Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI D 2/ VI D 42 Telefon: 9012 (912) 5412 / An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen -

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1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI D 2/ VI D 42 Telefon: 9012 (912) 5412 / 5196 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin über die Verordnung über den Betrieb von Sonderbauten (Sonderbau-Betriebs-Verordnung - SoBeVO) Ich bitte, gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die nachstehende Verordnung erlassen hat:

2 - 2 - Verordnung über den Betrieb von Sonderbauten (Sonderbau-Betriebs-Verordnung - SoBeVO) Vom 18. April 2005 Auf Grund des 76 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, Abs. 2, 4 Nr. 2 und Abs. 5 der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 3. September 1997 (GVBl. S.421, 512), zuletzt geändert durch Artikel XLV des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), wird verordnet: Inhaltsübersicht Teil I Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich 2 Begriffe Teil II Betriebsvorschriften Abschnitt 1: Verkaufsstätten 3 Verantwortliche Personen 4 Brandschutzordnung 5 Freihalten der Rettungswege 6 Rauchverbot, offenes Feuer 7 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Verkaufsstätten Abschnitt 2: Beherbergungsstätten 8 Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen 9 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Beherbergungsstätten Abschnitt 3: Garagen 10 Freihalten der Rettungswege, Aufbewahrung brennbarer Stoffe 11 Lüftungsanlage, CO-Warnanlage, Beleuchtung 12 Besondere Stellplätze für Kraftfahrzeuge 13 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Garagen

3 - 3 - Abschnitt 4: Versammlungsstätten 14 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr 15 Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan 16 Brandverhütung 17 Aufbewahrung von brennbarem Material 18 Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen 19 Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen 20 Laseranlagen 21 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten 22 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik 23 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe 24 Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst 25 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne 26 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst 27 Gastspielprüfbuch 28 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten Teil III Ordnungswidrigkeiten, Änderung anderer Vorschriften, Inkrafttreten 29 Ordnungswidrigkeiten 30 Änderung anderer Vorschriften 31 Inkrafttreten Anlage 1 Anlage 2 Muster Befähigungszeugnis Muster Gastspielprüfbuch

4 - 4 - Teil I Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Betrieb von 1. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als m² haben, 2. Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten, 3. Garagen, deren Nutzfläche mehr als 100 m² beträgt, 4. Versammlungsstätten a) mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen; sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben, b) im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht, c) als Sportstadien, die mehr als Besucher fassen. (2) 1 Bei Versammlungsstätten ist die Anzahl der Besucher wie folgt zu bemessen: 1. für Sitzplätze an Tischen: ein Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes, 2. für Sitzplätze in Reihen und für Stehplätze: zwei Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes, 3. für Stehplätze auf Stufenreihen: zwei Besucher je laufendem Meter Stufenreihe, 4. bei Ausstellungsräumen: ein Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes. 2 Für Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen.

5 - 5 - (3) Die Vorschriften über den Betrieb von Versammlungsstätten gelten nicht für Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind. 2 Begriffe (1) Verkaufsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise dem Verkauf von Waren dienen, mindestens einen Verkaufsraum haben und keine Messebauten sind. (2) 1 Verkaufsräume sind Räume, in denen Waren zum Verkauf oder sonstige Leistungen angeboten werden oder die dem Kundenverkehr dienen, ausgenommen Treppenräume notwendiger Treppen, Treppenraumerweiterungen sowie Garagen. 2 Ladenstraßen gelten nicht als Verkaufsräume. (3) Ladenstraßen sind überdachte oder überdeckte Flächen, an denen Verkaufsräume liegen und die dem Kundenverkehr dienen. (4) Beherbergungsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise für die Beherbergung von Gästen bestimmt sind; ausgenommen ist die Beherbergung in Ferienwohnungen. (5) 1 Beherbergungsräume sind Räume, die dem Wohnen oder Schlafen von Gästen dienen. 2 Eine Folge unmittelbar zusammenhängender Beherbergungsräume (Suite) gilt als ein Beherbergungsraum. (6) 1 Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garagenstellplätze und der Verkehrsflächen. 2 Die Nutzfläche einer automatischen Garage ist die Summe der Flächen aller Garagenstellplätze. Stellplätze auf Dächern und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

6 - 6 - (7) Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art bestimmt sind, sowie Schank- und Speisewirtschaften. (8) 1 Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen und Getränken. 2 Hierzu gehören auch Aulen und Foyers, Vortrags- und Hörsäle sowie Studios. Teil II Betriebsvorschriften Abschnitt 1: Verkaufsstätten 3 Verantwortliche Personen (1) Während der Betriebszeit einer Verkaufsstätte muss der Betreiber oder ein von ihm bestimmter Vertreter ständig anwesend sein. (2) 1 Der Betreiber einer Verkaufsstätte hat 1. einen Brandschutzbeauftragten und 2. für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Fläche von insgesamt mehr als m² haben, Selbsthilfekräfte für den Brandschutz zu bestellen. 2 Die Namen dieser Personen und jeder Wechsel sind der Berliner Feuerwehr auf Verlangen mitzuteilen. 3 Der Betreiber hat für die Ausbildung dieser Personen im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr zu sorgen. (3) Der Brandschutzbeauftragte hat für die Einhaltung des Absatzes 5 sowie der 4, 5 und 6 zu sorgen. (4) Die erforderliche Anzahl der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz ist von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr festzulegen.

7 - 7 - (5) Selbsthilfekräfte für den Brandschutz müssen in erforderlicher Anzahl während der Betriebszeit der Verkaufsstätte anwesend sein. 4 Brandschutzordnung (1) 1 Der Betreiber einer Verkaufsstätte hat im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr eine Brandschutzordnung aufzustellen. 2 In der Brandschutzordnung sind insbesondere die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten und der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz sowie die Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung Behinderter, insbesondere Rollstuhlbenutzer, erforderlich sind. (2) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu belehren über 1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen und 2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik. (3) Im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr sind Feuerwehrpläne anzufertigen und ihr zur Verfügung zu stellen. 5 Freihalten der Rettungswege (1) Rettungswege in der Verkaufsstätte müssen ständig freigehalten werden. (2) 1 In Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppenraumerweiterungen und in notwendigen Fluren dürfen keine Dekorationen vorhanden sein. 2 In diesen Räumen sowie auf Ladenstraßen und Hauptgängen dürfen innerhalb der erforderlichen Breiten keine Gegenstände abgestellt sein. (3) Während des Aufenthaltes von Personen in der Verkaufsstätte müssen die Türen im Zuge von Rettungswegen jederzeit von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können.

8 - 8 - (4) 1 Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die Flächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden. 2 Hierauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen. 6 Rauchverbot, offenes Feuer 1 Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer ist in Verkaufsräumen und Ladenstraßen verboten. 2 Dies gilt nicht für Bereiche, in denen Getränke oder Speisen verabreicht oder Besprechungen abgehalten werden. 3 Auf das Verbot ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen. 7 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Verkaufsstätten (1) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Verkaufsstätten sind die 3 bis 6 anzuwenden. (2) Über diese Verordnung hinausgehende betriebliche Anforderungen der Baugenehmigung bleiben unberührt. Abschnitt 2: Beherbergungsstätten 8 Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen (1) 1 Die Rettungswege in Beherbergungsstätten müssen frei von Hindernissen sein und müssen ständig freigehalten werden. 2 Türen im Zuge von Rettungswegen müssen unverschlossen und von innen leicht zu öffnen sein. 3 Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die Flächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden. 4 Hierauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.

9 - 9 - (2) 1 In jedem Beherbergungsraum sind an dessen Ausgang ein Rettungswegeplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand anzubringen. 2 Die Hinweise müssen auch in den Fremdsprachen, die der Herkunft der üblichen Gäste Rechnung tragen, verfasst sein. (3) Für Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr 1. eine Brandschutzordnung zu erstellen und 2. Feuerwehrpläne anzufertigen; die Feuerwehrpläne sind der Berliner Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. (4) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich 1. über die Bedienung der Alarmierungseinrichtungen und der Brandmelder zu unterweisen und 2. über die Brandschutzordnung und das Verhalten bei einem Brand zu belehren. (5) Für die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 4 gestellten Anforderungen ist der Betreiber oder der von ihm Beauftragte verantwortlich. 9 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Beherbergungsstätten (1) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Beherbergungsstätten ist 8 anzuwenden. (2) Über diese Verordnung hinausgehende betriebliche Anforderungen der Baugenehmigung bleiben unberührt.

10 Abschnitt 3: Garagen 10 Freihalten der Rettungswege, Aufbewahrung brennbarer Stoffe (1) Rettungswege in der Garage müssen ständig freigehalten werden. (2) Während des Aufenthaltes von Personen in der Garage müssen die Türen im Zuge von Rettungswegen jederzeit von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können. (3) 1 Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die Flächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden. 2 Hierauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen. (4) In Garagen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden. 11 Lüftungsanlage, CO-Warnanlage, Beleuchtung (1) 1 Maschinelle Lüftungsanlagen und CO-Warnanlagen müssen so gewartet werden, dass sie ständig betriebsbereit sind. 2 CO-Warnanlagen müssen ständig eingeschaltet sein. (2) 1 Die maschinellen Abluftanlagen sind so zu betreiben, dass der CO-Halbstundenmittelwert unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden Verkehrsspitzen nicht mehr als 100 ppm beträgt. 2 Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Abluftanlage in Garagen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr mindestens 6 m³, bei anderen Garagen mindestens 12 m³ Abluft in der Stunde je m² Garagennutzfläche abführen kann; für Garagen mit regelmäßig besonders hohen Verkehrsspitzen kann im Einzelfall ein Nachweis der nach Satz 1 erforderlichen Leistung der Abluftanlage verlangt werden.

11 (3) In Garagen muss die allgemeine elektrische Beleuchtung während der Benutzungszeit ständig mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 30 Lux eingeschaltet sein, soweit nicht Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist. 12 Besondere Stellplätze für Kraftfahrzeuge (1) 1 In allgemein zugänglichen Garagen mit mehr als m² Nutzfläche müssen mindestens 5 vom Hundert der Stellplätze ausschließlich der Nutzung durch Frauen vorbehalten sein (Frauenstellplätze). 2 Frauenstellplätze sind als solche zu kennzeichnen. 3 Sie sind so anzuordnen, dass Frauen in der Garage nur möglichst kurze Fußwege zurücklegen müssen. 4 Im Bereich der Frauenstellplätze sollen gut sichtbare Alarmmelder in ausreichender Zahl angebracht sein. 5 Frauenstellplätze und die zu ihnen führenden Fußwege, Treppenräume und Aufzüge sollen von einer Aufsichtsperson eingesehen oder durch Videokameras überwacht werden können. (2) Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt für Stellplätze für Behinderte entsprechend. 13 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Garagen (1) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Garagen sind die 10 und 11 anzuwenden. (2) Über diese Verordnung hinausgehende betriebliche Anforderungen der Baugenehmigung bleiben unberührt. Abschnitt 4: Versammlungsstätten 14 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr (1) Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig freigehalten werden.

12 (2) Während des Aufenthaltes von Personen in der Versammlungsstätte müssen die Türen im Zuge von Rettungswegen jederzeit von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können. (3) 1 Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten müssen ständig frei gehalten werden. 2 Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen. 3 Die Sicherheitszeichen der Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen gut sichtbar sein. 15 Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan (1) 1 In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen unverrückbar befestigt sein. 2 Werden nur vorübergehend Stühle aufgestellt, so sind sie in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gaststätten und Kantinen sowie für abgegrenzte Bereiche von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 20 Sitzplätzen und ohne Stufen, wie Logen. (2) Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucherplätze darf nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert werden. (3) Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Planes ist in der Nähe des Haupteinganges eines jeden Versammlungsraumes gut sichtbar anzubringen. (4) 1 In Versammlungsräumen müssen für Rollstuhlbenutzer mindestens 1 von Hundert der Besucherplätze, mindestens jedoch zwei Plätze, auf ebenen Standflächen vorhanden sein. 2 Den Plätzen für Rollstuhlbenutzer sind Besucherplätze für Begleitpersonen zuzuordnen. 3 Die Plätze für Rollstuhlbenutzer und die Wege zu ihnen sind durch Hinweisschilder gut sichtbar zu kennzeichnen.

13 Brandverhütung (1) 1 Ausstattungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. 2 Bei Bühnen oder Szenenflächen mit automatischen Feuerlöschanlagen genügen Ausstattungen aus normalentflammbarem Material. 2 Requisiten müssen aus mindestens normalentflammbarem Material bestehen. 3 Ausschmückungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. 4 Ausschmückungen in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen müssen aus nichtbrennbarem Material bestehen. (2) 1 Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden. 2 Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. (3) Der Raum unter dem Schutzvorhang ist von Ausstattungen, Requisiten oder Ausschmückungen so freizuhalten, dass die Funktion des Schutzvorhanges nicht beeinträchtigt wird. (4) Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern oder Heizstrahlern, so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann. 17 Aufbewahrung von brennbarem Material (1) Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen dürfen nur außerhalb der Bühnen und der Szenenflächen aufbewahrt werden; dies gilt nicht für den Tagesbedarf. (2) Auf den Bühnenerweiterungen dürfen Szenenaufbauten der laufenden Spielzeit bereitgestellt werden, wenn die Bühnenerweiterungen durch dichtschließende Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen gegen die Hauptbühne abgetrennt sind. (3) An den Zügen von Bühnen oder Szenenflächen dürfen nur Ausstattungsteile für einen Tagesbedarf hängen.

14 (4) Pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten und anderes brennbares Material, insbesondere Packmaterial, dürfen nur in den dafür vorgesehenen Lagerräumen aufbewahrt werden. 18 Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen (1) 1 Auf Bühnen und Szenenflächen, in Werkstätten und Magazinen ist das Rauchen verboten. 2 Das Rauchverbot gilt nicht für Darsteller und Mitwirkende auf Bühnen- und Szenenflächen während der Proben und Veranstaltungen, soweit das Rauchen in der Art der Veranstaltungen begründet ist. (2) 1 In Versammlungsräumen, auf Bühnen- und Szenenflächen und in Sportstadien ist das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen verboten. 2 Das Verwendungsverbot gilt nicht, soweit das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Gegenständen in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Berliner Feuerwehr abgestimmt hat. 3 Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person überwacht werden. (3) Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tischdekoration sowie die Verwendung von offenem Feuer in dafür vorgesehenen Kücheneinrichtungen zur Zubereitung von Speisen ist zulässig. (4) Auf die Verbote der Absätze 1 und 2 ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen. 19 Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen (1) 1 Der Schutzvorhang muss täglich vor der ersten Vorstellung oder Probe durch Aufziehen und Herablassen auf seine Betriebsbereitschaft geprüft werden. 2 Der Schutzvorhang ist nach jeder Vorstellung herabzulassen und zu allen arbeitsfreien Zeiten geschlossen zu halten.

15 (2) Die Automatik der Sprühwasserlöschanlage kann während der Dauer der Anwesenheit der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik abgeschaltet werden. (3) Die automatische Brandmeldeanlage kann abgeschaltet werden, soweit dies in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Berliner Feuerwehr abgestimmt hat. (4) Während des Aufenthaltes von Personen in Räumen, für die eine Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben ist, muss diese in Betrieb sein, soweit die Räume nicht ausreichend durch Tageslicht erhellt sind. 20 Laseranlagen Auf den Betrieb von Laseranlagen in den für Besucher zugänglichen Bereichen sind die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. 21 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten (1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. (2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein. (3) Der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten. (4) Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können. (5) 1 Der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen, wenn dieser oder dessen beauftragter

16 Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut ist. 2 Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt. 22 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik 1 Der nach 21 vom Betreiber oder vom Veranstalter beauftragte Veranstaltungsleiter muss die Anforderungen an einen Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik erfüllen. 2 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik im Sinne dieser Verordnung sind 1. die Geprüften Meister für Veranstaltungstechnik in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung oder Halle, 2. technische Fachkräfte mit bestandenem fachrichtungsspezifischen Teil der Prüfung nach 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den 5, 6 oder 7 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/ Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904), in der jeweils geltenden Fassung, in der jeweiligen Fachrichtung, 3. Diplomingenieure der Fachrichtung Theater- und Veranstaltungstechnik mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung im technischen Betrieb von Bühnen, Studios oder Mehrzweckhallen in der jeweiligen Fachrichtung, denen die Industrie- und Handelskammer zu Berlin ein Befähigungszeugnis nach Anlage 1 ausgestellt hat, 4. technische Bühnen- und Studiofachkräfte, die das Befähigungszeugnis nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben haben oder die die Tätigkeit als technische Bühnen- und Studiofachkraft ohne Befähigungszeugnis ausüben durften und in den letzten drei Jahren ausgeübt haben. 3 Auf Antrag stellt die Industrie- und Handelskammer zu Berlin auch den Personen nach Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 ein Befähigungszeugnis nach Anlage 1 aus. 4 Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Befähigungszeugnisse werden aner-

17 kannt. 5 Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben und durch ein Zeugnis nachgewiesen werden, sind entsprechend den europäischen Richtlinien zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise den in Satz 2 genannten Ausbildungen gleichgestellt. 23 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe (1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik müssen mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebes gewährleisten. (2) Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen von Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als Besucherplätzen, wesentliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen und technische Proben müssen von einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden. (3) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als Besucherplätzen müssen mindestens ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Bühne/Studio oder der Fachrichtung Halle sowie ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Beleuchtung anwesend sein. (4) Bei Szenenflächen mit mehr als 50 m² und nicht mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als Besucherplätzen müssen die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden. Die Aufgaben können auch von erfahrenen Bühnenhandwerkern oder Beleuchtern wahrgenommen werden, die diese Aufgabe nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausüben durften und in den letzten drei Jahren ausgeübt haben.

18 (5) 1 Die Anwesenheit nach den Absätzen 3 und 4 ist nicht erforderlich, wenn 1. die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vom Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft wurden, 2. diese Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden, 3. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und 4. die Aufsicht durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik geführt wird, die mit den technischen Einrichtungen vertraut ist. 2 Im Fall des Absatzes 4 können die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 von einer Aufsicht führenden Person wahrgenommen werden, wenn 1. von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen keine Gefahren ausgehen können, 2. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und 3. die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist. (6) 1 Bei Großbühnen sowie bei Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche und bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau in Versammlungsräumen muss vor der ersten Veranstaltung eine nichtöffentliche technische Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung stattfinden. 2 Diese technische Probe ist der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen. 3 Beabsichtigte wesentliche Änderungen des Szenenaufbaues nach der technischen Probe sind der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. 4 Die Bauaufsichtsbehörde kann auf die technische Probe verzichten, wenn dies nach der Art der Veranstaltung oder nach dem Umfang des Szenenaufbaues unbedenklich ist.

19 Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst (1) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat der Betreiber eine Brandsicherheitswache zu stellen. (2) 1 Bei jeder Veranstaltung auf Großbühnen sowie Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche muss eine Brandsicherheitswache der Berliner Feuerwehr anwesend sein. 2 Den Anweisungen der Brandsicherheitswache ist zu folgen. 3 Eine Brandsicherheitswache der Berliner Feuerwehr ist nicht erforderlich, wenn die Berliner Feuerwehr dem Betreiber bestätigt, dass er über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte verfügt, die die Aufgaben der Brandsicherheitswache wahrnehmen. (3) Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als Besuchern sind der für den Sanitäts- und Rettungsdienst zuständigen Behörde rechtzeitig anzuzeigen. 25 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne (1) 1 Der Betreiber oder ein von ihm Beauftragter hat im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen. 2 In der Brandschutzordnung sind insbesondere die Erforderlichkeit und die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für den Brandschutz sowie die Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung Behinderter, insbesondere Rollstuhlbenutzer, erforderlich sind. (2) 1 Das Betriebspersonal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen über 1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, Rauchabzugsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und der Brandmelder- und Alarmzentrale, 2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik, und 3. die Betriebsvorschriften.

20 Der Berliner Feuerwehr ist Gelegenheit zu geben, an der Unterweisung teilzunehmen. 3 Über die Unterweisung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der zuständigen Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist. (3) Im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr sind Feuerwehrpläne anzufertigen und ihr zur Verfügung zu stellen. 26 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst (1) Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat der Betreiber ein Sicherheitskonzept aufzustellen und einen Ordnungsdienst einzurichten. (2) 1 Für Versammlungsstätten mit mehr als Besucherplätzen hat der Betreiber im Einvernehmen mit den für Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und der Rettungsdienste, ein Sicherheitskonzept aufzustellen. 2 Im Sicherheitskonzept sind die Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes, gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden, sowie die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und die allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen festzulegen. (3) Der nach dem Sicherheitskonzept erforderliche Ordnungsdienst muss unter der Leitung eines vom Betreiber oder Veranstalter bestellten Ordnungsdienstleiters stehen. (4) 1 Der Ordnungsdienstleiter und die Ordnungsdienstkräfte sind für die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich. 2 Sie sind insbesondere für die Kontrolle an den Einund Ausgängen und den Zugängen zu den Besucherblöcken, die Beachtung der maximal zulässigen Besucherzahl und die Anordnung der Besucherplätze, die Beachtung der Verbote des 18, die Sicherheitsdurchsagen sowie für die geordnete Evakuierung im Gefahrenfall verantwortlich.

21 Gastspielprüfbuch (1) Für den eigenen, gleichbleibenden Szenenaufbau von wiederkehrenden Gastspielveranstaltungen kann auf schriftlichen Antrag ein Gastspielprüfbuch erteilt werden. (2) 1 Das Gastspielprüfbuch muss dem Muster der Anlage 2 entsprechen. 2 Der Veranstalter ist durch das Gastspielprüfbuch von der Verpflichtung entbunden, an jedem Gastspielort die Sicherheit des Szenenaufbaues und der dazu gehörenden technischen Einrichtungen erneut nachzuweisen. (3) 1 Das Gastspielprüfbuch wird von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung oder der von ihr bestimmten Stelle erteilt. 2 Die Geltungsdauer ist auf die Dauer der Tournee zu befristen und kann auf schriftlichen Antrag verlängert werden. 3 Vor der Erteilung ist eine technische Probe durchzuführen. 4 Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Gastspielprüfbücher werden anerkannt. (4) 1 Das Gastspielprüfbuch ist der für den Gastspielort zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig vor der ersten Veranstaltung am Gastspielort vorzulegen. 2 Werden für die Gastspielveranstaltung Fliegende Bauten genutzt, ist das Gastspielprüfbuch mit der Anzeige der Aufstellung der Fliegenden Bauten vorzulegen. 28 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten (1) 1 Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten sind die Betriebsvorschriften anzuwenden. 2 Dies gilt nicht für 15 Abs. 4. (2) Über diese Verordnung hinausgehende betriebliche Anforderungen der Baugenehmigung bleiben unberührt.

22 Teil III Ordnungswidrigkeiten, Änderungen anderer Vorschriften, Inkrafttreten 29 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 75 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung für Berlin handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Rettungswege entgegen 5 Abs.2, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 14 Abs. 1 einengt, 2. Türen im Zuge von Rettungswegen entgegen 5 Abs. 3, 8 Abs. 1, 10 Abs. 2 und 14 Abs. 2 während der Betriebszeit abschließt, 3. in Ladenstraßen, Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppenraumerweiterungen oder in notwendigen Fluren entgegen 5 Abs. 2 Dekorationen anbringt oder Gegenstände abstellt, 4. Rettungswege auf dem Grundstück oder Flächen für die Feuerwehr entgegen 5 Abs. 4, 8 Abs. 1, 10 Abs. 3 und 14 Abs. 3 nicht freihält, 5. als Betreiber oder dessen Vertreter entgegen 3 Abs. 1 während der Betriebszeit nicht ständig anwesend ist, 6. als Betreiber entgegen 3 Abs. 2 den Brandschutzbeauftragten oder die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl nicht bestellt, 7. als Betreiber entgegen 3 Abs. 5 nicht sicherstellt, dass Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind, 8. entgegen 8 Abs. 2 den Rettungswegeplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand nicht in jedem Beherbergungsraum anbringt, 9. entgegen 15 Abs. 2 die Zahl der genehmigten Besucherplätze überschreitet oder die genehmigte Anordnung der Besucherplätze ändert, 10. entgegen 17 Abs. 1 bis 3 Ausstattungen auf der Bühne aufbewahrt oder nicht von der Bühne entfernt, 11. entgegen 17 Abs. 4 pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten oder anderes brennbares Material außerhalb der dafür vorgesehenen Lagerräume aufbewahrt, 12. entgegen 18 Abs. 1 und 2 raucht oder offenes Feuer, brennbare Flüssigkeiten oder Gase, explosionsgefährliche Stoffe oder pyrotechnische Gegenstände verwendet, 13. entgegen 19 Abs. 4 die Sicherheitsbeleuchtung nicht in Betrieb nimmt,

23 entgegen 20 Laseranlagen in Betrieb nimmt, 15. als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen 21 Abs. 2 während des Betriebes nicht ständig anwesend ist, 16. als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen 21 Abs. 4 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt, 17. entgegen 23 Abs. 2 bis 5 in Verbindung mit 21 Abs. 1 als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter den Betrieb von Bühnen oder Szenenflächen zulässt, ohne dass die erforderlichen Verantwortlichen oder Fachkräfte für Veranstaltungstechnik, die erfahrenen Bühnenhandwerker oder Beleuchter oder die aufsichtführenden Personen anwesend sind, 18. entgegen 23 Abs. 2 bis 5 als Verantwortlicher oder Fachkraft für Veranstaltungstechnik, als erfahrener Bühnenhandwerker oder Beleuchter oder als aufsichtführende Person die Versammlungsstätte während des Betriebes verlässt, 19. als Betreiber entgegen 24 Abs. 1 nicht für die Durchführung der Brandsicherheitswache sorgt oder entgegen 24 Abs. 3 die Veranstaltung nicht anzeigt, 20. als Betreiber oder Veranstalter die nach 25 Abs. 2 vorgeschriebenen Unterweisungen unterlässt, 21. als Betreiber oder Veranstalter entgegen 26 Abs. 1 bis 3 keinen Ordnungsdienst oder keinen Ordnungsdienstleiter bestellt, 22. als Ordnungsdienstleiter oder Ordnungsdienstkraft entgegen 26 Abs. 3 oder 4 seinen Aufgaben nicht nachkommt. 30 Änderung anderer Vorschriften (1) 2 der Brandsicherheitsschauverordnung vom 1. September 1999 (GVBl. S. 508) wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe Verkaufsstättenverordnung vom 26. Juni 1998 (GVBl. S. 198) durch die Angabe Anlagen-Prüfverordnung vom 1. Juni 2004 (GVBl. S. 235) ersetzt.

24 b) In Nummer 2 wird die Angabe Versammlungsstättenverordnung vom 15. September 1970 (GVBl. S. 1664), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juni 1998 (GVBl. S. 149), durch die Angabe Anlagen-Prüfverordnung vom 1. Juni 2004 (GVBl. S. 235) ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe Verkaufsstättenverordnung durch die Angabe Anlagen-Prüfverordnung ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe Versammlungsstättenverordnung durch die Angabe Anlagen-Prüfverordnung ersetzt. (2) Die Anlagen-Prüfverordnung vom 1. Juni 2004 (GVBl. S. 235) wird wie folgt geändert: 1. 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als m² haben, b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: a) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen; sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben, c) In Nummer 4 werden die Wörter Hotels und Pensionen durch das Wort Beherbergungsstätten ersetzt Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 9 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt. b) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 angefügt: 10. Schutzvorhänge.

25 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den Senatsverwaltung für Stadtentwicklung

26 A: Begründung: a) Allgemeines Im Rahmen der Deregulierung sind mit Inkrafttreten der Anlagen-Prüfverordnung vom 1. Juni 2004 die sog. Sonderbauverordnungen die Verkaufsstättenverordnung (VkVO) vom 26. Juni 1998, die Garagenverordnung (GaVO) vom 2. September 1998 und die Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) vom 15. September 1970 aufgehoben worden. Damit wird Bauherren und Entwurfsverfassern mehr Planungsfreiheit bei der Errichtung von Sonderbauvorhaben nach 50 der Bauordnung für Berlin gegeben, indem es möglich ist, die Anforderungen an den vorbeugenden baulichen Brandschutz schutzzielorientiert festzulegen und auch nachzuweisen. Auch ist die genehmigende Bauaufsichtsbehörde nicht mehr an starre gesetzliche Regelungen gebunden und kann auf der Grundlage der als Bauvorlagen eingereichten Gutachten entsprechend ihrem Ermessen die Einhaltung der grundlegenden Brandschutzanforderungen beurteilen. Zudem entfällt für die Bauaufsichtsbehörden die Notwendigkeit, von zwingenden Vorschriften der Sonderbauverordnungen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu befreien, wenn Brandschutzanforderungen mit anderen als den vorgeschriebenen Lösungen erfüllt werden sollen. Damit werden die Genehmigungsverfahren spürbar entlastet. Das brandschutztechnische Sicherheitsniveau wird mit den Muster-Sonderbauverordnungen der Bauministerkonferenz dokumentiert, die dem Entwurfsverfasser von Sonderbauvorhaben bekannt sind und auf deren Grundlage die Planungen für neue Bauvorhaben ausgeführt werden; den Bauaufsichtsbehörden dienen diese Muster als Beurteilungsgrundlage der grundlegenden Brandschutzanforderungen im Baugenehmigungsverfahren. Diese Muster-Sonderbauverordnungen stehen allen Beteiligten in der jeweils aktuellen Fassung im Internet-Informationssystem der Bauministerkonferenz ( zur Verfügung. Neben den baulichen Brandschutzanforderungen enthalten die Muster-Sonderbauverordnungen auch als den zweiten wesentlichen Bestandteil der Sicherheitskonzeptionen eine Reihe von betrieblichen Anforderungen. Nur bei deren strikter Einhaltung kann ein sicherer Betrieb eines Sonderbaus gewährleistet werden. Es wird daher notwendig, in jedem Baugenehmigungsverfahren Auflagen zum Betrieb zu for-

27 mulieren, d. h. Anforderungen, die der Betreiber eines Sonderbaus zu erfüllen hat. Die Festlegung betrieblicher Anforderungen im Baugenehmigungsverfahren ist anders als die baulichen Brandschutzanforderungen an Sonderbauten häufig Anlass zu Auseinandersetzungen mit den Bauherren bzw. künftigen Betreibern. Das Erfordernis betrieblicher Anforderungen darf jedoch nicht im Einzelfall zur Disposition gestellt werden, auch müssen Anforderungen an den Betrieb angemessen und für vergleichbare Risiken einheitlich sein. Außer der Zuständigkeit für das Baugenehmigungsverfahren haben die Bauaufsichtsbehörden als die für Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden auch dafür Sorge zu tragen, dass Sicherheitsanforderungen für den Betrieb bereits bestehender Sonderbauten eingehalten werden. Aus diesen Gründen ist es notwendig, die betrieblichen Anforderungen in einer untergesetzlichen Regelung zu verankern. Hierzu soll die Sonderbau-Betriebs-Verordnung (SoBeVO) erlassen werden. Alle relevanten Betriebsvorschriften der außer Kraft gesetzten Verkaufsstättenverordnung und der Garagenverordnung werden in die SoBeVO übernommen; für die Beherbergungsstätten und die Versammlungsstätten werden die Betriebsvorschriften der aktuellen Muster- Beherbergungsstättenverordnung (Fassung Dezember 2000) bzw. der Muster- Versammlungsstättenverordnung (Fassung Januar 2005) übernommen, die das derzeitige Sicherheitsniveau in diesen Sonderbauten festlegen. Ergänzt werden die Betriebsvorschriften durch Regelungen für bestehende Sonderbauten und durch Ordnungswidrigkeitstatbestände. Für Versammlungsstätten wird die Vorschrift, dass mindestens 1% der Besucherplätze für Rollstuhlbenutzer geeignet sein müssen und in deren Nähe auch die Besucherplätze für die Begleitpersonen vorzusehen sind, als betriebliche Regelung verankert (siehe 15 Abs. 4). Damit wird die Regelung der außer Kraft getretenen Versammlungsstättenverordnung aufgegriffen, die nach den gesetzlichen Regelungen zur Gleichstellung behinderter Menschen besonderer Beachtung unterliegt, um Benachteiligungen behinderter Menschen zu verhindern. Die Regelung ist gleichlautend auch in der aktuellen Muster- Versammlungsstättenverordnung enthalten.

28 Mit dem Erlass der SoBeVO ergeben sich die folgenden Vorteile: Die gesetzlichen Regelungen zum Betrieb gelten sowohl für Neubauvorhaben als auch für bestehende Sonderbauten. Die Baugenehmigungsverfahren werden vereinfacht, da die Betriebsvorschriften aus dem einzelnen Genehmigungsverfahren herausgelöst werden. Damit entfallen umfangreiche, den Betrieb betreffende Nebenbestimmungen in künftigen Baugenehmigungsbescheiden. Das Sicherheitsniveau beim Betrieb von Verkaufsstätten, Garagen, Beherbergungs- und Versammlungsstätten wird vereinheitlicht. Durch die Anwendung der Betriebsvorschriften aus den aktuellen Mustern für Beherbergungs- und Versammlungsstätten wird das gegenwärtige Anforderungsniveau in Deutschland an diese Sonderbauten umgesetzt, das von allen Beteiligten wie Betreibern, Feuerwehr, Bauaufsichtsbehörden bundesweit akzeptiert ist., Wesentliche Aufgaben zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen werden auf Private -die Betreiber und ihre Beauftragten - übertragen und damit ihre Eigenverantwortung gestärkt, einheitliche Betriebsvorschriften in den Bundesländern reduzieren den Planungsaufwand bei länderübergreifend tätigen Entwurfsverfassern und Betreibern, was zu Kosteneinsparungen führt, Bei Versammlungsstätten werden mit dem Instrument des Gastspielprüfbuchs für Gastspielveranstaltungen mit gleichem Szenenaufbau Genehmigungsverfahren deutlich reduziert, da nur der erste Aufbau vergleichsweise einem Fliegenden Bau genehmigt werden muss. Zusammengefasst dient der Erlass der SoBeVO dem Ziel der Deregulierung durch Vereinfachung bzw. Abschaffung von Genehmigungsverfahren und verbunden mit einer weiteren Übertragung von Aufgaben und Pflichten auf Private. Die SoBeVO dient auch dazu, den Betreibern von Sonderbauten die Verantwortung für den sicherer Betrieb zu übertragen. Beispielsweise können die Aufgaben der Brandsicherheitswache bei Veranstaltungen mit erhöhten

29 Brandgefahr in Versammlungsstätten künftig auch von entsprechend ausgebildeten Kräften des Betreibers wahrgenommen werden. Damit werden Aufgaben, die bislang ausschließlich von der Berliner Feuerwehr wahrgenommen werden konnten, privatisiert. Der Erlass der SoBeVO entspricht dem ausdrücklichen Wunsch der Bauaufsichtsbehörden der Bezirke. Das Konzept und die wesentlichen Inhalte der SoBeVO sind mit Vertretern der Bauaufsichtsbehörden diskutiert worden. Die Behandlung im Rat der Bürgermeister ist daher nicht erforderlich. Da die Betriebsvorschriften für Garagen und Verkaufsstätten aus den außer Kraft getretenen Verordnungen in weitestgehend unveränderter Form übernommen werden und die Vorschriften für Beherbergungs- und Versammlungsstätten den aktuellen Muster-Verordnungen entsprechen, die nach Durchführung von bundesweiten Anhörungen aller betroffenen Kreise von den Gremien der Bauministerkonferenz verabschiedet worden sind, ist eine Anhörung zu den Regelungen der SoBeVO im Land Berlin nicht erforderlich. b) Einzelbegründung Teil I Anwendungsbereich Zu 1 - Anwendungsbereich: Im Absatz 1 wird der Anwendungsbereich der SoBeVO definiert, der sich auf Verkaufsstätten, Beherbergungsbetriebe, Garagen und Versammlungsstätten erstreckt. An diese baulichen Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung sind gemäß 50 BauO Bln auf Grund der erhöhten Gefährdungen ihrer Nutzer zur Gefahrenabwehr besondere Anforderungen an den betrieblichen Brandschutz zu stellen. Die Regelung des Absatzes 2 dient der Ermittlung der zu erwartenden Besucherzahl in Versammlungsstätten; die Nrn. 1 bis 3 gelten auch für Versammlungsstätten im Freien und für Sportstadien. Über die

30 Bemessungsformeln wird errechnet, ob eine Versammlungsstätte in den Anwendungsbereich nach Absatz 1 fällt. Ist das der Fall, greifen die betrieblichen Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung. Die Formeln entsprechen der aktuellen Muster-Versammlungsstättenverordnung. Nach Absatz 3 sind die Regelungen der Verordnung nicht für Räume, die dem Gottesdienst dienen, anzuwenden. Wie auch bisher nach der außer Kraft getretenen Versammlungsstättenverordnung, fallen Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind, nicht unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Damit sind Kirchen, Moscheen und andere für den Gottesdienst förmlich gewidmete Räume von der SoBeVO ausgenommen. Dies gilt jedoch nur für Veranstaltungen, die den Widmungszweck nicht verlassen. Die Einbeziehung der nicht für den Gottesdienst gewidmeten Räume und Nutzungen in den Anwendungsbereich der SoBeVO ist mit Bestimmungen des Artikels 137 Abs. 3 der Weimarer Verfassung vereinbar, auf den Artikel 140 des Grundgesetzes verweist. Artikel 137 Abs. 3 Satz 1 lautet: Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze. Zu 2 - Begriffe: Es werden nur die grundlegenden Begriffe für Verkaufsstätten, Beherbergungsstätten, Garagen und Versammlungsstätten definiert; sie entsprechen den Definitionen der außer Kraft getretenen Verordnungen für Garagen und Verkaufsstätten bzw. den aktuellen Musterverordnungen für die Beherbergungsund Versammlungsstätten. Die Begriffe Garagenstellplätze bzw. Stellplätze in Absatz 6 entsprechen den Begriffen Garageneinstellplätze bzw. Einstellplätze nach der Muster- Garagenverordnung-MGarVO Fassung Mai 1993, geändert durch Beschlüsse vom 19. September 1996 und 18. September 1997.

31 Für Versammlungsstätten sind zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten hier weitere Begriffe erläutert: Szenenflächen sind Flächen für künstlerische und andere Darbietungen; für Darbietungen bestimmte Flächen unter 20 m² gelten nicht als Szenenflächen. Mehrzweckhallen sind überdachte Versammlungsstätten für verschiedene Veranstaltungsarten. Studios sind Produktionsstätten für Film, Fernsehen und Hörfunk und mit Besucherplätzen. Foyers sind Empfangs- und Pausenräume für Besucher. Ausstattungen sind Bestandteile von Bühnen- oder Szenenbildern. Hierzu gehören insbesondere Wand-, Fußboden- und Deckenelemente, Bildwände, Treppen und sonstige Bühnenbildteile. Requisiten sind bewegliche Einrichtungsgegenstände von Bühnen- oder Szenenbildern. Hierzu gehören insbesondere Möbel, Leuchten, Bilder und Geschirr. Ausschmückungen sind vorübergehend eingebrachte Dekorationsgegenstände. Zu den Ausschmückungen gehören insbesondere Drapierungen, Girlanden, Fahnen und künstlicher Pflanzenschmuck. Sportstadien sind Versammlungsstätten mit Tribünen für Besucher und mit nicht überdachten Sportflächen. Tribünen sind bauliche Anlagen mit ansteigenden Steh- oder Sitzplatzreihen (Stufenreihen) für Besucher Der Innenbereich ist die von Tribünen umgebene Fläche für Darbietungen.

32 In Versammlungsstätten mit einem Bühnenhaus werden die Begriffe wie folgt definiert: 1. Das Zuschauerhaus ist der Gebäudeteil, der die Versammlungsräume und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst. 2. Das Bühnenhaus ist der Gebäudeteil, der die Bühnen und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst. 3. Die Bühnenöffnung ist die Öffnung in der Trennwand zwischen der Hauptbühne und dem Versammlungsraum. 4. Die Bühne ist der hinter der Bühnenöffnung liegende Raum mit Szenenflächen; zur Bühne zählen die Hauptbühne sowie die Hinter- und Seitenbühnen einschließlich der jeweils zugehörigen Ober- und Unterbühnen. 5. Eine Großbühne ist eine Bühne a) mit einer Szenenfläche hinter der Bühnenöffnung von mehr als 200 m², b) mit einer Oberbühne mit einer lichten Höhe von mehr als 2,5 m über der Bühnenöffnung oder c) mit einer Unterbühne. 6. Die Unterbühne ist der begehbare Teil des Bühnenraumes unter dem Bühnenboden, der zur Unterbringung einer Untermaschinerie geeignet ist. 7. Die Oberbühne ist der Teil des Bühnenraumes über der Bühnenöffnung, der zur Unterbringung einer Obermaschinerie geeignet ist.

33 Teil II Betriebsvorschriften Zu Abschnitt 1: Verkaufsstätten Zu 3 - Verantwortliche Personen: Im Hinblick auf die Eigenverantwortung des Betreibers fordert Absatz 1 während der Betriebszeit seine Anwesenheit oder die seines Vertreters. Eine Hausfeuerwehr ist nicht erforderlich. Brandschutzbeauftragte nach Absatz 2 müssen von der Leitung der Verkaufsstätte nach möglichst freiwilliger Meldung unbefristet bestellt werden und sind ihr unmittelbar unterstellt. Brandschutzbeauftragte sind Brandschutzkräfte. Selbsthilfekräfte nach Absatz 4 bzw. 5 sind Personen, die spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten im vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz besitzen. Diese Kenntnisse umfassen mindestens: - Grundlagen der Theorie des Brandes und der Löschmethoden (Verbrennen und Löschen) - Grundlagen des vorbeugenden Brandschutzes (Brandverhütung, Abschottungsprinzip) - Funktion und praktische Handhabung der Löschgeräte für Selbsthilfekräfte (Feuerlöscher, Kübelspritze, Wandhydrant) - Funktion und Handhabung von Brandschutzeinrichtungen (Sprühwasserlöschanlage, Rauchabzug, Alarmierungseinrichtungen, Warneinrichtungen) - Praxis der Brandbekämpfung (praktische Handhabung von Kübelspritze, Feuerlöscher, Wandhydrant) - Gefahren der Einsatzstelle (Atemgifte, Brandausbreitung, Elektrizität, Einsturz) Diese Kenntnisse können im Rahmen eines ca. einwöchigen Lehrgangs an der Abteilung Aus- und Fortbildung der Berliner Feuerwehr erworben werden. Die Selbsthilfekräfte müssen für die Tätigkeit eine Einweisung in die Brandschutzeinrichtungen des jeweiligen Objektes erhalten.

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