die weiteren Leistungen (Abschnitte) zu erbringen, wenn der Auftraggeber sie ihm nach 3.3 überträgt, es sei denn, dass seit der Fertigstellung der letzten Leistung mehr als 3 Jahre vergangen sind oder dass ein wichtiger Kündigungsgrund i. S. 8 der AVB vorliegt. 3.5 Wird nach 3.2 die Gesamtmaßnahme nicht weitergeführt oder werden weitere Abschnitte der Gesamtmaßnahme nicht mehr weitergeführt, so hat der Auftragnehmer nur einen Anspruch auf Vergütung der ihm bis dahin übertragenden Leistungen. Für die übertragenen, aber bei Einstellung der Maßnahme noch nicht erbrachten Leistungen gilt Nr. 8.2 der AVB entsprechend. 3.6 Der Auftragnehmer kann ansonsten aus der stufen-/abschnittsweisen Übertragung keine weitergehenden Vergütungsansprüche oder Schadenersatzansprüche ableiten 4 Umfang der Leistungen des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat, wenn nach 3 übertragen, folgende Leistungen aus dem Leistungsbild Objektplanung Gebäude nach 34, Anlage 10 HOAI zu erbringen: 4.1 Stufe 1: Leistungsphase 1, Grundlagenermittlung Leistungsphase 2, Vorplanung Leistungsphase 3, Entwurfsplanung Leistungsphase 4, Genehmigungsplanung 4.2 Stufe 2: Leistungsphase 5, Ausführungsplanung 4.3 Stufe 3: Stand WK Technische Ausrüstung 3

4 Leistungsphase 6, Vorbereitung der Vergabe Leistungsphase7, Mitwirkung bei der Vergabe Teile der Leistungsphase 7 werden durch den AG erbracht 4.4 Stufe 4: Leistungsphase 8, Objektüberwachung und Dokumentation 4.5 Nicht beauftragt wird: Leistungsphase 9, Objektbetreuung und Dokumentation 4.6 Dem Auftragnehmer werden neben den Leistungen i.s.d. 34, Anlage 10 HOAI folgende Besondere Leistungen übertragen: keine Der Auftraggeber behält sich vor, zunächst nicht angefragte Leistungen sowie Besondere Leistungen auch nach Vertragsschluss zu übertragen. 5 Leistungen des Auftraggebers und anderer fachlich Beteiligter/Beteiligung von Fachbehörden 5.1 Folgende Leistungen aus dem Leistungsbild des 54, Anlage 10 HOAI werden vom Auftraggeber selbst oder in seinem Auftrag von Dritten erbracht: Teile der Leistungsphase 7 durch: AG durch: durch: durch: Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer folgende Unterlagen zur Verfügung stellen: Aktueller Planungsstand 5.2 Folgende Leistungen werden von den nachstehend genannten, an der Planung und Überwachung fachlich Beteiligten erbracht beziehungsweise sollen beauftragt werden: Objektplanung für Gebäude-/Ingenieurplanung Objektüberwachung Tragwerksplanung Objektplanung Freianlagen Vermessung Architekturbüro Rosiny Wird noch vergeben Wird noch vergeben Auftragnehmer Stand WK Technische Ausrüstung 4

5 Baukostenoptimierung Sicherheitskoordinator Brandschutz Technische Ausrüstung: Wird noch vergeben Wird noch vergeben Der Auftragnehmer hat die Leistungen der anderen an der Planung und Überwachung fachlich Beteiligten zeitlich und fachlich zu koordinieren, diese Leistungen mit seinen Leistungen abzustimmen und in seine Leistungen einzuarbeiten. Die Verträge mit den anderen an der Planung und Überwachung fachlich Beteiligten werden vom Auftraggeber geschlossen. 6 Termine/Fristen 6.1 Für die Leistungen nach 4 gelten folgende Termine / Fristen: gemäß dem zu diesem Vertrag gehörenden Termin- und Fristenplan - Vorplanung (4.1) - Entwurfsplanung (4.1) - Genehmigungsplanung (4.1) - Ausführungsplanung (4.1) - Vorbereitung der Vergabe (4.2) - Mitwirkung bei der Vergabe (4.3) - Baubeginn (4.3) - Fertigstellung (4.4) 1 Quartal Im Übrigen hat der Auftragnehmer die ihm übertragenen Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, dass Planung und Durchführung der Baumaßnahme nicht aufgehalten werden. 6.3 Die (Teil-) Honorarschlussrechnung ist nach vertragsgemäßer Erbringung der Architektenleistungen, spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Aufforderung durch den Auftraggeber prüfbar zu übergeben. 7 Honorarermittlung und Nebenkosten 7.1 Das Honorar für die Grundleistungen wird wie folgt ermittelt: Für die Leistungen der Leistungsphasen 1-4 nach den anrechenbaren Kosten ( 6) auf der Grundlage der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt nach der Kostenschätzung. Für die Leistungsphasen 5-7 nach den anrechenbaren Kosten ( 9 und 69 Abs. 1 und Abs. 4-6 HOAI) auf der Grundlage der Kostenberechnung. Für die Leistungsphasen 8 nach den anrechenbaren Kosten ( 9 und 69 Abs. 1 und Abs. 4-6 HOAI) auf der Grundlage der Kostenberechnung Die Kostenermittlungen sind nach der DIN 276 oder einer Kostenberechnung aufzustellen Es sind folgende Honorarzonen vereinbart ( 5 HOAI): Anlagegruppen Honorarzone 1. Abwasser-, Wasser- oder Gasanlagen II/Mindestsatz 2. Wärmeversorgungsanlagen II/Mindestsatz 3. Lufttechnische Anlagen II/Mindestsatz 4. Starkstromanlagen II/Mindestsatz 5. Fernmelde- oder informationstechnische Anlagen III/Midnestsatz 6. Förderanlagen I/Mindestsatz Stand WK Technische Ausrüstung 5

6 7. Nutzungsspezifische oder verfahrenstechnische Anlagen I/Mindestsatz Es ist folgende Bewertung der Grundleistungen in den Leistungsphasen vereinbart (gilt für alle Analgengruppen): Grundlagenermittlung von 2 v. H. Vorplanung von 9 v. H. Entwurfsplanung von 17 v. H. Genehmigungsplanung von 2 v. H. Ausführungsplanung von 22 v. H. Vorbereitung d. Vergabe von 7 v. H. Mitwirkung bei Vergabe von 5 v. H. Objektüberwachung und Dokumentation von 35 v. H. Objektbetreuung von 1 v. H. Gesamt 97 v. H Die Honorare der beauftragten Leistungen für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen bzw. technische Ausrüstung werden gemäß der angegebenen Honorarzonen zuzüglich der in der Ausschreibung angegeben Nebenkosten vergütet. 7.2 Die besonderen Leistungen nach 4.11 werden wie folgt honoriert: Gemäß Nachtragsvereinbarungen basierend auf der HOAI oder auf einer Stundenbasierten kalkulation 7.3 Als Stundensätze werden vereinbart: Für den Auftragnehmer 80,00 Für Mitarbeiter (Architekten-/Ingenieure) 65,00 Für Mitarbeiter (Techn. Zeichner) 48, Für den Fall, dass Besondere Leistungen nach Vertragsabschluss übertragen und diese als Zeithonorar vergütet werden, gelten die Stundensätze nach als vereinbart Werden Leistungen nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf vergütet, hat der Auftragnehmer vierteljährlich zugehörige Leistungsnachweise zu übergeben, wenn im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird. 7.4 Sämtliche nach 14 HOAI erstattungsfähigen Nebenkosten (mit Ausnahme der Kosten für ein Baustellenbüro) werden wie folgt vergütet: Pauschal mit netto mit v. H. des Nettohonorars für die Leistungsphasen 6-8 der Gebäudeplanung mit v. H. des Nettohonorars (s. separate Ermittlung der Nebenkostenpauschale) mit x v. H. (gem. der Angabe im Leistungsverzeichnis) der anrechenbaren Kosten auf der Grundlage der Kostenrechnung der Kostenfeststellung mit separatem Nachweis 7.5 Die Umsatzsteuer für das Honorar des Auftragnehmers und für die Nebenkosten wird gesondert gezahlt. 7.6 Die anrechenbaren Kosten für die beauftragten Leistungen Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen umfassen nicht die Abwasseranlagen innerhalb und unterhalb des Bauwerks. Stand WK Technische Ausrüstung 6

7 7.7 Die Kosten für das Baustellenbüro trägt der Auftraggeber. Das Baustellenbüro wird vor Beginn der Rohbauarbeiten durch den Rohbauunternehmer im Zuge seiner Baustelleneinrichtung erstellt und bis zur Fertigstellung der Rohbauarbeiten vorgehalten. Für die Abbrucharbeiten wird ein besonderes Baustellenbüro nicht zur Verfügung gestellt. 8 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung nach 10 der AVB müssen mindestens betragen: - Für Personenschäden 9 Vertragsstrafe - Für sonstige Schäden Eine Vertragsstrafe wird nicht vereinbart. 10 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wermelskirchen. Es wird die Anwendung der deutschen Sprache vereinbart. 11 Schriftform Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen zu dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel. 12 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf die Vereinbarung angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die Vertragschließenden nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von Ihnen bedacht worden wäre. 13 Sonstiges Der Auftrag ist nur gültig, wenn dieser Ingenieurvertrag vom Auftragnehmer unterschrieben ist und dem Auftraggeber vorliegt. Auftraggeber: Auftragnehmer: Wermelskirchen, Wermelskirchen, (Ort, Datum) (Ort, Datum) (Ort, Datum) Stand WK Technische Ausrüstung 7

8 i.a. Thomas Marner i.v. Hartwig Schüngel Techn. Beigeordneter Amtsleiter (Unterschrift, Dienstsiegel) (Unterschrift, Dienstsiegel) (Unterschrift) Stand WK Technische Ausrüstung 8

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