Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen der Gemeinde Schwellbrunn

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1 Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen der Gemeinde Schwellbrunn Seite 1 von 9

2 Art. 1 Allgemeines 1 Das Bestattungs- und Friedhofwesen ist Sache der Einwohnergemeinde und erfolgt nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung. Art. 2 Aufsicht / Organe 1 Das Friedhof- und Bestattungswesen untersteht der Aufsicht des Gemeinderates. 2 Der Gemeinderat wählt: - die Friedhofkommission - den Friedhofgärtner (nimmt als beratendes Mitglied Einsitz in die Friedhofkommission) - den Totengräber (nimmt als beratendes Mitglied Einsitz in die Friedhofkommission) - den Sarglieferanten - den Leichenbesorger - den Leichenwagenführer 3 Der Friedhofkommission obliegen folgende Aufgaben: - die Aufsicht über die Gestaltung, den baulichen Zustand und den Unterhalt der gesamten Friedhofanlage; - der Vollzug der in diesem Reglement enthaltenen Bestimmungen, soweit er nicht einer anderen Stelle übertragen wird; - die Erstellung des Voranschlages zuhanden des Gemeinderates; - die Verabschiedung von Anträgen an den Gemeinderat Art. 3 Friedhof / Bestattungen 1 Der Friedhof ist Eigentum der Einwohnergemeinde. Er dient der Beisetzung aller Verstorbenen, die in der Gemeinde wohnhaft waren oder in ihr den Tod fanden. 2 Die Bestattung von auswärts wohnhaft gewesenen Verstorbenen in Schwellbrunn bedarf der Bewilligung durch die Friedhofkommission. Bedingung für die Bewilligung ist der Nachweis enger verwandtschaftlicher oder persönlicher Beziehungen des Verstorbenen zur Gemeinde Schwellbrunn, sowie der Nachweis der Hinterbliebenen über die Sicherstellung des Grabunterhaltes. 3 Die Bestattung in Zinksärgen ist nicht gestattet. Art. 4 Zivilstandsamt / Leichenschau 1 Das Zivilstandsamt ist zuständig für: - die Entgegennahme der Todesmeldungen und die Eintragung in das Todesregister - die Anordnung der Leichenschau und Entgegennahme der Todesbescheinigung (Die Leichenschau hat in allen Fällen durch einen staatlich anerkannten Arzt stattzufinden - Art. 6 Abs. 3 der kantonalen Verordnung über das Begräbniswesen) Seite 2 von 9

3 2 Das Bestattungsamt ist zuständig für: - die Festlegung der Bestattungszeit in Absprache mit dem zuständigen Pfarramt und/oder den Hinterbliebenen - die Ausstellung der Bestattungsbewilligung an den Totengräber, den Leichenbesorger und den Friedhofgärtner und evtl. an das Krematorium und an das zuständige Pfarramt - die Mitteilung an die Schreiber der Holzkreuze Art. 5 Aufbahrung 1 Die Verstorbenen können nach der Einsargung in der Leichenhalle aufgebahrt werden. Art. 6 Kosten 1 Die Bestattungskosten verstorbener Gemeindeeinwohner gehen zulasten der Gemeinde. 2 Diese Kostentragung umfasst: a) Bei Erdbestattungen - Lieferung eines einfachen Holzsarges - Einsargung der Leiche - Überführen der Leiche in die Leichenhalle - Öffnen, Beisetzung und Eindecken des Grabes - Setzen eines Holzkreuzes mit dem Namen des Verstorbenen Weitergehende Kosten gehen zulasten der Hinterbliebenen b) Bei Kremation - Lieferung eines einfachen Holzsarges - Einsargung der Leiche - Überführen der Leiche in die Leichenhalle und ins Krematorium - Kremation (Pauschalbetrag gemäss Vereinbarung mit dem St. Galler Feuerbestattungsverein) - Öffnen, Beisetzung und Eindecken des Grabes - Setzen eines Holzkreuzes mit dem Namen des Verstorbenen Weitergehende Kosten gehen zulasten der Hinterbliebenen Art. 7 Grabplatz-Gebühren 1 Für die Bestattung von Gemeindeeinwohnern ist keine Grabplatzgebühr zu entrichten. Die Ausnahme bilden Familiengräber. 2 Die Kosten für die Bestattung Auswärtiger sind im speziellen Tarif im Anhang geregelt. Allfällige Änderungen im Tarif erlässt der Gemeinderat auf Antrag der Friedhofkommission. 3 Die Kosten für die Beisetzung Auswärtiger in der Urnenwand sind im speziellen Tarif im Anhang geregelt. Seite 3 von 9

4 Art. 8 Tarif für Familiengräber 1 Für Familiengräber schliesst die Friedhofkommission schriftlich mit den Angehörigen eine besondere Vereinbarung ab. 2 Die Kosten für Familiengräber sind im speziellen Tarif im Anhang geregelt. Allfällige Änderungen im Tarif erlässt der Gemeinderat auf Antrag der Friedhofkommission. Art. 9 Auswärtige Bestattung von Gemeindeeinwohnern 1 Für auswärts bestattete Gemeindeeinwohner werden die Bestattungskosten nach dem Tarif der Wohngemeinde vergütet. 2 Die Überführung der Leiche an den auswärtigen Bestattungsort wird den Hinterbliebenen verrechnet. Art. 10 Grabeinteilung / Grabgrösse 1 Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. Sie werden eingeteilt in: a) Reihengräber für Erwachsene L. 180 cm B. 80 cm T. 160 cm b) Reihengräber für Kinder 2-14 Jahre L. 140 cm B. 70 cm T. 140 cm c) Reihengräber für Kinder bis 2 Jahre L. 100 cm B. 50 cm T. 120 cm d) Reihengräber für Urnen L. 100 cm B. 60 cm T. 80 cm e) Familiengräber L. 180 cm B. 160 cm T. 160 cm f) Urnenwand g) Gemeinschaftsgrab nur für Urnen Art. 11 Grabesruhe 1 Die Grabesruhe dauert mindestens für: Erdbestattungs-Reihengräber Erdbestattungs-Kindergräber Urnen-Reihengräber Familiengräber nach Vereinbarung Urnenwand 25 Jahre 20 Jahre 20 Jahre max. 50 Jahre 20 Jahre Art. 12 Gräberräumung 1 Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Friedhofkommission die Räumung der betreffenden Grabreihen anordnen. Die Räumung ist 3 Monate vor Beginn im amtlichen Publikationsorgan und im Amtsblatt bekanntzugeben. 2 Die Hinterlassenen sollen innerhalb dieser Frist den vorhandenen Grabschmuck und allfällige Grabmäler beseitigen. Wird die Frist nicht benützt, so verfügt die Friedhofkommission die Räumung der Gräber unter Ablehnung jeder Entschädigung. Seite 4 von 9

5 Art. 13 Bestattungszeiten 1 Bestattungen finden an Wochentagen von Montag bis Freitag, in der Regel zwischen 9.30 Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr, statt. 2 Bei jeder Bestattung findet das übliche Glockengeläut statt; es sei denn die Angehörigen wollen darauf verzichten. 3 Sämtliche Verstorbenen, ohne Rücksicht auf Religion, Stand oder Todesursache, werden der Reihe nach bestattet. Art. 14 Urnenbeisetzung 1 Die Urnenbeisetzungen sind möglich in: a) Urnen-Reihengräber max. 2 Urnen b) Urnenwand max. 2 Urnen c) Gemeinschaftsgrab d) Erdbestattungsgräber max. 2 Urnen e) Familiengrab Auf ausdrücklichen Wunsch der Hinterbliebenen und mit Bewilligung des Zivilstandsamtes kann die Beisetzung einer Urne auch im Grabe eines verstorbenen Angehörigen erfolgen. 2 Die Ruhezeit der ersten Beisetzung erfährt durch nachträgliche Urnenbeisetzungen keine Verlängerung. Art. 15 Grabmäler 1 Grabmäler und Grabausstattung müssen sich in das Gesamtbild des Friedhofes einfügen. Grabmäler dürfen erst nach 12 Monaten (Urnengräber 3 Monate) nach der Bestattung versetzt werden. 2 Lieferanten von Grabmälern haben vor deren Versetzung den Friedhofgärtner zu benachrichtigen. 3 Es ist nicht gestattet, an Samstagen, vor gesetzlichen Feiertagen, bei nasser Witterung und bei gefrorener Erde Grabmäler zu versetzen. 4 Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Grösse fundamentiert werden. 5 Die Ausführung der Platten der Urnenwand und deren Inschriften erfolgen einheitlich. Die Kosten gehen zu Lasten der Hinterbliebenen. Individueller Grabschmuck ist nur auf der dafür vorgesehenen Ablage möglich. 6 Das Gemeinschaftsgrab enthält keine Grabmale, Grabkreuze, Namensschilder, Bezeichnungen oder individuellen Grabschmuck. Seite 5 von 9

6 Art. 16 Grösse der Grabandenken 1 Die Grabandenken inkl. Sockel dürfen folgende Masse (über der Erde gemessen) nicht überschreiten: Höhe Breite für Erwachsenengräber 110 cm 60 cm für Kindergräber bis 14 Jahre 80 cm 40 cm für Urnengräber 90 cm 50 cm für Familiengräber 120 cm 120 cm 2 Die Grabandenken haben sich bezüglich Materialwahl und Form dem Gesamtbild des Friedhofes anzupassen. Spezielle Grabandenken sind bewilligungspflichtig. 3 Liegende Platten sind nicht gestattet. 4 Neu zu setzende Grabandenken, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, sind abzuändern. Art. 17 Friedhof-Gestaltung 1 Die Gestaltung des Friedhofes als Ganzes sowie der Grabfelder ist Sache der Friedhofkommission. Durch die Gemeinde erfolgt eine einheitliche Massiveinfassung der ganzen Gräberreihe mit laufender Nummerierung der Gräber. Ferner erhält jedes Grab als einheitliches Grabzeichen ein Holzkreuz, welches die Hinterbliebenen später durch ein Grabandenken ersetzen sollen. Art. 18 Verhalten auf dem Friedhof 1 Der Friedhof steht den Besuchern während der Tageszeit offen. Aus Gründen der Pietät, zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung auf dem Friedhof und zum Schutz der Friedhofanlagen, gelten folgende Einschränkungen: 2 Es dürfen keine Hunde oder Fahrzeuge mitgebracht werden. 3 Die Besucher sollen sich ruhig und in Würde des Ortes entsprechend verhalten. 4 Allfällige Schäden, welche durch unverhältnismässiges Verhalten oder durch mutwillige Beschädigungen entstehen, sind durch die Verursacher zu tragen. Je nach Tragweite des Falles kann der Verursacher zur Leistung einer Busse verpflichtet werden oder es erfolgt eine Verzeigung. Seite 6 von 9

7 Art. 19 Grabunterhalt 1 Der Unterhalt der Gräber ist Sache der Hinterbliebenen. Er kann einem Gärtner übertragen werden. Im Interesse einer gepflegten Friedhofanlage wird empfohlen, Bepflanzung und Unterhalt dem Friedhofgärtner zu übergeben. 2 Rückstellungen für Grabunterhalt können der Gemeindekasse Schwellbrunn zur Aufbewahrung übergeben werden. 3 Gräber, die von Hinterbliebenen aus finanziellen Gründen nicht selbst unterhalten werden können, sind auf Kosten der Gemeinde in einfacher Weise zu schmücken. 4 Die für den Grabschmuck gewählte Bepflanzung hat sich dem Friedhofcharakter anzupassen und darf durch ihre Grösse die Nachbarsgräber nicht stören. 5 Die Blumenrabatten bei der Urnenwand sowie das Gemeinschaftsgrab werden durch den Friedhofgärtner unterhalten. Es darf kein Blumenschmuck in die bepflanzten Rabatten gestellt werden. Art. 20 Haftung 1 Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für Schäden, die an Grabmälern und Bepflanzungen durch Zufall, widerrechtlicher Handlungen seitens Dritter oder durch höhere Gewalt verursacht werden. 2 Für Schäden, die beim Versetzen der Grabmäler entstehen, haftet der Grabmallieferant. Art. 21 Rechtsmittel / Rekurs 1 Gegen Verfügungen und Entscheide der Friedhofkommission kann innert 20 Tagen beim Gemeinderat Beschwerde eingereicht werden. 2 Verfügungen bzw. Rekursentscheide des Gemeinderates können innert 20 Tagen an den Regierungsrat weitergezogen werden. 3 Rekurse sind schriftlich einzureichen und haben einen Antrag zu enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Art. 22 Reglementsänderungen Einzelne Artikel dieses Reglements können vom Gemeinderat auf Antrag der Friedhofkommission abgeändert und den kantonalen Vorschriften angepasst werden. Seite 7 von 9

8 Art. 23 Inkrafttreten 1 Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat am 15. November 2006 genehmigt und ersetzt die bisherige Friedhofverordnung vom 3. Mai Es tritt vorbehaltlich der Annahme durch die Einwohnergemeinde per 1. Oktober 2007 in Kraft. Schwellbrunn, 15. November 2006 Namens des Gemeinderates Schwellbrunn Der Gemeindepräsident sign. U. Nef Die Gemeindeschreiberin sign. G. Weber Von der Einwohnergemeinde genehmigt am 11. März 2007 Seite 8 von 9

9 Tarif zum Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen der Gemeinde Schwellbrunn Grabplatz-Gebühren (Art. 7) Auswärtige Gemeindeeinwohner Erwachsenengräber Fr kostenlos Kindergräber Fr kostenlos Urnengräber Fr kostenlos Urnenwand Fr kostenlos Benützung der Leichenhalle Fr kostenlos Tarif für Familiengräber (Art. 8) Auswärtige Gemeindeeinwohner Familiengrab Fr. 1' pro m 2 Fr pauschal Urnenwand (Art. 15 Abs. 5) Auswärtige Gemeindeeinwohner Platte Urnenwand Fr. 2' Fr. 2' Beschriftung Urnenwand nach Aufwand nach Aufwand Die Kosten von Fr. 2' verstehen sich inkl. Anteil für Ausstattung und zweimalige Bepflanzung pro Jahr durch den Friedhofgärtner. Die Kosten der Beschriftung gehen zulasten der Hinterbliebenen. Gemeinschaftsgrab (Art. 15 Abs. 6) Auswärtige Gemeindeeinwohner einmalige Pauschale Fr Fr Die Änderung dieser Tarife erfolgt durch den Gemeinderat auf Antrag der Friedhof-kommission. Schwellbrunn, 15. November 2006 Seite 9 von 9

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