Friedhofreglement. Politische Gemeinde Märstetten. (vom 24. Februar 2006)

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1 Friedhofreglement Politische Gemeinde Märstetten (vom 24. Februar 2006)

2 Inhaltsverzeichnis I. Organisation und Verwaltung Art. 1 Zuständigkeit 4 Art. 2 Friedhofkommission 4 Art. 3 Handhabung 4 Art. 4 Friedhofvorsteher 4 Art. 5 Bestattungsordnung 4 Art. 6 Bewilligung 5 Art. 7 Rechnungswesen 5 II. Bestattungsordnung Art. 8 Meldepflicht 5 Art. 9 Verträge mit Dritten 5 Art. 10 Bestattungszeiten 5 Art. 11 Amtliche Todesanzeige 5 III. Bestattung Art. 12 Bestattungsart 5/6 Art. 13 Urnenbeisetzung, Erdbestattung 6 Art. 14 Verlängerung Grabruhezeit 6 Art. 15 Bestattung auswärtiger Verstorbener 6 Art. 16 Bestattung von katholischen Einwohnern 6 IV. Kostenregelung Art. 17 Bestattungskosten 7 Art. 18 Auswärtige Bestattungen 7 Art. 19 Bestattungskosten auswärtig Verstorbener 7 V. Friedhofordnung Art. 20 Ruhe und Ordnung 8 Art. 21 Besondere Veranstaltungen 8 Art. 22 Grabzeichen, Beschriftung 8 Art. 23 Ruhezeit 8 Art. 24 Grabräumung 8 VI. Bepflanzung und Unterhalt der Gräber Art. 25 Bepflanzung, Unterhalt 8 Art. 26 Grab-Unterhaltsfonds 9 Art. 27 Höhe von Pflanzen 9 Art. 28 Kränze, Blumenschalen 9 Art. 29 Bepflanzung Grabschmuck 2/10

3 VII. Schlussbestimmungen Art. 30 Einsprachen 9 Art. 31 Inkraftsetzung 9 Anhang Vertrag zwischen dem Gemeinderat Märstetten und der Evangelischen Kirchenbehörde Märstetten betreffend Friedhof Märstetten 10 Überall, wo die männliche oder weibliche Form im Text erscheint, ist immer auch das andere Geschlecht eingeschlossen. 3/10

4 I. Organisation und Verwaltung Art. 1 1 Das Bestattungswesen ist Sache der Politischen Gemeinde. Der Friedhof ist Eigentum der Evangelischen Kirchgemeinde. Zuständigkeit 2 Organisation, Verwaltung und Aufsicht unterstehen der gemeinsamen Friedhofkommission. 3 Der Gemeinderat und die Evangelische Kirchenbehörde regeln in einem separaten Vertrag die Zuständigkeiten für bauliche Massnahmen, allgemeinen Friedhofunterhalt, Kirchenbenutzung, Kostenregelung und Ähnliches. Art. 2 Die Friedhofkommission besteht aus vier Vertretern der Politischen Gemeinde und aus drei Vertretern der Evangelischen Kirchgemeinde. Den Vorsitz führt ein Mitglied des Gemeinderates. Friedhofkommission 2 Die Friedhofkommission fasst ihre Beschlüsse durch Mehrheitsentscheid. Der Messmer gehört der Friedhofkommission mit beratender Stimme an. 3 Der Friedhofvorsteher führt das Protokoll der Friedhofkommissionssitzungen. Art. 3 Für die Handhabung dieses Reglementes sowie für den Erlass von Weisungen und Verfügungen ist die Friedhofkommission zuständig. Art. 4 1 Der Gemeinderat wählt den Friedhofvorsteher und dessen Stellvertretung. Der Friedhofvorsteher ist in der Regel Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung. Art. 5 Das Friedhofvorsteheramt sorgt für a) die Vorbereitung der Bestattungen b) die Festlegung der Bestattungsart und Bestattungszeit im Einvernehmen mit den Angehörigen und in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Pfarramt/Stelle c) die Veranlassung der Einsargung und der Überführung in die Aufbewahrungsräume oder ins Krematorium d) die Beisetzung auf dem Friedhof Märstetten in Zusammenarbeit mit den zuständigen Funktionären e) das Führen der Beisetzungs- und Gräberkontrolle Handhabung Friedhofvorsteher Bestattungsordnung 4/10

5 Art. 6 Ohne Bewilligung des Friedhofvorsteheramtes darf keine Erdbestattung, Kremation oder Urnenbeisetzung erfolgen. Art. 7 Die Abrechnungen für das Bestattungswesen werden vom Friedhofvorsteheramt besorgt. Bewilligung Rechnungswesen II. Bestattungsordnung Art. 8 Der Todesfall ist dem Friedhofvorsteheramt zu melden. Art. 9 Der Gemeinderat schliesst mit Dritten Verträge über die Lieferung von Särgen, über Transportdienste, Aufbahrungsmöglichkeiten, Kremationen und Ähnliches ab. Art Beerdigungen finden normalerweise an Wochentagen zwischen Uhr und Uhr statt. Meldepflicht Verträge mit Dritten Bestattungszeiten 2 An Sonn- und Feiertagen wird nicht bestattet. Art. 11 Für Einwohner der Politischen Gemeinde erfolgt eine amtliche Todesanzeige durch das Friedhofvorsteheramt in der Thurgauer Zeitung. In besonderen Fällen kann auf Wunsch der Angehörigen auf eine amtliche Todesanzeige verzichtet werden. Für Kinder unter drei Jahren wird die Anzeige nur auf Wunsch der Eltern veröffentlicht. Amtliche Todesanzeige III. Bestattung Art Es ist Feuer- oder Erdbestattung zulässig. Feuerbestattung erfolgt, sofern der Wille des Verstorbenen nicht entgegensteht oder nicht die nächsten Angehörigen Erdbestattung verlangen (Art. 38 Gesetz über das Gesundheitswesen). Falls weder vom Verstorbenen noch von den nächsten Angehörigen Angaben über die Bestattungsart vorliegen, wird die Kremation angeordnet. Bestattungsart 2 Ein öffentliches Leichengeleit findet nicht statt. 5/10

6 3 Normalerweise wird bei Urnenbestattungen die Urne auf den Friedhof überführt. Auf Wunsch der Angehörigen wird am Abdankungstag die Leiche zum Friedhof überführt mit anschliessendem Transport zum Krematorium. 4 Bei Erdbestattungen wird die Leiche am Abdankungstag zum Friedhof überführt. 5 Vorbehalten bleiben anders lautende Anordnungen der Friedhofkommission. Art. 13 Die Bestattung eines Verstorbenen in Märstetten ist wie folgt möglich: a) Urnenbeisetzung vor Urnenwand b) Urnen- oder Aschenbeisetzung im Grab eines Angehörigen c) Urnenbeisetzung in einem Urnengrab d) Erdbestattung in einem Reihengrab e) Erdbestattung in einem Kinderreihengrab (bis zum vollendeten 16. Altersjahr) f) Aschenbeisetzung im Gemeinschaftsgrab, mit Beschriftung an der Urnenwand g) Aschenbeisetzung im Gemeinschaftsgrab, ohne Beschriftung an der Urnenwand (namenlos) h) Weitere vom Gesetz vorgesehene Urnen- oder Aschenbeisetzungen Art. 14 Die Bestattungsart nach Artikel 13 lit. b) verlängert die ursprüngliche Grabruhezeit nicht. Art. 15 Für die Bestattung von auswärts wohnhaft gewesenen Verstorbenen ist die Bewilligung der Friedhofkommission erforderlich. Art. 16 Verstorbene Einwohner der Politischen Gemeinde werden normalerweise auf dem Friedhof der Evangelischen Kirchgemeinde bestattet. Auf Wunsch des Verstorbenen oder der Angehörigen können katholische Einwohner wie bis anhin auch auf dem Friedhof Weinfelden bestattet werden. Urnenbeisetzung, Erdbestattung Verlängerung Grabruhezeit Bestattung auswärtiger Verstorbener Bestattung von katholischen Einwohnern 6/10

7 IV. Kostenregelung Art. 17 Für verstorbene Einwohner der Politischen Gemeinde übernimmt die Politische Gemeinde einen Pauschalbeitrag an die Bestattung. Dieser beinhaltet: a) Leichenschau, amtliche Todesanzeige, einfacher Normalsarg, Einsargung, Aufbahrung in der Leichenhalle, Transport zum Friedhof Märstetten beziehungsweise Weinfelden oder zum Kremationsort, Kremation b) Glockengeläute, Öffnen und Zudecken des Grabes, Grabzeichen mit Beschriftung beziehungsweise Beschriftung der Urnenwand, Grabeinfassung Die Friedhofkommission legt die Höhe dieses Pauschalbeitrages fest. Art Für Bestattungen in einer anderen Gemeinde des Kantons Thurgau werden nur die Kosten im gleichen Umfang wie in Märstetten übernommen. Bestattungskosten Auswärtige Bestattung 2 Wird ein verstorbener Gemeindeeinwohner ausserhalb des Kantons bestattet, so leistet die Politische Gemeinde einen Beitrag an die Kosten gemäss Art. 17. lit. a). Weitere Vergütungen sowie eine Entschädigung für das auswärtige Grab werden nicht ausgerichtet. Art Für die Bestattung eines Verstorbenen gemäss Art. 15, der bei seinem Tode nicht in Märstetten Wohnsitz hatte, werden die Aufwendungen der Politischen Gemeinde und der Evangelischen Kirchgemeinde den Angehörigen verrechnet. Bei solchen Bestattungen muss zwingend der Beitrag gemäss Art. 25 oder Art. 26 bezahlt werden. Bestattungskosten auswärtiger Verstorbener 2 In besonderen Fällen kann die Friedhofkommission die Kosten reduzieren oder erlassen. 7/10

8 V. Friedhofordnung Art. 20 Der Friedhof ist ein Ort der Ruhe und der Besinnung. Art. 21 Besondere Feiern und Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der Bewilligung der Evangelischen Kirchenbehörde. Art Die von der Politischen Gemeinde zur Verfügung gestellten Grabzeichen und die Urnenwand werden einheitlich durch die Gemeinde beschriftet. Ruhe und Ordnung Besondere Veranstaltungen Grabzeichen, Beschriftung 2 Andere Grabmäler oder Bezeichnungen sind nicht gestattet. 3 Grösse und Anlage der Gräber werden durch die Friedhofkommission festgelegt. Art. 23 Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre vorbehältlich Art. 14. Art Nach Ablauf der Ruhezeit werden die Gräber auf Beschluss der Friedhofkommission geräumt. Diese Verfügung wird spätestens drei Monate vor Beginn der Räumungsarbeiten öffentlich bekannt gemacht. Ruhezeit Grabräumung 2 Angehörige, deren Adresse bekannt ist, werden direkt benachrichtigt. VI. Bepflanzung und Unterhalt der Gräber Art Die Bepflanzung und der Unterhalt der Gräber gemäss Bestattungsart Art 13. lit. c) bis lit. e) und lit. h) ist Sache der Angehörigen. Bepflanzung, Unterhalt 2 Die Bepflanzung und der Unterhalt vor der Urnenwand und auf dem Gemeinschaftsgrab obliegt der Evangelischen Kirchgemeinde, die auch die jährlichen Kosten trägt. 3 Die Angehörigen haben bei der Bestattungsart nach Art. 13 lit. a), lit. f) und lit. g) an diese Kosten einen einmaligen Beitrag von Fr an die Evangelische Kirchgemeinde zu entrichten. 8/10

9 Art Der Unterhalt eines Grabes gemäss Art. 13 lit. c), lit. d) und lit. e) (Reihengräber) kann durch eine einmalige Einzahlung in den Grab-Unterhaltsfonds der Evangelischen Kirchgemeinde der Kirchgemeinde übertragen werden. Grab-Unterhaltsfonds 2 Die Evangelische Kirchenbehörde legt die Höhe dieser einmaligen Zahlung in einem Tarif fest. Art. 27 Pflanzen auf der zur Verfügung stehenden Fläche dürfen nicht höher als 60 cm sein. Nachbargräber oder allgemeine gärtnerische Anlagen dürfen nicht überwuchert oder sonst wie beeinträchtigt werden. Art. 28 Kränze, Blumenschalen usw. vor der Urnenwand und auf dem Gemeinschaftsgrab dürfen höchstens bis zur Verwelkung, längstens bis zur nächsten allgemeinen Bepflanzung, aufgestellt bleiben. Art. 29 Das Gesamtbild störende, aufdringliche Bepflanzungen bzw. unüblicher Grabschmuck sind zu unterlassen. Höhe von Pflanzen Kränze, Blumenschalen Bepflanzung, Grabschmuck VII. Schlussbestimmungen Art. 30 Gegen Verfügungen der Friedhofkommission kann innert 20 Tagen beim Gemeinderat schriftlich Rekurs erhoben werden. Art. 31 Das vorliegende Reglement tritt nach Genehmigung durch die Gemeindeversammlung der Politischen Gemeinde in Kraft. Einsprachen Inkraftsetzung Von der Gemeindeversammlung genehmigt am 23. Februar 2006 Der Gemeindeammann: Martin Stuber Die Gemeindeschreiber: Pascal Lüthy 9/10

10 Anhang Vertrag zwischen dem Gemeinderat Märstetten und der Evangelischen Kirchenbehörde betreffend Friedhof Märstetten Die evangelische Kirchenbehörde gestattet dem Gemeinderat Märstetten, alle Einwohner der Gemeinde Märstetten auf dem Friedhof Märstetten zu bestatten, sofern nicht vom Verstorbenen oder von den Angehörigen eine Auswärtsbestattung gewünscht worden bzw. gewünscht wird. Alle baulichen Massnahmen, die durch das Bestattungswesen nötig oder verursacht werden, bedürfen der Zustimmung der Evangelischen Kirchenbehörde. Die Kosten dieser Massnahmen gehen zulasten der Politischen Gemeinde. Der allgemeine landschaftsgärtnerische Unterhalt wird der Evangelischen Kirchenbehörde übertragen. Die entsprechenden Kosten werden von der Politischen Gemeinde mit einem Pauschalbeitrag von Fr. 18' abgegolten. In der Unterhaltspauschale der Politischen Gemeinde Märstetten ist das Glockengeläute für Bestattungen, die Abdankungsfeier durch den Pfarrer und die Mitarbeit des Mesmers eingeschlossen. Alle Bestattungsutensilien, Grabzeichen, Beschriftungen u. ä. werden durch das Friedhofvorsteheramt beschafft. Die entsprechenden Kosten trägt die Politische Gemeinde. Den baulichen Unterhalt der Urnenwand, Abdankungsgebäude und der Bestattungsfelder veranlasst der Gemeinderat mit Zustimmung der Evangelischen Kirchenbehörde. Die entsprechenden Kosten trägt die Politische Gemeinde. Der übrige bauliche Unterhalt der Friedhofanlagen geht zulasten der Evangelischen Kirchgemeinde. Eine Kostenbeteiligung der Politischen Gemeinde kann von Fall zu Fall durch die Friedhofkommission festgelegt werden. Die Evangelische Kirchenbehörde schliesst mit der Katholischen Kirchgemeinde Weinfelden einen separaten Vertrag über die Benützung der Kirche bei Bestattungen ab. Die Evangelische Kirchenbehörde regelt auch das Verhältnis zu Vereinigungen, die nicht der Landeskirche angehören in Bezug auf die Kirchenbenutzung. Die Evangelische Kirchenbehörde ist zuständig für die Bewilligung von besonderen Feiern und Veranstaltungen auf dem Friedhof (Art. 21). Märstetten, 24. Februar 2006 Politische Gemeinde Märstetten Namens des Gemeinderates Evangelische Kirchenbehörde Der Gemeindeammann: Martin Stuber Der Präsident: Walter Röthlisberger Die Gemeindeschreiber: Pascal Lüthy Der Aktuar: Christoph Gaam 10/10

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