Marktrolle, Entflechtung und Netzentgelte - die Netzsicht auf Speicher

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1 Marktrolle, Entflechtung und Netzentgelte - die Netzsicht auf Speicher Karsten Bourwieg, Referatsleiter Energierecht (604) Workshop zu Rahmenbedingungen für Speicher im Rahmen des Forschungsprojektes ESPEN Aachen, 21. Mai

2 Bundesnetzagentur Regulierungsbehörde für Telekommunikation, Strom, Gas, Post, Eisenbahnen Ca MA bundesweit, davon ca. 300 MA in der Energieregulierung Regulierung heißt: Netznutzungsbedingungen ex-ante festlegen und Mißbrauchsaufsicht in Monopolwirtschaften Zunehmend Aufgaben in der Versorgungssicherheit Energie, u.a. ca. 200 MA für die Genehmigung von nationalen Höchstspannungsleitungen 2

3 Themenübersicht I. Nationaler Speicher-Rechtsrahmen II. Speicher im Gesamtkonzept III. Speicher und Entflechtung IV. Speicher und Systemstabilität V. Europäischer Speicher-Rechtsrahmen VI. Verhältnis Speicher zu Netzen VII. Zusammenfassung 3

4 I. Nationaler Speicher- Rechtsrahmen 4

5 Nationaler Speicher-Rechtsrahmen Speicher werden teilweise explizit in verschiedenen Gesetzen / Verordnungen genannt als Anlage zur Speicherung elektrischer Energie oder Stromspeicher Aber: bislang kein geschlossenes Regelungssystem für Stromspeicher Stromspeicher sind hinsichtlich der für die Speicherung aus dem Netz entnommenen Energie sog. Letztverbraucher im Sinne des EnWG. Das gilt rechtlich: BGH v , EnVR 56/08, bestätigt durch BGH v , EnVR 47/11 3 Nr. 25 EnWG: Letztverbraucher sind Natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen Das gilt auch tatsächlich, wenn man sich die energiewirtschaftlich Leistung des Netzes für einen Einspeichervorgang betrachtet. 5

6 Nationaler Speicher-Rechtsrahmen Speicher sind wegen ihrer Letztverbrauchereigenschaft grundsätzlich zur Zahlung aller Letztverbraucherabgaben (u.a. Netzentgelte, EEG-Umlage, Stromsteuer) verpflichtet. Es existieren Sonderbedingungen für neue Speicher: Netzentgeltbefreiung neuer Speicher für 20 Jahre ( 118 Abs. 6 S. 1 und 3 EnWG) für Bezug von Strom. Speicher nach dem neu errichtet Inbetriebnahme zwischen und (=15 Jahre) Entnahme des Speicherstroms aus einem Transport- oder Verteilnetz tatsächliche elektrische, chemische, mechanische oder physikalische Speicherung zeitlich verzögerte Rückspeisung in dasselbe Netz 6

7 Nationaler Speicher-Rechtsrahmen Dauerhafte Befreiung von Stromspeichern von der EEG- Umlage ( 37 Abs. 4 S. 1 EEG/ 57 Abs. 4 EEG2014-E) Entnahme von Strom aus dem öffentlichem Netz oder Nutzung von selbst erzeugtem Strom, elektrische, chemische, mechanische oder physikalische Speicherung, ausschließliche Wiedereinspeisung des gespeicherten Stroms in das öffentliche Netz. 7

8 Nationaler Speicher-Rechtsrahmen Stromsteuer ( 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG) Keine ausdrückliche Begünstigung von Speichern im StromStG Aber: Grds. ist Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird, von der Stromsteuer befreit ( 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG). Gesetzeszweck: Vermeidung von Doppelbesteuerungen Stromspeicher entnehmen Strom aus dem Netz, um Strom zu erzeugen. Stromsteuerbefreiung besteht laut Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes (StromStV) aktuell nur für Pumpspeicher ( 12 Abs. 1 Nr. 2 StromStV), andere Stromspeicher, wie z.b. Batterien, sind nicht genannt. 8

9 Nationaler Speicher-Rechtsrahmen Netzentgeltbefreiung nach 118 Abs. 6 EnWG berührt nicht die Pflicht zur Zahlung der Konzessionsabgabe, KWK-Umlage, 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage, Offshore-Umlage und 18 AbLaV-Umlage s. Leitfaden der BNetzA zur Genehmigung von Befreiungen von den Netzentgelten nach 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV (Stand Dezember 2012) 9

10 Nationaler Speicher-Rechtsrahmen Im Übrigen werden Speicher an verschiedenen Gesetzes- Stellen erwähnt, u.a. EEG-Vergütung ( 16 Abs. 2 EEG ( 19 Abs. 4 EEG E) Stilllegungsverbot ( 13 Ia, 13 Ib, 13a EnWG) ab Nennleistung von 10 MW und Systemrelevanz Ausnahmsweise Errichtung eines Speichers durch ÜNB als besonderes netztechnisches Betriebsmittel ( 8 Abs. 4 Reservekraftwerksverordnung (ResKV) - gültig bis Ende 2017) Systemdienstleistungen ( 13-13c EnWG) 10

11 Nationaler Speicher-Rechtsrahmen Rechtliches Fazit für Batteriegroßspeicher: Keine Netzentgeltpflicht: Weder für Ein- noch Ausspeisung ( 118 VI 1 EnWG = 20 Jahre, 15 I 3 StromNEV) Keine EEG-Umlagepflicht (bei ausschließlicher Rückverstromung, 37 IV EEG) Stromsteuerpflicht besteht (vgl. 9 I Nr. 2 StromStG ivm 12 I Nr. 2 StromStV), Pflicht zur Zahlung der Konzessionsabgabe, KWK-Umlage, 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage, Offshore-Umlage und 18 AbLaV-Umlage besteht. EEG-Vergütung nur dann, wenn vor der Einspeisung ins Netz ausschließlich EE-Strom gespeichert wird ( 16 Abs. 2 ivm 3 Nr. 1 S. 2 EEG) 11

12 II. Speicher im Gesamtkonzept 12

13 Speicher im Gesamtkonzept Kraftwerke Endkunde Erneuerbare Strombörse Portfoliomanager Speicher ÜNB 13

14 III. Speicher und Entflechtung 14

15 Speicher und Entflechtung Kann ein Netzbetreiber ein Kraftwerk betreiben? Grundsätzlich: nein Ausnahme: besonderes netztechnisches Betriebsmittel; 8 Abs. 4 ResKV ermöglicht ausnahmsweise Errichtung und Betrieb eines Speichers durch einen ÜNB als sog. Netzreserve. Er darf dann aber nur außerhalb des Energiemarktes eingesetzt werden ( 7 Abs. 1 ResKV). Keine speziellen Entflechtungsvorschriften für Speicher Aber EU-KOM: Entflechtungszweck gilt auch bei Speichern: storage may be used by all market actors, including TSOs, provided they do not compete in the generation market with the stored electricity. Was ist gemeint: ÜNB als Nachfrager bei einem oder Betreiber eines Speichers? Gibt es einen Business Case für Speicher ohne Teilnahme am Erzeugungsmarkt oder Vorteile bei der EEG-Umlage? 15

16 Speicher und Entflechtung Orkney Energy Storage Park-Project in Kirkwall ( ) Projektzweck: Erprobung eines Geschäftsmodells, in dem privater Drittanbieter mittels eines Speichers auf vertraglicher Basis (regionalspezifische) Netzdienstleistungen für einen ÜNB erbringt ( service-contract-approach ). Konkret ging es allein um die Aufnahme von Überschussstrom. Ausschreibungsverfahren mit insg. 13 (gewichteten) Fragen, darunter u.a. Wie schnell kann Anbieter/ggf. ein Partner den Speicher liefern? Kann Anbieter/ggf. ein Partner die geforderte Speicherkapazität anschließen/installieren? Hat der Anbieter/ggf. ein Partner bereits Erfahrungen bei der Installation der geforderten Speicherkapazität vorzuweisen? (Quelle: BMWi) 16

17 Speicher und Entflechtung Technologieneutraler Vertrag, der die vom Speicherbetreiber ggü. dem ÜNB zu erbringenden Leistungen festlegt, darunter Mindestspeicherkapazität, Min./Max. (Ent-) Ladeleistung, Ansprechzeit Vertragliche Festlegung von Zeiträumen, in denen der Speicher für ÜNB verfügbar sein muss. Im konkreten Fall dann, wenn Erzeugungsüberschuss erwartet wird. Speicherbetreiber hat die Möglichkeit, in den Zeiten, in denen der Speicher nicht verfügbar sein muss, eigene Erlöspotenziale (insb. Teilnahme am Stromgroßhandel) zu nutzen. 17

18 Speicher und Entflechtung (Monatliche) Zahlungen durch ÜNB: für die Fähigkeit, (Überschuss-)Strom aufzunehmen: Availability Payment (AP) für die tatsächliche Aufnahme von Überschussstrom: Utilisation Payment (UP) Nominal Availability Payment (NAP) in Höhe von 50% des AP, falls geladener Speicher aufgrund von Umständen, die außerhalb des Einflussbereichs des Speicherbetreibers liegen (z.b. Netzengpässe), nicht entladen werden kann. Festlegung von monatlichen Faktoren, mit denen AP und NAP abhängig vom erwarteten Energieüberschuss multipliziert werden. Faktor umso höher, je größer erwartete Überschüsse sind = Verstärkter Anreiz für effektive Speicherbereitstellung. 18

19 IV. Speicher und Systemstabilität 19

20 Speicher und Systemstabilität Systemverantwortung der ÜNB ( 13-13c EnWG) ÜNB muss Systemdienstleistungen (SDL) beschaffen. Als SDLn werden Dienste bezeichnet, die ÜNB neben der Übertragung und Verteilung elektrischer Energie zusätzlich erbringen: Regelenergie (Frequenzhaltung 50Hz; vgl. 22f. EnWG): Stromerzeugung und verbrauch müssen immer im Gleichgewicht sein Primärregel-, Sekundär- und Tertiärregelenergie ( Minutenreserve ) Blindleistung (Spannungshaltung) Kurzschlussleistung (Netzschutz) Schwarzstartfähigkeit (Versorgungswiederaufbau) Zunehmende Systemverantwortung der VNB ( 14 i.v.m. 13 EnWG) im Smart Grid. Speicher können Beitrag bei der Erbringung von SDLs leisten. Mittelfristig steigender Bedarf zu erwarten. 20

21 Speicher und Systemstabilität Einsatz von Batteriegroßspeichern erfolgt derzeit am Primärregelenergiemarkt (PRL). Ausgleich von Frequenzschwankungen durch schnelle Aufnahme und Abgabe von Strom. Vorgeschriebene PRL- Voraussetzungen: Dauer der Erbringung der gesicherten Leistung: max. 15min Mindestgröße 1 MW (bei 15 Min = mind. 0,25 MWh) Erforderliche Aktivierungszeit max. 30sec (Batteriegroßspeicher: im Millisekundenbereich!) Vergütung von Primärregelleistung über Leistungspreis. 21

22 V. Europäischer Speicher- Rechtsrahmen 22

23 Europäischer Speicher-Rechtsrahmen DG ENER Working Paper The Future Role and Challenges of Energy Storage (2013) Speicher sollen künftig bei allen relevanten EU-Vorhaben im Energie- und Klimabereich berücksichtigt werden. Eigentumsverhältnisse/Entflechtung bei (Groß-)Speichern klärungsbedürftig Technologieneutrale EU-weite Regelungen zu Speichern notwendig ( level-playing-field bei Flexibilitäten), insb. Bei SDLs und Netzentgelten. EU-weite Harmonisierung der Regelenergie- und Intraday- Märkte (Förderung der grenzüberschreitenden Vermarktung von Speicherkapazitäten) 23

24 Europäischer Speicher-Rechtsrahmen Beachte verbindliche Netzkodizes (vgl. Art. 6 und Art. 8 VI ( Stromhandels- ) VO 714/2009) = EU-weite Rahmenbedingungen für verschiedene Aspekte des transparenten grenzüberschreitenden Stromhandels und Netzzugangs (z.b. Netzsicherheit, Netzanschlussbedingungen, Kapazitätsvergabe und Engpassmanagement). Verfahren: Entwurf von ENTSO-E (europ. ÜNBs); Stellungnahme ACER (europ. Regulierer), Annahme durch EUKOM ( Komitologie ) -> verbindliches Recht (vrss. Ende 2014 / Anfang 2015). Für Speicher z.b. Network Code on Electricity Balancing (NC EB) wichtig. Er soll (regionalen) grenzüberschreitenden Regelenergiemarkt fördern. Entwurf ging 12/2013 an ACER 24

25 Europäischer Speicher-Rechtsrahmen EnergieinfrastrukturVO ( TEN-E- VO 347/2013) sieht prioritäre Projekte von gemeinschaftlichem Interesse ( Projects of Common Interest - PCI) vor. Privilegierungen von PCI u.a.: Schnellere Planungs- und Genehmigungsverfahren u.u. Förderung bestimmter PCI im Rahmen der sog. InfrastrukturfondsVerordnung ( Connecting Europe Facility - EU-Finanzierungsmittel). PCI enthalten auch Speicherprojekte: Pumpspeicher (in DEU, AUT, IRL, BGR, GRC, POL, EST) Druckluftspeicher (in GBR) Großbatterien (in ITA) (Quelle: BMWi) 25

26 VI. Verhältnis Speicher zu Netzen 26

27 Verhältnis Speicher zu Netzen Netze dienen dem räumlichen, Speicher dem zeitlichen Ausgleich von Energieangebot und -nachfrage. Künftig weiträumige Stromtransporte von Nord- (Windparks) nach Süddeutschland (Ballungszentren) notwendig! Je nach Standort können Speicher den Netzausbaubedarf verkleinern oder vergrößern. Lokal genutzte Energie muss nicht verschoben werden. Netzebene beachten! Speicher stehen mit anderen Flexibilitätsoptionen im Wettbewerb: Flexible Erzeugung Flexibler Verbrauch / (intelligentes) Lastmanagement 27

28 Verhältnis Speicher zu Netzen Netz- ist im Vergleich zum Speicherausbau grds. kostengünstiger. Wenn sich irgendwo im Übertragungsnetz ein direkter Abnehmer für die transportierte Energie findet, ist dies stets die kostengünstigere Lösung. Daher: Netz- (und Interkonnektoren-) Ausbau wichtig, weil er Abnahmemöglichkeiten für transportierte Energie erweitert (Zugriff auf nationale aber auch grenzüberschreitende, europaweite Flexibilitäten). Marktorientierter Einsatz von Speichern ist nicht zwingend netzdienlich. Fazit: Speicher und Netzausbau ergänzen sich gegenseitig und können sich nicht vollständig ersetzen. 28

29 VII. Zusammenfassung 29

30 Zusammenfassung Recht der Energiespeicherung ist bislang fragmentiert. ÜNB können Nachfrager von Speicherleistung sein, Betreiber allenfalls nur außerhalb der Märkte Speicher können Leistungen für Netzbetreiber bereitstellen heute schon und künftig. Netzentgelte sollten grundsätzlich an der netzwirtschaftlichen Leistung bemessen sein. Hier wirken Speicher technisch wie Letztverbraucher und/oder Erzeuger. Speicherforschung kommt voran so auch viele andere Technologien der Energie der Zukunft Wettbewerbsverzerrungen durch Privilegierungen, z.b. Bereichsausnahmen bei Netzentgelten oder EEG-Umlage, sind tendenziell schädlich für ein effizientes Gesamtsystem 30

31 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 31

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