Andreas Schneider Referatsleiter beim Sächsischen Datenschutzbeauftragten

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1 Andreas Schneider Referatsleiter beim Sächsischen Datenschutzbeauftragten 4. Workshop der GDI Sachsen 23. September 2014 INSPIRE soll die grenzübergreifende Nutzung von Geodaten in Europa erleichtern. Die INfrastructure for SPatial InfoRmation in Europe (INSPIRE) ist das Vorhaben für eine gemeinsame Geodateninfrastruktur in Europa. Die Europäische Union will damit gemeinschaftliche umweltpolitische Entscheidungen unterstützen. Das Europäische Parlament und der Rat verabschiedeten dazu die Richtlinie 2007/2/EG. Diese trat am 15. Mai 2007 in Kraft und wurde inzwischen von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt. Die INSPIRE-Richtlinie definiert den rechtlichen Rahmen für den Aufbau von Geodateninfrastrukturen. Fachliche und technische Einzelheiten regelt die EU mit Durchführungsbestimmungen, die für die Mitgliedstaaten direkt verbindlich sind. In der Praxis fordert INSPIRE eine einheitliche Beschreibung der Geodaten und deren Bereitstellung im Internet, mit Diensten für Suche, Visualisierung und Download. Auch die Daten selbst müssen in einem einheitlichen Format vorliegen. 1

2 Richtlinie 2007/2/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft oder INSPIRE-Richtlinie (Infrastructure for Spatial Information in the European Community) Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten (Geodatenzugangsgesetz - GeoZG) vom 10. Februar 2009, BGBl. I 2009, S. 278 Gesetz über die Geodateninfrastruktur im Freistaat Sachsen (Sächsisches Geodateninfrastrukturgesetz SächsGDIG), SächsGVBl. 2010, S. 134 ff. Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsund Katastergesetz SächsVermKatG) Der Aufbau einer kommunalen Geodateninfrastruktur ist wesentlicher Bestandteil des egovernment und der wirtschaftlichen Prozessgestaltung in den Kommunen. Der Einsatz von Geografischen Informationssystemen (GIS) in den Kommunalverwaltungen ist in Art und Umfang unterschiedlich. Infrastruktur: Geodaten, Metadaten und Geodiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, über Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren, mit dem Ziel, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen. Die Geodateninfrastruktur (GDI) Sachsen hat zum Ziel, die in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung und der Wirtschaft vorliegenden digitalen, raumbezogenen Daten (Geodaten) einem breiten Nutzerkreis über Netzdienste zugänglich zu machen. 2

3 Zielkonflikt Datenschutz/ Persönlichkeitsrechte Transparenz/Umweltbereich: Freier Zugang zu Informationen Geodaten sind Daten mit direktem oder indirektem Raumbezug. (Absatz 1) Metadaten sind Daten über Geodaten und Geodatendienste, die deren Inhalte und Eigenschaften beschreiben und es ermöglichen, die Geodaten und Geodatendienste zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen. (Absatz 3) Legaldefinition aus 2 Gesetz über die Geodateninfrastruktur im Freistaat Sachsen (Sächsisches Geodateninfrastrukturgesetz SächsGDIG) 3

4 Geodaten sind digitale Informationen, denen auf der Erdoberfläche eine bestimmte räumliche Lage zugewiesen werden kann (Geoinformationen, Geobezug). Sie können unmittelbar gewonnene Primärdaten oder weiter bearbeitete Sekundärdaten sein. Von besonderer Bedeutung für Geodaten sind Metadaten, die die eigentlichen räumlichen Daten zum Beispiel hinsichtlich eines Zeitbezugs oder der Entstehung beschreiben. Geodaten gliedern sich in Raumbezug herstellende Geodaten (Geobasisdaten), die in der Regel von der Vermessungsverwaltung g oder der Kommunen bereitgestellt werden und in Geofachdaten, die aus unterschiedlichen raumbezogenen Fachdatenbanken stammen. Die Daten können mit zugehörigen Sachinformation (Attributen) angereichert werden. Letztere können sich auch mit einer Referenz auf das geometrische Objekt beziehen (Georeferenzdaten). Erfassungsweise von Daten 1. Koordinatenreferenzsysteme anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) - Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums. 2. Geografische Gittersysteme - Harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamen Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen. 3. Geografische Bezeichnungen (Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen ) 4. Verwaltungseinheiten (Lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, Verwaltungsgrenzen) 5. Adressen (Lokalisierung mittels Adressdaten, Straßennamen, Hausnummern und Postleitzahl) 6. Flurstücke/Grundstücke (Katasterparzellen, Grundbuchinformationen) 7. Verkehrsnetze (Verkehrsinfrastruktur: Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt) 8. Gewässernetz 9. Schutzgebiete für spezifische Erhaltungsziele 4

5 Datenarten 1. Statistische Einheiten (Einheiten statistischer Daten) 2. Gebäude (Geografischer Standort von Gebäuden) 3. Boden (Beschreibung von Boden - Tiefe, Struktur, Gehalt an Teilchen ) 4. Bodennutzung 5. Gesundheit und Sicherheit (Geografische Verteilung) 6. Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste 7. Umweltüberwachung 8. Produktions- und Industrieanlagen 9. Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen 10. Verteilung der Bevölkerung Demografie 11. Bewirtschaftungsgebiete 12. Gebiete mit naturbedingten Risiken 13. Atmosphärische Bedingungen 14. Meteorologisch-geografische Kennwerte 17. Biogeografische Regionen (ökologische Bedingungen) 18. Lebensräume und Biotope 19. Verteilung der Arten 20. Energiequellen 21. Mineralische Bodenschätze Art. 13 Abs. 1 Lit f), Abs. 3 RL 2007/2/EG - Mitgliedstaaten können Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und diensten beschränken, wenn: Zugang nachteilige Auswirkungen auf Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten über eine natürliche Person hätte und betroffene Person der Bekanntgabe dieser Informationen an die Öffentlichkeit nicht zugestimmt hat und sofern Vertraulichkeit nach einzelstaatlichem oder gemeinschaftlichem Recht vorgesehen ist. Anforderungen der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG sind einzuhalten. 5

6 Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Legaldefinition, 3 Absatz 1 Sächsisches Datenschutzgesetz (SächsDSG), ähnlich 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Sachliche Verhältnisse Besondere Eigenschaften von Grundstücken (z.b. Größe, Lage, Bebauung und Nutzung, ) Personenbeziehbarkeit ( bestimmte oder bestimmbare natürliche Person ) Möglichkeit der Zuordnung von sachlichen Verhältnissen zu einer besonderen natürlichen Person. 6

7 Beispiel 1 Grundstücksaufnahmen Bei digital erfassten Fotos von Gebäude- und Grundstücksansichten, die über Geo- Koordinaten eindeutig lokalisiert und damit einer bestimmten Gebäudeadresse und dem Gebäudeeigentümer sowie den Bewohnern zugeordnet werden können, handelt es sich in der Regel um personenbezogene Daten... (Düsseldorfer Kreis, Beschluss vom 13./ in Wiesbaden) Beispiel 2 Luftbildaufnahmen Soweit eine Luftbildaufnahme von Grundstücken lediglich das bekannte architektonische Formenrepertoire wiederholt, keine Personen oder persönliche Gegenstände sichtbar sind und keine Verknüpfung des Bildes mit Namen und Adresse erfolgt, ist Intensität des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht sehr gering. g (so Amtsgericht München, 161 C 3130/09) 7

8 Beispiel 3 Scoring Beispiel: Statistische Daten zur Messung der Wahrscheinlichkeit von Darlehensrückzahlungen Verknüpfung statistischer Daten mit Straßenkarten Beispiel: Wählerverhalten in einem bestimmten Straßenzug 78%XP X-Partei 12 % Y-Partei 10 % Z-Partei Was ist bei der Publizierung rechtlich zu beachten? Die Bereitstellung von Geodaten und Geodatendatendiensten hat unter Beachtung der im Sächsischen Datenschutzgesetz bzw. der im Bundesdatenschutzgesetz festgelegten Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten zu erfolgen. Die Daten unterliegen ggfs. den Regelungen des Urheberrechtsgesetzes. 8

9 8 SächsGDIG - Zugang zu den Geodaten und Metadaten sowie den Geodatendiensten... 4) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten ist zu beschränken, wenn durch den Zugang zu den übermittelten Informationen 1. personenbezogene Daten offenbart und dadurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden, 2. Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, verletzt würden oder 3. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis im Sinne des 30 der Abgabenordnung (AO) oder dem Statistikgeheimnis im Sinne des 18 des Sächsischen sc Statistikgesetzes (SächsStatG) unterliegen, ege es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt. Vor der Entscheidung über die Gewährung des Zugangs zu Geodaten und Geodatendiensten, die aufgrund der Bestimmungen in Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützt sind, sind die Betroffenen anzuhören. Sächsische Regelung des 8 Absatz 4 Grundsatz: Veröffentlichung von Geodaten unterbleibt, soweit dadurch personenbezogene Daten offenbart und schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden, aber Ausnahmen Zustimmung Abwägungserfordernis wegen der Frage, ob das öffentliche Interesse überwiegt Obligatorisch ist die vorherige Anhörung der betroffenen Personen bzw. Gelegenheit zur Anhörung, Absatz 5. 9

10 8 SächsGDIG - Zugang zu den Geodaten und Metadaten sowie den Geodatendiensten (5) Beabsichtigen geodatenhaltende Stellen, über die Gewährung des Zugangs zu personenbezogenen Geodaten gleichartige Entscheidungen in größerer Zahl vorzunehmen oder eine Entscheidung zu erlassen, die eine größere Zahl Personen betrifft, und stellen Einzelanhörungen einen unverhältnismäßigen Aufwand dar, geben sie Gelegenheit zur Anhörung durch Bekanntmachung der für den Zugang vorgesehenen Dateninhalte und des jeweiligen geografischen Gebiets. Die Bekanntmachung erfolgt im Sächsischen Amtsblatt unter Nennung einer für die Betroffenen zumutbaren, mindestens vierzehntägigen Anhörungsfrist. Bundesregelung, 12 Abs. 2 GeoZG, 8 Abs. 1, 9 UIG: Eine Veröffentlichung unterbleibt, wenn durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden. Ausnahmen: Zustimmung der Betroffenen oder überwiegendes öffentliches Publikationsinteresse. Obligatorisch ist vorherige Anhörung der betroffenen Personen 10

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14 Mindestanforderungen der Datenschutzaufsichtsbehörden in Deutschland an Solarpotentialveröffentlichungen Lediglich zusammenfassende Angaben dürfen zur Dacheignung veröffentlicht werden Eine Veröffentlichung darf (auch über das Internet) erfolgen, soweit eine öffentliche Bekanntmachung zu der vorgesehenen Katasterveröffentlichung vorgenommen und den Betroffenen vor bzw. nach einer Veröffentlichung ein Widerspruchsrecht zugestanden wird. (AK Verwaltungsmodernisierung der Datenschutzbeauftragten der Länder und des Bundes) Beispiel für die Gewährung einer Widerspruchsmöglichkeit Stadt Kaiserslautern 14

15 GeoZG und SächsGDIG regeln grundsätzlich nur die Bereitstellung / Zugänglichmachung von Geodaten durch die öffentliche Hand. Normenbestimmte datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen für die Erhebung und Verwendung von Geodaten durch Private fehlen. Legislativer Regelungsbedarf den Umgang Privater mit Geodaten besteht. Eine Code of conduct Lösung wird angestrebt, vgl. 38a BDSG. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Haben Sie noch Fragen? 15

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