Schulrechtliche Fragen und Fälle
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- Josef Flater
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1 Studienseminar Koblenz Teildienststelle Altenkirchen Schulrechtliche Fragen und Fälle
2 Logo! - ZDFtivi Was dürfen Lehrer?
3 Fragen zum Schulrecht Aufsichtspflicht Dienstpflicht Haftung Noten und Leistungsmessung Disziplinarmaßnahmen Sonstiges und weitere Fragen
4 Aufsichtspflicht Schülerinnen und Schüler unterliegen der Aufsichtspflicht der Schule während: Unterrichtsstunden Pausen und Freistunden Allen schulischen Veranstaltungen Wandertagen, Exkursionen Schullandheimaufenthalten, Studienfahrten Vor Unterrichtsbeginn/nach Unterrichtsende
5 Zweck der Aufsicht ist es den Schüler vor Schaden zu bewahren und Schäden Dritter zu verhindern Die Aufsichtspflicht findet ihre Begründung im Minderjährigenschutz Sie ist Ausdruck der Fürsorge der Schule für den Schüler (ÜSchO 36) Auch der volljährige Schüler ist in das Schulverhältnis eingebunden Somit erfährt er ebenso die Obhut und Fürsorge der Schule
6 Aufsicht ist zu führen: kontinuierlich aktiv präventiv Die Verletzung der Aufsichtspflicht kann zivil-, straf- und dienstordnungsrechtliche Folgen haben. Vorsatz (Wissen und Wollen), Grobe Fahrlässigkeit (Sorgfaltspflichten, naheliegende Überlegungen außer Acht gelassen)
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9 Aufsichtsführung ist vor allem eine pädagogische Tätigkeit Lehrerinnen und Lehrer müssen daher ihre Erfahrung, ihre Kenntnisse und Grundsätze als Erzieherinnen und Erzieher umfassend und kompetent einbringen. In der Aufsichtssituation wird nicht das Unmögliche gefordert,sondern verantwortbares, vertretbares Handeln, gestützt auf vernünftige Überlegung aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung.
10 Aufsichtführen ist nicht das pausenlose Gängeln und Reglementieren, sondern verantwortetes Einüben in Mündigkeit, Selbstständigkeit und Übernahme von Eigenverantwortung.
11 Art und Ausmaß der Aufsicht Abhängig vom Einzelfall bzw. Einzelgruppe: Individuelle Reife und Erziehungsstand Art der Tätigkeit oder Unternehmung Individuelle örtliche Situation Zusammensetzung der Gruppe Zumutbarkeit bzw. Möglichkeit (unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse der Aufsichtsperson)
12 Mittel der Aufsicht Vorsorgliche Belehrungen Mahnungen Gebote, Verbote Absprachen (Wandertag, Klassenfahrt) Schriftliche Information (Fahrten, Wandertag) Überwachung Eingreifen Schüler müssen sich beaufsichtigt fühlen Immer vor dem Hintergrund, dass Aufsicht pädagogisches und erzieherisches Handeln bedeutet
13 Haftung der Lehrkraft Zivilrechtliche Haftung (Schadenersatz) Gesetzliche Schülerunfallversicherung ( 2 SGB ) Schulträger Beiträge Lehrkräfte von zivilrechtl. Haftung freigestellt Somit Amtshaftung und Schmerzensgeld ausgeschlossen (Haftungsprivileg) Schadenersatzansprüche wegen Personenoder Sachschäden an DIENSTHERRN UNGÜLTIG: Vorsatz, grob fahrlässig
14 Haftung der Lehrkraft Zivilrechtliche Haftung (Schadenersatz) Regress bei Vorsatz u. grober Fahrlässigkeit: Bewusste Verletzung der Aufsichtspflicht Billigendes in Kauf nehmen der Folgen dieser Pflichtverletzung Grobe Fahrlässigkeit: einfachste und ganz nahe liegende Überlegungen wurden nicht angestellt oder nicht beachtet. Mangel an Sorgfalt, angemessener Gefährdungsbeurteilung
15 Haftung der Lehrkraft Strafrechtliche Haftung bei Vorsatz u. grober Fahrlässigkeit Ansonsten: Wenn Schulveranstaltung mit angemessenen Maßnahmen geplant und Aufsicht auch entsprechend durchgeführt Dann keine strafrechtlichen Konsequenzen Auch Strafrecht fordert keine lückenlose und vollständige Überwachung der Schüler
16 Haftung der Lehrkraft Disziplinarrechtliche Haftung Dienstrechlich ist Vernachlässigung der Aufsichtspflicht ein Dienstvergehen Disziplinarrechtliche Folgen dann, wenn zivil- oder strafrechtliche Haftung bejaht wird
17 Gesetze und Vorschriften zu Aufsichtsführung und Haftung Schulgesetz (2004,2010 Übergreifende Schulordnung für die öffentlichen Schulen in RLP (2009) Dienstordnung für Leiter und Lehrer an öffentlichen Schulen in RLP (1976, 1986) Konferenzordnung (1976) VV Aufsicht in Schulen (1999, 2002) VV Richtlinien für Schulfahrten (2005) VV Schwimmunterricht (1999) VV Gesetzliche Schülerunfallversicherung (2010) VV Schüler mit Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben (2007)
18 Einzelfälle Benutzung von Pkw Laut VV Schulfahrten nicht zugelassen Ausnahmefälle: schulnaher Bereich, Schulleitung kann genehmigen, Zustimmung Fahrer, Fahrtüchtigkeit, Verkehrssicherheit Kfz, Versicherung (Haftpfl., Unfall), keine öffentlichen Verkehrsmittel, Zustimmung Eltern ABSOLUTER SONDERFALL Von Seiten der Unfallkasse besteht jedoch Versicherungs -schutz für die Schüler
19 Einzelfälle Sportlicher Schwerpunkt Laut VV Schulfahrten besondere Pflicht für Lehrkräfte, Besonderheiten von Gelände, Wetter, Gewässer, Schneesituation sorgfältig zu prüfen, Gefahren abzuwägen, Schüler zu belehren und Einhaltung von Absprachen zu überprüfen Skifahren, Snowboarden, Segeln, Windsurfen, Klettern, Rudern, Kajak, Kanu, Erlebnispädagogik, Fahrradfahren Unzulässig: Tauchen in freien Gewässern Bungee-Springen Rafting Canyoning, Fallschirmspringen Drachenfliegen Freeclimbing
20 Sportunterricht Schule bzw. Lehrkraft ist für Unfallverhütung verantwortlich Uhren, Schmuck, Piercing daher nicht erlaubt Ablegen, Abkleben Direktionsrecht Weisungsrecht Einzelfälle Sportunterricht Eine Lerngruppe geteilt in Halle und direkt angrenzendem Außengelände (Verbindungstür) Möglich unter der Voraussetzung der sorgfältigen Aufsichtsführung und aller Schüler im Blick
21 Der besondere Schulweg Möglichkeit, eine Schulveranstaltung z.b. erst am Sportplatz, am Biotop, am Betrieb, am Theater usw. beginnen zu lassen oder auch den Beginn oder das Ende einer Wanderung Dieser besondere Schulweg muss zumutbar und ohne besondere Gefahren sein sowie unter Berücksichtigung des Reife- und Verantwortungsgrades der Schüler gewählt werden ABSPRACHE UND INFORMATION ELTERN UND SCHULLEITUNG
22 Schulveranstaltungen Jede Art von Exkursion, Unterrichtsgang, Fahrt, Aktivität mit der SV, Wandertag, Klassen- fahrt, Kursfahrt, etc.: Beantragung und Genehmigung bei Schulleitung Schriftliche Information und Bestätigung der Eltern (z.b. Kleingruppen ab Klasse 7) Information und Belehrung der Schüler Programm und Merkblatt für Schüler und Eltern Konsequenzen bei Fehlverhalten mit Eltern, Schülern und Schulleitung klären und vereinbaren
23 Dienstpflichten der Lehrkraft Lehrkraft gebunden an Gesetze, Verordnungen, VV, Lehrpläne, dienstl. Weisungen, Konf.beschl. Fach- u. Erz.wissenschaften Aktiv Qualitätsentwicklung d. Schule mitgestalten Förderung der Schüler Klassenleitung Leitung Fachkonferenz Durchführung von Prüfungen Aufsichten, Bereitschaften Vertretungen Mitgestaltung von Schulveranstaltungen Teilnahme an Weiterbildungen Ausbildung von Referendaren Unterstützung der SV Schülerberatung Beratung von Schülern Vorlage der Klassenarbeiten bei der Schulleitung (Drittelparagraph)
24 Leistungsfeststellung u. beurteilung Grundlagen: SchG 25 und ÜSchO SchG 25 Abs. 1 Die Lehrkräfte gestalten Erziehung und Unterricht der Schülerinnen und Schüler frei und in eigener pädagogischer Verantwortung im Rahmen der für die Schule geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Anordnungen der Schulaufsicht und der Beschlüsse der Konferenzen. Sie sind verpflichtet, an der Schul- und Qualitätsentwicklung mitzuwirken.
25 Leistungsfeststellung u. beurteilung ÜSchO 50 (1) Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung werden gemäß 25 Abs. 1 SchulG durch die pädagogische Verantwortung und die Freiheit der Lehrkraft bestimmt. Leistungen von Schülerinnen und Schülern sind als Schritte und Resultate im Lernprozess zu sehen (2) Bei der Leistungsfeststellung und der Leistungsbeurteilung sind vielfältige mündliche, schriftliche und praktische Beiträge zu berücksichtigen. Alle zur Leistungsfeststellung herangezogenen Arbeitsformen müssen im Unterricht geübt worden sein. (3) Die Leistungsbeurteilung erfolgt punktuell oder epochal. Die Anzahl der Leistungsbeurteilungen kann bei den einzelnen Schülerinnen und Schülern unterschiedlich sein. (4) Die besonderen Belange behinderter Schülerinnen und Schüler sind zu berücksichtigen, insbesondere sind ihnen die zum Ausgleich ihrer Behinderung erforderlichen Arbeitserleichterungen zu gewähren. Satz 1 kann auch für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Lernstörungen entsprechend angewandt werden.
26 Disziplinarmaßnahmen Grundlage: ÜSchO Unterscheidung: 1. Erzieherische Einwirkung 2. Ordnungsmaßnahmen
27 Erzieherische Einwirkungen Beispielhafte Aufzählung nach 96 Abs. 1 Gespräch, Ermahnung, Verpflichtung zur Wiedergutmachung angerichteten Schadens Verpflichtung zur Übernahme von Arbeiten für die Schul- oder Klassengemeinschaft Nacharbeiten von Versäumtem, zeitweise Wegnahme von Gegenständen Entschuldigung für zugefügtes Unrecht und Überweisung in eine andere Klasse oder in einen anderen Kurs derselben Klassen- oder Jahrgangsstufe der Schule.
28 Ordnungsmaßnahmen Verstöße gegen die Ordnung in der Schule (1) Bei Verstößen gegen die Ordnung in der Schule können Ordnungsmaßnahmen ausgesprochen werden. (2) Verstöße gegen die Ordnung in der Schule liegen insbesondere vor bei Störungen des Unterrichts oder sonstiger Schulveranstaltungen, bei Verletzungen der Teilnahmepflicht, bei Handlungen, die das Zusammenleben in der Schule oder die Sicherheit der Schule oder der am Schulleben Beteiligten gefährden, sowie bei Verletzung der Hausordnung.
29 Anwendung von Ordnungsmaßnahmen 96 (1) Ordnungsmaßnahmen können nur ausgesprochen werden, wenn andere erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. (2) Ordnungsmaßnahmen müssen von erzieherischen Gesichtspunkten bestimmt sein und in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Ordnungsverstoßes stehen (3) Ordnungsmaßnahmen für ganze Gruppen sind nur zulässig, wenn jede einzelne Schülerin und jeder einzelne Schüler der Gruppe sich ordnungswidrig verhalten hat. (4) In besonderen Fällen unterrichtet die Schule das Jugendamt. Die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler sind vorher zu hören.
30 Maßnahmenkatalog 97 (1) Es können folgende Ordnungsmaßnahmen gemäß 53 Abs. 2 Nr. 7 SchulG getroffen werden: 1. Untersagung der Teilnahme am Unterricht der laufenden Unterrichtsstunde durch die unterrichtende Lehrkraft, 2. schriftlicher Verweis durch die Schulleiterin oder den Schulleiter, 3. Untersagung der Teilnahme am Unterricht des laufenden Unterrichtstages oder an sonstigen bis zu einwöchigen Schulveranstaltungen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter, 4. Untersagung der Teilnahme am Unterricht bis zu drei vollen Unterrichtstagen oder an über einwöchigen sonstigen Schulveranstaltungen durch die Klassenkonferenz oder Kurslehrerkonferenz, 5. Untersagung der Teilnahme am Unterricht für vier bis sechs Unterrichtstage durch die Klassenkonferenz oder Kurslehrerkonferenz im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter, 6. Androhung des Ausschlusses gemäß Absatz 2 durch die Klassenkonferenz oder Kurslehrerkonferenz im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Der Schulausschuss ist vorher zu hören. Die Androhung wird in der Regel befristet. (2) Es können folgende Ordnungsmaßnahmen gemäß 55 SchulG getroffen werden: 1. der Ausschluss von der bisher besuchten Schule auf Zeit oder auf Dauer, 2. der Ausschluss von allen Schulen einer Schulart, 3. der Ausschluss von allen Schulen des Landes.
31 Verfahrensbestimmungen Verfahrensbestimmungen zu den Ordnungsmaßnahmen nach 97 Abs. 1 (1) Die Ordnungsmaßnahmen können mit einer erzieherischen Einwirkung im Sinne von 96 Abs. 1 verbunden werden. (2) Bevor eine Ordnungsmaßnahme ausgesprochen wird, ist die Schülerin oder der Schüler zu hören. Die Ordnungsmaßnahme ist zu begründen. Sie wird den Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler schriftlich mitgeteilt und in den die Schülerin oder den Schüler betreffenden Unterlagen vermerkt. Die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler sollen in den Fällen des 97 Abs. 1 Nr. 6 unterrichtet werden ( 4 Abs. 2 Nr. 6 SchulG ). (3) In den Fällen des 97 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 sowie bei der Untersagung der Teilnahme an sonstigen mehrtägigen Schulveranstaltungen ( 97 Abs. 1 Nr. 3) sind die Eltern und auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers ein Beistand zu hören. Als Beistand können der Schule angehörende Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie Eltern von Schülerinnen und Schülern gewählt werden. (4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann zur Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit Ordnungsmaßnahmen gemäß 97 Abs. 1 Nr. 4 und 5 vorläufig anordnen. Bei sonstigen Schulveranstaltungen kann ihre Leiterin oder ihr Leiter vorläufig die Untersagung der Teilnahme anordnen, wenn die Entscheidung der zuständigen Stellen nach 97 Abs. 1 Nr. 3 und 4 nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Die Schülerin oder der Schüler ist vor der Anordnung zu hören. Die Eltern sind von der Ordnungsmaßnahme zu unterrichten.
32 Rauch- und alkoholfreie Schule 93 (1) Die Gewährleistung des Nichtraucherschutzes erfolgt gemäß den Bestimmungen des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 188, BS 212-2); Verstöße von Schülerinnen und Schülern gegen danach bestehende Rauchverbote sind Verstöße gegen die Ordnung in der Schule im Sinne des 95. (2) Der Konsum von alkoholischen Getränken ist den Schülerinnen und Schülern aus gesundheitlichen und erzieherischen Gründen bei allen schulischen Veranstaltungen untersagt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II, die mindestens 18 Jahre alt sind, Ausnahmen im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat und der Vertretung für Schülerinnen und Schüler gestatten.
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