Energiemanagement von Gebäuden der Gebäudeenergiepass. Dr. Ernst A. Krömer. Fachforum Klimaschutz Der Gebäudeenergiepass 1

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1 Energiemanagement von Gebäuden der Gebäudeenergiepass Dr. Ernst A. Krömer Fachforum Klimaschutz Magdeburg, 13. Juni Der Gebäudeenergiepass 1

2 Der Gebäudeenergiepass 2

3 Der Gebäudeenergiepass 3

4 Der Gebäudeenergiepass 4

5 Der Gebäudeenergiepass 5

6 Voraussichtliche Nachweismethoden für die EnEV Der Gebäudeenergiepass 6

7 Die neue DIN V : Teil 1: Teil 2: Teil 3: Teil 4: Teil 5: Teil 6: Teil 7: Teil 8: Teil 9: Allgemeine Bilanzierungsverfahren, Begriffe, Zonierung und Bewertung der Energieträger. Nutzenergiebedarf für Heizen und Kühlen von Gebäudezonen. Nutzenergiebedarf für die energetische Luftaufbereitung. Nutz- und Endenergiebedarf für Beleuchtung. Endenergiebedarf von Heizsystemen. Endenergiebedarf von Wohnungslüftungsanlagen und Luftheizungsanlagen für den Wohnungsbau. Endenergiebedarf von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen für den Nichtwohnungsbau. Nutz- und Endenergiebedarf von Warmwasserbereitungsanlagen. End- und Primärenergiebedarf von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Teil 10: Nutzungsrandbedingungen, Klimadaten Der Gebäudeenergiepass 7

8 Feldversuch im Wohngebäudebereich Mehr als Pässe wurden ausgestellt Über Aussteller sind inzwischen bei der dena gelistet Der Gebäudeenergiepass 8

9 Feldversuch Nichtwohngebäude Um die praktische Anwendbarkeit der DIN V zu testen und den erforderlichen Aufwand für die Datenerfassung zu ermitteln startete die dena im September 2005 einen Feldversuch mit Nichtwohngebäuden. Dazu wurden aus einer Bewerberliste knapp 50 Gebäude mit unterschiedlichsten Nutzungen, Baualtersstufen und Standorten ausgewählt. Bis zum November wurden für die Gebäude Energiepässe nach der DIN V und weiterer Vorgaben zur Ermittlung von Referenzwerten ausgestellt. Parallel zur Überprüfung der Methodik eines bedarfsbasierten Passes wurden auch vorhandene Verbrauchswerte bei den Feldversuchsgebäuden erfasst und ausgewertet Der Gebäudeenergiepass 9

10 Energieeinsparverordnung 2006 Die Energieeinsparverordnung 2006 wird u. a. Anforderungen an die Gesamteffizienz von Nicht-Wohngebäuden stellen. Einzelheiten sind noch politisch umstritten. Es zeichnen sich jedoch ein paar Grundzüge ab. Es ist geplant, die von den Gebäudeenergieberatern ermittelten Energiebedarfsdaten für ein Gebäude vorgegebenen Grenzwerten für den maximalen Primärenergiebedarf sogenannter Referenzgebäude gegenüberzustellen, um damit die Energieeffizienz des untersuchten Objektes beurteilen zu können. Der maximale Primärenergiebedarf ergibt sich dabei aus der Summe der Maximalwerte der einzelnen Gewerke. In der Praxis ergäbe sich daraus die Situation, dass die realen Gebäude aus virtuellen Gewerksbausteinen vorgegebener Effizienzstandards nachgebaut werden müssten. Das Portfolio möglicher Gewerksbausteine wäre in entsprechenden Datenbanken zu hinterlegen und durch den Gesetzgeber unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts permanent zu aktualisieren Der Gebäudeenergiepass 10

11 Komplexe Aufgabenstellung Bewertung von Energieaufwand für Heizung und Warmwasser (schon eingeführt) Beleuchtung Luftförderung (neu in der Entwicklung) Klimatisierung Der Gebäudeenergiepass 11

12 Komplexe Aufgabenstellung Unterschiedliche Gebäudenutzungen Bürogebäude Unterrichtsgebäude Krankenhäuser Hotels und Gaststätten Der Gebäudeenergiepass 12

13 Komplexe Aufgabenstellung Unterschiedliche Nutzungszonen (Beispiel Bürogebäude) Einzel-und Gruppenbüro Großraumbüro Seminarraum Serverraum Der Gebäudeenergiepass 13

14 Der Gebäudeenergiepass 14

15 Der Gebäudeenergiepass 15

16 Der Gebäudeenergiepass 16

17 Der Gebäudeenergiepass 17

18 Wen trifft die Ausstellungsverpflichtung? Neubau: Ausstellungspflicht für einen Energiebedarfsausweis Umbau von Bestandsbauten: Bei wesentlichen Umbauten Erweiterung des Gebäudevolumens um mehr als die Hälfte gilt eine Ausstellungspflicht für einen Energiebedarfsausweis Bei Umbauten mit Erweiterung der Gebäudenutzfläche bei Wohngebäuden und der Nettogrundfläche bei Nichtwohngebäuden um mehr als 10 m² sind für den neuen Gebäudeteil die jeweiligen Vorschriften für zu errichtende Gebäude einzuhalten. Verkauf, Vermietung, Verpachtung und beim Leasen: Bei jedweder Überlassung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles an einen Käufer, Mieter, Pächter oder Leasingnehmer hat der Überlasser dem neuen Nutzer einen Energieausweis für das Objekt zugänglich zu machen. Kommunen, Behörden und Öffentliche Einrichtungen: Für Gebäude mit mehr als 1000 m² Nettogrundfläche ist der Aushang eines Energiebedarfsausweises Pflicht Der Gebäudeenergiepass 18

19 Ausstellungsberechtigung für Energiepässe 1. Absolventen von Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiengängen an Universitäten, Hochschulen oder Fachhochschulen in den Bereichen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Gebäudetechnik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik, 2. Absolventen im Sinne der Nummer 1 im Bereich Architektur der Fachrichtung Innenarchitektur, 3. Handwerksmeister, deren wesentliche Tätigkeit die Bereiche von Bauhand- werk, Heizungsbau, Installation oder Schornsteinfegerwesen umfasst, und Handwerker, die berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben, 4. staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker in den Bereichen Hochbau, Bauingenieurwesen oder Gebäudetechnik Referentenentwurf vom 3. April Der Gebäudeenergiepass 19

20 Voraussetzungen für die Ausstellungsberechtigung 1. Während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder nach einem Studium ohne einen solchen Schwerpunkt eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus oder 2. eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens, die den wesentlichen Inhalten des Anhangs 11 entspricht, oder 3. eine nicht auf bestimmte Gewerke beschränkte Berechtigung nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von Bauvorlagen; ist die Bauvorlageberechtigung für zu errichtende Gebäude nach Landesrecht auf bestimmte Gebäudeklassen beschränkt, beschränkt sich die Ausstellungsberechtigung nach Absatz 1 auf Wohngebäude der entsprechenden Gebäudeklassen. Referentenentwurf vom 3. April Der Gebäudeenergiepass 20

21 Überleitungsvorschriften Ausstellungsverpflichtung Geltungsbereich Übergangszeitraum Wohngebäude der Baujahre bis Monate nach Inkrafttreten der EnEV 2006 Wohngebäude der Baujahre nach Monate nach Inkrafttreten der EnEV 2006 Nichtwohngebaüde 24 Monate nach Inkrafttreten der EnEV 2006 Ausgestellte Energieausweise nach EnEV 2002/2004 gelten 10 Jahre Ausgestellte Wärmebedarfsausweise nach WSchv 1994 gelten 10 Jahre Freiwillig ausgestellte Energiepässe gelten 10 Jahre Der Gebäudeenergiepass 21

22 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz Sind Maßnahmen für kostengünstige Verbesserungen der energetischen Eigenschaften des Gebäudes (Energieeffizienz) möglich, hat der Aussteller des Energieausweises dem Eigentümer anlässlich der Ausstellung eines Energieausweises entsprechende, begleitende Empfehlungen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen auszustellen. Sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, hat der Aussteller dies dem Eigentümer schriftlich mitzuteilen. Für die Modernisierungsempfehlungen ist ein vorgegebenes Formular zu verwenden; anstelle dieses Formulars darf auch das Muster einer Checkliste verwendet werden, das vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-nologie im Bundesanzeiger unter Bezugnahme die EnEV 2006 bekannt gemacht werden wird Der Gebäudeenergiepass 22

23 Der Gebäudeenergiepass 23

24 Erwarteter Bedarf an Energiebedarfsausweisen Der Gebäudeenergiepass 24

25 Der Energiepass kommt! Der Gebäudeenergiepass 25

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