Evangelisches Gymnasium Kleinmachnow

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1 Evangelisches Gymnasium Kleinmachnow Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen Präambel Fassung vom Das Leitbild der Hoffbauer ggmbh ist für alle pädagogischen Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen am Evangelischen Gymnasiums Kleinmachnow richtungsweisend. Die Mitwirkungsordnung der Hoffbauer ggmbh, wie auch die in der Hausordnung und der Ethik des Zusammenlebens beschriebenen konzeptionellen Formen und die daraus abgeleiteten pädagogischen Grundsätze bilden die Grundlage dieser Regelung. Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen sollen grundsätzlich der Persönlichkeitsentwicklung und Verhaltensentwicklung der der Schule anvertrauten Schülerinnen und Schüler dienen. Fehlverhalten und dessen Regulation gehören zum natürlichen Lernprozess. 1. Grundsätze Die pädagogischen Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen dieser Regelung wenden sich vorrangig an die Einsicht einer Schülerin oder eines Schülers. Sie haben das Ziel, einem Fehlverhalten oder einem die Arbeit oder das Zusammenleben in der Schule störenden Verhalten rechtzeitig zu begegnen oder einen entstandenen Schaden wieder gutzumachen. Konfliktschlichtung und pädagogische Maßnahmen gehen in der Regel den Ordnungsmaßnahmen vor. Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen sollen in der Regel nicht zugleich ausgesprochen werden, im Ausnahmefall kann die eine Maßnahme jedoch eine andere unterstützen und ergänzen. 1.1 Beruht das Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers auf einem Konflikt mit anderen Schülern, mit einer Lehrkraft oder anderen an der Schule tätigen Personen, so hat die Bearbeitung des Konfliktes Vorrang vor der Anwendung von pädagogischen Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen. 1.2 Bei pädagogischen Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen ist grundsätzlich die Verhältnismäßigkeit zu beachten. 1.3 Entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. Sollte eine Schülerin oder ein Schüler eine Maßnahme als entwürdigend empfinden, hat sie, hat er die Möglichkeit, sich an die Klassensprecherin, den Klassensprecher, die Schülersprecherin, den Schülersprecher, die Vertrauenslehrerin, den Vertrauenslehrer, die Klassenlehrerin, den Klassenlehrer oder die Schulleitung zu wenden. 1.4 Werden im Zusammenhang mit dem Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers Tatsachen bekannt, die darauf schließen lassen, dass das Wohl dieser Schülerin oder dieses Schülers gefährdet ist, schaltet die Schulleitung in Abstimmung mit dem Schulträger eine Einrichtung der Jugendhilfe oder das zuständige Jugendamt ein. Maßgeblich hierfür ist das Handlungskonzept Kinderschutz der Hoffbauer ggmbh in seiner jeweils gültigen Form. 1

2 2. Pädagogische Maßnahmen, Konfliktschlichtung 2.1 Pädagogische Maßnahmen sollen Einsicht hinsichtlich des Fehlverhaltens herstellen und dienen nach Möglichkeit der unmittelbaren Wiedergutmachung. Sie werden entweder von der Lehrkraft, die das Fehlverhalten wahrnimmt, ausgesprochen oder durch die Klassenleitung oder den Tutor, im Ausnahmefall auch durch die Schulleitung angeordnet Pädagogische Maßnahmen sind insbesondere: die Ermahnung die Möglichkeit zur Wiedergutmachung und/oder zur Entschuldigung die Behandlung des Sachverhalts im Unterricht das pädagogische Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler die positive Bestärkung von Entwicklungsschritten, besonders auch in der nachhaltigen Bearbeitung von Fehlverhalten die Übertragung geeigneter Aufgaben die vorübergehende Wegnahme von störenden Gegenständen die Übertragung zusätzlicher fachlicher Aufgaben zur häuslichen Nacharbeit oder zur Nacharbeit in der Schule der Eintrag des Fehlverhaltens ins Klassenbuch die schriftliche Mitteilung an die Eltern das pädagogische Gespräch der Klassenlehrerin, des Klassenlehrers mit der Schülerin oder dem Schüler und den Eltern Beim Aussprechen der jeweiligen Maßnahme ist in der Regel die Klassenleitung zu informieren und die Frage der Kontrolle mit der Schülerin, dem Schüler und ggf. den Eltern zu klären. Auf Wunsch eines Fachlehrers oder einer Fachlehrerin erfolgt ein pädagogisches Gespräch der Klassenleitung, mit der Schülerin, dem Schüler. Bei weiter andauerndem Fehlverhalten sind die Eltern und die Schülerin, der Schüler zu einem Gespräch mit der Klassenleitung einzuladen. Dabei können Ordnungsmaßnahmen bei auch dann noch fortgesetztem Fehlverhalten angekündigt werden Beruht das Fehlverhalten auf einem Konflikt, kann die Konfliktbearbeitung und -schlichtung eine geeignete Maßnahme sein. Die Konfliktbearbeitung kann durch die Fachlehrerin, den Fachlehrer, die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer erfolgen, die Konfliktschlichtung im engeren Sinne durch eine dafür besonders ausgebildete Lehrkraft bzw. eine dafür ausgebildete Schülerin oder einen dafür ausgebildeten Schüler (Mediation). Die Konfliktschlichtung findet in der Regel außerhalb des Unterrichts statt. Die Beteiligung an einer Konfliktschlichtung ist in der Regel freiwillig, kann aber aus pädagogischen Gründen auch verpflichtend gemacht werden. Konfliktbearbeitung und Konfliktschlichtung finden unabhängig von Ordnungsmaßnahmen statt. 2

3 3. Ordnungsmaßnahmen 3.1. Ordnungsmaßnahmen dienen der Gewährleistung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Schule sowie dem Schutz von beteiligten Personen und Sachen. Sie können bei Störungen des Unterrichts oder anderer Schulveranstaltungen angewandt werden, bei Verletzung der Teilnahmepflicht in Bezug auf den Unterricht oder unterrichtsentsprechender Veranstaltungen sowie bei Verstößen gegen die Schul- oder Hausordnung oder andere schulische Anordnungen Ordnungsmaßnahmen beziehen sich nur im Ausnahmefall auf Verhalten außerhalb der Schule bzw. des Weges von und zur Schule, und zwar dann, wenn das Verhalten die Erfüllung des Auftrages der Schule oder des Schulträgers oder die Würde oder Unverletzlichkeit von zugehörigen Personen oder das schulische Zusammenleben erheblich beeinträchtigt Folgende Ordnungsmaßnahmen können angewandt werden: (1) schriftliche Verwarnung durch die Klassenlehrerin, den Klassenlehrer; (2) schriftliche Verwarnung durch die Klassenkonferenz; (3) schriftliche Verwarnung durch die Klassenkonferenz, in besonders schweren Fällen verbunden mit der Androhung, im Wiederholungsfall dem Schulträger die fristlose Kündigung des Schulvertrages zu empfehlen; (4) Ausschluss vom restlichen Unterrichtstag durch die Schulleitung in Absprache mit der Klassenleitung bei dauerhafter und schwerwiegender Unterrichtsstörung; hierbei muss die Aufsicht gesichert sein, ggf. über die Abholung der Schülerin, des Schülers durch die Eltern; (5) vorübergehender Ausschluss vom Unterricht oder von einzelnen schulischen Veranstaltungen (z. B. Schulfahrten) durch die Klassenkonferenz oder die Schulleitung in Absprache mit der Klassenleitung bis zu zwei Wochen; (6) Schriftliche Verwarnung durch die Schulleitung, in besonders schweren Fällen verbunden mit der Androhung, im Wiederholungsfall dem Schulträger die fristlose Kündigung des Schulvertrages zu empfehlen; (7) Empfehlung der fristlosen Kündigung des Schulvertrages durch die Klassenkonferenz; (8) fristlose Kündigung des Schulvertrages durch den Schulträger 1 auf Antrag der Schulleitung. 1 Schulvertrag 5 Abs.3 b) und c) im Wortlaut: "Aus wichtigen Gründen ist eine außerordentliche und fristlose Kündigung durch beide Vertragspartner möglich. Wichtige Kündigungsgründe für den Träger sind insbesondere: b) nachhaltige Verstöße des Schülers, der Schülerin oder der Eltern gegen die Erziehungsziele der Schule, die eine vertrauensvolle Zusammenarbeit unmöglich machen; c) erhebliche Verstöße gegen diesen Vertrag, die Schul- und Hausordnung [...]" 3

4 3.4. In dringenden Fällen und unabhängig von dem Maßnahmenkatalog in Ziffer 3.3 kann die Schulleitung eine Schülerin oder einen Schüler auf Antrag der Klassenleitung bis zu fünf Tage vom Unterricht ausschließen, wenn es für die Aufrechterhaltung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zum Schutz von Personen erforderlich ist Vor der Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme gemäß Ziffer 3.3 ist die Schülerin, ist der Schüler von der jeweils für die Entscheidung zuständigen Instanz anzuhören. Auch den Eltern ist grundsätzlich Gelegenheit zur Äußerung zu geben Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit von Klassenkonferenzen in Disziplinarfragen, Gremium zum Beschluss von Ordnungsmaßnahmen in der gymnasialen Oberstufe: (1) Beschlüsse werden in den Klassenkonferenzen mit der Mehrheit der anwesenden Lehrerinnen und Lehrer und einem Mitglied der Schulleitung gefasst. Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der die Schülerin, den Schüler aktuell unterrichtenden Fachlehrer anwesend sind. (2) Die Klassenlehrerin, der Klassenlehrer lädt schriftlich ein. Ein Mitglied der Schulleitung führt den Vorsitz. (3) Es ist ein Protokoll zu führen, welches die Anwesenheit, die Anhörung, den Beschluss und das Abstimmungsergebnis festhält. Das Protokoll ist den Beteiligten zur Kenntnis zu geben. (4) Die betroffene Schülerin, der betroffene Schüler und deren bzw. dessen Eltern verlassen die Sitzung nach der Anhörung und erhalten schriftlich den Bescheid über den Beschluss und seine Begründung durch die Klassenlehrerin, den Klassenlehrer. Auf Wunsch wird ihnen der Beschluss auch direkt nach Konferenzende mündlich mitgeteilt und begründet. (5) Neben den Fachlehrern werden die Elternvertreter und die Schülervertreter der Klasse zur Stellungnahme eingeladen. Sie verlassen die Sitzung vor der abschließenden Entscheidungsfindung über die in Aussicht genommene Ordnungsmaßnahme durch die Lehrkräfte. Sie sind von der Klassenlehrerin, vom Klassenlehrer vor Sitzungsbeginn förmlich auf die Vertraulichkeit der Beratung hinzuweisen. (6) Für die Jahrgangsstufen 11 bis 12 tritt an die Stelle der Jahrgangsstufenkonferenz ein verkleinertes Gremium bestehend aus einem Mitglied der Schulleitung als Vorsitz, der Oberstufenkoordination, der Tutorin bzw. dem Tutor, die in den Vorfall involvierten Lehrerinnen und Lehrer, auf Wunsch der Schülerin, des Schülers eine Lehrerin, ein Lehrer seines Vertrauens, sowie jeweils aus einem Jahrgangsstufensprecher und einem Jahrgangselternvertreter. Die beiden letztgenannten Mitglieder haben beratende Stimme analog zu 3.6(5). Die Einladung sowie die Unterrichtung der Eltern erfolgen durch die Tutorin, den Tutor. Sie, er holt vorab die Meinung der Fachlehrer ein. Der Verlauf und die Entscheidungsfindung entsprechen ansonsten den Punkten 3.6 (1-5) 4

5 3.7. Gültigkeit der Maßnahme, Aufnahme in die Schülerakte und Aufbewahrungsfrist: (1) Ordnungsmaßnahmen sind in der Schülerakte zu dokumentieren. (2) Die Unterlagen über Ordnungsmaßnahmen werden in der Schülerakte über die Gültigkeitsdauer von maximal zwei Jahren aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist wird die Maßnahme gelöscht. Die Dauer der Gültigkeit wird mit dem Beschluss der Maßnahme festgelegt und den Eltern mit der Verwarnung schriftlich mitgeteilt. 4. Gültigkeit, Inkrafttreten Diese Ordnung vom tritt mit den Änderungen der Schulkonferenz vom am 1. August 2014 bis auf Widerruf in Kraft. Die Ordnung gilt im Rahmen der MWO der Hoffbauer ggmbh und übergeordneter schulrechtlicher Grundsätze. 5

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