Planungsbericht Schötz Stand Mitwirkung

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1 Gesamtrevision der Nutzungsplanung 2018 Planungsbericht Schötz Stand Mitwirkung 02. Juli 2018

2 Die vorliegende Ortsplanungsrevision umfasst folgende Dokumente: - Zonenplan Siedlung, dat Zonenplan Landschaft, dat Bau- und Zonenreglement (BZR), dat Planungsbericht gemäss Art. RPV, dat Beilagen zur Erläuterung: - Beilage 1: Plan Gewässerraum Siedlung, Mst. 2'500, dat Beilage 2: Dokumentation Gewässeräume, dat Beilage 3: Plan Gefahrenkarte, Mst. 1:5'000, dat Beilage 4: Quartieranalyse, dat Beilage 5: Vergleich Bau- und Zonenreglement alt/neu, dat GEMEINDE Gemeinde Schötz Dorfchärn Schötz BEARBEITUNG Burkhalter Derungs AG Baselstrasse Luzern STAND Mitwirkung: Vorprüfung: Öffentliche Auflage: Beschluss Gemeindeversammlung: Genehmigung Regierungsrat: INFORMATION Projektnummer: 91602_3 Dokumentenname: Planungsbericht_Mitwirkung_180702

3 Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage Übergeordnete Planung Stand der Ortsplanung Ziele Organisation Verfahren 2 2. Vorgaben und Systematik Grundlagen Vorgaben Siedlungsleitbild Systematik ÜZ und Gesamthöhe Anwendung der neuen ÜZ auf die Bauzonen 7 3. Änderungen am Bau- und Zonenreglement (BZR) Allgemeines Neue Baumasse Zonenplan Erschliessung Abstände Höhenmasse Schutz des Orts- und Landschaftsbildes sowie der Kulturdenkmäler Schutz der Gesundheit Spielplätze und Freizeitanlagen Immissionsschutz Energie Aufsicht, Vollzug, Strafen Übergangsbestimmungen Anhang Änderungen am Zonenplan (ZP) Übersicht über die Änderungen Einzonungen Auszonungen Umzonungen Ohmstal Um- und Aufzonungen Schötz Umgang Sondernutzungspläne Ausscheidung Gewässerräume Technische Bereinigungen Weitere Anpassungen Verfahren und Änderungshistorie Öffentliche Mitwirkung Kantonale Vorprüfung Öffentliche Planauflage Beschlussfassung Genehmigung 44 I

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5 1. Ausgangslage 1.1 Übergeordnete Planung Das übergeordnete Planungsrecht hat in den letzten Jahren zahlreiche Änderungen erfahren. So sind auf kantonaler Ebene am 1. Januar 2014 das revidierte Planungs- und Baugesetz (PBG) und auf Bundesebene am 1. Mai 2014 das revidierte Raumplanungsgesetz (RPG) in Kraft getreten. Die darauf abgestimmte Revision des kantonalen Richtplans wurde im Juni 2016 vom Bundesrat genehmigt. Ebenfalls von Bedeutung ist die revidierte eidgenössische Gewässerschutzverordnung. Die veränderten Rahmenbedingungen erfordern bedeutende Anpassungen in der Bau- und Zonenordnung, was eine Gesamtrevision der Ortsplanung notwendig macht. Mit der Einführung der interkantonalen Vereinbarung über die harmonisierten Baubegriffe (IVHB) im revidierten PBG sind zudem bedeutende Anpassungen an den baurechtlichen Bestimmungen im Bau- und Zonenreglement notwendig. Dabei werden durch einen grundsätzlichen Systemwechsel z.b. die bisher gebräuchliche Ausnützungsziffer durch die Überbauungsziffer und die Geschossigkeit durch die Gesamthöhe abgelöst. 1.2 Stand der Ortsplanung Die letzte Gesamtrevision der Ortsplanung erfolgte in der Gemeinde Schötz 2005, in der Gemeinde Ohmstal Seither wurden in beiden Gemeinden mehrere Anpassungen am Zonenplan und/oder am Bau- und Zonenreglement durchgeführt. Per 1. Januar 2013 fusionierten die Gemeinden Schötz (Einwohnerzahl 2012: 3 557) und Ohmstal (Einwohnerzahl 2012: 307) zur neuen Gemeinde Schötz. Als eine der ersten Gemeinden im Kanton Luzern erstellte die Gemeinde Schötz 2011 ein Siedlungsleitbild. Dieses hat nach wie vor Gültigkeit, im vorliegenden Planungsbericht wird mehrfach darauf Bezug genommen. Auf Grundlage einer detaillierten Quartieranalyse wurden für die einzelnen Quartiere in den Ortsteilen Ohmstal und Schötz eine jeweilige Strategie entwickelt. Diese basiert auf der Arbeitshilfe «Siedlungsentwicklung nach Innen» von 2013 und bildet die Grundlage für die Festlegung der Baumasse in den einzelnen Quartieren. 1.3 Ziele Mit der vorliegenden Gesamtrevision der Nutzungsplanung verfolgt die Gemeinde die folgenden Ziele: 1. Anpassung der Nutzungsplanung an die übergeordneten Bestimmungen von Bund und Kanton 2. Umsetzung der Vorgaben aus dem kantonalen Richtplan Einführung des neuen Baurechts (gemäss Vorgaben der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe) 4. Zusammenführung der Nutzungsplanungen Schötz und Ohmstal nach erfolgter Gemeindefusion Ausscheidung der Gewässerräume (innerhalb der Bauzone) 6. Überprüfung und Aufhebung von Gestaltungsplänen 1.4 Organisation Die vorliegende Gesamtrevision wurde ab 2017 gemeinsam mit der Ortsplanungskommission erarbeitet. Diese setzt sich wie folgt zusammen: Vorsitz: Guido Iten (Kommissionspräsident, Gemeinderat Ressort Bau und Infrastruktur) Mitglieder: Roger Frey Elmar Häfliger Beat Lichtsteiner Thomas Muri Protokollführung: Tamara Burri (Sekretariat Gemeindekanzlei) Fachliche Erarbeitung: Burkhalter Derungs AG, Markus Burkhalter, Philipp Renggli, Fabian Kuster, Lukas Fischer 1

6 1.5 Verfahren Die Meilensteine für das weitere Verfahren sind wie folgt vorgesehen: Termine: Öffentliche Mitwirkung Juli -Sept Bearbeitung nach öffentlicher Mitwirkung anschliessend Kantonale Vorprüfung ab Dezember 2018 Anpassung und Bereinigung nach Kantonaler Vorprüfung anschliessend Öffentliche Auflage (30 Tage) anschliessend Beschlussfassung durch Gemeindeversammlung anschliessend Genehmigung durch Regierungsrat anschliessend 2

7 2. Vorgaben und Systematik 2.1 Grundlagen Für die vorliegende Ortsplanung sind insbesondere die folgenden Grundlagen von Bedeutung: Bundesgesetze: (1) Revidiertes Raumplanungsgesetz (RPG), 2014 (2) Revidierte Gewässerschutzverordnung (GSchV), 2011 Kant. Gesetze: (3) Revidiertes Planungs- und Baugesetz (PBG), 2018 (4) Revidierte Planungs- und Bauverordnung (PBV), 2018 Kant. Planung: (5) Revidierter kantonaler Richtplan, 2016 (6) Gefahrenkarte 2007 Kant. Arbeitshilfen: (7) Siedlungsentwicklung nach innen, 2013 (8) Darstellung der Verkehrszonen und Verkehrsflächen in den Zonenplänen, 2014 (9) Gewässerraumfestlegung in der Nutzungsplanung innerhalb Bauzone, 2016 (10) Muster Bau- und Zonenreglement (MBZR), 2017 Regionalplanung: (11) Mobilitätsstrategie Region Luzern West (2013) (12) Regionaler Entwicklungsplan Willisau Wiggertal (2007) (13) Regionaler Teilrichtplan Korridorsicherung Wiggertalbahn (2017; Stand Mitwirkung) Inventare: (14) Bauinventar Schötz (BILU), Denkmalpflege und Archäologie des Kantons Luzern, 2017 Planungen Gemeinde: (15) Siedlungsleitbild 2009 (16) Erschliessungs- und Verkehrsrichtplan, Schötz 2005 (17) Verkehrs- und Erschliessungsrichtplan inkl. Fusswegnetz, Ohmstal, Vorgaben Kantonales Planungsrecht: PBG und PBV Überbauungsziffer (ÜZ): Gesamthöhe: Grenzabstand: Verkehrszonen: Die bisher gebräuchliche Ausnützungsziffer (AZ) wird durch die Überbauungsziffer (ÜZ) ersetzt (PBG 23+25; PBV 12). Die ÜZ definiert den Fussabdruck eines Gebäudes im Verhältnis zum Grundstück. Eine ÜZ von 0.20 beschränkt den Fussabdruck der Hauptbaute (inkl. Aussenmauern) beispielsweise auf max. 20% der Grundstücksfläche. Das maximal zulässige Bauvolumen ergibt sich aus ÜZ und Gesamthöhe. Balkone, deren Ausmass die zulässigen Werte vorspringender Gebäudeteile gemäss PBG 112 übertreffen, sind ebenfalls der ÜZ anzurechnen. Die bisher gebräuchliche Festlegung der Gebäudehöhe über die Geschossigkeit wird durch die Vorgabe eines festen Wertes, der sog. Gesamthöhe, ersetzt. Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen den höchsten Punkten der Dachkonstruktion und den lotrecht darunterliegenden Punkten auf dem massgebenden, d.h. dem gewachsenen Terrain (PBG 139). Bei Bedarf können die Gemeinden zudem zusätzlich Fassadenhöhen festlegen. Der Grenzabstand ist neu direkt von der Gesamthöhe abhängig (PBG 122). Die Werte gibt PBG 122 vor. Bis 11 m Gesamthöhe gelten 4 m, bis 14 m sind es 5 m und bis 17 m sind 6.5 m Abstand einzuhalten. Mit Ausnahme der Hauszufahrt dürfen Erschliessungsflächen nicht mehr als anrechenbare Grundstücksfläche mit berücksichtigt werden (PBV 11). Innerhalb der Bauzone sind siedeshalb neu als Verkehrszonen gemäss PBG 52 auszuscheiden. Ausscheidung Gewässerraum: GSchV Das Gewässerschutzgesetz fordert die Ausscheidung des Gewässerraums bis zum 31.Dezember Die erforderlichen Gewässerraumbreiten gibt der Bund in GSchV Art. 41a vor. Diese können in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist. Die Dokumentation der Gewässerraumbreiten und die vermassten Pläne sind als Beilagen 1 und 2 dem Planungsbericht beigelegt. 3

8 2.3 Siedlungsleitbild Strategische Grundsätze Auf Basis des kommunalen Leitbildes von 2004 und dem kantonalen Richtplan von 2009 erarbeite die Gemeinde Schötz 2011 ein Siedlungsleitbild. Das Siedlungsleitbild ergänzt und konkretisiert das kommunale Leitbild 2009 in den Bereichen Siedlung, Wirtschaft, Verkehr, Umwelt, Natur und Landschaft. Das Siedlungsleitbild enthält Analysen über die Siedlungsstruktur, die erwartete Entwicklung, Grundsätze zu den Entwicklungsmöglichkeiten sowie entsprechende Massnahmen («Strategie der räumlichen Entwicklung»). Unter Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse seit der Erarbeitung des Siedlungsleitbildes 2011, konkret der Revision des Raumplanungsgesetzes und den Revisionen des Planungs- und Baugesetzes sowie der zugehörigen Verordnung des Kantons Luzern, ist das Siedlungsleitbild eine wichtige Grundlage für die Gesamtrevision. Insbesondere die folgenden Entwicklungsgrundsätze sind zu beachten: Nutzung noch unbebauter Flächen in der Bauzone: a. Festlegung einer Frist zur Bebauung b. Eingezonte Flächen, welche auf längere Sicht nicht geeignet oder nicht verfügbar sind, sollen ausgezont werden c. Die Reserven in den Arbeitszonen sind mit Priorität zu entwickeln d. Neue Einzonungen sind in Abhängigkeit von der Nachfrage zu prüfen Erneuerung und Verdichtung bestehender Baugebiete: a. Langfristige Abgrenzung des Siedlungsgebietes durch regionale Siedlungsgrenzen. b. Verdichtungs- und Entwicklungsgebiete sollen mit Priorität entwickelt werden c. Stärkung des bestehenden Zentrums durch Konzentration und Verdichtung Untersuchung von Bauzonenerweiterungen: a. Für Einzonungen sind Bedarfsnachweise zu erbringen: Einzonungen nur möglich, wenn ungenügende Reserven vorhanden sind. Einzonungen sind mit Auszonungen zu kompensieren Diese Entwicklungsgrundsätze wurden durch die entsprechenden Vorgaben im Kantonalen Richtplan 2015 teilweise präzisiert. Im Grundsatz sind sie aber nach wie vor gültig. Die Änderungen im Bau- und Zonenreglement, sowie die Änderungen im Zonenplan basieren auf den bauen den diversen Massnahmen im Siedlungsleitbild Entsprechend werden die vorgenommenen Änderungen den jeweiligen Massnahmen im Siedlungsleitbild zugeordnet. Räumliche Entwicklungsmöglichkeiten Basierend auf den strategischen Grundsätzen wurden die räumlichen Entwicklungsmöglichkeiten im Siedlungsleitbild wie folgt festgelegt: Baulandmobilisierung Im Rahmen der Erarbeitung des Siedlungsleitbildes wurden mehrere bereits eingezonte Gebiete identifiziert, welche aufgrund verschiedener Problemen in der Entwicklung blockiert sind. Dies betrifft die Parzelle Nr. 979 (Sonnrain; problematische Lärmsituation und Topografie), Parzellen Nrn. 131 und 134 (Alte Dorfmühle West; problematische Parzellenform und Topografie), Parzelle Nr. 976 (Schützenmatt; ungeklärte Erschliessungssituation). Im Rahmen der vorliegenden Teilrevision wird mit den Gebieten wie folgt umgegangen: Parzelle(n) 979 Gebietsbezeichnung Sonnrain Problematik Lärmsituation und Topografie Empfehlung gemäss Siedlungsleitbild 2011 Umzonung (keine Zonenempfehlung) Umsetzung Gesamtrevision 2018 Lärmempfindlichkeitsaufstufung Begründung Neubauten 2017/18 realisiert 4

9 131, 134 Alte Dorfmühle West Parzellenform und Topografie Allfällige Umzonung in Grünzone, wenn keine Nutzungsmöglichkeit Umzonung in Dorfzone Schötz Neubauten in Realisierung Umnutzung, Erneuerung und Verdichtung Diverse Gebiete sind gemäss Siedlungsleitbild für Erneuerungen und zur Entwicklung nach innen geeignet. Im Rahmen der Gesamtrevision wurde mit den Gebieten wie folgt umgegangen: Gebietsbezeichnung Empfehlung gemäss Siedlungsleitbild 2011 Umsetzung Gesamtrevision 2018 Begründung Ohmstalerstrasse 16, 18 Ohmstalerstrasse 13 Ausserdorfstrasse 12 Quartier zw. Unterdorfstrasse und Ohmstalerstrasse Wissehuse Erhaltung historische Bausubstand, Aktivierung des Verdichtungspotentials (Umnutzung) aufgrund Aufgabe landw. Nutzung Aktivierung Verdichtungspotential (Umnutzung) aufgrund Aufgabe landw. Nutzung Aktivierung Verdichtungspotential aufgrund Aufgabe landw. Nutzung Aktivierung Verdichtungspotential, Nutzung entspricht nicht der Zentralität des Gebietes, Umnutzung aufgrund Aufgabe landw. Nutzung, Störung Ortsbild durch Einzelbauten Eignung für längerfristige, dichte Wohnnutzung aufgrund Wegzug Gewerbebetrieb Unveränderte Zonenzuteilung (ÜG/Reservezone) Festlegung Kulturobjekte erhaltenswert und Umzonung in Reservezone (vormals Übriges Gebiet ÜG-B, gem. ) Unveränderte Zonenzuteilung (ÜG/Reservezone) Umzonung in Dorfzone Schötz, Festlegung Gestaltungsplanpflicht für Teilgebiet Beibehaltung Arbeitszone (AIIIa), Anpassung Gestaltungsplanpflichtgebiet Keine Bebauungsabsichten der Grundeigentümerschaft Keine Bebauungsabsichten der Grundeigentümerschaft Neubebauung teilweise bereits realisiert Neubebauung in Realisierung Grundeigentümerschaft sieht Arbeitsnutzung vor Bauzonenerweiterung Im Siedlungsleitbild wurden im Rahmen der Abschätzung der räumlichen Entwicklungsmöglichkeiten diverse Möglichkeiten für Einzonungen aufgezeigt und geprüft. Gemäss Kantonaler Stellungnahme vom 27. April 2018 weist die Gemeinde Schötz genügend grosse Reserven für die Entwicklung der nächsten 15 Jahre auf. In der vorliegenden Gesamtrevision der Ortsplanung wird aufgrund der Vorgaben aus dem kantonalen Richtplan auf Neueinzonungen verzichtet. Entwicklungsabsichten Ohmstal Über die ehemalige Gemeinde Ohmstal (mit einer Fläche von 4.5 km 2 und 307 Einwohnern, Stand 2012) besteht kein Siedlungsleitbild. In der Quartieranalyse (vgl. Beilage 4) wird die Strategie für die einzelnen Baugebiete in der ehemaligen Gemeinde Ohmstal festgelegt. Auch mit der Fusion der beiden Gemeinden soll der Ortsteil Ohmstal weiterhin Zentrumsfunktionen aufweisen. Die bestehende öffentliche Zone im Bereich des Schulhauses wird beibehalten, die Siedlungskerne von Schötz und Ohmstal werden als Kern- oder Dorfzonen ausgeschieden, in welchen Anreize zur Realisierung von Nicht-Wohnnutzungen geschaffen werden (vgl. Zonenplan Siedlung und Bau- und Zonenreglement, Stand Mitwirkung). Mit der Umzonung des Kurhauses Ohmstal von der Kurhauszone in die Dorfkernzone wird eine Gestaltungspflicht über das Kurhaus und die westlich angrenzende Parzelle gelegt, innerhalb welcher eine Nutzung im öffentlichen Interesse weiterhin sicherzustellen ist (vgl. Zonenplan Siedlung und Bau- und Zonenreglement, Stand Mitwirkung). 5

10 Im Rahmen der Gesamtrevision wurden für sämtliche Quartiere von Schötz und Ohmstal diverse Baukennziffern analysiert. In Abhängigkeit von diesen Kennziffern, sowie der Lage, der Erschliessung, der Nähe zur Infrastruktur und der Gebäudestruktur wurde pro Quartier die Eignung für eine weitere Entwicklung hergeleitet. Darauf aufbauend wurde eine Entwicklungsstrategie erarbeitet (vgl. Beilage 4). 2.4 Systematik ÜZ und Gesamthöhe Die übergeordneten, kantonalen Vorgaben aus PBG und PBV legen die Systematik der neuen Messweisen nicht abschliessend fest. Diese sind auf kommunaler Ebene zu präzisieren. Dazu wurde nachfolgender Ansatz gewählt: Unterteilung: ÜZ-Hauptbauten: ÜZ-Nebenbauten: Einstellhallen: Überbauungsziffer (ÜZ) Die ÜZ wird für Hauptbauten und Nebenbauten separat ausgewiesen. Die ÜZ für Hauptbauten ist die massgebende Nutzungsziffer. In Kombination mit der Gesamthöhe bestimmt sie die bauliche Ausprägung eines Quartiers bzgl. Körnung und Dichte. In Abhängigkeit von der Dachform werden drei unterschiedliche Ziffern festgelegt: ÜZ-a, ÜZ-b und ÜZ-c. Die ÜZ-a bildet den Grundwert. Unter den Begriff der Nebenbaute fallen alle Bauten oder Anbauten bis 4.5 m Gesamthöhe unabhängig von der Nutzungsart. Sie haben eine ÜZ von Einstellhallen, welche höchstens zur Hälfte aus dem Terrain herausragen, sind der ÜZ nicht anzurechnen. Gesamthöhe: Fassadenhöhe: Abgrabungen: Gesamt- und Fassadenhöhe Sie bezeichnet die maximale Gebäudehöhe von Hauptbauten ab dem gewachsenen Terrain gemessen (Definition siehe Kap oder PBG 138). In Kombination mit der ÜZ für Hauptbauten bestimmt sie die bauliche Ausprägung eines Quartiers bzgl. Körnung und Dichte. Die Grundwerte variieren zwischen 7.5 m und 18 m und in den Arbeitszonen zwischen 11 m und 15 m. Der Grundwert gilt für Flachdachbauten. Bei Schrägdachbauten in herkömmlicher Bauweise erhöht sich die zulässige Gesamthöhe am Giebel um 2 m, was der maximalen Gesamthöhe (GH max ) entspricht (vgl. BZR Art. 40). Die traufseitige Fassadenhöhe dient der Regelung herkömmlicher Schrägdachbauten. Siebezeichnet den grössten Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie. Das BZR legt die maximalen Werte in Art bzw. im Anhang 1 fest. Abgrabungen von mehr als einem Meter sind in der Gebäudehöhe zu kompensieren. D.h. die zulässige Fassadenhöhe reduziert sich an dieser Stelle um das entsprechende Mass. Gesamthöhe Traufseitige Fassadenhöhe Gesamthöhe (GH G ) = 9.0m; Fassadenhöhe (FH) Zuschlag für Satteldach: + 2.0m am Giebel (rot) Abgrabung 1m Massgebendes Terrain Abb. 1: Gesamthöhe: Grundwert + Zuschlag für Schrägdach Abb. 2: Neue Baubegriffe 6

11 Abhängigkeit von ÜZ, Gesamthöhe und Dachform Die vom PBG vorgegebene Regelung der Nutzungs- und Baumasse über ÜZ und Gesamthöhe definiert in ihrer einfachsten Ausprägung (Grundfläche mal Höhe) eine kubische Baute. Damit bildet sie jedoch den baulichen Bestand nur schlecht ab und nimmt direkten Einfluss auf Gebäudetypologie und Dachform zukünftiger Bauten. Um dem entgegenzuwirken, wird für Hauptbauten ein System aus drei verschiedenen Überbauungsziffern umgesetzt. Damit sollen alle Gebäudetypologien und Dachformen bezüglich erzielbarer Nutzfläche gleichgestellt werden. Ein durch die Wahl der Dachform bedingter Verlust an Nutzfläche wird über die Erhöhung der ÜZ kompensiert. D.h. für Bauten mit Attika oder herkömmlichem Satteldach gilt eine erhöhte ÜZ-b. Für Bauten, welche auf ein ganzes Vollgeschoss verzichten, gilt die ÜZ-c. ÜZ Skizze (Beispiel Wohnzone W2b): Voraussetzungen: Die Gesamthöhe bezeichnet den Grundwert und gilt für Flachdachbauten. Bei Schrägdachbauten mit First im mittleren Drittel und mindestens zweiseitig geneigten Dächern erhöht sich die maximal zulässige Gesamthöhe am Giebel um 2.0 m. Die traufseitige Fassadenhöhe darf den Grundwert nicht übersteigen. [=> BZR Art. 8, Abs. 1 und Art. 40] Das oberste Geschoss muss um mindestens mit einem Flächenmass von 2/3 der Grundfläche der darunterliegenden Geschossfläche zurückversetzt sein. Auf der rückversetzten Seite müssen die obersten Punkte der Brüstung mindestens 1.5 m unterhalb der Dachkonstruktion des obersten Geschosses liegen. [=> BZR Art. 8, Abs. 2 und Art. 42] Diese Variante regelt die Dachgeschosshöhe für herkömmliche Schrägdachbauten (z.b. Satteldach) nach altem Recht. Die traufseitige Fassadenhöhe (FH) muss auf zwei gegenüberliegenden Seiten mindestens 1.5 m unter der Gesamthöhe (Grundwert) liegen. Dies ergibt eine Höhendifferenz von 3.5 m zwischen First und Traufe. Unter Annahme eines Kniestocks von 1.0 m entspricht dies ungefähr der bisher gebräuchlichen max. Firsthöhe von 5.0 m gemäss PBG 139 (alt). [=> BZR Art. 8, Abs. 2 und Art. 41] Dieser Wert gilt für Bauten, bei denen auf ein Vollgeschoss verzichtet wird. D.h. die maximal zulässige Gesamthöhe (Grundwert) gemäss BZR wird um mindestens 3.0 m unterschritten. [=> BZR Art. 8, Abs. 3] c 2.5 Anwendung der neuen ÜZ auf die Bauzonen Grundsätze Die Umstellung auf die neuen Nutzungsmasse, bestehend aus ÜZ und Gesamthöhe, kann nicht einfach pauschal über die bestehenden Bauzonen erfolgen. Die neuen Werte müssen den Gegebenheiten vor Ort Rechnung tragen. Dabei gilt es bestehende Qualitäten zu erhalten und Raum für Entwicklungen zu schaffen, wo dies sinnvoll ist. Die Grundlagen dazu bildet die Quartieranalyse. Die darin hergeleiteten Strategien bilden die Basis für die Zuteilung der Bauzonen und der neuen Nutzungsmasse. Dabei wurde nach folgenden Grundsätzen verfahren: 7

12 Abdeckung des baulichen Bestandes: Der in einer Bauzone vorhandene Gebäudebestand soll mit den neuen Bestimmungen möglichst gut abgedeckt werden. Angestrebt wird eine Abdeckung von 80%. Hinweis: Eine Abdeckung von 100% sowohl bzgl. Gebäudehöhe als auch bzgl. ÜZ würde eine flächendeckende, massive Verdichtung nach sich ziehen mit unvorhersehbaren Auswirkungen auf die Siedlungsqualität. Bestehende Bauten, welche die neuen Baumasse überschreiten, geniessen Bestandesgarantie nach PBG 178. Erhaltung des bisherigen Nutzungspotenzials: Das bisher zulässige Mass der Nutzung soll auch weiterhin möglich bleiben. Grundlage bildet der massgebende Wert der Bauzone oder des Gestaltungs- resp. Bebauungsplans. Herleitung der Werte für ÜZ und Gesamthöhe Die Werte für ÜZ und Gesamthöhe wurden anhand einer umfassenden Quartieranalyse in den bestehenden Bauzonen hergeleitet. Diese führte zu folgenden Erkenntnissen: Gesamthöhe: ÜZ: Aufgrund der heute gültigen Bestimmungen wären in den zweigeschossigen Bauzonen bisher grundsätzlich folgende max. Gebäudehöhen möglich: Satteldach (2 VG + Dach): Ebene: 13.0m Hang: 14.0m Flachdach mit Attika (2 VG + Attika): Ebene: 8.0m Hang: 12.0m Die Quartieranalyse zeigt jedoch, dass diese Werte nur selten erreicht wurden. Einerseits wurde die max. mögliche Ausnützung in vielen EFH-Quartieren gar nie realisiert oder dann wurde die AZ eher in die Fläche als in die Höhe konsumiert. Die Analyse zeigt auch, dass der Bestand in den zweigeschossigen Wohnzonen W2 mit einer Gesamthöhe von 9.0 m (bzw m am Giebel) weitgehend abgedeckt werden kann. In den dreigeschossigen Wohnzonen W3 wird der Grundwert auf 11.0 m (W3a) 13.0 m (W3b) festgesetzt. Damit kann in den dreigeschossigen Zonen ebenfalls ein Grossteil des Bestandes abgebildet werden. Mit der vorliegenden Systematik aus drei Überbauungsziffern (a, b, c) können die bestehenden Bauten jeweils der entsprechenden ÜZ zugeordnet werden. Damit lässt sich, mit den neuen ÜZ-Werten innerhalb einer Raumeinheit eine Abdeckung von 80% der bestehenden Bebauung erreichen. Differenzierung Bauzonen Wohnzonen: Die oben genannten Erkenntnisse haben zu nachfolgender Einteilung der Wohnzonen geführt: Zone Abkürzung Lage/Typ ÜZ-a ÜZ-b ÜZ-c Gesamthöhe Wohnzone 1: W1 Hübeli Ohmstal m W2a W2 locker m Wohnzone 2: W2b W2 normal m W2c W2 dicht m Wohnzone 3: W3a W3 normal m W3b W3 dicht m Wohnzone 5: W5 W m Tabelle 1: Zusammenstellung der Baumasse in den Wohnzonen (detaillierte Tabelle s. Anhang 1 BZR) Mit der Wohnzone W1 mit einer ÜZ von 0.14 wird eine entsprechende Zone für die sehr niedrige Ausnützung im Gebiet Hübeli Ohmstal geschaffen. Mit einer errechneten ÜZ von 0.06 bis 0.13 (zwei Ausnahmen von 0.18 und 0.32) liegt das Gebiet weit unter dem übrigen Gemeindegebiet und bildet damit einen Spezialfall. Der Normalfall in der Gemeinde Schötz bildet die Wohnzone 2. Sie wird aufgrund des heutigen Bestandes sowie der verschiedenen Anforderungen an die unterschiedlichen Lagen in drei «Unterzonen» eingeteilt. Aufgrund der bestehenden, dichten Bebauung, wurde die W2 im Gebiet Sonnrain der W2c (Wohnzone 2, dicht) zugeordnet. Der Grossteil der übrigen zweigeschossigen Wohnzone, insbesondere jener westlich des Dorfzentrums von Schötz, wurde dem Bestand entsprechend der Wohnzone W2b zugeordnet. Speziallfälle, in welchen die Entwicklung zurückhaltend passieren soll wie z.b. in Ohmstal und im Gebiet Burghalde Schötz, wurde die ÜZ gegenüber dem Normallfall leicht reduziert (W2a locker). Die Wohnzone W3 liegt primär um das Zentrum (Dorfzone und Kernzone) von Schötz, sowie im Gebiet westlich des Sonnrain (Säntmatte). Diese Gebiete weisen heute bereits eine gewisse Dichte und Höhe auf, sollen aber aufgrund 8

13 ihrer Lage und Beziehung zum Dorfzentrum etwas dichter bebaut werden können. Dabei werden die Gebiete entsprechend der heutigen vorhandenen Dichten in die Wohnzonen W3a und W3b unterteilt. Bisher war das Gebiet Chrüzmatte (Gestaltungsplan Chrüzmatte) der Wohnzone W4 (viergeschossige Wohnzone) zugeordnet. Da das Gebiet auf Basis eines Gestaltungsplanes und mit 5 Geschossen (+1 gegenüber der Normalbauweise) erstellt wurde, wurde eine neue Wohnzone 5 (5-geschossige Wohnzone) geschaffen. Die Festlegung der neuen W5 erlaubt die zukünftige Entwicklung des bereits heute dicht bebauten Gebietes. Durch die im Vergleich mit der W3b eher niedrigen ÜZ wird genügend Aussenraum gesichert um die grosszügigen Aussenräume zu sichern. Dorfzone/Ortsbildzone: Die Dorfzone von Ohmstal und Ortsbildzone von Schötz bildeten die bisherigen Zonen bzw. Zonenvorschriften für Gebäude im Kern der beiden Orte. Die Ortsbildzone von Schötz hatte dabei insbesondere den Zweck der Erhaltung der natürlichen und baulichen Eigenarten und somit den Schutz und Erhaltung des Bestandes im Dorfkern von Schötz. Sie hatte keine Ausnutzungsziffer oder sonstige Vorgaben zu den Gebäudedimensionen. Zugelassen waren Wohnnutzungen, mässig störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sowie Nutzungen für schulische Zwecke. Für die Erstellung von Bauten, welche wesentlich vom Bestand abweichen, wurde ein Bebauungsplan vorausgesetzt. Die Dorfzone von Ohmstal dagegen war ohne Schutz- oder Erhaltungszweck. Durch die Vorschriften der maximalen Gewerbe und Wohnnutzungsanteilen (AZ 0.6, dabei max. 0.3 Gewerbe und max. 0.5 Wohnen) bildete sie eine Mischzone mit besonderem Augenmerk auf die Durchmischung in einem Ortszentrum. Die Eigenheiten der beiden Zonen wurden mit der Gesamtrevision in das neue BZR übernommen. Dabei wird mit der Kernzone Schötz die frühere Ortsbildzone adaptiert. Sie legt die Nutzungsvorschriften enger fest, überlässt aber die Festlegungen der Gebäudedimensionen dem Gemeinderat. Dadurch kann auf lokale Spezialfälle reagiert werden und ortsbildverträgliche Lösungen gefunden werden. Als Ersatz für die Dorfzone von Ohmstal werden die beiden Dorfzonen Schötz und Ohmstal geschaffen. Sie legen neben den Nutzungen auch Gebäudemasse fest. Für die Dorfzone Schötz gelten dabei höhere Werte als für die Dorfzone Ohmstal (vgl. Bau- und Zonenreglement, Stand Mitwirkung). Wohn- und Arbeitszone 3: Die Wohn- und Arbeitszone 3 wurde analog dem oben aufgeführten Vorgehen für die Wohnzone ausgeschieden. Gebiete der Wohn- und Arbeitszone 3 wurden im Rahmen der Gesamtrevision in weiten Teilen des Dorfzentrums von Schötz in die Kernzone und Dorfzone Schötz umgezont um den lokalen Anforderungen besser zu entsprechen. Gebiete der Wohn- und Arbeitszone befinden sich noch entlang der Luzernerstrasse für das Areal der Iseli & C. AG, im Gebiet Säntbach (Eimündung Ronstrasse in die Nebikerstrasse) und an der Sentmattstrasse zwischen den Arbeitszonen Säntmatte und Netzetalmatte. Innerhalb der Wohn- und Arbeitszone 3 werden zwei Typen unterschieden: - Typ 1: Hauptbauten mit Wohn-, Arbeits- oder gemischter Nutzung - Typ 2: Zusätzliche Hauptbauten auf dem gleichen Grundstück mit ausschliesslicher Arbeitsnutzung Die Unterscheidung der beiden Typen soll einen Anreiz bilden, um zusätzliche Arbeitsflächen in der Mischzone zu schaffen. Die Umsetzung erfordert nicht zwingend die Erstellung von zwei Bauten. Die Werte nach Typ 1 und Typ 2 können auch auf eine Baute angewendet werden, in welcher die Nutzungen frei angeordnet werden können. So kann z.b. ein Gebäude erstellt werden, dessen Fussabdruck der Summe aus Typ 1 und Typ 2 entspricht und dessen EG komplett der Arbeitsnutzung dient. Die Wohnnutzung kann in den Obergeschossen kompensiert werden. Vgl. Grafik: Abb. 3: Erläuterungsskizze zu Art. 17 Abs. 3; Anordnungsmöglichkeiten bei Kombination von Wohn- und Arbeitsnutzung Zone Abkürzung Lage/Typ ÜZ-a ÜZ-b ÜZ-c Gesamthöhe Wohn- und Typ m WA Arbeitszone 3 Typ m Tabelle 2: Zusammenstellung der Baumasse in den Wohn- und Arbeitszonen (detaillierte Tabelle s. Anhang 1 BZR) 9

14 Arbeitszonen: Die bestehenden Arbeitszonen weisen aufgrund der verschiedenen Nutzungen (flächenintensive bis dichte Nutzungen) grosse ÜZ-Differenzen auf. Wie bis anhin wird auf die Festlegung eines Ausnützungsmasses verzichtet. Die Nutzung wird lediglich über minimale und maximale Gebäudehöhen und -längen definiert. Mit der Festlegung der Mindesthöhen soll eine verbesserte Nutzung der Grundstücke erreicht werden. Niedrige, neue Flachbauten sind somit künftig nicht mehr zugelassen. Zone Abkürzung ÜZ-a ÜZ-b ÜZ-c Gesamthöhe Gebäudelänge min. Grundwert max. max. Arbeitszone IIIa A IIIa m 15.0 m 17.0 m 70 m Arbeitszone IIIb A IIIb m 13.0 m 70 m Arbeitszone IV A IV m Tabelle 3: Zusammenstellung der Baumasse in den Arbeitszonen (detaillierte Tabelle s. Anhang 1 BZR) Mindestnutzung: Das revidierte PBG verlangt unter 39 Abs. 4 die Festlegung einer baulichen Mindestnutzung, mindestens für Teilgebiete. Darauf wird im neuen BZR mit der Definition von Minimalhöhen reagiert (vgl. BZR Anhang 1). Eine entsprechende Mindesthöhe wird für die Wohnzone 5, die Dorfzonen Schötz und Ohmstal, die Wohn- und Arbeitszone (Typ 1), sowie für die Arbeitszonen A IIIa und A IV definiert. Nebenbauten: Die ÜZ-Werte der Nebenbauten sind in sämtlichen Zonen gleich (0.06). 10

15 3. Änderungen am Bau- und Zonenreglement (BZR) 3.1 Allgemeines Muster-BZR: Aufbau: Inhalt: Im Rahmen der PBG-Revision hat der Kanton ein Muster-BZR (MBZR) mit Muster-Artikeln erstellt. Wo sinnvoll, werden die entsprechenden Formulierungen übernommen. Der Aufbau richtet sich nach dem bestehenden BZR der Gemeinde Schötz und wird beibehalten, er richtet sich nach dem PBG. Inhaltliche Änderungen erfolgen in erster Linie als Anpassung an das revidierte, übergeordnete Recht. Dazu kommen verschiedene Ergänzungen, welche aufgrund der Quartieranalyse und der Diskussionen in der Baukommission eingeführt wurden. Die Änderungen sind aus der Gegenüberstellung des bisherigen und des neuen BZR in Beilage 5 ersichtlich. Allgemeine Bestimmungen Art. Überschrift Regelung 1 Zweck Übernahme Artikel gemäss MBZR. 2 Zuständigkeit Übernahme Artikel gemäss MBZR. Nutzungsplanung Art. Überschrift Regelung 4 Ausnahmebewilligung Neu werden bei den Möglichkeiten zur Ausnahmebewilligung auch die Möglichkeiten von Ausnahmen bei Gestaltungs- oder Bebauungsplänen explizit erwähnt. Ausnahmen können neu als befristet oder als widerrufbar erklärt werden. Damit soll es leichter möglich sein, Ausnahmen an gewisse Bedingungen zu knüpfen. Um Auflagen aus Baubewilligungen besser durchsetzen zu können, wird dem Gemeinderat das Recht eingeräumt, entsprechende Auflagen als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anmerken zu lassen. 5 Qualität Aufbauend auf dem Muster-BZR werden die Qualitätsanforderungen im BZR in einem eigenen Artikel zusammengefasst. Mit der Einführung von Abs. 3 sollen insbesondere Lärmschutzbauten im Ortskern verhindert werden. Für Neu- und Umbauten mit massgeblichen räumlichen Auswirkungen ist in der Kernzone zudem künftig eine Voranfrage an die Gemeinde zu richten (Abs. 5). 6 Begutachtung Zur Sicherstellung der Qualität werden dem Gemeinderat verschiedene entsprechende Möglichkeiten (Beizug Fachpersonen oder Begleitgremium) zur Verfügung gestellt. 3.2 Neue Baumasse Die nachfolgenden Artikel regeln die Umsetzung der neuen Baumasse gemäss der Systematik aus Kapitel 2.5. Überbauungsziffer (ÜZ) Art. Überschrift Regelung 7 Überbauungsziffer (ÜZ): Definition der neuen Nutzungsziffer (ÜZ). 8 ÜZ für Hauptbauten: Die ÜZ-a bildet den Grundwert. In Kombination mit den Gesamthöhe gemäss Anhang 1 ergibt sich daraus eine kubische Baute mit Flachdach. Für die herkömmliche Bauweise mit Satteldach oder Attika wird eine erhöhte ÜZ-b gewährt. Voraussetzung dafür ist die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften zu Fassadenhöhe und Dachgestaltung nach Art. 40, 48 und 49. Bei Unterschreitung der Gesamthöhe um ein Vollgeschoss kann die nochmals höhere ÜZ-c geltend gemacht werden. 9 ÜZ für Nebenbauten: Definition einer eigenen ÜZ für Nebenbauten, d.h. Klein- und Anbauten gemäss PBG 112a mit einer Gesamthöhe bis 4.5m und einer maximalen anrechenbaren Gebäudefläche von 50 m². 11

16 10 ÜZ für Einstellhallen: Einstellhallen, welche mind. 50% unter Terrain liegen, sollen wie bisher nicht angerechnet werden müssen. Die vorliegende Bestimmung verweist auf PBV 13a. 11 Mindestgesamthöhe: Hinweis auf die Einhaltung der minimalen Gesamthöhe bei Neu- oder Ersatzbauten gemäss PBG 39 Abs. 4. Gesamthöhe (Höhenmasse) Art. Überschrift Regelung 44 Gesamt-/Fassadenhöhe: Die Gesamthöhe, wie sie in Anhang 1 für jede Bauzone festgelegt ist, bezeichnet den Grundwert und gilt für Flachdachbauten. Schrägdachbauten in herkömmlicher Bauweise (z.b. Sattel- oder Walmdach) erhalten am Giebel bzw. First einen Zuschlag von 2.0 m auf den Grundwert (ÜZ-b). Voraussetzung ist ein First, welcher im mittleren Drittel der Gebäudegrundfläche der Hauptbaute liegt. An der Traufseite muss der Grundwert durch die Fassade eingehalten werden. Die Fassadenhöhe ergibt sich indirekt aus der Gesamthöhe und der gewählten Dachform (Kniestockhöhe, Höhe des Dachfirstes, Dachaufbauten) bzw. dem ÜZ-Typ. Regelung ÜZ-c Für Gebäude, bei welchen auf den Ausbau des obersten Vollgeschoss verzichtet wird, wird der Grundwert entsprechend einer Geschosshöhe (3.0 m) reduziert. Im Gegenzug kann eine erhöhte ÜZ umgesetzt werden. Abgrabungen: Abgrabungen von mehr als 1 m sind bei der Fassadenhöhe in Abzug zu bringen. D.h. die zulässige Fassadenhöhe reduziert sich am entsprechenden Punkt um das 1 m übersteigende Mass der Abgrabung. Nicht anzurechnen sind Einstellhallen-Zufahrten inkl. Zugang bis zu einer Breite von max. 8.0 m und einer Höhe von max. 3.0 m, sowie Terrainvertiefungen für einzelne Hauseingänge. Bergseitige Abgrabungen von mehr als 3.0 m sind nicht zulässig. 45 Fassadenhöhe bei Schrägdachbauten mit erhöhter ÜZ (ÜZ-b) 46 Zurückversetzung oberstes Geschoss bei Flachdachbauten mit erhöhter ÜZ (ÜZ-b) 3.3 Zonenplan Zoneneinteilung Bei Einhaltung dieser Bestimmung kann für Schrägdachbauten die ÜZ-b geltend gemacht werden. Dazu muss die maximale, traufseitige Fassadenhöhe auf zwei gegenüberliegenden Seiten mindestens um 1.5 m unter der Gesamthöhe (Grundwert) liegen. D.h. die traufseitige Fassadenhöhe reduziert sich um 1.5 m. Bei Einhaltung dieser Bestimmung kann für Flachdachbauten mit Attika die ÜZ-b geltend gemacht werden. Dazu darf das oberste Geschoss maximal 2/3 der da-runterliegenden Geschossfläche abdecken. Auf der rückversetzten Seite muss der Abstand zwischen Brüstung und Oberkante der Dachkonstruktion mindestens 1.5 m betragen. Art. Überschrift Regelung 12 Zoneneinteilung: Die Bezeichnungen und die Einteilung werden an das neue System angepasst. Archäologische Fundstellen sowie das Inventar der Kulturobjekte neu vom Kanton geführt und im Zonenplan informativ dargestellt. - Wohnzonen Mit der neuen Systematik werden die Wohnzonen weiter unterteilt. D.h. die Anzahl Wohnzonen nimmt zu und deren Bezeichnung ändert teilweise. Die generellen Bestimmungen werden neu in einem einzigen Artikel (Art. 13 BZR) zusammengefasst. Die zonenspezifischen Nutzungsziffern und Baumasse sind in Anhang 1 des BZR aufgeführt. - Kernzone In der Kernzone wird auch mit der neuen Systematik keine Nutzungsziffer vorgegeben. Eine gute bauliche Eingliederung soll durch das Festlegen von Gesamthöhe und Fassadenhöhe traufseitig sowie gestalterische Anforderungen erreicht werden. 12

17 - Dorfzone Schötz / Dorfzone Ohmstal - Wohn- und Arbeitszone Mit den Dorfzonen werden neue Zonentypen geschaffen, welche den Anforderungen an die Nutzung und Einordnung von Bauten in Dorfzentren angepasst sind. Es gelten für Schötz und Ohmstal unterschiedliche Überbauungsziffern und Gebäudehöhen. In beiden Zonen kann der Gemeinderat unter gewissen Voraussetzungen über die Nutzungsmasse hinaus zusätzliche Nicht-Wohnnutzungen bewilligen, welche zur Belebung des Ortskerns beitragen. Damit soll ein Anreiz für Nutzungen im öffentlichen Interesse (z.b. für Einkaufsnutzungen) erreicht werden. Die Grundmasse sind neu in Anhang 1 festgelegt. Die Nutzungsunterteilung zwischen Wohnen und Arbeiten wird an das neue System mit ÜZ angepasst. Dazu werden zwei Überbauungsziffern (Typ 1 und Typ 2) festgelegt (vgl. Kap. 2.4). Typ 1 definiert die Werte für Hauptbauten mit Wohn-, Arbeits- oder gemischter Nutzung. Typ 2 definiert die Werte für zusätzliche Haupt-bauten auf demselben Grundstück mit ausschliesslicher Arbeitsnutzung. Im Zonenplan wird die Fläche der Wohn- und Arbeitszonen gegenüber heute wesentlich reduziert. Die gemischten Zonen konzentrieren sich damit hauptsächlich auf Flächen entlang der Kantonsstrasse auf welchen bereits eine Arbeits- oder eine gemischte Nutzung besteht und wo aufgrund der Lage (Strasse, Nähe zum Kern) und aufgrund des Baubestandes relativ hohe Dichten sinnvoll sind. - Arbeitszonen Die Arbeitszonen werden aufgrund geringfügig angepasst. An der grundsätzlichen Aufteilung der Zonen nach Lärmempfindlichkeitsstufen wird festgehalten. Die ehemaligen Arbeits- und Wohnzonen Strickmatt und Moosacher (beide in Ohmstal gelegen) einer neuen Arbeitszone IIIb zugewiesen. Diese weist gegenüber den «normalen» Arbeitszonen etwas grosszügigere Bestimmungen zum Wohnen auf. In den Arbeitszonen IIIa und IV werden neu reine Logistikbetriebe mit einer oberirdischen Geschossfläche von mehr als 3`000 m 2 nicht mehr zugelassen. Damit soll verhindert werden, dass sich neue Betriebe mit einer grossen Erzeugung von Güterverkehr ansiedeln, welche grosse Flächen benötigen und unter Umständen zu einer Verdrängung der bestehenden, produzierenden Gewerbebetriebe führen. Nutzungsmasse werden wie bis anhin nur für die Arbeitszone III und in der Beschränkung der maximalen Gebäudehöhen- und längen vorgesehen. Diese Vorgaben sind gegenüber heute etwas grosszügiger. - Weilerzone Diese wird durch die neue Sonderbauzone Gläng ersetzt, gemäss der Vorgaben zum Umgang mit den bisherigen Weilerzonen der Region Luzern West (gemäss Schreiben «Bezeichnung von Weilern in der Region West» vom 20. Dezember 2016»). Die bestehende Bebauungsplanpflicht wird neu durch eine Sondernutzungsplanpflicht. Damit könnte der bestehende Bebauungsplan auch durch einen Gestaltungsplan ersetzt werden. - Nichtbauzonen Übriges Gebiet b entspricht neu der Reservezone. - Überlagerte Zonen Mit der Ausscheidung der Gewässerräume im Siedlungsgebiet wird die entsprechende «Grünzone Gewässerraum überlagert» neu ins BZR aufgenommen. - neue Zonen Aufgrund der Inhalte aus dem Musterreglement werden folgende Zonen neu im BZR geregelt: - Verkehrszone - Reservezone - Übriges Gebiet A - Verkehrsfläche Bauzonen Art. Überschrift Regelung 13 Wohnzone (W) Neu nur noch 1 Art. für alle Wohnzonen. 14 Kernzone Schötz (KS) Die neue Kernzone ersetzt die frühere Ortsbildzone. 15 Dorfzone Schötz (DS) Festlegung von Zonenvorschriften für Gebäude im Zentrum von Schötz (Mischnutzung). Die Grundmasse sind neu in Anhang 1 festgelegt. Ermöglichung zusätzlicher Nicht-Wohnnutzungen zur Belebung des Ortskerns durch den Gemeinderat. 13

18 16 Dorfzone Ohmstal (DO) Festlegung von Zonenvorschriften für Gebäude im Siedlungskern von Ohmstal (Mischnutzung). Die Grundmasse sind neu in Anhang 1 festgelegt. Ermöglichung zusätzlicher Nicht-Wohnnutzungen zur Belebung des Ortskerns durch den Gemeinderat. Anpassung der Lärmempfindlichkeitsstufe an die umgebenden Wohnnutzungen (LES II). 17 Wohn- und Arbeitszone (WA) Die Grundmasse sind neu in Anhang 1 festgelegt. Schaffung eines Anreizes zur Erstellung von Arbeitsnutzungen in der Mischzone durch eine maximal definierte Erhöhung der ÜZ. 18 Arbeitszone III a (A IIIa) Festlegungen der Grundmasse in Anhang 1 des BZR. Ausschluss von Logistiknutzungen mit einer Fläche über 3'000 m Arbeitszone III b (A IIIb) Die Festlegungen für die Arbeitszone III b betreffen die Gebiete Moosacher und Strickmatte (vormals Gemeinde Ohmstal). Das Wohnen soll an diesen peripheren Standorten nicht gefördert werden, jedoch weiterhin im bestehenden Umfang möglich sein. Ausschluss von Logistiknutzungen mit einer Fläche über 3'000 m Arbeitszone IV (A IV) Für die Arbeitszone IV kann, mit Ausnahme der Gesamthöhe welche durch das BZR festgelegt ist, der Gemeinderat ortsangepasste Gebäudedimensionen festlegen. Ausschluss von Logistiknutzungen mit einer Fläche über 3'000 m Sonderbauzone Analoge Regelung bezüglich Wohnnutzung wie in der Arbeitszone IIIb. Feld (SBF) 22 Sonderbauzone Gläng Die Weilerzone wird aufgrund von kantonalen und regionalen Vorgaben aufgehoben und durch die Sonderbauzone Gläng ersetzt. Bebauungsplanpflicht wird durch Gestaltungsplanpflicht ersetzt. 23 Zone für öffentliche Anpassungen gemäss MBZR. Zwecke (ÖZ) 24 Zone für Sport- und Übernahme Artikel gemäss MBZR. Freizeitanlagen (SF) 25 Verkehrszone (V) Übernahme Artikel gemäss MBZR. 26 Grünzone (GR) Dem Gemeinderat wird explizit die Kompetenz erteilt, Weisungen über die Bewirtschaftung und Pflege zu erlassen. 27 Grünzone Spielfläche (GRS) Grundnutzung oder überlagert 28 Grünzone Gewässerraum überlagert (GrG) Neue Grünzone zur Sicherstellung von Spiel- und Freizeitflächen innerhalb der Siedlung, in Zusammenhang mit der Aufhebung der Gestaltungspläne. Die «Grünzone Gewässerraum überlagert» dient der Freihaltung innerhalb der Bauzonen. In einer überlagerten Zone sind keine Lärmempfindlichkeitsstufen festzulegen. Nichtbauzonen Art. Überschrift Regelung 29 Landwirtschaftszone (LW) Die Festlegungen zur Landwirtschaftszone wird den Formulierungen des MBZR angepasst. 30 Reservezone (R) Übernahme aus dem MBZR. Ersetzt Festlegungen zum ÜG B. 31 Übriges Gebiet (ÜG) Festlegung analog MBZR. Schutzzonen Art. Überschrift Regelung 32 Naturschutzzone (NS) Die Festlegungen werden durch Inhalte aus dem MBZR ergänzt. 33 Landschaftsschutzzone Keine Änderung. überlagert (LS) 34 Ortsbildschutzzone überlagert (OS) Keine Änderung. Schutzobjekte Art. Überschrift Regelung 35 Naturobjekte (NO) Keine Änderung. 36 Aussichtspunkte Übernahme Artikel gemäss MBZR, Festlegung eines Aussichtspunkts in Ohmstal (bisher) und zwei Aussichtspunkten in Schötz (neu). 14

19 Gestaltungsplan Art. Überschrift Regelung 37 Gestaltungsplan Detaillierung der Anforderungen an die Gestaltungspläne und möglichen Ausnahmen, welche der Gemeinderat im Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens gewähren kann. 3.4 Erschliessung Art. Überschrift Regelung 38 Abstellplätze für Personenwagen Vorgaben neu auf VSS-Normen abgestützt. In Abweichung zur VSS-Norm sind mindestens 20 % zusätzliche Parkfelder für Besucher zu realisieren. Neu durch Regelung über VSS-Norm: - Abhängigkeit von der Lage (ÖV-Erschliessungsqualität) - Minimum und Maximumwert - Mehrfachnutzungen können berücksichtigt werden. Die Veloparkierung wird ebenfalls über die VSS-Norm geregelt. Ebenfalls neu durch VSS-Norm geregelt: - Alle Nutzungsarten, nicht nur Mehrfamilienhäuser - Detailliertere Vorgaben zur Ausgestaltung der Abstellanlagen 3.5 Abstände Art. Überschrift Regelung 39 Grenzabstand - Zusammenbau Keine Änderung. 3.6 Höhenmasse Siehe Kapitel Gesamthöhe (Höhenmasse). 3.7 Schutz des Orts- und Landschaftsbildes sowie der Kulturdenkmäler Art. Überschrift Regelung 43 Terrainveränderungen Die Qualität der Bauten wird in Art. 5 geregelt. Antennen und Solaranlagen werden neu in Art. 47 geregelt 44 Hecken, Feld- und Ufergehölze, Keine Änderung Baumgruppen 45 Zonenrandbepflanzung Keine Änderung 46 Durchgrünung Übernahme Artikel gemäss MBZR. 47 Antennen, Energiegewinnungsanlagen, Aussenreklamen Solaranlagen und Antennen waren bisher in Art. 36 Abs. 2 abgehandelt. 48 Dachgestaltung Festlegung von Materialisierungsvorschriften und weiteren Vorgaben zur Dachgestaltung. 49 Flachdächer Zur besseren Nutzung von Flachdächer sollen diese begehbar gestaltet, begrünt oder energetisch genutzt werden. Eine Kombination der Nutzungen ist möglich. 50 Kulturdenkmäler Die Kulturdenkmäler sind im kantonalen Inventar enthalten. Die bisherigen kommunalen Bestimmungen können daher aufgehoben werden und die Bestimmungen aus dem MBZR übernommen werden. 51 Archäologische Fundstellen Archäologische Fundstellen werden zum Schutz der Fundstellen in einem kantonalen Inventar geführt. Die bisherigen kommunalen Bestimmungen können daher aufgehoben werden und die Bestimmungen aus dem MBZR übernommen werden. 3.8 Schutz der Gesundheit Art. Überschrift Regelung 52 Naturgefahren Naturgefahren werden in einer kommunalen Gefahrenkarte vermerkt. Es werden keine Einträge im Zonenplan gemacht. 15

20 3.9 Spielplätze und Freizeitanlagen Art. Überschrift Regelung 53 Spiel- und Freizeitanlagen Aktualisierungen der Ersatzabgaben und des Baupreisindexes Immissionsschutz Art. Überschrift Regelung 54 Lärmbelastete Gebiete Lärmvorbelastungen werden im Zonenplan festgelegt Energie Art. Überschrift Regelung 55 Energie Neue Festlegungen zum Anschluss von Gebäude an Wärmeverbundnetze und Anforderungen an die Energieeffizienz Aufsicht, Vollzug, Strafen Art. Überschrift Regelung 56 Zuständige Behörde Keine Änderungen. 57 Gebühren Keine Änderungen. 58 Wiederherstellung des Keine Änderungen. vorschriftgemässen Zustandes, Einstellung der Bauarbeiten 59 Strafbestimmungen Aktualisierung der Verweise im Absatz Übergangsbestimmungen Art. Überschrift Regelung 60 Schlussbestimmungen Aktualisierung der Schlussbestimmungen und Aufführung der aufzuhebenden Gestaltungspläne Anhang Anhang Überschrift Regelung 1 Übersicht Grundmasse Neue Übersichtstabelle mit den Grundmassen für die einzelnen Bauzonen. 2 Skizzen zur Überbauungsziffer Skizzen zur Anwendung der Überbauungsziffer (ÜZ) 3 Nutzung in der Zone für öffentliche Zwecke Löschung der Nutzung im Gebiet Kilchmatte (Sportplatz; Wohnzone), Löschung der Nutzung im Gebiet Wissenhusen (Neue Zone für Sport- und Freizeitanlagen, siehe auch Anhang 4) Übernahme der Nutzung aus dem Zonenplan Ohmstal: Schulhaus Ohmstal 4 Nutzung in der Zone für Sport- und Freizeitanlagen 5 Nutzung in der Grünzone Festlegungen der Nutzungen in der neuen Zone für Sport- und Freizeitanlagen, analog der Festlegungen der Nutzung in der Zone für öffentliche Zwecke Festlegungen der Nutzungen in den Grünzonen im Ortsteil Ohmstal (vormals keine Festlegungen im BZR Ohmstal) 6 Naturschutzzonen Zusammenlegung der Naturschutzzonen von Schötz und Ohmstal 7 Naturobjekte Zusammenlegung der Naturschutzobjekte von Schötz und Ohmstal 8 Aussichtspunkte Neue Auflistung der freizuhaltenden Aussichtspunkte 9 Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht Überarbeitung der noch bestehenden Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht (Löschung einzelner Gebiete aufgrund Umsetzung der Gestaltungspläne) Entfernte Anhänge: Nutzungen in der Freihaltezone (Aufhebung der Freihaltezone), Archäologische Schutzzonen (kantonales Inventar) 16

21 4. Änderungen am Zonenplan (ZP) 4.1 Übersicht über die Änderungen Ortsteil Ohmstal 1a) Einzonung Ohmstal Kurhaus 1b) Einzonung Ohmstal Schulhaus 2a) Auszonung Ohmstal öffentliche Zone 2b) Auszonung Ohmstal Dorfzone 3) Umzonung Grosslörzge 4) Umzonung Kurhaus 5) Umzonung Hübeli 6) Umzonungen Strickmatt und Luthernau Ortsteil Schötz 7) Umzonung Gläng 8) Umzonungen Kernzone 9) Umzonungen Dorfzone 10) Umzonungen W3b Unterdorfstrasse/Schlosserstrasse 11) Aufzonung W3a Germatte 12) Aufzonungen W3b diverse 13) Aufzonung W5 Chrüzmatte 14) Umzonung Sportanlagen Wissehuse 15) Technische Bereinigungen 17

22 4.2 Einzonungen Mit der Gesamtrevision werden zwei geringfügige Einzonungen vorgenommen, welche durch entsprechende Auszonungen flächenmässig kompensiert werden. Diese Ein- und Auszonungen betreffen ausschliesslich den Ortsteil Ohmstal. Einzonung Ohmstal Kurhaus Abb. 4: Einzonung Ohmstal Kurhaus, Zonenplan bisher (links) und neu (rechts) Gegenstand Grundstück Lage Absicht Begründung Eignung Konflikte - Beurteilung nach Art. 47 RPV Haushälterische Bodennutzung/ Landwirtschaft Landschaft Schutzobjekte Gewässer Naturgefahren Einzonung einer Fläche von m² vom übrigen Gebiet B (UeG-B) in die Dorfzone Ohmstal (DO) mit Gestaltungsplanpflicht. 111 (GB Ohmstal), Teilfläche An der Bodenbergstrasse zwischen dem Gasthof Kurhaus Ohmstal und dem übrigen Siedlungsgebiet von Ohmstal. Die Einzonung an zentraler Lage in Ohmstal ermöglicht eine zusammenhängende Planung mit der angrenzenden Parz. 140 des Kurhaus Ohmstal. Gemeinsam betrachtet sind die beiden Flächen für eine bauliche Entwicklung geeignet, ohne dass dafür eine unbebaute Fläche eingezont werden muss. Die zur Einzonung vorgesehene Teilfläche der Parz. 111 ist heute bereits bebaut und vollständig von Baugebiet umgeben. Die heutige Bebauung auf der Einzonungsfläche wird nicht mehr für die ursprünglich landwirtschaftliche Nutzung verwendet. Aufgrund der Lage im Siedlungsgebiet von Ohmstal ist sie für eine bauliche Neunutzung gut geeignet; gemeinsam mit der benachbarten Parzelle des Kurhauses kann eine gemeinsame bauliche Entwicklung ermöglicht werden. Die Einzonungsfläche ist bereits bebaut (ehemals landw. genutzte Wohn- und Ökonomiebauten), es wird praktisch keine landwirtschaftliche Nutzfläche beansprucht. Die Einzonungsfläche wird heute bereits als Teil der Siedlungsfläche wahrgenommen. Mit der Zuweisung in die Dorfzone gelten zudem besondere Anforderungen an die Gestaltung der Bauten. Innerhalb der Einzonungsfläche und angrenzend dazu befinden sich keine Schutzobjekte. Es sind keine Gewässer vorhanden. Es bestehen keine Naturgefahren. 18

23 Erschliessung/ Verkehr Lärm Umwelt Die Einzonungsfläche ist bereits heute ab der Bodenbergstrasse erschlossen. Die Dorfzone Ohmstal wird aufgrund ihrer ruhigen Lage der Lärmentwicklungsstufe II zugewiesen (analog der heutigen, benachbarten Kurhauszone). Die umweltrelevanten Aspekte einer künftigen Neubebauung sind mit dem Baugesuch darzulegen. Einzonung Ohmstal Schulhaus Gegenstand Grundstück Lage Absicht Begründung Eignung Abb. 5: Einzonung Ohmstal Schulhaus, Zonenplan bisher (links) und neu (rechts) Konflikte - Beurteilung nach Art. 47 RPV Haushälterische Bodennutzung/ Landwirtschaft Landschaft Geschützte Objekte Gewässer Naturgefahren Erschliessung/ Verkehr Lärm Umwelt Einzonung von 911 m² vom übrigen Gebiet B (UeG-B) in die Wohnzone 2a (W2a). Ehemaliges Lehrergebäude beim Schulhaus Ohmstal. An der Landsbergstrasse, beim Schulhaus Ohmstal. Das bestehende Gebäude ist erneuerungsbedürftig und soll auch moderat ausgebaut werden können. Mit der jetzigen Zuweisung zum übrigen Gebiet (künftig Reservezone) gelten die Bestimmungen der Landwirtschaftszone. Ein Ausbau des bestehenden Gebäudes ist unter den heutigen Voraussetzungen nicht möglich. Aufgrund des Gebäudealters, der bestehenden Bebauung der Parzellengrösse und der zweiseitig von der Schule und einseitig von der Strasse umgebenen Lage ist eine Umzonung in eine Bauzone sinnvoll. Die Einzonungsfläche ist bereits bebaut, es wird keine landwirtschaftliche Nutzfläche beansprucht. Das Gebäude ist zwar Teil des Ensemble mit dem Schulhaus Ohmstal, gemeinsam mit diesem jedoch eine «Zoneninsel» inmitten der hügeligen Landschaft von Ohmstal. Mit der Zuweisung zur Wohnzone W2a (analog der Wohnzonen Lörzigen) wird der heutigen Bebauung und der landschaftlich empfindlichen Lage Rechnung getragen. Innerhalb der Einzonungsfläche und angrenzend dazu befinden sich keine Schutzobjekte. Es sind keine Gewässer vorhanden. Es bestehen keine Naturgefahren. Die Einzonungsfläche ist bereits heute ab der Landsbergstrasse erschlossen. Die Einhaltung der Lärmempfindlichkeitsstufe II dürfte an dieser Lage problemlos möglich sein Die umweltrelevanten Aspekte sind mit einem künftigen Baugesuch darzulegen. 19

24 4.3 Auszonungen Auszonung Ohmstal öffentliche Zone Abb. 6: Auszonung Ohmstal öffentliche Zone (Nr. 2a), Zonenplan bisher (links) und neu (rechts) Änderung: Begründung: Auszonung einer Fläche von 1'808 m2 von der öffentlichen Zone in die Landwirtschaftszone. Die zur Auszonung vorgesehene Teilfläche der Parzelle Nr. 103 war gemäss dem bisherigen Zonenplan der Gemeinde Ohmstal für die Realisierung eines Werkhofs vorgesehen. Mit der Fusion der Gemeinden Ohmstal und Schötz wird diese Fläche nicht mehr für den vorgesehenen Zweck benötigt. Gemäss neuer Raumplanungsgesetzgebung des Bundes und gemäss dem kantonalen Richtplan 2015 hat die Gemeinde dafür zu sorgen, dass nicht mehr für die Bebauung benötigte und/oder nicht geeignete Flächen einer Nichtbauzone zugewiesen werden. Auszonung Ohmstal Dorfzone Abb. 7: Auszonung Ohmstal Dorfzone (Nr. 2b), Zonenplan bisher (links) und neu (rechts) Änderung: Begründung: Auszonung einer Fläche von 667 m2 von der Dorfzone Ohmstal in die Landwirtschaftszone. Die zur Auszonung vorgesehene Teilfläche der Parzelle Nr. 133 ist aufgrund seiner Form und seiner Lage am Siedlungsrand nur bedingt für eine Bebauung geeignet. Es bestehen auch keine Absichten der Bebauung durch die Grundeigentümerschaft. Insbesondere in Zusammenhang mit der Auszonung der nördlich angrenzenden öffentlichen Zone ist die Auszonung dieser Teilfläche der Parzelle Nr. 133 ebenfalls sinnvoll. 20

25 4.4 Umzonungen Ohmstal In diesem Kapitel werden die Anpassungen am Zonenplan aufgelistet, welche zu einer Nutzungsänderung oder -erhöhung führen. Umzonung Grosslörzge Abb. 8: Umzonung Grosslörzge (Nr.3), Zonenplan bisher (links) und neu (rechts) Änderung: Begründung: Umzonung des südlichen Teils der bestehenden Dorfzone Ohmstal in die zweigeschossige Wohnzon W2a. Die Bebauung Grosslörzge steht im Moment in der Realisierung, auf Grundlage eines Gestaltungsplans. Entlang der Bodenbergstrasse entstehen zwei Mehrfamilienhäuser, im unteren Teil am Siedlungsrand Einfamilienhäuser. Mit der vorgesehen Umzonung wird die bestehende und geplante Bebauung der entsprechenden Zone zugewiesen, so dass der heutige Gestaltungsplan 2023 aufgehoben werden kann und die Zonenplanung insgesamt dem gebauten Bestand entspricht. Umzonung Kurhaus Abb. 9: Umzonung Kurhaus (Nr. 4), Zonenplan bisher (links) und neu (rechts) Änderung: Begründung: Umzonung der Parzelle Nr. 140 des Kurhaus Ohmstal von der Kurhauszone in die Dorfzone Ohmstal. Mit der Zuweisung des Kurhaus Ohmstal in die Kernzone wird die gesamte mehrgeschossige Bebauung des Ortsteils Ohmstal einer einheitlichen Zone zugwiesen. Die Umzonung ermögliche eine 21

26 Neubebauung des Areals ohne den heute fix definierten Nutzungszweck eines «Kurhauses». Da das heutige Kurhaus für den Ortsteil Ohmstal eine Bedeutung als Identifikations- und Treffpunkt hat, soll auch bei einem allfälligen Um- oder Neubau eine Nutzung im öffentlichen Interesse sichergestellt werden. Ebenso soll das äussere Erscheinungsbild des heutigen Kurhauses erhalten bleiben. Diese Vorgaben gelten für den zwingend zu erarbeitenden Gestaltungsplan gemäss Anhang 9, Gebiet Nr. 7. Durch die vorgesehene Umzonung in Verbindung mit entsprechenden Vorgaben für den Umzonung Hübeli Abb. 10: Umzonung Hübeli (Nr. 5), Zonenplan bisher (links) und neu (rechts) Änderung: Begründung: Das Gebiet Hübeli Ohmstal wird von der heutigen Sonderbauzone Hübeli einer separaten Wohnzone 1 «Hübeli Ohmstal» zugewiesen. Mit dem Wechsel zu den Begrifflichkeiten des neuen Baurechts ist auch die Sonderbauzone Hübeli anzupassen. Die Festlegung einer Sonderbauzone wie bis anhin, ist aus raumplanungsrechtlicher Sicht problematisch, da Sonderbauzonen in der Regel an eine Standortgebundenheit geknüpft sind, welche für die vorliegende Wohnnutzung nicht gegeben ist. Mit der Zuweisung in eine ordentliche Wohnzone wird die Rechtssicherheit für diese Bauzone verbessert. Bezüglich der zulässigen Nutzungsmasse entspricht die neue Zone im Wesentlichen der bestehenden Sonderbauzone. Die in der Sonderbauzone bisher erwähnten Geschäfts- und Gewerbebetriebe mit wenig Publikumsverkehr sind in der Wohnzone ebenfalls zulässig (vgl. PBG 45 Abs. 2). Umzonungen Strickmatt und Luthernau Abb. 11: Umzonung Strickmatt (Nr. 6), Zonenplan bisher (links) und neu (rechts) 22

27 Abb. 12: Umzonung Lutzernau, Zonenplan bisher (links) und neu (rechts) Änderung: Begründung: Die beiden Arbeitsgebiete Strickmatt und Luthernau werden von der bisherigen Arbeits- und Wohnzone in die Arbeitszone IIIb (A IIIb) umgezont. Die bisherige Zonenzuweisung in die Arbeits- und Wohnzone Ohmstal mit einer Kombination von Überbauungsziffer und Ausnützungsziffer ist rechtlich kompliziert und mit dem Wechsel zu den Begrifflichkeiten des neuen Baurechts anzupassen. Mit der Schaffung einer neuen Arbeitszone IIIb werden die Gebiete rechtlich mit anderen Arbeitszonen in der Gemeinde Schötz gleichgestellt, wobei die zulässigen Gesamthöhen aufgrund der gut einsehbaren Lage etwas tiefer angesetzt werden als in den übrigen Arbeitszonen. Die Wohnnutzung bleibt im bestehenden Umfang erlaubt, wobei auch Ersatzneubauten für Wohnnutzungen im bestehenden Umfang möglich sind. 4.5 Um- und Aufzonungen Schötz Im Ortsteil Schötz sind mit dieser Gesamtrevision keine Ein- oder Auszonungen vorgesehen. Neben der Umsetzung der neuen Begriffe im Baurecht werden einige Gebiete in andere Zonen überführt. Diese Um- und Aufzonungen werden nachfolgend dargelegt: Umzonung Gläng Abb. 13: Umzonung Gläng, Zonenplan bisher (links) und neu (rechts) 23

28 Änderung: Begründung: Umzonung von der Weilerzone in die Sonderbauzone Gläng. Das Gebiet Gläng kann gemäss kantonalen und regionalen Vorgaben nicht mehr einer Weilerzone zugewiesen werden, weil die entsprechenden Vorgaben an einen Weiler gemäss den Bestimmungen des Bundes nicht erfüllt werden können. Gemäss den Vorgaben zum Umgang mit den bisherigen Weilerzonen der Region Luzern West (gemäss Schreiben «Bezeichnung von Weilern in der Region West» vom 20. Dezember 2016») ist stattdesssen eine Weilerzone vorzusehen. Die bestehende Bebauungsplanpflicht wird neu durch eine Sondernutzungsplanpflicht. Damit könnte der bestehende Bebauungsplan auch durch einen Gestaltungsplan ersetzt werden. Bisher konnten Bebauungspläne durch den Gemeinderat erlassen und abgeändert werden, mit dem neuen Planungsund Baugesetz wären sie zwingend durch die Stimmbevölkerung zu beschliessen. Im Sinne einer Gleichbehandlung wird das Gebiet der Sonderbauzone Gläng daher künftig mit einer Sondernutzungsplanpflicht belegt. Damit ist auch das erstellen eines Gestaltungsplans möglich, welcher durch den Gemeinderat erlassen werden kann. Umzonungen Kernzone Abb. 14: Umzonungen in die Kernzone (Nr. 8), Zonenplan bisher (links) und neu (rechts) Änderung: Begründung: Erweiterung der Kernzone Schötz (bisher Ortsbildzone) Die bisherige Ortsbildzone Schötz hat sich auf die Bebauung um die historischen Strassenkreuzungspunkte begrenzt. Dabei ist keine zusammenhängende Zone, sondern ein «Flickenteppich» entstanden. Die restlichen Flächen im Ortskern waren der Wohn- und Geschäftszone oder der reinen Wohnzone zugewiesen. Gemäss den heutigen Bestimmungen der Ortsbildzone waren wesentliche Abweichungen vom Bestand nur im Rahmen eines Bebauungsplans zulässig. Mit der Anpassung Planungs- und Baugesetzes können Bebauungspläne jedoch nicht mehr durch den Gemeinderat erlassen werden, sondern sind zwingend durch die Stimmberechtigten zu beschliessen. Ein flächendeckender Bebauungsplan wurde seit der letzten Gesamtrevision der Ortsplanung 2005 nicht erlassen, lediglich im Gebiet Kirchstrasse wurde in Zusammenhang mit der Neubebauung auf dem Grundstück Nr. 98 der Kirchgemeinde 2014 ein Bebauungsplan beschlossen. Mit der vorliegenden Gesamtrevision soll die bestehende Ortsbildzone durch eine flächenmässig vergrösserte Kernzone ersetzt werden, welche fast alle erhaltens- und schützenswerten Bauten im Ortskern von Schötz umfasst. Die Bebauungsplanpflicht wird aufgehoben, an deren Stelle treten qualitative Vorgaben betreffend Gebäude- und Umgebungsgestaltung. Entlang der Nebiker- und Luzernerstrasse dürfen die Erdgeschosse zudem nur bis maximal zur Hälfte für das Wohnen genutzt werden. Die Gebäudemasse werden wie bis anhin nicht fix definiert, sondern aufgrund der räumlichen Situation durch den Gemeinderat festgelegt. Dieser kann sich durch externe Fachleute beraten lassen und bei Bauvorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf das Ortsbild die Durchführung eines Studienauftrags oder Wettbewerbsverfahrens verlangen. 24

29 Umzonungen Dorfzone Abb. 15: Umzonungen in die Dorfzone (Nr. 9), Zonenplan bisher (links) und neu (rechts) Änderung: Begründung: Schaffung einer Dorfzone um die Kernzone Schötz (bisher Wohn- und Geschäftszone) Um die Kernzone Schötz wird neue eine Dorfzone geschaffen, mit welcher gegenüber der heutigen Wohn- und Arbeitszone eine grössere Nutzungsflexibilität geschaffen werden kann. Die heutigen Bestimmungen in der Wohn- und Geschäftszone sah eine Mindestfläche für das Wohnen und einen geringfügen Nutzungsbonus für Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen vor. Mit der neuen Dorfzone bleiben dieselben Nutzungen wie bisher zulässig. Die zulässige Dichte für das Wohnen wird leicht erhöht (von rund drei auf rund vier Geschosse), für Nicht-Wohnnutzungen kann der Gemeinderat unter bestimmten Voraussetzungen einen nicht vorbestimmten Nutzungsbonus gewähren. Damit soll erreicht werden, dass Nutzungen, welche zur Belebung des Ortskerns beitragen (Einkaufen, Dienstleistungen, Geschäfte mit Publikumsverkehr) gegenüber anderen Zonen (und insbesondere gegenüber den Arbeitszonen) nicht weiter benachteiligt werden. Des Weiteren gelten in dieser Zone ebenfalls Vorgaben bezüglich Gestaltung und Eingliederung. Umzonungen W3b Unterdorfstrasse/Schlosserstrasse Abb. 16: Umzonungen W3b Unterdorfstrasse/Schlosserstrasse (Nr. 10), Zonenplan bisher (links) und neu (rechts) 25

30 Änderung: Begründung: Umzonung der Parzellen Nrn. 16 und 203 von der Wohn- und Geschäftszone in die Wohnzone 3b dicht. Mit der vorliegenden Umzonung kann eine sinnvolle Abgrenzung zwischen der Dorfzone und der dreigeschossigen Wohnzone geschaffen werden, welche den Ortskern umgibt. Die beiden Parzellen liegen etwas abseits der Durchgangsstrasse in Nord-Süd-Richtung und sind für eine gemischte Nutzung nur bedingt geeignet. Auf der Parzelle Nr. 203 wurde eine reine Wohnbebauung realisiert, die Parzelle Nr. 16 wird ebenfalls für das Wohnen verwendet. Mit der vorliegenden Umzonung in die dreigeschossige Wohnzone dicht gelten für das Wohnen neu dieselben Vorgaben wie in der angrenzenden Dorfzone. Aufzonung W3a Germatte Abb. 17: Aufzonung W3a Germatte, Zonenplan bisher (links) und neu (rechts) Änderung: Begründung: Umzonung des Gebiets Germatte von der zweigeschossigen Wohnzone in die Wohnzone 3a normal Das Gebiet Germatte war bisher der zweigeschossigen Wohnzone zugewiesen, der heutige Baubestand weist unterschiedliche Höhen und Dichten auf. Mit der Zuweisung zur dreigeschossigen Wohnzone kann an dieser zentrumsnahen Lage eine gewisse Verdichtung erreicht werden. Gegenüber der Wohnzone W3b dicht werden etwas geringere Höhen und Überbauungsziffern vorgesehen. Damit wird eine moderate Möglichkeit zur Innenentwicklung vorgesehen, mit welcher auf den Baubestand und auf die Lage am Siedlungsrand reagiert werden. 26

31 Aufzonungen W3b diverse Abb. 18: Aufzonungen W3b im Gebiet Oberwellbrig, Zonenplan bisher (links) und neu (rechts) Abb. 19: Aufzonung W3b an der Ausserdorfstrasse (Bereich Einmündung Oberdorfstrasse), Zonenplan bisher (links) und neu (rechts) Änderung: Begründung: Umzonung mehrerer Grundstücke nördlich und südlich des Ortskerns. Nördlich und südlich angrenzend an den Ortskern werden in den Gebieten Sportplatzstrasse/Wellbergstrasse und Ausserdorfstrasse einige Grundstücke von der zweigeschossigen Wohnzone in die dreigeschossige Wohnzone dicht überführt. Die entsprechenden Flächen sind teilweise bereits überbaut, teilweise besteht ein erheblichen Potenzial zur Erneuerung und Verdichtung. Mit der vorgesehenen Umzonung können diese nahe am Ortskern gelegenen Flächen gegenüber heute um einiges dichter bebaut werden. Aufgrund der Lage und aufgrund der Erschliessung ist eine entsprechende Entwicklung nach Innen sinnvoll trägt zu einem haushälterischen Umgang mit den noch vorhandenen Baulandreserven bei. 27

32 Aufzonung W5 Chrüzmatte Abb. 20: Aufzonung W3b an der Ausserdorfstrasse (Bereich Einmündung Oberdorfstrasse), Zonenplan bisher (links) und neu (rechts) Änderung: Begründung: Aufzonung im Gebiet Chrüzmatte von der vier- in die fünfgeschossige Wohnzone Das Gebiet Chrüzmatte wurde in den 1970er und 1980er Jahren weitgehend durch Mehrfamilienhäuser bebaut, welche zwischen vier und sieben Vollgeschosse aufweisen. Sie wurden auf Grundlage eines mehrfach geänderten Gestaltungsplans aus dem Jahr 1976 realisiert, welcher mit der vorliegenden Gesamtrevision der Ortsplanung aufgehoben wird. Mit der Zuweisung in die fünfgeschossige Zone mit Gebäudenhöhen von 18 m/20 m kann die bestehende Bebauung rechtlich gesichert werden. Mit der gleichzeitigen Festlegung einer moderaten Überbauungsziffer von 021/0.23/0.26 werden die grosszügigen Aussenräume vor einer Bebauung gesichert. Umzonung Sportanlagen Wissehuse Abb. 21: Umzonung der Sport- und Freizeitanlagen Wissehuse von der Zone für öffentliche Zwecke in die Zone für Sport- und Freizeitanlagen, Zonenplan bisher (links) und neu (rechts) Änderung: Umzonung von der Zone für öffentliche Zwecke in die Zone für Sport- und Freizeitanlagen. 28

33 Begründung: Die Umzonung der Fussballplätze im Gebiet Wissenhuse von der Zone für öffentliche Zwecke in die Zone für Sport- und Freizeitanlagen entspricht der in den vergangenen Jahren realisierten Nutzung. 4.6 Umgang Sondernutzungspläne Sicherung Spielflächen Mit Inkrafttreten der vorliegenden Gesamtrevision sind bestehende Gestaltungspläne mit dem neuen Recht nicht mehr kompatibel. Generell stellt sich das Problem, dass die bisherige AZ nicht einfach in die ÜZ umgerechnet werden kann. Ältere Gestaltungspläne werden daher in der Regel durch die Gemeindeversammlung aufgehoben. Gemäss 224 können nicht oder nur teilweise realisierte Gestaltungspläne bis spätestens bis Ende 2023 noch nach den weiter geltenden älteren Bestimmungen fertiggestellt werden. Mit der Grünzone Spielfläche (Grundnutzung oder überlagert) werden Freihalteflächen für Spiel- und Freizeitnutzungen bei der Aufhebung von bestehenden Gestaltungsplänen gesichert (Aufhebung bestehender Gestaltungspläne siehe Kapitel 4.6.3). Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht Seit der letzten Revision wurden in diversen Gebieten mit Gestaltungsplanpflichten die Gestaltungspläne erarbeitet und umgesetzt. Bei jenen Gebieten, in welchen die Gestaltungspläne umgesetzt wurden, kann die Pflicht zur Erstellung daher aufgehoben werden: Abb. 22: Aufhebung der Gestaltungsplanpflicht im Gebiet Ohmstal Dorf/Grlosslörzge, Zonenplan bisher (links, schwarze Umrandung = verbindlicher Inhalt; Gestaltungsplanpflicht) und neu (rechts, schwarze Umrandung = informativer Inhalt; bestehender Gestaltungsplan) Änderung: Begründung: Aufhebung der Gestaltungsplanpflicht im Gebiet Ohmstal Dorf/Grosslörzge für die Parzellen Nrn. 103 und 133. Es besteht ein Gestaltungsplan (GP Grosslörzge). Dieser wurde noch nicht in allen Teilen umgesetzt und bleibt daher bis 2023 bestehen. Die Spielfläche wird mittels Grünzone gesichert. Die beiden Teilgebiete westlich der Lörzigen (Parzelle 103, Dorfzone) und nördlich der Bodenbergstrasse (Parzelle 113, öffentliche Zone) werden ausgezont. 29

34 Abb. 23: Aufhebung der Gestaltungsplanpflicht im Gebiet Gwang/Oberwellbrig, Zonenplan bisher (links, rote Umrandung = verbindlicher Inhalt; Gestaltungsplanpflicht) und neu (rechts, schwarze Umrandung = informativer Inhalt; bestehender Gestaltungsplan) Änderung: Aufhebung der Gestaltungsplanpflicht im Gebiet Gwang/Oberwellbrig für die Parzellen Nrn. 1539, 1535, 1531, 1540, 1536, 1555, 1537, 1532, 1538, 1533, 1549 und Begründung: Es besteht ein Gestaltungsplan (GP Sonnrain II). Dieser wurde noch nicht in allen Teilen umgesetzt und bleibt daher bis 2023 bestehen. Abb. 24: Aufhebung der Gestaltungsplanpflicht im Gebiet Sonnrain, Zonenplan bisher (links, rote Umrandung = verbindlicher Inhalt; Gestaltungsplanpflicht) und neu (rechts, schwarze Umrandung = informativer Inhalt; bestehender Gestaltungsplan) Änderung: Aufhebung der Gestaltungsplanpflicht im Gebiet Sonnrain für die Parzellen Nrn. 1472, 1471, 1473, 1474, 1470, 1469, 1462, 1475, 1468, 1480, 1467, 1466, 1479, 1478, 1464 und Begründung: Es besteht ein Gestaltungsplan (GP Sonnrain). Dieser wurde noch nicht in allen Teilen umgesetzt und bleibt daher bis 2023 bestehen. 30

35 Abb. 25: Aufhebung der Gestaltungsplanpflicht im Gebiet Säntbach, Zonenplan bisher (links, rote Umrandung = verbindlicher Inhalt; Gestaltungsplanpflicht) und neu (rechts, schwarze Umrandung = informativer Inhalt; bestehender Gestaltungsplan) Änderung: Aufhebung der Gestaltungsplanpflicht im Gebiet Säntbach für die Parzellen Nr Begründung: Es besteht ein Gestaltungsplan (GP Nebikerstrasse 22, 24, 26). Dieser wurde noch nicht in allen Teilen umgesetzt und bleibt daher bis 2023 bestehen. Abb. 26: Aufhebung der Gestaltungsplanpflicht im Gebiet Nebikerstrasse/Säntbach, Zonenplan bisher (links, rote Umrandung = verbindlicher Inhalt; Gestaltungsplanpflicht) und neu (rechts; GP wird aufgehoben, siehe Kapitel 4.6.3) Änderung: Begründung: Aufhebung der Gestaltungsplanpflicht im Gebiet Nebikerstrasse/Säntbach für die Parzellen Nrn. 1522, 1523, 1524, 207, 204, 23 (teilweise), 1567, 1556, 362, 1557 und 636 (teilweise). Der Gestaltungsplan Nebikerstrasse 25, 29 wurde umgesetzt. Die Pflicht für das restliche ehemalige Gestaltungsplanpflichtgebiet wird aufgehoben, da dies erschlossen und weitgehend überbaut ist. 31

36 Abb. 27: Aufhebung der Gestaltungsplanpflicht im Gebiet Unterdorf, Zonenplan bisher (links, rote Umrandung = verbindlicher Inhalt; Gestaltungsplanpflicht) und neu (rechts, schwarze Umrandung = informativer Inhalt; bestehender Gestaltungsplan) Änderung: Aufhebung der Gestaltungsplanpflicht im Gebiet Unterdorf für die Parzellen Nrn. 1529, 1530, 1527, 1528 und Begründung: Es besteht ein Gestaltungsplan (GP Unterdorfstrasse). Dieser wurde noch nicht in allen Teilen umgesetzt und bleibt daher bis 2023 bestehen. Abb. 28: Aufhebung der Gestaltungsplanpflicht im Gebiet Gwang, Zonenplan bisher (links, rote Umrandung = verbindlicher Inhalt; Gestaltungsplanpflicht) und neu (rechts, schwarze Umrandung = informativer Inhalt; bestehender Gestaltungsplan) Änderung: Aufhebung der Gestaltungsplanpflicht im Gebiet Ahornweg für die Parzellen Nrn. 1490, 1491, 1492, 1493, 1431, 1432, 201, 1448, 1449, 1450, 1451, 1441, 1435, 1433 und Begründung: Der Gestaltungsplan Ahornweg wurde umgesetzt. Die Gestaltungsplanpflicht sowie der Gestaltungsplan selbst werden aufgehoben. 32

37 Abb. 29: Aufhebung der Gestaltungsplanpflicht im Gebiet Gwang, Zonenplan bisher (links, rote Umrandung = verbindlicher Inhalt; Gestaltungsplanpflicht) und neu (rechts, schwarze Umrandung = informativer Inhalt; bestehender Gestaltungsplan) Änderung: Aufhebung der Gestaltungsplanpflicht im Gebiet Hübelirain für die Parzellen Nrn. 125, 1460, 1461, 1455, 1496, 1497, 1457, 1456, 1482, 1459 und Begründung: Der Gestaltungsplan Ahornweg wurde umgesetzt. Die Gestaltungsplanpflicht sowie der Gestaltungsplan selbst werden aufgehoben. Abb. 30: Aufhebung der Gestaltungsplanpflicht im Gebiet Gwang, Zonenplan bisher (links, rote Umrandung = verbindlicher Inhalt; Gestaltungsplanpflicht) und neu (rechts, schwarze Umrandung = informativer Inhalt; bestehender Gestaltungsplan) Änderung: Begründung: Aufhebung der Gestaltungsplanpflicht im Gebiet Pintenmatte für die Parzellen Nrn. 74, 1395 und Es besteht ein Gestaltungsplan (GP Pintenmatte). Dieser wurde noch nicht in allen Teilen umgesetzt und bleibt daher bis 2023 bestehen. 33

38 Einzelne Gestaltungsplanpflichtgebiete werden angepasst oder neu festgelegt. Folgende Gestaltungsplanpflichtgebiete (bleiben) bestehen (Nummerierung im Bericht folgt der Nummerierung im BZR, Anhang 9): Abb. 31: Gestaltungsplanpflichtgebiet Schleifrain West (Parzelle 967), Zonenplan bisher (links) und neu (rechts) Nr. Gebiet Parz. Nr. Bemerkungen 1 Schleifrain West 967 (GB Schötz) Bestehende Gestaltungsplanpflicht wird beibehalten. Vorgaben für den Gestaltungsplan: - Erschliessung über die Bauzone. - Aussagen zur Nutzung des Waldabstandsbereichs. - Berücksichtigung der Fusswegverbindung E.13 gemäss Erschliessungs- und Verkehrsrichtplan. Abb. 32: Gestaltungsplanpflichtgebiet Zivilschutzareal (Parzellen 153, 757 und 821), Zonenplan bisher (links) und neu (rechts) Nr. Gebiet Parz. Nr. Bemerkungen 2 Zivilschutzareal 153, 757, 821 (alle GB Schötz) Bestehende Gestaltungsplanpflicht wird beibehalten. Vorgabe für den Gestaltungsplan: - Schutz und Aufwertung des Bachufers. 34

39 Abb. 33: Gestaltungsplanpflichtgebiet Hübeli (Parzellen 126, 953, 1560, 1561, 1568, 1569, 1570, 1572), Zonenplan bisher (links) und neu (rechts) Nr. Gebiet Parz. Nr. Bemerkungen 3 Hübeli 126, 953, 1560, , 1569, 1570, 1572 (alle GB Schötz) Erweiterung des bestehenden Gestaltungsplanpflichtgebietes um die Parzellen Nrn. 951, 952 und 953 (vormals teilweise, neu ganz im GP-Pflichtgebiet). Vorgaben für den Gestaltungsplan: - Erschliessungsanlagen gemäss Teil-Erschliessungsrichtplan Hübeli - Etappierung der Bebauung und der Erschliessung - Berücksichtigung Geo-Objekt, Einpassung in die Landschaft - Qualitätsvolle Aussenraumgestaltung durch einheimische Pflanzen - Retention des Meteorwassers - Nachweis der fachgerechten Verwertung des Bodens - Anforderungen an Gebäudehülle haben dem Standard Minergie 2009 zu entsprechen (kontrollierte Lüftung nicht zwingend erforderlich) - Erarbeitung eines Farbkonzeptes 35

40 Abb. 34: Gestaltungsplanpflichtgebiet Chilchmatte (Parzellen 193, 987 und 1408 (teilweise)), Zonenplan bisher (links) und neu (rechts) Nr. Gebiet Parz. Nr. Bemerkungen 4 Chilchmatte 193, 987 und 1408 (teilweise) (alle GB Schötz) Bestehende Gestaltungsplanpflicht wird beibehalten. Vorgaben für den Gestaltungsplan: - Etappierung der Bebauung. - Erschliessungsanlagen gemäss Teil-Erschliessungsrichtplan Chilchmatte. - Erdwärmenutzungen sind nicht zulässig. - Nutzungen von Grundwasser für Wärmepumpen sind für Anlagen ab ca. 100 kw bewilligungsfähig. - Einhaltung der massgebenden Schutzhöhen zum Schutz vor Naturgefahren ohne Erhöhung der Gefährdung auf Nachbargrundstücken (Vorgabe der massgebenden Schutzhöhen durch die Gemeinde). - Anforderungen an Gebäudehülle haben dem Standard Minergie 2009 zu entsprechen (kontrollierte Lüftung nicht zwingend erforderlich). - Qualitätsvolle Durchgrünung mit einer zum Landschaftsbild passenden Aussenraumgestaltung durch einheimische Pflanzen. 36

41 Abb. 35: Gestaltungsplanpflichtgebiet Wiggermatte (Parzellen 169, 170, 634), Zonenplan bisher (links) und neu (rechts) Nr. Gebiet Parz. Nr. Bemerkungen 5 Wiggermatte 169, 170, 634 (alle GB Schötz) Neues Gestaltungsplanpflichtgebiet. Vorgaben für den Gestaltungsplan: - Einordnung der Bauten in die Umgebung - Qualitätsvolle, zum Ortsbild passende Gestaltung der Aussenräume und der oberirdischen Erschliessung - Geschickte Gebäudeanordnung gegenüber der Luzernerstrasse, um die Lärmemissionen im Gestaltungsplangebiet sowie den Nachbarparzellen zu minimieren. Einhaltung der Planungswerte ohne Lärmschutzwände. Abb. 36: Gestaltungsplanpflichtgebiet Nebikerstrasse (Parzellen 24, 209, 210, 1550), Zonenplan bisher (links) und neu (rechts) Nr. Gebiet Parz. Nr. Bemerkungen 6 Nebikerstrasse 24, 209, 210, 1550 (alle GB Schötz) Neues Gestaltungsplanpflichtgebiet. Vorgaben für den Gestaltungsplan: - Einordnung der Bauten in die Umgebung - Qualitätsvolle, zum Ortsbild passende Gestaltung der Aussenräume und der oberirdischen Erschliessung - Geschickte Gebäudeanordnung gegenüber der Nebikerstrasse, um die Lärmemissionen im Gestaltungsplangebiet sowie den Nachbarparzellen zu minimieren. Einhaltung der Planungswerte ohne Lärmschutzwände. 37

42 Abb. 37: Gestaltungsplanpflichtgebiet Kurhaus (Parzelle 111, 140), Zonenplan bisher (links) und neu (rechts) Nr. Gebiet Parz. Nr. Bemerkungen 7 Kurhaus 111, 140 (beide GB Ohmstal) Neue Gestaltungsplanpflicht. Vorgaben für den Gestaltungsplan: - Erhalt des äusseren Erscheinungsbildes des Kurhauses (Kubaturen, Fassaden- und Dachgestaltung). - Gute Integration in das Siedlungs- und Landschaftsbild - Sicherstellung einer Nutzung im öffentlichen Interesse (Restaurant, Quartiertreffpunkt, etc.) Abb. 38: Gestaltungsplanpflichtgebiet Brönten (Parzelle 235, 236, 237), Zonenplan bisher (links) und neu (rechts) Nr. Gebiet Parz. Nr. Bemerkungen 8 Brönten 235, 236, 237 (alle GB Ohmstal) Aufhebung der Pflicht für die Parzellen 223, 228, 229, 230 (teilweise), 225, 227, 221, 224, 446, 220, 219 und 218 da der Gestaltungsplan in diesem Gebiet umgesetzt wurde. Vorgabe für den Gestaltungsplan: - Gute Integration in das Siedlungs- und Landschaftsbild 38

43 Aufhebung bestehender Bebauungs- und Gestaltungspläne Änderung: Begründung: Löschung von umgesetzten Gestaltungsplanpflichten. Die mit einem Gestaltungsplan bebauten Gebiete werden von der Gestaltungsplanpflicht befreit. Mit Inkrafttreten der vorliegenden Gesamtrevision sind bestehende Gestaltungspläne mit dem neuen Recht nicht mehr kompatibel. Generell stellt sich das Problem, dass die bisherige AZ nicht einfach in die ÜZ umgerechnet werden kann. Ältere Gestaltungspläne werden daher in der Regel durch die Gemeindeversammlung aufgehoben oder bei Bedarf der Eigentümer an das neue Recht angepasst. Von den aktuell gültigen Gestaltungsplänen sollen 19 aufgehoben werden. Mit der «Grünzone Spielfläche» (Grundnutzung) und «Grünzone Spielfläche überlagert» werden Freihalteflächen für Spiel- und Freizeitnutzungen bei der Aufhebung von bestehenden Gestaltungsplänen gesichert. In den meisten Fällen sind Näherbaurechte grundbuchlich geregelt worden. In wenigen Fällen kann es sein, dass die Rechte fehlen. In solchen Fällen gilt die Bestandesgarantie nach 178 PBG. Es werden folgende Gestaltungspläne aufgehoben: Bebauungsplan Dorfmühle vom 19. Februar 1998 Bebauungsplan Gläng vom 25. August 2009 Bebauungsplan Kirchstrasse vom 24. Januar 2015 Bebauungsplan Schmiedgasse vom 30. September 1994 Gestaltungsplan Ahornweg vom 2. Juni 2006 Gestaltungsplan Lörzigen/Brönten vom 24. März 2010 Gestaltungsplan Lörzigen D vom 2. Dezember 1996 Gestaltungsplan Chrüzmatte I vom 5. März 1976 Gestaltungsplan Fadenweg vom 5. August 1987 Gestaltungsplan Hübelirain vom 12. Dezember 2007 Gestaltungsplan Im Baumgarten vom 26. April 1995 Gestaltungsplan Im Weidli vom 3. September 2003 Gestaltungsplan Nebikerstrasse vom 4. September 2013 Gestaltungsplan Neubühl vom 24. September 1993 Gestaltungsplan Ohmstalerstrasse vom 30. Januar 1989 Gestaltungsplan Säntbach vom 5. September 2005 Gestaltungsplan Schleifrain vom 7. Juni 1985 Gestaltungsplan Schmiedgasse vom 5. Oktober 1994 Gestaltungsplan Schützenmatte vom 21. Februar

44 Weiterhin gültige Gestaltungs- und Bebauungspläne Änderung: Begründung: Darstellung weiterhing gültiger Gestaltungs- und Bebauungspläne im Zonenplan. Die bestehenden Sondernutzungsplanungen (auch jene die nach der Übergangsfrist 2023 aufgehoben werden sollen), werden als Information im Zonenplan dargestellt. Darstellung anhand des Zonenplanausschnitts Schötz Dorf (Teil Nord): Abb. 39: Zonenplan bisher Abb. 40: Zonenplan neu 40

45 4.7 Ausscheidung Gewässerräume Die Grünzone Gewässerraum (GrG) bildet den Gewässerraum nach GSchV Art. 41 innerhalb der Bauzone ab und ist anderen Zonen überlagert. Für sie wurde ein vermasster Plan Gewässerraum Siedlung (Beilage 1) erstellt. Details zur Ausscheidung sind aus der Beilage 2 (Dokumentation Gewässerraumbreiten) ersichtlich. 4.8 Technische Bereinigungen Ausscheidung Verkehrszone Das neue Datenmodell des Bundes für Nutzungspläne sieht für Verkehrsflächen innerhalb der Bauzone eine besondere Verkehrszone vor. Im revidierten Planungs- und Baugesetz (PBG) wurde dazu eine neue Verkehrszone eingeführt ( 52 PBG; im Zonenplan Schötz als «Verkehrszone Strasse» bezeichnet). Heute sind Verkehrsflächen entweder dem Übrigen Gebiet A (ÜGA) oder, im Fall von Erschliessungsstrassen, der jeweils angrenzenden Bauzone zugewiesen. Ausserhalb der Bauzone werden die Verkehrsflächen als «Verkehrsfläche» ausgeschieden. Diese Änderungen in die Verkehrszone Strasse bzw. Verkehrsfläche werden nicht als Umzonungen, sondern als technische Bereinigung im Zonenplan vorgenommen. 4.9 Weitere Anpassungen Arrondierung Huebächer Abb. 41: Zonenplan bisher Abb. 42: Zonenplan neu Änderung: Begründung: Umzonung von Teilen der Parzellen 1436, 1437 und 1440 von der zweigeschossigen Wohnzone (W2b) und der dreigeschossigen Wohnzone (W3b) in die Wohnzone 2b (W2b) Anpassung der Zonengrenze an die Parzellenstruktur. 41

46 Änderung und Begründung Korridor Wiggertalbahn Der Regionalplanungsverband Luzern West legt in seinem regionalen Teilrichtplan «Verkehrsspange Wiggertalbahn und Umfahrung Schötz/Alberswil» den Korridor für das Vorhaben der Wiggertalbahn fest. Dieser Freihaltekorridor wird im Zonenplan als Information «Verkehrskorridor Wiggertal» eingetragen. Abb. 43: Behördenverbindliche Festlegung des Verkehrskorridors Wiggertal (Luzern West, 5. April 2016; Stand Vorprüfung) Abb. 44: Umsetzung der Korridorsicherung im Zonenplan 42

47 Änderung und Begründung: Aktualisierungen Kulturobjekte Der Kanton hat die erhaltens-, schützenswerten, denkmalgeschützten Kulturdenkmäler und die Baugruppen überarbeitet. Die Daten werden im Zonenplan als Information dargestellt und ersetzen die bisherigen Schutzobjekte. Abb. 45: Zonenplan bisher Abb. 46: Zonenplan neu Aktualisierung archäologische Fundstellen Änderung und Der Kanton hat die archäologischen Fundstellen überarbeitet. Die Daten werden im Zonenplan als Begründung: Information dargestellt und ersetzen die bisherigen archäologischen Schutzzonen. 43

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