Satzung über die Benutzung und die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Einrichtung Offene Ganztagsschule des Schulverbandes Bargteheide-Land

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1 Satzung über die Benutzung und die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Einrichtung Offene Ganztagsschule des Schulverbandes Bargteheide-Land Präambel 1 Trägerschaft, Aufgabe und Ziel (1) Der Schulverband Bargteheide-Land betreibt nach 6, 48 Abs. 2 Nr. 7 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes und der Richtlinie zur Genehmigung und Förderung von Offenen Ganztagsschulen sowie zur Einrichtung und Förderung von Betreuungsangeboten in der Primarstufe und im achtjährigen gymnasialen Bildungsgang (G 8) (Richtlinie Ganztag und Betreuung) des Ministeriums für Bildung und Kultur vom im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten die Offene Ganztagsschule an der Grundschule Alte Alster in Bargfeld- Stegen und der Johannes-Gutenberg-Schule in Bargteheide als öffentliche Einrichtung. (2) Die Aufgabe der Offenen Ganztagsschule ist eine systematische Förderung der altersgerechten Entwicklung von Kindern über die tägliche Schulzeit hinaus mit dem Ziel der Zusammenführung von Bildung, Erziehung und Betreuung. (3) Die Offene Ganztagsschule wird für die Schülerinnen und Schüler der Grundschule Alte Alster in Bargfeld-Stegen und der Johannes-Gutenberg- Schule in Bargteheide eingerichtet. Über Ausnahmen entscheidet der Leiter oder die Leiterin der Offenen Ganztagsschule. 2 Leitung der Offenen Ganztagsschule Der Leiter oder die Leiterin der Offenen Ganztagsschule gehört der Verwaltung des Schulverbandes Bargteheide-Land an und ist verantwortlich für die betrieblichen und organisatorischen Angelegenheiten der Offenen Ganztagsschule. 3 Ganztagsangebote an Schultagen (1) Das Angebot der Offenen Ganztagsschule erfolgt in Betreuungsgruppen sowie Einzelkursen. Das Angebot orientiert sich an dem Bedarf von Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigte und umfasst insbesondere die Bereiche a) Kultur mit malerischer Kunst, Musik und Gestaltung, b) Fremdsprachen, c) Sport, d) Lernförderung, insbesondere Lesen und Rechtschreibung sowie Mathematik e) Informatik, f) Hausaufgabenbetreuung, g) Mittagessen und -betreuung, h) Allgemeine außerschulische Freizeitbetreuung. (2) Das außerschulische Angebot der Offenen Ganztagsschule gilt als schulische Veranstaltung i.s. d. 6 Abs. 2 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz.

2 (3) Der Schulverband gewährleistet eine Betreuung der Schülerinnen und Schüler zu folgenden Betriebszeiten: a) GS Alte Alster in Bargfeld-Stegen Montag bis Freitag: 7.15 Uhr bis 8.15 Uhr Uhr bis Uhr b) Johannes-Gutenberg-Schule in Bargteheide Montag bis Freitag: 7.30 Uhr bis 8.45 Uhr Uhr bis Uhr Während schulfreier Zeiten findet kein Betrieb der Offenen Ganztagsschule statt, hierzu gehören auch bewegliche Ferientage; 4 bleibt unberührt. (4) An Schulentwicklungstagen und Tagen mit witterungsbedingtem Schulausfall findet eine Betreuung (kein Kursangebot) der Schülerinnen und Schüler an der. a) GS Alte Alster in Bargfeld-Stegen in der Zeit von 7.15 Uhr bis Uhr statt, b) Johannes-Gutenberg-Schule in Bargteheide in der Zeit von 7.30 Uhr bis Uhr statt. (5) Die Betreuungsgruppen sowie die Einzelkurse werden durch mindestens eine Aufsichtsperson geleitet. (6) Für die Durchführung der Offenen Ganztagsschule arbeitet der Schulverband Bargteheide-Land mit Kooperationspartnern zusammen. (7) Muss die Offene Ganztagsschule aufgrund unvermeidbarer und zwingender Gründe geschlossen werden, besteht kein Anspruch auf anderweitige Betreuung der Schülerinnen und Schüler. (8) An Tagen mit verkürztem Unterricht entscheidet die Schule, ob ein Kursangebot oder eine Betreuung (kein Kursangebot) der Schülerinnen und Schüler stattfindet. 4 Ganztagsangebot in den Ferien (1) Während der durch das Land Schleswig-Holstein bestimmten Ferienzeiten findet eine Ferienbetreuung der Offenen Ganztagsschule für die Schülerinnen und Schüler in der GS Alte Alster in Bargfeld-Stegen und in der Johannes-Gutenberg-Schule in Bargteheide statt. Während dieser Zeiten erfolgt ausschließlich ein Betreuungsangebot; das unter 3 Abs. 1 a- h) aufgeführte Angebot findet nicht statt. (2) Die Ferienbetreuung findet wie folgt statt:

3 Sommerferien: 6 Betriebswochen davon 3 Wochen an der GS Alte Alster und 3 Wochen an der Johannes-Gutenberg- Schule Herbstferien: 2 Betriebswochen davon 1 Woche an der GS Alte Alster und 1 Woche an der Johannes-Gutenberg- Schule Osterferien: 2 Betriebswochen davon 1 Woche an der GS Alte Alster und 1 Woche an der Johannes-Gutenberg- Schule In den Weihnachtsferien kann, bei entsprechendem Bedarf, eine Ferienbetreuung vom Jahresanfang bis zum Ende der Weihnachtsferien eingerichtet werden. Die Ferienbetreuung wird jeweils zu Beginn des Schuljahres festgelegt und durch die Schulen bekanntgegeben. (3) Die Offene Ganztagsschule betreut die Schülerinnen und Schüler in den Ferienzeiten von 7.30 Uhr bis Uhr. Die Schülerinnen und Schüler müssen sich für das Ferienangebot gesondert bei der Leitung der Offenen Ganztagsschule schriftlich anmelden. (4) Die Schülerinnen und Schüler haben in der Ferienbetreuung spätestens bis 9.00 Uhr zu erscheinen. Sofern dies nicht der Fall sein sollte, besteht für diesen Tag keine weitere Betreuungsverpflichtung durch den Schulverband. Im Einzelfall kann hiervon nach Rücksprache mit der Betreuungsperson abgewichen werden. (5) Bei der Ferienbetreuung wirkt die Offene Ganztagsschule auf eine Zusammenarbeit mit den Kooperationspartnern hin und nimmt im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten ihre Ferienangebote wahr. (6) In den Ferien erfolgt kein öffentlicher Schülertransport zur Offenen Ganztagsschule. (7) Die Platzkapazitäten des Betreuungsangebotes in den Ferien kann durch die Leitung der Offenen Ganztagsschule beschränkt werden. Die Vergabe der Plätze erfolgt nach einer Sozialauswahl; beim Vorliegen gleichgearteter Einzelfälle entscheidet der Zeitpunkt der Anmeldung. 5 Kursleitung (1) Aufsichtsperson sind die in den offenen Betreuungsgruppen eingesetzten Betreuerinnen und Betreuer sowie die Kursleiterinnen und Kursleiter. (2) Die Schülerinnen und Schüler haben den Anweisungen der Betreuerinnen und Betreuer sowie der Kursleiterinnen und Kursleiter zu folgen. (3) Die Aufsichtpflicht gegenüber den Schülerinnen und Schülern besteht nur während der Zeiten, in denen eine Schülerin oder ein Schüler für den Besuch der Offenen Ganztagsschule angemeldet wurde und auch

4 tatsächlich besucht. Die Eltern haben auf ein Erscheinen des Kindes hinzuwirken. Die Kursabmeldung soll jeweils am entsprechenden Tag bis 8.00 Uhr bei der Offenen Ganztagsschule erfolgt sein. 6 Anmeldung zur Offenen Ganztagsschule (1) Die Teilnahme am außerschulischen Angebot der Offenen Ganztagsschule ist grundsätzlich freiwillig. Unberührt hiervon bleibt das Recht der Schule nach 6 Abs. 2 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz, die Teilnahme an bestimmten schulischen Veranstaltungen im Rahmen des Ganztagsangebotes für einzelne Schülerinnen und Schüler für verbindlich zu erklären. (2) Die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu Beginn des Schuljahres. Das Schuljahr gem. Schleswig-Holsteinischem Schulgesetz beginnt jeweils am und endet am des folgenden Jahres. Zwischenzeitliche, im laufenden Schuljahr bedingte Anmeldungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen, wie Zuzüge, unvorhersehbare Förder- und Betreuungsbedarfe, jeweils zum 1. eines Monats möglich. (3) Die Anmeldung der Schülerinnen und Schüler zum Besuch der Offenen Ganztagsschule erfolgt durch Erziehungsberechtigte und ist schriftlich unter Verwendung des entsprechenden Vordruckes bei der Leitung der Offenen Ganztagsschule einzureichen, sie wird hierdurch verbindlich. Die Anmeldung läuft ohne vorherige Kündigung eines Erziehungsberechtigten bis zum Ende des Schuljahres. (4) Ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme in die Offene Ganztagsschule besteht nicht. 7 Kündigung, Kündigungsfrist (1) Die Kündigung der Benutzung der Offenen Ganztagsschule erfolgt schriftlich über die Leitung der Offenen Ganztagsschule durch einen Erziehungsberechtigten. (2) Die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen zum Ende eines Schulhalbjahres; die Leitung der Offenen Ganztagsschule kann diese in Abstimmung mit dem Schulverband Bargteheide-Land im Einzelfall unterschreiten. 8 Ausschluss vom Besuch der Offenen Ganztagsschule (1) Der Schulverband kann eine Schülerin oder einen Schüler vom Besuch der Offenen Ganztagsschule in den folgenden Fällen ausschließen: a) bei einem schweren oder wiederholtem Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers, b) wenn die Schülerin oder der Schüler das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt, c) wenn die Schülerin oder der Schüler den Anordnungen der Betreuungsperson bzw. der Kursleiterin oder des Kursleiters wiederholt zuwiderhandelt oder d) wenn trotz Zahlungserinnerung die Gebühr für zwei aufeinander folgende Monate durch den Zahlungspflichtigen nicht entrichtet wurde.

5 Die Bestimmungen des 25 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes gelten entsprechend. (2) Sofern gegen eine Schülerin oder einen Schüler eine Ordnungsmaßnahme nach 25 Abs. 3, S 1.3 und Abs. 7 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes festgesetzt wird, erstreckt sich diese auch auf die Offene Ganztagsschule; die Gebührenpflicht nach 10 ff. bleibt während der Ordnungsmaßnahme bestehen. (3) Vor dem Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers vom Besuch der Offenen Ganztagsschule müssen die zuständige Leitung der Schule, die Leitung der Offenen Ganztagsschule sowie die Eltern der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers unter Darlegung der Ausschlussgründe angehört werden. Die pädagogischen und sozialen Gesichtspunkte sind hierbei zu berücksichtigen. In schwerwiegenden Fällen kann die Leitung der Offenen Ganztagsschule die Schülerin oder den Schüler auch sofort vom Kursbesuch der Offenen Ganztagsschule ausschließen. Hierüber ist die zuständige Schulleitung unverzüglich zu informieren. (4) Der Ausschluss ist vorher schriftlich anzudrohen. Einer Androhung bedarf es nicht, wenn der damit verfolgte Zweck nicht oder nicht mehr erreicht werden kann. (5) Der Ausschluss kann zeitlich befristet oder unbefristet erfolgen. 9 Aufsichtpflicht, Versicherungsschutz (1) Die Offene Ganztagsschule ist ein Teil des schulischen Konzeptes. Die Schülerinnen und Schüler sind in der Gemeindeunfallversicherung versichert. Ein Versicherungsschutz besteht nur auf dem Weg zur Einrichtung von der Einrichtung, sowie in der Einrichtung selbst. Voraussetzung ist, dass das Kind keine, außer durch Verkehrssituationen begründete Umwege macht. (2) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet einen Unfall, den das Kind im Zusammenhang mit dem Besuch der Offenen Ganztagsschule hat, unverzüglich der Leitung der Offenen Ganztagsschule, der Schulleitung oder der Verwaltung des Schulverbandes Bargteheide-Land zu melden, damit diese ihrer Meldepflicht gegenüber der Unfallkasse Schleswig- Holstein nachkommen können. (3) Wenn und soweit Schäden, die anlässlich der Benutzung der Offenen Ganztagsschule entstehen, nicht über bestehende Versicherungen, insbesondere der Verrechnungsstelle für Schulunfallschaden des Kommunalen Schadensausgleichs Schleswig-Holstein, ausgeglichen werden, tritt der Schulverband in keinerlei Haftung, es sei denn, ihm bzw. seinen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen fällt der Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die Haftungsbegrenzung in diesem Umfang erfasst jede Art von Schadensanspruch, insbesondere auch Ansprüche aus der Verletzung der Amtspflicht. Bei Verlust oder Verwechslung von Gegenständen, die im Betreuungsraum verblieben sind, stellt der Betrag in Höhe von 15,00 auch bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit die Haftungsobergrenze dar.

6 10 Benutzungsgebühren Für die Benutzung der Offenen Ganztagsschule an Schultagen ( 11) sowie in den Ferien ( 12) sind Benutzungsgebühren zu entrichten. Sie dienen der teilweisen Deckung der laufenden Betriebs- und Personalkosten mit Ausnahme der Mittagsverpflegung sowie Materialkosten in Einzelkursen. 11 Höhe der Benutzungsgebühren für das Ganztagsangebot an Schultagen (1) Für die Benutzung der Offenen Ganztagsschule sind die Gebühren in 12 Monatsbeiträgen wie folgt zu entrichten: Preisstufe 1 Frühdienst Preisstufe 2 bis 15.10/15.30 Preisstufe 3 bis Tag 2 Tage 3 Tage 4 Tage 5 Tage 6,00 12,00 18,00 24,00 30,00 30,00 45,00 60,00 75,00 90,00 6,00 12,00 18,00 24,00 30,00 Es wird eine Geschwisterermäßigung in Höhe von 25 % gewährt. Als Nachweis im Rahmen der Geschwisterermäßigung dient die Vorlage des Betreuungsvertrages für das Geschwisterkind in einer Krippe, Elementargruppe, Hort oder Ganztagsbetreuung. (2) Sofern Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket gewährt werden, wird nach Vorlage des entsprechenden Bescheides die Restgebühr nicht fällig. (3) In sonstigen Härtefällen kann von den Bestimmungen nach Abs. 1-2 abgewichen werden. Über das Vorliegen eines sonstigen Härtefalls entscheidet die Leitung der Offenen Ganztagsschule nach vorheriger Abstimmung mit dem Schulverband. (4) Bei einer nachgewiesenen Erkrankung des Kindes von mindestens vier Wochen können entsprechende Gebührenanteile auf schriftlichen Antrag eines Erziehungsberechtigten erstattet werden. (5) Die Benutzungsgebühren enthalten keine Kosten für die Mittagsverpflegung sowie Materialkosten, die in einzelnen Kursen anfallen. 12 Höhe der Benutzungsgebühren für das Ganztagsangebot in den Ferien Für die Benutzung der Offenen Ganztagsschule in den Ferien werden die Nutzungsgebühren in 12 Monatsbeiträgen in Höhe von 31,25 erhoben. Für jedes weitere von denselben Erziehungsberechtigten zur Ferienbetreuung angemeldete Kind ermäßigt sich die Gebühr um 50 %.

7 Schülerinnen und Schüler, die nicht für das gesamte Schuljahr an der Ferienbetreuung nach Satz 1 teilnehmen, und die unter eine Ausnahmegenehmigung nach 1 Abs. 3 Satz 2 dieser Satzung fallen, haben eine Nutzungsgebühr in Höhe von 95,00 /Woche zu entrichten. (1) Sofern in einen Kalendermonat Schul- und Ferienzeiten fallen, sind in den Fällen nach Abs. 1, Satz 3 für diesen Monat sowohl die nach 11 als auch 12 anfallenden Nutzungsgebühren zu entrichten. (2) Die Benutzungsgebühren enthalten keine Kosten für die Mittagsverpflegung sowie anfallende Materialkosten. 13 Gebührenerhebung, Fälligkeit (1) Die Benutzungsgebühr ist monatlich im Voraus bis zum 15. des Monats an den Schulverband Bargteheide-Land zu zahlen. Die Zahlung hat bargeldlos unter Verwendung des Lastschrifteinzugsverfahrens zu erfolgen. (2) Bei einer Abmeldung endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung Berücksichtigung findet. Bei einem Ausschluss nach 8 endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem der Ausschluss erfolgt ist. 14 Zahlungspflichtiger (1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist der/die Unterhaltspflichtige verpflichtet; mehrere Unterhaltspflichtige sind Gesamtschuldner. (2) Die Zahlungspflicht beginnt mit der Anmeldung des Kindes. 15 Bestimmungen des Schulgesetzes Die Bestimmungen des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleiben von den Bestimmungen dieser Satzung unberührt. 16 Datenverarbeitung (1) Der Schulverband Bargteheide-Land ist berechtigt, die für die Abwicklung der Benutzung der Offenen Ganztagsschule erforderlichen personenbezogenen Daten der Schülerin oder des Schülers und der oder des Erziehungsberechtigten gemäß 13 und 26 Landesdatenschutzgesetz zu erheben, zu speichern und weiterzubearbeiten. (2) Die Bestimmungen der 30 ff. des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes finden entsprechende Anwendung. 17 Übergangsregelung zu 11 Abs. 1, S. 2 Für jedes weitere von denselben Erziehungsberechtigten zur Betreuung in der Offenen Ganztagsschule angemeldete Kind ermäßigt sich die Gebühr um 50 %, wenn diese Geschwisterermäßigung bereits vor dem 1. August 2017 gewährt wurde. Die Ermäßigung wird solange gewährt, bis die Voraussetzung für diese Ermäßigung entfällt.

8 18 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung und die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Einrichtung Offene Ganztagsschule des Schulverbandes Bargteheide-Land vom 21. März 2013, zuletzt geändert durch Satzung vom 13. Juli 2016 außer Kraft. Bargteheide, den 13. April 2017 Schulverband Bargteheide-Land Der Schulverbandsvorsteher

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