Führungswechsel in der Feuerwehr unserer Gemeinde

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1 Jahrgang 2014 Erscheinungstag: 14. März 2014 Nummer 3 Führungswechsel in der Feuerwehr unserer Gemeinde Der langjährige Ortsbrandmeister unserer Gemeinde Kamerad Siegfried Martin (Mitte) mit seinem Nachfolger Kamerad Thomas Marx (rechts) und dessen Stellvertreter Kamerad Thomas Martin (links). Foto: Martin Gerlach (OTZ-Gera) Liebe Bürgerinnen und Bürger, nach 15 Jahren gibt es einen Wechsel an der Spitze der Feuerwehren unserer Gemeinde. Kamerad Siegfried Martin wurde in der ersten gemeinsamen Jahreshauptversammlung am 5. Februar 1999 zum Ortsbrandmeister der Einheitsgemeinde Kraftsdorf gewählt. 15 Jahre lang leitete er die Feuerwehren und formte sie zu einer Einheit, die sich sehen lassen kann. Mit seiner Arbeit als Kreisausbilder für Truppmann-/Truppführerausbildung und Funk, den vielen Ausbildungslehrgängen im Kraftsdorfer Feuerwehrhaus und der uneingeschränkten Unterstützung der Kameraden, welche sich an der Thüringer Landesfeuerwehrschule qualifizierten, hatte er nicht nur die Gegenwart, sondern stets auch die Zukunft unserer Gemeindefeuerwehr im Blick. In seiner Jahresbilanz zur gemeinsamen Jahreshauptversammlung am 7. Februar 2014 im Saal der Gaststätte Altenburger Hof in Kraftsdorf ließ er nochmals die zahlreichen Einsätze und Aktivitäten des vergangenen Jahres Revue passieren. Insgesamt rückten die Kameradinnen und Kameraden 43-mal aus, davon zu 8 Bränden und 35 Hilfeleistungen. Bei dem Hochwasser im Mai/Juni mussten die Mitglieder der Wehren 17-mal ausrücken, wobei sie unter anderem viermal in Caaschwitz im Einsatz waren.

2 Seite 2 Freitag, 14. März 2014 Bei dem Großbrand in Oberndorf am 2. November wurden sämtliche verfügbaren Kräfte konzentriert eingesetzt, wobei auch die Stützpunktfeuerwehren Münchenbernsdorf, Hermsdorf und Eisenberg unsere Kameraden tatkräftig unterstützten. Des Weiteren sicherten unsere Kameraden die Maibaumsetzen in den Ortsteilen, Fackelumzüge und andere Vereinsveranstaltungen mit ab. 115 aktive Kameradinnen und Kameraden gibt es gegenwärtig in unserer Gemeinde. Dazu kommen 26 Kameraden in der Alters- und Ehrenabteilung und 24 Jugendfeuerwehrmitglieder. Sieben Kameraden wurden neu in die Reihen der Feuerwehr aufgenommen und acht Kameraden wechselten aus dem aktiven Dienst in die Alters- und Ehrenabteilung. Für das Jahr 2014 meldeten wir bereits 30 Kameradinnen und Kameraden zur Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen des Landkreises und für Lehrgänge in der Landesfeuerwehrschule an. Angesichts der angespannten Finanzsituation ist es eine besondere Herausforderung, die Einsatzbereitschaft unserer Feuerwehren aufrecht zu erhalten. Weiter optimiert werden soll die gemeinsame Ausbildung der Ortsteilfeuerwehren. Ein gravierendes Problem ist nach wie vor die Stabilisierung der Löschwasserversorgung im Gemeindegebiet, was einer dringenden Lösung bedarf. In der Jahreshauptversammlung wurden folgende Kameradinnen/Kameraden Für mindestens 10 Jahre aktive pflichtgetreue Dienstzeit wurden mit der bronzenen Brandschutzmedaille des Landes Thüringen geehrt: Karina Sachse, André Herder, Rico Schulze und Christian Rödiger. Für 25 Jahre aktive pflichtgetreue Dienstzeit erhielten die Kameraden: Steffen Reuther, Jörn Saborowski, Andreas Kröhl und Jens Födisch das Silberne Brandschutzehrenzeichen des Landes Thüringen am Bande. Auf 40 Jahre aktiven Dienst in der Feuerwehr können die Kameraden/-innen Gunter Bräuner, Volkmar Sachse, Wilfried Sachse, Elke Martin, Dietmar Höfer, Lutz Carius und Gerhard Strauß zurückblicken. Dafür gab es ein Ehrengeschenk der Gemeindeverwaltung. Die Auszeichnung mit dem Goldenen Brandschutzehrenzeichen des Landes Thüringen findet traditionsgemäß im Landkreis Greiz statt. Befördert wurden an diesem Abend: Die Kameraden/-innen: Beatrice Krischker, Stephanie Geithner, Marcel Pfeil, Ronny Völlers, Dennis Lange, Sebastian Lenk, Sven Böttcher, Thomas Bauer, Paul Dannich, Janis Genkel und Thomas Heine zum Feuerwehrmann, Carolin Rabsahl, Matthias Burkhardt, Alexander Kühnel, Enrico Hädrich und Matthias Fritzsche zum Hauptfeuerwehrmann Andreas Vogel und Eric Quadrat zum Löschmeister Andy Carius, Michael Schanze, Ronny Kraft, Patrick Sachse, Steffen Reuther, Andreas Kröhl und Maik Geithner zum Oberlöschmeister Thomas Marx und Thomas Martin zum Oberbrandmeister. Kamerad Andreas Scheffel wurde zum Gruppenführer, Kamerad Andy Carius zum Zugführer sowie die Kameraden Thomas Marx und Thomas Martin zum Verbandführer berufen. Die Gemeindeverwaltung dankte an diesem Abend im Auftrag der Landrätin und der Landesregierung nochmals allen Kameradinnen und Kameraden, die an den Hochwassertagen im Jahr 2013 im Einsatz waren. Sie erhielten das Fluthilfeabzeichen des Landes Thüringen. Anschließend wurde der langjährige Ortsbrandmeister der Gemeinde Kamerad Siegfried Martin vom Bürgermeister aus seinem Amt entlassen. Kamerad Martin verabschiedete sich unter dem Beifall der Kameraden/-innen aus seinem Amt mit den Worten: Wir können auf das gemeinsam Erreichte der vergangenen 15 Jahre stolz sein und ich würde es heute wieder so machen. Wir danken Kamerad Martin ganz herzlich für sein fast fünf Jahrzehnte währendes aufopferungsvolles Wirken in der Feuerwehr bis hin zur Leitungsspitze der Wehren in unserer Gemeinde. Das Vertrauen als neuer Ortsbrandmeister erhielt von den anwesenden stimmberechtigten Kameradinnen und Kameraden Kamerad Thomas Marx. Zu seinem Stellvertreter wurde Kamerad Thomas Martin gewählt. Ich wünsche den beiden neu gewählten Führungskräften an der Spitze der Feuerwehr unserer Gemeinde für ihre verantwortungsvolle Arbeit viel Erfolg. Ihr Bürgermeister Bernhard Bräuner Redaktionsschluss für den nächsten Kraftsdorfer Gemeindebote ist Freitag, der 28. März 2014.

3 Freitag, 14. März 2014 Seite 3 Amtliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachung zur Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder am In der Gemeinde Kraftsdorf sind am 25. Mai Gemeinderatsmitglieder zu wählen. Zum Gemeinderatsmitglied sind nur Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar. Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, sind wahlberechtigt, wenn sie am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind ( 2 ThürKWG) und seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt in der Gemeinde haben; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend ( 1 Abs. 1, 12 ThürKWG). Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Slowakische Republik, Republik Slowenien, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Begleitung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet ( 12 ThürKWG). 1.1 Für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder können Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder von Wählergruppen aufgestellt werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei oder jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens 32 Bewerber enthalten. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Nachnamens und Vornamens sowie ihres Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift im Wahlvorschlag aufzuführen. Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen. Jeder Wahlvorschlag muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Alle Wahlvorschläge müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur ThürKWO enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift der Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen: a) die Erklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen, Impressum: Kraftsdorfer Gemeindebote Amtsblatt der Gemeinde Kraftsdorf Herausgeber: Gemeinde Kraftsdorf, Straße der Einheit 63, Kraftsdorf Druck und Verlag: Secundo-Verlag GmbH, Auenstraße 3, Neumark Telefon / 36 75, Telefax / Das Amtsblatt erscheint monatlich an jedem 2. Freitag, wird kostenlos an alle Haushalte im Gemeindegebiet verteilt und ist auf der Internetseite der Gemeinde Kraftsdorf online einsehbar. Einzelexemplare sind ab Erscheinungstag zu den Öffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung Kraftsdorf, Straße der Einheit 63, Kraftsdorf, zum Preis von 0,50 Euro erhältlich.

4 Seite 4 Freitag, 14. März 2014 b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, c) Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 2. Alle von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellten Bewerber müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Die Bewerber können auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern einer Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Gemeindewahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder wahlberechtigte Teilnehmer der Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt war und dass den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Greiz oder im Gemeinderat der Gemeinde Kraftsdorf vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 64 Unterschriften). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so viel Wahlberechtigten wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises, in dem die Gemeinde liegt, oder im Gemeinderat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bei der Gemeindeverwaltung Kraftsdorf bis zum 34. Tag vor der Wahl 21. April 2014,18.00 Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Gemeindeverwaltung Kraftsdorf, Straße der Einheit 63, Kraftsdorf Einwohnermelde- und Passamt Montag, Mittwoch, Donnerstag von 7.00 bis Uhr Dienstag von 7.00 bis Uhr Freitag von 7.00 bis Uhr ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Gemeindeverwaltung aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 4. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung). Sie muss spätestens am 34. Tag vor der Wahl (21. April 2014), Uhr, durch übereinstimmende Erklärung der Beauftragten der Wahlvorschläge gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde erfolgen. Dieser Erklärung ist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen beteiligten Wahlvorschläge ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) beizufügen. 5. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätes-

5 Freitag, 14. März 2014 Seite 5 tens am 44. Tag vor der Wahl (11. April 2014) bis Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Gemeinde Kraftsdorf, Frau Elke Martin, Straße der Einheit 63, Kraftsdorf, einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 44. Tag vor der Wahl (11. April 2014) bis Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlages und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlages zurückgenommen werden. Die Erklärung von Listenverbindungen muss bis zum 34. Tag vor der Wahl (21. April 2014) bis Uhr ebenfalls gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde erfolgen. 6. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt, d. h. die Wahl wird ohne Bindung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. 7. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens bis 34. Tag vor der Wahl (21. April 2014) bis Uhr behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch Änderungen der Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge Wegfalls von Bewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen Fällen aufgestellt werden sollen (Ersatzbewerber), sind in gleicher Weise wie Bewerber zu wählen. Am 33. Tag vor der Wahl (22. April 2014) tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zu Listenverbindungen den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. 8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Kraftsdorf, Martin Wahlleiterin Öffentliche Bekanntmachung zur Aufforderung der Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Ortsteilbürgermeister am I. Wahl des Ortsteilbürgermeisters im Ortsteil Kraftsdorf 1. In dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung Kraftsdorf (Kraftsdorf, Harpersdorf, Oberndorf) der Gemeinde Kraftsdorf wird am 25. Mai 2014 ein Ortsteilbürgermeister als Ehrenbeamter der Gemeinde gewählt. Zum Ortsteilbürgermeister ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt in dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung hat; der Aufenthalt in dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung wird vermutet, wenn die Person im Gebiet des Ortsteils mit Ortsteilverfassung gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, sind unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche. Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Begleitung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet. Zum Ortsteilbürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Jeder Bewerber für das Amt des Ortsteilbürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt ( 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG). 1.1 Wahlvorschläge für die Wahl des Ortsteilbürgermeisters können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist.

6 Seite 6 Freitag, 14. März 2014 Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur ThürKWO enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen: a) die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er seiner Aufnahme als Bewerber in den Wahlvorschlag zustimmt, nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, zur Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen und des Einverständnisses mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt, b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, c) Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 1.3 Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und der Anschrift die Unterschriften von mindestens fünfmal so viel Wahlberechtigten tragen, wie weitere Mitglieder des Ortsteilrats zu wählen sind, insgesamt 40 Unterschriften. Bewirbt sich der bisherige Ortsteilbürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich. Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers ist als Anlage beizufügen: Die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, zur Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen und des Einverständnisses mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt. 2. Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter der Gemeinde ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Greiz, im Gemeinderat oder im Ortsteilrat Kraftsdorf vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wähler-

7 Freitag, 14. März 2014 Seite 7 gruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal so viel Wahlberechtigten unterstützt werden wie weitere Mitglieder des Ortsteilrats zu wählen sind (insgesamt 32 Unterschriften). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder im Gemeinderat oder Ortsteilrat Kraftsdorf vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so viel Wahlberechtigten wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Greiz oder im Gemeinderat Kraftsdorf oder Ortsteilrat Kraftsdorf vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bei der Gemeindeverwaltung Kraftsdorf, Straße der Einheit 63, Kraftsdorf, bis zum 34. Tag vor der Wahl (21. April 2014) Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Gemeindeverwaltung Kraftsdorf, Montag, Mittwoch, Donnerstag von 7.00 bis Uhr Dienstag von 7.00 bis Uhr Freitag von 7.00 bis Uhr in Kraftsdorf, Straße der Einheit 63, 2. Etage, Einwohnermelde- und Passamt ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Gemeindeverwaltung aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 3.4 Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom Wahlleiter der Gemeinde mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Unterschriften [Anlage 7a zur ThürKWO] verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend. 4. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 44. Tag vor der Wahl (11. April 2014) bis Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind bei der Wahlleiterin der Gemeinde, Frau Elke Martin, Straße der Ein - heit 63, Kraftsdorf, einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 44. Tag vor der Wahl (11. April 2014) bis Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden. 5. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt. 6. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens am 34. Tag vor der Wahl (21. April 2014) bis Uhr behoben sein. Am 33. Tag vor der Wahl (22. April 2014) tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt. 7. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Kraftsdorf, Martin Wahlleiterin II. Wahl des Ortsteilbürgermeisters im Ortsteil Niederndorf 1. In dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung Niederndorf (Niederndorf, Kaltenborn) der Gemeinde Kraftsdorf wird am 25. Mai 2014 ein Ortsteilbürgermeister als Ehrenbeamter der Gemeinde gewählt.

8 Seite 8 Freitag, 14. März 2014 Zum Ortsteilbürgermeister ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt in dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung hat; der Aufenthalt in dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung wird vermutet, wenn die Person im Gebiet des Ortsteils mit Ortsteilverfassung gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, sind unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche. Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Begleitung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet. Zum Ortsteilbürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Jeder Bewerber für das Amt des Ortsteilbürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamt licher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt ( 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG). 1.1 Wahlvorschläge für die Wahl des Ortsteilbürgermeisters können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur ThürKWO enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen: a) die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er seiner Aufnahme als Bewerber in den Wahlvorschlag zustimmt, nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, zur Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen und des Einverständnisses mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt, b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung,

9 Freitag, 14. März 2014 Seite 9 c) Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 1.3 Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und der Anschrift die Unterschriften von mindestens fünfmal so viel Wahlberechtigten tragen, wie weitere Mitglieder des Ortsteilrats zu wählen sind, insgesamt 20 Unterschriften. Bewirbt sich der bisherige Ortsteilbürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich. Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers ist als Anlage beizufügen: Die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, zur Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen und des Einverständnisses mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt. 2. Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter der Gemeinde ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Greiz, im Gemeinderat Kraftsdorf oder im Ortsteilrat Niederndorf vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal so viel Wahlberechtigten unterstützt werden wie weitere Mitglieder des Ortsteilrats zu wählen sind (insgesamt 16 Unterschriften). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder im Gemeinderat oder Ortsteilrat Niederndorf vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so viel Wahlberechtigten wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Greiz oder im Gemeinderat Kraftsdorf oder Ortsteilrat Niederndorf vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bei der Gemeindeverwaltung Kraftsdorf, Straße der Einheit 63, Kraftsdorf, bis zum 34. Tag vor der Wahl (21. April 2014) Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Gemeindeverwaltung Kraftsdorf, Montag, Mittwoch, Donnerstag von 7.00 bis Uhr Dienstag von 7.00 bis Uhr Freitag von 7.00 bis Uhr in Kraftsdorf, Straße der Einheit 63, 2. Etage, Einwohnermelde- und Passamt ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Gemeindeverwaltung aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen.

10 Seite 10 Freitag, 14. März 2014 Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 3.4 Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom Wahlleiter der Gemeinde mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Unterschriften [Anlage 7a zur ThürKWO] verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend. 4. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 44. Tag vor der Wahl (11. April 2014) bis Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind bei der Wahlleiterin der Gemeinde, Frau Elke Martin, Straße der Ein - heit 63, Kraftsdorf, einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 44. Tag vor der Wahl (11. April 2014) bis Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden. 5. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt. 6. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens am 34. Tag vor der Wahl (21. April 2014) bis Uhr behoben sein. Am 33. Tag vor der Wahl (22. April 2014) tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt. 7. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Kraftsdorf, Martin Wahlleiterin III. Wahl des Ortsteilbürgermeisters im Ortsteil Rüdersdorf 1. In dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung Rüdersdorf (Rüdersdorf, Grüna) der Gemeinde Kraftsdorf wird am 25. Mai 2014 ein Ortsteilbürgermeister als Ehrenbeamter der Gemeinde gewählt. Zum Ortsteilbürgermeister ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt in dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung hat; der Aufenthalt in dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung wird vermutet, wenn die Person im Gebiet des Ortsteils mit Ortsteilverfassung gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, sind unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche. Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Begleitung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet. Zum Ortsteilbürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Jeder Bewerber für das Amt des Ortsteilbürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt ( 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG). 1.1 Wahlvorschläge für die Wahl des Ortsteilbürgermeisters können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist.

11 Freitag, 14. März 2014 Seite 11 Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur ThürKWO enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen: a) die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er seiner Aufnahme als Bewerber in den Wahlvorschlag zustimmt, nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, zur Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen und des Einverständnisses mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt, b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, c) Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 1.3 Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und der Anschrift die Unterschriften von mindestens fünfmal so viel Wahlberechtigten tragen, wie weitere Mitglieder des Ortsteilrats zu wählen sind, insgesamt 30 Unterschriften. Bewirbt sich der bisherige Ortsteilbürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich. Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers ist als Anlage beizufügen: Die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, zur Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen und des Einverständnisses mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt. 2. Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemein samen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter der Gemeinde ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Greiz, im Gemeinderat Kraftsdorf oder im Ortsteilrat Rüdersdorf vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder

12 Seite 12 Freitag, 14. März 2014 Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal so viel Wahlberechtigten unterstützt werden wie weitere Mitglieder des Ortsteilrats zu wählen sind (insgesamt 24 Unterschriften). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder im Gemeinderat oder Ortsteilrat Rüdersdorf vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so viel Wahlberechtigten wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Greiz oder im Gemeinderat Kraftsdorf oder Ortsteilrat Rüdersdorf vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bei der Gemeindeverwaltung Kraftsdorf, Straße der Einheit 63, Kraftsdorf, bis zum 34. Tag vor der Wahl (21. April 2014) Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Gemeindeverwaltung Kraftsdorf, Montag, Mittwoch, Donnerstag von 7.00 bis Uhr Dienstag von 7.00 bis Uhr Freitag von 7.00 bis Uhr in Kraftsdorf, Straße der Einheit 63, 2. Etage, Einwohnermelde- und Passamt ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Gemeindeverwaltung aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 3.4 Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom Wahlleiter der Gemeinde mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Unterschriften [Anlage 7a zur ThürKWO] verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend. 4. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 44. Tag vor der Wahl (11. April 2014) bis Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind bei der Wahlleiterin der Gemeinde, Frau Elke Martin, Straße der Einheit 63, Kraftsdorf, einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 44. Tag vor der Wahl (11. April 2014) bis Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden. 5. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt. 6. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens am 34. Tag vor der Wahl (21. April 2014) bis Uhr behoben sein. Am 33. Tag vor der Wahl (22. April 2014) tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt. 7. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Kraftsdorf, Martin Wahlleiterin IV. Wahl des Ortsteilbürgermeisters im Ortsteil Töppeln 1. In dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung Töppeln (Töppeln, Pörsdorf, Mühlsdorf) der Gemeinde Kraftsdorf wird am 25. Mai 2014 ein Ortsteilbürgermeister als Ehrenbeamter der Gemeinde gewählt.

13 Freitag, 14. März 2014 Seite 13 Zum Ortsteilbürgermeister ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt in dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung hat; der Aufenthalt in dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung wird vermutet, wenn die Person im Gebiet des Ortsteils mit Ortsteilverfassung gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, sind unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche. Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Begleitung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet. Zum Ortsteilbürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Jeder Bewerber für das Amt des Ortsteilbürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt ( 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG). 1.1 Wahlvorschläge für die Wahl des Ortsteilbürgermeisters können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur ThürKWO enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen: a) die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er seiner Aufnahme als Bewerber in den Wahlvorschlag zustimmt, nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, zur Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen und des Einverständnisses mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt, b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung,

14 Seite 14 Freitag, 14. März 2014 c) Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 1.3 Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und der Anschrift die Unterschriften von mindestens fünfmal so viel Wahlberechtigten tragen, wie weitere Mitglieder des Ortsteilrats zu wählen sind, insgesamt 40 Unterschriften. Bewirbt sich der bisherige Ortsteilbürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich. Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers ist als Anlage beizufügen: Die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, zur Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen und des Einverständnisses mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt. 2. Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter der Gemeinde ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Greiz, im Gemeinderat Kraftsdorf oder im Ortsteilrat Töppeln vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal so viel Wahlberechtigten unterstützt werden wie weitere Mitglieder des Ortsteilrats zu wählen sind (insgesamt 32 Unterschriften). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder im Gemeinderat oder Ortsteilrat Töppeln vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so viel Wahlberechtigten wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Greiz oder im Gemeinderat Kraftsdorf oder Ortsteilrat Töppeln vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bei der Gemeindeverwaltung Kraftsdorf, Straße der Einheit 63, Kraftsdorf, bis zum 34. Tag vor der Wahl (21. April 2014) Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Gemeindeverwaltung Kraftsdorf, Montag, Mittwoch, Donnerstag von 7.00 bis Uhr Dienstag von 7.00 bis Uhr Freitag von 7.00 bis Uhr in Kraftsdorf, Straße der Einheit 63, 2. Etage, Einwohnermelde- und Passamt ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Gemeindeverwaltung aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen.

15 Freitag, 14. März 2014 Seite 15 Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 3.4 Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom Wahlleiter der Gemeinde mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Unterschriften [Anlage 7a zur ThürKWO] verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend. 4. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 44. Tag vor der Wahl (11. April 2014) bis Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind bei der Wahl leiterin der Gemeinde, Frau Elke Martin, Straße der Einheit 63, Kraftsdorf, einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 44. Tag vor der Wahl (11. April 2014) bis Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden. 5. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt. 6. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens am 34. Tag vor der Wahl (21. April 2014) bis Uhr behoben sein. Am 33. Tag vor der Wahl (22. April 2014) tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt. 7. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Kraftsdorf, Martin Wahlleiterin Öffentliche Bekanntmachung zur Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Mitglieder der Ortsteilräte am I. Wahl des Ortsteilrates im Ortsteil Kraftsdorf 1. In der Gemeinde Kraftsdorf, Ortsteil Kraftsdorf (Kraftsdorf, Harpersdorf, Oberndorf) sind am 25. Mai Mitglieder des Ortsteilrates zu wählen. Zum Ortsteilratsmitglied sind nur Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar. Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, sind wahlberechtigt, wenn sie am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind ( 2 ThürKWG) und seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt in Kraftsdorf, Harpersdorf oder Oberndorf haben; der Aufenthalt im Ortsteil wird vermutet, wenn die Person in dem Gebiet des Ortsteils der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend ( 1 Abs. 1, 12 ThürKWG). Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Slowakische Republik, Republik Slowenien, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Begleitung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet ( 12 ThürKWG). 1.1 Für die Wahl der Ortsteilratsmitglieder können Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder von Wählergruppen aufgestellt werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei oder jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens 16 Bewerber enthalten. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Nachnamens und Vornamens sowie ihres Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift im Wahlvorschlag aufzuführen. Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen. Jeder Wahlvorschlag muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Alle Wahlvorschläge müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tra-

16 Seite 16 Freitag, 14. März 2014 gen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur ThürKWO enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift der Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen: a) die Erklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen, b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, c) Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 2. Alle von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellten Bewerber müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Die Bewerber können auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern einer Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Gemeindewahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder wahlberechtigte Teilnehmer der Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt war und dass den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Greiz oder im Gemeinderat oder Ortsteilrat Kraftsdorf vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 32 Unterschriften). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat oder Ortsteilrat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so viel Wahlberechtigten wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Ortsteilrat, Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises, in dem die Gemeinde liegt, oder im Gemeinderat oder Ortsteilrat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bei der Gemeindeverwaltung Kraftsdorf bis zum 34. Tag vor der Wahl 21. April 2014,18.00 Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach

17 Freitag, 14. März 2014 Seite 17 Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Gemeindeverwaltung Kraftsdorf Montag, Mittwoch, Donnerstag von 7.00 bis Uhr Dienstag von 7.00 bis Uhr Freitag von 7.00 bis Uhr in Kraftsdorf, Straße der Einheit 63, 2. Etage, Einwohnermelde- und Passamt ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Gemeindeverwaltung aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 4. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung). Sie muss spätestens am 34. Tag vor der Wahl (21. April 2014), Uhr, durch übereinstimmende Erklärung der Beauftragten der Wahlvorschläge gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde erfolgen. Dieser Erklärung ist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen beteiligten Wahlvorschläge ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) beizufügen. 5. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 44. Tag vor der Wahl (11. April 2014) bis Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Gemeinde, Frau Elke Martin, Straße der Einheit 63, Kraftsdorf, einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 44. Tag vor der Wahl (11. April 2014) bis Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlages und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlages zurückgenommen werden. Die Erklärung von Listenverbindungen muss bis zum 34. Tag vor der Wahl (21. April 2014) bis Uhr ebenfalls gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde erfolgen. 6. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt, d. h. die Wahl wird ohne Bindung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind. 7. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens bis 34. Tag vor der Wahl (21. April 2014) bis Uhr behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch Änderungen der Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge Wegfalls von Bewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen Fällen aufgestellt werden sollen (Ersatzbewerber), sind in gleicher Weise wie Bewerber zu wählen. Am 33. Tag vor der Wahl (22. April 2014) tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zu Listenverbindungen den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. 8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Kraftsdorf, Martin Wahlleiterin II. Wahl des Ortsteilrates im Ortsteil Niederndorf 1. In der Gemeinde Kraftsdorf, Ortsteil Niederndorf (Niederndorf und Kaltenborn) sind am 25. Mai Mitglieder des Ortsteilrates zu wählen. Zum Ortsteilratsmitglied sind nur Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar. Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, sind wahlberechtigt, wenn sie am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind ( 2 ThürKWG) und seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt in Niederndorf oder Kaltenborn haben; der Aufenthalt im Ortsteil wird vermutet, wenn die Person im Gebiet des Ortsteils der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend ( 1 Abs. 1, 12 ThürKWG). Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Slowakische Republik, Republik Slowenien, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Begleitung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet ( 12 ThürKWG). 1.1 Für die Wahl der Ortsteilratsmitglieder können Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder von Wählergruppen aufgestellt werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei oder jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens

18 Seite 18 Freitag, 14. März Bewerber enthalten. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Nachnamens und Vornamens sowie ihres Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift im Wahlvorschlag aufzuführen. Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen. Jeder Wahlvorschlag muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Alle Wahlvorschläge müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur ThürKWO enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift der Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen: a) die Erklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen, b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, c) Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 2. Alle von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellten Bewerber müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Die Bewerber können auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern einer Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Gemeindewahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder wahlberechtigte Teilnehmer der Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt war und dass den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Greiz oder im Gemeinderat oder Ortsteilrat Niederndorf vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 16 Unterschriften). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat oder Ortsteilrat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so viel Wahlberechtigten wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Ortsteilrat, Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises, in dem die Gemeinde liegt oder im Gemeinderat oder Ortsteilrat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es

19 Freitag, 14. März 2014 Seite 19 sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bei der Gemeindeverwaltung Kraftsdorf bis zum 34. Tag vor der Wahl 21. April 2014,18.00 Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Gemeindeverwaltung Kraftsdorf, Montag, Mittwoch, Donnerstag von 7.00 bis Uhr Dienstag von 7.00 bis Uhr Freitag von 7.00 bis Uhr in Kraftsdorf, Straße der Einheit 63, 2. Etage, Einwohnermelde- und Passamt ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Gemeindeverwaltung aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 4. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung). Sie muss spätestens am 34. Tag vor der Wahl (21. April 2014), Uhr, durch übereinstimmende Erklärung der Beauftragten der Wahlvorschläge gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde erfolgen. Dieser Erklärung ist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen beteiligten Wahlvorschläge ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) beizufügen. 5. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 44. Tag vor der Wahl (11. April 2014) bis Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Gemeinde, Frau Elke Martin, Straße der Einheit 63, Kraftsdorf, einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 44. Tag vor der Wahl (11. April 2014) bis Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlages und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlages zurückgenommen werden. Die Erklärung von Listenverbindungen muss bis zum 34. Tag vor der Wahl (21. April 2014) bis Uhr ebenfalls gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde erfolgen. 6. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt, d. h. die Wahl wird ohne Bindung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind. 7. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens bis 34. Tag vor der Wahl (21. April 2014) bis Uhr behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch Änderungen der Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge Wegfalls von Bewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen Fällen aufgestellt werden sollen (Ersatzbewerber), sind in gleicher Weise wie Bewerber zu wählen. Am 33. Tag vor der Wahl (22. April 2014) tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zu Listenverbindungen den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. 8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Kraftsdorf, Martin Wahlleiterin III. Wahl des Ortsteilrates im Ortsteil Rüdersdorf 1. In der Gemeinde Kraftsdorf, Ortsteil Rüdersdorf (Rüdersdorf und Grüna) sind am 25. Mai Mitglieder des Ortsteilrates zu wählen. Zum Ortsteilratsmitglied sind nur Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar. Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, sind wahlberechtigt, wenn sie am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind ( 2 ThürKWG) und seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt in Rüdersdorf oder Grüna haben; der Aufenthalt in dem Ortsteil wird vermutet, wenn die Person im Ortsteil der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend ( 1 Abs. 1, 12 ThürK- WG). Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik,

20 Seite 20 Freitag, 14. März 2014 Rumänien, Königreich Schweden, Slowakische Republik, Republik Slowenien, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Begleitung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet ( 12 ThürKWG). 1.1 Für die Wahl der Ortsteilratsmitglieder können Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder von Wählergruppen aufgestellt werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei oder jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens 12 Bewerber enthalten. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Nachnamens und Vornamens sowie ihres Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift im Wahlvorschlag aufzuführen. Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen. Jeder Wahlvorschlag muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Alle Wahlvorschläge müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur ThürKWO enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift der Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen: a) die Erklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen, b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, c) Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 2. Alle von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellten Bewerber müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Die Bewerber können auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern einer Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Gemeindewahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder wahlberechtigte Teilnehmer der Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt war, und dass den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Greiz oder im Gemeinderat Kraftsdorf oder Ortsteilrat Rüdersdorf vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 24 Unterschriften). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat oder Ortsteilrat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder

21 Freitag, 14. März 2014 Seite 21 Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so viel Wahlberechtigten wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Ortsteilrat, Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises, in dem die Gemeinde liegt oder im Gemeinderat oder Ortsteilrat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bei der Gemeindeverwaltung Kraftsdorf bis zum 34. Tag vor der Wahl 21. April 2014,18.00 Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Gemeindeverwaltung Kraftsdorf Montag, Mittwoch, Donnerstag von 7.00 bis Uhr Dienstag von 7.00 bis Uhr Freitag von 7.00 bis Uhr in Kraftsdorf, Straße der Einheit 63, 2. Etage Einwohnermelde- und Passamt ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Gemeindeverwaltung aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 4. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung). Sie muss spätestens am 34. Tag vor der Wahl (21. April 2014), Uhr, durch übereinstimmende Erklärung der Beauftragten der Wahlvorschläge gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde erfolgen. Dieser Erklärung ist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen beteiligten Wahlvorschläge ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) beizufügen. 5. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 44. Tag vor der Wahl (11. April 2014) bis Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Gemeinde, Frau Elke Martin, Straße der Ein - heit 63, Kraftsdorf, einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 44. Tag vor der Wahl (11. April 2014) bis Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlages und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlages zurückgenommen werden. Die Erklärung von Listenverbindungen muss bis zum 34. Tag vor der Wahl (21. April 2014) bis Uhr ebenfalls gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde erfolgen. 6. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt, d. h. die Wahl wird ohne Bindung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind. 7. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens bis 34. Tag vor der Wahl (21. April 2014) bis Uhr behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch Änderungen der Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge Wegfalls von Bewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen Fällen aufgestellt werden sollen (Ersatzbewerber), sind in gleicher Weise wie Bewerber zu wählen. Am 33. Tag vor der Wahl (22. April 2014) tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zu Listenverbindungen den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. 8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Kraftsdorf, Martin Wahlleiterin IV. Wahl des Ortsteilrates im Ortsteil Töppeln 1. In der Gemeinde Kraftsdorf, Ortsteil Töppeln (Töppeln, Pörsdorf, Mühlsdorf), sind am 25. Mai Mitglieder des Ortsteilrates zu wählen. Zum Ortsteilratsmitglied sind nur Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar. Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, sind wahlberechtigt, wenn sie am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen

22 Seite 22 Freitag, 14. März 2014 sind ( 2 ThürKWG) und seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt in Töppeln, Pörsdorf oder Mühlsdorf haben; der Aufenthalt in dem Ortsteil wird vermutet, wenn die Person in dem Ortsteil der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend ( 1 Abs. 1, 12 ThürKWG). Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Slowakische Republik, Republik Slowenien, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Begleitung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet ( 12 ThürKWG). 1.1 Für die Wahl der Ortsteilratsmitglieder können Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder von Wählergruppen aufgestellt werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei oder jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens 16 Bewerber enthalten. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Nachnamens und Vornamens sowie ihres Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift im Wahlvorschlag aufzuführen. Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen. Jeder Wahlvorschlag muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Alle Wahlvorschläge müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur ThürKWO enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift der Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen: a) die Erklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen, b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, c) Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 2. Alle von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellten Bewerber müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Die Bewerber können auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern einer Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Gemeindewahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder wahlberechtigte Teilnehmer der Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt war, und dass den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches.

23 Freitag, 14. März 2014 Seite Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Greiz oder im Gemeinderat Kraftsdorf oder Ortsteilrat Töppeln vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 32 Unterschriften). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat oder Ortsteilrat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so viel Wahlberechtigten wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Ortsteilrat, Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises, in dem die Gemeinde liegt oder im Gemeinderat oder Ortsteilrat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bei der Gemeindeverwaltung Kraftsdorf bis zum 34. Tag vor der Wahl 21. April 2014,18.00 Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Gemeindeverwaltung Kraftsdorf Montag, Mittwoch, Donnerstag von 7.00 bis Uhr Dienstag von 7.00 bis Uhr Freitag von 7.00 bis Uhr in Kraftsdorf, Straße der Einheit 63, 2. Etage Einwohnermelde- und Passamt ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Gemeindeverwaltung aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 4. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung). Sie muss spätestens am 34. Tag vor der Wahl (21. April 2014), Uhr, durch übereinstimmende Erklärung der Beauftragten der Wahlvorschläge gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde erfolgen. Dieser Erklärung ist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen beteiligten Wahlvorschläge ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) beizufügen. 5. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 44. Tag vor der Wahl (11. April 2014) bis Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Gemeinde, Frau Elke Martin, Straße der Einheit 63, Kraftsdorf, einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 44. Tag vor der Wahl (11. April 2014) bis Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlages und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlages zurückgenommen werden. Die Erklärung von Listenverbindungen muss bis zum 34. Tag vor der Wahl (21. April 2014) bis Uhr ebenfalls gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde erfolgen. 6. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt, d. h. die Wahl wird ohne Bindung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind. 7. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens bis 34. Tag vor der Wahl (21. April 2014) bis Uhr behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch Änderungen der Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge Wegfalls von Bewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen Fällen aufgestellt werden sollen (Ersatzbewerber), sind in gleicher Weise wie Bewerber zu wählen. Am 33. Tag vor der Wahl (22. April 2014) tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zu Listenverbindungen den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. 8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Kraftsdorf, Martin Wahlleiterin

24 Seite 24 Freitag, 14. März 2014 Bekanntmachung der Sitzung des Wahlausschusses der Gemeinde Kraftsdorf Der Wahlausschuss der Gemeinde Kraftsdorf tritt am 22. April 2014 um 17 Uhr im Versammlungsraum der Gemeindeverwaltung Kraftsdorf, Straße der Einheit 63, Kraftsdorf, zu seiner Sitzung zusammen. Die Sitzung ist öffentlich, es hat jedermann Zutritt. Tagesordnung 1. Beratung und Beschlussfassung über die Zulassung der Wahlvorschläge und Listenverbindungen für die Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Kraftsdorf zur Kommunalwahl am 25. Mai Beratung und Beschlussfassung über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl der Ortsteilbürgermeister für die Ortsteile mit gemeinsamer Ortsteilverfassung: Kraftsdorf/Harpersdorf/Oberndorf Niederndorf/Kaltenborn, Rüdersdorf/Grüna, Töppeln/Pörsdorf/Mühlsdorf, zur Kommunalwahl am 25. Mai Beratung und Beschlussfassung über die Zulassung der Wahlvorschläge und Listenverbindungen für die Wahl der Ortsteilräte für die Ortsteile mit gemeinsamer Ortsteilverfassung: Kraftsdorf/Harpersdorf/Oberndorf Niederndorf/Kaltenborn Rüdersdorf/Grüna Töppeln/Pörsdorf/Mühlsdorf zur Kommunalwahl am 25. Mai 2014 Kraftsdorf, 14. März 2014 Martin Wahlleiterin Hinweise der unteren Abfallbehörde zum Verbrennen von trockenem Baum- und Strauchschnitt Mit Inkrafttreten der Allgemeinverfügung des Landkreises Greiz zum Verbrennen von trockenem Baum- und Strauchschnitt am 1. März 2011 ist dauerhaft geregelt, dass im Gebiet des Landkreises Greiz das Verbrennen von trockenem Baum- und Strauchschnitt, der auf nicht gewerblich genutzten Grundstücken anfällt, in der Zeit vom 1. April bis einschließlich 15. April eines jeden Jahres gestattet ist. Nach der ThürPflanzAbfV ist Folgendes zu beachten: 1. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist ein Verbrennen unzulässig. 2. Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen durch Rauch oder Funkenflug für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden. Es ist auf Windrichtung und -geschwindigkeit zu achten. Bei starkem Wind ist das Feuer unverzüglich zu löschen. 3. Folgende Mindestabstände sind einzuhalten: a) 1,5 km zu Flugplätzen, b) 50 m zu öffentlichen Straßen, c) 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden, d) 20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs, e) 100 m zu Waldflächen, wobei besondere Trockenperioden, in denen in einzelnen Forstamtsbezirken höhere Waldbrandwarnstufen (ab Waldbrandwarnstufe II) bestehen, entsprechend zu berücksichtigen sind, f) 15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Überdachung sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen und g) 5 m zur Grundstücksgrenze. 4. Gesetzlich geschützte Biotope und Schutzgebiete dürfen nicht beeinträchtigt werden. 5. Es darf nur der reine und trockene Gehölzschnitt verbrannt werden. Laub und weiche Pflanzenabfälle sind von der Verbrennung ausgeschlossen. 6. Der für die Verbrennung vorgesehene Baum- und Strauchschnitt soll unmittelbar vor der Entzündung umgelagert werden, um zu verhindern, dass Kleintiere (z. B. Igel), die unter dem Stapel Schutz gesucht haben, mit verbrannt werden. 7. Verbrennungsstellen auf bewachsenem Boden sind mit einem Schutzstreifen zu umgeben und nach Abschluss ausreichend mit Erde abzudecken oder mit Wasser zu löschen. 8. Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Reifen, Mineralölprodukte, brennbare Flüssigkeiten oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden. 9. Die Verbrennungsstellen sind zu beaufsichtigen, bis Flammen und Glut erloschen sind. Eine Nachkontrolle ist zu gewährleisten. Verstöße gegen oben genannte Vorschriften können gemäß 8 ThürPflanzAbfV in Verbindung mit 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Bei der Verbrennung solcher Abfälle sind trotz Einhaltung aller Anforderungen Luftverunreinigungen unvermeidlich. Durch Messergebnisse ist belegt, dass bedingt durch Art und Gegebenheiten der Gehölzschnittverbrennung (Inhomogenität des Verbrennungsmaterials und ungenügende Verbrennungsbedingungen) immer erhebliche Feinstaubund Kohlenmonoxidemissionen auftreten. Insbesondere in topografisch ungünstigen Lagen mit Austauschbehinderungen oder bei austauscharmen Witterungsbedingungen kann dies im Umfeld zu Beeinträchtigungen der Luftqualität führen. LRA Greiz Untere Abfallbehörde

25 Freitag, 14. März 2014 Seite 25 Mitteilung der Geschäftsstelle des Zweckverbandes Wasser/ Abwasser Mittleres Elstertal Folgende Beschlüsse der Verbandsausschusssitzung des Zweckverbandes Wasser/Abwasser Mittleres Elstertal vom 3. März /14 Der Verbandsausschuss beschließt für die Investitionsmaßnahme Mischwassersammler Gutenbergstraße/ Schmutzwassersammler Küchengartenallee, Gera die Genehmigung einer außerplanmäßigen Ausgabe im Vermögensplan 2014 in Höhe von 60,0 T brutto zu Lasten der Investitionsmaßnahme Mischwassersammler Scherperstraße/Am Zoitzberg Gera. 005/14 Der Verbandsausschuss beschließt für die Investitionsmaßnahme Erneuerung der Trinkwasserleitung Kantstraße Gera die Genehmigung einer außerplanmäßigen Ausgabe im Vermögensplan 2014 in Höhe von 50,0 T netto (59,5 T brutto) zu Lasten der Investitionsmaßnahme Ertüchtigung Hochbehälter Forstwolfersdorf. 009/14 Der Verbandsausschuss beschließt: 1. Die Firma Heinrich Wassermann GmbH & Co. KG, Zweigniederlassung Crossen, Am Rautenanger 8, Crossen a. d. Elster, erhält zur Durchführung der Investitionsmaßnahme Mischwassersammler Maienweg Gera (Maienplatz bis Tinzer Straße) den Vergabezuschlag. 2. Die Vergabesumme für die Durchführung der Investitionsmaßnahme Mischwassersammler Maienweg Gera (Maienplatz bis Tinzer Straße) in Höhe von ,08 brutto. Die Anlagen liegen zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes Wasser/Abwasser Mittleres Elstertal, De-Smit-Straße 6 in Gera, während der üblichen Dienststunden aus. Informationen Bauarbeiten werden in der Straße der Einheit weitergeführt Der Zweckverband Wasser/Abwasser Mittleres Elstertal (ZVME) wird auch in 2014 die Erschließung des Ortsteiles Kraftsdorf weiter voranbringen. Am 24. Februar 2014 begannen im Bereich Straße der Einheit von St.-Gangloffer-Straße bis Bahnhofstraße die weiteren Bauarbeiten. Vorgesehen ist, dass das Gesamtvorhaben im November 2014 abgeschlossen sein wird. Leider wird eine Vollsperrung während der Bauausführung in den jeweiligen Baufeldern unumgänglich werden. Die Zufahrt für Feuerwehr und Krankentransporte wird selbstverständlich sichergestellt sein. Auch der Fußgängerverkehr wird aufrechterhalten. Die Anbindung zu den Anwohnergrundstücken/zu den Gewerbebetrieben wird mit den Betroffenen operativ abgestimmt. Konkret betrifft die Vollsperrung nachfolgende Bereiche und Zeiträume: 24. Fe bruar bis 11. Juli Straße der Einheit vom Abzweig Bahnhofstraße bis Nr. 70 Feuerwehr, ab 10. März Bahnhofstraße vom Abzweig Straße der Einheit bis zur Wurstfabrik, 5. Mai bis 6. Juni 2014 Bahnhofstraße von der Bahnkreuzung bis Hausnummer 13, 14. Juli bis 28. November Straße der Einheit vom Abzweig Reichenbacher Weg bis Hausnummer 131. Ansprechpartner ist die OTWA Ostthüringer Wasser und Abwasser GmbH (Tel ), die im Namen und im Auftrag des ZVME die Organisation der Projektvorbereitung, die Begleitung der erforderlichen Fachplanungen, die Ausschreibung und die Bauleitung durchführt. Detailabstimmungen zu Möglichkeiten des individuellen Anlieferverkehrs während der Baumaßnahme führen Sie bitte direkt mit dem Bauleiter der Firma Streicher, Herr Degenhardt, Tel.: 03641/ Es besteht außerdem die Möglichkeit, zu den wöchentlichen Bauberatungen (mittwochs Uhr) in der Gemeinde Kraftsdorf Ihre Fragen zu klären. OTWA Ostthüringer Wasser und Abwasser GmbH Ein Leben ohne Bücher ist wie eine Kindheit ohne Märchen, ist wie eine Jugend ohne Liebe, ist wie ein Alter ohne Frieden. Carl Peter Fröhling (deutscher Germanist) Liebe Besucher der Bibliothek! Ab 26. März 2014 bleibt die Bibliothek voraussichtlich für 6 Wochen geschlossen. Wir geben rechtzeitig bekannt, wann ich wieder für Sie da sein kann. Öffnungszeit der Bibliothek bis : Mittwoch von bis Uhr Simone Wagner Dipl-Ing. Jörg Straßburger Steinbruch-Seminar Herzliche Einladung ins Steinbruch-Seminar nach Kraftsdorf Freitag, 4. April 2014, Uhr Reisebericht von Lutz und Diana Leipe Faszination Südamerika Eine Rundreise zu den Höhepunkten Ecuadors und der Galapagos-Inseln. Lernen Sie Weltkulturerbestätten wie Quito und Cuenca, die höchsten Vulkane der Welt, Kolibris im Bergnebelwald, eine unglaubliche Vielfalt in Natur, Kultur und Landschaften kennen. Folgen Sie mit uns den Spuren Darwins und sehen Sie die einzigartige Tierwelt der Galapagos-Inseln, wie Leguane, Riesenschildkröten, Seelöwen und natürlich Darwin-Finken. Dauer: ca. 2 Std. Eintritt frei Bei Rückfragen: Tel.: /60742 Mobil: 0172/

26 Seite 26 Freitag, 14. März 2014 Klasse 5b besucht das Schütz-Haus Am besuchten die Schüler der Klasse 5b im Rahmen des Kunstunterrichts das Heinrich-Schütz-Haus in Bad Köstritz. Für viele war es die erste Bekanntschaft mit diesem Museum. Der Besuch hatte aber einen besonderen Anlass. Bevor die Schüler diesen erfuhren, erzählte ihnen Frau Böcher etwas über das Museum und die derzeitige Ausstellung zum Wittembergischen Gesangsbuch. Die Schüler waren interessiert und stellten viele Fragen. Anschließend ging Frau Böcher auf Martin Luther ein. Mehrere Schüler kannten Lebensstationen oder Anekdoten über ihn. Und damit kam Frau Böcher auf ihr Anliegen zu sprechen. Sie fragte die Schüler, ob sie sich vorstellen könnten, zur nächsten Ausstellung Martin Luther und das Luxuspapier ein Plakat bzw. Zuarbeiten für ein Plakat zu gestalten. Die Schüler waren sofort begeistert und es wurden erste Gedanken ausgetauscht, die im Unterricht dann umgesetzt werden sollen. Was wäre aber ein Besuch des Schütz-Hauses ohne nicht wenigstens einen kleinen Blick auf die Dauerausstellung zu werfen. Auch hier gab es viele Fragen, die wegen der Kürze der Zeit nicht alle beantwortet werden konnten. Ein Ausprobieren der Orgeln durfte nicht fehlen. Dann war die Zeit schon wieder um. Die Schüler waren sich einig: Erst machen wir das Plakat und dann kommen wir wieder. Es gibt noch so viel zu sehen. E. Becker Kunsterzieherin Schüler erhalten praktischen Einblick in Zukunftsberufe Das Deutsche Erwachsenen-Bildungswerk (DEB) in Weimar lädt am 27. März 2014 zum bundesweiten Boys -Day ein und will Jungen auf für sie eher untypische Berufe neugierig machen. Als besonders männlich gelten Gesundheits- und Sozialberufe oft nicht. Dabei bietet der deut liche Mangel an (männlichen) Nachwuchskräften in diesen Arbeitsfeldern gerade für Jungen gute Chancen, in den Beruf zu starten. Ganz praxisnah werden den Schülern Inhalte aus den Bereichen Altenpflege, Ergotherapie, Erziehung, Heilerziehungspflege und Sozialassistenz näher gebracht sowie dazu angeregt, über vorherrschende Rollenbilder nachzudenken, als auch das Berufswahl-Blickfeld zu erweitern. Gemeinsam mit zahlreichen Auszubildenden gewährt das DEB in der Zeit von 8 bis 15 Uhr einen Einblick in die verschiedenen Ausbildungsmöglichkeiten. Über offenen Unterricht und Mitmachaktionen, z. B. beim Instrumentenbau, der Planung von therapeutischen Spielen oder einem Rollstuhltraining, können sich die Teilnehmer in den einzelnen Fachbereichen praktisch ausprobieren und die Inhalte unmittelbar erleben. Die Teilnahme ist kostenlos. Um Anmeldung unter der Telefonnummer 03643/48260 wird gebeten. Weitere Informationen unter: Deutsches Erwachsenen-Bildungswerk in Thüringen, gemeinnützige Schulträger-GmbH Buttelstedter Straße Weimar Tel.: / Fax: / weimar@deb-gruppe.org Im Internet: oder VdK Kraftsdorf informiert und gratuliert Sozialverband VdK Hessen-Thüringen Allen Jubilaren im April gratulieren die Mitglieder und der Vorstand recht herzlich und wünschen alles Gute und beste Gesundheit. Ein besonderer Glückwunsch geht an ein Mitglied, welches ein besonderes Jubiläum, nämlich den 90. Geburtstag, feiert. An dieser Stelle geben wir erneut die Öffnungszeiten der Geschäftsstelle Gera in der Saalfelder Straße 2 bekannt: Dienstag von bis Uhr Mittwoch von bis Uhr Bitte melden Sie sich bei Frau Wolf unter der Telefonnummer 0365/ an. Auch unsere Rentenberaterin Frau Himmel unterstützt Sie gern bei Anträgen, die Sie bei ihr stellen können. Termine bitte bei Frau Wolf erfragen. Frau Himmel kommt auch zu Ihnen nach Hause und ist auch Ansprechpartner für Nichtmitglieder. Der Vorstand des VdK Kraftsdorf Info Rentenversicherung zur Zahlung von Mütterrenten, abschlagsfreie Rente ab 63 Jahre, Verbesserung Zahlung Erwerbsminderungsrente Mich erreichen verstärkt Anrufe zu oben angeführten, geplanten Neuregelungen in der Rentenversicherung (RV). Geplant ist eine Mütterrente für vor 1992 geborene Kinder mit einem zusätzlichen Rentenpunkt pro Kind. Es sind laut RV keine gesonderten Anträge zu stellen, da die Kinder bei der RV gespeichert sind und die Zahlung von Amts wegen erfolgen wird. Abschlagsfreie Rente soll nach 45 Arbeitsjahren gezahlt werden. Eine Reihe von Zeiten werden als Anrechnungszeiten gewertet ausgenommen laut RV sind u. a. Zeiten der Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe. Erwerbsgeminderte Personen sollen bei der Berechnung einer Erwerbsminderungsrente finanziell besser gestellt werden. Die Aufrechnung von Arbeitsjahren soll bis zum 62. Lebensjahr erfolgen genauere Regelungen erfolgen noch.

27 Freitag, 14. März 2014 Seite 27 Bitte bedenken Sie, dass bei diesen geplanten Neuregelungen noch kein Gesetzgebungsverfahren erfolgt ist und so lange muss auch die RV warten, um geplante Maßnahmen zu regeln. Rentenanträge jeder Art können bei mir gestellt werden. Erika Himmel Versicherungsälteste der Deutschen Rentenversicherung Tel. 0365/ Unsere Ortschaften Kraftsdorf Informationen Die Gemeindeverwaltung gratuliert: in Kraftsdorf: am Herrn Dr. Claus Elle am Frau Gislinde Fröhlich am Frau Sigrid Hergt am Frau lngeburg Fleischer am Frau Margarethe Martin am Frau Gertraut Kraft zum 77. Geburtstag zum 72. Geburtstag zum 76. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 95. Geburtstag zum 86. Geburtstag am Herrn Horst Präßler zum 81. Geburtstag am Frau Gisela Bräutigam zum 75. Geburtstag am Frau Johanna Schmidt zum 76. Geburtstag sowie allen Jubilaren recht herzlich, wünscht alles Gute, Gesundheit und persönliches Wohlergehen. Vereinsmitteilungen VERKEHRS- TEILNEHMER- SCHULUNG Donnerstag, , um Uhr in der Schankwirtschaft Krause Es lädt ein: Der Verein der Heimatfreunde Kraftsdorf e.v. am Frau Anni Präßler am Frau Johanna Beyer am Herrn Lutz Hempel am Herrn Fred Geipel am Herrn Hans Sachse am Herrn Martin Knolle in Oberndorf: in Harpersdorf: am Frau Britta Müller am Frau Hiltrud Födisch zum 80. Geburtstag zum 79. Geburtstag zum 78. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 82. Geburtstag zum 77. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 77. Geburtstag SG Kraftsdorf/St.Gangloff startet in die Rückrunde Um aus den Fehlern der Hinrunde zu lernen, wird die SG die Vorbereitung intensiv nutzen, um besser aus den Startlöchern zu kommen als zur Hinrunde. Denn mit BW Niederpöllnitz, Rositz und Post Gera kommen gleich die 3 Topmannschaften zum Start. Personell gibt es auch einige Veränderungen. Nach seiner Kreuzband-OP wird uns Sebastian Schindelar die komplette Rückrunde fehlen. Sein Bruder Tobias startet im März mit zum Bundeswehreinsatz nach Afghanistan. Deshalb ist es um so erfreulicher, drei alte Bekannte wieder in Kraftsdorf zu begrüßen. Tobias Böse, Norman Schlesier und Michael Kraft schnüren wieder die Fußballschuhe für uns. Nun hoffen wir, von weiteren Verletzungen verschont zu bleiben und mit neuem Schwung und hoffentlich weiterhin guter Unterstützung unserer Fans die Rückrunde zu bestreiten.

28 Seite 28 Freitag, 14. März 2014 Spiele: Kraftsdorf Rositz Uhr Post Gera Kraftsdorf Uhr Samstag, , Uhr, Kirche Oberndorf Welterfolge der Musik mit Christoph Peetz, Piano Orgel und Jennifer Thalhammer, Gesang Neuapostolische Kirche Oberndorf Klosterlausnitzer Straße Kraftsdorf/OT Oberndorf Gottesdienste sonntags: Uhr donnerstags: Uhr Jeder ist herzlich willkommen. montags: Chorproben Uhr Bild von der Trikotübergabe von unserem Hauptsponsor Autohaus Hermsdorfer Kreuz, die hier mit allen Herren der Familie Thieme vertreten sind. Euer Kraftsdorfer SV 03 Kirchliche Nachrichten Die Ev.-Luth. Kirchgemeinde Oberndorf lädt herzlich zu folgenden Gottesdiensten und Veranstaltungen ein: Sonntag, Uhr Sonntag, Uhr Sonntag, Uhr Sonntag, Uhr Sonntag, Uhr Zentralgottesdienst in Schleifreisen Gründonnerstag, Uhr Tischabendmahlsfeier in Hermsdorf Karfreitag, Uhr Ostersonntag, Uhr mit Taufe Ostermontag, kein Gottesdienst Kinderkreis: nach Absprache Frauenkreis: , Uhr Bibelwoche am 17., 18. und , Uhr, sowie am , Uhr, unter dem Thema Josef oder das Glück in der Fremde werden Texte aus dem 1. Buch Mose besprochen. Besondere Gottesdienste/Veranstaltungen Sonntag, Uhr Gottesdienst mit Bezirksältesten Standke Ansprechpartner: Gemeindevorsteher Thomas Knolle Tel Katholische Pfarrgemeinde St. Josef Hermsdorf Seelsorgebereich auch für die Orte Kraftsdorf, Harpersdorf, Oberndorf, Rüdersdorf, Grüna Regelmäßige Gottesdienste (Besonderes bitte im Text beachten.) sonntags Uhr Heilige Messe mittwochs Uhr Rosenkranzandacht Dienstag Uhr Hl. Messe Weitere Gottesdienste/Zusammenkünfte Dienstag, Uhr Hl. Messe zum Hochfest St. Josef Mittwoch, Hochfest St. Josef Patron unserer Pfarrei Uhr Rosenkranz-Andacht zum Hochfest Sonntag, und Uhr Kreuzwegandacht Dienstag, Uhr Beichtgelegenheit Uhr Hl. Messe, anschl. Seniorennachmittag Sonntag, Palmsonntag Beginn der Karwoche Uhr Hl. Messe mit Palmweihe und Prozession Weitere Hinweise siehe Pfarrei Hermsdorf unter

29 Freitag, 14. März 2014 Seite 29 Ansprechpartner Pfarradministrator Thomas Hajek Tel.: 0365/ Gemeinderef. Rosemarie Zein Tel. 0160/ Katholische Gemeinden der Region im Internet und Anschrift und Telefon Pfarramt St. Josef Hermsdorf Uhlandstr Hermsdorf Tel.: /42228 Dienstag Bürozeiten Niederndorf Informationen Die Gemeindeverwaltung gratuliert: in Niederndorf: am Herrn Karl-Heinz Müller am Frau Christa Müller am Frau Marianne Töpfer am Herrn Karl-Heinz Renke Herrn Reiner Töpfer Uhr zum 79. Geburtstag zum 82. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 79. Geburtstag zum 73. Geburtstag in Kaltenborn: am Herrn Otto Meister zum 87. Geburtstag am Frau Goldina Rüdiger zum 80. Geburtstag am Herrn Horst Schmeißer zum 81. Geburtstag sowie allen Jubilaren recht herzlich, wünscht alles Gute, Gesundheit und persönliches Wohlergehen. Rüdersdorf Informationen Die Gemeindeverwaltung gratuliert: in Rüdersdorf: am Herrn Günter Bräuner am Herrn Roland Scheffler am Frau Waltraud Scheffler am Frau Rosemarie Linke am Frau Doris Grießler am Herrn Bernd Puscholt am Frau Ursula Noack Frau Gudrun Bauer am Frau Ingrid Schlag Herrn Horst Schneider am Frau IIse Krause am Frau Waltraud Rosenhainer Herrn Günter Paßler am Herrn Johannes Walter zum 78. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 77. Geburtstag zum 73. Geburtstag zum 71. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 86. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 78. Geburtstag zum 76. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 86. Geburtstag zum 71. Geburtstag zum 74. Geburtstag in Grüna: am Herrn Horst Sommer zum 74. Geburtstag sowie allen Jubilaren recht herzlich, wünscht alles Gute, Gesundheit und persönliches Wohlergehen. Jagdgenossenschaft Rüdersdorf/Grüna Einladung zur Jahreshauptversammlung Am Donnerstag, dem 27. März 2014, findet um Uhr im Gasthof in Stübnitz die Jahreshauptversammlung der Jagdgenossenschaft Rüdersdorf/Grüna statt. Dazu laden wir alle Jagdgenossen (Eigentümer von bejagbaren Flächen) der Jagdgenossenschaft recht herzlich ein. Im Vertretungsfall ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

30 Seite 30 Freitag, 14. März 2014 Tagesordnung: 1. Eröffnung und Begrüßung 2. Bericht des Vorstandes 3. Bericht des Kassenführers 4. Haushaltplan 5. Bericht der Rechnungsprüfer 6. Bericht des Jagdpächters 7. Diskussion 8. Beschlussfassungen zu: Bericht des Vorstandes Bericht des Kassenführers Haushaltplan 9. Verschiedenes und Schlusswort Für das leibliche Wohl ist gesorgt. Wir bitten um zahlreiches und pünktliches Erscheinen. J. Krause Jagdvorsteher Vereinsmitteilungen Für Anregungen und Hilfeleistungen jeglicher Art sind wir offen. Gern stehen Ihnen dafür die Mitglieder der Schalmeienkapelle oder des Fördervereins zur Verfügung. Die Vorbereitungen sind in vollem Gange. Bitte halten Sie sich das Wochenende frei und besuchen unser Fest in Rüdersdorf! Denn nur Sie können durch Ihr Kommen für das erfolgreiche Gelingen der Veranstaltungen beitragen und die Arbeit der Kapellen, Vereine, freiwilligen Helfer und Organisatoren würdigen und wertschätzen. Der Vorstand des Fördervereins der Schalmeienkapelle Rüdersdorf Der TSV 1880 Rüdersdorf in der Saison 2013/14 In ihren ersten Nachholbegegnungen des Jahres 2014 trennten sich beide Rüdersdorfer Mannschaften von ihren Kontrahenten (Kreisliga: SV Blau-Weiß Auma; Kreisklasse: Sportfreunde Gera) jeweils 1:1-Unentschieden. Die nächsten Spiele in der Kreisliga: Sa , Uhr: SV Roschütz II (A) Sa , Uhr: SV Gera-Pforten (H) So , Uhr: SG Motor Zeulenroda II (A) Sa , Uhr: Greizer SV (H) Die nächsten Spiele in der 1. Kreisklasse: So , Uhr: TSV Pölzig (H) Sa , Uhr: Post SV Gera II (A) So , Uhr: SG Lusaner SC II (H) Sa , Uhr: OTG Gera II (A) Am Wochenende vom 20. bis feiert die Schalmeienkapelle Rüdersdorf ihr 65-jähriges Jubiläum. Die Veranstaltung findet wieder in der Halle der Agrar e.g. Rüdersdorf statt. An diesem Wochenende wollen wir einiges bieten, das beginnt am Freitag, dem , mit einem Abend für die Jugend. Die Band BIBA und die Butzemänner und im Vorprogramm De Bänd aus Rüdersdorf sorgen für gute Unterhaltung. Am Samstag, dem , wird es bunt. An diesem Abend gibt es eine Sommerfaschingsparty mit Programm und Musik, dazu sind befreundete Faschingsvereine eingeladen. Am Sonntag, dem , findet ganz traditionell unser Musikfest statt. Auch dazu haben wir uns einiges einfallen lassen. Der Vormittag soll mit einem zünftigen Frühschoppen und Blasmusik beginnen. Ein abwechslungsreiches Programm von mehreren Kapellen und Musikvereinen gibt es am Nachmittag. Als Umrahmung haben wir einige Schausteller und Handwerker eingeladen. Für die Kinder gibt es eine Hüpfburg und andere Belustigungen. Die Agrar e.g. wird an diesem Nachmittag ihren Hoftag ausrichten und eine Ausstellung von landwirtschaftlichen Geräten präsentieren. In dem am sowie ausgetragenen Hallenfußball-Pokal des TSV 1880 Rüdersdorf gab es folgende Ergebnisse: E-Junioren: Bei der Premiere ihres eigenen Hallenturniers kamen die TSV-Kinder nur auf die Ränge sechs und sieben, stellten mit William Knopfe aber den besten Turnierspieler. 1. SV 1990 St. Gangloff 16 Punkte (22:0 Tore); 2. SV Lobeda (16:4); 3. SV Hermsdorf 10 (23:3); 4. VfB Empor Glauchau 10 (10:7); 5. Post SV Gera 6 (5:16); 7. TSV 1880 Rüdersdorf I 3 (6:24); TSV 1880 Rüdersdorf II 0 (1:29) Turnier der Orts- und Freizeitmannschaften Abwechslungsreich, spannend, hektisch, teilweise dramatisch, aber auch gutklassig und meist fair verlief das Turnier für Orts- und Freizeitmannschaften. Am Ende fiel die Entscheidung zugunsten von Traktor Roben ganz knapp aus, da auch Langenberg (2.) und Niederndorf/Kaltenborn (3.) Turniersiegchancen bis in die Schlusssekunden hatten und letztlich alle drei Mannschaften ungeschlagen durch das Turnier marschierten. Niederndorf/Kaltenborn fehlte in ihrer letzten Begegnung gegen den späteren Turniersieger, Trakor Roben, beim 1:1 der Siegtreffer, dann nämlich hätten sie den Wanderpokal in den Hallenhimmel strecken können.

31 Freitag, 14. März 2014 Seite Traktor Roben 14 Punkte (16:6 Tore), 2. Langen - berg 12 (15:8), 3. Niedernd./K. 12 (4:1), 4. Töppeln 8 (4:5), 5. Kraftsdorf 5 (3:7), 6. Harpersdorf 4 (5:12), 7. Rüders - dorf 1 (7:15) Bester Torschütze: Toni Behnisch (Langenberg) Bester Spieler: Jörg Krawczyk (Roben) Bester Torwart: Andre Schramm (Harpersdorf) Als zum Auftakt der TSV 1880 Rüdersdorf I bei ihrem Turnier die SG Gera-Pforten 3:0 schlug, wähnte man den Gastgeber im Favoritenkreis. Es sollte der einzige Sieg der 1880er im Turnier bleiben, was letztlich nur einen enttäuschenden 5. Rang bedeutete. Turniersieger wurde das Team aus Sachsen-Anhalt, Droyßiger SG, die ungeschlagen den Hallenfußball-Pokal für sich entschieden. Auf den weiteren Plätzen folgten dicht gedrängt Aga und Braunichswalde. 1. Droyßiger SG 11 Punkte (15:8 Tore); 2. SV Aga 10 (16:9); 3. SG Braunichswalde 10 (11:9); 4. Union Isserstedt 8 (15:11); 5. TSV 1880 Rüdersdorf 3 (7:13); 6. SV Gera-Pforten 0 (1:15) TSV 1880 Rüdersdorf tsv1880ruedersdorf.de/fussball facebook.com/tsv1880ruedersdorf Kirchliche Nachrichten Niederndorf/Kaltenborn: 3. Platz beim Hallenfußball-Pokal der Orts- und Freizeitmannschaften. Hallenfußball-Pokal der 1. und 2. Mannschaft Einige Wermutstropfen und erhöhten Organisationsbedarf verursachten kurzfristige Absagen. Beim Turnier der ersten Mannschaft zogen gleich drei Mannschaften ihre Teilnahmen kurzfristig zurück. Dankenswerterweise sprangen hier der SV Aga und die SG Braunichswalde ein, so dass zumindest im 6er-Feld gespielt werden konnte. Gravierender die Situation beim Turnier der zweiten Mannschaften. Von zunächst sieben gemeldeten Teams blieben nur noch vier übrig, so dass hier ein Viererturnier mit Hin- und Rückspiel ausgetragen wurde, in dem Rüdersdorfs-Zweite souverän und ungeschlagen siegte. 1.TSV 1880 Rüdersdorf II 14 Punkte (15:4 Tore); 2. SV Langenberg 11 (18:5); 3. TSV 1886 Leumnitz II 8 (7:10); 4. SV Gera-Pforten II 0 (3:20) Bester Torwart: Nick Just (Rüdersdorf) Regionalbischof Diethard Kamm zum Gemeindeabend in Rüdersdorf Zu einem Gemeindeabend mit Diethard Kamm, dem neuen Regionalbischof Gera/Weimar der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, hatte unsere Kirchengemeinde im Februar ins Gemeindezentrum Rüdersdorf eingeladen. Turniersieger Rüdersdorf II An diesem Abend wollte der erfahrene Kirchenmann mit der Gemeinde zum Thema Chancen und Herausforderungen kirchlicher Arbeit im ländlichen Raum ins Gespräch kommen. Dafür hatte er sich ein Bibelwort aus dem Römerbrief des Apostels Paulus Denn ich schäme mich des Evangeliums nicht, denn es ist eine Kraft Gottes, die alle selig macht, die daran glauben ausgesucht. Gesprächsstoff über Gott und die Welt gab es an diesem Abend wirklich genug. Für Diethard Kamm, seit 34 Jahren Pfarrer, haben Glauben und Religion schon immer etwas mit Politik und dem Leben der Menschen zu tun. Für ihn ist es wichtig, dass die Kirche nicht nur etwas für die eigenen Gemeindeglieder tut, sondern auch für die Menschen, die keiner Kirche angehören. Kirche müsse den Menschen in schwierigen Zeiten der Hoffnungslosigkeit wieder Hoffnung geben und ihnen glaubhaft vermitteln, wie sie mit ihren Problemen und Brüchen zu Recht kommen können. Die

32 Seite 32 Freitag, 14. März 2014 Schriften der Bibel seien die Grundlage dafür, Pfarrer und Gemeindeglieder sollten als Übersetzer des Evangeliums fungieren. Dabei sei es wichtig, positive Geschichten zu erzählen und so zu reden, dass jeder die christlichen Botschaften versteht. Christen sollten sich nicht scheuen, von ihrem Glauben und Gottes Hilfe in schweren Zeiten zu berichten, das mache Kirche glaubwürdig und zeuge von der großen Kraft des Glaubens. Kirche dürfe jedoch kein Zwang sein, sondern müsse immer eine freie Entscheidung des Einzelnen bleiben. Regionalbischof Kamm sparte auch die Probleme der Kirchen in unserer Zeit nicht aus. Demografischer Wandel, größere Kirchspiele, Kirchenaustritte, geänderte Strukturen und knappere Finanzen stellen auch die Kirchen vor neue Herausforderungen, die sie im Sinne der Menschen lösen müssen. Resignation sei dabei fehl am Platz, vielmehr komme es darauf an, Visionen zu entwickeln und auf guten Ergebnissen aufzubauen. Manchmal sei es in diesem Prozess auch nötig, Grenzen zu überwinden und soziale Unterschiede aufzuheben. Schließlich lobte er die aktive Mitarbeit vieler Ehrenamtlicher in den Kirchengemeinden, ohne die auch kirchliches Leben nicht mehr funktionieren würde, dies sei nicht hoch genug einzuschätzen. Monika Grzanna Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rüdersdorf-Kraftsdorf Sonntag, Uhr Niederndorf Abschlussgottesdienst zur Bibelwoche in unserer Gemeinde (C. Kurzke) Sonntag, Uhr Mühlsdorf Gottesdienst (Lekt. M. Grzanna) Sonntag, Uhr Harpersdorf Chorkonzert mit dem Kammerchor des Goethegymnasiums Weimar Sonntag, Uhr Kraftsdorf Gottesdienst (C. Kurzke) Uhr Pörsdorf Gottesdienst (C. Kurzke) Sonntag, Uhr Reichardtsdorf Vorstellungsgottesdienst der Konfirmanden- und Vorkonfirmandengruppe (C. Kurzke unter Mitwirkung der Jugendlichen) Frühjahrsputz in den Kirchen Kraftsdorf: Sa., , ab 9.30 Uhr Rüdersdorf: Sa., , ab 9.30 Uhr Mit Beginn des Osterfestes finden unsere Gottesdienste in Kraftsdorf und Rüdersdorf wieder in der Kirche und nicht mehr in den Gemeinderäumen statt. Für den Frühjahrsputz in beiden Kirchen suchen wir ehrenamtliche Helferinnen und Helfer. Frühlingskonzert mit dem Kammerchor des Goethegymnasiums Weimar am Sonntag, dem , um Uhr in der Kirche zu Harpersdorf Leitung: Veronika Pfennig Pianist: Dieter Neumann Der Eintritt ist frei. Um eine Spende wird gebeten. Kraftsdorfer Musiksommer 2014 Sonntag, 27. April 2014, Uhr Canta d elysio Kammerchor der Abiturienten 2010 des Dresdner Kreuzchors Vokalmusik aus verschiedenen Jahrhunderten von Bach bis Beatles Vorverkauf: 10,00, Konzertkasse: 12,00, Kinder bis 14 Jahre frei Sonntag, 25. Mai 2014, Uhr Acoustic Soulfolk, Joachim Rosenbrück mit Janna eine Melange aus Celtic, American, Folk Blues, Gospel, Acoustic Pop und Jazz Vorverkauf: 10,00, Konzertkasse 12,00, Kinder bis 14 Jahre frei Sonntag, 13. Juli 2014, Uhr Kraftsdorfer und Gäste spielen für Kraftsdorfer und Gäste Familie Goedicke und Freunde laden zu einem musikalisch-lyrischen Programm über Liebe, Abschied und andere Ungereimtheiten Vorverkauf 5,00, Konzertkasse 7,00, Kinder bis 14 Jahre frei Sonntag, 24. August 2014, Uhr Auf vielfachen Wunsch! Rudy Giovannini Der Caruso der Berge singt erneut im Erlbachtal. Vorverkauf und Konzertkasse 24,50 Sonntag, 14. September 2014, Uhr Liedermacher und Sänger Wilfried Mengs und Puppenspieler Falk Ulke Struwwelpeter-Programm mit Marionetten, Schattentheater, Stehgreifszenen, eingängigen Liedern und Texten unterhalten sie ihre Gäste, und dass der Zuschauer dabei noch etwas lernt, versteht sich von selbst. Geeignet für Kinder von 4 bis 104. Vorverkauf: 10,00, Konzertkasse 12,00, Kinder bis 14 Jahre frei Sind Sie auf der Suche nach einem passenden Ostergeschenk? Wie wäre es, zum Osterfest einen Konzertbesuch in unserer Kirche zu verschenken? Karten erhalten Sie im Vorverkauf bei: Gera-Information, Lebensmittelmarkt Kraftsdorf, Bäckerei Nützer Hermsdorf, Pfarramt Rüdersdorf-Kraftsdorf (Tel.: /84412), Familie Straßburger Kraftsdorf (Tel.: /60742)

33 Freitag, 14. März 2014 Seite 33 Konfirmanden/Vorkonfirmanden/Jugendliche - immer montags (außer in den Ferien), Uhr im Gemeindezentrum Rüdersdorf - Do., , bis So., , Konfirmandenrüstzeit. Wir fahren nach Tabarz. Chöre - Kirchenchor Kraftsdorf, montags, Uhr, Pfarrhaus Kraftsdorf (Ltg. J. Brömel) - Kinderchor/Kindertreff, mittwochs, Uhr im Gemeindezentrum Rüdersdorf (Ltg. C. Rammelt und C. Kurzke) - Kirchenchor Rüdersdorf, mittwochs, Uhr im Pfarrhaus Rüdersdorf (Ltg. J. Thalhammer) - Gospelchor, freitags, Uhr (Ltg. J. Thalhammer) Seniorenkreis Herzliche Einladung zum gemeinsamen Seniorenkreis der Rüdersdorfer & Kraftsdorfer im Pfarrhaus Kraftsdorf am Di., , Uhr mit Vortrag von Pfr. Friedrich: Die Mönchsrepublik auf dem Athos : Treff der Gymnastikgruppe im Gemeindezentrum Rüdersdorf Fit in den Frühling donnerstags Uhr Leitung: Frau Gloria Häßelbarth-Heerling Die Veranstaltung ist offen für Menschen jeden Alters. Dauer: 1 Stunde Bitte bringen Sie bequeme Sportkleidung sowie eine Unterlage (Decke, Gymnastik- oder Isomatte) mit. Arbeitseinsatz am Spielplatz Rüdersdorf am Sonntag, , ab 9.00 Uhr zu erledigen sind: Zaunreparaturarbeiten, Errichtung eines Sicherungspodestes auf dem Erdhügel Unsere Bankverbindung für Kirchgeld, Spenden, Friedhofsgebühr Kontoinhaber: Kirchengemeinde Rüdersdorf Konto-Nr: BLZ: bei der Ev. Kreditgenossenschaft (EKK) Kassel Zahlungsgrund bitte unbedingt nach folgendem Muster angeben!!! - Kirchgeld für Jahr von N.N. aus N.N. (Mindestbetrag: 18, EUR) - Grabgebühr Jahr, Grabstätte (bitte Namen, falls bekannt Grab-Nr. ergänzen) auf Friedhof (hier Ort des Friedhofs eintragen). Falls Sie Kirchgeld und Grabgebühr überweisen wollen, bitten wir Sie dringend um zwei getrennte Überweisungen. Gemeindekirchenratssitzung Montag, , Uhr Pfarrhaus Rüdersdorf In dieser Sitzung wird der Haushalt 2014 der Kirchengemeinde verabschiedet. Ebenso wird im Rahmen dieser Sitzung die Wahlversammlung zur Aufstellung der Wählervereinigung Gemeindekirchenrat Rüdersdorf-Kraftsdorf für die Gemeinderatswahl 2014 stattfinden. Bitte ermöglichen Sie Ihre Teilnahme! Adresse des Pfarrbüros Pfr. Christian Kurzke Rüdersdorf Nr. 30, Kraftsdorf Tel.: /84412 und 60964, Fax: / Christiankurzke@web.de Töppeln Informationen Die Gemeindeverwaltung gratuliert: in Töppeln: am Herrn Siegfried Pochert zum 82. Geburtstag am Frau Christa Meckel zum 74. Geburtstag um Frau Gertraud Fritsche zum 89. Geburtstag am Frau Ruth Jahn zum 80. Geburtstag am Frau Renate Voigt zum 74. Geburtstag in Mühlsdorf: am Herrn Herbert Salzborn zum 80. Geburtstag am Frau Else Patschger zum 82. Geburtstag Herrn Jürgen Neidhardt zum 74. Geburtstag in Pörsdorf: am Frau Gerlinde Heiland zum 84. Geburtstag sowie allen Jubilaren recht herzlich, wünscht alles Gute, Gesundheit und persönliches Wohlergehen. Vereinsmitteilungen Der Heimatverein Töppeln e.v. informiert: Liebe Töppelner, Der Wald ist nicht genug!!! Diese Meinung vertrat schon Otto Waalkes in seinem letzten Film über die sieben Zwerge. Diese Devise nimmt sich nun der Heimatverein Töppeln erneut zu Herzen. Nachdem wir in den vergangenen Wochen die Herrichtung des Wanderweges von Töppeln in die Haardt vorangetrieben haben, möchten wir jetzt auch direkt innerhalb unseres Ortes aktiv werden. Seit jeher ist der Spielplatz in Töppeln gerade für die jüngsten Bewohner unseres Dorfes ein beliebter Treffpunkt und Schauplatz für die Freizeitgestaltung.

34 Seite 34 Freitag, 14. März 2014 In den vergangenen Jahren verschlechterte sich der Zustand des Spielplatzes jedoch zusehends. In Zeiten von knappen Gemeindekassen wird sich dieser Umstand in näherer Zukunft wohl leider nicht ändern. Nun möchten wir die Initiative ergreifen, um unsere Gemeinde an dieser Stelle zu unterstützen. Wir haben es uns auf die Fahne geschrieben, die nötigen Schritte zur Erneuerung des Spielplatzes in Angriff zu nehmen. Leider können auch wir diese Unternehmung nicht gänzlich ohne finanzielle Unterstützung stemmen. Daher bitten wir Sie um eine Spende. Falls Sie unserem Vorhaben also zur Seite stehen wollen, dann können Sie das mit einer finanziellen Zuwendung an folgendes Konto tun. Kontoinhaber: Heimatverein Töppeln e.v. IBAN: DE BIC: HELADEF1GER Sparkasse Gera-Greiz Als gemeinnütziger Verein sind wir berechtigt, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ( 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen. Bei Fragen können Sie sich gerne unter der Telefonnummer 0365/ an uns wenden. Natürlich können Sie sich auch direkt an unsere Mitglieder wenden, z. B. in der Vereinsgaststätte an einem unserer Gastronomie-Wochenenden um den letzten Samstag eines Monats. Im März werden wir am 28. und und im April am 25. und öffnen. Natürlich kann auch weiterhin jeder unsere Räumlichkeiten mieten, um dort Familienfeiern etc. abzuhalten. Auch hier geben wir Ihnen gerne unter der oben genannten Telefonnummer Auskunft. Können Sie sich mit unseren Aktivitäten identifizieren? Suchen Sie Mitstreiter für Ihre eigene Idee, mit der Sie unseren gemeinsamen Ort positiv gestalten wollen? Dann schließen Sie sich uns an und werden Sie Mitglied im Heimatverein Töppeln e.v. Die Mitglieder des Heimatvereins Töppeln e.v. Unser Service für Sie Wichtige Telefonnummern bei Notfällen: Bei Bränden, Unfällen und anderen Ereignissen, bei denen der Einsatz der Feuerwehr erforderlich ist, wählen Sie den FEUERWEHRNOTRUF 112 Bei lebensbedrohlichen Situationen erhalten Sie ebenfalls Hilfe über die Notrufnummer 112 sowie über den ärztlichen Notfalldienst, Tel. 0365/ Bei beiden Telefonnummern meldet sich die Rettungsleitstelle Gera und wird die erforderlichen Maßnahmen einleiten. Für die Einwohner von Oberndorf: Der ärztliche Notfalldienst für den Bereich Hermsdorf ist unter der Telefonnummer 03641/ (Leitstelle Jena) erreichbar. Für Anfragen/Auskünfte in der Leitstelle Jena steht auch die Telefonnummer 03641/ zur Verfügung. Kontaktbereichsbeamter der Gemeinde Kraftsdorf: Sprechzeit: donnerstags bis Uhr im Dienstzimmer in Kraftsdorf, Steinberg 2 außerhalb der Sprechzeit: LPI Gera-ID: 0365/8290 bzw. in Notfällen der Notruf der Polizei: 110 Zahnärztlicher Notdienst: Der Wochenend-Bereitschaftsdienst ist durch Aushang an der Zahnarztpraxis Kraftsdorf, Straße der Einheit 36, ersichtlich. Bei Störungen des Stromnetzes erreichen Sie rund um die Uhr die TEN Thüringer Energienetze GmbH, ein Tochterunternehmen der Thüringer Energie, unter der Störungsnummer: Bei Rohrbrüchen und schlechter Trinkwasserqualität oder anderen Schäden am Trinkwasser- oder Abwassernetz erreichen Sie den Entstörungsdienst der OTWA unter Für Sperrmüll- und Elektroschrottentsorgung bitte folgende Telefonnummer anrufen: 0365/ Montag bis Donnerstag von bis Uhr und Freitag von bis Uhr Telefonnummern und Öffnungszeiten der Ämter der Gemeindeverwaltung: Telefonnummern (evtl. Vorwahl ): Gemeindeverwaltung Kraftsdorf Bürgermeister/Sekretariat Faxanschluss Haupt- und Ordnungsamt Standesamt Einwohnermelde- und Passamt Verkehrsüberwachung Bauamt/Liegenschaften Bauamt Faxanschluss Bauamt Gemeindearchiv/Bibliothek Steueramt Kämmerei Faxanschluss Steueramt Ansprechstellen Töppeln Di Uhr (0365) Faxanschluss (0365) Öffnungszeiten Gemeindeverwaltung: Montag Uhr Uhr Dienstag Uhr Uhr Donnerstag Uhr Uhr Freitag Uhr Öffnungszeiten Einwohnermelde- und Passamt: Montag Uhr Dienstag Uhr Uhr Donnerstag Uhr Freitag Uhr Öffnungszeiten Standesamt: Montag Uhr Dienstag Uhr Uhr Donnerstag Uhr

35 Freitag, 14. März 2014 Seite 35 Tag des Wassers am 22. März 2014 Tag der offenen Tür Klärwerk Gera Wasser und Energie ist das Motto des Weltwassertages zwei Komplexe, die eng miteinander verbunden sind und in gegenseitiger Abhängigkeit stehen. Seit 1993 wird der Weltwassertag jährlich am 22. März begangen. Er ist ein Ergebnis der UN-Weltkonferenz über Umwelt und Entwicklung 1992 in Rio de Janeiro, auf der er von der UN-Generalversammlung per Resolution ausgerufen wurde. Es ist immer wieder wichtig aufzuzeigen, welch große Anstrengung bei der Abwasser-Reinigung unternommen wird und gleichzeitig ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden kann, betont Kay Forner, Leiter der Unternehmenskommunikation bei der OTWA Ostthüringer Wasser und Abwasser GmbH. Der Internationale Tag des Wassers bietet sich dafür geradezu an. Aus diesem Anlass lädt am Samstag, 22. März, von 10 bis 16 Uhr der Zweckverband Wasser/Abwasser Mittleres Elstertal (ZVME) gemeinsam mit seinem Dienstleister der OTWA Ostthüringer Wasser und Abwasser GmbH alle Interessierten auf das Klärwerk Gera ein. Ab 10 Uhr werden stündlich Führungen stattfinden. Die Abwasserexperten der OTWA GmbH werden die einzelnen Stufen der Abwasserreinigung erläutern, die Energiegewinnung mittels Blockheizkraftwerk wird erklärt und natürlich auf alle Fragen rund um die Abwasserreinigung einer Kläranlage eingegangen. Im großen Beratungsraum erhalten Sie Informationen zum Abwasserbeseitigungskonzept des ZVME. Informiert wird auch über Fördermittel, die der Freistaat Thüringen für den Neubau und die Sanierung vorhandener, nicht mehr dem Stand der Technik entsprechende Kleinkläranlagen bereitstellt. Interessierte können sich überdies Einblicke in die Kamerabefahrung von Abwasserkanälen und die Trinkwasserortung von Rohrbrüchen verschaffen. Aber auch auf Fragen zu vollbiologischen Kleinkläranlagen und zu den Anforderungen, die an die Wartung gestellt werden, wird es Antworten geben. Hersteller stellen ihre Kleinkläranlagen vor und geben Auskunft. Mit Vorort wird auch wieder die Wasserbar von ZVME und OTWA GmbH sein, für das leibliche Wohl ist gesorgt. Termine 22. März Tag des Wassers Wasser und Energie Ort: Klärwerk Gera, Gera-Langenberg, Pohlitzer Straße 31. März Verbandsversammlung ZVME Ort: Klärwerk Gera, Gera-Langenberg, Pohlitzer Straße 14. April Verbandsausschuss ZVME Ort: Verbandssitz, De-Smit-Straße 6, Gera Uhr 17 Uhr 17 Uhr Impressum: Herausgeber: Zweckverband Wasser/Abwasser Mittleres Elstertal Gera, De-Smit-Str. 6 info@zvme.de Verantwortlich: Henryk Knieper, amt. Geschäftsleiter Zweckverband Wasser/Abwasser Mittleres Elstertal Gera, De-Smit-Straße 6 Kundendienstzeiten Mo.- Do Uhr Fr Uhr Zentrale Kundeneinwahl h rund um die Uhr Entstörungsdienst info@zvme.de OTWA Ostthüringer Wasser und Abwasser GmbH Gera, De-Smit-Straße 6 Service-Nummern Beiträge -740 Gebühren -959, -963, -96 Anschlusswesen -954 Fäkalabfuhr -823 Niederschlagswasserbeseitigung -953 Fax -955

36 Seite 36 Freitag, 14. März 2014

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