Notfallhilfe. Rechtsgrundlagen. Erläuterungen. Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt

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1 Notfallhilfe Rechtsgrundlagen Art. 2 Abs. 1 Anhang I zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA), SR Art. 20 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Anhang K Anlage 1 zum Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), SR Art. 13 ZUG Art. 20 Abs. 2 ZUG Art. 21 ZUG Art. 3 lit. a ASG Art. 41 V-ASG Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländerund Integrationsgesetz, AIG), SR e SHG 33 SHG 21 SHV 36 Abs. 2 SHV Erläuterungen 1. Definition Notfall Ein Notfall liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn jemand sachlich und zeitlich dringender Hilfe bedarf. Nur solange eine solche Notlage andauert, darf von einem Notfall ausgegangen werden. Ein solcher kann z.b. bei einer schweren Erkrankung oder einem Unfall oder beim Verlust aller Geldmittel eintreten. Ausserdem kann ein Notfall auch dann eintreten, wenn eine Person nach Art. 29a AIG und nach Art. 61a Abs. 3 AIG von der Sozialhilfe ausgeschlossen ist. 2. Anspruchsberechtigte Notfallhilfe kann gegenüber verschiedenen Anspruchsgruppen in Anwendung unterschiedlicher gesetzlicher Grundlagen gewährt werden. Voraussetzung ist immer das Vorliegen eines Notfalls, der sachlich und zeitlich dringend ist Notfallhilfe 1

2 2.1. Notfallhilfe an Personen mit gewöhnlichem Wohn- oder Aufenthaltsorts in der Schweiz Gerät eine Person ausserhalb ihres Wohn- oder gewöhnlichen Aufenthaltsorts in der Schweiz in eine Notlage, muss ihr am aktuellen Aufenthaltsort die notwendige Hilfe gewährt werden. Es handelt sich hierbei um Schweizerinnen und Schweizer mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ZUG in Verbindung mit 33 SHG; zur Unterstützungszuständigkeit vgl. Kapitel Ziffer 4) Ausländische Staatsangehörige mit Aufenthaltsberechtigung und Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt in der Schweiz, die nicht gemäss 5e SHG (siehe unten Ziffer 2.2) vom Bezug ordentlicher Sozialhilfe ausgeschlossen sind (Art. 20 Abs. 2 ZUG in Verbindung mit Art. 13 ZUG, Art. 21 ZUG und 33 SHG; zur Unterstützungszuständigkeit vgl. Kapitel , Ziffer 4). Drittstaatenangehörige, welche sich (ohne Unterstützungswohnsitz) ausserhalb des Bewilligungskantons aufhalten und die nicht innert Frist um eine fremdenpolizeiliche Bewilligung des Aufenthaltskantons ersucht haben oder deren Gesuch um Bewilligung im neuen Kanton definitiv abgelehnt worden ist. Solche Personen müssen nur im Bewilligungskanton ordentlich unterstützt werden. Im Aufenthaltskanton kann lediglich eine beschränkte Notfallunterstützung beansprucht werden (zur Unterstützungszuständigkeit vgl. Kapitel , Ziffer 4) Notfallhilfe an Personen, die gestützt auf das AIG oder gestützt auf das SHG vom Bezug der ordentlichen Sozialhilfe ausgeschlossen sind a. Ausschluss gemäss Art. 29a AIG und Art. 61a Abs. 3 AIG Gemäss Art. 29a AIG haben Ausländerinnen und Ausländer, die sich lediglich zum Zweck der Stellensuche in der Schweiz aufhalten, und ihre Familienmitglieder keinen Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe. Wenn EU-/EFTA-Staatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung B zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit ihre Stelle unfreiwillig innerhalb der ersten zwölf Monate ihres Aufenthalts in der Schweiz verlieren, bleibt die Bewilligung bis zum Ablauf der in Art. 61a Abs. 1 AIG vorgesehenen Frist von sechs Monaten bzw. bis zum Ende der darüberhinausgehenden Arbeitslosenentschädigung gültig (Art. 61a Abs. 2 AIG; Weisungen VEP, Kapitel und Kapitel ). Während dieser Frist gelten sie als Stellensuchende, soweit sie beim RAV zu Stellensuche angemeldet sind. Sie sind vom Bezug ordentlicher Sozialhilfe grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 61a Abs. 3 AIG). Gleiches gilt für EU-/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger, die eine Kurzaufenthaltsbewilligung für eine unterjährige Arbeitsstelle innehaben. Verlieren sie ihre Stelle vor Ablauf des Arbeitsvertrags, können sie noch bis zum Ablauf der L-Bewilligung bzw. für maximal sechs Notfallhilfe 2

3 Monate ab Aufgabe der Erwerbstätigkeit in der Schweiz bleiben. Richtet die Arbeitslosenversicherung für länger als diese sechs Monate Taggelder aus, erlischt das Aufenthaltsrecht nach Beendigung der Zahlungen der Arbeitslosenversicherung (Art. 61a Abs. 1 und 2 AIG). Die betreffenden Personen gelten als Stellensuchende und sind ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Erwerbstätigkeit von der Sozialhilfe ausgeschlossen (Art. 61a Abs. 3 AIG; Weisungen VEP, Kapitel ) und haben, soweit sie sich in einer Notlage befinden, lediglich Anspruch auf Notfallhilfe. Die ausländerrechtlichen Normen zum Sozialhilfeausschluss sind direkt anwendbar und bedürfen keiner Konkretisierung im kantonalen Recht. EU-/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger, die innerhalb der ersten zwölf Monate ihres Aufenthalts in der Schweiz ihre Stelle freiwillig aufgeben, verlieren ihre Arbeitnehmereigenschaft mit der Stellenaufgabe. Damit erlischt auch ihr Aufenthaltsrecht. Sie haben lediglich Anspruch auf Notfallhilfe. Achtung: Der Sozialhilfeausschluss gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität beendet wurde oder wenn sich die betroffene Person gestützt auf das FZA auf ein anderes Verbleiberecht berufen kann (Art. 61a Abs. 5 AIG). Weiter kommt Art. 61a Abs. 3 AIG nicht zur Anwendung, wenn sie über ein Bleiberecht aus familiären Gründen verfügt. Sie hat Anspruch auf ordentliche Unterstützung, wenn sie eine Jahresaufenthaltsbewilligung B hat (vgl. dazu Kapitel ). b. Ausschluss gemäss 5e SHG Gestützt auf 5e SHG sind Personen von der ordentlichen Sozialhilfe ausgeschlossen, die zwar über eine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz, aber über kein längerfristiges Bleiberecht verfügen (zur Unterstützungszuständigkeit vgl. Kapitel , Ziff. 5.2). Es handelt sich gemäss 5e Abs. 1 SHG um Touristen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland, Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung L (ohne EU/EFTA-Angehörige mit Kurzaufenthaltsbewilligung für ein befristetes, unterjähriges Arbeitsverhältnis, siehe vorstehend Ziff. 2.2 lit. a), Arbeitssuchende EU-/EFTA-Angehörige mit Kurzaufenthaltsbewilligung L zwecks Stellensuche (siehe dazu vorstehend Ziff. 2.2 lit. a: Art. 29a AIG geht vor). Nicht vom Sozialhilfeausschluss betroffen sind erwerbstätige EU-/EFTA-Bürgerinnen und - Bürger mit Kurzaufenthaltsbewilligung L für ein befristetes, unterjähriges Arbeitsverhältnis, Sie haben - solange sie ihre Arbeitsstelle haben - Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe. Bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses gelten die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 2.2 lit. a) Notfallhilfe 3

4 2.3. Notfallhilfe an Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland Im Auslandschweizerregister eingetragene Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt im Ausland fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit des Bundes (vgl. Kapitel , Ziffer 6). Gerät eine solche Auslandschweizerin oder ein Auslandschweizer während eines vorübergehenden Aufenthalts in der Schweiz in eine Notlage, besteht Anspruch auf Notfallhilfe. 3. Anspruchsprüfung nicht-medizinische Notfälle 3.1. Allgemeines Häufig ist es nicht möglich, in Notsituationen vollumfänglich zu prüfen, ob jemand tatsächlich über keine oder nicht genügend eigene Mittel verfügt, um die Notlage selber zu beheben. Es reicht daher ein Glaubhaftmachen der aktuellen Notlage. Dies erfolgt soweit möglich unter Beibringung von geeigneten Unterlagen Personen mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt in der Schweiz Vgl. oben Ziffer 2.1 Folgende Vorkehrungen sind zu treffen: Die betroffene Person muss einen reduzierten Unterstützungsantrag ausfüllen, in welchem sie die aktuelle Notlage und die Gründe dafür umschreibt und unterschriftlich die Richtigkeit der Angaben bestätigt. Sofern vorhanden müssen Ausweise (Pass, Identitätskarte, Fahrausweise) oder andere Unterlagen, die auf den Namen der betroffenen Person ausgestellt sind (Krankenkassenkarte, Kreditkarten, Einkaufskarten von Warenhäusern etc.) zwecks Überprüfung der Personalien kopiert und zu den Akten gelegt werden. Die Aufenthaltsgemeinde hat bei der Schweizer Wohngemeinde abzuklären, ob die betroffene Person dort tatsächlich wohnt und allenfalls Unterstützungsleistungen bezieht. Dies ist allerdings nur möglich, wenn die Unterstützung zu Bürozeiten erfolgt. Von Personen, die geltend machen, ihre Barschaft sei ihnen gestohlen worden oder sie hätten ihr Portemonnaie verloren, ist eine Verlust- oder Diebstahlanzeige einzufordern Ausschluss gestützt auf das AIG Vgl. oben Ziffer 2.2 lit. a Personen, die gestützt auf Art. 61a Abs.3 AIG keinen Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe haben, müssen einen ausführlichen Unterstützungsantrag ausfüllen, da bei dieser Personengruppe zu prüfen ist, ob allenfalls die Ausnahmebestimmung nach Art. 61a Abs. 5 AIG zur Anwendung kommt. Es reicht deshalb nicht, nur die finanzielle Bedürftigkeit Notfallhilfe 4

5 abzuklären, sondern auch die persönlichen Umstände und die gesundheitliche Situation müssen erfragt werden. Ersucht die betroffene Person lediglich um Notfallunterstützung und möchte sie die Schweiz so schnell wie möglich verlassen, reicht es, wenn sie einen reduzierten Unterstützungsantrag ausfüllt und die nachfolgend unter Ziff. 3.4 lit. a und b aufgeführten Unterlagen beibringt. Gleiches gilt für Personen, die sich bewilligungsfrei oder mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche in der Schweiz aufhalten (vgl. Art. 29a AIG). Zur Sachverhaltsabklärung siehe Kapitel Ausländerin bzw. Ausländer gemäss 5e SHG (ohne Stellensuchende) Vgl. oben Ziffer 2.2 lit. b a. Folgende Vorkehrungen sind bei antragstellenden Touristinnen und Touristen zu treffen: Die betroffene Person muss einen reduzierten Unterstützungsantrag ausfüllen, in welchem sie die aktuelle Notlage und die Gründe dafür umschreibt und unterschriftlich die Richtigkeit der Angaben bestätigt. Vorhandene Ausweise (Pass, Identitätskarte, Fahrausweis) und weitere vorhandene Unterlagen, die auf den Namen der betroffenen Person lauten (Krankenkassenkarte, Kreditkarten, Karten von Warenhäusern, Reiseunterlagen etc.) müssen zwecks Überprüfung der Personalien kopiert und zu den Akten gelegt werden. Von Personen, die geltend machen, ihre Barschaft und/oder ihre Reisedokumente seien ihnen gestohlen worden oder sie hätten ihr Portemonnaie verloren, ist eine Verlust- oder Diebstahlanzeige einzufordern. Bei Verlust der Reisedokumente sind die Betroffenen an die für sie zuständige konsularische Vertretung zu verweisen. Personen, die die Übernahme von Rückreisekosten in ihren Wohn- bzw. Aufenthaltsoder Heimatstaat beantragen, müssen darlegen, wie sie in die Schweiz eingereist sind, was ihr Aufenthaltszweck hier war, wo sie gewohnt und wovon sie während ihres Aufenthalts gelebt haben. Es kann bei der Landesvertretung in der Schweiz abgeklärt werden, ob diese an Staatsangehörige in Not Unterstützungsleistungen ausrichtet. Dies ist allerdings nur möglich, wenn die Unterstützung zu Büroöffnungszeiten erfolgt. Ausserdem kann darauf verzichtet werden, wenn bereits bekannt ist, dass der Heimatstaat der betroffenen Person seinen Staatsangehörigen im Ausland keine Unterstützungen zukommen lässt. Dies führt zu vermeidbaren, unnötigen Kosten. Es ist in jedem Fall davon abzusehen, ohne vorgängige Rücksprache mit der konsularischen Vertretung die betroffene Person dahin zu verweisen und ihr gar die (einfachen) Fahrkosten auszurichten. Dies käme einer Abschiebung in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton gleich, wenn sich herausstellt, dass keine Unterstützungsleistungen ausgerichtet werden können, wäre die betroffene Person doch gezwungen, am Ort der konsularischen Vertretung erneut um Notfallhilfe zu ersuchen Notfallhilfe 5

6 b. Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung L Bei dieser Personengruppe kann davon ausgegangen werden, dass sie weitergehende Angaben zu ihrer persönlichen und finanziellen Situation machen und insbesondere Belege dazu beibringen können als etwa Touristinnen und Touristen, die sich zu Ferienzwecken hier aufhalten. Namentlich Arbeits- und Mietverträge, Kontoauszüge, Belege über die Finanzierung ihres bisherigen Aufenthalts in der Schweiz sollten von dieser Personengruppe eingefordert werden. Dies weil sich diese Personen in der Regel auf einen längeren Aufenthalt in der Schweiz eingerichtet haben. Solche Unterstützungsfälle müssen von der unterstützenden Stelle dem Migrationsamt gemeldet werden ( 5e Abs. 4 SHG) Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland Vgl. oben Ziffer 2.3 Folgende Vorkehrungen sind zu treffen: Die betroffene Person muss ein Unterstützungsgesuch für Sozialhilfeleistungen gestützt auf das ASG stellen. Vorhandene Ausweise (Pass, Identitätskarte, Fahrausweis) und weitere vorhandene Unterlagen, die auf den Namen der betroffenen Person lauten (Krankenkassenkarte, Kreditkarten, Karten von Warenhäusern, Reiseunterlagen etc.) müssen zwecks Überprüfung der Personalien kopiert und zu den Akten gelegt werden. Von Personen, die geltend machen, ihre Barschaft und/oder ihre Reisedokumente seien ihnen gestohlen worden oder sie hätten ihr Portemonnaie verloren, ist eine Verlust- oder Diebstahlanzeige einzufordern. Personen, die die Übernahme von Rückreisekosten in ihren Wohnstaat beantragen, müssen darlegen, wie sie in die Schweiz eingereist sind, was ihr Aufenthaltszweck hier war, wo sie gewohnt und wovon sie während ihres Aufenthalts gelebt haben. Es ist in jedem Fall sofort mit der Sektion Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) der Konsularischen Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten EDA in Kontakt zu treten und abzuklären, ob die betroffene Person bei der Schweizer Vertretung im Wohnstaat immatrikuliert ist. 4. Medizinische Notfälle 4.1. Definition Ein medizinischer Notfall liegt dann vor, wenn sofort Hilfe geleistet werden muss, also mit der Behandlung nicht zugewartet werden kann, bis die Kostensicherung geklärt ist. Ob ein medizinischer Notfall vorliegt, entscheidet abschliessend ein Arzt oder eine Ärztin Notfallhilfe 6

7 4.2. Subsidiäre Kostengutsprache Für die medizinische Notfallbehandlung wird im Rahmen der sozialhilferechtlichen Notfallhilfe (vgl. oben Ziffer 1) von den zuständigen Sozialhilfestellen grundsätzlich lediglich subsidiäre Kostengutsprache erteilt. Zu den formellen und sachlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer subsidiären Kostengutsprache sowie zur Übernahme der nicht einbringlichen Behandlungskosten (vgl. Kapitel ). 5. Umfang der Notfallhilfe 5.1. Personen mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt in der Schweiz Vgl. oben Ziffer 2.1 Der Umfang der entweder der Zürcher Wohngemeinde oder dem Wohnkanton zu verrechnenden Unterstützung setzt sich zusammen aus den Kosten der notwendigen Hilfe (und damit der sachlich und zeitlich dringlichen, unbedingt erforderlichen Notfallhilfe), der im (ausdrücklichen) Auftrag (bzw. aufgrund einer Gutsprache) des Wohnkantons oder der Wohngemeinde ausgerichteten weiteren Unterstützung, den Kosten der Rückkehr (bzw. Verlegung) in den Wohnkanton oder die Wohngemeinde (vgl. Art. 14 Abs. 1 ZUG und Art. 23 Abs. 1 ZUG). Zur Weiterverrechnung siehe Kapitel Ziffer 2 (Weiterverrechnung nach ZUG) und Kapitel (Weiterverrechnung nach SHG) Notfallhilfe an Personen, die gestützt auf das AIG oder gestützt auf das SHG vom Bezug der ordentlichen Sozialhilfe ausgeschlossen sind Vgl. oben Ziffer 2.2 Die Notfallhilfe umfasst: Die Kosten der notwendigen Hilfe (und damit der sachlich und zeitlich dringlichen, unbedingt erforderlichen Notfallhilfe), Die Kosten der Rückkehr (bzw. Verlegung) in den Wohn- bzw. Aufenthalts- oder Heimatstaat. Unter die notwendigen Rückreisekosten fallen auch, soweit dies nötig ist, medizinische Transportkosten oder die Kosten für die Begleitung der betroffenen Person auf der Rückreise durch medizinisches Fachpersonal. Hier ist zu beachten, dass die Sozialhilfeorgane nur für die Organisation und Finanzierung der freiwilligen Rückkehr zuständig zeichnen können. Für die zwangsweise Ausschaffung sind abschliessend die Notfallhilfe 7

8 Migrationsbehörden zuständig. Die Kosten für die Notfallhilfe während der Klärung des Sachverhalts, soweit noch nicht abschliessend feststeht, ob ein Ausnahmegrund gemäss Art. 61a Abs. 5 AIG vorliegt oder ein Verbleiberecht aus einem anderen Grund besteht. Leistet die Zürcher Aufenthaltsgemeinde Notfallhilfe, kann sie diese in Anwendung von 44 Abs. 2 SHG dem Kanton weiterverrechnen (vgl. dazu Kapitel und Kapitel ) 5.3. Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland Vgl. oben Ziffer 2.3 Der Umfang der Notfallhilfe richtet sich gemäss Art. 41 Abs. 2 V-ASG nach dem im Aufenthaltskanton geltenden Recht. Sie umfasst damit die Kosten der notwendigen Hilfe (und damit der sachlich und zeitlich dringlichen, unbedingt erforderlichen Notfallhilfe und allenfalls die Finanzierung der Rückreise in den Wohnstaat. Allerdings ist vorgängig immer mit dem SAS abzuklären, ob die Rückreisekosten vom Bund übernommen werden (vgl. dazu Kapitel ). Zur Weiterverrechnung der ausgerichteten Notfallhilfe siehe Kapitel , Ziffer Dauer der Notfallhilfe 6.1. Grundsatz Ist die an einem anderen Ort wohnende bedürftige Person zwar (weiterhin) hilfebedürftig, handelt es sich aber um keinen Notfall (mehr), so hat sie am Aufenthaltsort keinen (weiteren) Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Über die Behebung eines Notfalls hinausgehende Hilfen können grundsätzlich nicht weiterverrechnet werden Ausnahmen a. Ausländerinnen und Ausländer, die gestützt auf das AIG oder das SHG vom ordentlichen Sozialhilfebezug ausgeschlossen sind (vgl. oben Ziffer 2.2): Bei Personen, die gestützt auf das AIG vom ordentlichen Sozialhilfebezug ausgeschlossen sind, kann - soweit noch nicht abschliessend feststeht, ob ein Ausnahmegrund gemäss Art. 61a Abs. 5 AIG vorliegt oder ein Verbleiberecht aus einem anderen Grund besteht - einer über die Notfallhilfe hinausgehende Hilfe gewährt werden. Weiter kann die zuständige Sozialbehörde gestützt auf 5e Abs. 3 SHG in Ausnahmefällen, insbesondere zur kurzfristigen Überbrückung einer Notlage, eine über die Notfallhilfe Notfallhilfe 8

9 hinausgehende Hilfe gewähren. Die Ausnahme ist zu begründen. b. Schweizerinnen und Schweizer sowie zur Anwesenheit berechtigte ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt in der Schweiz, welche nicht gesetzlich von der ordentlichen Sozialhilfe ausgeschlossen sind: Bei diesen Personengruppen besteht vor allem dann die Möglichkeit, über die Behebung des Notfalls hinausgehende Hilfen zu leisten, wenn die Aufenthaltsgemeinde bereit ist, die bedürftige Person vorderhand weiter zu betreuen und dafür (im Voraus) vom Wohnkanton oder vom Bund (via, wenn die Hilfeleistung nicht direkt mit der ausserkantonalen Wohngemeinde oder dem Bund abgerechnet wird) oder von der Zürcher Wohngemeinde (direkt) Kostengutsprache beantragt und auch ausdrücklich erhalten hat. Ohne eine solche Kostengutsprache bzw. ohne einen entsprechenden Auftrag läuft die Aufenthaltsgemeinde Gefahr, dass die Auslagen nicht weiterverrechnet werden können. 7. Abgrenzungsfragen bei ausländischen Staatsangehörigen Personen, die zwar keinen Unterstützungswohnsitz mehr haben, welche aber gleichwohl noch über eine fremdenpolizeiliche Anwesenheitsregelung verfügen, sind ordentlich zu unterstützen, soweit sie nicht gesetzlich vom Sozialhilfebezug ausgeschlossen sind (vgl. vorstehend Ziff. 2.2). Sie dürfen durch die Sozialbehörde nicht zur Rückkehr in ihr Heimatland aufgefordert werden. Lediglich bei nur kurzfristig in der Schweiz anwesenden Ausländerinnen und Ausländern und solchen, die gesetzlich vom ordentlichen Sozialhilfebezug ausgeschlossen sind, rechtfertigt es sich, ihnen bloss eine beschränkte Notfallunterstützung zukommen zu lassen und für ihre Rückkehr in den Wohn- oder Heimatstaat zu sorgen. Personen, deren Jahresaufenthaltsbewilligung abgelaufen ist, sind mittels Auflage aufzufordern, ihre fremdenpolizeilichen Verhältnisse zu regeln, soweit das Migrationsamt nicht bereits eine Ausreisefrist angesetzt hat. Kommen sie dieser Auflage nach, sind sie ordentlich zu unterstützten. Setzt das Migrationsamt eine Ausreisefrist an oder wurde die Wegweisung bereits verfügt, ist die ordentliche Unterstützung bis zum verfügten Ausreisedatum auszurichten. Personen aus dem Asylbereich fallen unter andere gesetzliche Bestimmungen (vgl. dazu Kapitel ). Personen ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz haben lediglich Anspruch auf Nothilfe (vgl. dazu Kapitel ). Rechtsprechung VB : Vergütungspflicht des Kantons Bern für Kosten eines Notfalltransports im Kanton Zürich. [Eine in Bern wohnende Frau musste während ihres Aufenthalts in Zürich notfallmässig hospitalisiert werden, was Sanitätstransportkosten in der Höhe von Fr verursachte Notfallhilfe 9

10 Nachdem der Sanitätsdienst vergeblich versucht hatte, die Transportkosten bei der Patientin erhältlich zu machen, ersuchte er das Sozialamt des Kantons Zürich um Kostenübernahme. Dieses wiederum ersuchte den Kanton Bern um Kostenvergütung. Vor Verwaltungsgericht wehrt sich der Kanton Bern gegen die Kostenübernahme mit der Begründung, die Patientin habe zum Zeitpunkt des Notfalltransports keine Sozialhilfe bezogen.] Eine Vergütungspflicht des Kantons Bern gegenüber dem Kanton Zürich setzt voraus, dass die in Bern wohnhafte Patientin die Kosten für den Notfalltransport in Zürich nicht selber - mit oder ohne Versicherungsdeckung - begleichen kann (Subsidiaritätsprinzip; E. 4.1). Im vorliegenden Fall ist die Bedürftigkeit der Patientin zu bejahen: Die Inkassobemühungen des Sanitätsdienstes bei der Patientin führten zur Ausstellung eines Verlustscheins, und die Zürcher Behörden waren nicht dazu verpflichtet, im Kanton Bern weitergehende Abklärungen vorzunehmen bzw. sämtliche denkbaren Ansprüche der Patientin gegen Dritte zu prüfen (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde (E. 5). (Bestätigt durch Bundesgericht in BGE 137 V 143). Praxishilfen Notfallhilfe 10

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