Ihr Zeichen: Unser Zeichen: Wien,
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- Moritz Adenauer
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1 An die Damen und Herren Abgeordneten des Familienausschusses, des Ausschusses für Arbeit und Soziales und die BehindertensprecherInnen - Ihr Zeichen: Unser Zeichen: Wien, Vorschlag Textänderung zur geplanten Novelle 6 FLAG Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordneten, - wir wenden uns wegen der geplanten Änderung des 6 Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) an Sie. Aufgrund des Wortlauts 1 des durch den Familienausschuss bereits beschlossenen Gesetzesentwurfs ist nicht sichergestellt, dass alle Menschen mit Behinderungen, die bisher einen Eigenanspruch hatten, die erhöhte Familienbeihilfe auch weiterhin beziehen können. Das vermag auch die Feststellung des Familienausschusses nicht zu verhindern, da es ihr an rechtlicher Verbindlichkeit mangelt. Nach der derzeitigen Gesetzeslage haben Vollwaisen und ihnen gleichgestellte sogenannte Sozialwaisen einen Eigenanspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer Beeinträchtigung spätestens vor dem 25. Lebensjahr selbsterhaltungsunfähig geworden sind bzw geblieben sind. Es handelt sich immer um Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht mit Erwerbsarbeit verdienen können. Da für die Arbeit in den Beschäftigungstherapiewerkstätten nur ein Taschengeld ausbezahlt wird, muss ein Mensch mit Beeinträchtigung mit dem Mindesteinkommen in Höhe des 1 [ ] nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfes getragen wird VertretungsNetz Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung Geschäftsführer Zentrum Rennweg, Ungargasse 66/2/3. OG, 1030 Wien T 01/ , F 01/ peter.schlaffer@vertretungsnetz.at Vereinssitz: Wien, ZVR:
2 Seite 2/5 VertretungsNetz Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende ( 909,42 für Vollwaisen, 863,04 für Mindestsicherungsbezieher), dem Pflegegeld und der erhöhten Familienbeihilfe ( 379,40) auskommen. Davon lässt sich nur ein sehr bescheidenes Leben finanzieren. Hinzu kommen landesspezifische Regelungen. In der Steiermark beispielsweise erhalten Menschen mit Behinderung statt der Mindestsicherung eine Geldleistung Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Behindertengesetz, wenn sie Hilfeleistung in einer Tageseinrichtung, in einer teilstationären Wohneinrichtung oder Wohn- und Freizeitassistenz in Anspruch nehmen. Menschen mit Behinderungen haben höhere Kosten für ihren Lebensunterhalt zu tragen. Sie müssen vermehrt soziale Dienste wie Heimhilfe, Reinigungsdienst, Wäschedienst, Essen auf Rädern etc in Anspruch nehmen und bezahlen. Für auch kleine Reparaturen im Haushalt muss ein Professionist beauftragt und bezahlt werden, der Lebensmitteleinkauf ist oft teurer, weil auch auf die einfache Zubereitung der Mahlzeiten geachtet werden muss. Dazu kommen Kosten für Bekleidung, Schuhe, Bettwäsche, Handtücher, Haushaltsgeräte, Instandhaltungsarbeiten in der Wohnung, Fußpflege, Friseur, Besuchs- und Begleitdienst, Urlaub, Therapien, Arztkosten, Heilbehelfe (zb Zahnersatz, Brille), Aufwandersatz und Entschädigung des gesetzlichen Vertreters, Gerichtsgebühren etc. Zusätzlich sollten Rücklagen für Neuanschaffungen gebildet werden. Für Menschen, die die erhöhte Familienbeihilfe beziehen, ist eine Rund-um-die Uhr- Betreuung häufig unverzichtbar. Diese Betreuung wird in verschiedenen Formen gewährt: in Wohngemeinschaften, in daran angeschlossenen Trainingswohnungen, in Wohnverbünden, in eigenen Wohnungen. Manchmal wohnen mehrere Menschen aus Betreuungsgründen zusammen. Schließlich besteht auch die Möglichkeit einer sog. Teilbetreuung, das bedeutet, dass die Assistenz nicht jederzeit, sondern nur zu bestimmten vereinbarten Terminen angeboten wird. In der Regel müssen Menschen, die die erhöhte Familienbeihilfe beziehen, in diesen Fällen aber auch Soziale Dienste nach dem Sozialhilfegesetz (wie zb Heimhilfe oder Hauskrankenpflege) in Anspruch nehmen und einen Kostenbeitrag leisten. Ohne die erhöhte Familienbeihilfe wären diese individuellen Wohnformen und die notwendige umfassende - und nicht bloß punktuelle - Betreuung für diese Menschen nicht finanzierbar. Nach geltender Rechtslage besteht der Anspruch auch bei einer Anstaltspflege oder im Fall einer Heimerziehung. Nur wenn der Unterhalt durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder in einem Heim unmittelbar und zur Gänze durch die öffentliche
3 Seite 3/5 VertretungsNetz Hand sichergestellt, geht er verloren. In der Regel werden in einer vollbetreuten Wohneinrichtung die Kosten für Unterkunft, Betreuung und Verpflegung gedeckt. Bekleidung, Schuhe, Bettwäsche, Handtücher, Fußpflege, Friseur, Besuchs- und Begleitdienst, Urlaub, Therapien, Arztkosten (zb Zahnersatz, Brille), Aufwandersatz und Entschädigung des gesetzlichen Vertreters, Gerichtsgebühren etc müssen mit der erhöhten Familienbeihilfe und dem verbleibenden Taschengeld finanziert werden. Der vorgelegte Gesetzesentwurfs des Initiativantrags lässt offen, ob Menschen mit Behinderung, die in betreuten Wohnformen leben, überhaupt weiterhin Familienbehilfe beziehen können. Zahlen, wie viele über 25jährige selbsterhaltungsunfähige Menschen die erhöhte Familienbeihilfe beziehen, wie viele davon Mindestsicherung beziehen und wie viele in einer vollbetreuten Wohneinrichtung leben, sind nicht veröffentlicht. Eben so wenig ist bekannt, wie viele Menschen durch den geänderten Vollzug des 6 FLAG die erhöhte Familienbeihilfe verloren haben. VertretungsNetz vertritt ungefähr zwei Dutzend Menschen mit Beeinträchtigungen, die davon betroffen sind. Angesichts der geplanten Gesetzesänderung ist der Ausgang der Rechtsmittelverfahren unklar. Dies soll anhand von Fallbeispielen verdeutlicht werden: Herr A wurde 1997 wegen einer Nabelschnurumschlingung mit Kaiserschnitt auf die Welt geholt. ADHS oder Störung des Sozialverhaltens mit mangelnder Impulskontrolle und hyperaktiver Störung lautet seine Diagnose. Das Asthma in der Kindheit ist wieder vergangen zieht er in seine erste eigene Wohnung. Sein gerichtlicher Erwachsenenvertreter stellt für ihn einen Eigenantrag auf erhöhte Familienbeihilfe. Mit Gutachten vom März 2017 wird festgestellt, dass er voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und ein Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 v.h. vorliegt. Er bezieht Krankengeld, Mindestsicherung und Mietbeihilfe. Er erhält Assistenz bei der Haushaltsführung. Das Finanzamt weist den Antrag ab. Herr A würde als Mindestsicherungsbezieher überwiegend auf Kosten der öffentlichen Hand leben. Herr A hat aus Krankheitsgründen die Lehre abbrechen müssen. Es ist fraglich, ob der Bezug von Mindestsicherung den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von Herrn A zur Gänze abdeckt? Zu klären wäre, ob Herr A trotz Assistenz einen eigenständigen Haushalt führt?
4 Seite 4/5 VertretungsNetz Herr B verbrachte große Teile seiner Kindheit und Jugend in Pflegfamilien und Pflegeheimen. Er ist an paranoider Schizophrenie erkrankt. Zudem leidet Herr B an Allergien, die einer medizinischen Behandlung bedürfen. Da Herr B nicht in der Lage ist, mit den Anforderungen des täglichen Lebens zurechtzukommen, bedarf er der psychosozialen Absicherung und der medizinischen Versorgung. Seit Jahren ist die gesundheitliche Situation von B unverändert, er wohnt in einem Wohnheim, das auf die Betreuung psychisch erkrankter Menschen mit hohem Betreuungsbedarf ausgerichtet ist. Herr B bezieht Pflegegeld, wobei ihm nur das Taschengeld in Höhe von 45,20 verbleibt. Erst jüngst erhielt Herr B die Mitteilung vom Finanzamt Salzburg-Stadt, dass er ab keinen Anspruch auf Familienbeihilfe mehr habe. Herr B führt keinen eigenständigen Haushalt. Sein Wohnbedarf und sein Lebensunterhalt sind durch die Unterbringung im Wohnheim zu Gänze gedeckt. Es ist fraglich, ob der Eigenbeitrag, den Herr B mit dem Pflegegeld zu seiner Betreuung und Pflege leistet, ausreichend ist? Bei Herrn C wurde eine Doppeldiagnose (Intelligenzminderung und psychische Erkrankung) gestellt, die zu einer dauernden Erwerbsunfähigkeit führt. Er erhält schon jahrelang erhöhte Familienbeihilfe. Als er in eine Trainingswohnung zieht, weist das Finanzamt Graz-Stadt den Antrag auf Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab, weil die öffentliche Hand die monatlichen Kosten überwiegend trage. Herr B hat Anspruch auf die Geldleistung Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem steiermärkischen Behindertengesetz in Höhe von 579,--, von der betreuenden Einrichtung erhält er 40,-- wöchentlich als Lebensmittelgeld ausbezahlt. Über den Antrag auf Pflegegeld wurde noch nicht entschieden. Es ist fraglich, ob der Anspruch der Geldleistung Hilfe zum Lebensunterhalt den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von Herrn B zur Gänze abdeckt? Würde ein Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld die erhöhte Familienbeihilfe sichern? Führt Herr B in der Trainingswohnung einen eigenständigen Haushalt? Wenn nein, ist sein Anspruch auf Familienbeihilfe trotzdem gesichert? Frau D leidet an einer generalisierten Angststörung. Die damit verbundenen Panikattacken beeinträchtigen ihre berufliche Entwicklung und das Alltagsleben schwer. Zusätzlich ist Frau C an Asthma und an Diabetes mellitus erkrankt. Ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 % und die Selbsterhaltungsunfähigkeit wurden bescheinigt. Auch sie bezieht die erhöhte Familienbeihilfe schon jahrelang. Der auf den routinemäßig gestellten Antrag auf Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe folgende
5 Seite 5/5 VertretungsNetz abschlägige Bescheid kommt vollkommen überraschend und wirkt sich auf ihren Gesundheitszustand negativ aus. Das Finanzamt Salzburg-Stadt begründet die Entscheidung damit, dass die Finanzierung des Lebensunterhalts zum größten Teil durch die Mindestsicherung und Wohnbeihilfe erfolgt. Der Eigenbeitrag, der durch das Pflegegeld in Höhe von 230,-- geleistet werde, sei zu gering. Frau C wohnt gemeinsam mit ihrer Freundin in einer kleinen Mietwohnung. Die Freundin unterstützt sie täglich bei der Haushaltsführung. Es ist fraglich, ob der Bezug von Mindestsicherung den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von Frau C zur Gänze abdeckt? In welcher Höhe müsste ein Eigenbeitrag geleistet werden, um die erhöhte Familienbeihilfe zu sichern? Zu klären wäre, ob Frau C einen eigenständigen Haushalt führt? Wir ersuchen Sie dringend, entsprechende gesetzliche Vorkehrungen zu treffen, um selbsterhaltungsunfähigen Menschen die erhöhte Familienbeihilfe zu sichern, und erlauben uns, einen alternativen Textvorschlag zu unterbreiten. Der beiliegende Formulierungsvorschlag würde nicht nur die Zusage der Regierungsparteien und der Familienministerin Frau Dr. Bogner-Strauß erfüllen, sondern auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Thema Heimerziehung und Anstaltspflege entsprechen. Wir danken für Ihre Unterstützung und hoffen auf die Umsetzung unseres Anliegens. Mit freundlichen Grüßen Dr. Peter Schlaffer e.h. Geschäftsführer Beilage: Vorschlag Textänderung Novelle 6 FLAG samt Textvergleich
IA 386/A vom (26. GP)
Stellungnahme des Vereins VertretungsNetz Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft und Bewohnervertretung zum Initiativantrag der Abgeordneten Norbert Sieber, Edith Mühlberghuber, Kolleginnen und Kollegen
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0333-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. (FH) Peter Pupp, Verein VertretungsNetz Sachwalterschaft,
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 16 GZ. RV/0615-W/13 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., X.,R-Straße, vertreten durch Dr. Karl König, Rechtsanwalt, 3400 Klosterneuburg,
FLAG Thema-Eigenanspruch auf Familienbeihilfe
FLAG Thema-Eigenanspruch auf Familienbeihilfe Schlagwort/e Eigenanspruch von Kindern, Grundsätze und allgemeine Anspruchsvoraussetzungen Eigenanspruch von Kindern, bei Vorliegen einer dauernden Erwerbsunfähigkeit,
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/2838-W/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Sachwalter, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/3121-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der EGW, vom 24. Juni 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 29. Mai 2008
Entschließung des NR 30/E; Einführungserlass Stellungnahme VertretungsNetz. Sehr geehrter Herr Dr. Wittmann,
- Bundeskanzleramt Österreich Abt. V/1 Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag Dr. Heinz Wittmann, Abteilungsleiter Untere Donaustraße 13-15 1020 Wien Per Email: heinz.wittmann@bka.gv.at
Entwurf. Kundmachung. der Salzburger Landesregierung vom... über die Höhe der Mindeststandards der
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Berufungsentscheidung
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Berufungsentscheidung
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Seite 2/7 VertretungsNetz
Stellungnahme des Vereins VertretungsNetz Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung zu den Entwürfen einer Änderung des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG), einer Änderung der NÖ Mindeststandardverordnung
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Welche Verschlechterungen würde die Umsetzung der Mindestsicherung Neu für die KlientInnen sozialer Organisationen bringen? Fallbeispiel 1 Personenkreis: Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen Bundesland:
Berufungsentscheidung
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Berufungsentscheidung
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Berufungsentscheidung
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Berufungsentscheidung
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Berufungsentscheidung
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Berufungsentscheidung
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