(Übersetzung aus dem Montenegrinischen in die deutsche Sprache) Law on National Vocational Qualifications Framework MNE GESETZ ÜBER DEN

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1 (Übersetzung aus dem Montenegrinischen in die deutsche Sprache) Law on National Vocational Qualifications Framework MNE GESETZ ÜBER DEN NATIONALEN QUALIFIKATIONSRAHMEN I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Inhalt 1 Mit diesem Gesetz werden der nationale Qualifikationsrahmen (im weiteren Text: Qualifikationsrahmen), Niveaustufen und Unterniveaustufen der Qualifikationen, Typen der Qualifikationen, Umfang der Qualifikation sowie Zuständigkeiten des Gremiums für Vorlagen, Erlass und Einordnung von Qualifikationen geregelt. Definition 2 Ein Qualifikationsrahmen ist ein Instrument zur Einordnung, Entwicklung, zum Vergleich und Verständnis von Qualifikationen und zur Darstellung ihrer Verbundenheit und einer klaren Übersicht von Wegen des Erwerbs von Qualifikationen für Erfordernisse des Arbeitsmarktes und der Gesellschaft. Prinzipien 3 Der Qualifikationsrahmen gründet auf folgenden Prinzipien: - Lernergebnisse werden durch Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten ausgewiesen; - Einordnung von Qualifikationen in Niveaustufen bzw. Unterniveaustufen; - Übertragbarkeit von Kreditpunkten; - Vergleichbarkeit mit dem europäischen Qualifikationsrahmen (im weiteren Text: EQF); - Qualitätssicherung im Prozess des Erwerbs und der Entwicklung von Qualifikationen; - Zusammenarbeit aller interessierten Seiten; - Transparenz. Ziele 4 Ziele eines Qualifikationsrahmens sind: - klare Definition des Lernergebnisses; - Bewertung unterschiedlicher Qualifikationen innerhalb eines Qualifikationssystems; - Unterstützung und Entwicklung lebenslangen Lernens; - Aufzeigen klarer Verbindungen zwischen unterschiedlichen Systemteilen; - Hinweise auf Durchlässigkeit und Aufstieg (horizontal und vertikal) durch und im Rahmen des Bildungs- und Befähigungssystems; - internationale Vergleichbarkeit von Qualifikationen; - Hervorheben der Bedeutung von beruflichen Schlüsselfähigkeiten; - Qualitätssicherung im Qualifikationssystem.

2 II. QUALIFIKATIONSRAHMEN Gegenstand des Qualifikationsrahmens 7 Gegenstand des Qualifikationsrahmens ist eine Qualifikation bestimmten Umfangs, welche durch einen Prozess der Prüfung und Beurteilung des Lernergebnisses und Bescheinigung bzw. Anerkennung der Qualifikation, in Übereinstimmung mit einer Sondervorschrift, erworben wird. Qualifikationsstandards 8 Qualifikationsstandards entsprechend dem 7 dieses Gesetzes sind: - Bezeichnung der Qualifikation; - Qualifikationstyp; - Niveaustufe bzw. Niveauunterstufe der Qualifikation; - Code der Qualifikation; - Zahl der Kreditpunkte einer Qualifikation; - Beschreibung der Qualifikation; - Inhalte einer Qualifikation (Einschreibungsvoraussetzungen, Zahl der obligatorischen und Wahlfächer bzw. Module, Form und Kriterien der Überprüfung des Lernergebnisses). Qualifikationsstandards können auch andere für einzelne Qualifikationen erforderlichen Elemente enthalten. Struktur des Qualifikationsrahmens 9 Der Qualifikationsrahmen umfasst: - Niveaustufen bzw. Niveauunterstufen der Qualifikationen; - Beschreibungen der Niveaustufen und Lernergebnisse für jede Niveaustufe bzw. Niveauunterstufe der Qualifikation; - Typen der Qualifikationen und Urkunden als Nachweis des Qualifikationserwerbs; - Umfang einer Qualifikation. Niveaustufen und Niveauunterstufen der Qualifikationen 10 Allgemeine theoretische und praktische Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sind durch allgemeine Beschreibung der Niveaustufe bzw. Niveauunterstufe einer Qualifikation bestimmt. Qualifikationen sind auf der Grundlage der erreichten Lernergebnisse, beschrieben durch Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten in acht Niveaustufen der Qualifikationen einzuordnen und zwar: Erste Niveaustufe (I) In der Niveauunterstufe eins (I1): - Qualifikation erworben mit dem Abschluss eines Teils des Grundbildungsprogramms (Abschluss mindestens des ersten Zyklus der Grundbildung oder des Programms für funktionale Alphabetisierung); - berufliche Qualifikation oder Teil der beruflichen Qualifikation mit mindestens einem Kreditpunkt des montenegrinischen Kreditumrechnungssystems (im weiteren Text: CSPK). In der Niveauunterstufe zwei (I2): - Qualifikation der abgeschlossenen Grundbildung; - berufliche Qualifikation oder Teil der beruflichen Qualifikation mit mindestens einem Kreditpunkt

3 Zweite Niveaustufe (II) In der Niveaustufe zwei (II): - Qualifikation der grundlegenden beruflichen Ausbildung (120 Kreditpunkte CSPK); Dritte Niveaustufe (III) in der Niveaustufe drei (III): - Qualifikation der mittleren beruflichen Ausbildung (180 Kreditpunkte CSPK); Vierte Niveaustufe (IV) in der Niveauunterstufe eins (IV1): - Qualifikation der mittleren allgemeinen und beruflichen Ausbildung (240 Kreditpunkte CSPK); In der Niveauunterstufe zwei (IV2): - Qualifikation Meister (60 Kreditpunkte CSPK). Fünfte Niveaustufe (V) In der Niveaustufe fünf (V): - Qualifikation der höheren beruflichen Ausbildung (120 Kreditpunkte CSP K); Sechste Niveaustufe (VI) in der Niveaustufe sechs (VI): - Qualifikation der hohen Bildung (180 Kreditpunkte CSPK); Siebte Niveaustufe (VII) in der Niveauunterstufe eins (VII1): - Qualifikation der hohen Bildung (240, , 300 bzw. 360 Kreditpunkte CSPK und In der Niveauunterstufe zwei (VII2): - Qualifikation der hohen Bildung ( oder Kreditpunkte CSPK); Achte Niveaustufe (VIII) In der Niveaustufe acht (VIII): - Qualifikation der hohen Bildung ( Kreditpunkte CSP K); Beschreibungen der Niveaustufen und Niveauunterstufen der Qualifikationen sind durch eine Vorschrift eines Organs der Staatsverwaltung, zuständig für den Bereich Bildung (im weiteren Text: Ministerium), nach zuvor eingeholten Meinung des für bestimmte Niveaustufe der Qualifikationen zuständigen Rates geregelt. Typ der Qualifikation 11 Typen einer Qualifikation sind: - Qualifikation der Niveaustufe in der Bildung; - berufliche Qualifikation; - andere Qualifikationen.

4 14 Umfang der Qualifikation wird durch die Zahl der Kreditpunkte bestimmt. Einer Lerneinheit, einem Fach, Modul bzw. Programm ist eine bestimmte Zahl der Kreditpunkte zuzuordnen. Die Mindestanzahl an Kreditpunkten, die im Sinne des Abs. 2 dieses Paragraphen zuzuordnen ist, kann nicht kleiner als eins sein. Der Qualifikationsumfang einer Niveaustufe in der Bildung ist mit einer Mindestzahl von 60 Kreditpunkten des montenegrinischen Kreditumrechnungssystems (im weiteren Text: CSPK), entsprechend einem Schul- bzw. Studienjahr (in der formalen Bildung), bestimmt. Qualifikationssektoren 15 Qualifikationen werden im Qualifikationsrahmen in Abhängigkeit vom Handlungsfeld, Typ, Niveaustufe und Umfang auch nach Sektoren eingeordnet. Qualifikationssektoren sind: 1) Ausbildung und Befähigung; 2) Geisteswissenschaften und Kunst; 3) Naturwissenschaften; 4) Sozialwissenschaften; 5) Ingenieurwesen, Produktionstechnologien (Maschinenwesen und Metallbearbeitung, Elektrotechnik und Automatisation u. a.); 6) Bauwesen und Raumplanung; 7) Wirtschaft und Recht; 8) Landwirtschaft, Ernährung und Veterinärmedizin; 9) Gesundheitswesen und sozialer Schutz; 10) Tourismus, Handel und Gastronomie; 11) Verkehr und Kommunikation; 12) Dienstleistungen; 13) interdisziplinäre Fachgebiete; 14) Bergbau, Metallurgie und chemische Industrie; 15) Informationstechnologie. Qualifikationssektoren enthalten Sachgebiete, Abteilungen und Unterabteilungen. III. ZUSTÄNDIGKEITEN VON ORGANEN UND GREMIEN 16 Organe und Gremien, in ihren Zuständigkeiten betraut mit Entwicklung, Kontrolle, Erlass, Anerkennung und Einordnung von Qualifikationen in den Qualifikationsrahmen, sind: - Ministerium; - Amt für Arbeit; - Berufsbildungszentrum; - Institut für Schulwesen; - Prüfungszentrum; - Bildungsanstalten/Bildungsorganisatoren; - Rat für Qualifikationen; - Nationaler Bildungsrat; - Rat für hohe Bildung; - Sektorenkommissionen. Sektorenkommission 21 Für jeden Sektor wird vom Rat eine Kommission für Qualifikationen (im weiteren Text: Sektorenkommission) gebildet. Eine Sektorenkommission hat mindestens sieben Mitglieder, gewählt auf vier Jahre.

5 Zuständigkeiten von Sektorenkommissionen 22 Eine Sektorenkommission: - analysiert die Lage und Tendenzen auf dem Arbeitsmarkt; - schlägt Qualifikationen für den Sektor von der ersten bis zur achten Niveaustufe der Bildung; - analysiert bestehende Qualifikationen; - identifiziert bzw. definiert in Übereinstimmung mit dem Bedarf des Arbeitsmarktes und der Gesellschaft im Ganzen Bedarfe nach allen Typen von Qualifikationen; - prüft Vorschläge zur Einführung von neuen Qualifikationen; - schlägt Prioritäten bei der Entwicklung von neuen und Änderungen bzw. Ergänzungen von bestehenden Qualifikationen; - erarbeitet grundlegendes Profil/Beschreibung der Qualifikation; - nimmt Stellung zur Übereinstimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung; - vertritt den Qualifikationssektor und Möglichkeiten der Beschäftigung in diesem Sektor; - nimmt in Übereinstimmung mit dem Bildungsakt andere Aufgaben wahr. Entwicklung von Qualifikationen 25 Qualifikationen von der ersten bis zur fünften Niveaustufe der Bildung werden auf der Grundlage einer Entscheidung des zuständigen Rates vom Berufsbildungszentrum und Instituts für das Schulwesen entwickelt. Qualifikationen von der sechsten bis zur achten Niveaustufe der Bildung werden von den Anstalten der hohen Bildung entwickelt und zur Akkreditierung dem Rat für hohe Bildung zugeleitet. Berufliche Qualifikationen im Rahmen der sechsten, siebten und achten Niveaustufe der Bildung entwickeln Anstalten der hohen Bildung auf Vorschlag der entsprechenden Sektorenkommissionen und leiten diese dem Rat zur Bestätigung und Einordnung in den Qualifikationsrahmen zu. Die Qualifikationsentwicklungsverfahren aus den Abs. 1,2 und 3 dieses Paragraphen werden durch besondere Vorschriften des Ministeriums geregelt.

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