Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 12 / Antrag. Stellungnahme. 12. Wahlperiode der Abg. Ernst Keitel u. a. CDU.

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1 12. Wahlperiode Antrag der Abg. Ernst Keitel u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Auswirkungen der Sperrung von Flussläufen für das Bootund Kanufahren bzw. Anordnung von sogenannten Pegelregelungen auf den örtlich betroffenen Fremdenverkehr und auf benachbarte nicht gesperrte Fließgewässer Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. ob es zutrifft, dass derzeit jede untere Verwaltungsbehörde insbesondere die Landratsämter und die Naturschutzbehörden in der Lage ist, für ihre im Zuständigkeitsgebiet liegenden Flussläufe Sperrungen nach Einleitung entsprechender Vorverfahren anzuordnen und diese umzusetzen; 2. wo im Lande und in welchem Umfang bereits solche Sperrungen verfügt sind und welche Auswirkungen sich auf andere nicht gesperrte Flussgebiete ergeben haben; 3. ob es nicht ratsam wäre, nachdem die Zahl der Regulierungen stark zugenommen hat, im Land eine einheitliche Handhabung vorzugeben und damit eine Gleichbehandlung vergleichbarer Flussabschnitte sowohl zur Freizeitnutzung als auch unter dem Gesichtspunkt naturschutzrechtlicher Belange zu sichern; 4. welchen Sinn sogenannte Pegelregelungen haben, wenn diese durch Kraftwerke willkürlich verändert werden können, ohne dass dies tatsächlich durch den Flusslauf bzw. dessen Fließgeschwindigkeit und Wassermenge gesteuert und beinflusst wird Keitel, Kiefl, Traub, Döpper, Schuhmacher, Hehn, Rosely Schweizer CDU Eingegangen: / Ausgegeben:

2 Begründung An der Jagst in den Landkreisen Schwäbisch Hall, Hohenlohe und Heilbronn sind einschneidende Beschränkungen für das Befahren mit Kanu und Booten erlassen worden. Betroffene Gemeinden, Gewerbetreibende, der Bund der Selbständigen, der Hotel- und Gaststättenverband, Tourismusvertreter, Kanuverbände, private Kanuverleiher und verschiedene andere haben erklärt, dass hier ein Verdrängungswettbewerb stattfindet, der keinerlei Rücksicht auf die berechtigten Tourismusinteressen der anliegenden Gemeinden nimmt. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass durch totale Sperrungen die Naturschutz- Problematik nur an andere Flüsse verlagert wird. Im Übrigen machen die Betroffenen darauf aufmerksam, dass man an der Enz im Landkreis Ludwigsburg durch ein sogenanntes Lenkungsmodell zwischen Landratsamt und Bezirkssstelle für Natur- und Landschaftsschutz einerseits und den anliegenden Gemeinden einschließlich der Kanufahrer andererseits eine für alle Interessen zufriedenstellende Lösung erarbeitet hat. Deshalb wird zu Recht angemahnt, dass ein nachhaltiges Gesamtkonzept für den Kanutourismus und den Naturschutz in Baden-Württemberg, wobei gleiche Fälle gleich behandelt werden sollen, überlegt werden muss. Vollsperrungen und sogenannte Pegelregelungen scheinen sich nicht zu bewähren und sind auch unter dem Gesichtspunkt des in Hohenlohe anlaufenden Tourismus mehr als schädlich, zumal 75 % der Touristen, die in Deutschland ihren Urlaub verbringen, sich in der Regel in der Natur bewegen wollen. Gemeinsame Lösungen erscheinen besser wie Verordnungen, die gegenseitig überhaupt nicht abgestimmt sind. Stellungnahme*) Mit Schreiben vom 29. Juni 1999 Nr /10 nimmt das Ministerium für Umwelt und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium Ländlicher Raum, dem Kultusministerium und dem Innenministerium zu dem Antrag wie folgt Stellung: Zu Ziff. 1: Ja. Es ist Aufgabe der unteren Verwaltungsbehörden, über Sperrungen von Flussläufen nach dem Wassergesetz selbstständig zu entscheiden. Sperrungen von Flussläufen durch Naturschutzverordnungen werden durch die höheren Naturschutzbehörden, also durch die Regierungspräsidien erlassen. Zu Ziff. 2: Beschränkungen des Boot- und Kanufahrens In den einzelnen Regierungsbezirken wurden folgende Regelungen getroffen: Regierungsbezirk Stuttgart Einschränkungen des Gemeingebrauchs bestehen an der Jagst in den Landkreisen Schwäbisch Hall, Hohenlohe und Heilbronn. Regierungsbezirk Karlsruhe Für den Fermasee, der in einem Natur- und Landschaftsschutzgebiet liegt, hat die Gemeinde Rheinstetten als Ortspolizeibehörde eine den Kanu- und *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 2

3 Bootssport untersagende Rechtsverordnung erlassen. Diese Verordnung wurde von der Aufsichtsbehörde teilweise aufgehoben und inhaltlich an den Beschluss des Petitionsausschusses im Petitionsverfahren 11/5950 angepasst. Dieser Beschluss lässt eine eingeschränkte Nutzung durch den Kanusport wieder zu. In der Sache ist derzeit ein Normenkontrollverfahren beim VGH Baden-Württemberg anhängig. Regierungsbezirk Freiburg Folgende Sperrungen wurden angeordnet: 1. Altrhein (Landkreis Emmendingen/Breisgau-Hochschwarzwald) Hier wurden in den Naturschutzgebieten Taubergießen und Weisweil parallel zu gesperrten Strecken mit dem Ziel der Besucherlenkung in zum Bootsverkehr zugelassenen durchgehenden Strecken ergänzende Beschränkungen (Gruppengröße, Verbot kommerzieller Veranstaltungen) erlassen. 2. Donau (Landratsamt Tuttlingen) Vollständige Streckensperrungen der Donau bestehen im Bereich der Gemeinde Fridingen auf Grund einer Ortspolizeiverordnung sowie oberhalb dieses Bereichs im Rahmen des bestehenden Naturschutzgebietes. 3. Wutach (Landratsamt Waldshut) Es besteht eine jahreszeitliche Sperrung zur Brutzeit im Rahmen des bestehenden Naturschutzgebietes. Regierungsbezirk Tübingen Folgende Beschränkungen bestehen: 1. Einzugsgebiet Bodensee An der Argen besteht im Geltungsbereich des Naturschutzgebiets Eiszeitliche Ränder des Argentals mit Argenaue in den Landkreisen Ravensburg und Bodenseekreis während der Vogelbrutzeit ab der Gießenbrücke ein Paddelverbot bei einem Wasserstand unter 45 cm. 2. Donaueinzugsgebiet Im Naturschutzgebiet Flusslandschaft Donauwiesen im Landkreis Biberach besteht zwischen Riedlingen und Zwiefaltendorf während der Vogelbrutzeit ein Paddelverbot an Wochenenden. Diese Beschränkung wurde in der Schutzgebietsverordnung geregelt. Sie war notwendig, weil ein übermäßiger Betrieb auf dem Gewässer durch Bootsverleiher zu befürchten war. Im Naturschutzgebiet Blochinger Sandwinkel im Landkreis Sigmaringen ist das Durchfahren des oberen, neu geschaffenen Donauraumes grundsätzlich verboten. Paddler müssen an einer Sohlrampe umsetzen und können dann innerhalb des Naturschutzgebiets weiterpaddeln. Entsprechende Einund Ausstiege wurden eigens angelegt. Zudem laufen an der Donau im Landkreis Sigmaringen im Bereich des dortigen Naturparks derzeit Bemühungen, eine Befahrung der Donau mit Booten zu regeln. Das Landratsamt Sigmaringen bemüht sich, mit fünf bekannten gewerblichen Bootsvermietern eine freiwillige Vereinbarung abzuschließen, um das Bootfahren abhängig von Pegelstand und Saison zu re- 3

4 geln. Gleichzeitig sollen Einstiegsstellen und Einstiegszeiten festgelegt werden, so dass immer wieder Ruhepausen vor allem für die Wasservogelwelt erreicht werden. Außerdem ist eine Obergrenze der gesamten Bootseinsätze pro Tag vorgesehen (Mai und Juni 200 Boote und Juli bis Oktober 220 Boote). 3. Große Lauter (linker Zufluss zur Donau) An zwei Stellen des Landschaftsschutzgebietes in den Landkreisen Reutlingen und Alb-Donau-Kreis gilt ein ganzjähriges (Reutlingen) bzw. jahreszeitliches (Alb-Donau-Kreis, Vogelbrut) Befahrungsverbot. 4. Kanzach (rechter Donauzufluss im Landkreis Biberach) Im Geltungsbereich des Naturschutzgebiets Federsee besteht auf der Kanzach auf einer Strecke von ca. 1 km ein ganzjähriges Paddelverbot. Für den Paddelbetrieb stellt dieses Verbot jedoch kein Problem dar, da die Kanzach als kanalisiertes Gewässer für Bootsfahrer völlig unattraktiv ist. 5. Blau (linker Zufluss zur Donau) Von Blaubeuren-Gerhausen bis Blaustein-Arnegg besteht während der Vogelbrutzeit im Landschaftsschutzgebiet ein Paddelverbot, um einen schädigenden Betrieb auf dem Gewässer durch Bootsverleiher zu verhindern. Auswirkungen der Sperrungen auf andere Flussgebiete In den Regierungsbezirken Stuttgart, Karlsruhe und Freiburg konnten keine negativen Auswirkungen der Einschränkungen auf die nicht gesperrten Fließgewässer festgestellt werden. Nachteilige Verlagerungen der Nutzung auf andere Gewässer haben sich vor allem deshalb nicht ergeben, weil verschiedene Faktoren wie Wasserführung, fahrtechnische Schwierigkeiten, mangelnde landschaftliche Attraktivität und Verkehrserschließung der in Frage kommenden Fließgewässer die Besucherfrequenz beschränken. Im Regierungsbezirk Tübingen waren und sind im Einzugsgebiet des Bodensees auf Grund der Beschränkungen an der Argen keine Nachteile an anderen Fließgewässern oder Gewässerabschnitten feststellbar. Es kann in diesem Gebiet jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sportliche Paddler die Bregenzer Aach in Österreich häufiger benutzen. An der Donau war ebenfalls keine Verlagerung auf andere Flussgebiete feststellbar. Grund hierfür dürfte insbesondere sein, dass die Donau insgesamt ein beliebter Paddelfluss für Fernwanderer ist und ein Ausweichen deshalb auch nicht erfolgt. Im Bereich der Großen Lauter war infolge der Beschränkungen eine Verlagerung des gewerblichen Bootsverleihs weg von der Lauter hin zur Donau festzustellen. Zu Ziff. 3: Aus der Sicht der Landesregierung ist eine landesweit geltende einheitliche Regelung und Reglementierung nicht sinnvoll. Bürgernähe und schnelle Vorortentscheidungen der ortskundigen unteren Verwaltungsbehörden sind grundsätzlich vorzuziehen. Hierdurch können sowohl im Interesse des Gewässer- und des Naturschutzes als auch der gewerblichen Nutzung vernünftige und den jeweiligen Gegebenheiten und Besonderheiten angepasste Regelungen getroffen werden. Landeseinheitliche Vorgaben würden darüber hinaus den Grundsätzen der Deregulierung, Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung widersprechen. 4

5 Zu Ziff. 4: Pegelregelungen zielen dahin, das Befahren von Gewässern bei Unterschreiten von bestimmten Wasserständen zu verbieten, um Schäden am Gewässerboden und der Gewässerökologie z. B. durch häufige Grundberührung der Boote, Grundberührungen mit den Paddeln oder durch das Ziehen und Schieben der Boote über Flachwasserstrecken zu verhindern. Gleichzeitig ist dies für den Sportler einsichtig, da nur höhere Pegelstände die notwendige Fließgeschwindigkeit und damit auch eine Durchpaddelsicherheit garantieren. Die Wasserstände können theoretisch durch Sunk- und Schwallbetrieb obenliegender Triebwerke beeinflusst werden. Die Modalitäten hierfür ergeben sich aus den wasserrechtlichen Zulassungsentscheidungen. Besteht die Absicht, an einem bestimmten Gewässer eine Pegelregelung zur Steuerung und Lenkung des Boots- und Paddelverkehrs anzuwenden, so muss im Vorfeld geprüft werden, ob ggf. an obenliegenden Triebwerken Regelungen über Sunkund Schwallbetrieb getroffen wurden, die zu einer Veränderung der Pegelstände führen könnten. Pegelregelungen bestehen derzeit an der Jagst und an der Argen. Bei den zwei im Oberlauf der Jagst liegenden Kraftwerken bei Crailsheim-Ingersheim und bei Steinach ist ein Sunk- und Schwallbetrieb nicht zulässig. Diese Kraftwerke sind gehalten, ihre Staumarken einzuhalten und nicht zu übersteuern. Ein ordnungsgemäßer Betrieb der Anlage wird zudem durch behördliche Kontrollen sichergestellt. Das im Oberlauf der Argen befindliche Kraftwerk am Gottrazhofer Stausee besitzt ebenfalls keine Zulassung für Sunk- und Schwallbetrieb. Eine willkürliche Beeinflussung der Pegelstände an der Argen ist somit auszuschließen. Ulrich Müller Minister für Umwelt und Verkehr 5

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