Amtsblatt Kreis Viersen

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1 Amtsblatt Amtsblatt Kreis Viersen Verkündungsorgan für den Kreis Viersen sowie die Städte Kempen, Nettetal, Tönisvorst, Viersen, Willich und die Gemeinden Brüggen, Grefrath, Niederkrüchten, Schwalmtal 62. Jahrgang Viersen, 28. September 2006 Nummer 29 Inhaltsverzeichnis: Kempen: Satzung 5. Änderung Inanspruchnahme Krankenkraftwagen Satzung 13. Änderung Straßenreinigung Stadtwerke Kempen GmbH; Allgemeine Tarife "Gas" Viersen: Niederrheinwerke Viersen GmbH; Allgemeine Tarife "Gas" Bekanntmachung der Stadt Kempen und der Gemeinde Grefrath für jede Fahrt 125,00 b) außerhalb des Gebietes der Städte Kempen und Tönisvorst und der Gemeinde Grefrath vom Mittelpunkt des Rettungsbereiches bis zur Ortsmitte des Zielortes je km Luftlinie 3,80 mindestens jedoch 125,00 Satzung zur 5. Änderung der Satzung über die Inanspruchnahme der Krankenkraftwagen und der notärztlichen Versorgung der Stadt Kempen vom Aufgrund 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S. 666), 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG) vom 24. November 1992 (GV.NRW.S. 458) sowie 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW. S. 712), in den z. Zt. gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Kempen in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: I. Der Gebührentarif zur Satzung über die Inanspruchnahme der Krankenkraftwagen und der notärztlichen Versorgung der Stadt Kempen in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom (Abl. Krs. Vie. 2005, S. 197) wird wie folgt geändert: 1. bei Beförderung einer kranken Person im Krankenwagen a) innerhalb des Gebietes der Städte Kempen und Tönisvorst c) bei Einsatz eines Notarztes einschließlich des Notarztfahrzeuges zusätzlich eine Pauschale von 218,00 Werden mehrere Personen gleichzeitig befördert, wird für die erste Person die Gebühr nach Ziffer 1 a) oder 1b), eventuell zusätzlich 1c), für jede weitere Peson 1/2 der Gebühr nach Ziffer 1 a) oder 1b), eventuell 1c) erhoben. 2. bei der Beförderung einer kranken Person im Rettungswagen a) innerhalb des Gebietes der Städte Kempen und Tönisvorst und der Gemeinde Grefrath für jede Fahrt 334,00 b) außerhalb des Gebietes der Städte Kempen und Tönisvorst und der Gemeinde Grefrath vom Mittelpunkt des Rettungsbereiches bis zur Ortsmitte des Zielortes je km Luftlinie 7,10 mindestens jedoch 334,00 c) bei Einsatz eines Notarztes einschließlich des Notarztfahrzeuges zusätzlich eine Pauschale von 218,00 575

2 576 Werden mehrere Personen gleichzeitig befördert, wird für die erste Person die Gebühr nach Ziffer 2 a) oder 2 b), eventuell zusätzlich 2 c), für jede weitere Person 1/2 der Gebühr nach Ziffer 2 a) oder 2 b), eventuell 2 c) erhoben. II. Die Gebührensätze bleiben im Übrigen unverändert. III. Die Satzung tritt am 01. Oktober 2006 in Kraft. Bekanntmachungsanordung: Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Kempen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kempen, den Bekanntmachung der Stadt Kempen gez. Hensel Bürgermeister Abl. Krs. Vie. 2006, S. 575 Satzung zur 13. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Kempen (Straßenreinigungssatzung) vom Auf Grund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GV NRW) vom 15. Juli 1994 (GV.NRW S. 666) in der derzeit gültigen Fassung und des 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NRW S. 706) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Kempen in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: I. Das Straßenverzeichnis zur Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Kempen (Straßenreinigungssatzung) vom 21. Februar 1985 (Amtsbl. Krs. Vie. 1985, S. 99) wird wie folgt erweitert: Straße a b c d Stadtteil Kempen Ahornweg-Stichstraße Haus Nr. 12a - 12c - Sa x Arnoldstraße - Stichwege vor den Haus Nr. 1a - 1c, 3-3i, 5a - 5i - Sa x Stadtteil St. Hubert Am Beyertzhof x x Do II. Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Kempen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kempen, den gez.hensel Bürgermeister Abl. Krs. Vie. 2006, S. 576

3 Bekanntmachung der Stadtwerke Kempen GmbH Anlage 1 zu den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Gas aus dem Versorgungsnetz der Stadtwerke Kempen GmbH (AVBGasV) GAS Gemäß Beschluss des Aufsichtsrates der Stadtwerke Kempen GmbH vom und auf Grund der Verordnung überallgemeine Tarife (Bundestarifordnung Gas) vom 10. Febr (BGBl. 1 S. 46) in der Fassung vom 21. Juni 1979 (BGBl. 1 S. 676) werden die Allge-meinen Bedingungen für die Versorgung mit Gas (Anlage 1) aus dem Versorgungsnetz der Stadtwerke Kempen GmbH wie folgt geändert: Allgemeine Tarife gültig ab 1. Oktober 2006 Grundpreis/Messpreis Arbeitspreis günstig bei Jahres- Euro/Jahr Cent/kWh verbrauch von - bis netto brutto netto brutto Kleinverbrauchstarif 25,60 29,70 6,55 7, kwh Grundpreistarif 1 97,20 112,75 4,80 5, kwh Grundpreistarif 2 153,40 177,94 4,50 5, kwh Lineare Komponente 4,85 5,63 ab kwh Der Gaspreis setzt sich aus einem Messpreis bzw. Grundpreis und einem Arbeitspreis zusammen. Bei einem Jahresverbrauch ab kwh wird der gesamte Verbrauch mit einem Arbeitspreis von 4,85 Cent/kWh netto (5,63 Cent/kWh brutto) ohne Grundpreis abgerechnet. Für zusätzliche Messeinrichtungen wird ein Zuschlag zum Messpreis oder Grundpreis von jährlich 25,60 Euro netto (29,70 Euro brutto) erhoben. Für Verbräuche über kwh/jahr gelten besondere Vertragsbedingungen. In den genannten Nettobeträgen derarbeitspreise ist die Erdgassteuer entsprechend dem Mineralölsteuergesetz (MinöStG) enthalten. Sie beträgt 0,55 Cent je kwh. Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchfüh-rungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat Steuer- und straf-rechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt. Die aufgeführten Bruttopreise enthalten 16% Umsatzsteuer. Die bisherigen Tarife treten gleichzeitig außer Kraft. Kempen, im September 2006 Stadtwerke Kempen GmbH Abl. Krs. Vie. 2006, S

4 Bekanntmachung der Niederrheinwerke Viersen GmbH zu Allgemeine Preise und Bedingungen zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) und Allgemeine Preise und Bedingungen für die Versorgung von Haushaltskunden (nach Definition des 3, Nr. 22 EnWG) mit Erdgas im Rahmen der Grundversorgung gem. 36 EnWG und der Ersatzversorgung gem. 38 EnWG. Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, die Niederrheinwerke Viersen GmbH erhöhen für ihre Tarifkunden die Allgemeinen Erdgastarife mit Wirkung ab Im Zuge des ab in Kraft befindlichen Energiewirtschaftgesetzes ( EnWG ) geben die niederrheinwerke bekannt, dass die Allgemeinen Preise und Bedingungen der niederrheinwerke für die Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas im Rahmen der Grundversorgung und der Ersatzversorgung den Allgemeinen Tarifen und Bedingungen der niederrheinwerke für die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern entsprechen. Die für den Erdgaseinkauf der niederrheinwerke maßgeblichen Heizölpreise sind weiter angestiegen und bewirken im Zuge der Heizölpreisbindung beim Erdgas eine Verteuerung der Bezugskosten zum Entsprechend dieser Entwicklung erhöhen die niederrheinwerke ab die Preise für die Erdgasversorgung im Arbeitspreis um 0,23 Ct/kWh (0,269 Ct/kWh brutto). Die in der Anlage II zu den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Gas aus dem Versorgungsnetz der Niederrheinwerke Viersen GmbH unter Punkt 3. und 4. zum veröffentlichten Tarifpreise treten zum außer Kraft und werden zum gleichen Termin wie folgt unter Ziffer 3.und 4. ersetzt: Neue Allgemeine Tarifpreise ab Kleinverbrauchstarif netto brutto Der Gaspreis besteht aus einem Jahresmesspreis (inkl. 16% USt.) und einem Arbeitspreis. Jahresmesspreis 27,00 EUR 31,32 EUR monatlicher Teilbetrag des Jahresmesspreises 2,25 EUR 2,61 EUR Arbeitspreis 7,68 Ct/kWh 8,91 Ct/kWh 4. Grundpreistarite Der Gaspreis setzt sich aus einem Jahresgrundpreis und einem Arbeitspreis zusammen. a) Grundpreistarif 1 Jahresgrundpreis 52,00 EUR 60,32 EUR monatlicher Teilbetrag des Jahresgrundpreises 4,33 EUR 5,02 EUR Arbeitspreis 6,30 Ct/kWh 7,31 Ct/kWh a) Grundpreistarif 2 Jahresgrundpreis 88,00 EUR 102,08 EUR monatlicherteilbetragdesjahresgrundpreises 7,33 EUR 8,50 EUR Arbeitspreis 5,64 Ct/kWh 6,54 Ct/kWh 578

5 c) Grundpreistarif 3 Jahresgrundpreis bis 10 kw install. Heizleistung 141,00 EUR 163,56 EUR monatlicher Teilbetrag des Jahresgrundpreises 11,75 EUR 13,63 EUR Jahresgrundpreis über 10 bis 15 kw install. Heizleistung 150,00 EUR 174,00 EUR monatlicherteilbetrag des Jahresgrundpreises 12,50 EUR 14,50 EUR Jahresgrundpreis über 15 bis 20 kw install. Heizleistung 159,00 EUR 184,44 EUR monatlicherteilbetrag des Jahresgrundpreises 13,25 EUR 15,37 EUR Jahresgrundpreis für jedes weitere 1 kw install. Heizleistung zusätzlich 7,95 EUR 9,22 EUR monatlicher Teilbetrag je 1 kw install. Heizleistung 0,6625 EUR 0,7685 EUR Arbeitspreis 5,15 Ct/kWh 5,97 Ct/kWh Die neuen Tarife sind ab Bestandteil der mit unseren Kunden abgeschlossenen Allgemeinen Tarifverträge sowie der Grundversorgung und Ersatzversorgung. Neue Preise der alten Rhenag Sonderpreise S 1: Außerhalb der Allgemeinen Tarifpreise bestehen im Ortsteil Dülken aus der Übernahme der Erdgasversorgung von der Rhenag noch Erdgaslieferungsverträge mit dem Sonderpreis S 1, die auf Wunsch der entsprechenden Kunden noch nicht auf die Allgemeinen Tarife der Niederrheinwerke Vierren GmbH umgeschrieben sind. Auch für diese Verträge erhöht sich der Erdgaspreis zum im Arbeitspreis um 0,23 Ct/kWh (0,267 Ct/ kwh brutto). Die zum veröffentlichten Sonderpreise S 1 treten zum außer Kraft und werden zum gleichen Termin wie folgt ersetzt: netto brutto (inkl. 16 % Ust.) Jahresgrundpreis bis 15 kw installierte Heizleistung 153,00 EUR 177,48 EUR monatlicher Teilbetrag des Jahresgrundpreises 12,75 EUR 14,79 EUR Jahresgrundpreis über 15 bis 20 kw installierte Heizleistung 162,00 EUR 187,92 EUR monatlicher Teilbetrag des Jahresgrundpreises 13,50 EUR 15,66 EUR Jahresgrundpreis für jedes weitere 1 kw 7,95 EUR 9,22 EUR install. Heizleistung zusätzlich 0,6625 EUR 0,7685 EUR monatlicher Teilbetragje 1 kw install. Heizleistung Arbeitspreis 5,18 Ct/kWh 6,01 Ct/kWh Die neuen Sonderpreise sind ab Bestandteil der mit unseren Kunden bestehenden Verträge. Allgemeines Die aufgeführten Preise enthalten die Erdgassteuer von derzeit 0,55 Ct/kWh (0,638 Ct/kWh brutto). Die Bruttopreise sind kaufmännisch gerundet dargestellt. Das Gasentgelt wird auf Basis von Netto-Preisen ermittelt und erhöht sich um die Umsatzsteuer (zzt.: 16,0%) zum Rechnungsbetrag. Zum Preisänderungstermin wird der Zählerstand gemäß 24 der Allgemeinen Versorgungsbedingungen (AVBGasV) automatisiert ermittelt, so dass eine Ablesung der Zähler zum nicht erforderlich ist. Viersen, den 25.Septernber 2006 Niederrheinwerke Viersen GmbH Abl. Krs.Vie. 2006, S

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8 Amtsblatt KREIS VIERSEN Herausgeber: Der Landrat des Kreises Viersen - Hauptamt, Rathausmarkt 3, Viersen, Tel. (02162) Amtsblatt@kreis-viersen.de Erscheinungsweise: Alle 14 Tage Topographisches Landeskartenwerk: Vervielfältigt und veröffentlicht mit Genehmigung des Landrats des Kreises Viersen - Katasteramt - Bezug: Inklusive Versandkosten Jahresabonnement: 31,20 EUR Einzelabgabe: 0,80 EUR zahlbar im voraus nach Erhalt der Rechnung (Zu bestellen beim Herausgeber) Kündigung: Nur zum Jahresende, sie muss bis zum 31. Oktober beim Herausgeber vorliegen. Verantwortlich für den Inhalt: Landrat Peter Ottmann Druck: Hausdruckerei Kreisverwaltung Viersen Kreis Viersen - Der Landrat- Postfach Viersen Postvertriebsstück - F 5565 B - Gebühr bezahlt 582

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