Frühlings-Gemeindeversammlung 17. März 2011
|
|
- Irma Brauer
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Frühlings-Gemeindeversammlung 17. März 2011 Geschäft 2 Behördenentschädigungs-Verordnung Teilrevision Friedensrichteramt, Festlegung Entlöhnung 1
2 Bericht und Antrag der Rechnungsprüfungskommission Die Rechnungsprüfungskommission (RPK) hat an ihrer Sitzung vom 18. Januar 2011 die folgende Vorlage geprüft. Sie nimmt wie folgt Stellung: 2 Behördenentschädigungs-Verordnung, Teilrevision, Friedensrichteramt, Festlegung Entlöhnung Bericht Grundlage für die Änderungen per 1. Januar 2011 ist das neue Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess. So muss die Entlöhnung dieses Behördenamtes neu geregelt werden. Die RPK kann die detaillierten Ausführungen im gemeinderätlichen Antrag nachvollziehen. Eine Beurteilung der effektiven Arbeitsbelastung ist für die RPK schwierig und es muss deshalb auf Erfahrungszahlen ausgewichen werden. Gemäss Vergleichen mit Gemeinden ähnlicher Grössenordnung dürfte die Entlöhnung angemessen sein. Die vorgesehene Entlöhnung mit einer Jahresentschädigung von 65'000 Franken (Basis 100 Fälle pro Jahr) führt zu Mehrkosten von 8'700 Franken im Vergleich mit der Rechnung Richtigerweise wird der Gemeinderat ermächtigt, diese Entschädigung je nach Entwicklung der Fallzahlen anzupassen. Antrag Aufgrund des Ergebnisses ihrer Prüfung beantragt die RPK den Stimmberechtigten, der Vorlage zuzustimmen. RECHNUNGSPRÜFUNGSKOMMISSION Präsident Florian Fingerhuth Aktuar Werner Oehry Thalwil, 18. Januar
3 2 Behördenentschädigungs-Verordnung Teilrevision Friedensrichteramt, Festlegung Entlöhnung A N T R A G Die Gemeindeversammlung beschliesst: 1. Der Änderung von Artikel 1 Ziffer 4 der Behördenentschädigungs-Verordnung wird zugestimmt wie folgt Friedensrichter: Jahresentschädigung von 65'000 Franken (Basis 100 Fälle pro Jahr). Der Gemeinderat wird ermächtigt, diese Entschädigung je nach Entwicklung der Fallzahl anzupassen. 2. Diese Änderung wird rückwirkend auf 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt. W E I S U N G 1. Ausgangslage Mit dem neuen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) erhalten die Friedensrichter neue Aufgaben und Kompetenzen. Zudem wird festgelegt, dass die Friedensrichterinnen und Friedensrichter künftig von den Gemeinden zu entlöhnen sind. Dies war bereits unter bisherigem Recht möglich, die Entschädigung konnte jedoch auch durch die von den Kundinnen und Kunden bezahlten Gebühren (Sportelgebühren) erfolgen. Eine Übergangsfrist für die neue Regelung ist nicht vorgesehen. Diese wird somit rückwirkend ab 1. Januar 2011 gelten. 2. Bisherige Regelungen Der kommunale Auftrag für das Friedensrichteramt ist in Artikel 66 der Gemeindeordnung (GO) geregelt. Der Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin wird durch die Urne gewählt. Für die finanzielle Abgeltung sind die Behördenentschädigungs-Verordnung oder kantonale Erlasse massgebend. Artikel 1 Ziffer 4 der Behördenentschädigungs-Verordnung regelt die Grundentschädigung für das Friedensrichteramt. Die letzte Anpassung erfolgte durch die Gemeindeversammlung zusammen mit der Anpassung weiterer Behördenpauschalen am 18. September 2008 mit In-Kraft-Setzung per 1. Januar Aufgrund der Anzahl Fälle und des Zeitaufwandes wurde für die Pauschale eine Bandbreite von jährlich 20'000 bis 30'000 Franken festgelegt. Die Pauschale betrug bis anhin 26'000 Franken. Die Sportelgebühren aus der Amtstätigkeit, welche die Amtsinhaberin selbst vereinnahmen konnte, bewegten sich im Fünfjahresdurchschnitt bei jährlich 31'000 Franken. 3
4 3. Aufgaben im Friedensrichteramt Gemäss 52 des neuen Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess (GOG) ist die Schlichtungsbehörde mit folgenden Aufgaben betraut: Art. 202 ff. Zivilprozessordnung ZPO: Schlichtungsverfahren Art. 210 ff. ZPO: Urteilsvorschlag bis zu einem Streitwert von 5'000 Franken Art. 212 ZPO: Entscheid bis zu einem Streitwert von 2'000 Franken Art. 208 f ZPO: Einigung und Klagebewilligung Audienzen, d.h. Beratung und Auskünfte Amtsführung, Rechnungswesen und Inkasso, Reporting und Dokumentierung Ordentliche Archivierung Statistische Aufarbeitung des Geschäftsganges und Übertragung für Aufnahme in den Rechenschaftsbericht des Obergerichts. Die Schlichtung bleibt die zentrale Aufgabe, zusätzlich wird den richterlichen Kompetenzen mehr Gewicht verliehen. Die neuen Gesetze führen zu einer grösseren Anzahl Entscheidungen, Audienzen und Auskünften, weil die Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber über grössere Streitwerte zu entscheiden haben. 4. Auswirkungen der Gesetzesänderung Der Status der Friedensrichter/innen wird durch die neue Regelung nicht verändert. Diese werden nach wie vor nach den Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) gewählt. Neu zu regeln ist lediglich die Entlöhnung. Dafür sind neu die Gemeinden zuständig. Sie müssen in ihren Rechtsgrundlagen die Löhne der Friedensrichter/innen ergänzen. Grundlage für die neue Entlöhnung können die bis anhin ausgerichtete Grundentschädigung und die Summe der Sportelgebühren sein. Sowohl auf der Ebene des kantonalen Gemeindepräsidentenverbandes als auch der Gemeindepräsidentenkonferenz des Bezirks Horgen ist man klar der Auffassung, dass es sich beim Friedensrichteramt um ein Behördenamt handelt. Die Amtsinhaber werden vom Volk an der Urne gewählt und sind nicht personalrechtlich angestellt. Sie sind folglich mit einer Behördenentschädigung zu entlöhnen. Eine Regelung der Entlöhnung durch eine kantonale Verordnung würde unzulässigerweise in den Autonomiebereich der Gemeinden eingreifen. 5. Neues Entlöhnungsmodell Zu beurteilen ist die Frage, wie und auf welcher Basis die Entlöhnung des Friedensrichteramtes vorzunehmen ist. Übereinstimmend stellen im Kanton Zürich der Gemeindebehörden fest, dass die Empfehlung des kantonalen Friedensrichterverbandes mit Einteilung in die Besoldungsklasse 22 mit einem Jahreslohn bei Vollbeschäftigung zwischen 141'000 und 151'000 Franken zu hoch ist. Die von den Bezirks-Gemeinden vorgeschlagene Höhe eines Jahreslohnes von 130'000 Franken für Gemeinden mit mehr als 10'000 Einwohnern dürfte auf der richtigen Linie liegen. Im Fünfjahresdurchschnitt der Jahre 2005 bis 2009 beschäftigte sich die Thalwiler Amtsinhaberin, die auf Ende 2010 ihren Rücktritt bekannt gegeben hat, aufgrund des 4
5 Spruchbuches mit jährlich 98,8 Fällen. Dies entspricht aufgrund der Empfehlung des Friedensrichterverbandes (200 Fälle für ein Vollamt) einer Beschäftigung von 49,25 % oder aufgerundet einem Halbamt (50 %). Die Definition eines Beschäftigungsgrades auf Basis des vorstehend erwähnten Jahreslohnes von Franken ist einer Fallpauschale von 650 Franken vorzuziehen. Es gibt einfachere und schwierigere Fälle. Mit der Festlegung eines Jahreslohnes von 65'000 Franken, bei 50 % Beschäftigung, sind die einfacheren und schwierigeren Fälle ausgeglichen abgebildet. Der Kostenvergleich zwischen der bisherigen, gemäss Jahresrechnung 2009, und der neuen Lösung präsentiert sich wie folgt: 5.1 Bisher Einnahmen Friedensrichter Gesamtkosten Grundentschädigung Fr. 26'000 Fr Sportelgebühren (Fünfjahresdurchschnitt ) Fr Gesamtentschädigung Friedensrichter/in Fr. 57'000 Sozialleistungen Fr Büromaterial, Druckkosten Fr. 166 IT-Dienstleistungen Fr Kosten aus Arbeitsprozessen Fr Gesamtkosten Fr Gemäss Jahresrechnung 2009 entstanden der Gemeinde Kosten von rund 39'000 Franken. 5.2 Neu Entlöhnung, 50 % von Fr. 130'000 Fr Sozialkosten Fr Vergütung Auslagen (Weiterbildung, Fachliteratur usw.) Fr IT-Dienstleistungen Fr Gesamtkosten Fr /. Einnahmen aus Sportelgebühren zugunsten Gemeinde Fr Nettokosten für Gemeinde Thalwil Fr Die bisherigen Einnahmen aus den Gebühren (Sportelgebühren) werden künftig gemäss 56 GOG der Gemeindekasse abgeliefert. 6. Folgekosten Unter Beachtung der Nettokosten betragen die Mehrausgaben zulasten der Gemeinde jährlich 8'700 Franken (Vergleich mit Rechnung 2009) bzw. 3'100 Franken (Vergleich mit Budget 2011). Die Nebenauslagen wie Weiterbildung, Fachliteratur, Mitglieder- und Vereinsbeiträge usw. im budgetierten Umfang von 1'400 Franken jährlich werden wie bisher von der Gemeinde getragen. Gemäss Artikel 66 Abs. 2 Gemeindeordnung wird das Amtslokal vom Gemeinderat bestimmt. Dieses befindet sich in Räumen der Gemeindeverwaltung. 5
6 7. Teilrevision Behördenentschädigungs-Verordnung Die Änderung von Artikel 1 Ziffer 4 (Grundentschädigung und Zulagen der Behörden) dieser Bestimmung präsentiert sich wie folgt: Die Mitglieder der nachstehend genannten Behörden beziehen die folgenden festen Jahresentschädigungen: Bisher Neu 4. Friedensrichter Jahresbandbreite, Ermächtigung an Gemeinderat zur Festlegung aufgrund der Anzahl Fälle und Zeitaufwand, Fr. 20'000 bis Fr Friedensrichter Jahresentschädigung von Fr. 65'000 (Basis 100 Fälle pro Jahr). Der Gemeinderat wird ermächtigt, diese Entschädigung je nach Entwicklung der Fallzahlen anzupassen. Weil die Anpassung der Behördenentschädigungs-Verordnung erst an der Gemeindeversammlung vom 17. März 2011 erfolgen kann, wird dem/der Amtsinhaber/in bis zur rechtskräftigen In-Kraft-Setzung der revidierten Bestimmungen pro rata sowie im Sinne einer Übergangsregelung die Entlöhnung gemäss bisheriger Regelung ausgerichtet. Wegen der auf Jahresbeginn 2011 rückwirkenden In-Kraft-Setzung erfolgt der Ausgleich bei Rechtskraft des Versammlungsbeschlusses. 8. Schlussbemerkungen Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung, der vorgeschlagenen Änderung der Behördenentschädigungs-Verordnung zuzustimmen. 6
Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt Totalrevision
sverordnung Behörden Verordnung über die en der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt A N T R A G 1. Die Gemeindeversammlung genehmigt: Die Verordnung über die en der Behörden, Kommissionen
MehrUrnenabstimmung 3. März 2013
GEMEINDERAT Urnenabstimmung 3. März 2013 Geschäft Gemeindeordnung Teilrevision Vormundschafts- und Schulwesen Alte Landstrasse 112, Postfach, 8800 Thalwil Seite 1 von 6 Bericht und Antrag der Rechnungsprüfungskommission
MehrEntschädigungsverordnung (EVO) Für Behörden, Kommissionen und nebenamtliche Funktionäre
Entschädigungsverordnung (EVO) Für Behörden, Kommissionen und nebenamtliche Funktionäre vom 2. Dezember 2013; in Kraft auf Beginn der Amtsdauer 2014-2018 Inhalt I. Allgemeines... 2 Art. 1 Rechtsgrundlagen...
MehrFrühjahres-Gemeindeversammlung
Frühjahres-Gemeindeversammlung 14. März 2013 Geschäft 1 Bericht und Antrag der Rechnungsprüfungskommission Die Rechnungsprüfungskommission (RPK) hat an ihrer Sitzung vom 13. Dezember 2012 die folgende
Mehr, Verordnung. Qber die Schlichtungsbehörden vom 18. Januar Das Obergericht des Kantons Zug, beschliesst: 1. Abschnitt Allgemeine ~ectimrnkgen
Kanton Zug, Verordnung Qber die Schlichtungsbehörden vom 8. Januar 0 Das Obergericht des Kantons Zug, gestützt auf $ 37 Abs. 5, 39 Abs. 3, 4 Abs. 6 und 57 des Gesetzes über die Organisation der Zivil-
MehrVerordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt (EVO) vom
Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt (EVO) vom 12.12.2016 Inkraftsetzung 01.01.2017 Entschädigungsverordnung 2 Verordnung über die Entschädigung der
MehrVerordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess (Zivil- und Strafprozesskostenverordnung) Bemessung der Gerichtskosten
Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess (Zivil- und Strafprozesskostenverordnung) Vom 22. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 201 Der Landrat, III A/5 gestützt auf Artikel 424 der Schweizerischen
MehrGemeinde Egg Entschädigungsverordnung für Behörden, Kommissionen und nebenamtliche Funktionäre der Politischen Gemeinde
Gemeinde Egg Entschädigungsverordnung für Behörden, Kommissionen und nebenamtliche Funktionäre der Politischen Gemeinde (vom 19. Juni 2006) Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeines 3 Art. 1 Rechtsgrundlage
MehrBeschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Änderung der Verordnung über die Anwaltsgebühren
Antrag des Obergerichts vom 4. Dezember 2013 Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Änderung der Verordnung über die Anwaltsgebühren (vom............) KR-Nr. 375/2013 1 Der Kantonsrat, nach
MehrZweckverband Schulpsychologischer Dienst des Bezirks Horgen (SPD), Revision der Verbandsstatuten
5 Zweckverband Schulpsychologischer Dienst des Bezirks Horgen (SPD), Revision der Verbandsstatuten Antrag Der Gemeinderat beantragt den Stimmberechtigten gestützt auf Art. 14 Ziff. 3 der Gemeindeordnung
MehrVerordnung über die Behördenentschädigungen (Entschädigungsverordnung)
Stand. Juli 08 Verordnung über die Behördenentschädigungen (Entschädigungsverordnung) vom 4. Dezember 07 (EVO) Obere Dorfstrasse 3 8700 Küsnacht T 044 93 www.kuesnacht.ch I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art.
Mehrentschädigungsverordnung (evo)
entschädigungsverordnung (evo) vom 4. dezember 006 teilrevision 7. märz 04 Inkraftsetzung. Januar 05 Inhaltsverzeichnis Seite. Allgemeines Art. Rechtsgrundlage 3 Art. Geltungsbereich 3. Pauschale Entschädigungen
MehrGemeindeversammlung vom 4. Dezember Antrag des Gemeinderats. 5 Gemeindebehörden. Regelung Reisen, Essen und Absenzen
Gemeindeversammlung vom 4. Dezember 2017 Antrag des Gemeinderats 5 Gemeindebehörden Regelung Reisen, Essen und Absenzen - 2-5 Gemeindebehörden Regelung Reisen, Essen und Absenzen Antrag 1. Die Verordnung
MehrBericht und Antrag des Gemeinderates an den Einwohnerrat über die Teilrevision des Personalreglements der Gemeinde Beringen
Vorlage des Gemeinderates Beringen vom 21. Januar 2013 Bericht und Antrag des Gemeinderates an den Einwohnerrat über die Teilrevision des Personalreglements der Gemeinde Beringen Sehr geehrter Herr Präsident
MehrVerordnung über die Entschädigung von Behörden, Kommissionen und Funktionären
Gemeinde Kleinandelfingen Verordnung über die Entschädigung von Behörden, Kommissionen und Funktionären 29.11.2006 29.11.2017, Teilrevision 1 I I. Allgemeine Bestimmungen... 1 Art.1 Allgemeines... 1 Art.2
MehrEntschädigungsverordnung (EVO) vom 5. Dezember 2016
(EVO) vom 5. Dezember 2016 In Kraft seit: 1. Januar 2017 (nachgeführt bis 1. Januar 2017) Inhaltsverzeichnis I. Einleitung... 1 II. Allgemeine Bestimmungen... 1 Art. 1 Geltungsbereich, Zweck... 1 Art.
MehrVERORDNUNG ZUR PERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG
VERORDNUNG ZUR PERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG der Einwohnergemeinde Hildisrieden vom 16. August 2000 / 15. Oktober 2001 Verordnung zur Personal- und Besoldungsordnung Seite 2 INHALT... Seite I BESOLDUNG
MehrGemeinde Seltisberg. R E G L E M E N T über die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und Organen
Gemeinde Seltisberg R E G L E M E N T über die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und Organen der Einwohnergemeinde Seltisberg vom 01. Januar 2017 Seite 1/6 Inhaltsverzeichnis Inhalt
MehrDekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter
Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter Vom 21. September 2010 (Stand 1. April 2013) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf 82 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung,
MehrSekundarschulgemeinde Seuzach. Personal- und Entschädigungsverordnung
Sekundarschulgemeinde Seuzach Personal- und Entschädigungsverordnung Personalverordnung 2007 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Allgemeines 1 Art. 1 Rechtsgrundlage 1 Art. 2 Geltungsbereich 1 Art. 3 Vollziehungsbestimmungen
MehrReglement über die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und übrigen Organen
www. frenkendorf.ch GEMEINDEZENTRUM Gemeinderat Bächliackerstrasse 2 Telefon 061 906 10 40 Fax 061 906 10 19 Reglement über die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und übrigen Organen
MehrBotschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 30. zum Entwurf eines Grossratsbeschlusses
Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 30 zum Entwurf eines Grossratsbeschlusses über die Entschädigung der Mitglieder und der Fraktionen des Grossen Rates 4. November 2003 Übersicht Der Grosse
MehrIn der Diskussion im Einwohnerrat stellte sich heraus, dass wahrscheinlich eine Kombination der beiden Varianten am sinnvollsten ist.
Vorlage des Gemeinderates Beringen vom 19. Juni 2017 Bericht und Antrag des Gemeinderates an den Einwohnerrat über die Teilrevision des Personalreglements der Gemeinde Beringen (Entschädigung Einwohnerrat
MehrPersonalreglement; Teilrevision betreffend Familienzulagen
Grosser Gemeinderat Muri bei Bern Sitzung vom 16. Dezember 2008 Geschäft Nr. 2 Personalreglement; Teilrevision betreffend Familienzulagen 1 AUSGANGSLAGE Am 26. November 2006 haben die Stimmberechtigten
MehrVerordnung über die Entschädigungen. Behörden, Kommissionen und Funktionäre/innen im Nebenamt (Entschädigungsverordnung [Evo])
Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre/innen im Nebenamt (Entschädigungsverordnung [Evo]) vom 28. November 2018 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 3 Rechtsgrundlage
MehrENTSCHADIGUNGS- REGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL
.. ENTSCHADIGUNGS- REGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL Reglement über Rechte und Pflichten sowie die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und übriger Organe der Gemeinde Oberwil (Entschädigungsreglement)
MehrFrühlings-Gemeindeversammlung 16. März 2006
Frühlings-Gemeindeversammlung 16. März 2006 Geschäft 3 Liegenschaften, Grundstück Kat. Nr. 6987, Ebnet Verkauf 1 Bericht und Antrag der Rechnungsprüfungskommission Die Rechnungsprüfungskommission hat die
MehrBeleuchtender Bericht
Politische Gemeinde Ellikon an der Thur Volksabstimmung vom Sonntag, 21. Mai 2017 Beleuchtender Bericht Neue Gemeindeordnung Politische Gemeinde Ellikon an der Thur Neues Kantonales Gemeindegesetz tritt
MehrGemeinde Füllinsdorf REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG DER MITGLIEDER VON BEHÖRDEN, KOMMISSIONEN UND ÜBRIGEN ORGANEN
Gemeinde Füllinsdorf REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG DER MITGLIEDER VON BEHÖRDEN, KOMMISSIONEN UND ÜBRIGEN ORGANEN der Einwohnergemeinde Füllinsdorf vom. September 00 Inhaltsverzeichnis Seite Geltungsbereich...
MehrEntschädigungsreglement
GEMEINDE METTAUERTAL KANTON AARGAU Entschädigungsreglement Entschädigungsreglement Seite 1 Inhaltsverzeichnis Paragraph Text Seite Inhaltsverzeichnis 1 1. Geltungsbereich 2 1 Geltungsbereich 2 2. Besoldung,
Mehr1 Allgemeine Bestimmungen
66. Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD) vom 09.06.00 (Stand 0.06.0) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel Absatz des Gesetzes vom. Juni 009
MehrGeschäftsordnung des Bezirksgerichts Andelfingen
Bezirksgericht Andelfingen Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Andelfingen A. Allgemeines 1 Diese Geschäftsordnung regelt im Sinne von 18 GOG die Zuständigkeit und die Aufgaben der Organe des Bezirksgerichts
MehrHerbst-Gemeindeversammlung 17. September 2009
Herbst-Gemeindeversammlung 17. September 2009 Geschäft 3 Alterswohnheim Oeggisbüel Bauabrechnung für den Ersatz der Feuerungsanlage bzw. Realisierung des Wärmeverbundes ARA TRO mit EKZ-Contracting 1 Bericht
MehrDreiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher Vom 12. November 2008
Senatsverwaltung für Justiz SenJust I A 2343 Fernruf: 90 13 33 88 intern: (90) 3388 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs.
MehrI. Grundsätze. Art Allgemeines Art. 3
Anhang Änderungen des Entschädigungsreglements der Glarner Kantonalbank Die inhaltlichen Änderungen gegenüber dem alten Entschädigungsreglement sind rot markiert. Bisheriges Entschädigungsreglement Neues
MehrFriedensrichterämter der Stadt Zürich
Friedensrichterämter der Stadt Zürich Informationen, Hinweise und Adressen Inhaltsverzeichnis Friedensrichterämter der Stadt Zürich 2 Stadtplan 3 Amtsstellung 4 Aufgabenbereich 5 Örtliche Zuständigkeit
MehrBotschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 101
Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 101 zu den Entwürfen eines Kantonsratsbeschlusses über die Entschädigung der Mitglieder und der Fraktionen des Kantonsrates sowie eines Kantonsratsbeschlusses
MehrTeilrevision Personalreglement: Änderung der Bestimmungen über die Familienzulage ( 35) und der Erziehungszulage ( 36)
Bericht an den Einwohnerrat Geschäft Nr. 132 07.12.2010 Legislatur 2008-2012 Teilrevision Personalreglement: Änderung der Bestimmungen über die Familienzulage ( 35) und der Erziehungszulage ( 36) Kurzinfo:
MehrGEMEINDE SCHERZ ENTSCHÄDIGUNGS- UND SPESENREGLEMENT BEHÖRDEN VERSION 1.1
GEMEINDE SCHERZ GEMEINDE SCHERZ ENTSCHÄDIGUNGS- UND SPESENREGLEMENT BEHÖRDEN VERSION 1.1 INHALTSVERZEICHNIS 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 1.1 Allgemeines 3 1.2 Zweck 3 2. BESOLDUNGEN, PAUSCHALE UND ENTSCHÄDIGUNGEN
MehrVerordnung über die Entschädigung der Behördenmitglieder und der Beamten und Angestellten der Gemeinde Andermatt
GEMEINDERAT Verordnung über die Entschädigung der Behördenmitglieder und der Beamten und Angestellten der Gemeinde Andermatt Genehmigt an der Offenen Dorfgemeinde vom 25. Oktober 2007 Geändert am 23. Oktober
MehrParlamentarische Initiative Teuerungsausgleich für die Einkommen und Entschädigungen der Ratsmitglieder
07.491 Parlamentarische Initiative Teuerungsausgleich für die Einkommen und Entschädigungen der Ratsmitglieder Bericht des Büros des Ständerates vom 16. November 2007 Sehr geehrte Damen und Herren, Mit
MehrVerordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)
Verordnung DLZ 7.00 Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) vom. August 06 (Stand 0. Januar 07) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, gestützt
MehrReglement über die Vergütung an Behörden, Kontrollorgane, Kommissionen und nebenamtliche Funktionen der Gemeinde Birsfelden (Behördenreglement)
GEMEINDE BIRSFELDEN 0-6 Reglement über die Vergütung an Behörden, Kontrollorgane, Kommissionen und nebenamtliche Funktionen der Gemeinde Birsfelden (Behördenreglement) I N H A L T S V E R Z E I C H N I
MehrFriedensrichterämter der Stadt Zürich
Friedensrichterämter der Stadt Zürich Informationen, Hinweise und Adressen Inhaltsverzeichnis Friedensrichterämter der Stadt Zürich 2 Stadtplan 3 Amtsstellung 4 Aufgabenbereich 5 Örtliche Zuständigkeit
MehrOrdnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn
45. Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn Vom 8. März 989 A. Allgemeines Art.. Name und Rechtsform Unter dem Namen Verband der evangelisch-reformierten Synoden
MehrAuszug aus dem Protokoll des Stadtrates vom 17. Mai 2010
Auszug aus dem Protokoll des Stadtrates vom 17. Mai 2010 160 16 Gemeindeorganisation 16.04 Gemeindeparlament 16.04.15 Entschädigungen Vorlage Nr. 15/2010: Antrag des Stadtrates auf Genehmigung der Revision
MehrVerordnung über die Entschädigung von Gemeindebehörden, Kommissionen und Funktionären (Behördenentschädigungs- Verordnung)
Verordnung über die Entschädigung von Gemeindebehörden, Kommissionen und Funktionären (Behördenentschädigungs- Verordnung) Genehmigt an der Gemeindeversammlung der Politischen Gemeinde und der Schulgemeinde
MehrDieses Gesetz regelt im Rahmen des Bundesrechts den Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts.
GESETZ über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) (vom 28. November 2010 1 ; Stand am 1. Januar 2011) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 15a des Bundesgesetzes
Mehr1. Die neue Behördenentschädigungsverordnung (BEV) gemäss Anhang wird erlassen.
Uster, 20. September 2010 Nr. Gemeinderat V4.04.30 Antrag der des Gemeinderates betreffend Revision der Verordnung über die Entschädigung der Behörden (Behördenentschädigungsverordnung BEV) (Antrag Nr.
MehrVollzugsbestimmungen. Gemeinde Weiningen. zur Besoldungsverordnung 2014
Gemeinde Weiningen Vollzugsbestimmungen zur Besoldungsverordnung 2014 Gemeinde Weiningen Präsidiales Badenerstrasse 15 8104 Weiningen T 044 752 25 25 praesidiales@weiningen.ch www.weiningen.ch Seite 2
MehrBericht und Antrag des Gemeinderates an den Einwohnerrat über die Teilrevision der Verordnung über die Erhebung von Anschlussgebühren
Vorlage des Gemeinderates Beringen vom 8. Mai 2017 Bericht und Antrag des Gemeinderates an den Einwohnerrat über die Teilrevision der Verordnung über die Erhebung von Anschlussgebühren Sehr geehrter Herr
MehrEinladung zur Gemeindeversammlung
Donnerstag, 14. Dezember 2017, 20.00 Uhr Gemeindesaal Schinzenhof Einladung zur Gemeindeversammlung Im Rahmen der Eingemeindung der Gemeinde Hirzel in die Gemeinde Horgen sind erstmals alle Stimmberechtigten
MehrVerordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt der Stadt und der Schule
Freiestrasse 6 - Postfach 8952 Schlieren www.schlieren.ch Tel. 044 738 14 11 Fax 044 738 15 90 Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt der Stadt und der
MehrPolitische Gemeinde WIESENDANGEN. Behördenentschädigungsreglement
Politische Gemeinde WIESENDANGEN Behördenentschädigungsreglement vom 25. November 2013 1. Allgemeines Art. 1 Rechtsgrundlage Gestützt auf die Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Wiesendangen, erlässt
MehrVereinbarung über den Regionalen Sozialdienst Waldenburgertal
Vereinbarung über den Regionalen Sozialdienst Waldenburgertal Vom Die Einwohnergemeinden Bennwil, Hölstein, Langenbruck, Liedertswil, Niederdorf, Oberdorf und Waldenburg (nachstehend Vertragsgemeinden)
MehrVerordnung über die Entschädigung der Behörden der Gemeinde Rüti inkl. Anhang 1, Zusatzregelung der Schulpflege betreffend Behördenentschädigung
Verordnung über die Entschädigung der Behörden der Gemeinde Rüti inkl. Anhang 1, Zusatzregelung der Schulpflege betreffend Behördenentschädigung (Behördenentschädigungs-Verordnung) vom 16. Juni 2014 Inhaltsverzeichnis
MehrBudget-Gemeindeversammlung 7. Dezember 2011
Budget-Gemeindeversammlung 7. Dezember 2011 Geschäft 1 Bauabrechnung Zürichseeweg Genehmigung 1 Bericht und Antrag der Rechnungsprüfungskommission Die Rechnungsprüfungskommission (RPK) hat an ihrer Sitzung
MehrGemeindeordnung. vom 3. März 2013
Gemeindeordnung vom 3. März 2013 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Grundsätze 1 2 Aufgabenerfüllung 1 3 Organisationstyp 1 1. Politische Rechte 4 Obligatorisches Referendum 1 5 Fakultatives Referendum 2 6 Initiative
MehrTraktandum Orientierungen 5.1 Gemeindeordnung - Teilrevision 5.2 Wohngebiet «Spillmatte» - Überbauungsstudien
5. 5.1 Gemeindeordnung - Teilrevision 5.2 Wohngebiet «Spillmatte» - Überbauungsstudien 5.1 Gemeindeordnung - Teilrevision Warum ist eine Teilrevision nötig? Neues Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden
MehrBESOLDUNGSVERORDNUNG DER GEMEINDE GRÜNINGEN. Allgemeine, gemeinsame Bestimmungen
BESOLDUNGSVERORDNUNG DER GEMEINDE GRÜNINGEN vom... Allgemeine, gemeinsame Bestimmungen 1. Die Besoldungsverordnung regelt die Besoldungen und Entschädigungen für Behördenmitglieder, Angestellte und nebenamtliche
MehrKantonale Volksabstimmung vom 2. Mai 2010
KANTON NIDWALDEN REGIERUNGSRAT Kantonale Volksabstimmung vom 2. Mai 2010 über die Änderung der Kantonsverfassung betreffend die Organisation der Justiz Abstimmungsbotschaft Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis
MehrArt. 122 Abs. 1 lit. b ZPO, unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren, Kostenträger.
Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO, unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren, Kostenträger. Im Kanton Zürich gehen die nicht vom Prozessgegner erhältlichen Kosten des in unentgeltlicher Rechtspflege
MehrReglement betreffend Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung
lg Reglement betreffend Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung der Glarner Kantonalbank Der Verwaltungsrat, gestützt auf Art. 7 des Gesetzes über die Glarner Kantonalbank,
MehrEINWOHNERGEMEINDE LAUFEN
Gemeindeordnung Laufen 1 / 7 EINWOHNERGEMEINDE LAUFEN GEMEINDEORDNUNG Gemeindeordnung Laufen 2 / 7 Gemeindeordnung Laufen 3 / 7 Inhaltsverzeichnis A. Organisation...4 B. Wahlen...5 1. Urnenwahl...5 2.
MehrBericht über die Ergebnisse der Umfrage. Entschädigung von Ehrenamtlichen in den Kirchgemeinden
Bericht über die Ergebnisse der Umfrage Entschädigung von Ehrenamtlichen in den Kirchgemeinden Januar 13 Entschädigung von Ehrenamtlichen 1 Inhaltsverzeichnis 1. Zweck der Umfrage 2 2. Ergebnisse der Umfrage
MehrNr 232 REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG UND BESOLDUNG VON BEHÖRDENMIT- GLIEDERN
Nr 3 REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG UND BESOLDUNG VON BEHÖRDENMIT- GLIEDERN V:\Projekte\Reglemente\Reglemente\3EntschaedigungsreglementBehoerdenmitglieder.docx REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG UND BESOLDUNG
MehrEntschädigung der Behörden Erlass einer Verordnung
Gemeindeversammlung vom 26. Mai 2014 Gemeinschaftsantrag von Gemeinderat und Schulpflege 6 Entschädigung der Behörden Erlass einer Verordnung - 2-6 Entschädigung der Behörden Erlass einer Verordnung Antrag
MehrWeisung zur Regelung der Einstufung gemäss
Kanton Zürich Verfügung Walcheplatz 2 8090 Zürich Referenz-Nr.: GSBI 2018-0672 16. November 2018 1/5 Weisung zur Regelung der Einstufung gemäss 7 der Mittelschul- und Berufsschullehrer- Verordnung; Neuerlass
MehrSynopse Bestimmungen zum mietrechtlichen Schlichtungsverfahren
Januar 2013 Synopse Bestimmungen zum mietrechtlichen Schlichtungsverfahren Im Zusammenhang mit der Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (; SR 272) vom 19. Dezember 2008 wurden auf den 1.
MehrREGLEMENT FÜR DAS REGIONALE PFLEGEHEIM ROMANSHORN
REGLEMENT FÜR DAS REGIONALE PFLEGEHEIM ROMANSHORN Gestützt auf Art. 20 lit. j der Gemeindeordnung der Gemeinde Romanshorn vom 26. November 2002 erlässt die Gemeindeversammlung das nachstehende Reglement
MehrDatum: Dienstag, 9. Dezember 2014. Mehrzweckgebäude Stampfi. Gemeindepräsident Walter von Siebenthal. Gemeindeschreiber Matthias Ebnöther
P r o t o k o l l Datum: Dienstag, 9. Dezember 2014 Ort: Zeit: Vorsitz: Protokoll: Stimmenzähler: Mehrzweckgebäude Stampfi 19:30 Uhr Gemeindepräsident Walter von Siebenthal Gemeindeschreiber Matthias Ebnöther
MehrCUMÜN DA SCUOL. und Kommissionen. Entschädigungsgesetz
CUMÜN DA SCUOL Gesetz über die Entschädigung von Behörden und Kommissionen Entschädigungsgesetz INHALT Artikel I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand 1 Grundsatz 2 Spesenvergütung 3 Vollzug 4 II. Entschädigungen
MehrVerfassung der Gemeinde Stetten vom. 2018
Verfassung der Gemeinde Stetten vom. 08 Fassung der Kommission vom 0. März 08, zuhanden der Vernehmlassung Verfassung der Gemeinde Stetten vom.. 08 I. Allgemeine Bestimmungen Art. Einwohnergemeinde Die
MehrGEMEINDEORDNUNG DER BÜRGERGEMEINDE OBERÄGERI
GEMEINDEORDNUNG DER BÜRGERGEMEINDE OBERÄGERI vom. Dezember 07 Die Bürgergemeinde Oberägeri gibt sich gestützt auf 69 Ziff. a des Gemeindegesetzes vom 4. September 980 folgende Gemeindeordnung: I. ALLGEMEINES
MehrGemeindeordnung der Volksschulgemeinde Nollen w 2018
Gemeindeordnung 2018 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Die Volksschulgemeinde Nollen umfasst das Gebiet der Politischen Gemeinde Wuppenau, Schönholzerswilen ohne die Weiler
MehrDatum: Donnerstag, 15. Juni Mehrzweckgebäude Stampfi, Knonau. 20:10 Uhr, im Anschluss an die Versammlung der Sekundarschulgemeinde Sek-Mättmi
P r o t o k o l l Datum: Donnerstag, 15. Juni 2017 Ort: Zeit: Vorsitz: Protokoll: Stimmenzähler: Anwesend: Mehrzweckgebäude Stampfi, Knonau 20:10 Uhr, im Anschluss an die Versammlung der Sekundarschulgemeinde
MehrVerordnung über die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Funktionärinnen und Funktionäre der Stadt Kloten (EntschVO)
Verordnung über die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Funktionärinnen und Funktionäre der Stadt Kloten (EntschVO) INHALTSVERZEICHNIS A. ALLGEMEINES 2 Rechtsgrundlage 2 Geltungsbereich 2 B. ENTSCHÄDIGUNGEN
MehrEinführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO)
Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) vom 25. April 200 (Stand. Januar 203) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
MehrENTSCHÄDIGUNGSVERORDNUNG
Gemeinde Gossau Berghofstrasse 4 8625 Gossau ZH Tel. 044 936 55 11 Fax 044 936 55 66 www.gossau-zh.ch info@gossau-zh.ch ENTSCHÄDIGUNGSVERORDNUNG Schule Gossau Bergstrasse 7 8625 Gossau ZH Tel. 043 928
MehrGemeindeordnung der Gemeinde Oberwil
Gemeindeordnung der Gemeinde Oberwil.a vom 8. September 997 Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Oberwil, gestützt auf 47 Abs. der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft und 45 Abs. des Gemeindegesetzes
MehrObergericht des Kantons Zürich
Obergericht des Kantons Zürich vu 990109 18. November 1999 K R EIS S C H R E I BEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Friedensrichterinnen und Friedensrichter des Kantons
MehrDienst- und Besoldungsreglement für die Behördenmitglieder sowie gemeindlichen Funktionärinnen und Funktionäre der Bürgergemeinde Oberägeri
Dienst- und Besoldungsreglement für die Behördenmitglieder sowie gemeindlichen Funktionärinnen und Funktionäre der Bürgergemeinde Oberägeri A. Dienstordnung 1 Dieses Reglement findet Anwendung für die
MehrVerordnung über die Geschäftsführung des Elektrizitätswerkes Ursern
Verordnung über die Geschäftsführung des Elektrizitätswerkes Ursern Die Talgemeinde Ursern, gestützt auf Artikel 20 lit. k) des Grundgesetzes der Korporation Ursern (1000), beschliesst: 1. ABSCHNITT: FIRMA,
Mehr1 Allgemeine Bestimmungen
68.8 Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV) vom 7.05.006 (Stand 0.0.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 4 des Kantonalen Anwaltsgesetzes
MehrVERFASSUNG DER EINWOHNERGEMEINDE BARGEN
VERFASSUNG DER EINWOHNERGEMEINDE BARGEN I. Allgemeines Art. 1 Die Einwohnergemeinde Bargen ist eine selbständige Gemeinde des Kantons Schaffhausen. Einwohnergemeinde Sie ordnet ihre Angelegenheiten im
MehrDekret über die Organisation des Kantonsgerichtes
7.40 Dekret über die Organisation des Kantonsgerichtes vom 0. März 998 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 78 Abs. der Verfassung des Kantons Schaffhausen, beschliesst als Dekret:
MehrPersonal- und Besoldungsreglement der Gemeinde Udligenswil vom 8. Juni 2009 P1.C
Personal- und Besoldungsreglement der Gemeinde Udligenswil vom 8. Juni 009 P.C - - Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich 3 II. Personalrecht des Kantons Art. Anwendung kantonalen
MehrNeue Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Rüti ab Amtsdauer Informationsveranstaltung vom 24. Januar 2017
Neue Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Rüti ab Amtsdauer 2018 Informationsveranstaltung vom 24. Januar 2017 Ablauf 1. Einleitung und Zielsetzung der Orientierungsversammlung 2. Gründe für die Revision
MehrGemeindeordnung der Gemeinde Mauren
Gemeindeordnung der Gemeinde Mauren vom 26. Oktober 1997 Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Mauren erlässt gemäss Art. 9 des Gemeindegesetzes vom 20. März 1996, LGBI. 1996 Nr. 76, folgende Gemeindeordnung:
MehrFreiwillige Feuerwehr der Stadt Zug: Neuregelung Vereinsbeitrag und Beitrag an Seefest
S t a d t r a t Grosser Gemeinderat, Vorlage Nr. 1711 Freiwillige Feuerwehr der Stadt Zug: Neuregelung Vereinsbeitrag und Beitrag an Seefest Bericht und Antrag des Stadtrates vom 21. Januar 2003 Das Wichtigste
MehrSpitex Verein Winkel - Rüti. Statuten
Spitex Verein Winkel - Rüti Statuten I. NAME, SITZ UND ZWECK 1 Name und Sitz 1 Unter dem Namen Spitex Verein Winkel - Rüti besteht mit Sitz in Winkel ein politisch und konfessionell neutraler, privatrechtlicher
MehrZweckverband Spitex Buchs-Dällikon. Zweckverbandstatuten
Zweckverband Spitex Buchs-Dällikon Zweckverbandstatuten 2 I. ZUSAMMENSCHLUSS UND ZWECK 1. Die Politischen Gemeinden Buchs ZH und Dällikon bilden zusammen unter dem Namen SPITEX Buchs-Dällikon einen Zweckverband
MehrReglement über die Festsetzung der Entschädigung an die Mitglieder des Einwohnergemeinderates und der Kommissionen (Entschädigungsreglement)
Reglement über die Festsetzung der Entschädigung an die Mitglieder des Einwohnergemeinderates und der Kommissionen (Entschädigungsreglement) vom 5. August 003 inklusive Nachtrag vom 9. August 0.. Seite
MehrFreiwillige berufliche Vorsorge für Lehrpersonen mit kantonalen und kommunalen Anstellungen
Kanton Zürich Bildungsdirektion Volksschulamt Lehrpersonal Kontakt: Volksschulamt, Lehrpersonal, Walchestrasse 2, 8090 Zürich Telefon 043 259 22 66, lehrpersonal@vsa.zh.ch (wei). Juni 205 /5 Freiwillige
MehrReglement über die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Nebenfunktionen der Einwohnergemeinde Allschwil
E INWOHNE RGEME INDE Reglement über die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Nebenfunktionen der Einwohnergemeinde Allschwil vom 24. Mai 2000 Reglementssammlung der Einwohnergemeinde Allschwil
Mehrüber die Finanzplanung, Budgetierung, Finanzbeschlüsse sowie über die Zusammenarbeit mit der Rechnungsprüfungskommission
Reglement über die Finanzplanung, Budgetierung, Finanzbeschlüsse sowie über die Zusammenarbeit mit der Rechnungsprüfungskommission vom 24. Mai 2016 Der Gemeinderat Schattdorf, gestützt auf die Gemeindeordnung
Mehr