58. Jahrgang Ausgabe in deutscher Sprache Mitteilungen und Bekanntmachungen 18. August Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

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1 Amtsblatt C 271 der Europäischen Union 58. Jahrgang Ausgabe in deutscher Sprache Mitteilungen und Bekanntmachungen 18. August 2015 Inhalt I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen EMPFEHLUNGEN Rat 2015/C 271/01 Empfehlung des Rates vom 14. Juli 2015 zum nationalen Reformprogramm Deutschlands 2015 mit einer Stellungnahme des Rates zum Stabilitätsprogramm Deutschlands II Mitteilungen MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION Europäische Kommission 2015/C 271/02 Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7659 Groupe InVivo/Groupe Scael/JV) ( 1 ) /C 271/03 Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7689 CPPIB/Intu Holding/ Puerto Venecia) ( 1 ) /C 271/04 Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7565 Danish Crown/Tican) ( 1 ) 6 DE ( 1 ) Text von Bedeutung für den EWR

2 IV Informationen INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION Europäische Kommission 2015/C 271/05 Euro-Wechselkurs... 7 V Bekanntmachungen VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK Europäische Kommission 2015/C 271/06 Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7714 Apollo/NKBM) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) /C 271/07 Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7731 Bpifrance/Springwater/Delion France) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )... 9 ( 1 ) Text von Bedeutung für den EWR

3 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 271/1 I (Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen) EMPFEHLUNGEN RAT EMPFEHLUNG DES RATES vom 14. Juli 2015 zum nationalen Reformprogramm Deutschlands 2015 mit einer Stellungnahme des Rates zum Stabilitätsprogramm Deutschlands 2015 (2015/C 271/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken ( 1 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1, auf Empfehlung der Europäischen Kommission, unter Berücksichtigung der Entschließungen des Europäischen Parlaments, unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses, nach Stellungnahme des Ausschusses für Sozialschutz, nach Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaftspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 26. März 2010 stimmte der Europäische Rat dem Vorschlag der Kommission für eine Beschäftigungs- und Wachstumsstrategie ( Europa 2020 ) zu, die sich auf eine verstärkte Koordinierung der Wirtschaftspolitiken stützt. Der Schwerpunkt dieser Strategie liegt auf den Schlüsselbereichen, in denen Handlungsbedarf besteht, um Europas Potenzial für nachhaltiges Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. (2) Am 14. Juli 2015 nahm der Rat auf der Grundlage der Kommissionsvorschläge eine Empfehlung zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union und am 21. Oktober 2010 einen Beschluss über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten ( 3 ) an. Diese bilden zusammen die integrierten Leitlinien ; die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, bei ihrer nationalen Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik den integrierten Leitlinien Rechnung zu tragen. ( 1 ) ABl. L 209 vom , S. 1. ( 2 ) ABl. L 306 vom , S. 25. ( 3 ) Aufrechterhalten durch den Beschluss 2014/322/EU des Rates vom 6. Mai 2014 zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten für 2014 (ABl. L 165 vom , S. 49).

4 C 271/2 DE Amtsblatt der Europäischen Union (3) Am 8. Juli 2014 nahm der Rat eine Empfehlung ( 1 ) zum nationalen Reformprogramm Deutschlands 2014 an und gab eine Stellungnahme zum aktualisierten deutschen Stabilitätsprogramm 2014 ab. Am 28. November 2014 legte die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) ihre Stellungnahme zur Übersicht über die Haushaltsplanung Deutschlands 2015 vor. (4) Am 28. November 2014 nahm die Kommission den Jahreswachstumsbericht an, mit dem das Europäische Semester für wirtschaftspolitische Koordinierung 2015 eingeleitet wurde. Am selben Tag nahm die Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 den Warnmechanismus-Bericht an, in dem Deutschland als einer der Mitgliedstaaten genannt wird, für die eine eingehende Überprüfung durchzuführen sei. (5) Am 18. Dezember 2014 billigte der Europäische Rat die Prioritäten für eine Investitionsförderung, verstärkte Strukturreformen und die Fortführung einer verantwortlichen wachstumsfördernden Haushaltskonsolidierung. (6) Am 26. Februar 2015 veröffentlichte die Kommission ihren Länderbericht Deutschland Darin wurden die Fortschritte Deutschlands bei der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen vom 8. Juli 2014 bewertet. Der Länderbericht enthält auch die Ergebnisse der eingehenden Überprüfung nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011. Die Kommission gelangt aufgrund ihrer Analyse zu dem Schluss, dass in Deutschland makroökonomische Ungleichgewichte bestehen, die entschlossene politische Maßnahmen und eine Überwachung erfordern. Angesichts nach wie vor unzureichender privater und öffentlicher Investitionen, die das Wachstum bremsen und zu dem sehr hohen und weiterhin genau im Auge zu behaltenden Leistungsbilanzüberschuss beitragen, sind die Risiken gewachsen. Der Handlungsbedarf, um die Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft und angesichts deren Größe darüber hinaus auch auf die Wirtschafts- und Währungsunion zu verringern, ist besonders groß. (7) Am 28. April 2015 übermittelte Deutschland sein nationales Reformprogramm 2015 und am 16. April 2015 sein Stabilitätsprogramm für Um wechselseitigen Zusammenhängen Rechnung zu tragen, wurden beide Programme gleichzeitig bewertet. (8) Deutschland befindet sich derzeit in der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts und unterliegt der Schuldenregel. Laut ihrem Stabilitätsprogramm 2015 beabsichtigt die Bundesregierung weiterhin, einen Haushaltsüberschuss zu erzielen. Das mittelfristige Ziel ein strukturelles Defizit von 0,5 % des BIP wird im gesamten Programmzeitraum weiterhin erfüllt. Es wird erwartet, dass die Staatsschuldenquote bis 2019 schrittweise auf 61,5 % des BIP zurückgeht. Das diesen Haushaltsprojektionen zugrunde liegende makroökonomische Szenario, das nicht von einer unabhängigen Einrichtung gebilligt wurde, geht von vorsichtigen Wachstumsannahmen aus. Nach der Frühjahrsprognose 2015 der Kommission wird der strukturelle Saldo das mittelfristige Ziel weiterhin übertreffen. Der Bruttoschuldenstand wird voraussichtlich über die Anforderung der Schuldenregel hinaus zuverlässig abnehmen. Das schafft den Spielraum für einen Investitionsschub. Aufgrund seiner Bewertung des Stabilitätsprogramms und unter Berücksichtigung der Frühjahrsprognose 2015 der Kommission ist der Rat der Auffassung, dass Deutschland die Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts voraussichtlich einhält. (9) Die Bundesregierung hat die Ausgaben für Bildung und Forschung erhöht, doch der Anteil der öffentlichen Bildungsausgaben am BIP liegt nach wie vor unter dem EU-Durchschnitt, und die Gesamtausgaben für Bildung und Forschung werden möglicherweise hinter dem nationalen Ziel von 10 % des BIP bis 2015 zurückbleiben. Deutschland beabsichtigt, die öffentlichen Investitionen bis 2018 aufzustocken und dabei unter anderem zusätzliche 10 Mrd. EUR für die Infrastruktur sowie zusätzliche 5 Mrd. EUR zur Förderung der Investitionen finanzschwacher Kommunen zur Verfügung zu stellen. Diese positiven Schritte scheinen allerdings unzureichend, um den Gesamtinvestitionsstau aufzulösen. Die Nutzung seines haushaltspolitischen Spielraums würde Deutschland in die Lage versetzen, in das künftige Wachstumspotenzial seiner Wirtschaft zu investieren und den öffentlichen Investitionsstau, der bei der Infrastruktur und auf kommunaler Ebene besonders augenfällig ist, anzugehen. Bei der Verbesserung der Effizienz des Steuersystems hat Deutschland keine Fortschritte erzielt. Alles in allem scheinen die Möglichkeiten für eine Verlagerung der Steuerlast auf wachstumsfreundlichere Einnahmequellen noch nicht ausgeschöpft. Die Einnahmen aus periodischen Immobiliensteuern sind nach wie vor vergleichsweise niedrig (0,5 % des BIP im Jahr 2012 gegenüber 1,5 % in der EU-28), und die Immobilienbewertung ist veraltet, da sie sich in den westlichen Bundesländern auf den Marktwert von 1963/64 und in den östlichen Bundesländern auf den Marktwert von 1935 stützt. Eine Reform der kommunalen Grundsteuer wurde zwar im Koalitionsvertrag vorgesehen und in den nationalen Reformprogrammen 2014 und 2015 angekündigt, konkrete Maßnahmen wurden bislang aber nicht getroffen. Statt sich stärker auf die weniger verzerrenden wiederkehrenden Immobiliensteuern zu stützen, hielt der Trend zur Erhöhung der Grunderwerbsteuer an. Die kommunale Gewerbesteuer ist nicht überprüft worden. Durch die Einbeziehung ertragsunabhängiger Komponenten in die Steuerbemessungsgrundlage entstehen Effizienzverluste. ( 1 ) Empfehlung des Rates vom 8. Juli 2014 zum nationalen Reformprogramm Deutschlands 2014 mit einer Stellungnahme des Rates zum Stabilitätsprogramm Deutschlands 2014 (ABl. C 247 vom , S. 20). ( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 140 vom , S. 11).

5 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 271/3 Der steuerliche Verwaltungsaufwand für Unternehmen und die Kosten der Steuererhebung sind in Deutschland nach wie vor vergleichsweise hoch, während die elektronische Einkommen- und Körperschaftsteuererklärung weniger genutzt wird als im Unionsdurchschnitt. Die laufende Überprüfung der Finanzbeziehungen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden bietet die Gelegenheit, den Rahmen für eine nachhaltige Fiskalpolitik zu stärken und insbesondere auch angemessene öffentliche Investitionen auf allen staatlichen Ebenen sicherzustellen. Die Überprüfung bietet auch Gelegenheit, die Verteilung der Einnahmen- und Ausgabenkompetenzen sowie die Effizienz des Länderfinanzausgleichs und der Steuerverwaltung zu verbessern. (10) Konkrete Maßnahmen zur Erhöhung der Anreize für einen späteren Renteneintritt, die mit Blick auf den projizierten starken Rückgang der Erwerbsbevölkerung in Deutschland und einen mittelfristig möglichen Fachkräftemangel unerlässlich erscheinen, werden nicht genannt. Die Steuer- und Abgabenbelastung der Arbeitnehmer, die 50 % bis 67 % des Durchschnittslohns verdienen, ist seit 2001 weitgehend unverändert und gehört nach wie vor zu den höchsten in der Union. Die jüngsten Reformen der Sozialversicherungssysteme werden voraussichtlich zu einem weiteren Anstieg der Beitragssätze führen und die Steuer- und Abgabenbelastung weiter erhöhen. Das könnte sich negativ auf die Erwerbsbeteiligung und das verfügbare Einkommen auswirken. Die Wirkung der kalten Progression wird derzeit durch die niedrige Inflationsrate gedämpft. Allerdings könnte die kalte Progression bei dynamischem Lohnwachstum und etwas höheren Inflationsraten in den kommenden Jahren signifikante unbeabsichtigte Steuererhöhungen zur Folge haben. Diese könnten sich dann ebenfalls auf das verfügbare Einkommen auswirken. Bei der Verbesserung der Bildungsergebnisse benachteiligter Gruppen wurden begrenzte Fortschritte erzielt. Die Wahrscheinlichkeit eines vorzeitigen Schulabbruchs verdoppelt sich bei jungen Menschen mit Migrationshintergrund. Steuerliche Fehlanreize dürften ein wichtiger Faktor sein, der Zweitverdiener davon abhält, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder mehr Stunden zu arbeiten. Das trägt dazu bei, dass der Anteil vollzeitbeschäftigter Frauen gering und die Zahl der von Frauen im Durchschnitt geleisteten Arbeitsstunden eine der niedrigsten in der Union ist. Die Befreiung der Minijobs von der Einkommensteuer und in vielen Fällen auch von allen Arbeitnehmersozialbeiträgen hält Arbeitnehmer ebenfalls davon ab, eine Stelle mit einem Verdienst oberhalb der Minijob-Schwelle von 450 EUR im Monat anzutreten. (11) Die politischen Maßnahmen zur Belebung des Wettbewerbs im Dienstleistungssektor, insbesondere bei den freiberuflichen Dienstleistungen, waren begrenzt. Die Wachstumsraten der Arbeitsproduktivität liegen bei den freiberuflichen Dienstleistungen in Deutschland seit über einem Jahrzehnt im Negativbereich oder nahe null. Auch zählt Deutschland zu den Mitgliedstaaten, in denen die Regulierung dem Wettbewerb im Sektor der freiberuflichen Dienstleistungen am wenigsten förderlich ist. Die Beschränkungen umfassen Anforderungen an die Berufsqualifikationen sowie Vorgaben für die Rechtsform und die Beteiligung am Gesellschaftskapital. In letztgenannter Hinsicht sind derzeit in einigen Bundesländern begrenzte Veränderungen zu verzeichnen, doch gibt es noch immer keine breit angelegte Überprüfung solcher Beschränkungen. Deutschland nimmt an der gegenseitigen Evaluierung gemäß der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) zur Änderung der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen teil, hat aber noch keine Maßnahmen aufgrund dieser Überprüfung getroffen. Die Wettbewerbssituation auf den deutschen Schienenverkehrsmärkten hat sich seit dem letzten Jahr nicht signifikant verbessert. Insbesondere im Segment des Personenfernverkehrs schreckt das schwierige Wettbewerbsumfeld neue Marktteilnehmer ab. Die Wegeentgelte für den Personenfernverkehr gehören zu den höchsten in der Union. Der Marktanteil neuer Marktteilnehmer im Personenfernverkehr liegt weiterhin unter 1 % und ist rückläufig. (12) Im Rahmen des Europäischen Semesters hat die Kommission die Wirtschaftspolitik Deutschlands umfassend analysiert und diese Analyse im Länderbericht 2015 veröffentlicht. Sie hat auch das Stabilitätsprogramm und das Nationale Reformprogramm sowie die Maßnahmen zur Umsetzung der an Deutschland gerichteten Empfehlungen der Vorjahre bewertet. Dabei hat sie nicht nur deren Relevanz für eine auf Dauer tragfähige Haushalts-, Sozial- und Wirtschaftspolitik in Deutschland berücksichtigt, sondern angesichts der Notwendigkeit, die wirtschaftspolitische Steuerung der Union insgesamt durch auf Unionsebene entwickelte Vorgaben für künftige nationale Entscheidungen zu verstärken, auch deren Übereinstimmung mit EU-Vorschriften und -Leitlinien beurteilt. Ihre Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters spiegeln sich in den nachstehenden Empfehlungen 1 bis 3 wider. (13) Vor dem Hintergrund dieser Bewertung hat der Rat das Stabilitätsprogramm geprüft und ist zu der Auffassung ( 2 ) gelangt, dass Deutschland den Stabilitäts- und Wachstumspakt einhält. (14) Vor dem Hintergrund der eingehenden Überprüfung durch die Kommission und dieser Bewertung hat der Rat das Nationale Reformprogramm und das Stabilitätsprogramm geprüft. Seine Empfehlungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 spiegeln sich in den nachstehenden Empfehlungen 1 bis 3 wider. ( 1 ) Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt- Informationssystems ( IMI-Verordnung ) (ABl. L 354 vom , S. 132). ( 2 ) Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97.

6 C 271/4 DE Amtsblatt der Europäischen Union (15) Im Rahmen des Europäischen Semesters hat die Kommission auch die Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets insgesamt analysiert. Gestützt auf diese Analyse hat der Rat spezifische Empfehlungen an die Mitgliedstaaten gerichtet, deren Währung der Euro ist ( 1 ). Als Land, dessen Währung der Euro ist, sollte Deutschland auch die vollständige und fristgerechte Umsetzung dieser Empfehlungen sicherstellen EMPFIEHLT, dass Deutschland 2015 und die öffentlichen Investitionen in Infrastruktur, Bildung und Forschung weiter erhöht; zur Förderung privater Investitionen Maßnahmen ergreift, um die Effizienz des Steuersystems zu verbessern, und zu diesem Zweck insbesondere die kommunale Gewerbesteuer und die Unternehmensbesteuerung überprüft und die Steuerverwaltung modernisiert; die laufende Überprüfung dazu nutzt, die Gestaltung der Finanzbeziehungen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden zu verbessern, insbesondere um angemessene öffentliche Investitionen auf allen staatlichen Ebenen sicherzustellen; 2. mehr Anreize für einen späteren Renteneintritt setzt; Maßnahmen ergreift, um die hohen Arbeitseinkommenssteuern und Sozialversicherungsbeiträge, insbesondere für Geringverdiener, zu verringern, und die Wirkung der kalten Progression angeht; die fiskalische Behandlung von Minijobs überprüft, um den Übergang in andere Beschäftigungsformen zu erleichtern; 3. ehrgeizigere Maßnahmen ergreift, um den Wettbewerb im Dienstleistungssektor, insbesondere bei den freiberuflichen Dienstleistungen, zu beleben, indem ungerechtfertigte Beschränkungen wie Vorgaben für die Rechtsform und die Beteiligung am Gesellschaftskapital sowie feste Tarife abgeschafft werden; zu diesem Zweck die gegenwärtig im Inland stattfindende Überprüfung dieser Hemmnisse zum Abschluss bringt und Folgemaßnahmen ergreift; die verbleibenden Wettbewerbshemmnisse auf den Schienenverkehrsmärkten, insbesondere im Personenfernverkehr, beseitigt. Geschehen zu Brüssel am 14. Juli Im Namen des Rates Der Präsident P. GRAMEGNA ( 1 ) ABl. C 272 vom , S. 98.

7 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 271/5 II (Mitteilungen) MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION EUROPÄISCHE KOMMISSION Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7659 Groupe InVivo/Groupe Scael/JV) (Text von Bedeutung für den EWR) (2015/C 271/02) Am 7. August 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 1 ) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Französisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht: der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle ( Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden. der Website EUR-Lex ( Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7659 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. ( 1 ) ABl. L 24 vom , S. 1. Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7689 CPPIB/Intu Holding/Puerto Venecia) (Text von Bedeutung für den EWR) (2015/C 271/03) Am 6. August 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 1 ) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht: der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle ( Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, der Website EUR-Lex ( Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7689 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. ( 1 ) ABl. L 24 vom , S. 1.

8 C 271/6 DE Amtsblatt der Europäischen Union Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7565 Danish Crown/Tican) (Text von Bedeutung für den EWR) (2015/C 271/04) Am 17. Juli 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 1 ) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht: der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle ( Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, der Website EUR-Lex ( Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7565 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. ( 1 ) ABl. L 24 vom , S. 1.

9 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 271/7 IV (Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION EUROPÄISCHE KOMMISSION Euro-Wechselkurs ( 1 ) 17. August 2015 (2015/C 271/05) 1 Euro = Währung Kurs USD US-Dollar 1,1100 JPY Japanischer Yen 138,22 DKK Dänische Krone 7,4633 GBP Pfund Sterling 0,71050 SEK Schwedische Krone 9,4450 CHF Schweizer Franken 1,0841 ISK Isländische Krone NOK Norwegische Krone 9,1585 BGN Bulgarischer Lew 1,9558 CZK Tschechische Krone 27,021 HUF Ungarischer Forint 310,01 PLN Polnischer Zloty 4,1708 RON Rumänischer Leu 4,4300 TRY Türkische Lira 3,1725 AUD Australischer Dollar 1,5096 Währung Kurs CAD Kanadischer Dollar 1,4581 HKD Hongkong-Dollar 8,6077 NZD Neuseeländischer Dollar 1,6927 SGD Singapur-Dollar 1,5644 KRW Südkoreanischer Won 1 316,04 ZAR Südafrikanischer Rand 14,3340 CNY Chinesischer Renminbi Yuan 7,0983 HRK Kroatische Kuna 7,5566 IDR Indonesische Rupiah ,34 MYR Malaysischer Ringgit 4,5530 PHP Philippinischer Peso 51,403 RUB Russischer Rubel 72,6325 THB Thailändischer Baht 39,264 BRL Brasilianischer Real 3,8851 MXN Mexikanischer Peso 18,2900 INR Indische Rupie 72,4997 ( 1 ) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.

10 C 271/8 DE Amtsblatt der Europäischen Union V (Bekanntmachungen) VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK EUROPÄISCHE KOMMISSION Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7714 Apollo/NKBM) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR) (2015/C 271/06) 1. Am 7. August 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 1 ) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Investmentfonds, die von Tochtergesellschaften der Apollo Management LP ( Apollo, Vereinigte Staaten von Amerika) verwaltet werden, übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Nova Kreditna Banka Maribor d.d. ( NKBM, Slowenien). 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: Apollo: weltweite Investitionen in Unternehmen und Schuldtitel von Unternehmen in verschiedenen Branchen (u. a. Chemie, Immobilien, Versicherungen, Papier und Fernsehproduktion) über die von seinen Tochtergesellschaften verwalteten Fonds, NKBM: Finanzdienstleistungen, Immobilien und Fondsmanagement. 3. Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 2 ) infrage. 4. Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7714 Apollo/NKBM per Fax ( ), per (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Fusionskontrolle 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË ( 1 ) ABl. L 24 vom , S. 1 ( Fusionskontrollverordnung ). ( 2 ) ABl. C 366 vom , S. 5.

11 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 271/9 Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7731 Bpifrance/Springwater/Delion France) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR) (2015/C 271/07) 1. Am 10. August 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 1 ) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Bpifrance Investissement ( Bpifrance, Frankreich), das letztlich von der Caisse des Dépôts et Consignations ( CDC, Frankreich) kontrolliert wird, und das Unternehmen Springwater Capital LLC ( SWC, Schweiz) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Delion France ( Delion, Frankreich). 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: Bpifrance ist vor allem in der Finanzierung innovativer kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) tätig. Über 42 Regionalbüros finanziert Bpifrance Unternehmen mittels Darlehen, Garantien und Kapitalbeteiligungen. SWC ist spezialisiert auf die Neuorganisation, Umstrukturierung und Übernahme von Unternehmen sowie Transaktionen bei besonderen Gelegenheiten wie Trendumkehr oder notleidenden Investitionen. Das Unternehmen investiert in den Bereichen Medien, Immobilien und Unterhaltung in Europa. Delion wird mit einer Papierfabrik in Voreppe, Frankreich, in der Herstellung von hochwertigem Papier tätig sein. 3. Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 2 ) infrage. 4. Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7731 Bpifrance/Springwater/Delion France per Fax ( ), per (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Fusionskontrolle 1049 Bruxelles/Brussels BELGIQUE/BELGIË ( 1 ) ABl. L 24 vom , S. 1 ( Fusionskontrollverordnung ). ( 2 ) ABl. C 366 vom , S. 5.

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16 ISSN X (elektronische Ausgabe) ISSN (Papierausgabe) DE

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