Friedhof- und Bestattungsreglement
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- Gerhardt Hofer
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1 GEMEINDE OESCHGEN Friedhof- und Bestattungsreglement Ausgabe 1992
2 Friedhof- und Bestattungsreglement Einleitung Die nachfolgenden Bestimmungen werden erlassen, einerseits um die Bestattung der Verstorbenen in Pietät zu regeln und anderseits, um unseren Friedhof als Ganzes zu einer würdigen und schönen Ruhestätte zu gestalten. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn sich jedermann in das Ganze einordnet. Wenn erkannt wird, dass hier nicht der Einzelne gilt, sondern die Gemeinschaft der Lebenden und der Toten. Diese Bestimmungen sollen aber nicht einer Schablonisierung Vorschub leisten, sondern das Persönliche jedes Grabes soll im Grabmal und im individuellen Blumenschmuck zum Ausdruck kommen. Damit hoffen wir, unseren Gottesacker würdig und freundlich zu erhalten. Was ist bei einem Todesfall zu tun? Wenn Sie in Ihrer Familie einen Todesfall zu beklagen haben, sind die nachfolgenden Vorkehrungen zu treffen: - Es ist durch den Arzt eine Todesbescheinigung auszustellen - Nehmen Sie unverzüglich mit der Gemeindekanzlei Kontakt auf - Institution zum Einsargen benachrichtigen - Mit dem Pfarramt Beerdigungstermin und -modus festlegen - Todesanzeigen erstellen lassen - Lebenslauf für die Trauerfeierlichkeiten erstellen - Vier Sargträger bestim men.
3 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gesetzliche Grundlagen, Zuständigkeit 3 II. III. IV. Vorschriften über das Bestattungswesen Art. 2 Pflichten zur Anmeldung des Todesfalles 3 Art. 3 Anordnung und Zeit der Bestattung/Urnenbeisetzung 3 Art. 4 Einsargung und Aufbahrung der Leiche, Bestattung 4 Art. 5 Ort der Bestattung 4 Art. 6 Ausnahmebewilligung 4 Art. 7 Kremation 4 Art. 8 Nichtkirchliche Bestattungen 5 Vorschriften über das Friedhofwesen Art. 9 Friedhofaufsicht 5 Art.10 Gräberverzeichnis 5 Art. 11 Zutritt zum Friedhof 5 Art.12 Bestattungsmöglichkeiten 6 Art. 13 Zusätzliche Urnenbestattungen 6 Act. 14 Benützungsdauer der Gräber 6 Art. 15 Aufhebung der Gräber 7 Grabstätten und Grabmäler Art. 16 Ausmasse der Grabstätten 7 Art. 17 Zeitpunkt der Aufstellung eines Grabmales 8 Art. 18 Rückweisung von Grabmälern 8 Art. 19 Gestaltung und Material 8 Art. 20 Aufstellung und Erhaltung der Grabmäler 9 Art.21 Grabmalabmessungen 10 Art.22 Grabbepflanzungen 10 Art.23 Grabunterhaltsfonds 11 V. Schlussbestimmungen Art. 24 Haftung, Schadenersatz 11 Art.25 Strafbestimmungen 11 Art. 26 Besondere Bestimmungen 11 Art. 27 Inkraftsetzung 12 VI. Anhang zum Friedhof- und Bestattungsreglement 1. Leistungen der Gemeinde bei Todesfällen Gebühren für die Benützung durch Auswärtige 13 2
4 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gesetzliche Grundlagen, Zuständigkeit Gestützt auf die Verordnung über das Bestattungswesen vom 22. Januar 1990 erlässt die Gemeinde Oeschgen dieses Reglement. Es bezweckt die Regelung aller im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden amtlichen Handlungen sowie die geordnete Benützung der Friedhofanlagen in der Gemeinde Oeschgen. Das durch die Einwohnergemeinde genehmigte Reglement steht unter der Aufsicht und Leitung des Gemeinderates. II. Vorschriften über das Bestattungswesen Art. 2 Pflichten zur Anmeldung des Todesfalles Jeder Todesfall ist von den nächsten Angehörigen bzw. vom Logisgeber unverzüglich zu melden: a) dem Zivilstandsamt, unter Uebergabe der ärztlichen Bescheinigung b) dem zuständigen Pfarramt Wer Kenntnis vom Tode einer unbekannten Person erhält oder die Leiche einer solchen findet, hat sofort der Polizeibehörde (Kantonspolizei) Anzeige zu erstatten. Art. 3 Anordnung und Zeit der Bestattung und Urnenbeisetzung Die Trauerfamilie setzt im Einverständnis mit dem zuständigen Pfarramt und dem Zivilstandsamt das Datum der Bestattung fest. Diese kann, ausgenommen an Sonn- und allgemeinen Feiertagen, jedoch nicht vor Ablauf von 48 Stunden nach Eintritt des Todes, stattfinden. Das Zivilstandsamt kann bei Vorliegen besonderer Umstände, gestützt auf das Zeugnis des Bezirksarztes, Ausnahmen bewilligen. Ist eine amtliche Untersuchung im Gange, so ist eine Bewilligung der Untersuchungsbehörde erforderlich. 3
5 Die Bestattung darf erst erfolgen, wenn der Todesfall dem Zivilstandsamt vorschriftsgemäss angezeigt wurde und es im Besitze der Todesbescheinigung des Arztes ist. Art. 4 Einsargung und Aufbahrung der Leiche, Bestattung Das Ein sargen der Leiche erfolgt durch die Angehörigen, oder eine von den Angehörigen beauftragte Institution. Die beauftragte Institution veranlasst die Ueberführung der Leiche in den Aufbahrungsraum des Friedhofgebäudes oder zur Kremation. Der Aufbahrungsraum steht den Angehörigen offen, sofern kein besonderer Grund dies verbietet. Der Schlüssel kann auf der Gemeindekanzlei abgeholt werden und ist sofort nach erfolgter Bestattung wieder zurückzubringen. Art. 5 Ort der Bestattung Alle Verstorbenen, welche in Oeschgen den letzten Wohnsitz hatten, haben Anspruch, auf dem Friedhof Oeschgen beigesetzt zu werden. Art. 6 Ausnahmebewilligung Verstorbene, die ihren letzten Wohnsitz nicht in der Gemeinde Oeschgen hatten, können mit gemeinderätlicher Bewilligung in Oeschgen beigesetzt werden. Die Kosten für die Bestattung und alle weiteren Leistungen der Gemeinde werden in diesem Falle den Angehörigen in Rechnung gestellt. Art. 7 Kremation Der Zeitpunkt der Kremation wird direkt durch das Zivilstandsamt im Einvernehmen mit den Angehörigen mit dem entsprechenden Krematorium vereinbart. Die Urne wird von den Angehörigen oder der beauftragten Institution im Krematorium abgeholt. 4
6 Art. 8 Nichtkirchliche Bestattungen Wenn der Verstorbene keiner Konfession angehörte, hat der Gemeinderat für ein schickliches Begräbnis zu sorgen. III. Vorschriften über das Friedhofwesen Art. 9 Friedhofaufsicht Der Gemeinderat überwacht die Einhaltung des Friedhofreglementes und sorgt für den fachgemässen Unterhalt und Pflege des Friedhofes. Seinen Anordnungen ist nachzukommen. Art. 10 Gräberverzeichnis Das Zivilstandsamt führt das Gräberverzeichnis. Es enthält die Namen der Bestatteten, die Grabnummern, das Datum der Beisetzung sowie allfällige weitere Angaben. Art. 11 Zutritt zum Friedhof Der Friedhof steht grundsätzlich jedermann offen. Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anlagen sind zu schonen. Innerhalb des Friedhofes sind untersagt: - Das Lärmen und Spielen - Das Befahren mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Dienstfahrzeuge) - Das Mitführen von Hunden - Das Ablegen von Abraum ausserhalb der dafür bestimmten Behälter s
7 Art.12 Bestattungsmöglichkeiten Für die Beisetzung bestehen folgende Möglichkeiten: a) Reihengrab für Erdbestattung Erdgrab für Erwachsene Erdgrab für Kinder ab 7. Lebensjahr b) Reihengrab für Urnenbestattung Urnenbeisetzungen Kindergräber für Erdbestattungen und Urnen bis zum 7. Lebensjahr c) Familiengräber Soweit bestehend, bis zum Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist. Neu werden keine Familiengräber angelegt Die Bestattung erfolgt gemäss Beisetzungsplan in der vom Gemeinderat bestimmten Reihenfolge. Art. 13 Zusätzliche Urnenbestattungen Auf Wunsch der Hinterbliebenen kann die Beisetzung von Urnen auch im Reihengrab eines früher verstorbenen Angehörigen erfolgen. Die Benützungsdauer der Gräber erfährt durch die nachträgliche Urnenbeisetzung keine Verlängerung. Es gilt die Grabesruhe der Erdbestattung. Bei der turnusgemässen Aufhebung eines solchen Grabes besteht auch kein Anspruch, die Urnen auf einem neuen Grab beizusetzen. Art. 14 Benützungsdauer der Gräber Die Grabesruhe beträgt mindestens 25 Jahre. Vorbehalten sind amtliche oder gerichtlich angeordnete Exhumationen. 6
8 Auf übereinstimmendes Begehren der nächsten Angehörigen sind Urnen vom Gemeinderat vor Ablauf dieser Frist zur Entnahme freizugeben, soweit dieser vorzeitigen Freigabe keine wesentlichen Interessen entgegenstehen. Der Grabunterhalt ist dabei von den Angehörigen bis zum Ablauf der Grabesruhe weiterhin angemessen sicherzustellen oder gegenüber der Gemeinde finanziell abzugelten. Art. 15 Aufhebung der Grabfelder Müssen Grabfälder infolge Ablauf der Ruhezeit abgeräumt werden, so sind die Angehörigen schriftlich aufzufordern, Grabmäler und Pflanzen innert dreier Monate zu entfernen. Muss die Gemeinde nach Ablauf der Räumungsfrist Gräber abräumen, so gehen Grabmal und Pflanzen in den Besitz der Gemeinde über, ohne dass daraus ein Entschädigungsanspruch seitens der Angehörigen entsteht. Das gleiche gilt auch, wenn die nächsten Angehörigen des Verstorbenen nicht ermittelt werden können. IV. Grabstätten und Grabmäler Art. 16 Ausmasse der Grabstätten Grabbezeichnung Länge Breite Tiefe Reihengräber für Verstorbene ab 7. Lebensjahr 1,80 1,00 1,50 Kindergräber Erdbestattung bis zum 7. Lebensjahr 1,20 0,70 1,50 Urnen 1,20 0,70 0,80 7
9 Art. 17 Zeitpunkt der Aufstellung eines Grabmales Jedes Grab erhält nach der Bestattung ein von der Gemeinde geliefertes einheitliches Holzkreuz, versehen mit dem Namen. Dieses wird durch die Angehörigen zu einem späteren Zeitpunkt durch ein definitives Grabmal ersetzt. Grabmäler auf Erdbestattungsgräbern dürfen frühestens 12 Monate nach der Beisetzung, auf Urnengräbern nach 3 Monaten gesetzt werden. Art. 18 Rückweisung von Grabmälern Der Gemeinderat kann Grabmäler, die nicht den Vorschriften dieses Reglementes entsprechen, zurückweisen oder gegebenenfalls auf Kosten der Angehörigen entfernen lassen. Art. 19 Gestaltung und Material der Grabmäler Als Material der Grabmäler sind zugelassen: Natursteine, Holz, Bronze und geschmiedetes Eisen. Für jedes Grabmal aus Stein darf mit Einschluss des Sockels nur eine Gesteinsart verwendet werden. Die Grabmäler sind nach Form, Material und Farbe schlicht und einfach zu gestalten und der Gesamtanlage anzupassen. Neben der künstlerischen und handwerklichen Gestaltung des Grabmales ist grösster Wert auf eine gute Schrift zu legen. 8
10 Nicht zugelassen sind: - Kunststoffe, Klinker, Blech, Gusseisen, Draht, Porzellan, Glas, und ähnliche Materialien - Nachahmungen natürlicher Gegenstände durch andere Stoffe - allzu dunkle, allzu helle, rosafarbene, geflammte und polierte Steine - Unbefriedigende, naturalistische Bildreliefs, Radierungen, Mosaike, auffällig bemalte, versilberte oder vergoldete Schriften etc. - Metallschriften (mit Ausnahme von Bronzeschriften auf Hartgesteinen und auf roh belassenen Steinen) - Unbearbeitete Findlinge (erastische Blöcke) oder nur symbolisch abgebrochene Steine. Die roh belassenen Steine müssen zumindest in den äusseren Umrissen zu einer Form gearbeitet werden, gemäss den Grössenvorschriften - Asymmetrische Grabsteinformen im Kopfteil und in den Seitenpartien. Art. 20 Aufstellung und Erhaltung der Grabmäler 1n Reihengräbern müssen die Grabzeichen auf ein an Ort gegossenes Betonfundament gestellt werden. Grabmäler in Stein sind ohne sichtbaren Betonsockel zu versetzen. Hölzerne und geschmiedete Grabzeichen können auf einen Natursteinsockel gestellt werden (Höhe max. 10 cm). Liegende Platten sind mit max. 5 Prozent Gefälle zu verlegen. Die Grabmäler sind von den Hinterlassenen in gutem Zustand zu erhalten. Schiefstehende Grabsteine sind aufzurichten. Umrandungen sind nicht gestattet. Die Anweisungen der Friedhofaufsicht sowie die Vorschriften dieses Reglementes sind zu befolgen. 9
11 Art. 21 Grabmalabmessungen Die zulässigen Grössen der Grabmäler sind wie folgt festgelegt: Erdbestattung Erwachsene und Kindergräber ab 7. Lebensjahr Höhe max. 110 cm Breite max. 55 cm Tiefe min. 14 cm max. 30 cm Urnenbestattung und Kindergräber bis zum 7. Lebensjahr Höhe max. 80 cm Breite max. 50 cm Tiefe min. 12 cm max. 25 cm Liegende Grabplatten Länge max. 60 cm Breite max. 40 cm Tiefe min. 10 cm max. 15 cm Art. 22 Grabbepflanzungen Die Bepflanzung der freien Grabfläche ist Sache der Angehörigen. Bei der Wahl der Pflanzen zur Ausschmückung der Gräber ist auf eine harmonische Wirkung des einzelnen Grabfeldes und auf den Charakter des gesamten Friedhofes Rücksicht zu nehmen. Die Bepflanzung darf die benachbarten Gräber nicht beeinträchtigen. Im allgemeinen soll die Höhe der Anpflanzung auf den Gräbern nicht mehr als 60 cm betragen. Es dürfen keine Sträucher und Bäume gepflanzt werden. 10
12 Art. 23 Grabunterhaltsfonds Bei Erdbestattungen sind die Angehörigen verpflichtet, das Grab im Sinne dieses Reglementes zu pflegen oder durch Bezahlung eines Beitrages in den Grabunterhaltsfonds durch die Gemeinde pflegen zu lassen. Die Kosten für Unterhalt und Bepflanzung können für eine bestimmte Zeit in den Grabunterhaltsfonds vorausbezahlt werden. Der Gemeinderat setzt die zu leistende Entschädigung fest. V. Schlussbestimmungen Art. 24 Haftung, Schadenersatz Die Gemeinde übernimmt keinerlei Haftung für Grabmäler, Pflanzungen, Kränze und andere Gegenstände. Wer beim Aufstellen von Grabmälern oder bei sonstigen Arbeiten Nachbargräber oder Anlagen beschädigt, ist schadenersatzpflichtig. Art. 25 Strafbestimmungen Uebertretungen dieser Vorschriften werden vom Gemeinderat geahndet, sofern nicht Strafverfolgung aufgrund anderer Gesetzesbestimmungen eintritt. Art. 26 Besondere Bestimmungen Bei Vorliegen von besonderen Umständen, kann der Gemeinderat von den Bestimmungen dieses Reglementes und vom Gebührentarif abweichen. 11
13 Art. 27 Inkraftsetzung Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung am 1. Juli 1992 in Kraft und ersetzt dasjenige vom 20. Januar Oeschgen, im Mai 1992 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann: sig. H. Reimann Der Gemeindeschreiber: sig. M. Corpataux 12
14 VI. Anhang zum Friedhof- und Bestattungsreglement 1. Leistungen der Gemeinde bei Todesfällen a) Aufbahrung der Leiche oder Urne im Friedhofgebäude b) Oeffnen, sowie nach der Bestattung Herrichten des Grabes c) einfaches Holzkreuz 2. Gebühren für die Benützung eines Reihen- oder Urnengrabes durch Auswärtige Der Betrag für die Bestattung wird durch den Gemeinderat festgelegt. Alle Kosten für die Bestattung werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. 13
15 Gemeinde Oeschgen A N H A N G zur Änderung/Ergänzung zum Friedhof- und Bestattungsreglement vom 1. Juli 1992 An der Gemeindeversammlung vom 25. November 2005 wurde dem Antrag zur Erstellung des Gemeinschaftsgrabes zugestimmt. Somit wurde die Möglichkeit für eine neue Bestattungsart geschaffen. Der Art. 12 im Friedhof- und Bestattungsreglement vom 1. Juli 1992 soll deshalb mit dem Punkt d) Gemeinschaftsgrab ergänzt werden (siehe Kursiv geschriebener Text). Art. 12 Bestattungsmöglichkeiten Für die Beisetzung bestehen folgende Möglichkeiten: a) b) c) Reihengrab für Erdbestattungen Erdgrab für Erwachsene Erdgrab für Kinder ab 7. Lebensjahr Reihengrab für Urnenbestattung Urnenbeisetzungen Kindergräber für Erdbestattungen und Urnen bis zum 7. Lebensjahr Familiengräber Soweit bestehend, bis zum Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist. Neu werden keine Familiengräber angelegt. d) Gemeinschaftsgrab Die Beisetzung im Gemeinschaftsgrab richtet sich nach dem Wunsch der Verstorbenen (sofern eine Verfügung getroffen wurde) oder auf Wunsch der Angehörigen. Die Namen der Verstorbenen werden in der Regel auf dem Grabmal eingraviert. Die Kosten für die Gravur werden durch die Angehörigen übernommen. Die Bestattung erfolgt gemäss Beisetzungsplan in der vom Gemeinderat bestimmten Reihenfolge. Inkrafttreten Dieser Anhang zur Änderung/Ergänzung zum Friedhof- und Bestattungsreglement vom 1. Juli 1992 der Gemeinde Oeschgen tritt auf den 1. Januar 2008 in Kraft und ersetzt alle früheren Erlasse. Genehmigt durch die Einwohnergemeindeversammlung vom 23. November 2007.
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