LFM Alpha Solutions AGmvK Teilfonds B ( AIF ) ZEICHNUNGSSCHEIN

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1 ( AIF ) ZEICHNUNGSSCHEIN Die LFM Alpha Solutions AGmvK mit ihrem Teilfonds B ("AIF") ist ein Umbrellafonds für professionelle Kunden und qualifizierte Anleger der offenen Form in der Rechtsform der Aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital nach dem Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) und der Verordnung vom 22. März 2016 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMV). TEIL A Identifikation und Zeichnungsauftrag des Anlegers Seite 2 TEIL B Auftragsbestätigung der durchführenden Bank 1 (Teil B ist an die Verwahrstelle des AIF zu übermitteln) Seite 5 Anhang I Definition professioneller Kunde / Anleger Seite 7 Anhang II Definition qualifizierter Anleger Seite 9 Alternative Investment Fund Manager (AIFM) des AIF: BENDURA FUND MANAGEMENT ALPHA AG Schaaner Strasse 27 FL-9487 Gamprin-Bendern, Liechtenstein Tel +423 / Fax +423 / info@bendurafunds-alpha.li Firmennummer: FL Verwahrstelle des AIF: BENDURA BANK AG Schaaner Strasse 27 FL-9487 Gamprin-Bendern, Liechtenstein Tel +423 / depotbank@bendura.li Firmennummer: FL Wirtschaftsprüfer des AIF: BDO (Liechtenstein) AG Wuhrstrasse 14 Postfach 132 FL-9490 Vaduz, Liechtenstein Tel Fax Bei der durchführenden Bank muss es sich um eine Bank mit Sitz in oder ausserhalb Liechtensteins handeln, welche der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2005/60/EG oder einer gleichwertigen Regelung und einer angemessenen Aufsicht untersteht. Version: Seite 1 von 9

2 TEIL A Identifikation und Zeichnungsauftrag des Anlegers Angaben zum Anleger Vorname Name / Firmabezeichnung Kundennummer bei der durchführenden Bank Kategorie des Anlegers: Professioneller Kunde / Anleger gemäss Anhang I Qualifizierter Anleger gemäss Anhang II Bankverbindung des Kunden / Anlegers bei der durchführenden Bank: Der Zeichnungsauftrag wird zu Lasten meiner/unserer unten aufgeführten Bankverbindung abgerechnet und die gezeichneten Anteile des AIF werden meinem/unserem unten aufgeführten Wertschriftendepot eingebucht. Name der Bank IBAN SWIFT Wertschriftendepot-Nr Version: Seite 2 von 9

3 Zeichnungsauftrag Ich/Wir beauftrage/n die durchführende Bank hiermit für meine/unsere Rechnung, den nachfolgenden Zeichnungsauftrag durchzuführen bzw. den Auftrag mittels TEIL B an die Verwahrstelle des AIF weiterzuleiten. AIF Rechnungswährung des AIF, ISIN: LI USD Betrag: Zeichnungsbetrag 2 In Worten: oder Oder Anzahl der gewünschten Anteile: Anzahl der gewünschten Anteile allfälliger Ausgabeaufschlag Inkl. Ausgabeaufschlag Exkl. Ausgabeaufschlag Art der Zeichnung Erstzeichnung Folgezeichnung Referenz (falls vorhanden) 2 Die Anteile werden nicht in Bruchteilen begeben. Wenn dem Anleger nicht für den gesamten Zeichnungsbetrag Anteile zugeteilt werden können, wird der Differenzbetrag dem Anleger zurückerstattet. Version: Seite 3 von 9

4 Erklärungen des Anlegers zum vorliegenden Zeichnungsauftrag Ich/Wir erkläre/n hiermit: a) Kenntnis vom Inhalt der Vertriebsinformationen und Prospekt, der konstituierenden Dokumente, sowie des letzten Jahresberichtes, sofern dessen Publikation bereits erfolgt ist, des AIF zu haben; b) Kenntnis davon zu haben, dass Zeichnungsanträge zurückgestellt oder zurückgewiesen werden können, insbesondere kann der AIFM Anteile gegen den Willen des Anlegers gegen Zahlung des Rücknahmepreises, unverzüglich nach Zugang einer Rücknahmeanzeige beim Anleger, einziehen, soweit dies im Interesse oder zum Schutz der Anleger erforderlich erscheint, insbesondere wenn der Anleger die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile nicht erfüllt hat oder die Anteile von einer natürlichen oder juristischen Person oder einem Organismus oder indirekt von wirtschaftlich Berechtigten erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet war oder in einem Staat vertrieben wurden, in dem der AIF zum Vertrieb nicht zugelassen ist. c) die in den Vertriebsinformationen und Prospekt sowie in den konstituierenden Dokumenten des AIF beschriebenen Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen zur Kenntnis genommen zu haben; d) von den in den Vertriebsinformationen und Prospekt sowie in den konstituierenden Dokumenten des AIF aufgeführten Voraussetzungen und Restriktionen bezüglich des Verkaufs von Anteilen, insbesondere bezüglich des Verkaufs in den Vereinigten Staaten oder an Staatsangehörige oder Personen mit Wohnsitz/Sitz in den Vereinigten Staaten, Kenntnis zu haben und zu bestätigen, dass sie nicht gegeben sind; e) die in den Vertriebsinformationen und Prospekt sowie in den konstituierenden Dokumenten des AIF beschriebenen Risiken zu akzeptieren; f) zum Zeitpunkt der Unterzeichnung alle Anforderungen der konstituierenden Dokumente des AIF zu erfüllen und (ein) professionelle(r) Kunde / Anleger im Sinne des ANHANG I oder (ein) qualifizierte(r) Anlege(r) im Sinne des AN- HANG II zu sein; Ort, Datum Unterschrift des Anlegers Version: Seite 4 von 9

5 TEIL B Auftragsbestätigung der durchführenden Bank Gleichzeitig mit der Übermittlung des nachstehenden Zeichnungsauftrags bestätigt die durchführende Bank des Anlegers gegenüber der Verwahrstelle hinsichtlich des AIF, dass sie a) in Bezug auf die nachstehende Zeichnung im Besitz eines rechtsgültig unterzeichneten s ( TEIL A ) ist, woraus sich ergibt, dass es sich beim Anleger um einen professionellen Kunden / Anleger oder um einen qualifizierten Anleger handelt und b) ihr die Bestätigung des Anlegers hinsichtlich seiner Stellung als entsprechender Anleger plausibel erscheint. Angaben zum Zeichnungsauftrag (Kopie der Information aus TEIL A) AIF Rechnungswährung des AIF, ISIN: LI USD Betrag: Zeichnungsbetrag 3 In Worten: oder Oder Anzahl der gewünschten Anteile: Anzahl der gewünschten Anteile allfälliger Ausgabeaufschlag Inkl. Ausgabeaufschlag Exkl. Ausgabeaufschlag Art der Zeichnung Erstzeichnung Folgezeichnung Referenz (falls vorhanden) 3 Die Anteile werden nicht in Bruchteilen begeben. Wenn dem Anleger nicht für den gesamten Zeichnungsbetrag Anteile zugeteilt werden können, wird der Differenzbetrag dem Anleger zurückerstattet. Version: Seite 5 von 9

6 Abrechnungsinformationen der durchführenden Bank Name der Bank Kontaktperson bzw. Abteilung Strasse / Hausnummer PLZ / Ort / Staat Kategorie des Anlegers: Professioneller Kunde / Anleger gemäss Anhang I Qualifizierter Anleger gemäss Anhang II Ort, Datum HIER NAME IN BLOCKBUCHSTABEN Unterschrift der Bank TEIL B ist an die Verwahrstelle des AIF zu übermitteln: BENDURA BANK AG Schaaner Strasse 27, FL-9487 Gamprin-Bendern, Liechtenstein Tel +423 / depotbank@bendurabank.li Version: Seite 6 von 9

7 ANHANG I Professionelle Kunden / Anleger Ein professioneller Kunde / Anleger im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) bzw. nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 31 AIFMG ist ein Kunde, der über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügt, um seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Um als professioneller Kunde / Anleger angesehen zu werden, muss ein Kunde einem der folgenden Kriterien genügen: I Professionelle Kunden / Anleger im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) ANHANG II 1. Rechtssubjekte, die zugelassen sein oder unter Aufsicht stehen müssen, um an den Finanzmärkten tätig werden zu können. Die nachstehende Liste ist so zu verstehen, dass sie alle zugelassenen Rechtssubjekte umfasst, die Tätigkeiten erbringen, die für die genannten Rechtssubjekte kennzeichnend sind: Rechtssubjekte, die von einem Mitgliedstaat im Rahmen einer Richtlinie zugelassen werden, Rechtssubjekte, die von einem Mitgliedstaat ohne Bezugnahme auf eine Richtlinie zugelassen oder beaufsichtigt werden, Rechtssubjekte, die von einem Drittland zugelassen oder beaufsichtigt werden: a) Kreditinstitute b) Wertpapierfirmen c) sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute d) Versicherungsgesellschaften e) Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften f) Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften g) Warenhändler und Warenderivate-Händler h) örtliche Anleger i) sonstige institutionelle Anleger. 2. Grosse Unternehmen, die auf Unternehmensebene zwei der nachfolgenden Anforderungen erfüllen: Bilanzsumme: EUR, Nettoumsatz: EUR, Eigenmittel: EUR. 3. Nationale und regionale Regierungen, Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung, Zentralbanken, internationale und supranationale Einrichtungen wie die Weltbank, der IWF, die EZB, die EIB und andere vergleichbare internationale Organisationen. 4. Andere institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit in der Anlage in Finanzinstrumenten besteht, einschliesslich Einrichtungen, die die wertpapiermässige Verbriefung von Verbindlichkeiten und andere Finanzierungsgeschäfte betreiben. Die oben genannten Rechtspersönlichkeiten werden als professionelle Kunden angesehen. Es muss ihnen allerdings möglich sein, eine Behandlung als nichtprofessioneller Kunde zu beantragen, bei der Wertpapierfirmen bereit sind, ein höheres Schutzniveau zu gewähren. Handelt es sich bei dem Kunden einer Wertpapierfirma um eines der oben genannten Unternehmen, muss die Wertpapierfirma ihn vor Erbringung jeglicher Dienstleistungen darauf hinweisen, dass er aufgrund der ihr vorliegenden Informationen als professioneller Kunde eingestuft und behandelt wird, es sei denn, die Wertpapierfirma und der Kunde vereinbaren etwas anderes. Die Wertpapierfirma muss den Kunden auch darüber informieren, dass er eine Änderung der vereinbarten Bedingungen beantragen kann, um sich ein höheres Schutzniveau zu verschaffen. Es obliegt dem als professioneller Kunde eingestuften Kunden, das höhere Schutzniveau zu beantragen, wenn er glaubt, die mit der Anlage verbundenen Risiken nicht korrekt beurteilen oder steuern zu können. Das höhere Schutzniveau wird dann gewährt, wenn ein als professioneller Kunde eingestufter Kunde eine schriftliche Übereinkunft mit der Wertpapierfirma dahingehend trifft, ihn im Sinne der geltenden Wohlverhaltensregeln nicht als professionellen Kunden zu behandeln. In dieser Übereinkunft wird festgelegt, ob dies für eine oder mehrere Dienstleistung(en) oder Geschäfte oder für eine oder mehrere Art(en) von Produkten oder Geschäften gilt. Version: Seite 7 von 9

8 II Kunden, die gemäss Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) auf Antrag als professionelle Kunden / Anleger behandelt werden können 1. Einstufungskriterien Anderen Kunden als den in Abschnitt I genannten, einschließlich öffentlich-rechtlicher Körperschaften und individueller privater Anleger, kann es ebenfalls gestattet werden, auf das Schutzniveau zu verzichten, das von den Wohlverhaltensregeln geboten wird. Wertpapierfirmen sollte folglich gestattet werden, diese Kunden als professionelle Kunden zu behandeln, sofern die nachstehend genannten einschlägigen Kriterien und Verfahren eingehalten werden. Bei diesen Kunden sollte allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass sie über Marktkenntnisse und -erfahrungen verfügen, die denen der Kunden nach Abschnitt I vergleichbar sind. Eine Senkung des normalerweise von den Wohlverhaltensregeln gebotenen Schutzniveaus ist nur dann zulässig, wenn die Wertpapierfirma sich durch eine angemessene Beurteilung des Sachverstands, der Erfahrungen und der Kenntnisse des Kunden davon vergewissert hat, dass dieser in Anbetracht der Art der geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen nach vernünftigem Ermessen in der Lage ist, Anlageentscheidungen zu treffen und die damit einhergehenden Risiken versteht. Der Eignungstest, der auf Manager und Führungskräfte von Unternehmen angewandt wird, die aufgrund von Finanzrichtlinien zugelassen sind, könnte als ein Beispiel für die Beurteilung des Sachverstands und der Kenntnisse angesehen werden. Im Falle kleiner Unternehmen wird die Person, die befugt ist, Geschäfte im Namen des Unternehmens zu tätigen, dieser Beurteilung unterzogen. Die Beurteilung muss ergeben, dass mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt werden: - Der Kunde hat an dem relevanten Markt während der vier vorhergehenden Quartale durchschnittlich pro Quartal 10 Geschäfte von erheblichem Umfang abgeschlossen. - Das Finanzinstrument-Portfolio des Kunden, das definitionsgemäß Bardepots und Finanzinstrumente umfasst, übersteigt EUR. - Der Kunde ist oder war mindestens ein Jahr lang in einer beruflichen Position im Finanzsektor tätig, die Kenntnisse über die geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen voraussetzt. 2. Verfahren Die Kunden können nur dann auf den Schutz durch die Wohlverhaltensregeln verzichten, wenn folgendes Verfahren eingehalten wird: - Sie müssen der Wertpapierfirma schriftlich mitteilen, dass sie generell oder in Bezug auf eine bestimmte Wertpapierdienstleistung oder ein bestimmtes Wertpapiergeschäft oder in Bezug auf eine bestimmte Art von Geschäft oder Produkt als professioneller Kunde behandelt werden möchten. - Die Wertpapierfirma muss sie schriftlich klar darauf hinweisen, welches Schutzniveau und welche Anlegerentschädigungsrechte sie gegebenenfalls verlieren. - Die Kunden müssen schriftlich in einem vom jeweiligen Vertrag getrennten Dokument bestätigen, dass sie sich der Folgen des Verlustes dieses Schutzniveaus bewusst sind. Wertpapierfirmen müssen verpflichtet sein, durch angemessene Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein Kunde, der als professioneller Kunde behandelt werden möchte, die einschlägigen Kriterien gemäß Abschnitt II.1 erfüllt, bevor sie einem Antrag auf Verzicht auf den Schutz stattgeben. Wurden Kunden hingegen aufgrund von Parametern und Verfahren, die den oben genannten vergleichbar sind, bereits als professionelle Kunden eingestuft, sollte sich ihr Verhältnis zu den Wertpapierfirmen durch neue, aufgrund dieses Anhangs angenommene Regeln nicht ändern. Die Firmen müssen zweckmäßige schriftliche interne Strategien und Verfahren einführen, anhand deren die Kunden eingestuft werden können. Die professionellen Kunden sind dafür verantwortlich, die Wertpapierfirma über alle Änderungen zu informieren, die ihre Einstufung beeinflussen könnten. Gelangt die Wertpapierfirma zu der Erkenntnis, dass der Kunde die Bedingungen nicht mehr erfüllt, die ihn anfänglich für eine Behandlung als professioneller Kunde in Frage kommen ließen, so muss sie entsprechende Schritte in die Wege leiten. Version: Seite 8 von 9

9 ANHANG II Qualifizierte Anleger Um als qualifizierter Anleger angesehen zu werden, muss ein Kunde einem der folgenden Kriterien genügen: a) professionelle Kunden / Anleger nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 31 AIFMG (siehe ANHANG I dieses es zur Definition des professionellen Kunden / Anlegers); b) Privatanleger bzw. Kleinanleger, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1) Erbringung einer Mindestanlage von EUR oder den Gegenwert in einer anderen Währung, wenn der Privatanleger im Zeitpunkt der Zeichnung direkt oder indirekt über Finanzanlagen im Wert von 1 Million EUR oder den Gegenwert in einer anderen Währung verfügt; 2) Erbringung einer Mindestanlage von EUR oder den Gegenwert in einer anderen Währung, wenn: aa) der Anleger schriftlich in einem vom Vertrag über die Investitionsverpflichtung getrennten Dokument angibt, dass er sich der Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verpflichtung oder Investition bewusst ist; bb) der AIFM den Sachverstand, die Erfahrungen und die Kenntnisse des Anlegers bewertet, ohne von der Annahme auszugehen, dass der Anleger über die Marktkenntnisse und -erfahrungen eines professionellen Kunden verfügt; cc) der AIFM unter Berücksichtigung der Art der beabsichtigten Verpflichtung oder Investition hinreichend davon überzeugt ist, dass der Anleger in der Lage ist, seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die damit einhergehenden Risiken zu verstehen, und eine solche Verpflichtung für den betreffenden Anleger angemessen ist; dd) der AIFM schriftlich bestätigt, dass er die unter Unterbst. bb genannte Bewertung vorgenommen hat und die unter Unterbst. cc genannten Voraussetzungen gegeben sind; 3) Abschluss eines schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrags mit Personen mit Sitz im In- oder Ausland, die: aa) für die Vermögensverwaltung nach EWR-Recht zugelassen sind; oder bb) in Drittstaaten von der nationalen Aufsichtsbehörde für die Vermögensverwaltung zugelassen sind oder für ihre Vermögensverwaltungstätigkeit einer von der nationalen Aufsichtsbehörde anerkannten Selbstregulierungsorganisation angehören und einer dem EWR-Recht gleichwertigen Geldwäschereiregelung unterstehen. Die FMA erlässt eine Liste der Länder mit gleichwertigen Regelungen. Version: Seite 9 von 9

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