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1 Mögliche Auflagen für eine Erlaubnis öffentlicher Vergnügungen und Großveranstaltungen nach Art. 19 Abs. 3 LStVG Hinweis: Der Auflagenkatalog ist auf die örtlichen Verhältnisse, die erwartete Besucherzahl und den Veranstaltungscharakter abzustimmen ( Sicherheitskonzept, Ortsbesichtigung ) Behördenvertreter: Den Bediensteten der Gemeinde, Landratsamtes, der Polizei und dem Kommandanten der Feuerwehr ist zu allen Bereichen des Veranstaltungsortes Zutritt zu gewähren. Der Ordnungsdienst ist entsprechend zu unterrichten. Die Weisungen der Sicherheitsbehörden sind zu befolgen. Ordnungsdienst: Als Veranstalter haben Sie für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung zu sorgen. Zu diesem Zweck müssen für die Veranstaltung Ordner eingesetzt werden. Die Ordner müssen ausreichend und eindeutig als solche erkennbar sein (z.b. Uniform, durch Armbinden, Schirmmütze) und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Ordner sind über die Auflagen dieses Bescheides zu belehren. Der Ordnungseinsatz ist so lange zu gewährleisten, bis der letzte Besucher die Veranstaltung verlassen hat. Ordner sind in ausreichender Zahl einzusetzen. Je 200 Teilnehmer ist mindestens 1 Ordner einzuplanen. Die Ordner müssen geschult und für ihre Aufgabe geeignet sein. Der Polizei ist der Leiter des Ordnungsdienstes als Ansprechpartner zu benennen. Höchstbesucherzahl: Die Höchstbesucherzahl wird auf insgesamt Personen festgesetzt pro qm 4 Personen). Durch Kartenkontrollen und sonstige geeignete Kontrollmaßnahmen ist zu gewährleisten, dass die zulässige Höchstbesucherzahl nicht überschritten wird. Bühne: Die Bühne ist nach den anerkannten Regeln der Technik standsicher zu erstellen. Die Bühne muss auf drei Seiten mit einem standsicheren Geländer versehen werden (die Seite zu den Besuchern kann frei bleiben). Versicherung: Für die Veranstaltung ist eine ausreichende Versicherung (Veranstaltungs-Haftpflichtversicherung) abzuschließen, die alle mit der Veranstaltung verbundenen Risiken abdeckt. Der Veranstalter haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch die Veranstaltung verursacht werden. Der Veranstalter hat die Gemeinde von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die aus Anlass der Veranstaltung von Teilnehmern oder Dritten erhoben werden. Speisenabgabe / Getränkeausschank / Toiletten: Auf das Merkblatt Lebensmittelhygiene des LRA EI wird verwiesen.

2 Jugendschutz: Auf den Leitfaden für Veranstalter zur Umsetzung des Jugendschutzgesetzes bei Tanzveranstaltungen des Amt für Familie und Jugend wird verwiesen. Elektrische Grill- und Kochanlagen: Elektrische Kocher, Grill- und ähnliche Elektrogeräte sind auf nicht brennbaren, wärmebeständigen Unterlagen so abzustellen, dass auch bei übermäßiger Erwärmung in der Nähe befindliche brennbare Gegenstände nicht entzündet werden können; sie sind während des Betriebes ausreichend zu beaufsichtigen. Elektro-, Grill- oder Kochgeräte sind nach den VDE-Vorschriften zu errichten. An der Kochstelle ist ein Feuerlöscher bereitzuhalten. Plakatieren / Werbung: Die Plakatständer sind grundsätzlich im Gehweg- bzw. Seitenbereich entlang der innerörtlichen Straßen aufzustellen und entsprechend zu befestigen. Der Abstand der Werbeträger zum befestigten Fahrbahnrand muss im Bereich der Ortsdurchfahrt der o.g. Straßen mind. 1,5 m betragen. Die Aufstellung der Werbeträger darf nur in der geschlossenen Ortslage erfolgen. Die Plakatständer dürfen nicht an amtlichen Verkehrszeichen befestigt werden. Die Aufstellung der Plakatständer hat so zu erfolgen, dass keine amtlichen Verkehrszeichen verdeckt werden. Sichtdreiecke an Kreuzungen und Einmündungen müssen freigehalten werden. Es dürfen keine Werbeträger angebracht werden, die Verkehrzeichen gleichen oder mit ihnen verwechselt werden bzw. deren Wirkung beeinträchtigen können. Die Werbeträger dürfen den Straßenverkehr, insbesondere das Lichtraumprofil und die Sichtverhältnisse nicht behindern oder beeinträchtigen. Brandschutz: (evtl. Anhörung Feuerwehr bzw. Kreisbrandrat) Siehe auch Merkblatt Brandschutzmaßnahmen bei Markt- u. Messeveranstaltungen Flächen für die Feuerwehr: Die gekennzeichneten Flächen für die Feuerwehren dürfen auch während der Auf- und Abbauzeiten nicht durch abgestellte oder parkende Kraftfahrzeuge oder durch die Lagerung von Ausstellungsgut, Bau- und Verpackungsmaterial o.ä. eingeengt werden. Ausgänge, Gänge: Sämtliche planmäßig festgelegten Ausgänge und Gänge der Hallen sind in voller Breite freizuhalten. Die Ausgänge einschließlich deren Kennzeichnung dürfen während der Ausstellungszeit nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden. Informationsstände, Tische o.ä. sind in ausreichender Entfernung von Zu- und Ausgängen aufzustellen. Feuerlöscheinrichtungen: Die in den Hallen vorhandenen Feuerlöscher dürfen nicht verbaut, unkenntlich oder unzugänglich gemacht werden.

3 Standgestaltung: Die Standgestaltung von Ständen ist so vorzunehmen, dass keine schwer zugänglichen Räume, Winkel oder Nischen entstehen. Fußbodenbeläge müssen fugendicht verlegt werden! Jeder innerhalb der Standfläche abgetrennte Aufenthaltsraum ist mit einer ausreichend großen Sichtverbindung zum Ausstellungsbereich oder zur Ausstellungshalle zu versehen. Aufenthaltsräume, die nur über einen anderen abgetrennten Raum zugänglich sind (gefangene Räume), sind ohne zweiten Fluchtweg unzulässig. Liegen Hallenausgänge innerhalb eines Standes, dürfen die Ausgangsbreiten nicht eingeengt werden. Die Rettungswege der Halle müssen im Einvernehmen mit dem Amt für Brand- und Katastrophenschutz nachgewiesen werden. Die Sicht auf Ausgangshinweise darf nicht beeinträchtigt sein. An den Hallenwänden aufgestellte Außenstände (auch Zelte) sind mit nichtbrennbaren Wänden und Decken nach DIN 4102 auszuführen bzw. feuerhemmend zu verkleiden. Die festgelegten Hallengänge dürfen nicht überbaut werden. Dekoration: Sämtliche für Dekorationszwecke verwendeten Materialien müssen mindestens schwer entflammbar (B 1 nach DIN 4102) sein. Soll diese Eigenschaft nachträglich erreicht werden, ist dies nur mit einem amtliche zugelassenen Flammschutzmittel unter Beachtung der Verarbeitungshinweise möglich. Die Verwendung abschmelzender oder brennend abtropfender Kunststoffe ist untersagt. Die Verwendung größerer Mengen im Brandfall stark rußender- Kunststoffe (z.b. Polystyrol, PU-Schäume, Styropor usw.) ist nur mit vorheriger Zustimmung des Amtes für Brand- und Katastrophenschutz zulässig. Der Nachweis der Schwerentflammbarkeit im eingebauten Zustand ist zu erbringen. Abgeschnittene Bäume und Pflanzen dürfen zu Dekorationszwecken nur in grünem Zustand verwendet werden. Wenn während der Dauer der Veranstaltung festgestellt wird, dass Bäume und Pflanzen austrocknen und dadurch leichter entflammbar werden, so sind diese zu entfernen. Bäume müssen bis etwa 50 cm über dem Boden astfrei sein. Torf und Rindenmulch ist stets feucht zu halten (Entzündungsgefahr durch Rauchzeug!). Elektro-Installation und Elektrogeräte: Die gesamte elektrische Einrichtung ist nach den Sicherheitsvorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker auszuführen. Elektrische Kochplatten, Bügeleisen, Strahlungsöfen, Kocher, Tauchsieder u.a. Elektrogeräte sind während des Betriebes ausreichend zu beaufsichtigen. Sie sind auf nichtbrennbaren, wärmebeständigen Unterlagen so abzustellen, dass auch bei übermäßiger Erwärmung in der Nähe befindliche brennbare Gegenstände nicht entzündet werden können.

4 Sicherheitsbeleuchtung: Bei Einbruch der Dunkelheit ist die Sicherheitsbeleuchtung einzuschalten. Werden Stände oder Hallenbereiche betriebsmäßig abgedunkelt, ist für eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung in Anlehnung an VDE 0108 zu sorgen. Verpackungsmaterial: Verpackungsmaterial, Transportkisten oder sonstige während der Veranstaltung nicht benötigte Gegenstände sind nach Weisung der Veranstaltungsleitung außerhalb der Hallen unterzubringen. Während der Auf- und Abbauzeit sind die Verkehrswege in den Hallen, soweit möglich, freizuhalten; nicht mehr benötigtes Transport-, Verpackungs- oder Ausrüstungsmaterial ist umgehend aus den Hallen zu entfernen. Aschenablagen: In den Ständen sind Aschenablagen und Papierkörbe (Rauchzeugreste und Papier getrennt) in ausreichender Anzahl bereitzuhalten und in nichtbrennbare, dichtschließende Behälter zu entleeren. Verbrennungsmotoren: Verbrennungsmotoren dürfen in den Hallen nicht in Betrieb vorgeführt werden. Kraftstoffe dürfen nicht am Stand gelagert werden. Der Treibstofftank ist zu entleeren und abzuschließen. Die Batterie ist abzuklemmen. Lärmschutz Die durch die Veranstaltung hervorgerufenen Beurteilungspegel dürfen an dem nächstgelegenem Immissionsort nachfolgende Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse nicht überschreiten: Tagsüber Nachts (07.00 Uhr bis Uhr) mit 70 db(a) (22.00 Uhr bis Uhr) mit 55 db(a) Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die obigen Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 20 db(a) und nachts um nicht mehr als 10 db(a) überschreiten. Maßgebend für die Beurteilung der Nacht ist die ungünstigste voll Stunde. Betriebszeit: Die Musikveranstaltungen enden um (Vorgabe der Gemeine). Bestellung eines Lärmschutzbeauftragten: Der Veranstalter hat rechtzeitig vor der Veranstaltung den Namen eines Lärmschutzbeauftragten zu benennen. Dieser ist für die Begrenzung und Eigenüberwachung der Musiklautstärke zuständig und hilft den Nachbarbeschwerden während der Veranstaltung ab, soweit gegen Auflagen verstoßen wird. Nachfolgende Angaben sind der Gemeine Stammham/zust. Polizeiinspektion bekannt zu geben: Name, Adresse, Telefon und Handy-Nr. des Lärmschutzbeauftragten sowie des Veranstalters.

5 Eigenüberwachung: Der Veranstalter hat einen Innenschallpegel von 95 db(a), gemessen in der Mitte des Zeltes, durch Eigenvermessung mittels einfachem Handschallpegelmesser anzustreben. Bei diesem Wert ist sichergestellt, dass es zu keiner Überschreitung der Immissionsrichtwerte in der Nachbarschaft kommt. Über die orientierenden Messungen (viertelstündlich/ halbstündlich) ist Protokoll zu führen und auf Verlangen der Gemeinde.../ dem LRA Eichstätt/ der Polizei vorzulegen. Parkplätze: Zur lärmarmen Abwicklung des Parkverkehrs sind ausreichend Parkplätze vom Veranstalter zur Verfügung zu stellen und durch Ordner zu sichern. Abfallbeseitigung: Der bei der Veranstaltung anfallende Abfall (Müll) ist nach Wertstoffen zu trennen und ordnungsgemäß zu beseitigen. Entsprechende Behältnisse (z.b. Container, Tonnen, Müllsäcke etc.) sind bereitzustellen. Leere Gläser und leere Dosen sind in die in der Gemeinde vorhandenen Sammelbehälter zu entsorgen oder abzuliefern. Restmüll ist in entsprechenden Restmüllsäcken, die ebenfalls bei der Gemeinde erhältlich sind, zu entsorgen. Speisereste, die Tierkörperteile enthalten, oder Erzeugnisse, die von Tieren stammen (z.b. Fleisch, Eier, Milch), sind über die Tierkörperbeseitigungsanstalt oder durch Spezialbetriebe zu entsorgen. Sie dürfen auf keinen Fall Landwirten zur Verfütterung abgegeben werden. Frittierfett und öl ist getrennt zu sammeln und durch Verarbeitungsbetriebe zu entsorgen. Papier und Kartonagen sind den Wertstoff-/ Papiertonnen des Landkreises oder Papiersäcken (Gemeinde) zu entsorgen. Sanitätsdienst/Rettungsdienst (evtl. Anhörung einer Hilfsorganisation) Für Erste-Hilfe-Leistungen bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen ist Sorge zu tragen. Der Sanitätsdienst beginnt bei Einlass der Besucher und endet nach Verlassen des letzten Besuchers der Veranstaltung. Auf die Sanitätsstelle (Sanitätswache) ist in ausreichender Form hinzuweisen. Die Einsatzmöglichkeiten eines Krankentransportwagens und eines Notarztes muss gesichert sein. Es ist sicherzustellen, dass eine freie Zu- und Abfahrt zu der Sanitätswache gewährleistet ist. Der Umfang der Sanitätswache ist mit einer Sanitätsorganisation abzustimmen. Technische Einrichtungen Elektrische Anlagen bzw. Leitungen sind entsprechend den VDE-Bestimmungen zu installieren. Kabelverlegungen sind in ihrer gesamten Länge abzudecken oder mit auffallenden Klebestreifen zu befestigen. Kabelleitungen sind in den Fluchtwegen und gängen so zu verlegen, dass sie keine Behinderung (Stolperschwelle) darstellen. Aufbauten, Lautsprecher u.ä. sind entsprechend einschlägiger bautechnischer Normen standund unfallsicher aufzubauen.

6 Rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung ist der ordnungsgemäße Aufbau der technischen Einrichtungen (z.b. Scheinwerfer, Lautsprecher usw.) zu überprüfen. Parkplätze Für die Veranstaltung sind auf privatem Grund Parkplätze für die Besucher/Gäste zur Verfügung zu stellen, und zwar in ausreichender Anzahl (1 Parkplatz je 10 Besucher und 1 Parkplatz je 50 m. Zur geregelten Parkordnung haben Sie als Veranstalter Parkeinweiser in ausreichender Zahl einzusetzen. Abwasserbeseitigung Sämtliche anfallenden Abwässer (auch Spül- und Schankwasser) dürfen nicht in den Untergrund eingeleitet werden. Die Abwässer sind in die Kanalisation einzuleiten. Ist dies nicht möglich, sind die Abwässer in flüssigkeitsdichten Behältern aufzufangen und einer ordnungsgemäßen Abwasserbehandlung zuzuführen. Festzelt Die Aufstellung des Zeltes ist nach Art. 85 Abs. 5 Bayer. Bauordnung mindestens eine Woche zuvor unter Vorlage des Prüfbuches dem Landratsamt EI (Bauamt) anzuzeigen, es sei denn, dass dies nach der Ausführungsgenehmigung nicht erforderlich ist. Auflagenvorbehalt Weitere Auflagen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sind, bleiben vorbehalten.

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