Wie gründet man einen Verein?

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1 Wie gründet man einen Verein? Wissenwertes rund um die Thematik des Vereinsrechts Welche Arten von Vereinen sind zu unterscheiden? Zunächst ist zwischen dem so genannten wirtschaftlichen Verein und dem nicht wirtschaftlichen Verein zu unterscheiden. Unter einem wirtschaftlichen Verein versteht man einen solchen, der Leistungen am Markt anbietet, wie ein Unternehmen am Rechtsverkehr teilnimmt und dabei auf einen wirtschaftlichen Betrieb ausgerichtet ist. Dieser Verein bietet planmäßig Leistungen gegen Entgelt mit der Absicht der Gewinnerzielung an. Nach dem so genannten Nebenzweckprivileg liegt jedoch kein wirtschaftlicher Verein vor, wenn der Geschäftsbetrieb im Rahmen einer individuellen Zielsetzung lediglich Nebenzweck ist. Beispiel hierfür ist der Restaurantbetrieb innerhalb eines Sportvereins. Wegen seiner Subsidiarität ist die Gründung eines wirtschaftlichen Vereins lediglich dann zulässig, wenn es seinen Mitgliedern unzumutbar ist, sich als AG, GmbH oder Genossenschaft zu organisieren. Darüber hinaus ist zwischen dem eingetragenen und dem nicht eingetragenen Verein zu unterscheiden. Die rechtlichen Voraussetzungen des eingetragenen Vereins sowie die rechtlichen Folgen der Eintragung werden an späterer Stelle ausführlich erörtert werden. Voraussetzungen der Gründung eines nicht-wirtschaftlichen Vereins Voraussetzungen der Gründung eines nicht-wirtschaftlichen, nicht eingetragenen Vereins ist lediglich die Existenz einer Satzung. Sodann haben die Vereinsmitglieder eine Gründerversammlung abzuhalten. Im Rahmen dieser Veranstaltung sind in einem Protokoll die nachfolgenden Dinge festzuhalten: - Ort und Tag der Versammlung - Name des Versammlungsleiters - Gefasste Beschlüsse und Wahlergebnisse - Name, Beruf, Anschrift der gewählten Vorstandsmitglieder - Annahme der Wahl durch die Gewählten - Unterschrift der Personen, die nach Vereinssatzung das Protokoll zu unterschreiben haben. Welche Anforderungen sind an die Satzung zu stellen? Eine Satzung ist eine von dem Verein im Rahmen des zwingenden Rechts verbindlich festgelegte Verfassung.

2 Als Mindestinhalt muss die Satzung enthalten: Bestimmungen über Namen, Zweck, Sitz, Erwerb/Verlust der Mitgliedschaft, Bildung des Vorstandes, Einberufung der Mitgliederversammlung, Beitragspflicht. Darüber hinaus ist eine satzungsmäßige Grundlage erforderlich, soweit der Verein gegenüber Mitgliedern weitergehende als die gesetzlich vorgeschriebenen Befugnisse in Anspruch nehmen will (Bsp.: Festsetzung von Vereinsstrafen). Grundsätzlich bedürfen sämtliche für das Vereinsleben wesentliche Grundentscheidungen der Festsetzung. Die Satzung kann die Geltung von Vereinsordnungen, Sportordnungen etc. vorsehen. Rechtlich gesehen ist die Wirksamkeit einer Satzung an keine Formvorschriften geknüpft. Zu beachten ist, dass jedes Mitglied einen Anspruch auf eine Abschrift der Satzungsurkunde hat. Jedenfalls ist die Kenntnisnahme der Satzung durch alle Mitglieder erforderlich. Eine Satzung kann nicht als Instrument missbraucht werden, um die in einem Verein regelmäßig notwendige Mitgliederversammlung abzuschaffen. Sie kann jedoch Rechte einschränken oder aber beispielsweise den Vorstandsmitgliedern eine übermächtige Stellung einräumen. Die Grenzen der zulässigen Satzungsgebung werden indes überschritten, wenn über Angelegenheiten ausschließlich bestimmte Mitglieder entscheiden, auf deren Auswahl und Kontrolle die übrigen keinen Einfluss haben. Zu beachten ist ferner, dass Vereinsmaßnahmen jederzeit zur Überprüfung vor die ordentlichen Gerichte gebracht werden können. Dieser Umstand ist auch etwa nicht durch die Satzung ausschließbar. Welche Funktionen hat der Vereinsvorstand? Nach 26 BGB muss ein Verein einen Vorstand haben, der aus mehreren Personen bestehen muss. Das Handeln des Vorstandes ist kein Handeln für den Verein, sondern Handeln des Vereins. Die Zusammensetzung des Vorstandes ist durch die Satzung festzulegen, während die Bestellung der einzelnen Vorstandsmitglieder durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen soll. Ein Entgelt für geleistete Arbeit kommt nur bei entsprechender satzungsgemäßer Grundlage in Betracht. Durchaus sinnvoll ist es in der Praxis, zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam mit Vertretungsmacht auszustatten.

3 Der Grund hierfür ist, dass Alleinvertretungsmacht eines einzelnen grundsätzlich zu riskant ist, wohingegen die Vertretung durch sämtliche Vorstände zumeist Unflexibilität bewirkt. Darüber hinaus sollte im Rahmen der Satzung von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, eine Sicherung einzubauen: So sollte die Vertretung für Rechtsgeschäfte ab einem bestimmten Wert nur dann verbindlich von dem Vorstand abgeschlossen werden können, wenn zuvor die Zustimmung der Mitgliederversammlung erfolgt ist. Die Haftung des Vereins für seine Organe Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den Vorstand, Mitglieder des Vorstandes oder deren Vertreter Dritten zufügen. Diese Haftung kann auch nicht durch die Satzung ausgeschlossen werden. Etwas anderes soll nur für die Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern gelten. Die Bedeutung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ordnet als oberstes Organ des Vereins die grundlegenden Angelegenheiten des Vereins durch Beschlussfassung im Rahmen einer Versammlung. Durch die Satzung können die Befugnisse der Mitgliederversammlung sowohl gestärkt als auch eingeschränkt werden. Ausgeschlossen ist jedoch die völlige Beseitigung der Mitwirkung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist zuständig für Einberufung der Mitgliederversammlung. Die Satzung sollte Vorschriften im Hinblick auf die Form der Einberufung enthalten. Als Mitteilungsarten kommen dabei in Betracht: Rundschreiben, Aushang, Presseveröffentlichung. Es ist darauf zu achten, dass zwischen Ladung und Versammlung eine Frist liegen muss. Die Leitung der Versammlung obliegt der in der Satzung bestimmten Person. Der Versammlungsleiter darf sich selbst an der Diskussion beteiligen Im Rahmen der Beschlussfassung ist die Mehrheit der erschienen Mitglieder entscheidend. Mitglieder, die sich ihrer Stimme enthalten, sind dabei wie nicht erschienene zu behandeln. Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch vererblich. Die Mitgliedschaft: Grundsätzlich kann der Verein die Voraussetzungen für den Erwerb einer Mitgliedschaft frei festlegen. Er ist, selbst bei dem Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen, nicht verpflichtet eine Person aufzunehmen.

4 Die Rechte der Mitglieder lassen sich in Organschaftsrechte (z.b. Stimmrecht, Wahlrecht) und Wertrechte (Recht auf Benutzung der Vereinseinrichtungen) unterteilen. Als wichtigste Pflicht ist die Beitragspflicht zu erwähnen, die jedoch in der Satzung festgelegt sein muss. Verletzt ein Mitglied eine ihm gegenüber dem Verein obliegende Pflicht, so macht es sich gegenüber diesem schadensersatzpflichtig. Mit der Mitgliedschaft ist kein Anteil an Vereinsvermögen verbunden Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beteiligung an der Vereinsgründung oder durch Vertrag zwischen Verein und Mitglied. Sie endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder bei entsprechender Satzungsregelung durch Verlust der in der Satzung vorgesehenen persönlichen Eigenschaft. Die Satzung kann für den Austritt aus dem Verein die Schriftform vorsehen, aber keine strengere Form oder Begründung verlangen. Kündigungsfristen sind zulässig, eine Höchstgrenze von 6 Monaten darf jedoch nicht überschritten werden. Durch den Austritt erlöschen alle Mitgliedschaftsrechte und pflichten. Es existiert weder ein Anspruch auf Abfindung noch auf Erstattung des Aufnahmebeitrags. Auflösung des Vereins: Aufgelöst werden kann ein nicht eingetragener Verein lediglich durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Hierfür ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich, wenn die Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Die Satzung kann die Zustimmung aller Mitglieder verlangen, einzelnen Mitgliedern als Sonderrecht ein Widerspruchsrecht einräumen oder die Erfordernis der Zustimmung eines anderen Vereinsorgans oder des Dachverbandes vorsehen. Die Entscheidung kann jedenfalls nicht auf Dritte übertragen werden. Mit der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen. Die Satzung kann vorsehen, dass die Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, fällt das Vermögen an die zur Zeit der Auflösung vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen. Der eingetragene Verein

5 Der Vorteil des eingetragenen Vereins gegenüber dem nicht eingetragenen Verein ist seine Rechtsfähigkeit. Diese erlangt er durch Eintragung in das Vereinsregister. Sodann kann der Verein eigenes Vermögen bilden. Folglich haften die Mitglieder nicht für Vereinsschulden. Darüber hinaus kann der Verein im eigenen Namen klagen und verklagt werden. Folgende Punkte sollten in das Vereinsregister eingetragen werden: Verein, Vorstand und Liquidatoren, Vertretungsmacht, Satzungsänderungen, Auflösung/Entziehung der Rechtsfähigkeit sowie die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Die Eintragung setzt eine Anmeldung bei dem zuständigen Amtsgericht voraus. Diese muss zwingend durch alle Vorstandsmitglieder erfolgen. Der Anmeldung sind die Satzung in Urschrift und Abschrift sowie eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen: Örtlich zuständig für die Eintragung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Als Mindestmitgliedzahl eines eingetragenen Vereins sieht das Gesetz eine Zahl von 7 Mitgliedern vor. Der Name des Vereins muss sich zwingend von am selben Orte bestehenden eingetragenen Vereinen unterscheiden. Des Weiteren darf der Name nicht aus einer Aneinanderreihung von Konsonanten bestehen. Die Vereinssatzung eines eingetragenen Vereins sollte folgende Punkte regeln: - Bestimmungen über Eintritt/Austritt von Mitgliedern - Bestimmung über Beitragspflicht/-höhe - Bestimmung über Bildung des Vorstands - Bestimmungen über Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung einzuberufen ist. Beiträge können nur erhoben werden, wenn die Satzung dies vorsieht. Steuern: Ob ein Verein gegenüber dem Finanzamt steuerpflichtig ist, hängt im Wesentlichen von der Art der konkreten Aktivität ab. Einnahmen in Form von Mitgliedsbeiträgen, Spenden etc., die kein Entgelt für erbrachte Leistungen darstellen, unterliegen weder der Körperschaftssteuer noch Gewerbe- und Umsatzsteuer.

6 Etwas anderes gilt jedoch, wenn im Rahmen einer Veranstaltung Speisen und Getränke verkauft werden. Da eine solche Aktivität auf die Erzielung eines Gewinnes abzielt, sind die hier erzielten Einnahmen ordnungsgemäß zu versteuern. Selbstverständlich stellen die soeben getätigten Ausführungen lediglich einen Überblick über die umfassende Thematik des Vereinsrechts dar. Da sich insbesondere im Hinblick auf die Errichtung einer Satzung viele individuelle Fragen ergeben, empfiehlt sich die Einholung eines professionellen Rechtsrats. Für Ihre individuellen Fragen und Probleme rund um das Thema der Vereinsgründung stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zu Ihrer Verfügung.

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