Schulrechtliche Fragen und Fälle

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Schulrechtliche Fragen und Fälle"

Transkript

1 Studienseminar Koblenz Teildienststelle Altenkirchen Schulrechtliche Fragen und Fälle

2 Logo! - ZDFtivi Was dürfen Lehrer?

3 Fragen zum Schulrecht Aufsichtspflicht Dienstpflicht Haftung Noten und Leistungsmessung Disziplinarmaßnahmen Sonstiges und weitere Fragen

4 Aufsichtspflicht Schülerinnen und Schüler unterliegen der Aufsichtspflicht der Schule während: Unterrichtsstunden Pausen und Freistunden Allen schulischen Veranstaltungen Wandertagen, Exkursionen Schullandheimaufenthalten, Studienfahrten Vor Unterrichtsbeginn/nach Unterrichtsende

5 Zweck der Aufsicht ist es den Schüler vor Schaden zu bewahren und Schäden Dritter zu verhindern Die Aufsichtspflicht findet ihre Begründung im Minderjährigenschutz Sie ist Ausdruck der Fürsorge der Schule für den Schüler (ÜSchO 36) Auch der volljährige Schüler ist in das Schulverhältnis eingebunden Somit erfährt er ebenso die Obhut und Fürsorge der Schule

6 Aufsicht ist zu führen: kontinuierlich aktiv präventiv Die Verletzung der Aufsichtspflicht kann zivil-, straf- und dienstordnungsrechtliche Folgen haben. Vorsatz (Wissen und Wollen), Grobe Fahrlässigkeit (Sorgfaltspflichten, naheliegende Überlegungen außer Acht gelassen)

7

8

9 Aufsichtsführung ist vor allem eine pädagogische Tätigkeit Lehrerinnen und Lehrer müssen daher ihre Erfahrung, ihre Kenntnisse und Grundsätze als Erzieherinnen und Erzieher umfassend und kompetent einbringen. In der Aufsichtssituation wird nicht das Unmögliche gefordert,sondern verantwortbares, vertretbares Handeln, gestützt auf vernünftige Überlegung aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung.

10 Aufsichtführen ist nicht das pausenlose Gängeln und Reglementieren, sondern verantwortetes Einüben in Mündigkeit, Selbstständigkeit und Übernahme von Eigenverantwortung.

11 Art und Ausmaß der Aufsicht Abhängig vom Einzelfall bzw. Einzelgruppe: Individuelle Reife und Erziehungsstand Art der Tätigkeit oder Unternehmung Individuelle örtliche Situation Zusammensetzung der Gruppe Zumutbarkeit bzw. Möglichkeit (unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse der Aufsichtsperson)

12 Mittel der Aufsicht Vorsorgliche Belehrungen Mahnungen Gebote, Verbote Absprachen (Wandertag, Klassenfahrt) Schriftliche Information (Fahrten, Wandertag) Überwachung Eingreifen Schüler müssen sich beaufsichtigt fühlen Immer vor dem Hintergrund, dass Aufsicht pädagogisches und erzieherisches Handeln bedeutet

13 Haftung der Lehrkraft Zivilrechtliche Haftung (Schadenersatz) Gesetzliche Schülerunfallversicherung ( 2 SGB ) Schulträger Beiträge Lehrkräfte von zivilrechtl. Haftung freigestellt Somit Amtshaftung und Schmerzensgeld ausgeschlossen (Haftungsprivileg) Schadenersatzansprüche wegen Personenoder Sachschäden an DIENSTHERRN UNGÜLTIG: Vorsatz, grob fahrlässig

14 Haftung der Lehrkraft Zivilrechtliche Haftung (Schadenersatz) Regress bei Vorsatz u. grober Fahrlässigkeit: Bewusste Verletzung der Aufsichtspflicht Billigendes in Kauf nehmen der Folgen dieser Pflichtverletzung Grobe Fahrlässigkeit: einfachste und ganz nahe liegende Überlegungen wurden nicht angestellt oder nicht beachtet. Mangel an Sorgfalt, angemessener Gefährdungsbeurteilung

15 Haftung der Lehrkraft Strafrechtliche Haftung bei Vorsatz u. grober Fahrlässigkeit Ansonsten: Wenn Schulveranstaltung mit angemessenen Maßnahmen geplant und Aufsicht auch entsprechend durchgeführt Dann keine strafrechtlichen Konsequenzen Auch Strafrecht fordert keine lückenlose und vollständige Überwachung der Schüler

16 Haftung der Lehrkraft Disziplinarrechtliche Haftung Dienstrechlich ist Vernachlässigung der Aufsichtspflicht ein Dienstvergehen Disziplinarrechtliche Folgen dann, wenn zivil- oder strafrechtliche Haftung bejaht wird

17 Gesetze und Vorschriften zu Aufsichtsführung und Haftung Schulgesetz (2004,2010 Übergreifende Schulordnung für die öffentlichen Schulen in RLP (2009) Dienstordnung für Leiter und Lehrer an öffentlichen Schulen in RLP (1976, 1986) Konferenzordnung (1976) VV Aufsicht in Schulen (1999, 2002) VV Richtlinien für Schulfahrten (2005) VV Schwimmunterricht (1999) VV Gesetzliche Schülerunfallversicherung (2010) VV Schüler mit Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben (2007)

18 Einzelfälle Benutzung von Pkw Laut VV Schulfahrten nicht zugelassen Ausnahmefälle: schulnaher Bereich, Schulleitung kann genehmigen, Zustimmung Fahrer, Fahrtüchtigkeit, Verkehrssicherheit Kfz, Versicherung (Haftpfl., Unfall), keine öffentlichen Verkehrsmittel, Zustimmung Eltern ABSOLUTER SONDERFALL Von Seiten der Unfallkasse besteht jedoch Versicherungs -schutz für die Schüler

19 Einzelfälle Sportlicher Schwerpunkt Laut VV Schulfahrten besondere Pflicht für Lehrkräfte, Besonderheiten von Gelände, Wetter, Gewässer, Schneesituation sorgfältig zu prüfen, Gefahren abzuwägen, Schüler zu belehren und Einhaltung von Absprachen zu überprüfen Skifahren, Snowboarden, Segeln, Windsurfen, Klettern, Rudern, Kajak, Kanu, Erlebnispädagogik, Fahrradfahren Unzulässig: Tauchen in freien Gewässern Bungee-Springen Rafting Canyoning, Fallschirmspringen Drachenfliegen Freeclimbing

20 Sportunterricht Schule bzw. Lehrkraft ist für Unfallverhütung verantwortlich Uhren, Schmuck, Piercing daher nicht erlaubt Ablegen, Abkleben Direktionsrecht Weisungsrecht Einzelfälle Sportunterricht Eine Lerngruppe geteilt in Halle und direkt angrenzendem Außengelände (Verbindungstür) Möglich unter der Voraussetzung der sorgfältigen Aufsichtsführung und aller Schüler im Blick

21 Der besondere Schulweg Möglichkeit, eine Schulveranstaltung z.b. erst am Sportplatz, am Biotop, am Betrieb, am Theater usw. beginnen zu lassen oder auch den Beginn oder das Ende einer Wanderung Dieser besondere Schulweg muss zumutbar und ohne besondere Gefahren sein sowie unter Berücksichtigung des Reife- und Verantwortungsgrades der Schüler gewählt werden ABSPRACHE UND INFORMATION ELTERN UND SCHULLEITUNG

22 Schulveranstaltungen Jede Art von Exkursion, Unterrichtsgang, Fahrt, Aktivität mit der SV, Wandertag, Klassen- fahrt, Kursfahrt, etc.: Beantragung und Genehmigung bei Schulleitung Schriftliche Information und Bestätigung der Eltern (z.b. Kleingruppen ab Klasse 7) Information und Belehrung der Schüler Programm und Merkblatt für Schüler und Eltern Konsequenzen bei Fehlverhalten mit Eltern, Schülern und Schulleitung klären und vereinbaren

23 Dienstpflichten der Lehrkraft Lehrkraft gebunden an Gesetze, Verordnungen, VV, Lehrpläne, dienstl. Weisungen, Konf.beschl. Fach- u. Erz.wissenschaften Aktiv Qualitätsentwicklung d. Schule mitgestalten Förderung der Schüler Klassenleitung Leitung Fachkonferenz Durchführung von Prüfungen Aufsichten, Bereitschaften Vertretungen Mitgestaltung von Schulveranstaltungen Teilnahme an Weiterbildungen Ausbildung von Referendaren Unterstützung der SV Schülerberatung Beratung von Schülern Vorlage der Klassenarbeiten bei der Schulleitung (Drittelparagraph)

24 Leistungsfeststellung u. beurteilung Grundlagen: SchG 25 und ÜSchO SchG 25 Abs. 1 Die Lehrkräfte gestalten Erziehung und Unterricht der Schülerinnen und Schüler frei und in eigener pädagogischer Verantwortung im Rahmen der für die Schule geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Anordnungen der Schulaufsicht und der Beschlüsse der Konferenzen. Sie sind verpflichtet, an der Schul- und Qualitätsentwicklung mitzuwirken.

25 Leistungsfeststellung u. beurteilung ÜSchO 50 (1) Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung werden gemäß 25 Abs. 1 SchulG durch die pädagogische Verantwortung und die Freiheit der Lehrkraft bestimmt. Leistungen von Schülerinnen und Schülern sind als Schritte und Resultate im Lernprozess zu sehen (2) Bei der Leistungsfeststellung und der Leistungsbeurteilung sind vielfältige mündliche, schriftliche und praktische Beiträge zu berücksichtigen. Alle zur Leistungsfeststellung herangezogenen Arbeitsformen müssen im Unterricht geübt worden sein. (3) Die Leistungsbeurteilung erfolgt punktuell oder epochal. Die Anzahl der Leistungsbeurteilungen kann bei den einzelnen Schülerinnen und Schülern unterschiedlich sein. (4) Die besonderen Belange behinderter Schülerinnen und Schüler sind zu berücksichtigen, insbesondere sind ihnen die zum Ausgleich ihrer Behinderung erforderlichen Arbeitserleichterungen zu gewähren. Satz 1 kann auch für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Lernstörungen entsprechend angewandt werden.

26 Disziplinarmaßnahmen Grundlage: ÜSchO Unterscheidung: 1. Erzieherische Einwirkung 2. Ordnungsmaßnahmen

27 Erzieherische Einwirkungen Beispielhafte Aufzählung nach 96 Abs. 1 Gespräch, Ermahnung, Verpflichtung zur Wiedergutmachung angerichteten Schadens Verpflichtung zur Übernahme von Arbeiten für die Schul- oder Klassengemeinschaft Nacharbeiten von Versäumtem, zeitweise Wegnahme von Gegenständen Entschuldigung für zugefügtes Unrecht und Überweisung in eine andere Klasse oder in einen anderen Kurs derselben Klassen- oder Jahrgangsstufe der Schule.

28 Ordnungsmaßnahmen Verstöße gegen die Ordnung in der Schule (1) Bei Verstößen gegen die Ordnung in der Schule können Ordnungsmaßnahmen ausgesprochen werden. (2) Verstöße gegen die Ordnung in der Schule liegen insbesondere vor bei Störungen des Unterrichts oder sonstiger Schulveranstaltungen, bei Verletzungen der Teilnahmepflicht, bei Handlungen, die das Zusammenleben in der Schule oder die Sicherheit der Schule oder der am Schulleben Beteiligten gefährden, sowie bei Verletzung der Hausordnung.

29 Anwendung von Ordnungsmaßnahmen 96 (1) Ordnungsmaßnahmen können nur ausgesprochen werden, wenn andere erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. (2) Ordnungsmaßnahmen müssen von erzieherischen Gesichtspunkten bestimmt sein und in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Ordnungsverstoßes stehen (3) Ordnungsmaßnahmen für ganze Gruppen sind nur zulässig, wenn jede einzelne Schülerin und jeder einzelne Schüler der Gruppe sich ordnungswidrig verhalten hat. (4) In besonderen Fällen unterrichtet die Schule das Jugendamt. Die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler sind vorher zu hören.

30 Maßnahmenkatalog 97 (1) Es können folgende Ordnungsmaßnahmen gemäß 53 Abs. 2 Nr. 7 SchulG getroffen werden: 1. Untersagung der Teilnahme am Unterricht der laufenden Unterrichtsstunde durch die unterrichtende Lehrkraft, 2. schriftlicher Verweis durch die Schulleiterin oder den Schulleiter, 3. Untersagung der Teilnahme am Unterricht des laufenden Unterrichtstages oder an sonstigen bis zu einwöchigen Schulveranstaltungen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter, 4. Untersagung der Teilnahme am Unterricht bis zu drei vollen Unterrichtstagen oder an über einwöchigen sonstigen Schulveranstaltungen durch die Klassenkonferenz oder Kurslehrerkonferenz, 5. Untersagung der Teilnahme am Unterricht für vier bis sechs Unterrichtstage durch die Klassenkonferenz oder Kurslehrerkonferenz im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter, 6. Androhung des Ausschlusses gemäß Absatz 2 durch die Klassenkonferenz oder Kurslehrerkonferenz im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Der Schulausschuss ist vorher zu hören. Die Androhung wird in der Regel befristet. (2) Es können folgende Ordnungsmaßnahmen gemäß 55 SchulG getroffen werden: 1. der Ausschluss von der bisher besuchten Schule auf Zeit oder auf Dauer, 2. der Ausschluss von allen Schulen einer Schulart, 3. der Ausschluss von allen Schulen des Landes.

31 Verfahrensbestimmungen Verfahrensbestimmungen zu den Ordnungsmaßnahmen nach 97 Abs. 1 (1) Die Ordnungsmaßnahmen können mit einer erzieherischen Einwirkung im Sinne von 96 Abs. 1 verbunden werden. (2) Bevor eine Ordnungsmaßnahme ausgesprochen wird, ist die Schülerin oder der Schüler zu hören. Die Ordnungsmaßnahme ist zu begründen. Sie wird den Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler schriftlich mitgeteilt und in den die Schülerin oder den Schüler betreffenden Unterlagen vermerkt. Die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler sollen in den Fällen des 97 Abs. 1 Nr. 6 unterrichtet werden ( 4 Abs. 2 Nr. 6 SchulG ). (3) In den Fällen des 97 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 sowie bei der Untersagung der Teilnahme an sonstigen mehrtägigen Schulveranstaltungen ( 97 Abs. 1 Nr. 3) sind die Eltern und auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers ein Beistand zu hören. Als Beistand können der Schule angehörende Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie Eltern von Schülerinnen und Schülern gewählt werden. (4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann zur Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit Ordnungsmaßnahmen gemäß 97 Abs. 1 Nr. 4 und 5 vorläufig anordnen. Bei sonstigen Schulveranstaltungen kann ihre Leiterin oder ihr Leiter vorläufig die Untersagung der Teilnahme anordnen, wenn die Entscheidung der zuständigen Stellen nach 97 Abs. 1 Nr. 3 und 4 nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Die Schülerin oder der Schüler ist vor der Anordnung zu hören. Die Eltern sind von der Ordnungsmaßnahme zu unterrichten.

32 Rauch- und alkoholfreie Schule 93 (1) Die Gewährleistung des Nichtraucherschutzes erfolgt gemäß den Bestimmungen des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 188, BS 212-2); Verstöße von Schülerinnen und Schülern gegen danach bestehende Rauchverbote sind Verstöße gegen die Ordnung in der Schule im Sinne des 95. (2) Der Konsum von alkoholischen Getränken ist den Schülerinnen und Schülern aus gesundheitlichen und erzieherischen Gründen bei allen schulischen Veranstaltungen untersagt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II, die mindestens 18 Jahre alt sind, Ausnahmen im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat und der Vertretung für Schülerinnen und Schüler gestatten.

Fragen zum Schulrecht

Fragen zum Schulrecht Studienseminar Koblenz Fragen zum Schulrecht ADD Koblenz OStD Baldus Studienseminar Koblenz Fragen zum Schulrecht Aufsichtspflicht Dienstpflicht Haftung Noten und Leistungsmessung Disziplinarmaßnahmen

Mehr

Studienseminar Koblenz

Studienseminar Koblenz Studienseminar Koblenz Berufspraktisches Seminar Pflichtmodul 08 Lehrerrolle III: Mit Störungen im Lernprozess umgehen 12.03.2018 Neue Mailadressen Nach der Serverumstellung verfügen alle Referendare/

Mehr

Rechenschwäche und Rechenstörungen

Rechenschwäche und Rechenstörungen Rechenschwäche und Rechenstörungen Schulrechtliche Grundlagen Folie 1 Ausgangslagen Verpflichtung zur individuellen Förderung (Prävention und integrierte Förderung, Beobachten, Wahrnehmen von Besonderheiten)

Mehr

Leistungsbewertung im Praktikum

Leistungsbewertung im Praktikum FACHTAGUNG Berufs- und Studienorientierung am 28.03.2017 Leistungsbewertung im Praktikum Folie 1 Leistungsbewertung im Praktikum Rechtliche Vorgaben Schulgesetz (SchulG) Übergeordnete Schulordnung (ÜSchO)

Mehr

Mit Störungen im Lernprozess umgehen

Mit Störungen im Lernprozess umgehen Studienseminar Koblenz Berufspraktisches Seminar Pflichtmodul 09 Teildienststelle Altenkirchen Lernprozess III Mit Störungen im Lernprozess umgehen 18.09.2017 Beispiele Skizzieren Sie vor dem Hintergrund

Mehr

Lernerleistungen messen

Lernerleistungen messen Studienseminar Koblenz Berufspraktisches Seminar Teildienststelle Altenkirchen Lernerleistungen messen Intensivphase 17.01.2019 Unterscheidung von Lernraum und Leistungsraum Lernraum Leistungsraum Wer

Mehr

Aufsichtspflicht und Haftung in der Schule

Aufsichtspflicht und Haftung in der Schule Aufsichtspflicht und Haftung in der Schule Stand September 2008 Wesen der Aufsichtspflicht In den Pflicht- und weiterführenden Schulen werden überwiegend Minderjährige unterrichtet und erzogen, die wegen

Mehr

Alles was Recht ist....und was Sie als zukünftige Lehrer wissen sollten!

Alles was Recht ist....und was Sie als zukünftige Lehrer wissen sollten! Alles was Recht ist....und was Sie als zukünftige Lehrer wissen sollten! Inhalt Allgemeine Aspekte der Rechtsstellung von Schule und Lehrern Allgemeine Dienstpflichten der Lehrer Zusammenarbeit mit den

Mehr

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Kreisverband Heilbronn

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Kreisverband Heilbronn 1 // Vertrauensleute-Schulung vom 20.-22-03.2017, Löchnerhaus, Insel Reichenau // Schulrechts-Crashkurs für GEW- Vertrauensleute - Aufsicht 2 Aufsichtspflicht Gewerkschaft Begründung: 828 ff BGB Minderjährige

Mehr

Aufsicht in der Schule

Aufsicht in der Schule Aufsicht in der Schule Aufsichtspflicht in der Schule Was ist gesetzlich vorgegeben? Im Folgenden: blau der Inhalt und die Grenzen der Aufsichtspflicht die aufsichtspflichtigen Personen die rechtlichen

Mehr

Verordnung über das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen Vom 8. Juli 1993 (ABl. S. 688), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2005 (ABl. S.

Verordnung über das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen Vom 8. Juli 1993 (ABl. S. 688), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2005 (ABl. S. Verordnung über das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen Vom 8. Juli 1993 (ABl. S. 688), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2005 (ABl. S. 467) Gült.Verz. Nr. 7200 Auf Grund des 82 Abs. 11 des Hessischen

Mehr

Dienst- und Beamtenrecht/ Schulrechtliche Hinweise. Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien Trier / Daun 2016

Dienst- und Beamtenrecht/ Schulrechtliche Hinweise. Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien Trier / Daun 2016 Dienst- und Beamtenrecht/ Schulrechtliche Hinweise Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien Trier / Daun 2016 Beamtin und Beamter auf Widerruf Landesbeamtengesetz, 6 z.b. als Studienreferendar/in während

Mehr

Dienst- und Beamtenrecht/ Schulrechtliche Hinweise. Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien Trier / Daun 2018

Dienst- und Beamtenrecht/ Schulrechtliche Hinweise. Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien Trier / Daun 2018 Dienst- und Beamtenrecht/ Schulrechtliche Hinweise Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien Trier / Daun 2018 Beamtin und Beamter auf Widerruf Landesbeamtengesetz, 6 z.b. als Studienreferendar/in während

Mehr

Evangelisches Gymnasium Kleinmachnow

Evangelisches Gymnasium Kleinmachnow Evangelisches Gymnasium Kleinmachnow Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen Präambel Fassung vom 15.08.2014 Das Leitbild der Hoffbauer ggmbh ist für alle pädagogischen Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen

Mehr

Kursorischer Überblick über das Schulrecht

Kursorischer Überblick über das Schulrecht Kursorischer Überblick über das Schulrecht Vortrag Fokus Lehrerbildung 21.01.2016 Britta Tillmann Agenda Schulrecht als Querschnittsmaterie Schulrecht & Verwaltungsrecht: Rechtsmittel Rechte & Pflichten

Mehr

Aufsichtskonzept. 2. Forderungen des Schulgesetzes und der Richtlinien... 2

Aufsichtskonzept. 2. Forderungen des Schulgesetzes und der Richtlinien... 2 Aufsichtskonzept 1. Ausgangslage... 2 2. Forderungen des Schulgesetzes und der Richtlinien... 2 3. Prinzipien der Aufsicht... 2 4. Komponenten der Aufsicht... 3 5. Wer trägt die Verantwortung?... 3 6.

Mehr

Fahrtenkonzept. (1) Fahrten im Sinne des Konzepts

Fahrtenkonzept. (1) Fahrten im Sinne des Konzepts Fahrtenkonzept (1) Fahrten im Sinne des Konzepts Dieses Konzept beschäftigt sich mit mehrtägigen Fahrten, die mindestens eine Übernachtung beinhalten, sowie Schulwanderungen und Unterrichtsgängen. Ungeachtet

Mehr

St. Laurentius-Schule. Förderschule mit dem Förderschwerpunkt. Geistige Entwicklung Kölner Str. 46a, Attendorn,

St. Laurentius-Schule. Förderschule mit dem Förderschwerpunkt. Geistige Entwicklung Kölner Str. 46a, Attendorn, St. Laurentius-Schule Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung Kölner Str. 46a, 57439 Attendorn, 02722-6578900 Schulordnung Ich halte mich an die Anweisungen der Lehrer und Betreuer.

Mehr

Herzlich willkommen zur Jugendleiterausbildung

Herzlich willkommen zur Jugendleiterausbildung Herzlich willkommen zur Jugendleiterausbildung Was ist Recht und Gesetz? 1 Recht Aufsichtspflicht Sexualstrafrecht Jugendschutzrecht Aufsichtspflicht Die Aufsichtspflicht ist der einzige Bestandteil der

Mehr

Verhängung von Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen nach Art. 86ff BayEUG

Verhängung von Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen nach Art. 86ff BayEUG Regierung von Oberbayern 19.10.2016 Verhängung von Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen nach Art. 86ff BayEUG 1. Allgemeines: Abgrenzung: Art. 86 Abs. 1 BayEUG Erziehungsmaßnahmen, d.h. erzieherische Maßnahmen

Mehr

Schubert Schule Neustadt SCHULORDNUNG

Schubert Schule Neustadt SCHULORDNUNG Schubert Schule Neustadt SCHULORDNUNG Ohne Ordnung kann keine Gemeinschaft erfolgreich arbeiten. Wir als Schulgemeinschaft (Schüler/-innen, Lehrkräfte, Eltern, Schulpersonal) möchten uns immer in unserer

Mehr

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung bei differenzierten Klassenarbeiten oder Tests

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung bei differenzierten Klassenarbeiten oder Tests Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung bei differenzierten Klassenarbeiten oder Tests Vorbemerkung: Differenziertes Arbeiten im Unterricht zieht nicht zwangsläufig eine Differenzierung bei der

Mehr

Ausbildungshelfer Rettungsschwimmen

Ausbildungshelfer Rettungsschwimmen Ausbildungshelfer Rettungsschwimmen Rechtliche Aspekte DLRG Landesverband Westfalen 2 Aufsichtspflicht Garantenstellung Besonderheiten in der Rettungsschwimmausbildung Versicherungen 3 Aufsichtspflicht

Mehr

Vertrag für Studienfahrten am Geschwister-Scholl-Gymnasium Pulheim

Vertrag für Studienfahrten am Geschwister-Scholl-Gymnasium Pulheim Vertrag für Studienfahrten am Geschwister-Scholl-Gymnasium Pulheim (Neufassung Oktober 2010) bitte das Original unterschreiben und in der Schule abgeben Ziel der Schulfahrten in der Sek II (1) Eltern,

Mehr

Diese Schulordnung wurde 1994 erörtert und beschlossen überarbeitet 2000 ergänzt und überarbeitet.

Diese Schulordnung wurde 1994 erörtert und beschlossen überarbeitet 2000 ergänzt und überarbeitet. SCHULORDNUNG der Waldhufenschule Zotzenbach Jedem Schüler wird die Schulordnung ausgehändigt. Die Erziehungsberechtigten bestätigen mit ihrer Unterschrift die Kenntnisnahme dieser Schulordnung. Die vorliegende

Mehr

Schulordnung der Mühlenau-Grundschule

Schulordnung der Mühlenau-Grundschule Mühlenau - Grundschule Molsheimer Str. 7 14195 Berlin Steglitz-Zehlendorf Tel. 8 32 50 99 Fax. 8 32 96 22 Tel. 8 31 10 35 (Schulhort) E-mail: muehlenau.cids@t-online.de Internet: www.muehlenau.de Schulordnung

Mehr

S c h u l- u n d H a u s o r d n u n g

S c h u l- u n d H a u s o r d n u n g S c h u l- u n d H a u s o r d n u n g für das Georg-Büchner-Gymnasium Kaarst Vorwort Diese Schulordnung soll die Benutzung des Schulgebäudes und seiner Einrichtungen so ordnen, dass allen das Leben und

Mehr

(1) Stunden- und Pausenordnung

(1) Stunden- und Pausenordnung Hausordnung Aufgaben und Ziele der Schule können nur erfüllt werden, wenn sich jedes Mitglied der Schulgemeinschaft verantwortlich mitbeteiligt und

Mehr

S c h u l v e r t r a g

S c h u l v e r t r a g S c h u l v e r t r a g Präambel 1. Die Evangelische Gesamtschule Gelsenkirchen-Bismarck ist eine Einrichtung der Evangelischen Kirche von Westfalen. 2. Die Evangelische Gesamtschule Gelsenkirchen-Bismarck

Mehr

Haftungsfragen in der OGS

Haftungsfragen in der OGS //Netzwerk e.v. Köln Soziale Dienste und Ökologische Bildung, 29.01.2015// Haftungsfragen in der OGS Eltern haften für ihre Kinder?!? 29.01.2015// Betriebsversammlung Netzwerke e.v. Köln// Joyce Abebrese,

Mehr

Unsere Schulordnung. Präambel-Grundgedanke

Unsere Schulordnung. Präambel-Grundgedanke Unsere Schulordnung Präambel-Grundgedanke Unsere Schule ist ein Gymnasium, in dem alle gemeinsam die Verantwortung für das Schulklima und die Schulentwicklung tragen. Wir sind eine Schule gegen Rassismus

Mehr

S C H U L V E R T R A G

S C H U L V E R T R A G S C H U L V E R T R A G Name der Schülerin / des Schülers: Eintrittsklasse / Jahrgangsstufe: Eintrittsschuljahr: Zwischen dem Bistum Münster als Schulträger der vorgenannten Schule, vertreten durch den

Mehr

C 2 // INFODIENST // Richtlinien für Schulfahrten. VV vom vom 4. November 2005, zuletzt geändert durch VV vom

C 2 // INFODIENST // Richtlinien für Schulfahrten. VV vom vom 4. November 2005, zuletzt geändert durch VV vom Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Rheinland-Pfalz // INFODIENST // Richtlinien für Schulfahrten VV vom vom 4. November 2005, zuletzt geändert durch VV vom 02.10.2007 C 2 www.gew-rlp.de Richtlinien

Mehr

Fragen der schulischen Praxis

Fragen der schulischen Praxis Pädagogische Situationen und Recht II Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als Schlüssel für erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen im Schulalltag Rechtsanwalt Prof. Dr. Knut Hinrichs, Bochum/Hamburg

Mehr

Schulvertrag. (auszufüllen durch die Eltern/Erziehungsberechtigten)

Schulvertrag. (auszufüllen durch die Eltern/Erziehungsberechtigten) Schulvertrag zwischen der ggmbh Evangelisches Gymnasium Bad Marienberg, vertreten durch einen Geschäftsführer des Privaten Evangelischen Ganztagsgymnasiums Bad Marienberg (auszufüllen durch die Eltern/Erziehungsberechtigten)

Mehr

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen BLLV Bezirksverband Mittelfranken - 1. Vorsitzender Stelzergasse 15, 91788 Pappenheim Bayerischer Lehrer- und Lehrerinnenverband e. V. Bezirksverband Mittelfranken 1. Vorsitzender Gerhard Gronauer Stelzergasse

Mehr

Titel der Präsentation. Außerunterrichtliche Veranstaltungen an Schulen Ausgabe si. Rechtgrundlagen

Titel der Präsentation. Außerunterrichtliche Veranstaltungen an Schulen Ausgabe si. Rechtgrundlagen Außerunterrichtliche Veranstaltungen an Schulen Rechtgrundlagen Rechtsgrundlagen des Landes Baden-Württemberg Konferenzordnung Schulgesetz Verwaltungsvorschrift Verwaltungsvorschrift AUV vom 6.10.2002,

Mehr

Disziplinarreglement der Mittelschulen

Disziplinarreglement der Mittelschulen Disziplinarreglement der Mittelschulen.. Disziplinarreglement der Mittelschulen (vom. Februar 05), Der Bildungsrat, gestützt auf 0 Abs. des Mittelschulgesetzes vom. Juni 999, beschliesst: A. Allgemeine

Mehr

Eltern wirken in der Schule mit

Eltern wirken in der Schule mit Eltern wirken in der Schule mit Rechte und Pflichten der Elternvertretungen Manfred Koren und Dr. Thomas Marx 20.02.2018 Übersicht Elternrechte - Individuelle Elternrechte - Kollektive Elternrechte Elternpflichten

Mehr

Erziehungs-, Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen

Erziehungs-, Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen BLLV Bezirksverband Mittelfranken - 1. Vorsitzender Stelzergasse 15, 91788 Pappenheim Bayerischer Lehrer- und Lehrerinnenverband e. V. Bezirksverband Mittelfranken 1. Vorsitzender Gerhard Gronauer Stelzergasse

Mehr

HAUSORDNUNG der Sankt Lioba Schule Bad Nauheim. Durch die Gesamtkonferenz verabschiedeter Stand vom

HAUSORDNUNG der Sankt Lioba Schule Bad Nauheim. Durch die Gesamtkonferenz verabschiedeter Stand vom HAUSORDNUNG der Sankt Lioba Schule Bad Nauheim Durch die Gesamtkonferenz verabschiedeter Stand vom 21.06.2016 Präambel Unsere Schule orientiert sich am christlichen Menschenbild und zielt auf die Entwicklung

Mehr

Informationen zum Thema Klassenkonferenz

Informationen zum Thema Klassenkonferenz Informationen zum Thema Klassenkonferenz SER-Sitzung vom 30.10.2013 Erziehungsmittel, rdnungsmaßnahmen Erziehungsmittel sind pädagogische Einwirkungen. Sie sind zulässig, wenn Schülerinnen oder Schüler

Mehr

Sophie-Scholl-Mittelschule - Im Naabtalpark Burglengenfeld Wichtige Informationen zur AUFSICHT

Sophie-Scholl-Mittelschule - Im Naabtalpark Burglengenfeld Wichtige Informationen zur AUFSICHT Sophie-Scholl-Mittelschule - Im Naabtalpark 38-93133 Burglengenfeld 20.09.2015 LehrerInnen- BUL MS 07 2015/ 16 Wichtige Informationen zur AUFSICHT 40 MSO Beaufsichtigung (1) 1 Die Aufsichtspflicht der

Mehr

FI Prof. Mag. Gerhard Angerer

FI Prof. Mag. Gerhard Angerer an einem Institut für Sportwissenschaften an einer Universität an einer Pädagogischen Hochschule an einem Universitäts Sportinstitut an einer Bundessportakademie (Bundesanstalt für Leibeserziehung) oder

Mehr

handelnd im eigenen Namen und als gesetzliche Vertreter des Schülers / der Schülerin:

handelnd im eigenen Namen und als gesetzliche Vertreter des Schülers / der Schülerin: SCHULVERTRAG Präambel Die Freie Oberschule Bernsdorf sieht ihre wichtigste Aufgabe darin, die Schülerinnen und Schüler auf eine erfolgreiche berufliche Zukunft vorzubereiten und sie fit für die Arbeitswelt

Mehr

Haus- und Schulordnung des Schulzentrums Sprendlingen

Haus- und Schulordnung des Schulzentrums Sprendlingen Präambel Die IGS Gerhard Ertl und die RS+ Sprendlingen sind Orte, an denen sich viele Menschen begegnen, miteinander arbeiten und lernen. Hilfsbereitschaft und Offenheit, Einsatzbereitschaft und Leistungswille

Mehr

Kanton Zug Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule

Kanton Zug Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule Kanton Zug.7 Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule Vom 0. Juni 0 (Stand. August 0) Die Schulkommission der Kantonalen Mittelschulen des Kantons

Mehr

Disziplinarreglement der Mittelschulen

Disziplinarreglement der Mittelschulen 4.. Disziplinarreglement der Mittelschulen (vom. Februar 05) Der Bildungsrat, gestützt auf 0 Abs. des Mittelschulgesetzes vom. Juni 999, beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen. Dieses Reglement gilt für

Mehr

Hausordnung des Heinrich-Schliemann-Gymnasiums

Hausordnung des Heinrich-Schliemann-Gymnasiums Heinrich-Schliemann-Gymnasium Berlin-Pankow Dunckerstraße 64 10439 Berlin Telefon: +49 30 446895-0 E-Mail: schulleitung@hsg-berlin.de Internet: http://www.hsg-berlin.de Berlin, den 23.01.2018 Hausordnung

Mehr

Landeselternvertretung der Gymnasien im Saarland

Landeselternvertretung der Gymnasien im Saarland Analyse der Unterschiede zwischen den Richtlinien über Schulwanderungen, Lehrfahrten, Schullandheimaufenthalte und andere außerunterrichtliche Schulveranstaltungen (1996) und dem Erlass über Bildungs-

Mehr

Gliederung. Umgang der Schule mit Schulverweigerung. Werner van den Hövel Vlotho, I. Schulpflicht. Erfassung. Prävention.

Gliederung. Umgang der Schule mit Schulverweigerung. Werner van den Hövel Vlotho, I. Schulpflicht. Erfassung. Prävention. Fachtagung des LWL-Landesjugendamtes und der Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold und Münster zum Thema Umgang mit Schulverweigerung und Schulmüdigkeit als gemeinsame Aufgabe von Schule und Jugendhilfe

Mehr

Verwaltungsvorschriften über schulische Veranstaltungen außerhalb von Schulen (VV-Schulfahrten - VVSchulf) Vom 13. Januar Gz.: 14.

Verwaltungsvorschriften über schulische Veranstaltungen außerhalb von Schulen (VV-Schulfahrten - VVSchulf) Vom 13. Januar Gz.: 14. 1 von 6 22.05.2014 18:37 Verwaltungsvorschriften über schulische Veranstaltungen außerhalb von Schulen (VV-Schulfahrten - VVSchulf) Vom 13. Januar 2014 Gz.: 14.7-53022 Auf Grund des 146 des Brandenburgischen

Mehr

Vom 08. Dezember 2006

Vom 08. Dezember 2006 Verwaltungsvorschriften über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer besonderen Schwierigkeit im Lesen und Rechtschreiben oder mit einer besonderen Schwierigkeit im Rechnen (VV-LRS) Vom 08.

Mehr

Die "Eigenverantwortliche Schule"

Die Eigenverantwortliche Schule Die "Eigenverantwortliche Schule" - Kurzeinführung - 3 Die Schulgesetznovelle (ab 01.08.07) Die wesentlichen Neuerungen im Kontext der Schulverfassung: 32 Eigenverantwortung der Schule 34 Gesamtkonferenz

Mehr

Triftstraße Rheda-Wiedenbrück Fon Fax

Triftstraße Rheda-Wiedenbrück Fon Fax Triftstraße 28 33378 Rheda-Wiedenbrück Fon 05242 90 99 38 Fax 05242 90 99 53 128200@schule.nrw.de www.die-eichendorffschule.de Die Schulordnung der Eichendorffschule Bearbeitungsstand: April 2009 Die

Mehr

Verordnung über die Versetzung von Schülerinnen und Schülern in beruflichen Bildungsgängen (BerufVersVO)

Verordnung über die Versetzung von Schülerinnen und Schülern in beruflichen Bildungsgängen (BerufVersVO) Verordnung über die Versetzung von Schülerinnen und Schülern in beruflichen Bildungsgängen (BerufVersVO) vom Aufgrund der 42 und 45 in Verbindung mit 67 des Bremischen Schulgesetzes vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl.

Mehr

Schulvereinbarung für die Grundschule Gerswalde

Schulvereinbarung für die Grundschule Gerswalde Schulvereinbarung für die Grundschule Gerswalde Unser Motto: Miteinander leben - miteinander lernen miteinander Wissen teilen und mehren Unsere Grundschule ist eine sozialverantwortliche Gemeinschaft,

Mehr

Schulinterne Regelung für den Einsatz von Teilzeitkräften am HSBK Vorgelegt von: auf der Lake, J. & Hölter, S.

Schulinterne Regelung für den Einsatz von Teilzeitkräften am HSBK Vorgelegt von: auf der Lake, J. & Hölter, S. Konzept: Vorgelegt von: auf der Lake, J. & Hölter, S. Am Förderturm 5 I 46049 Oberhausen I Telefon: 0208 823 14 34 I Fax: 0208 823 14 10 I www.hsbkob.de I E-Mail: sekretariat@hsbkob.de 2 Inhaltsverzeichnis

Mehr

1.1 Gegenseitige Rücksichtnahme, Achtung und Respekt prägen das Zusammenleben in unserem Schulbereich.

1.1 Gegenseitige Rücksichtnahme, Achtung und Respekt prägen das Zusammenleben in unserem Schulbereich. Hausordnung des Werner-Heisenberg-Gymnasiums Riesa Geltungsbereich: Diese Hausordnung gilt für alle Schülerinnen und Schüler, Angestellten und Gäste des Werner- Heisenberg-Gymnasiums Riesa auf der Grundlage

Mehr

Grundsätze für die Durchführung von Schulfahrten (gemäß 40, 6.5 SchulG)

Grundsätze für die Durchführung von Schulfahrten (gemäß 40, 6.5 SchulG) Grundsätze für die Durchführung von Schulfahrten (gemäß 40, 6.5 SchulG) 1. Allgemeines: Schulfahrten haben eine große pädagogische Bedeutung für die sozialen Selbstfindung und gruppenbezogene Erziehung

Mehr

Schulregeln und Maßnahmen

Schulregeln und Maßnahmen Gemeinschaftsgrundschule Arnold-von-Wied Schulregeln und Maßnahmen Die Schulgemeinschaft der GGS Arnold-von-Wied hat sich im Jahr 2011/12 auf einheitliche Schulregeln für den Vor- und Nachmittagsbereich

Mehr

Schulordnung. gewaltfrei miteinander umgehen. 1

Schulordnung. gewaltfrei miteinander umgehen. 1 Buchholzer Schulordnung Waldschule Einen wichtigen Teil unserer Zeit verbringen wir in unserer Schule. Kinder und Erwachsene lernen hier gemeinsam. Sie alle wollen sich wohl dabei fühlen. Dies gelingt

Mehr

Katalog der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

Katalog der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen 1/7 Seiten ANLAGE II Katalog der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Erzieherische Maßnahmen Maßnahme 1. Mündlicher Tadel Entscheidende Stelle Sachliche Voraussetzungen Schulbezogenes, Verfahren 2. Ausführliches

Mehr

1. ALLGEMEINES a) Auftrag und Bildungsziel der Schule... 2 b) Zweck der Schulordnung STELLUNG DES SCHÜLERS IN DER SCHULE...

1. ALLGEMEINES a) Auftrag und Bildungsziel der Schule... 2 b) Zweck der Schulordnung STELLUNG DES SCHÜLERS IN DER SCHULE... Schulordnung DSBHK 1 ALLGEMEINES 2 a) Auftrag und Bildungsziel der Schule 2 b) Zweck der Schulordnung 2 2 STELLUNG DES SCHÜLERS IN DER SCHULE 2 2 2 3 3 ELTERN UND SCHULE 3 a) Rechte der Eltern 3 b) Pflichten

Mehr

Schulordnung. für die Schulen der Ursulinenkongregation Calvarienberg-Ahrweiler im Lande Rheinland-Pfalz

Schulordnung. für die Schulen der Ursulinenkongregation Calvarienberg-Ahrweiler im Lande Rheinland-Pfalz Schulordnung für die Schulen der Ursulinenkongregation Calvarienberg-Ahrweiler im Lande Rheinland-Pfalz 1 Schulordnung für die Schulen der Ursulinenkongregation Calvarienberg-Ahrweiler im Lande Rheinland-Pfalz'

Mehr

Übergreifende Schulordnung

Übergreifende Schulordnung Übergreifende Schulordnung Aus dem Inhalt Abschnitt i Schülerinnen, Schüler und Schule 1 Recht auf Bildung und Erziehung, Mitgestaltung des Schullebens 9 2 Individuelle Förderung; Beratung und Unterstützung

Mehr

Studienseminar Koblenz

Studienseminar Koblenz Studienseminar Koblenz Berufspraktisches Seminar Teildienststelle Altenkirchen Lernprozess V: Schüler und Eltern über Lernen beraten 12.03.2018 Arbeitsauftrag Schildern Sie Situationen, in denen Sie Schüler

Mehr

Schule und Eltern Partner im Schulalltag

Schule und Eltern Partner im Schulalltag Schule und Eltern Partner im Schulalltag Elternrechte- und pflichten auf einen Blick Jutta Lotze-Dombrowski Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur Übersicht Elternrechte Individuelle

Mehr

Paracelsus-Gymnasium-Hohenheim. Leitbild

Paracelsus-Gymnasium-Hohenheim. Leitbild Leitbild Wir verstehen uns als eine Schulgemeinschaft, für die gegenseitige Wertschätzung und die Freude am gemeinsamen Lernen von zentraler Bedeutung sind. Wir wollen unser Wissen und unsere Fähigkeiten

Mehr

Wandertage, Exkursionen, Klassenfahrten. Vorbemerkung. Begriffsbestimmung. 1 WEK-Konzept 2013 Part 1. Gesamtschule mit Grundstufe

Wandertage, Exkursionen, Klassenfahrten. Vorbemerkung. Begriffsbestimmung. 1 WEK-Konzept 2013 Part 1. Gesamtschule mit Grundstufe 1 WEK-Konzept 2013 Part 1 Gesamtschule mit Grundstufe Wandertage, Exkursionen, Klassenfahrten Vorbemerkung Das Konzept WEK - Wandertage, Exkursionen, Klassenfahrten ist die überarbeitete Fassung der ersten

Mehr

ARBEITSTAGUNG DER JUGENDVERBÄNDE DES BEZIRKSJUGENDRINGS MITTELFRANKEN

ARBEITSTAGUNG DER JUGENDVERBÄNDE DES BEZIRKSJUGENDRINGS MITTELFRANKEN ARBEITSTAGUNG DER JUGENDVERBÄNDE DES BEZIRKSJUGENDRINGS MITTELFRANKEN Aufsichtspflicht Referent: Hansjakob Faust Überblick 1. Übernahme und Übertragung der Aufsichtspflicht 2. Inhalt und Maßstab der Aufsichtspflicht

Mehr

S c h u l v e r f a s s u n g. des. Städtischen Bertolt-Brecht-Gymnasiums

S c h u l v e r f a s s u n g. des. Städtischen Bertolt-Brecht-Gymnasiums Städtisches Bertolt-Brecht-Gymnasium Peslmüllerstraße 6 81243 München Telefon (089) 82085920 Telefax (089) 820859250 Landeshauptstadt München Referat für Bildung und Sport S c h u l v e r f a s s u n g

Mehr

Vom 06. Juni Gz.:

Vom 06. Juni Gz.: Verwaltungsvorschriften über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen (VV-LRSR) Vom 06. Juni 2011 Gz.: 32.1-53212 Auf Grund

Mehr

Fachtag für Lehrer/-innen aller Schularten

Fachtag für Lehrer/-innen aller Schularten Fachtag für Lehrer/-innen aller Schularten Schüler/-innen mit chronischen Erkrankungen in meiner Klasse Nachteilsausgleich - Aufsichtspflicht Medikamentengabe 1 Gliederung Ausgangssituation Problemstellung

Mehr

Ordnung für die Versetzung

Ordnung für die Versetzung Ordnung für die Versetzung 1. Allgemeine Grundsätze 1.1. Die Versetzung bzw. Nichtversetzung eines Schülers 1 ist eine pädagogische Maßnahme. Sie dient dazu, die persönliche Lernentwicklung und den schulischen

Mehr

Auszug aus der Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien

Auszug aus der Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien Auszug aus der Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung) vom 12. Juni 2009 66 Versetzung im Gymnasium

Mehr

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Bernhard-Weiß-Str. 6 10178 Berlin-Mitte u+ salexanderplatz Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Bernhard-Weiß-Str. 6 D-10178 Berlin www.berlin.de/sen/bjf

Mehr

Grundsätze der Aufsichtspflicht und Aufsichtsführung. Wanderungen, Fahrten, Exkursionen und Schullandheimaufenthalte

Grundsätze der Aufsichtspflicht und Aufsichtsführung. Wanderungen, Fahrten, Exkursionen und Schullandheimaufenthalte Grundsätze der und Aufsichtsführung Wanderungen, Fahrten, Exkursionen und Schullandheimaufenthalte Stand: Februar 2011 Einleitender Hinweis Die nachfolgenden Informationen sind grundsätzlich Empfehlungen.

Mehr

Schulordnung. der. Schule Am Sonnenhang

Schulordnung. der. Schule Am Sonnenhang Schulordnung der Schule Am Sonnenhang Diese Vereinbarungen werden zwischen den Mitgliedern der Schulgemeinschaft der Schule Am Sonnenhang getroffen. Die Schulgemeinschaft besteht aus den Schülerinnen und

Mehr

Rechenschwäche und Rechenstörungen

Rechenschwäche und Rechenstörungen Rechenschwäche und Rechenstörungen Schulrechtliche Grundlagen Folie 1 Ausgangslagen Verpflichtung zur individuellen Förderung (Prävention und integrierte Förderung, Beobachten, Wahrnehmen von Besonderheiten)

Mehr

Hinweise zur Aufsichtspflicht an der Waldhofschule. Übersicht: 1. Allgemeine rechtliche Bestimmungen. 2. Aufsichtspflichtige Personen

Hinweise zur Aufsichtspflicht an der Waldhofschule. Übersicht: 1. Allgemeine rechtliche Bestimmungen. 2. Aufsichtspflichtige Personen Hinweise zur Aufsichtspflicht an der Waldhofschule Übersicht: 1. Allgemeine rechtliche Bestimmungen 2. Aufsichtspflichtige Personen 3. Grundsätzliches zur Aufsichtspflicht 4. Aufsichtspflicht 5. Eine Aufsichtspflicht

Mehr

Aufsichtspflicht. Aufsichtserlass = Verordnung. Amtshaftung Dienstrecht Jugendschutz Strafrecht

Aufsichtspflicht. Aufsichtserlass = Verordnung. Amtshaftung Dienstrecht Jugendschutz Strafrecht Aufsichtspflicht ABGB 51 Abs. 3, 13b Abs. 4, 10 Abs. 2, 58 Abs. 4, 59b Abs. 3 und 44a SchUG Schulveranstaltungsverordnung VO über die Schulordnung Hausordnung Aufsichtserlass = Verordnung Amtshaftung Dienstrecht

Mehr

Schulordnung für die Musik- und Kunstschule Böblingen

Schulordnung für die Musik- und Kunstschule Böblingen vom 27. Juni 1995 zuletzt geändert am 26.02.2003 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Aufgabe... 2 2. Aufbau der Musikabteilung... 2 3. Aufbau der Kunstschulabteilungen... 2 4. Aufnahme und Unterrichtserteilung...

Mehr

Schulordnung für die Neue Deutsche Schule Alexandria

Schulordnung für die Neue Deutsche Schule Alexandria Schulordnung für die Neue Deutsche Schule Alexandria (auf der Grundlage der Richtlinien für eine Schulordnung für Deutsche Schulen im Ausland durch den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.01.1982)

Mehr

Ordnungsmaßnahmen als Erziehungsmaßnahmen (Stand: Oktober 2008)

Ordnungsmaßnahmen als Erziehungsmaßnahmen (Stand: Oktober 2008) Ordnungsmaßnahmen als Erziehungsmaßnahmen (Stand: Oktober 2008) Max-Reger-Schule U.-Schönberger-Str. 3 D - 92637 Weiden 1. Schriftlicher Verweis Lehrkraft Förderlehrer - Äußerungsrecht des Schülers - Diese

Mehr

42 Allgemeine Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis

42 Allgemeine Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis Juli 2016 Mit diesen Informationsblättern möchten wir Ihnen zu Ihrer Orientierung die wichtigsten Bestimmungen aus dem Schulgesetz NRW und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-SI)

Mehr

Abschnitt 1 Einleitende Regelungen 1 Geltungsbereich. 2 Grundsätze

Abschnitt 1 Einleitende Regelungen 1 Geltungsbereich. 2 Grundsätze Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen (Lesen-Rechtschreiben- Rechnen Verordnung - LRSRV) vom 17. August

Mehr

Krankenhaus- und Hausunterricht

Krankenhaus- und Hausunterricht 223276 Krankenhaus- und Hausunterricht Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur vom 22. Juli 2015 (9414 B Tgb.Nr. 2030/14) Bezug: Verwaltungsvorschrift

Mehr

Schulordnung. Schule 5647 Oberrüti. Grundsätzliches

Schulordnung. Schule 5647 Oberrüti. Grundsätzliches Schule 5647 Oberrüti Schulordnung Grundsätzliches Eine Gemeinschaft braucht Regeln. Gemeinsame Abmachungen sollen dazu beitragen, das Zusammenleben zu gestalten und ein optimales Lernumfeld zu schaffen.

Mehr

Empfehlungen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer an Grundschulen des Regierungsbezirks Arnsberg

Empfehlungen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer an Grundschulen des Regierungsbezirks Arnsberg 1 Empfehlungen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer an Grundschulen des Regierungsbezirks Arnsberg Das LGG beschreibt in Abschnitt III (Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie),

Mehr

المدرسة األلمانية الجديدة باألسكندرية المكتب المركزى للمدارس األلمانية بالخارج

المدرسة األلمانية الجديدة باألسكندرية المكتب المركزى للمدارس األلمانية بالخارج Neue Deutsche Schule Alexandria المدرسة األلمانية الجديدة باألسكندرية المكتب المركزى للمدارس األلمانية بالخارج Schulordnung für die Neue Deutsche Schule Alexandria (Since: 3.11.2014) (auf der Grundlage

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 28. Jahrgang Potsdam, den 12. September 2017 Nummer 45 Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen

Mehr

VERHALTENSVEREINBARUNGEN

VERHALTENSVEREINBARUNGEN VERHALTENSVEREINBARUNGEN NMS Rastenfeld Leitfaden Im Sinne eines guten schulischen Zusammenlebens haben wir Verhaltensvereinbarungen zusammengefasst. Lehrerteam der NMS Rastenfeld lehrer@nms.rastenfeld.at

Mehr

Realschule Röthenbach

Realschule Röthenbach Realschule Röthenbach Schulordnung Die Schulordnung regelt das Zusammenleben aller Mitglieder der Schulfamilie. Sie soll einen ungestörten, kreativen und erfolgreichen Ablauf des Schulalltages gewährleisten.

Mehr

Aufsichts- und Haftpflicht. des Übungsleiters. im Sport

Aufsichts- und Haftpflicht. des Übungsleiters. im Sport Aufsichts- und Haftpflicht des Übungsleiters im Sport Erzieherinnen verurteilt Mangelnde Aufsicht: Zweijähriger stirbt auf Kita-Rutsche Fall Günter Schuhbeck Ehrenamtlich mitschuldig an Markus tragischem

Mehr

Fahrtenkonzept. der Städtischen Gesamtschule Menden

Fahrtenkonzept. der Städtischen Gesamtschule Menden Fahrtenkonzept der Städtischen Gesamtschule Menden Städtische Gesamtschule Menden Windthorststr. 34, 36 58708 Menden Telefon: 02373-9038470 Telefax: 023739038241 Mail: 197312@schule.nrw.de Inhaltsverzeichnis

Mehr