Frühlings-Gemeindeversammlung 17. März 2011

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1 Frühlings-Gemeindeversammlung 17. März 2011 Geschäft 2 Behördenentschädigungs-Verordnung Teilrevision Friedensrichteramt, Festlegung Entlöhnung 1

2 Bericht und Antrag der Rechnungsprüfungskommission Die Rechnungsprüfungskommission (RPK) hat an ihrer Sitzung vom 18. Januar 2011 die folgende Vorlage geprüft. Sie nimmt wie folgt Stellung: 2 Behördenentschädigungs-Verordnung, Teilrevision, Friedensrichteramt, Festlegung Entlöhnung Bericht Grundlage für die Änderungen per 1. Januar 2011 ist das neue Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess. So muss die Entlöhnung dieses Behördenamtes neu geregelt werden. Die RPK kann die detaillierten Ausführungen im gemeinderätlichen Antrag nachvollziehen. Eine Beurteilung der effektiven Arbeitsbelastung ist für die RPK schwierig und es muss deshalb auf Erfahrungszahlen ausgewichen werden. Gemäss Vergleichen mit Gemeinden ähnlicher Grössenordnung dürfte die Entlöhnung angemessen sein. Die vorgesehene Entlöhnung mit einer Jahresentschädigung von 65'000 Franken (Basis 100 Fälle pro Jahr) führt zu Mehrkosten von 8'700 Franken im Vergleich mit der Rechnung Richtigerweise wird der Gemeinderat ermächtigt, diese Entschädigung je nach Entwicklung der Fallzahlen anzupassen. Antrag Aufgrund des Ergebnisses ihrer Prüfung beantragt die RPK den Stimmberechtigten, der Vorlage zuzustimmen. RECHNUNGSPRÜFUNGSKOMMISSION Präsident Florian Fingerhuth Aktuar Werner Oehry Thalwil, 18. Januar

3 2 Behördenentschädigungs-Verordnung Teilrevision Friedensrichteramt, Festlegung Entlöhnung A N T R A G Die Gemeindeversammlung beschliesst: 1. Der Änderung von Artikel 1 Ziffer 4 der Behördenentschädigungs-Verordnung wird zugestimmt wie folgt Friedensrichter: Jahresentschädigung von 65'000 Franken (Basis 100 Fälle pro Jahr). Der Gemeinderat wird ermächtigt, diese Entschädigung je nach Entwicklung der Fallzahl anzupassen. 2. Diese Änderung wird rückwirkend auf 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt. W E I S U N G 1. Ausgangslage Mit dem neuen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) erhalten die Friedensrichter neue Aufgaben und Kompetenzen. Zudem wird festgelegt, dass die Friedensrichterinnen und Friedensrichter künftig von den Gemeinden zu entlöhnen sind. Dies war bereits unter bisherigem Recht möglich, die Entschädigung konnte jedoch auch durch die von den Kundinnen und Kunden bezahlten Gebühren (Sportelgebühren) erfolgen. Eine Übergangsfrist für die neue Regelung ist nicht vorgesehen. Diese wird somit rückwirkend ab 1. Januar 2011 gelten. 2. Bisherige Regelungen Der kommunale Auftrag für das Friedensrichteramt ist in Artikel 66 der Gemeindeordnung (GO) geregelt. Der Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin wird durch die Urne gewählt. Für die finanzielle Abgeltung sind die Behördenentschädigungs-Verordnung oder kantonale Erlasse massgebend. Artikel 1 Ziffer 4 der Behördenentschädigungs-Verordnung regelt die Grundentschädigung für das Friedensrichteramt. Die letzte Anpassung erfolgte durch die Gemeindeversammlung zusammen mit der Anpassung weiterer Behördenpauschalen am 18. September 2008 mit In-Kraft-Setzung per 1. Januar Aufgrund der Anzahl Fälle und des Zeitaufwandes wurde für die Pauschale eine Bandbreite von jährlich 20'000 bis 30'000 Franken festgelegt. Die Pauschale betrug bis anhin 26'000 Franken. Die Sportelgebühren aus der Amtstätigkeit, welche die Amtsinhaberin selbst vereinnahmen konnte, bewegten sich im Fünfjahresdurchschnitt bei jährlich 31'000 Franken. 3

4 3. Aufgaben im Friedensrichteramt Gemäss 52 des neuen Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess (GOG) ist die Schlichtungsbehörde mit folgenden Aufgaben betraut: Art. 202 ff. Zivilprozessordnung ZPO: Schlichtungsverfahren Art. 210 ff. ZPO: Urteilsvorschlag bis zu einem Streitwert von 5'000 Franken Art. 212 ZPO: Entscheid bis zu einem Streitwert von 2'000 Franken Art. 208 f ZPO: Einigung und Klagebewilligung Audienzen, d.h. Beratung und Auskünfte Amtsführung, Rechnungswesen und Inkasso, Reporting und Dokumentierung Ordentliche Archivierung Statistische Aufarbeitung des Geschäftsganges und Übertragung für Aufnahme in den Rechenschaftsbericht des Obergerichts. Die Schlichtung bleibt die zentrale Aufgabe, zusätzlich wird den richterlichen Kompetenzen mehr Gewicht verliehen. Die neuen Gesetze führen zu einer grösseren Anzahl Entscheidungen, Audienzen und Auskünften, weil die Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber über grössere Streitwerte zu entscheiden haben. 4. Auswirkungen der Gesetzesänderung Der Status der Friedensrichter/innen wird durch die neue Regelung nicht verändert. Diese werden nach wie vor nach den Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) gewählt. Neu zu regeln ist lediglich die Entlöhnung. Dafür sind neu die Gemeinden zuständig. Sie müssen in ihren Rechtsgrundlagen die Löhne der Friedensrichter/innen ergänzen. Grundlage für die neue Entlöhnung können die bis anhin ausgerichtete Grundentschädigung und die Summe der Sportelgebühren sein. Sowohl auf der Ebene des kantonalen Gemeindepräsidentenverbandes als auch der Gemeindepräsidentenkonferenz des Bezirks Horgen ist man klar der Auffassung, dass es sich beim Friedensrichteramt um ein Behördenamt handelt. Die Amtsinhaber werden vom Volk an der Urne gewählt und sind nicht personalrechtlich angestellt. Sie sind folglich mit einer Behördenentschädigung zu entlöhnen. Eine Regelung der Entlöhnung durch eine kantonale Verordnung würde unzulässigerweise in den Autonomiebereich der Gemeinden eingreifen. 5. Neues Entlöhnungsmodell Zu beurteilen ist die Frage, wie und auf welcher Basis die Entlöhnung des Friedensrichteramtes vorzunehmen ist. Übereinstimmend stellen im Kanton Zürich der Gemeindebehörden fest, dass die Empfehlung des kantonalen Friedensrichterverbandes mit Einteilung in die Besoldungsklasse 22 mit einem Jahreslohn bei Vollbeschäftigung zwischen 141'000 und 151'000 Franken zu hoch ist. Die von den Bezirks-Gemeinden vorgeschlagene Höhe eines Jahreslohnes von 130'000 Franken für Gemeinden mit mehr als 10'000 Einwohnern dürfte auf der richtigen Linie liegen. Im Fünfjahresdurchschnitt der Jahre 2005 bis 2009 beschäftigte sich die Thalwiler Amtsinhaberin, die auf Ende 2010 ihren Rücktritt bekannt gegeben hat, aufgrund des 4

5 Spruchbuches mit jährlich 98,8 Fällen. Dies entspricht aufgrund der Empfehlung des Friedensrichterverbandes (200 Fälle für ein Vollamt) einer Beschäftigung von 49,25 % oder aufgerundet einem Halbamt (50 %). Die Definition eines Beschäftigungsgrades auf Basis des vorstehend erwähnten Jahreslohnes von Franken ist einer Fallpauschale von 650 Franken vorzuziehen. Es gibt einfachere und schwierigere Fälle. Mit der Festlegung eines Jahreslohnes von 65'000 Franken, bei 50 % Beschäftigung, sind die einfacheren und schwierigeren Fälle ausgeglichen abgebildet. Der Kostenvergleich zwischen der bisherigen, gemäss Jahresrechnung 2009, und der neuen Lösung präsentiert sich wie folgt: 5.1 Bisher Einnahmen Friedensrichter Gesamtkosten Grundentschädigung Fr. 26'000 Fr Sportelgebühren (Fünfjahresdurchschnitt ) Fr Gesamtentschädigung Friedensrichter/in Fr. 57'000 Sozialleistungen Fr Büromaterial, Druckkosten Fr. 166 IT-Dienstleistungen Fr Kosten aus Arbeitsprozessen Fr Gesamtkosten Fr Gemäss Jahresrechnung 2009 entstanden der Gemeinde Kosten von rund 39'000 Franken. 5.2 Neu Entlöhnung, 50 % von Fr. 130'000 Fr Sozialkosten Fr Vergütung Auslagen (Weiterbildung, Fachliteratur usw.) Fr IT-Dienstleistungen Fr Gesamtkosten Fr /. Einnahmen aus Sportelgebühren zugunsten Gemeinde Fr Nettokosten für Gemeinde Thalwil Fr Die bisherigen Einnahmen aus den Gebühren (Sportelgebühren) werden künftig gemäss 56 GOG der Gemeindekasse abgeliefert. 6. Folgekosten Unter Beachtung der Nettokosten betragen die Mehrausgaben zulasten der Gemeinde jährlich 8'700 Franken (Vergleich mit Rechnung 2009) bzw. 3'100 Franken (Vergleich mit Budget 2011). Die Nebenauslagen wie Weiterbildung, Fachliteratur, Mitglieder- und Vereinsbeiträge usw. im budgetierten Umfang von 1'400 Franken jährlich werden wie bisher von der Gemeinde getragen. Gemäss Artikel 66 Abs. 2 Gemeindeordnung wird das Amtslokal vom Gemeinderat bestimmt. Dieses befindet sich in Räumen der Gemeindeverwaltung. 5

6 7. Teilrevision Behördenentschädigungs-Verordnung Die Änderung von Artikel 1 Ziffer 4 (Grundentschädigung und Zulagen der Behörden) dieser Bestimmung präsentiert sich wie folgt: Die Mitglieder der nachstehend genannten Behörden beziehen die folgenden festen Jahresentschädigungen: Bisher Neu 4. Friedensrichter Jahresbandbreite, Ermächtigung an Gemeinderat zur Festlegung aufgrund der Anzahl Fälle und Zeitaufwand, Fr. 20'000 bis Fr Friedensrichter Jahresentschädigung von Fr. 65'000 (Basis 100 Fälle pro Jahr). Der Gemeinderat wird ermächtigt, diese Entschädigung je nach Entwicklung der Fallzahlen anzupassen. Weil die Anpassung der Behördenentschädigungs-Verordnung erst an der Gemeindeversammlung vom 17. März 2011 erfolgen kann, wird dem/der Amtsinhaber/in bis zur rechtskräftigen In-Kraft-Setzung der revidierten Bestimmungen pro rata sowie im Sinne einer Übergangsregelung die Entlöhnung gemäss bisheriger Regelung ausgerichtet. Wegen der auf Jahresbeginn 2011 rückwirkenden In-Kraft-Setzung erfolgt der Ausgleich bei Rechtskraft des Versammlungsbeschlusses. 8. Schlussbemerkungen Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung, der vorgeschlagenen Änderung der Behördenentschädigungs-Verordnung zuzustimmen. 6

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