GEMEINDE WEEZE BEBAUUNGSPLAN NR. 7A MAGDEBURGER STRASSE 1. ÄNDERUNG
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- Victor Buchholz
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1 GEMEINDE WEEZE BEBAUUNGSPLAN NR. 7A MAGDEBURGER STRASSE 1. ÄNDERUNG TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1 Art der baulichen Nutzung Reines Wohngebiet (WR) Allgemeines Wohngebiet (WA) Flächen für den Gemeinbedarf / Schule Stellung der baulichen Anlagen Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen Zulässigkeit von Nebenanlagen Besondere Anforderungen an bauliche Anlagen Fassaden- und Wandgestaltung Dachgestaltung Einheitliche Gestaltung von Doppelhaushälften Einheitliche Gestaltung von Reihenhäusern Einheitliche Gestaltung von doppelten Grenzgaragen oder Gemeinschaftsgaragen Gestaltung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge, der Stellplätze für bewegliche Abfallbehälter und der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke Stellplätze für Kraftfahrzeuge Stellplätze für bewegliche Abfallbehälter Unbebaute Flächen bebauter Grundstücke Zulässigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft...5 I
2 Planungsrechtliche Festsetzungen (nach BauGB und BauNVO) 1 Art der baulichen Nutzung 1.1 Reines Wohngebiet (WR) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. Allgemein zulässig sind: Wohngebäude, Ausnahmsweise zugelassen werden können: kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes dienende Anlagen für kulturelle und gesundheitliche Zwecke. 1.2 Allgemeines Wohngebiet (WA) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. Allgemein zulässig sind: Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise zulässig sind: Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen. 1.3 Flächen für den Gemeinbedarf / Schule Die besondere Zweckbestimmung ist eine Schule mit schulergänzenden Einrichtungen Allgemein zulässig sind: Schulgebäude sowie deren Nebenanlagen, Schulergänzende Einrichtungen wie z.b. Kindergarten, Kindertagesstätte, Turnhalle. 1
3 2 Stellung der baulichen Anlagen Die Stellung der baulichen Anlagen wird durch die Lage und Ausrichtung der Baufenster als Rahmen vorgegeben. 3 Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen und innerhalb der entsprechend festgesetzten Flächen (Stellplätze, Garagen, Gemeinschaftsstellplätze, Gemeinschaftsgaragen) zulässig ( 23 Abs. 5 in Verbindung mit 12 BauNVO). 4 Zulässigkeit von Nebenanlagen Gemäß 23 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zwischen Straßenbegrenzungslinie und vorderer Baugrenze (Vorgarten) nicht zulässig sind. Im rückwärtigen Gartenbereich sind lediglich Garten- oder Gerätehäusern zulässig, sofern sie folgende Grundflächen pro Grundstück nicht überschreiten: für Grundstücke mit einer Größe bis unter 350 m² 8 m² für Grundstücke mit einer Größe von 350 m² bis unter 550 m² 10 m² für Grundstücke mit einer Größe von mindestens 550 m² 12 m² Im Wohngebiet WR1 sind die der Versorgung der Wohngebäude mit Energie dienenden Nebenanlagen innerhalb der festgesetzten Flächen für Gemeinschaftsgaragen zulässig. Örtliche Bauvorschriften (nach BauO/NW) 5 Besondere Anforderungen an bauliche Anlagen 5.1 Fassaden- und Wandgestaltung Materialien Die Außenwandflächen von Wohngebäuden sind in Verblendmauerwerk, in Putz oder in einer Kombination dieser Materialien zu erstellen. Für untergeordnete Fassadenelemente können Holz oder Metall zur Anwendung kommen. 2
4 Die Verwendung von Fassadenverkleidungen aus Kunststoff, Faserzementprodukten, künstlichen Materialnachbildungen (Imitationen) sowie allen Arten von glänzenden oder glasierten Materialien ist nicht zulässig. Farbgebung Wird Verblendmauerwerk verwendet, ist ein Stein in Farbtönen RAL 1013 (Perlweiß), RAL 8002 (Signalbraun), RAL 8004 (Kupferbraun) oder RAL 9001 (Cremeweiß) auszuführen. Geringfügige Abweichungen sind zulässig. Fassadenelemente in Holz oder Metall sind in ihrer natürlichen Oberfläche zu belassen. Holz kann mit transparenten Lasuren behandelt werden. Unzulässig sind glänzende oder reflektierende Anstriche, Lacke oder Ölfarben. Fensterformate Als Fensterformate zulässig sind quadratische Formate oder Formate, die eine größere Höhe als Breite aufweisen (stehende Formate). Ausnahmsweise können Sonderformen zugelassen werden. 5.2 Dachgestaltung Dachform Die zulässigen Dachformen sind für die einzelnen Baugebiete in der Planzeichnung festgesetzt. Dacheindeckung Die Dacheindeckung der Gebäude ist einheitlich in Metall oder Ziegel auszuführen. Daneben ist eine Dachbegrünung zulässig. Bei metallischer Dacheindeckung ist es unzulässig, das Metall mit einer Schutzlasur gegen Verwitterung bzw. Oxidation zu versehen. Dachaufbauten und Dacheinschnitte Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Zwerchgiebel sind lediglich bei Wohngebäuden zulässig und dürfen in der Summe ihrer Breiten ein Drittel der Trauflänge der jeweiligen Dachseite nicht überschreiten. Die Kombination von Dacheinschnitten, Dachaufbauten und Zwerchgiebel auf einer Dachseite ist nicht zulässig. Die Kombination verschiedenartiger Dachaufbauten ist nicht zulässig. 3
5 Dacheinschnitte sind lediglich auf den der Straßenbegrenzungslinie abgewandten Seiten zulässig. Nebenfirste Nebenfirstrichtungen sind zulässig bis zur Hälfte der Länge des Hauptfirstes. 5.3 Einheitliche Gestaltung von Doppelhaushälften Aneinandergrenzende Doppelhaushälften sind einheitlich zu gestalten. Insbesondere sind sie mit gleichem Abstand zur benachbarten Verkehrsfläche, gleicher Dachneigung, gleicher Traufhöhe, gleichem Fassadenmaterial, und gleicher Fassadenfarbe, mit symmetrischer Fassadenaufteilung und symmetrischen Dachaufbauten zu errichten. 5.4 Einheitliche Gestaltung von Reihenhäusern Aneinandergrenzende Reihenhäuser sind einheitlich zu gestalten. Insbesondere sind sie mit gleicher Dachneigung, mit gleicher Traufhöhe, mit gleichem Fassadenmaterial und gleicher Fassadenfarbe, symmetrischer Fassadenaufteilung und symmetrischen Dachaufbauten zu errichten. 5.5 Einheitliche Gestaltung von doppelten Grenzgaragen oder Gemeinschaftsgaragen Doppelte Grenzgaragen wie auch in Zeilen oder Höfen gruppierte Gemeinschaftsgaragen sind einheitlich zu gestalten. Insbesondere sind sie mit gleicher Gebäudehöhe, gleicher Dachneigung, gemeinsamem Dachfirst, einheitlicher Dacheindeckung und gleicher Fassadengestaltung zu errichten. Außerdem sind ihre jeweiligen Zufahrten in gleicher Höhenlage und Neigung auszuführen. 6 Gestaltung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge, der Stellplätze für bewegliche Abfallbehälter und der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke 6.1 Stellplätze für Kraftfahrzeuge Stellplätze für Kraftfahrzeuge sind mit wassergebundenen Decken oder mit wasserdurchlässigen Materialien zur Oberflächenbefestigung (z.b. breitfugiges Pflaster, Schotterrasen, Rasengittersteine) zu versehen. 4
6 6.2 Stellplätze für bewegliche Abfallbehälter Für die Reinen Wohngebiete WR 1 und WR 2 sowie das Allgemeine Wohngebiet WA 1 wird festgesetzt, dass Nebenanlagen, die der Unterbringung von Abfallbehältern dienen, außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche lediglich innerhalb der entsprechend festgesetzten Flächen zulässig sind. Ausnahmsweise können Nebenanlagen, die der Unterbringung von Abfallbehältern dienen, auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche an geeigneten Stelle zugelassen werden. 6.3 Unbebaute Flächen bebauter Grundstücke Die nicht überbauten, nicht als Stellplätze, Zuwegungen oder für zulässige Nebenanlagen benötigten Flächen bebauter Grundstücke sind als Grünflächen mit landschaftsgerechter Begrünung zu gestalten. 7 Zulässigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen Innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen zwischen Straßenbegrenzungslinie und Baugrenze (Vorgarten) sind Einfriedungen lediglich in Form von Hecken zulässig. Ansonsten (Haus- und Wohngarten) sind außerdem Holz- oder Stahl-Rankzäune mit entsprechender Bepflanzung und auf einer maximalen Länge von 6 m pro Grundstück Mauern zulässig. Zwischen den Zufahrten zu doppelten Grenzgaragen sind Einfriedungen nicht zulässig. Ein gegenseitiges Überfahren der Zufahrten ist zu ermöglichen. Die Einfriedungen dürfen im vorderen Grundstücksbereich (Erschließungsseite) eine Höhe von 0,8 m, ansonsten in den Haus- und Wohngärten eine Höhe von 1,8 m nicht überschreiten. Einfriedungen, die entlang von öffentlichen Verkehrsflächen zwischen Straßenbegrenzungslinie und Baugrenze verlaufen, dürfen grundsätzlich eine Höhe von 0,8 m nicht überschreiten. (Ergänzung der bestehenden Festsetzung) 8 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft M1 Gestaltung / Begrünung der nicht überbauten bzw. nicht befestigten Grundstücksflächen Die nicht bebauten und nicht befestigten Grundstücksflächen sind als Grünflächen zu gestalten. Die privaten Hausgärten im Plangebiet sind durch eine lockere 5
7 Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern zu durchgrünen. Hierzu sollen möglichst heimische Arten Verwendung finden. M2 Anpflanzung von Bäumen an der Berliner Straße Zur Minimierung des landschaftsökologischen sowie -ästhetischen Eingriffs und zur klimatischen Verbesserung im Bebauungsgebiet ist die Berliner Straße gemäß 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB mit großkronigen Eschen (Fraxinus excelsior) einzugrünen. Pro laufende 100 m Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung sind mindestens 5 Bäume zu pflanzen. Je Baum ist eine offene Vegetationsfläche (Baumscheibe) von mindestens 2,5 m x 2,5 m anzustreben. M3 Anpflanzung einer Baumreihe im Straßenraum Der straßenbegleitende Grünstreifen in der Magdeburger Straße ist mit einer Winter-Linden-Baumreihe (Tilia cordata) einzugrünen. Die Standorte der Bäume sind dem Bebauungsplan zu entnehmen. Unter den Bäumen ist eine Grünfläche herzustellen und mit heimischen Sträuchern und ggf. Bodendeckern zu begrünen. Eine Verschiebung der Pflanzstandorte um bis zu 5 m ist möglich, sofern technische Belange dies erfordern. M4 Eingrünung der Stellplätze an der Breslauer Straße Die Stellplätze an der Breslauer Straße sind mit Eschen (Fraxinus excelsior) einzugrünen. Die Standorte der Bäume sind im Bebauungsplan festgelegt. Eine Verschiebung der Pflanzstandorte um bis zu 5 m ist möglich, sofern technische Belange dies erfordern. Je Baum ist eine offene Vegetationsfläche (Baumscheibe) von mindestens 2,5 m x 2,5 m anzustreben. M5 Anpflanzung von Bäumen auf öffentlichen Plätzen Die öffentlichen Plätze (der Spielplatz sowie der Platz südlich der Grundschule) sind als Spielmöglichkeiten, Treffpunkte, Aufenthaltsmöglichkeiten etc. vorgesehen. Diese Plätze sind mit großkronigen Stiel-Eichen (Quercus robur) einzufassen. Je Baum ist eine offene Vegetationsfläche (Baumscheibe) von mindestens 2,5 m x 2,5 m anzustreben. M6 Begrünung des Spielplatzes Der Kinderspielplatz ist in den nicht als Spielfläche genutzten Bereichen als Grünfläche zu gestalten. M7 Begrünung der Freiflächen der öffentlichen Einrichtungen Die Freiflächen der öffentlichen Einrichtungen (Grundschule, schulergänzende Einrichtungen) sind mit Ausnahme des auf das unbedingt erforderliche Maß reduzierten versiegelten Schulhofs als Grünfläche zu gestalten. Die 6
8 Grundstücksflächen sind weitgehend mit einheimischen Bäumen und Sträuchern einzugrünen. M8 Gestaltung der Grün- und Parkanlage Die Grün- und Parkanlage am südöstlichen Rand des Plangebiets ist zumindest in den Randbereichen mit größtenteils einheimischen Gehölzen zu bepflanzen. M9 Erhalt einer Hecke am südöstlichen Ortsrand Die dichte Hecke am südöstlichen Rand des Plangebiets grenzt das Wohngebiet von der umgebenden Landschaft ab und ist deshalb als wichtiges landschaftsgestalterisches Element zu erhalten. M10 Erhalt einer Hecke an der Weller Straße Zur Abschirmung des Bebauungsgebietes ist die Weißdorn-Hecke an der Weller Straße weitestgehend zu erhalten, sofern keine technischen Gründe (z.b. Einfahrten oder Zuwege zu den Wohnungen) vorliegen. Die Einfahrten oder Zuwege dürfen zusammen eine maximale Breite von 3 m pro Grundstück (Doppelhaushälfte) nicht überschreiten. 7
9 Anhang Pflanzenliste und Pflanzqualitäten Bäume I. Ordnung Spitz-Ahorn Acer platanoides Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus Hänge-Birke Betula pendula Rot-Buche Fagus sylvatica Esche Fraxinus excelsior Walnuß Juglans regia Stiel-Eiche Quercus robur Winter-Linde Tilia cordata Sommer-Linde Tilia platyphyllos Bäume II. Ordnung Feld-Ahorn Hainbuche Vogel-Kirsche Eberesche Obstbäume (Kultivar) Sträucher Hasel Roter Hartriegel Weißdorn Besen-Ginster Pfaffenhütchen Faulbaum Stechpalme Liguster Rote Heckenkirsche Zitter-Pappel Trauben-Kirsche Schlehe Hunds-Rose Schwarzer Holunder Sal-Weide Wasser-Schneeball Acer campestre Carpinus betulus Prunus avium Sorbus aucuparia Apfel, Birne, Kirsche, Pflaume Corylus avellana Cornus sanguinea Crataegus monogyna et laevigata Genista scoparius Euonymus europaeus Frangula alnus Ilex aquifolium Ligustrum vulgare Lonicera xylosteum Populus tremula Prunus padus Prunus spinosa Rosa canina Sambucus nigra Salix caprea Viburnum opulus 8
10 Die Pflanzen sollten zumindest folgende Qualitätsbestimmungen besitzen: Bäume I. Ordnung: Bäume II. Ordnung : Heister Sträucher: Bodendecker Hochstämme, 3xv, cm Stammumfang, mit Ballen Hochstämme, 3xv, cm Stammumfang, mit Ballen 2 x verpflanzt, Größe cm verpflanzte Str., 3-4 Triebe, Größe cm 3-4 Triebe, mit Topfballen. Hinweise zur Planverwirklichung Für die Gestaltung der Straßen, Wege und Plätze sind die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) zu berücksichtigen. Stellplätze und Garagen sollten unter Anwendung der Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs (EAR 91) ausgeführt werden. Für die Abwicklung der Bauarbeiten gelten die DIN Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen und die Richtlinie für die Anlage von Straßen - RAS -, Teil: Landschaftsgestaltung, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen. Gemäß 202 BauGB ist Mutterboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen. Nähere Ausführungen zum Vorgehen hinsichtlich des Bodenabtrags und der Oberbodenlagerung enthält DIN
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