AMTSBLATT. Gemeinde Journal. Verwaltungsgemeinschaft Mellingen. amtlicher Teil. Döbritschen / Vollradisroda

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1 AMTSBLATT Gemeinde Journal Verwaltungsgemeinschaft Mellingen 24. Jahrg. kostenl. in ca Haushalte Der Geltungsbereich umfasst die Mitgliedsgemeinden: Buchfart Döbritschen / Vollradisroda Frankendorf Großschwabhausen / Hohlstedt / Kötschau Hammerstedt Hetschburg Kapellendorf Kiliansroda Kleinschwabhausen Lehnstedt Magdala / Göttern / Maina / Ottstedt Mechelroda / Linda Mellingen / Köttendorf Oettern Umpferstedt Vollersroda Wiegendorf / Schwabsdorf Öffnungszeiten der Verwaltungsgemeinschaft Öffnungszeiten: Dienstag 9:00-12:00 Uhr und 13:00-18:00 Uhr Donnerstag 9:00-12:00 Uhr und 13:00-15:30 Uhr Freitag 9:00-11:30 Uhr Sprechzeiten Bauamt / Ordnungsamt: Dienstag 13:00-18:00 Uhr u. nach telefonischer Vereinbarung Sprechzeiten Meldeamt / Standesamt: Montag 9:00-12:00 Uhr Dienstag 9:00-12:00 Uhr und 14:00-18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 9:00-12:00 Uhr und 14:00-15:30 Uhr Freitag 9:00-11:30 Uhr Internetadresse: Unter folgenden Nummern sind unsere Ämter zu erreichen: Schreibbüro ( ) Standesamt ( ) Meldeamt ( ) Kämmerei ( ) Leiter Finanzen ( ) Kasse ( ) Lohn ( ) Ordnungsamt ( ) Leiter Bauamt/Ordnungsamt ( ) Bauamt/Vorzimmer ( ) Fax ( ) Liegenschaften/Steuer ( ) Fax ( ) Kontaktbereichsbeamter ( ) Anträge für die Schiedsstelle der Verwaltungsgemeinschaft sind über die Verwaltungsgemeinschaft Mellingen einzureichen. amtlicher Teil Döbritschen / Vollradisroda BEKANNTMACHUNG der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl des Bürgermeisters 1. In der Gemeinde Döbritschen wird am 5. Juni 2016 ein ehrenamtlicher Bürgermeister gewählt. Zum ehrenamtlichen Bürgermeister ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt in der Gemeinde hat; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Zum Bürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist zum Bürgermeister nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Jeder Bewerber für das Amt des Bürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt ( 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG). 1.1 Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach 24 Abs. 3 Satz 3 Thür- KWG beizufügen ist. Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben

2 und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur Thüringer Kommunalwahlordnung enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen: a) die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er seiner Aufnahme als Bewerber in den Wahlvorschlag zustimmt, nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt, b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 Thür- KWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, c) Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 1.3 Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und der Anschrift die Unterschriften von mindestens fünfmal soviel Wahlberechtigten tragen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 30 Unterschriften). Bewirbt sich der bisherige Bürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich. Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers ist als Anlage beizufügen: Die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt. 2. Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Weimarer Land, oder im Gemeinderat der Gemeinde Döbritschen vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 24 Unterschriften). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal soviel Wahlberechtigten wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Weimarer Land, in dem die Gemeinde liegt, oder im Gemeinderat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bei der Verwaltungsgemeinschaft Mellingen bis zum 2. Mai 2016, 18:00 Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltungsgemeinschaft Mellingen von Montag, Mittwoch u. Donnerstag von 09:00 12:00 Uhr und 13:00 16:00 Uhr Dienstag von 09:00 12:00 Uhr und 13:00 18:00 Uhr Freitag von 09:00 12:00 Uhr im Meldeamt, Erdgeschoss, Karl-Alexander-Straße 134a, Mellingen ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Verwaltungsgemeinschaft Mellingen aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 3.4 Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom Wahlleiter der Gemeinde mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Unterschriften (Anlage 7a zur ThürKWO) verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend. 4. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 22. April 2016 bis 18:00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Gemeinde Döbritschen (Verwaltungsgemeinschaft Mellingen, Wahlleiter der Gemeinde

3 Döbritschen, Karl-Alexander-Straße 134a, Mellingen) einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 22. April 2016 bis 18:00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden. 5. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt. 6. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens am 2. Mai 2016 bis 18:00 Uhr behoben sein. Am 3. Mai 2016 tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt. 7. Die im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in der Thüringer Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen ( 37 Abs. 2 ThürKWG). 8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Döbritschen, H. Nickchen Gemeindewahlleiter Der Gemeinderat Döbritschen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 3. März 2016 folgende Beschlüsse gefasst: Beschluss Nr.: 01/2016 Der Gemeinderat genehmigt den Wortlaut der Niederschrift der konstituierenden Sitzung vom Abstimmung: gesetzl. Mitgl.: 7 anwesend: 6 Ja-Stimmen: 6 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 Beschluss Nr.: 02/2016 Der Gemeinderat beschließt das Haushaltssicherungskonzept für Abstimmung: gesetzl. Mitgl.: 7 anwesend: 6 Ja-Stimmen: 6 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 Beschluss Nr.: 03/2016 Der Gemeinderat Döbritschen beschließt, einen Pachtvertrag mit Herrn Rocco Hörl über das gemeindeeigene Grundstück Flur 2, Flurstück Nr. 135/5, abzuschließen. Abstimmung: gesetzt. Mitgl.: 7 anwesend: 6 Ja-Stimmen: 6 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 Beschluss Nr.: 04/2016 Der Gemeinderat Döbritschen beschließt, einen Pachtvertrag mit Herrn Manfred Eskat über das gemeindeeigene Grundstück Flur 1, Flurstück Nr. 39/2, abzuschließen. Abstimmung: gesetzt. Mitgl.: 7 anwesend: 6 Ja-Stimmen: 6 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 Beschluss Nr.: 05/2016 Der Gemeinderat Döbritschen beruft Herrn Nickchen, Harald zum Wahlleiter Herrn Ulrich, Peter zum Stellvertreter für die Bürgermeisterwahl am 05. Juni Abstimmung: gesetzt. Mitgl.: 7 anwesend: 6 Ja-Stimmen: 5 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 1 Beschluss Nr.: 06/2016 Der Gemeinderat beschließt den vorliegenden Entwurf vom der Haushaltssatzung der Gemeinde Döbritschen für das Haushaltsjahr 2016, mit den Anlagen Verwaltungshaushalt und Vermögenshaushalt, als Satzung. Dieser Satzungsentwurf, der der Sitzungsniederschrift beigefügt wird, ist Bestandteil dieses Beschlusses. Abstimmung: gesetzt. Mitgl.: 7 anwesend: 6 Ja-Stimmen: 6 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: Beschluss Nr.: 06/2016 Der Gemeinderat beschließt den vorliegenden Entwurf vom des langfristigen Finanzplanes der Gemeinde Döbritschen. Abstimmung: gesetzt. Mitgl.: 7 anwesend: 6 Ja-Stimmen: 6 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 H. Hallmeyer, Bürgermeister Frankendorf BEKANNTMACHUNG der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl des Bürgermeisters 1. In der Gemeinde Frankendorf wird am 5. Juni 2016 ein ehrenamtlicher Bürgermeister gewählt. Zum ehrenamtlichen Bürgermeister ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt in der Gemeinde hat; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Zum Bürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist zum Bürgermeister nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Jeder Bewerber für das Amt des Bürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt ( 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG). 1.1 Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig.

4 In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur Thüringer Kommunalwahlordnung enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen: a) die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er seiner Aufnahme als Bewerber in den Wahlvorschlag zustimmt, nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt, b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 Thür- KWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, d) Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 1.3 Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und der Anschrift die Unterschriften von mindestens fünfmal soviel Wahlberechtigten tragen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 30 Unterschriften). Bewirbt sich der bisherige Bürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich. Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers ist als Anlage beizufügen: Die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt. 2. Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Weimarer Land, oder im Gemeinderat der Gemeinde Frankendorf vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 24 Unterschriften). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal soviel Wahlberechtigten wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Weimarer Land, in dem die Gemeinde liegt, oder im Gemeinderat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bei der Verwaltungsgemeinschaft Mellingen bis zum 2. Mai 2016, 18:00 Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltungsgemeinschaft Mellingen von Montag, Mittwoch u. Donnerstag von 09:00 12:00 Uhr und 13:00 16:00 Uhr Dienstag von 09:00 12:00 Uhr und 13:00 18:00 Uhr Freitag von 09:00 12:00 Uhr im Meldeamt, Erdgeschoss, Karl-Alexander-Straße 134a, Mellingen ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Verwaltungsgemeinschaft Mellingen aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 3.4 Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom Wahlleiter der Gemeinde mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Unterschriften (Anlage 7a zur ThürKWO) verbunden

5 und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend. 4. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 22. April 2016 bis 18:00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Gemeinde Frankendorf (Verwaltungsgemeinschaft Mellingen, Wahlleiter der Gemeinde Frankendorf, Karl-Alexander-Straße 134a, Mellingen) einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 22. April 2016 bis 18:00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden. 5. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt. 6. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens am 2. Mai 2016 bis 18:00 Uhr behoben sein. Am 3. Mai 2016 tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt. 7. Die im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in der Thüringer Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen ( 37 Abs. 2 ThürKWG). 8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Frankendorf, E. Klimpel Gemeindewahlleiter Der Gemeinderat Frankendorf hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24. Februar 2016 folgende Beschlüsse gefasst: Beschluss Nr.: 01/01/2016 Der Gemeinderat genehmigt den Wortlaut der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom Abstimmung: gesetzl. Mitgl.: 7 anwesend: 6 Ja-Stimmen: 6 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 Beschluss-Nr. 02/01/2016 Der Gemeinderat beschließt den Entwurf vom der Haushaltssatzung der Gemeinde Frankendorf für das Haushaltsjahr 2016, mit den Anlagen Verwaltungshaushalt, Vermögenshaushalt und Stellenplan, als Satzung. Dieser Satzungsentwurf, der der Sitzungsniederschrift beigefügt wird, ist Bestandteil dieses Beschlusses. Abstimmung: gesetzl. Mitgl.: 7 anwesend: 6 Ja-Stimmen: 6 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 Beschluss-Nr. 03/01/2016 Der Gemeinderat beschließt den Entwurf vom des langfristigen Finanzplanes für die Jahre 2015 bis 2019 der Gemeinde Frankendorf. Abstimmung: gesetzl. Mitgl.: 7 anwesend: 6 Ja-Stimmen: 6 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 Beschluss-Nr. 04/01/2016 Der Gemeinderat beruft Herrn Eckbert Klimpel zum Wahlleiter und Herrn Heiko Brandt zu seinem Stellvertreter für die Bürgermeisterwahl am 5. Juni Abstimmung: gesetzl. Mitgl.: 7 anwesend: 6 Ja-Stimmen: 6 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 K. Krähmer, Bürgermeister Großschwabhausen OT Hohlstedt / OT Kötschau BEKANNTMACHUNG der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl des Bürgermeisters 1. In der Gemeinde Großschwabhausen wird am 5. Juni 2016 ein ehrenamtlicher Bürgermeister gewählt. Zum ehrenamtlichen Bürgermeister ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt in der Gemeinde hat; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Zum Bürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist zum Bürgermeister nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Jeder Bewerber für das Amt des Bürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt ( 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG). 1.1 Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter

6 bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur Thüringer Kommunalwahlordnung enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen: a) die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er seiner Aufnahme als Bewerber in den Wahlvorschlag zustimmt, nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt, b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, e) Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 1.3 Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und der Anschrift die Unterschriften von mindestens fünfmal soviel Wahlberechtigten tragen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 60 Unterschriften). Bewirbt sich der bisherige Bürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich. Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers ist als Anlage beizufügen: Die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt. 2. Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Weimarer Land, oder im Gemeinderat der Gemeinde Großschwabhausen vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 48 Unterschriften). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal soviel Wahlberechtigten wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Weimarer Land, in dem die Gemeinde liegt, oder im Gemeinderat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bei der Verwaltungsgemeinschaft Mellingen bis zum 2. Mai 2016, 18:00 Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltungsgemeinschaft Mellingen von Montag, Mittwoch u. Donnerstag von 09:00 12:00 Uhr und 13:00 16:00 Uhr Dienstag von 09:00 12:00 Uhr und 13:00 18:00 Uhr Freitag von 09:00 12:00 Uhr im Meldeamt, Erdgeschoss, Karl-Alexander-Straße 134a, Mellingen ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Verwaltungsgemeinschaft Mellingen aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 3.4 Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom Wahlleiter der Gemeinde mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Unterschriften (Anlage 7a zur ThürKWO) verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend. 4. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht

7 werden. Sie müssen spätestens am 22. April 2016 bis 18:00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Gemeinde Großschwabhausen (Verwaltungsgemeinschaft Mellingen, Wahlleiter der Gemeinde Großschwabhausen, Karl-Alexander-Straße 134a, Mellingen) einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 22. April 2016 bis 18:00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden. 5. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt. 6. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens am 2. Mai 2016 bis 18:00 Uhr behoben sein. Am 3. Mai 2016 tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt. 7. Die im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in der Thüringer Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen ( 37 Abs. 2 ThürKWG). 8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Großschwabhausen, A. Ehm Gemeindewahlleiter Niederschrift über die Gemeinderatssitzung am um 19:00 Uhr im Gemeindehaus Großschwabhausen TOP 1. Begrüßung, Eröffnung und Genehmigung der Niederschrift vom Der Bürgermeister stellte die ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit der Versammlung fest. Er beantragte die TOP in der Abhandlung so zu sortieren, dass es bei sachlicher Zuordnung einfach zu verstehen ist. Alle Beschlussfassungen sollen als erstes abgehandelt werden. Die Gemeinderäte stimmten diesem Vorgehen zu. Die Niederschrift vom wurde ohne weiteren Beratungsbedarf zur Genehmigung gestellt. Beschluss- Nr.: 01/2016 Gesetzliche Anzahl des GR: 13 Davon anwesend: 11 Stimmberechtigt: 11 Ja-Stimmen: 8 Nein-Stimmen: 0 Enthaltung: 3 TOP 2. Beschlussfassung Grundstücksverkauf Gewerbegebiet (alt TOP 6.) Die Gemeinderäte sind im Ergebnis der Gemeinderatssitzung vom gut über den Sachstand informiert. Der GR ist bereits über den Sachstand informiert. Der Bürgermeister nannte nochmals den Käufer, Flächengröße ca m², Preis und Inhalte der Investitionsvereinbarung. Herr Jauch schlug vor in der Kaufvertrag auch eine Mehrerlösklausel für 10 Jahre einzutragen. Dieses fand bei allen Gemeinderäten Zustimmung. Der Gemeinderat genehmigt den Verkauf von ca m² Gewerbefläche zum festgelegten Preis von 10,- /m² an die Firma Holzladen, vertreten durch die Eigentümerin Frau Andrea Lange. Die allgemeine Investvereinbarung findet mit der Mehrerlösklausel Anwendung. Beschluss- Nr.: 02/2016 Gesetzliche Anzahl des GR: 13 Davon anwesend: 11 Stimmberechtigt: 11 Ja-Stimmen: 11 Nein-Stimmen: 0 Enthaltung: 0 Beschluss- Nr.: 06/ TOP 3. Beschluss zur Eilentscheidung Abwasserleitung in der Borngasse (alt TOP 4.) Der Bürgermeister berichtet zum Sachstand von Beginn bis Stand heute. Da alle Gemeinderäte den Schriftverkehr zwischen Kirchgemeinde und Gemeinde mit der Einladung zur Versammlung erhalten haben, sind die GRM über den Sachstand informiert. Beschluss, der Gemeinderat genehmigt die Eilentscheidung des Bürgermeisters kurzfristig eine Abwasserleitung von ca. 70 m Länge zu bauen um ein abgeklemmtes Grundstück wieder anschließen zu können. Kostenaufwand ,-, welche aus den laufenden Einnahmen Abwasser 2016 bezahlt werden. Ob die Gemeinde rechtliche Schritte gegen die Kirchgemeinde einleitet, soll erst nach noch zu führenden Gesprächen entschieden werden. Beschluss- Nr.: 03/2016 Gesetzliche Anzahl des GR: 13 Davon anwesend: 11 Stimmberechtigt: 11 Ja-Stimmen: 10 Nein-Stimmen: 0 Enthaltung: 1 TOP 4. Weiterführung des Gaskonzessionsverfahrens (alt TOP Hier: Beschluss zum Verfahrensbrief und Kriterienkatalog Der dementsprechende Brief und der Kriterienkatalog lagen allen Gemeinderäte mit der Einladung vor. Nach einigen Fragen genehmigt der Gemeinderat die vorliegende Beschlussvorlage ohne Änderungen. Brief und Katalog liegen der Niederschrift als Anlage bei. Beschluss einstimmig. Beschluss- Nr.: 04/2016 Gesetzliche Anzahl des GR: 13 Davon anwesend: 11 Stimmberechtigt: 11 Ja-Stimmen: 11 Nein-Stimmen: 0 Enthaltung: 0 H.-J. Schaffarzyk, Bürgermeister Niederschrift über die Gemeinderatssitzung am um 19:00 Uhr im Gemeindehaus Großschwabhausen TOP 1. Tagesordnung, Einladung und Genehmigung der Niederschrift vom Der Bürgermeister stellte die ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit fest. Zur Tagesordnung fragen Herr Jauch und Frau Weise nach, warum das Thema Beschwerdebrief von Herrn Eilenstein und das Thema Parkplätze Döbritscher Straße nicht Tops sind. Bürgermeister antwortete. Das Thema Beschwerdebrief soll unter Sonstiges beraten werden und Parkplätze Döbritscher Straße hat der Bürgermeister Frau Weise erst diese Woche eine Zuarbeit übergeben. Zur Niederschrift vom muss das Abstimmungsergebnis zum Beschluss 03/16 geändert werden, auf 1 x Enthaltung und 10 x Ja-Stimmen. Die geänderte Niederschrift wird genehmigt. Beschluss- Nr.: 05/2016 Gesetzliche Anzahl des GR: 13 Davon anwesend: 12 Stimmberechtigt: 12 Ja-Stimmen: 10 Nein-Stimmen: 0 Enthaltung: 2 TOP 2. Beschluss zur Berufung des Wahlleiters zur Bürgermeisterwahl Mit der Einladung erhielten alle Gemeinderäte die Beschlussvorlage, Wahlleiter soll der Bürgermeister sein und dessen Stellvertreter der Beigeordnete Herr Ehm oder Herr Uwe Baum. Frau Weise stellte einen Änderungsantrag zur Beschlussvorlage wie folgt, der Beigeordnete Herr Ehm soll zum Wahlleiter berufen werden und als Stellvertreter Herr Baum. Herr St. Guddat stellte die Frage, ob ein Wahlleiter auch kandidieren könnte. Der Bürgermeister verneinte diese Frage. Der Bürgermeister stellte diesen Änderungsantrag zur Beschlussfassung. Von den anwesenden Gemeinderäten stimmten 11 mit ja und der Bürgermeister enthielt sich. Folge dieses genehmigten Änderungsantrages ist, dass daraus der neue Beschlussantrag wird. Herr Ehm wird zum Wahlleiter berufen und Herr Baum als stellvertretender Wahlleiter.

8 Gesetzliche Anzahl des GR: 13 Davon anwesend: 12 Stimmberechtigt: 12 Ja-Stimmen: 11 Nein-Stimmen: 0 Enthaltung: 1 TOP 3. Beschluss zum Verkauf des Gewerbegrundstückes 214/14 Dem Gemeinderat wurde mit der Einladung erläuternde Unterlagen übergeben. Die Firma Holzladen, vertreten durch Frau Lange, möchte das Gewerbegrundstück 214/14 komplett kaufen und das Grundstück laut Beschluss 2/16 nicht mehr. Nach Beantwortung der Nachfrage, wo das Grundstück liegt, soll der Gemeinderat den Verkauf zustimmen, zu den Vertragsbedingungen laut Beschluss 2/16, also Investvereinbarung und Rückkaufeintragung. Der Gemeinderat genehmigt den Verkauf des Gewerbegrundstückes 214/14 mit 3116 m² zum Preis von 10,- /m². Beschluss- Nr.: 07/2016 Gesetzliche Anzahl des GR: 13 Davon anwesend: 12 Stimmberechtigt: 12 Ja-Stimmen: 12 Nein-Stimmen: 0 Enthaltung: 0 TOP 4. Beschluss zur Aufhebung des Beschlusses 2/16 Mit dem Beschluss 2/16 genehmigt der Gemeinderat den Verkauf einer Teilfläche des Gewerbegrundstückes, Flur 2, Flurstück 223/7 von ca m² aus der Fläche. Dieser Kaufantrag ist nun zurückgenommen und ist somit gegenstandslos. Der Gemeinderat genehmigt die Aufhebung des Beschlusses. Beschluss- Nr.: 08/2016 Gesetzliche Anzahl des GR: 13 Davon anwesend: 12 Stimmberechtigt: 12 Ja-Stimmen: 12 Nein-Stimmen: 0 Enthaltung: 0 TOP 5. Beratung und Beschlussfassung zur Aufnahme von Kindern, die keinen Hauptwohnsitz in Großschwabhausen haben Der Bürgermeister erläutert den Hintergrund dieses Beschlussantrages, er bedeutet eigentlich eine Absicherung des Bürgermeisters für spätere Zeiten der Rechnungsprüfungen. Er informiert die Gemeinderäte über die momentane Auslastungssituation und Vorausplanung 2016/17, wo ca. 9 Kinder in Hohlstedt sind und 56 Kinder in Großschwabhausen. Er deutete an, dass die Einrichtung in Hohlstedt noch 1 Jahr geöffnet bleiben könnte, bei Kenntnis des Gemeinderates zum Thema Kosten. Alle Gemeinderäte wurden darauf hingewiesen, dass Gastkinder für die Gemeinde eine Art Mehrkosten bedeuten. Die zwei Gastkinder, um die es hier geht, kommen aus Münchenroda und Magdala. Der Gemeinderat genehmigt deren Platzzusage. Beschluss- Nr.: 09/2016 Gesetzliche Anzahl des GR: 13 Davon anwesend: 12 Stimmberechtigt: 12 Ja-Stimmen: 12 Nein-Stimmen: 0 Enthaltung: 0 Wahlvorstand zu Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters Für die Wahllokale zu Wahl des Bürgermeisters am 5. Juni 2016 werden noch freiwillige Mitarbeiter gesucht. Das Wahllokal hat von 8 Uhr bis 18 Uhr geöffnet, es gibt zwei Einsatzzeiten von 8 Uhr bis 13 Uhr und von 13 Uhr bis 18 Uhr danach erfolgt noch die Auszählung der Stimmen. Die Gemeinde zahlt eine Aufwandentschädigung von 30,00. Interesse, dann bitte in der Gemeindeverwaltung melden. H.-J. Schaffarzyk, Bürgermeister Hetschburg BEKANNTMACHUNG der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl des Bürgermeisters 1. In der Gemeinde Hetschburg wird am 5. Juni 2016 ein ehrenamtlicher Bürgermeister gewählt. Zum ehrenamtlichen Bürgermeister ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt in der Gemeinde hat; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Zum Bürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist zum Bürgermeister nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Jeder Bewerber für das Amt des Bürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt ( 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG). 1.1 Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags

9 der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur Thüringer Kommunalwahlordnung enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen: a) die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er seiner Aufnahme als Bewerber in den Wahlvorschlag zustimmt, nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt, b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, f) Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 1.3 Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und der Anschrift die Unterschriften von mindestens fünfmal soviel Wahlberechtigten tragen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 30 Unterschriften). Bewirbt sich der bisherige Bürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich. Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers ist als Anlage beizufügen: Die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt. 2. Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Weimarer Land, oder im Gemeinderat der Gemeinde Hetschburg vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 24 Unterschriften). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal soviel Wahlberechtigten wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Weimarer Land, in dem die Gemeinde liegt, oder im Gemeinderat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bei der Verwaltungsgemeinschaft Mellingen bis zum 2. Mai 2016, 18:00 Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltungsgemeinschaft Mellingen von Montag, Mittwoch u. Donnerstag von 09:00 12:00 Uhr und 13:00 16:00 Uhr Dienstag von 09:00 12:00 Uhr und 13:00 18:00 Uhr Freitag von 09:00 12:00 Uhr im Meldeamt, Erdgeschoss, Karl-Alexander-Straße 134a, Mellingen ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Verwaltungsgemeinschaft Mellingen aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 3.4 Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom Wahlleiter der Gemeinde mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Unterschriften (Anlage 7a zur ThürKWO) verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend. 4. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 22. April 2016 bis 18:00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Gemeinde Hetschburg (Verwaltungsgemeinschaft Mellingen, Wahlleiter der Gemeinde

10 Hetschburg, Karl-Alexander-Straße 134a, Mellingen) einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 22. April 2016 bis 18:00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden. 5. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt. 6. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens am 2. Mai 2016 bis 18:00 Uhr behoben sein. Am 3. Mai 2016 tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt. 7. Die im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in der Thüringer Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen ( 37 Abs. 2 ThürKWG). 8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Hetschburg, S. Liebig Gemeindewahlleiter Kapellendorf BEKANNTMACHUNG der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl des Bürgermeisters 1. In der Gemeinde Kapellendorf wird am 5. Juni 2016 ein ehrenamtlicher Bürgermeister gewählt. Zum ehrenamtlichen Bürgermeister ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt in der Gemeinde hat; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Zum Bürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist zum Bürgermeister nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Jeder Bewerber für das Amt des Bürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt ( 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG). 1.1 Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur Thüringer Kommunalwahlordnung enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen: a) die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er seiner Aufnahme als Bewerber in den Wahlvorschlag zustimmt, nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt, b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, g) Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 1.3 Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und der Anschrift die Unterschriften von mindestens fünfmal soviel Wahlberechtigten tragen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 30 Unterschriften). Bewirbt sich der bisherige

11 Bürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich. Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers ist als Anlage beizufügen: Die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt. 2. Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Weimarer Land, oder im Gemeinderat der Gemeinde Kapellendorf vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 24 Unterschriften). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal soviel Wahlberechtigten wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Weimarer Land, in dem die Gemeinde liegt, oder im Gemeinderat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bei der Verwaltungsgemeinschaft Mellingen bis zum 2. Mai 2016, 18:00 Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltungsgemeinschaft Mellingen von Montag, Mittwoch u. Donnerstag von 09:00 12:00 Uhr und 13:00 16:00 Uhr Dienstag von 09:00 12:00 Uhr und 13:00 18:00 Uhr Freitag von 09:00 12:00 Uhr im Meldeamt, Erdgeschoss, Karl-Alexander-Straße 134a, Mellingen ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Verwaltungsgemeinschaft Mellingen aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 3.4 Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom Wahlleiter der Gemeinde mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Unterschriften (Anlage 7a zur ThürKWO) verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend. 4. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 22. April 2016 bis 18:00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Gemeinde Kapellendorf (Verwaltungsgemeinschaft Mellingen, Wahlleiter der Gemeinde Kapellendorf, Karl-Alexander-Straße 134a, Mellingen) einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 22. April 2016 bis 18:00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden. 5. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt. 6. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens am 2. Mai 2016 bis Uhr behoben sein. Am 3. Mai 2016 tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt. 7. Die im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in der Thüringer Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen ( 37 Abs. 2 ThürKWG). 8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Kapellendorf, K. Stahlberg Gemeindewahlleiter

12 SATZUNG über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Gemeinde Kapellendorf Auf Grund des 19 Absatz 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) und der 2, 7 und 7a des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) erlässt die Gemeinde Kapellendorf folgende Satzung: 1 Wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen (1) Zur anteiligen Deckung der Investitionsaufwendungen für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und grundhafte Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Verkehrsanlagen) erhebt die Gemeinde Kapellendorf nach Maßgabe der Bestimmungen des ThürKAG und dieser Satzung in den in 2 aufgeführten Gebietsteilen wiederkehrende Beiträge von denjenigen Grundstückseigentümern, Erbauberechtigten oder Inhabern eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung besondere Vorteile bietet. (2) Die Satzung findet keine Anwendung auf Investitionsaufwendungen, für die Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) zu erheben sind. 2 Ermittlungseinheit (1) Sämtliche Verkehrsanlagen innerhalb der geschlossenen Ortslage der Gemeinde Kapellendorf bilden eine einheitliche öffentliche Einrichtung (Ermittlungseinheit), wie sie sich aus dem dieser Satzung als Anlage 1 beigefügtem Plan ergibt. (2) Der beitragsfähige Aufwand wird für die eine einheitliche öffentliche Einrichtung bildenden Verkehrsanlagen nach den jährlichen Investitionsaufwendungen in der Ermittlungseinheit nach Absatz (1) ermittelt. 3 Beitragsfähiger Aufwand (1) Beitragsfähig sind insbesondere die Investitionsaufwendungen für: 1. den Erwerb und die Freilegung der für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und grundhafte Erneuerung der Erschließungsanlagen benötigten Grundflächen (einschließlich der Nebenkosten), 2. den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt der Bereitstellung (zuzüglich der Nebenkosten), 3. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der Fahrbahn, 4. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von a) Rinnen und Bordsteinen, b) Radwegen, c) Gehwegen, d) Beleuchtungseinrichtungen, e) Einrichtungen zur Oberflächenentwässerung der Straße, f) Böschungen, Schutz- und Stützmauern, g) Parkflächen, h) unselbständigen Grünanlagen (Straßenbegleitgrün). Dies gilt auch für Investitionsaufwendungen an Bundes-, Landesoder Kreisstraßen, sofern die Gemeinde Träger der Straßenbaulast ist. (2) Nicht beitragsfähig sind die Kosten 1. für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Verkehrsanlagen, 2. für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen) sowie 3. für Brückenbauwerke, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen, mit Ausnahme des Aufwands für Fahrbahndecke und Fußwegbelag. 4 Gemeindeanteil Der Anteil der Gemeinde Kapellendorf am beitragsfähigen Investitionsaufwand beträgt 44 v. H. Der übrige Anteil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen Gegenstand der Beitragspflicht Der Beitragspflicht unterliegen alle im Gemeindegebiet gelegenen Grundstücke, welche die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer der in der einheitlichen öffentlichen Einrichtung zusammengefassten Verkehrsanlagen haben. 6 Verteilung des umlagefähigen Aufwands (Beitragsmaßstab) (1) Der nach den 3 bis 4 ermittelte Aufwand wird nach Maßgabe ihrer Flächen auf die Grundstücke verteilt, denen die Inanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen Einrichtung gemäß 5 besondere Vorteile vermittelt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Art und Maß durch Vervielfachung der nach den Absätzen 2 bis 4 maßgeblichen Grundstücksfläche mit dem nach den Absätzen 5 bis 10 maßgeblichen Nutzungsfaktor berücksichtigt (Vollgeschossmaßstab). (2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt grundsätzlich der Flächeninhalt des Grundstücks im bürgerlich-rechtlichen Sinn. Ist ein vermessenes und im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter einer eigenen Nummer eingetragenes Grundstück nicht vorhanden, so gilt die vom Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) zusammenhängend genutzte Fläche als Grundstück. Soweit Flächen erschlossener Grundstücke baulich oder gewerblich nutzbar sind, richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach den Absätzen 5 bis 7. Für die übrigen Flächen einschließlich der im Außenbereich gelegenen Teilflächen jenseits einer Bebauungsplangrenze, einer Tiefenbegrenzungslinie oder der Grenze einer Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach Absatz 8. (3) Als baulich oder gewerblich nutzbar gilt bei erschlossenen Grundstücken a) die insgesamt oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, b) die über die Grenzen des Bebauungsplans in den Außenbereich hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplans, c) die im Bereich einer Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB liegen und bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen, die Fläche im Satzungsbereich, d) für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB besteht, aa) wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils ( 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, bb) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich ( 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich ( 35 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der Verkehrsanlage und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 33 m zu ihr verläuft; bei Grundstücken, die nicht an die Verkehrsanlage angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Fläche zwischen der der Verkehrsanlage zugewandten Grundstücksseite und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 33 m verläuft, e) die über die sich nach Buchst. b) oder Buchst. d) Doppelbuchst. bb) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der Verkehrsanlage bzw. im Fall von Buchst. d) Doppelbuchst. bb) der der Verkehrsanlage zugewandten Grundstücksseite und einer Linie hierzu, die in dem gleichmäßigen Abstand verläuft, der der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht. (4) Bei erschlossenen Grundstücken, die a) nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden, oder b) ganz oder teilweise im Außenbereich ( 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzung in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (landwirtschaftliche Nutzung) ist die Gesamtfläche des Grundstücks bzw. die Fläche des Grundstücks zugrunde zu legen, die von den Regelungen in Absatz 3 nicht erfasst wird. (5) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche von Grundstücken, die baulich oder gewerblich nutzbar sind (Absatz 3) vervielfacht mit

13 a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit 1 Vollgeschoss, b) 1,25 bei einer Bebaubarkeit mit 2 Vollgeschossen, c) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit 3 Vollgeschossen, d) 1,75 bei einer Bebaubarkeit mit 4 und 5 Vollgeschossen, e) 2,0 bei einer Bebaubarkeit mit 6 und mehr Vollgeschossen. (6) Für Grundstücke, die ganz oder teilweise innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes liegen, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt: a) ist die zulässige Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse; b) sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5 (wobei Bruchzahlen unter 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet und solche ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden); c) ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten im Sinne von 11 Abs. 3 BauNVO die höchstzulässige Höhe geteilt durch 3,5, in allen anderen Gebieten die höchstzulässig Höhe geteilt durch 2,6 (wobei Bruchzahlen unter 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet und solche ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden); dies gilt in gleicher Weise auch für den Fall, dass sowohl die zulässige Gebäudehöhe als auch gleichzeitig eine Baumassenzahl festgesetzt ist; d) dürfen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden, gilt die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene; e) ist gewerbliche oder industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt, gilt die Zahl von einem Vollgeschoss. Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse vorhanden oder zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten wird. (7) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse: a) bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse; b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse, c) bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt, d) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird je Nutzungsebene ein Vollgeschoss zugrunde gelegt. (8) Für die Flächen nach Absatz 4 gelten als Nutzungsfaktoren bei Grundstücken, die 1. aufgrund entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Dauerkleingärten) oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden 0,5 2. im Außenbereich liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (z. B. landwirtschaftliche Nutzung), wenn a) sie ohne Bebauung sind, bei aa) Waldbestand oder wirtschaftlich nutzbaren Wasserflächen bb) Nutzung als Grünland, Ackerland oder Gartenland cc) gewerblicher Nutzung (z. B. Bodenabbau) b) sie in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Dauerkleingärten, Campingplätze ohne Bebauung) c) auf ihnen eine Bebauung z.b. Wohnbebauung, Gartenhäuser, Garagen, Carports und Nebengebäude, landwirtschaftliche Hofstellen oder landwirtschaftliche Nebengebäude (z. B. Feldscheunen) vorhanden sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt, mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss entsprechend der Staffelung nach Absatz (5), 0,0167 0,0333 1,0 0,5 1, für die Restfläche gilt Buchst. a) d) sie gewerblich genutzt und bebaut sind, für eine Teilfläche, 1,3 die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt, mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss entsprechend der Staffelung nach Absatz (5), für die Restfläche gilt Buchst. a) e) sie ganz oder teilweise im Geltungsbereich einer Satzung nach 35 Abs. 6 BauGB liegen, für die von der Satzung erfassten Teilflächen aa) mit Baulichkeiten, die kleinen Handwerks- oder 1,3 Gewerbebetrieben dienen, mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss entsprechend der Staffelung nach Absatz (5), bb) mit sonstigen Baulichkeiten oder ohne Bebauung 1,0 mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss entsprechend der Staffelung nach Absatz (5), für die Restfläche gilt Buchst. a). (9) Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,00 m haben. Satz 1 gilt auch für Grundstücke in Gebieten, in denen der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach 5 Abs. 6 Buchst. a) bis c) enthält. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, so werden bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken je angefangene 2,60 m Höhe des Bauwerks (Traufhöhe) als ein Vollgeschoss berechnet. Kirchengebäude werden stets als eingeschossige Gebäude behandelt. (10) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Absatz 5 festgesetzten Faktoren um 0,3 erhöht: a) bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten; b) bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchst. a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist; c) bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchst. a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (so z. B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Bahn-, und Schulgebäuden), wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche. 7 Beitragssatz (1) Der Beitragssatz wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung aus den jährlichen Investitionsaufwendungen ermittelt. (2) Der Beitragssatz wird in einer gesonderten Satzung festgelegt. (3) Die vor dem Inkrafttreten der Satzung angefallenen beitragsfähigen Investitionsaufwendungen betragen nach Abzug des von der Gemeinde Kapellendorf nach 6 zu tragenden Anteils ,49. Diese werden gemäß 7a Abs. 8 ThürKAG im Jahr 2016 bei der Ermittlung des Beitragssatzes berücksichtigt. Der hierauf entfallende Beitragssatz beträgt 0,09663 /m² gewichtete Grundstücksfläche. 8 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist derjenige, der jeweils im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks, Erbbauberechtigter oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) ist. (2) Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihres Miteigentumsanteils beitragspflichtig. (3) Soweit der Beitragspflichtige der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstückes ist und dieser nicht im Grundbuch eingetragen ist oder sonst die Eigentums- oder Berechtigungslage ungeklärt ist, so ist derjenige beitragspflichtig, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides der Besitzer des betroffenen Grundstücks ist. Bei einer Mehrheit von Besitzern ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteils am Mitbesitz zur Abgabe verpflichtet.

14 9 Auskunftspflichtig Die Beitragspflichtigen sind verpflichtet, der Gemeinde alle zur Ermittlung der Beitragsgrundlagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen, auf Verlangen geeignete Unterlagen vorzulegen und jeden Eigentumswechsel, jede Veränderung der Grundstücksfläche bzw. der Anzahl der Vollgeschosse sowie jede Nutzungsänderung anzuzeigen. 10 Entstehung und Fälligkeit der Beitragsschuld, Vorausleistung (1) Die Beitragsschuld entsteht jeweils mit Ablauf des 31. Dezembers für das abgelaufene Kalenderjahr. (2) Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. (3) Auf die Beitragsschuld können vom Beginn des Kalenderjahres an Vorauszahlungen verlangt werden. Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Der Beitragsbescheid enthält mindestens: 1. die Bezeichnung des Beitrages, 2. den Namen des Beitragsschuldners, 3. die Bezeichnung des Grundstückes, 4. den zu zahlenden Betrag, 5. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Anteils der Gemeinde und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung, 6. die Festsetzung des Fälligkeitstermins, 7. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, und 8. eine Rechtsbehelfsbelehrung. (5) Die Grundlagen für die Festsetzung wiederkehrender Beiträge können durch besonderen Bescheid (Feststellungsbescheid) festgestellt werden. 11 Überleitungsbestimmungen Waren vor Inkrafttreten dieser Satzung für im Gemeindegebiet liegende Grundstücke Erschließungsbeiträge bzw. Ausgleichsbeträge nach dem Baugesetzbuch oder einmalige Beiträge nach 7 ThürKAG entstanden, so bleiben diese Grundstücke bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages für die Ermittlungseinheit unberücksichtigt. Diese Grundstücke bleiben so lange beitragsfrei, bis die Gesamtsumme aus den einzelnen Jahresbeiträgen bei Veranlagung zum wiederkehrenden Beitrag den Betrag des entstandenen einmaligen Beitrages überschritten hätte, längstens jedoch auf die Dauer von 20 Jahren seit der Entstehung des einmaligen Beitrages. Soweit solche Beiträge erst nach Erlass dieser Satzung entstehen, gilt Satz 1 ab dem Jahr des Entstehens entsprechend. 12 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Kapellendorf, den Gemeinde Kapellendorf J. Elstermann, Bürgermeister - Siegel - Beschluss- und Verfahrensvermerk: 1. Der Gemeinderat der Gemeinde Kapellendorf hat in seiner Sitzung am , Beschluss-Nr. 32/2015, die Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Gemeinde Kapellendorf beschlossen. 2. Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Weimarer Land als Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom , den Eingang der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Gemeinde Kapellendorf bestätigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht. Auslegungshinweis Die Anlage 1 nach 2 Absatz 1 der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Gemeinde Kapellendorf liegt in der Zeit vom bis während der Zeiten: Mo., Mi. und Do. 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:30 Uhr, Di. 09:00 bis 12:00 Uhr und bis 17:30 Uhr, Fr. 09:00 bis 11:30 Uhr in der Verwaltungsgemeinschaft Mellingen, Bauamt, 2. Etage, Karl-Alexander- Str. 134a in Mellingen, öffentlich aus Hinweis gemäß 21 Abs. 4 ThürKO Gemeinde Kapellendorf geltend Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung betreffen, können schriftlich unter Darlegung des Sachverhaltes innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Satzung gegenüber der gemacht werden. Liegen solche Verstöße vor und werden sie innerhalb der Jahresfrist nicht geltend gemacht, dann sind sie für die Wirksamkeit der Satzung unbeachtlich J. Elstermann, Bürgermeister Kleinschwabhausen BEKANNTMACHUNG der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl des Bürgermeisters 1. In der Gemeinde Kleinschwabhausen wird am 5. Juni 2016 ein ehrenamtlicher Bürgermeister gewählt. Zum ehrenamtlichen Bürgermeister ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt in der Gemeinde hat; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Zum Bürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist zum Bürgermeister nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Jeder Bewerber für das Amt des Bürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt ( 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG). 1.1 Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht

15 Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur Thüringer Kommunalwahlordnung enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen: a) die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er seiner Aufnahme als Bewerber in den Wahlvorschlag zustimmt, nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt, b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, h) Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 1.3 Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und der Anschrift die Unterschriften von mindestens fünfmal soviel Wahlberechtigten tragen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 30 Unterschriften). Bewirbt sich der bisherige Bürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich. Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers ist als Anlage beizufügen: Die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt. 2. Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Weimarer Land, oder im Gemeinderat der Gemeinde Kleinschwabhausen vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 24 Unterschriften). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal soviel Wahlberechtigten wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Weimarer Land, in dem die Gemeinde liegt, oder im Gemeinderat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bei der Verwaltungsgemeinschaft Mellingen bis zum 2. Mai 2016, 18:00 Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltungsgemeinschaft Mellingen von Montag, Mittwoch u. Donnerstag von 09:00 12:00 Uhr und 13:00 16:00 Uhr Dienstag von 09:00 12:00 Uhr und 13:00 18:00 Uhr Freitag von 09:00 12:00 Uhr im Meldeamt, Erdgeschoss, Karl-Alexander-Straße 134a, Mellingen ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Verwaltungsgemeinschaft Mellingen aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden.

16 3.4 Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom Wahlleiter der Gemeinde mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Unterschriften (Anlage 7a zur ThürKWO) verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend. 4. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 22. April 2016 bis 18:00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Gemeinde Kleinschwabhausen (Verwaltungsgemeinschaft Mellingen, Wahlleiter der Gemeinde Kleinschwabhausen, Karl-Alexander-Straße 134a, Mellingen) einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 22. April 2016 bis 18:00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden. 5. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt. 6. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens am 2. Mai 2016 bis 18:00 Uhr behoben sein. Am 3. Mai 2016 tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt. 7. Die im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in der Thüringer Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen ( 37 Abs. 2 ThürKWG). 8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Kleinschwabhausen, H.-J. Kaufmann Gemeindewahlleiter Der Gemeinderat Kleinschwabhausen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 10. Dezember 2015 folgende Beschlüsse gefasst. Beschluss-Nr. 14/4/2015 Der Gemeinderat genehmigt den Wortlaut der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom Abstimmung: gesetzl. Mitgl.: 7 anwesend: 7 Ja-Stimmen: 7 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 Beschluss-Nr. 14a/4/2015 Der Gemeinderat genehmigt den Wortlaut der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom Abstimmung: gesetzl. Mitgl.: 7 anwesend: 7 Ja-Stimmen: 7 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 Beschluss-Nr. 15/4/2015 Der Gemeinderat beschließt den vorliegenden Entwurf vom der Haushaltssatzung der Gemeinde Kleinschwabhausen für das Haushaltsjahr 2016 mit den Anlagen Verwaltungshaushalt, Vermögenshaushalt und Stellenplan als Satzung. Dieser Satzungsentwurf, der der Sitzungsniederschrift beigefügt wird, ist Bestandteil dieses Beschlusses. Abstimmung: gesetzl. Mitgl.: 7 anwesend: 7 Ja-Stimmen: 7 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 Beschluss-Nr. 16/4/2015 Der Gemeinderat beschließt den vorliegenden Entwurf des langfristigen Finanzplans vom für die Jahre 2015 bis 2019 der Gemeinde Kleinschwabhausen. Abstimmung: gesetzl. Mitgl.: 7 anwesend: 7 Ja-Stimmen: 7 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: Beschluss-Nr. 17/7/2015 Der Gemeinderat beschließt, den Bürgermeister zur Verhandlung mit der Thüringer Fernwasserversorgung Anstalt des öffentlichen Rechts Erfurt, Haarbergstraße 37 über den Abschluss eines Rahmenvertrages zu beauftragen. Abstimmung: gesetzl. Mitgl.: 7 anwesend: 7 Ja-Stimmen: 7 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 H-J. Kaufmann, Bürgermeister Magdala / Göttern / Maina / Ottstedt BEKANNTMACHUNG der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl des Bürgermeisters 1. In der Stadt Magdala wird am 5. Juni 2016 ein ehrenamtlicher Bürgermeister gewählt. Zum ehrenamtlichen Bürgermeister ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt in der Stadt hat; der Aufenthalt in der Stadt wird vermutet, wenn die Person in der Stadt gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Zum Bürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist zum Bürgermeister nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Jeder Bewerber für das Amt des Bürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter der Stadt eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt ( 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG). 1.1 Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen

17 tragen. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter der Stadt abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur Thüringer Kommunalwahlordnung enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen: a) die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er seiner Aufnahme als Bewerber in den Wahlvorschlag zustimmt, nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt, b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, i) Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 1.3 Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und der Anschrift die Unterschriften von mindestens fünfmal soviel Wahlberechtigten tragen, wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 60 Unterschriften). Bewirbt sich der bisherige Bürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich. Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers ist als Anlage beizufügen: Die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt. 2. Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter der Stadt an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Weimarer Land, oder im Stadtrat der Stadt Magdala vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Stadtratsratsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 48 Unterschriften). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Stadtrat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal soviel Wahlberechtigten wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Stadtrat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Weimarer Land, in dem die Stadt liegt, oder im Stadtrat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bei der Verwaltungsgemeinschaft Mellingen bis zum 2. Mai 2016, 18:00 Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Stadt mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltungsgemeinschaft Mellingen von Montag, Mittwoch u. Donnerstag von 09:00 12:00 Uhr und 13:00 16:00 Uhr Dienstag von 09:00 12:00 Uhr und 13:00 18:00 Uhr Freitag von 09:00 12:00 Uhr im Meldeamt, Erdgeschoss, Karl-Alexander-Straße 134a, Mellingen ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Verwaltungsgemeinschaft Mellingen aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden.

18 3.4 Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom Wahlleiter der Stadt mit einer Liste zur Leistung de noch erforderlichen Unterschriften (Anlage 7a zur ThürKWO) verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend. 4. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 22. April 2016 bis 18:00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Stadt Magdala (Verwaltungsgemeinschaft Mellingen, Wahlleiter der Stadt Magdala, Karl-Alexander-Straße 134a, Mellingen) einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 22. April 2016 bis 18:00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden. 5. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt. 6. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Stadt unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens am 2. Mai 2016 bis 18:00 Uhr behoben sein. Am 3. Mai 2016 tritt der Wahlausschuss der Stadt zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt. 7. Die im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in der Thüringer Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen ( 37 Abs. 2 ThürKWG). 8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Magdala, H. Schmitt Stadtwahlleiter Mechelroda / Linda BEKANNTMACHUNG der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl des Bürgermeisters 1. In der Gemeinde Mechelroda wird am 5. Juni 2016 ein ehrenamtlicher Bürgermeister gewählt. Zum ehrenamtlichen Bürgermeister ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt in der Gemeinde hat; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern Zum Bürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist zum Bürgermeister nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Jeder Bewerber für das Amt des Bürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt ( 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG). 1.1 Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur Thüringer Kommunalwahlordnung enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen: a) die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er seiner Aufnahme als Bewerber in den Wahlvorschlag zustimmt, nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt, b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung,

19 j) Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 1.3 Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und der Anschrift die Unterschriften von mindestens fünfmal soviel Wahlberechtigten tragen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 30 Unterschriften). Bewirbt sich der bisherige Bürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich. Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers ist als Anlage beizufügen: Die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt. 2. Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Weimarer Land, oder im Gemeinderat der Gemeinde Mechelroda vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 24 Unterschriften). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal soviel Wahlberechtigten wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Weimarer Land, in dem die Gemeinde liegt, oder im Gemeinderat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bei der Verwaltungsgemeinschaft Mellingen bis zum 2. Mai 2016, 18:00 Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltungsgemeinschaft Mellingen von Montag, Mittwoch u. Donnerstag von 09:00 12:00 Uhr und 13:00 16:00 Uhr Dienstag von 09:00 12:00 Uhr und 13:00 18:00 Uhr Freitag von 09:00 12:00 Uhr im Meldeamt, Erdgeschoss, Karl-Alexander-Straße 134a, Mellingen ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Verwaltungsgemeinschaft Mellingen aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 3.4 Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom Wahlleiter der Gemeinde mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Unterschriften (Anlage 7a zur ThürKWO) verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend. 4. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 22. April 2016 bis 18:00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Gemeinde Mechelroda (Verwaltungsgemeinschaft Mellingen, Wahlleiter der Gemeinde Mechelroda, Karl-Alexander-Straße 134a, Mellingen) einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 22. April 2016 bis 18:00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden. 5. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt. 6. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens am 2. Mai 2016 bis 18:00 Uhr behoben sein. Am 3. Mai 2016 tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt. 7. Die im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in der Thüringer Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen ( 37 Abs. 2 ThürKWG). 8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Mechelroda, G. Völkel, Gemeindewahlleiter

20 Mellingen / Köttendorf BEKANNTMACHUNG der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl des Bürgermeisters 1. In der Gemeinde Mellingen wird am 5. Juni 2016 ein ehrenamtlicher Bürgermeister gewählt. Zum ehrenamtlichen Bürgermeister ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt in der Gemeinde hat; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Zum Bürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist zum Bürgermeister nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Jeder Bewerber für das Amt des Bürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt ( 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG). 1.1 Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stell vertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur Thüringer Kommunalwahlordnung enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen: a) die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er seiner Aufnahme als Bewerber in den Wahlvorschlag zustimmt, nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt, b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, k) Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 1.3 Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und der Anschrift die Unterschriften von mindestens fünfmal soviel Wahlberechtigten tragen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 60 Unterschriften). Bewirbt sich der bisherige Bürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich. Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers ist als Anlage beizufügen: Die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt. 2. Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

21 Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Weimarer Land, oder im Gemeinderat der Gemeinde Mellingen vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 48 Unterschriften). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal soviel Wahlberechtigten wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Weimarer Land, in dem die Gemeinde liegt, oder im Gemeinderat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bei der Verwaltungsgemeinschaft Mellingen bis zum 2. Mai 2016, 18:00 Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltungsgemeinschaft Mellingen von Montag, Mittwoch u. Donnerstag Dienstag Freitag von 09:00 12:00 Uhr und 13:00 16:00 Uhr von 09:00 12:00 Uhr und 13:00 18:00 Uhr von 09:00 12:00 Uhr im Meldeamt, Erdgeschoss, Karl-Alexander-Straße 134a, Mellingen ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Verwaltungsgemeinschaft Mellingen aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 3.4 Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom Wahlleiter der Gemeinde mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Unterschriften (Anlage 7a zur ThürKWO) verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 22. April 2016 bis 18:00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Gemeinde Mellingen (Verwaltungsgemeinschaft Mellingen, Wahlleiter der Gemeinde Mellingen, Karl-Alexander-Straße 134a, Mellingen) einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 22. April 2016 bis 18:00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden. 5. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt. 6. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens am 2. Mai 2016 bis 18:00 Uhr behoben sein. Am 3. Mai 2016 tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt. 7. Die im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in der Thüringer Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen ( 37 Abs. 2 ThürKWG). 8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Mellingen, I. Michael Gemeindewahlleiter BÜRGERSPRECHSTUNDE DES BÜRGERMEISTERS Immer Samstag von 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr E. Hildebrandt, Bürgermeister Oettern Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl des Bürgermeisters 1. In der Gemeinde Oettern wird am 5. Juni 2016 ein ehrenamtlicher Bürgermeister gewählt. Zum ehrenamtlichen Bürgermeister ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt in der Gemeinde hat; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern.

22 Zum Bürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist zum Bürgermeister nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Jeder Bewerber für das Amt des Bürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt ( 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG). 1.1 Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur Thüringer Kommunalwahlordnung enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen: a) die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er seiner Aufnahme als Bewerber in den Wahlvorschlag zustimmt, nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt, b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, l) Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 1.3 Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und der Anschrift die Unterschriften von mindestens fünfmal soviel Wahlberechtigten tragen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 30 Unterschriften). Bewirbt sich der bisherige Bürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich. Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers ist als Anlage beizufügen: Die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt. 2. Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Weimarer Land, oder im Gemeinderat der Gemeinde Oettern vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 24 Unterschriften). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal soviel Wahlberechtigten wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Weimarer Land, in dem die Gemeinde liegt, oder im Gemeinderat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unter-

23 zeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bei der Verwaltungsgemeinschaft Mellingen bis zum 2. Mai 2016, 18:00 Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltungsgemeinschaft Mellingen von Montag, Mittwoch u. Donnerstag von 09:00 12:00 Uhr und 13:00 16:00 Uhr Dienstag von 09:00 12:00 Uhr und 13:00 18:00 Uhr Freitag von 09:00 12:00 Uhr im Meldeamt, Erdgeschoss, Karl-Alexander-Straße 134a, Mellingen ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Verwaltungsgemeinschaft Mellingen aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 3.4 Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom Wahlleiter der Gemeinde mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Unterschriften (Anlage 7a zur ThürKWO) verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend. 4. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 22. April 2016 bis 18:00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Gemeinde Oettern (Verwaltungsgemeinschaft Mellingen, Wahlleiter der Gemeinde Oettern, Karl-Alexander-Straße 134a, Mellingen) einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 22. April 2016 bis 18:00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden. 5. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt. 6. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens am 2. Mai 2016 bis 18:00 Uhr behoben sein. Am 3. Mai 2016 tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt. 7. Die im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in der Thüringer Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen ( 37 Abs. 2 ThürKWG). Oettern, R. Spieler Gemeindewahlleiter Der Gemeinderat Oettern hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26. Februar 2016 folgende Beschlüsse gefasst: Beschluss-Nr.: 1/2016 Der Gemeinderat genehmigt die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 10. Dezember Abstimmung: gesetzl. Mitgl.: 7 anwesend: 6 Ja-Stimmen: 6 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 Beschluss-Nr.: 2/2016 Der Gemeinderat beschließt, der Anfrage über den Grunderwerb von Gemeindegrundstücken durch Frau Rinderknecht und Herrn Böhlefeld, zuzustimmen. Abstimmung: gesetzl. Mitgl.: 7 anwesend: 7 Ja-Stimmen: 0 Nein-Stimmen: 7 Enthaltungen: 0 Somit ist der Beschluss abgelehnt. Beschluss-Nr.: 3/2016 Der Gemeinderat beruft für die Bürgermeisterwahl am 5. Juni 2016 Herrn René Spieler zum Wahlleiter und Frau Colleen Michler zur Stellvertreterin. Abstimmung: gesetzl. Mitgl.: 7 anwesend: 7 Ja-Stimmen: 5 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 2 Beschluss-Nr.: 4/2016 Der Gemeinderat beschließt, die Bauleistung Bauschuttentsorgung, Los 2, zur Sanierung des Gemeindehauses an die Firma Remondis, Sprötau, laut Angebot in Höhe von brutto 3.934,14, zu vergeben. Abstimmung: gesetzl. Mitgl.: 7 anwesend: 7 Ja-Stimmen: 6 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 1 Beschluss-Nr.: 5/2016 Der Gemeinderat beschließt, die Bauleistung Gerüstbau, Los 1, zur Sanierung des Gemeindehauses an die Firma Gerüstbau Schlöffel, Zweigstelle Apolda, laut Angebot in Höhe von brutto 1.797,85, zu vergeben. Abstimmung: gesetzl. Mitgl.: 7 anwesend: 7 Ja-Stimmen: 7 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 Beschluss-Nr.: 6/2016 Der Gemeinderat beschließt, die Bauleistung Mauerwerks- und Betonarbeiten, Los 3, zur Sanierung des Gemeindehauses an die Firma Oeko-Bau Oettern, laut Angebot in Höhe von brutto ,03, zu vergeben. Abstimmung: gesetzl. Mitgl.: 7 anwesend: 6 Ja-Stimmen: 5 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 1 Aufgrund des 38 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung war Gemeinderat Norbert Ungethüm von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen. Beschluss-Nr.: 7/2016 Der Gemeinderat beschließt, die Bauleistung Zimmerarbeiten, Los 4, zur Sanierung des Gemeindehauses an die Firma Zimmerei Ehrlich, Hermsdorf, laut Angebot in Höhe von brutto ,81, zu vergeben. Abstimmung: gesetzl. Mitgl.: 7 anwesend: 7 Ja-Stimmen: 7 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 Beschluss-Nr.: 8/2016 Der Gemeinderat beschließt, die Bauleistung Dachdecker- und Dachklempnerarbeiten, Los 5, zur Sanierung des Gemeindehauses an die Firma Zimmerei Ehrlich, Hermsdorf, laut Angebot in Höhe von brutto ,91, zu vergeben. Abstimmung: gesetzl. Mitgl.: 7 anwesend: 7 Ja-Stimmen: 6 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 1 Beschluss Nr.: 9/2016 Der Gemeinderat beschließt, die Bauleistung Tischlerarbeiten, Los 6, zur Sanierung des Gemeindehauses an die Tischlerei Heider-Wallisch, Mellingen, laut Angebot in Höhe von brutto ,96, zu vergeben. Abstimmung: gesetzl. Mitgl.: 7 anwesend: 7 Ja-Stimmen: 7 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 Beschluss-Nr.: 10/2016 Der Gemeinderat beschließt, die Bauleistung Elektroinstallation, Los 7, zur Sanierung des Gemeindehauses an die Firma Elektroinstallation Volker Börmel, 99438, Vollersroda, laut Angebot in Höhe von brutto 7.587,09,

24 zu vergeben. Abstimmung: gesetzl. Mitgl.: 7 anwesend: 7 Ja-Stimmen: 7 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 Beschluss-Nr.: 11/2016 Der Gemeinderat beschließt, dem Kontowechsel von der Commerzbank zur Deutschen Kreditbank zuzustimmen und das Konto bei der Commerzbank zum zu kündigen. Die Verwaltungsgemeinschaft Mellingen wird beauftragt, alle erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten. Abstimmung: gesetzl. Mitgl.: 7 anwesend: 7 Ja-Stimmen: 7 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 C. Michler, Bürgermeisterin Umpferstedt BEKANNTMACHUNG der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl des Bürgermeisters 1. In der Gemeinde Umpferstedt wird am 5. Juni 2016 ein ehrenamtlicher Bürgermeister gewählt. Zum ehrenamtlichen Bürgermeister ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt in der Gemeinde hat; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Zum Bürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist zum Bürgermeister nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Jeder Bewerber für das Amt des Bürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt ( 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG). 1.1 Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hin- zugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur Thüringer Kommunalwahlordnung enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen: a) die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er seiner Aufnahme als Bewerber in den Wahlvorschlag zustimmt, nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt, b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, m) Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 1.3 Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und der Anschrift die Unterschriften von mindestens fünfmal soviel Wahlberechtigten tragen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 40 Unterschriften). Bewirbt sich der bisherige Bürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich. Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers ist als Anlage beizufügen: Die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt. 2. Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten

25 Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Weimarer Land, oder im Gemeinderat der Gemeinde Umpferstedt vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 32 Unterschriften). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal soviel Wahlberechtigten wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Weimarer Land, in dem die Gemeinde liegt, oder im Gemeinderat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bei der Verwaltungsgemeinschaft Mellingen bis zum 2. Mai 2016, Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltungsgemeinschaft Mellingen von Montag, Mittwoch u. Donnerstag von 09:00 12:00 Uhr und 13:00 16:00 Uhr Dienstag von 09:00 12:00 Uhr und 13:00 18:00 Uhr Freitag von 09:00 12:00 Uhr im Meldeamt, Erdgeschoss, Karl-Alexander-Straße 134a, Mellingen ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Verwaltungsgemeinschaft Mellingen aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 3.4 Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom Wahlleiter der Gemeinde mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Unterschriften (Anlage 7a zur ThürKWO) verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend. 4. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 22. April 2016 bis 18:00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Gemeinde Umpferstedt (Verwaltungsgemeinschaft Mellingen, Wahlleiter der Gemeinde Umpferstedt, Karl-Alexander-Straße 134a, Mellingen) einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 22. April 2016 bis 18:00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden. 5. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt. 6. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens am 2. Mai 2016 bis 18:00 Uhr behoben sein. Am 3. Mai 2016 tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt. 7. Die im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in der Thüringer Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen ( 37 Abs. 2 ThürKWG). 8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Umpferstedt, D. Erlebach Gemeindewahlleiter Vollersroda BEKANNTMACHUNG der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl des Bürgermeisters 1. In der Gemeinde Vollersroda wird am 5. Juni 2016 ein ehrenamtlicher Bürgermeister gewählt. Zum ehrenamtlichen Bürgermeister ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt in der Gemeinde hat; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik

26 Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Zum Bürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist zum Bürgermeister nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Jeder Bewerber für das Amt des Bürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt ( 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG). 1.1 Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur Thüringer Kommunalwahlordnung enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen: a) die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er seiner Aufnahme als Bewerber in den Wahlvorschlag zustimmt, nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt, b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, n) Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 1.3 Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und der Anschrift die Unterschriften von mindestens fünfmal soviel Wahlberechtigten tragen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 30 Unterschriften). Bewirbt sich der bisherige Bürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich. Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers ist als Anlage beizufügen: Die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt. 2. Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Weimarer Land, oder im Gemeinderat der Gemeinde Vollersroda vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 24 Unterschriften). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal soviel Wahlberechtigten wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Weimarer Land, in dem die Gemeinde liegt, oder im Gemeinderat vertreten ist.

27 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bei der Verwaltungsgemeinschaft Mellingen bis zum 2. Mai 2016, Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltungsgemeinschaft Mellingen von Montag, Mittwoch u. Donnerstag von 09:00 12:00 Uhr und 13:00 16:00 Uhr Dienstag von 09:00 12:00 Uhr und 13:00 18:00 Uhr Freitag von 09:00 12:00 Uhr im Meldeamt, Erdgeschoss, Karl-Alexander-Straße 134a, Mellingen ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Verwaltungsgemeinschaft Mellingen aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 3.4 Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom Wahlleiter der Gemeinde mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Unterschriften (Anlage 7a zur ThürKWO) verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend. 4. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 22. April 2016 bis 18:00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Gemeinde Vollersroda (Verwaltungsgemeinschaft Mellingen, Wahlleiter der Gemeinde Vollersroda, Karl-Alexander-Straße 134a, Mellingen) einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 22. April 2016 bis 18:00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden. 5. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt. 6. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens am 2. Mai 2016 bis 18:00 Uhr behoben sein. Am 3. Mai 2016 tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt. 7. Die im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in der Thüringer Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staat lich geschützten Feiertag fällt; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen ( 37 Abs. 2 ThürKWG). 8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Vollersroda, V. Börmel Gemeindewahlleiter Der Gemeinderat Vollersroda hat in seiner öffentlichen Sitzung am folgende Beschlüsse gefasst: Beschluss- Nr. 2/01/2016 Der Gemeinderat genehmigt die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom Abstimmung: gesetzl. Mitgl.: 7 anwesend: 7 Ja-Stimmen: 7 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 Beschluss-Nr. 3/01/2016 Der Gemeinderat beruft Herrn Timo Weiß zum Wahlleiter und Herrn Carsten Grützmann zu seinem Stellvertreter für die Bürgermeisterwahl am 5. Juni Abstimmung: gesetzl. Mitgl.: 7 anwesend: 7 Ja-Stimmen: 5 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 2 S. Seyfarth, Bürgermeisterin Wiegendorf / Schwabsdorf BEKANNTMACHUNG der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl des Bürgermeisters 1. In der Gemeinde Wiegendorf wird am 5. Juni 2016 ein ehrenamtlicher Bürgermeister gewählt. Zum ehrenamtlichen Bürgermeister ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt in der Gemeinde hat; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Zum Bürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist zum Bürgermeister nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Jeder Bewerber für das Amt des Bürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt ( 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG). 1.1 Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters können von Par-

28 teien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur Thüringer Kommunalwahlordnung enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen: a) die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er seiner Aufnahme als Bewerber in den Wahlvorschlag zustimmt, nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt, b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, o) Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 1.3 Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und der Anschrift die Unterschriften von mindestens fünfmal soviel Wahlberechtigten tragen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 30 Unterschriften). Bewirbt sich der bisherige Bürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich. Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers ist als Anlage beizufügen: Die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt. 2. Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Weimarer Land, oder im Gemeinderat der Gemeinde Wiegendorf vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 24 Unterschriften). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal soviel Wahlberechtigten wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Weimarer Land, in dem die Gemeinde liegt, oder im Gemeinderat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bei der Verwaltungsgemeinschaft Mellingen bis zum 2. Mai 2016, Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltungsgemeinschaft Mellingen von Montag, Mittwoch u. Donnerstag von 09:00 12:00 Uhr und 13:00 16:00 Uhr Dienstag von 09:00 12:00 Uhr und 13:00 18:00 Uhr Freitag von 09:00 12:00 Uhr im Meldeamt, Erdgeschoss, Karl-Alexander-Straße 134a, Mellingen ausgelegt.

29 Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Verwaltungsgemeinschaft Mellingen aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 3.4 Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom Wahlleiter der Gemeinde mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Unterschriften (Anlage 7a zur ThürKWO) verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend. 4. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 22. April 2016 bis 18:00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Gemeinde Wiegendorf (Verwaltungsgemeinschaft Mellingen, Wahlleiter der Gemeinde Wiegendorf, Karl-Alexander-Straße 134a, Mellingen) einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 22. April 2016 bis 18:00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden. 5. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt. 6. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens am 2. Mai 2016 bis 18:00 Uhr behoben sein. Am 3. Mai 2016 tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt. 7. Die im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in der Thüringer Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen ( 37 Abs. 2 ThürKWG). 8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Wiegendorf, M. Peisert Gemeindewahlleiter Der Gemeinderat Wiegendorf hat in seiner öffentlichen Sitzung am 7. Dezember 2015 folgende Beschlüsse gefasst: Beschluss-Nr. 33/2015 Der Gemeinderat genehmigt den Wortlaut der geänderten Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom Abstimmung: gesetzl. Mitgl.: 7 anwesend: 6 Ja-Stimmen: 6 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 Beschluss-Nr. 36/2015 Der Gemeinderat gibt seine Zustimmung zur Befreiung vom Bebauungsplan für das Aufstellen einer Garage auf dem Flurstück 214/21. Abstimmung: gesetzl. Mitgl.: 7 anwesend: 5 Ja-Stimmen: 5 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 Aufgrund des 38 Abs.1 der Thüringer Kommunalordnung ThürKO war Herr Bratek von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen. Beschluss Nr. 37/2015 Der Gemeinderat gibt seine Zustimmung zur Befreiung vom Bebauungsplan für das Aufstellen einer Garage auf dem Flurstück 214/32. Abstimmung: gesetzl. Mitgl.: 7 anwesend: 6 Ja-Stimmen: 6 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 M. Peisert, Bürgermeister Der Gemeinderat Wiegendorf hat in seiner öffentlichen Sitzung am 17. Februar 2016 folgende Beschlüsse gefasst: Beschluss Nr. 01/2016 Der Gemeinderat genehmigt den Wortlaut der Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom Abstimmung: gesetzl. Mitgl.: 7 anwesend: 6 Ja-Stimmen: 3 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 3 Beschluss Nr. 02/2016 Der Gemeinderat beschließt den geänderten Entwurf vom der Haushaltssatzung der Gemeinde Wiegendorf für das Haushaltsjahr 2016, mit den Anlagen Verwaltungshaushalt, Vermögenshaushalt und Stellenplan, als Satzung. Dieser geänderte Satzungsentwurf, der der Sitzungsniederschrift beigefügt wird, ist Bestandteil dieses Beschlusses. Abstimmung: gesetzl. Mitgl.: 7 anwesend: 6 Ja-Stimmen: 6 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 Beschluss Nr. 03/2016 Der Gemeinderat beschließt den geänderten Entwurf vom des langfristigen Finanzplanes für die Jahre 2015 bis 2019 der Gemeinde Wiegendorf. Abstimmung: gesetzl. Mitgl.: 7 anwesend: 6 Ja-Stimmen: 6 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 M. Peisert, Bürgermeister Der Gemeinderat Wiegendorf hat in seiner öffentlichen Sitzung am 2. März 2016 folgende Beschlüsse gefasst: Beschluss Nr. 05/2016 Der Gemeinderat gibt seine Zustimmung zur Berufung von Herrn Manfred Peisert als Wahlleiter und Herrn Uwe Simmerl als Stellvertreter, beide aus Schwabsdorf. Abstimmung: gesetzl. Mitgl.: 7 anwesend: 5 Ja-Stimmen: 5 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 Sprechstunde des Bürgermeisters am Dienstag, und am in der Zeit von 16:30 18:00 Uhr im Gemeindehaus, Im Dorfe 2 in Wiegendorf. Telefonisch ist der Bürgermeister unter der Handy-Nummer: zu erreichen. M. Peisert, Bürgermeister Beschluss Nr. 06/2016 Der Gemeinderat gibt seine Zustimmung zum Bau eines Vorbaus aus Glaselementen in Wiegendorf, Flur 1 Flurstück 48/4. Bauherr ist Herr Danilo Lohse aus Wiegendorf. Abstimmung: gesetzl. Mitgl.: 7 anwesend: 5 Ja-Stimmen: 5 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 M. Peisert, Bürgermeister

30 Nichtamtlicher Teil Herzlichen Glückwunsch den Jubilaren ENTSORGUNGSTERMINE Eine Übersicht aller Entsorgungstermine finden Sie in ihrem Abfallkalender 2016 oder im Internet unter Großschwabhausen Günther, Sieglinde zum Tutzschke, Irma zum Weinhage, Günther zum 70. Hetschburg Liebig, Hanna zum 90. Kleinschwabhausen Lobenstein, Günter zum 75. Lehnstedt Haake, Ingeborg zum Werther, Roland zum 80. Magdala Zeh, Karin zum Welz, Gisela zum Spangenberg, Herta zum 85. OT Göttern Wazel, Hartmut zum Rohkohl, Irma zum 95. OT Maina Neumeister, Erika zum 75. Mellingen Staaf, Heinz zum Unger, Helmut zum 80. Umpferstedt Friedrich, Achim zum Oklitz, Almut zum 80. Wiegendorf Dr. Kiel, Hans-Jürgen zum 75. OT Schwabsdorf Peisert, Elly zum 75. DAS SCHADSTOFFMOBIL fährt vom bis durch den Landkreis Weimarer Land, um folgende Schadstoffe aufzunehmen: Farben und Lacke (lösungsmittelhaltige) Leuchtstoffröhren Rost- und Holzschutzmittel Quecksilberthermometer Medikamentenreste Leim, Klebe- und Beizmittel Lösungsmittel (z. B. Waschbenzin), Säuren und Laugen Spraydosen Pflanzenschutz- und Behandlungsmittel Laborchemikalien aus dem Hobbybereich sowie Altöl und ölverunreinigte Materialien. Die verschiedenen Stoffe, die Sie anliefern wollen, müssen getrennt verpackt sein, damit sie sich nicht untereinander vermischen können. Flüssigkeiten, Pulver und krümelige Schadstoffe bitte in geschlossenen Behältern mit sichtbarer Inhaltsangabe anliefern. Pro Einwohner oder Einwohnergleichwert (EWG) sind folgende Höchstmengen erlaubt: 50 kg insgesamt, davon 20 kg pro Gebinde (z. B. beim 4-Pers.-Haushalt) 10 Liter pro Gefäß. Noch einmal kurz zur Erinnerung: Nicht ins Schadstoffmobil gehören Binderfarben, Latex und Baustoffe, Reifen, Munition und Kampfstoffe, radioaktiver Abfall und infizierte Gegenstände, Feuerlöscher, Gasflaschen. Sollten Sie noch Fragen haben, dann wenden Sie sich am besten rechtzeitig an die Abfallberatung des Landratsamtes Weimarer Land, Sitz Apolda, Telefon 03644/ oder Ihre Entsorgungsgesellschaft Landkreis Weimar mbh Telefon /72423 Bitte werfen Sie auch in Zukunft Ihre Schadstoffe nicht einfach in den Hausmüll, sondern lagern sie diese getrennt und auslaufsicher bis zur nächsten Abfuhr, denn das Schadstoffmobil kommt wieder. SONDERABFALLKLEINMENGEN-SAMMLUNG Kreis Weimarer Land 1. Halbjahr 2016 Ort Standplatz Standzeit von bis Montag Göttern 11:00 11:30 Mittwoch Lehnstedt vor dem Saal/Feuerwehr 09:00 09:30 Großschwabhausen Am Teich/Dorfstraße 09:45 10:15 Glückwünsche zum 60. Hochzeitstag gratulieren wir am in Mechelroda Döbritschen Containerplatz/Bushaltestelle 10:30 10:45 Kleinschwabhausen Buswendeschleife 11:00 11:15 Maina Kirche 11:30 11:45 Ottstedt b. Magdala Kirchgasse/Containerplatz 13:15 13:45 Magdala Am Anger 3 12:30 13:00 Martin & Hildegard Bornmann

31 DIE FAHRBIBLIOTHEK KOMMT NACH: Großschwabhausen OT Hohlstedt / OT Kötschau Großschwabhausen, Schule am :30 bis 14:15 Uhr Vollradisroda am bis 15:00 Uhr Döbritschen am :05 bis 15:40 Uhr Großschwabhausen am :50 bis 17:15 Uhr Kleinschwabhausen am :25 bis 18:00 Uhr Mellingen, Schule am :15 bis 14:00 Uhr Magdala, Schule am :30 bis 14:00 Uhr Lehnstedt am :30 bis 15:30 Uhr Hammerstedt am :40 bis 16:15 Uhr Kapellendorf am :30 bis 17:35 Uhr Frankendorf am :35 bis 18:00 Uhr Oettern am :30 bis 16:15 Uhr Kiliansroda am :25 bis 17:10 Uhr Mechelroda am :15 bis 18:00 Uhr Hetschburg am :45 bis15:25 Uhr Kötschau am :55 bis 17:25 Uhr Hohlstedt am bis 18:00 Uhr Vollersroda am :30 bis 15:15 Uhr Verwaltungsgemeinschaft Mellingen Bund Mitteldeutschland Knappschaft - Bahn - See Service vor Ort in der Verwaltungsgemeinschaft Mellingen Beratung - Kontenklärung - Rentenanträge Ihr ehrenamtlicher Versichertenberater Ingo Torborg unterstützt Sie und hilft Ihnen gebührenfrei. Die nächste Sprechstunde findet in der Zeit von 16:00 bis 18:00 Uhr am Dienstag, den 12. April 2016 in der Verwaltungsgemeinschaft Mellingen statt. Zusätzliche Sprechstunden in folgenden Nachbarorten: Bad Berka, Kromsdorf, Kapellendorf Um Terminvereinbarung wird dringend gebeten: Telefon: (Mo. - Do. 19:30-20:15 Uhr) oder ingo.torborg@gmx.de Ingo Torborg Buchfart Öffnungszeiten der Gemeindebücherei im Monat April am 6. April 2016 und am 20. April 2016 von 16:00 bis 17:00 Uhr. U. Lobenstein INFORMATIONEN aus der GR-Sitzung vom TOP 3.1. Abwassergebührensatzung 2016 (alt TOP 3) TOP 3.2. Werdegang Abwasserleitung Am Anger (alt TOP 5) Die Abwasserleitung zum Anschluss der 2 neuen Baugrundstücke (alter Kindergarten) und folgendes Grundstück Über dem Anger wird laut Vorschlag des Planungsbüros geändert. Es soll nur eine Stichleitung vom Sammler Am Anger 2 in südliche Richtung bis zu den neuen Baugrundstücken verlegt werden (Leitung Nr. 1) Die Grundstücke Über dem Anger sollen nicht an die Leitung Nr. 1, sondern an die Leitung laut Hauptabwasserkonzept aus Richtung Friedhof in nördliche Richtung Unter dem Anger bis Hausnummer (Hörmannsiedlung) Am Anger 4 a (Leitung Nr. 2). Die zwei Leitungen sollen in zwei Losen ausgeschrieben werden. Der Gemeinderat entscheidet erst nach erfolgter Ausschreibung zur Leitung Nr. 2, ob diese gebaut wird oder erst später. Die Leitung Nr. 2 hat zur Folge, dass bei weniger Mehrkosten, mehr alte Hausanschlüsse erneuert werden können, was wirtschaftlich mehr als sinnvoll ist. Da alle Investkosten für Abwasser gebührenfinanziert werden, denken die Gemeinderäte, zur neuen Kalkulation Abwasser 2016 darüber nach, den Investkostenanteil in der Kalkulation zu erhöhen. Also über Abschreibung und kalkulatorische Verzinsung sowie eine allgemeine Erhöhung. Die Abwassergebühr beträgt zurzeit 1,78. Die Grundgebühr beträgt 60,- /Jahr. Der Bürgermeister legt den Gemeinderäten eine neue Kalkulation vor. TOP 5. Beratung zur Baumschutzsatzung Herr Heinze hat im Ergebnis der letzten Gemeinderatssitzung Vorschläge zur Änderung der Baumschutzsatzung eingereicht. Diese ging aber erst am Montag vor der Sitzung ein. Die Gemeinderäte erhielten heute zur Sitzung davon Kenntnis. Nach kurzer Beratung wird festgestellt, dass diese Veränderung, als Anlage zur Niederschrift, den Gemeinderäten mitgeteilt werden. Eine weitere Beratung zur Baumschutzsatzung wird in der nächsten Gemeinderatssitzung erfolgen. TOP 6. Beratung Kindereinrichtung im OT Hohlstedt (alt TOP 2) Der Bürgermeister informiert die Gemeinderäte, dass es bis zum eine Entscheidung zum Bestand der Einrichtung in Hohlstedt geben muss. Es wurden die momentanen Belegungszahlen genannt, die Anmeldungen und über andere Betreibermöglichkeiten gesprochen. Eltern, deren Kinder in Fremdeinrichtungen gehen, wurden von der Gemeinde angeschrieben, mit der Bittem, die Einrichtung im eigenen Ort zu besuchen. Momentan sind davon 10 Kinder betroffen. 10 * 422,- * 12 Monate = ,- Der Bürgermeister informiert über ein Gespräch mit einem Freien Träger. Auch wurden Informationen gegeben zum privaten Tagesmuttermodell. Weitere Beratung folgt in der nächsten Gemeinderatssitzung. INFORMATIONEN aus der GR-Sitzung vom TOP 6. Beratung zum Vorhaben bezogenen B-Planes Der Bürgermeister erläuterte den Gemeinderäten den Planungsstand. Er informiert den Gemeinderat vor, auf das was da noch in Kürze zu beraten und zu entscheiden ist. Wenn der Gemeinderat die schriftlichen Unterlagen erhalten, sind sie schon vorinformiert. TOP 7. Kirchgemeinde / Abwasserleitung / Schadenersatz Der Bürgermeister informiert die Gemeinderäte über erhaltene Auskunft zum Thema Schadenersatz. Beide Auskünfte widersprechen sich. Somit ist der Gemeinderat gefordert, zur nächsten Gemeinderatssitzung eine Entscheidung zutreffen, ob eine Schadenersatzklage verfolgt wird oder nicht. TOP 8. Sonstiges Der Bürgermeister möchte gerne die Niederschriften der Gemeinderatssitzungen zeitnah im Journal öffentlich bekanntmachen. Darum fragt er an, ob er nach Korrekturlesung durch die Gemeinderäte (also spätestens 1 Woche nach Sitzungstermin) eine Bekanntmachung, nicht erst nach der nächsten GR- Sitzung, ins Journal schreiben darf. Die Vorgehensweise fand allgemein Zustimmung, wenn es große Fehler gibt, muss es halt im Nachgang korrigiert werden. Zur Bürgerbeschwerde von Herrn Falk Eilenstein meldeten Herr Jauch und Herr Voigt redebedarf an. Der Bürgermeister erläuterte das Verwaltungshandeln, wenn eine Bürgerbeschwerde in der Verwaltung eingeht. Hier in diesem Fall wird wie im Hauptausschuss festgestellt, eine Verkehrszählung per Messgerät über die VG Mellingen durchgeführt. Durch Leitposten wird eine Verkehrsführung geregelt, die zur Geschwindigkeitsbegrenzung beitragen soll, da der Verkehrslärm in der Nacht durch schnellfahrende Autos entsteht.

32 Zum Lärm der Sportkinder, welche sich ab und zu am Teich versammeln, gibt es nur die Bitte um einen anderen Sammelplatz und kein Verbot durch den Bürgermeister. Der Bürgermeister kann so etwas gar nicht verbieten, sondern nur an die Vernunft appellieren. Die Fragen von Herrn Weber, zu Reparaturarbeiten im Wohngebäude Döbritscher Straße 21, antwortete der Bürgermeister, dass diese beauftragt sind. H.-J. Schaffarzyk, Bürgermeister M ännerchor Großschwabhausen Mit dem traditionellen Auftritt zur Seniorenweihnachtsfeier im Dorfgemeinschaftshaus, mit Liedern des Chores und Akkordeonvorträgen unseres Chorleiters Nikolaus Pfennig, wurde das Chorjahr 2015 abgeschlossen. Inzwischen sind wir mit unserer Chorarbeit, dem Einüben neuer und dem Wiederholen/ Stabilisieren bekannter Lieder voll im Jahr 2016 angekommen. Wir bereiten uns damit auch auf unsere nächsten Auftritte vor, die wir gemeinsam mit andreren Chören bestreiten. So werden wir am 17. April an einem Frühlings-Chorkonzert in Mellingen und am 19. Juni in Kleinschwabhausen am 45-jährigen Chorjubiläum teilnehmen. Eine Woche danach gestalten wir mit dem gemischten Chor Nieder-/Oberroßla ein gemeinsames Chorkonzert. Die Tradition des gemeinsamen Singens in Großschwabhausen begann 1852 mit der Gründung des Gesangverein Großschwabhausen und wurde 1957 mit der Gründung des heutigen Männerchor Großschwabhausen weitergeführt. Um diese Tradition zu erhalten, ist immer wieder das aktive Bekenntnis aus der Dorfgemeinschaft heraus erforderlich. Wir wünschen uns als Chor, dass Männer aus unserer Gemeinde oder den Nachbarorten, ob jung oder älter, zu uns kommen und den Chor verstärken. Ein Besuch unseren Chorproben zum Informieren und Kennenlernen ist uns immer willkommen. Jeder hat eine Stimme zum Singen! Und nicht zu vergessen: Singen fördert die Gesundheit und das gesellige Beisammensein! Unsere Chorproben finden l4-tägig um 19:30 Uhr im Gasthaus Hänsgen statt; die nächsten Termine sind der 6. und der 20.April Weitere Informationen erhalten Sie auch bei unserem Vorsitzenden, Herrn Matthias Kaufmann, Tel /50822, und bei jedem Chormitglied. Männerchor Großschwabhausen Rudolf Döhrer, Schriftführer Erläuterung des Haushaltsplanes für das Jagdjahr 2016/ Diskussion des Haushaltsplanes 11. Beschlussfassung anschl. Gemeinsames Abendessen : Wildschweinbraten m. Thüringer Klößen Alle Jagdgenossen (Besitzer von jagdlich nutzbaren Wald- oder Feldflächen) der Gemarkung Großschwabhausen und Hohlstedt/Kötschau sind dazu herzlich eingeladen. Eigentumsveränderungen bei jagdlich nutzbaren Flächen Wir möchten deshalb noch einmal darauf hinweisen, dass gem. BJG 46; Anlage 1 3, Abs. 2 die Wahrnehmung der Eigentumsrechte von Jagdgenossen in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk in der Weise geregelt ist, dass dem Eigentümer die Pflicht obliegt,:...dem Jagdvorstand alle zur Anlegung des Jagdkatasters erforderlichen Unterlagen (Grundbuchauszüge, Urkundenabschriften etc.) unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft auch Eigentumsänderungen durch Verkauf oder Vererbung. In einem solchen Fall muss grundsätzlich der Erwerber beim Jagdvorstand durch Abgabe einer Kopie des aktuellen Grundbuchauszuges die Änderung anzeigen. Reinhard Röder, Jagdvorst. EINLADUNG zur 18. Jahreshauptversammlung der Forstbetriebsgemeinschaft Vollradisroda Sehr geehrter Waldbesitzer, hiermit lade ich Sie zur Jahreshauptversammlung am um 18:00 Uhr in Großschwabhausen Dorfgemeinschaftshaus, Am Bahnhof 1, ein. Tagesordnung: 1. Begrüßung durch den Vorsitzenden 2. Tätigkeitsbericht Vorstand 3. Tätigkeitsbericht Geschäftsführer 4. Finanzbericht Rechner 5. Prüfbericht der Rechnungsprüfer 6. Entlastung Vorstand 7. Wahl der Rechnungsprüfer Neuaufnahmen von Waldbesitzern 9. Sonstige Informationen und Antworten auf Fragen der anwesenden Mitglieder H.-J. Schaffarzyk Der Vorsitzende Jagdgenossenschaft Großschwabhausen Der Jagdvorstand gibt bekannt: Versammlung der Jagdgenossen Auf Beschluss des Vorstandes findet die Versammlung der Jagdgenossen der Gemeinschaftsjagdbezirke Großschwabhausen und Hohlstedt/Kötschau für das Jagdjahr 2015/16 am 8. April 2016 ab 18:00 Uhr im Gasthof Hänsgen in Großschwabhausen statt: Von 18:00 bis 19:00 Uhr erfolgt die Auszahlung des Reinertrages aus Jagdpacht für die Jahre 2013 bis Tagesordnung: 1. Eröffnung u. Begrüßung 2. Bericht des Vorstandes 3. Bericht der Jagdpächter 4. Kassenbericht 5. Bericht der Kassenprüfer 6. Diskussion des Vorstands- und des Kassenberichtes 7. Entlastung des Vorstandes und des Kassenführers 8. Wahl der Jagdvorstandes Vorstellung der Kandidaten für den Wahlvorstand Wahlhandlung(offene Abstimmung) Bekanntmachung des Wahlergebnisses Konstituierung des neuen Jagdvorstandes u. Bekanntmachung des Ergebnisses HOHLSTEDTER HEIMATVEREIN Skat gespielt wurde am 2. Märzwochenende in Hohlstedt. Der Verein Eulensteinscher Hof e.v. stellte uns netterweise seine Räume zur Verfügung vielen Dank an dieser Stelle! 14 Teilnehmer nahmen in der Blockbohlenstube Platz. Herr Friedrich Moszner hatte eingeheizt und Frau Doris Volkland sorgte für die Verpflegung. Dieses Jahr konnte Herr Hans Steitz mit 2932 Punkten seinen 1. Platz vom letzten Jahr verteidigen. Herzlichen Glückwunsch. Den 2. Platz erkämpfte sich Herr Hartmut Köhler mit 2688 Punkten, den 3. Platz konnte Herr Norbert Winter mit 2470 Punkten einnehmen. Wir freuen uns auf nächstes Jahr dann wahrscheinlich in unserem neu renovierten Gemeinderaum! Vielen Dank allen Helfern! EINLADEN wollen wir zur ersten großen Veranstaltung in diesem Jahr. Am Samstag, den 9. April 2016 (Achtung: Terminänderung!) wollen wir mit unseren Mitgliedern ab 18:00 Uhr unseren Vereinsgeburtstag feiern. Ab 20:00 Uhr hat die Veranstaltung öffentlichen Charakter und alle Einwohner des Dorfes sind eingeladen!! Für die musikalische Untermalung sorgt die Ein-Mann-Band Wilm. Jeder, der ihn schon mal gehört hat, weiß, dass sich eine Party mit dieser Ein-Mann-Band wirklich lohnt. Für Verpflegung ist gesorgt!

33 Also, noch mal zum Mitschreiben und Merken: Vereinsgeburtstag am Samstag, den 9. April 2016 ab 18:00 Uhr für Vereinsmitglieder, ab 20:00 Uhr für alle Gäste!! Am 30. April 2016 werden wir wieder unseren Maibaum setzen. Der Rost brennt, die Kinder werden Bänder anhängen und wir Erwachsenen hoffen auf einen gemütlichen Plausch bei schönem Wetter. Los geht s um 18:00 Uhr hoffentlich mit vielen Gästen! Viele Grüße M. & D. Achermann Hammerstedt EINLADUNG ZU EINWOHNERVERSAMMLUNG Am Montag, den um 19:00Uhr findet im Gemeindegemeinschaftsraum die nächste Einwohnerversammlung statt. Hierzu sind Sie recht herzlich eingeladen. Folgende Tagesordnung ist vorgesehen: 1. Straßenausbaubeitragssatzung 2. Entwurf Regionalplanung Windenergie 3. Gemeindegebietsreform 4. Auswertung Geschwindigkeitstafel 5. Arbeitseinsatz 2016 Holger Hartwig, Bürgermeister Bund Mitteldeutschland Knappschaft - Bahn - See Kapellendorf Service vor Ort in der Gemeinde Kapellendorf Beratung - Kontenklärung - Rentenanträge Ihr ehrenamtlicher Versichertenberater Ingo Torborg unterstützt Sie und hilft Ihnen gebührenfrei. Die nächste Sprechstunde findet in der Zeit von 16:30 bis 18:00 Uhr am Donnerstag, den 21. April 2016 im Gemeindehaus statt Kleinschwabhausen Jagdgenossenschaft Kleinschwabhausen EINLADUNG Am Freitag, den , 19:00 Uhr findet im Gemeinderaum unsere Jahresversammlung statt. Tagesordnung: 1. Eröffnung und Begrüßung 2. Jahresbericht 3. Kassenbericht 4. Entlastung des Jagdvorstandes und Kassenführers 5. Wahl des Vorstandes 6. Sonstiges Anschließend gemütliches Beisammensein. H. Nebeling Der Jagdvorstand Jubiläums-Spinnstube im April Der Gemischte Chor und die Akkordeonfreunde Kleinschwabhausen laden gemeinsam am Sonntag, den 17. April 2016 zu ihrer traditionellen Spinnstube ein. Um 16 Uhr beginnt im Kulturhaus Münchenroda ein Programm zum Mitsingen und Fröhlichsein. Die Gastgeber bereiten dazu eine Liederfolge vor, die Bekanntes und Neues mischt. Als Gäste haben sich auch Mitglieder des Utenbacher Volkschores angekündigt. Gemeinsam feiern dann die Musiker und Freunde der Spinnstube das 30jährige Jubiläum dieser schönen Tradition. Dazu passt natürlich auch der selbst gebackene Zwiebelkuchen, der frisch gebacken, natürlich warm serviert wird. Freunde der Geselligkeit sind herzlich eingeladen. Zusätzliche Sprechstunden in folgenden Nachbarorten: Mellingen, Magdala, Apolda Um Terminvereinbarung wird dringend gebeten: Per Telefon: (Mo. - Do., 19:30-20:15 Uhr) oder per ingo.torborg@gmx.de Ingo Torborg EINLADUNG Wir laden herzlich ein zum: Maifeuer Wann: Samstag, Wo: Sperlingsberg Beginn: 19:00 Uhr Für Essen und Getränke sorgt der Kirmesverein Kapellendorf. Rost brennt. Mit freundlicher Unterstützung der Feuerwehr & vom Gemeinderat. Horst Koppe Lehnstedt FRÜHJAHRSPUTZ Am Samstag, den rufen wir zum Frühjahrsputz in unserer Gemeinde auf. Treffpunkt wird um 9 Uhr am Feuerwehrgerätehaus sein. Es wird jeder Bürger darum gebeten, vor seinem Grundstück und anliegenden Gemeindeflächen zu räumen und zu säubern. Die Mitarbeiter der Gemeinde und die Kameraden der FFW werden angefallenen Schmutz entsprechend abholen bzw. entsorgen. Auch in diesem Jahr wird an diesem Tag eine Schrottaktion stattfinden, wobei bereitgestellter Schrott ebenfalls entsorgt werden kann (auf Anfrage ist dies auch unterjährig möglich). Vielen Dank für Ihre Unterstützung, unsere Gemeinde in einem sauberen Zustand zu erhalten. Tobias Delle, Bürgermeister FEUER IN DEN MAI Am wird am Sportplatz unser traditionelles feuer stattfinden.

34 Ab 18:30 Uhr laden wir recht herzlich ein. Der Rost brennt! Angefallener Baum- und Strauchschnitt kann am Sportplatz abgelagert werden. Im Fall von verstärktem Niederschlag wird dies am Feuerwehrgerätehaus stattfinden. Burschenschaftsverein Lehnstedt e.v. Gemeinderat und FFW Lehnstedt Anlässlich meines 60. Geburtstages möchte ich meiner Familie, allen Freunden, Bekannten, Nachbarn, Verwandten (insbes. meinem Tortenmacher), Arbeitskollegen (heutige und ehemalige), Mitarbeitern und Bürgermeistern der VG Mellingen, den Kameraden der FFW Lehnstedt, dem Team der Waldgaststätte Zu den vier Linden Vollradisroda ganz herzlich für die Glückwünsche Dank sagen. Eure/Ihre Gabriele Vogel Wir haben Abschied genommen von unserer lieben Mutter, Schwiegermutter, Oma, Uroma und Schwester Magdala / Göttern / Maina / Ottstedt Veranstaltungen im April Seniorennachmittag Stadt Magdala Treffen der Landfrauen Landfrauen 22./ Tanz in den Mai in der Mehrzweckhalle Aurelia Raspe geb gest In stillen Gedenken Veronika Dyroff, geb. Raspe mit Familie Diethard Raspe mit Familie Die Trauerfeier fand im engsten Familienkreis statt. Lehnstedt, Februar 2016 Kirmesgruppe Magdala 23./ Festwochenende 500 Jahre Chorraum Kirche Magdala Tag der offenen Tür Schule Magdala Maibaumsetzen in Magdala u. Ortsteilen überregional Lagerfeuer auf dem Sportplatz TSV Magdala INFORMATIONEN aus der Sitzung des Stadtrates Die 2. Sitzung des Magdalaer Stadtrates im Jahr 2016 fand am im Saal des Magdalaer Rathauses statt. Themen der Sitzung waren: - der städtische Haushaltsplan für 2016 wurde beraten, konnte auf Grund einer großen Einnahmen-Ausgabendifferenz jedoch nicht beschlossen werden - per Beschluss bestätigte der Stadtrat den Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Zweckverband JenaWasser zum Bau eines Regenwassersammlers zur Entwässerung der Straßenkörper weitere Beschlüsse der Sitzung waren: - Verkauf eines städtischen Wegegrundstückes an das Landesamt für Bau und Verkehr zur Instandsetzung und öffentlichen Widmung - Berufung des Wahlleiters (Hermann Schmitt) und seiner Stellvertreterin (Renate Hesse) für die Bürgermeisterwahlen am 05.Juni Auftragsvergabe zur Beschaffung eines Feuerwehrfahrzeuges HLF 10 im Jahr Nachträglicher Beschluss zur Erhöhung des Essengeldelternanteils in der Kita Magdala Wahlhelfer gesucht Am 5.Juni 2016 finden die Bürgermeisterwahlen statt. Wir suchen für diesen Tag Wahlhelfer, welche uns bei der Durchführung und Auszählung unterstützen. Dabei teilen sich insgesamt sechs Helfer den Wahltag in eine Vormittags- und eine Nachmittagsschicht, so dass der jeweilige Zeitaufwand überschaubar bleibt. Zur abendlichen Auszählung ist dann ab 18:00 Uhr noch einmal ein Zeitaufwand von ca. 1-2 Std. erforderlich. Ehrenamtlich heißt aber hierbei nicht vollkommen umsonst! Für den Wahltag wird kostenfreie Verpflegung geboten, sowie eine Aufwandentschädigung von 25,00 + 9,00 Erfrischungsgeld. Interessenten melden sich bitte kurzfristig beim Bürgermeister unter oder Di. zu den Sprechzeiten von 15:00 19:00 Uhr. Auch 2016 aktuell! Gehwegebau in Eigenleistung! Stadt unterstützt Eigeninitiativen! Wir das Material und das Werkzeug - Sie die Arbeitsleistung Der Zustand städtischer Gehwege ist leider vielerorts sehr marode und die Stadt wird auch auf lange Sicht nicht in der Lage sein, dies alles auszubessern bzw. instand zu setzen. Aus diesem Grund fördern und unterstützen wir Eigeninitiativen. Anwohner, welche insbesondere vor ihrem Grundstück in Eigeninitiative Gehwege ausbessern oder komplett neu herrichten, werden mit Technik und allen erforderlichen Materialien unterstützt. Material- und Technikkosten trägt dabei die Stadt, die eigene Arbeitsleistung liefern Sie. An vielen Stellen hat dies bereits funktioniert und sich gut bewährt. Anpacken statt meckern ist hier die Devise! Aus diesem Grund unterstützen wir auch 2016 private Initiativen. Weitere Informationen und konkrete Absprachen können Sie direkt zur Sprechstunde des Bürgermeisters erhalten. Maibaumsetzen Das alljährliche Maibaumsetzen durch die Kameradinnen und Kameraden der Feuerwehren findet in Magdala und in den Ortsteilen Göttern, Ottstedt und Maina am statt. Die genauen Anfangszeiten entnehmen Sie bitte den öffentlichen Aushängen in den Ortsteilen. Fördermittel für ehem. Stach-Haus in Göttern Am erhielt die Stadt Magdala im Rahmen einer Veranstaltung der Stadtwerke Jena-Pößneck, an der Vertreter von 100 Vereinen teilnahmen, eine Förderscheck in Höhe von 400,00 für bauliche Maßnahmen am zukünftigen Heimat- und Vereinshaus Göttern (ehem. Stach-Haus) Der Bürgermeister der Stadt Magdala nahm an der Veranstaltung teil und den Förderscheck persönlich in Empfang. Freie Wohnungen in Magdala Die Stadt Magdala bietet ab Mai 2016 nachfolgende freie Wohnungen zur Vermietung: 3 Raum Wohnung in der Lohmaer Straße 12, Größe von 63,75 m² und 1 Raum Wohnung in der Lohmaer Straße 8, Größe von 31,85 m² Mario Haßkarl, Bürgermeister Einladung zum Maibaumsetzen Die Freiwillige Feuerwehr Magdala und der Bürgermeister laden Sie ganz herzlich zum Maibaumsetzen vor dem Rathaus in Magdala ein. Am 30. April 2016, ab 17:00 Uhr auf dem Rathausplatz. Es brennt der Rost und für Getränke ist gesorgt. Zur musikalischen Unterhaltung gibt es natürlich wieder Live-Musik. Um 18:00 Uhr erfolgt das Maibaumsetzen durch die Kameraden der Feuerwehr Magdala. Wir freuen uns auf Ihr Kommen! Es laden ein die Kameradinnen und Kameraden der FW Magdala und der Bürgermeister Lagerfeuer auf dem Sportplatz In Organisation durch den TSV Magdala gibt es ebenfalls am , ab 18:00 Uhr, das nun schon traditionelle Maifeuer auf dem Sportplatz. Für das leibliche Wohl sorgt hier der TSV. Natürlich brennt auch hier der Rost! Näheres entnehmen Sie bitte den öffentlichen Aushängen.

35 Einladung zum Maitanz 2016 Fröhlich wollen wir den Mai feiern und dazu laden wir euch alle recht herzlich ein, am mit uns zu tanzen, zu singen und zu lachen. Kommt alle vorbei und bringt Freunde, Bekannte und Familie mit, damit wir alle zusammen eine richtig fette Party steigen lassen können. Wir garantieren super Stimmung und unvergessliche Stunden mit viel Spaß und guter Laune. Wann: und Wo: Mehrzweckhalle Magdala (Am Sportplatz) Jeweils ab 22:00 Uhr laden wir euch alle recht herzlich ein. Bis dahin, wir freuen uns auf euch! Eure Kirmesgruppe Magdala Helfer gesucht! Für den Kräutergarten an der Wasserburg wird immer noch ein Helfer/-in ab sofort gesucht. Interessenten melden sich bei Herrn Peter Friese, Tel SENIOREN AKTUELL: Einladung zum Seniorennachmittag Achtung Terminänderung!! Am findet unser nächster Seniorennachmittag im Magdalaer Rathaus statt. Aktuelles Thema zu Haustürbetrug, Diebstahl und Enkeltrick! Herr Pönisch von der polizeilichen Beratungsstelle ist hierzu als Referent eingeladen INFORMATIONEN der Kreisvolkshochschule Weimarer Land, Außenstelle Magdala Kurstermine: Qigong ab montags ab18:00 MZH Sommerkurs -Qigong ab 4.Juli 2016 um 19:00 in der MZH. Magdala. M. Zorn, Leiterin der Außenstelle Magdala Jagdgenossenschaft Magdala EINLADUNG zur Vollversammlung der Jagdgenossenschaft Magdala Hierzu lade ich alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft Magdala am Freitag, den , um 19:00 Uhr in den Gastraum der der ehem. Rathausgaststätte ein. Tagesordnung: 1. Begrüßung 2. Rechenschaftsbericht des Vorstandes 3. Bericht des Jagdpächters für das Jagdjahr 2015/ Bericht des Kassenführers 5. Beschlussfassung über die Verwendung des Reinertrages des Jagdjahres Entlastung des Vorstandes u. des Kassenführers 7. Sonstiges Natürlich wie immer bei Kaffee und Kuchen. Los geht s um 15:00 Uhr in der ehem. Gaststube des Magdalaer Rathauses. Der Seniorenclub Magdala Ihr Bürgermeister Mario Haßkarl u. die Helferinnen kommunale Dienste Für unsere Fans in Magdala: Jubiläums-Spinnstube im April Der Gemischte Chor und die Akkordeonfreunde Kleinschwabhausen laden gemeinsam am Sonntag, den 17. April 2016 zu ihrer traditionellen Spinnstube ein. Um 16 Uhr beginnt im Kulturhaus Münchenroda ein Programm zum Mitsingen und Fröhlichsein. Gemeinsam feiern wir das 30jährige Jubiläum dieser schönen Tradition. Freunde von Gesang und Geselligkeit sind herzlich eingeladen. Standplätze der Container für Grün- und Astschnitt Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger, im Rahmen der Umsetzung der Getrenntsammlung von Bioabfällen haben wir Sie im letzten Amtsblatt darüber informiert, dass aufgrund des seit diesem Jahr geltenden Brennverbotes Sammelstellen im Kreisgebiet zur Abgabe des Grün- und Astschnittes mittels Großcontainer eingerichtet werden. Die nachfolgend genannte Sammelstelle wird in den zwei Wochen nach Ostern mit Großcontainern ausgestattet: Magdala - Betriebshof, Ottstedter Landstraße Öffnungszeiten: jeden 1. und 3. Samstag im Monat von 9:00 12:00 Uhr sowie wochentags nach Vereinbarung Die Abgabe kann in haushaltsüblichen Mengen erfolgen. Weiterhin möchten wir Sie nochmals darauf aufmerksam machen, dass jeder veranlagte Haushalt, welcher eine Eigenkompostierung betreibt, den Antrag auf Gewährung eines Gebührenabschlages aufgrund Eigenkompostierung auszufüllen und an uns zurück senden möchte. Der Antrag steht auf der Homepage zum Download bereit. Freundliche Grüße Ihre Kreiswerke Weimarer Land Helmut Günzel, Vorstand Neue Sport und Fitnessangebote in Magdala Ab dem Frühjahr 2016 gibt es in den neu gestalteten Räumen des ehemaligen Magdalaer Naturbades ein neues Kursprogramm aus Ganzkörpertraining(Gerätetraining) sowie Selbstverteidigung/Selbst-behauptung (keine Altersbeschränkung, Neueinsteiger und Fortgeschrittene). (Selbstverteidigungskurse: ab min. 6 Teilnehmer) Gerätetraining: individuell nach Absprache und zu den Öffnungszeiten des Sportcenters jeweils am Donnerstag am Naturbad Frauenselbstverteidigung/Selbstbehauptung! Wie kann ich mich effektiv schützen oder verteidigen? Was ist erlaubt und was ist verboten? Messer, Reizgas oder Elektroschocker? Effektive Selbstverteidigung mit Alltagsgegenständen! Schnell und konsequent. Karate Jeden Mittwoch, ab 17:30 Uhr können Interessierte diesen japanischen Traditionskampfsport nun auch in Magdala trainieren. Ein Probetraining ist selbstverständlich kostenlos! Das Training findet in den kalten Monaten in der Magdalaer Mehrzweckhalle oder im Rathaussaal, ab Frühjahr dann in den Sporträumen am ehem. Naturbad statt. Ju Jutsu Gesunde Bewegung, effektive Selbstverteidigung und Selbstbehauptung, Kräftemessen im sportlichen Wettkampf sowie Spiel und Spaß können hier gelernt, erlebt und ausgelebt werden. Das Training findet jeweils sonntags, ab 10:00 Uhr in der Magdalaer Sporthalle statt. Interessiert? Dann einfach mal reinschauen, leichte Sportsachen aber nicht vergessen! Anmeldung und weitere Informationen zu allen genannten Kursen: oder tel Der Vorstand des Sport- und Freizeitvereins NAKAMA Magdala

36 GRUND- UND REGELSCHULE MAGDALA Am Freitag, d. 29. April 2016 findet der traditionelle gemeinsame Tag der offenen Tür der Grundschule und der Regelschule Magdala statt. In der Zeit von 14:00 15:45 Uhr präsentieren die Schülerinnen und Schüler der 10. Klassen ihre Projektarbeiten. Um 15:45 Uhr beginnt die Aufführung des gemeinsamen Bühnenprogrammes von Grund- und Regelschule. Die Schülerinnen und Schüler aller Klassenstufen präsentieren Lieder, Sketche, Tänze... und vieles mehr. Zeitgleich finden in den Unterrichtsräumen verschiedene Aktionen statt. Interessierte können bei geführten Rundgängen unser Schulhaus kennenlernen. Ein Ständebetrieb und der Kreativbasar der AG Kreatives Gestalten laden zum Mitmachen bzw. Kaufen ein. Für das leibliche Wohl ist mit Bratwürsten, Kaffee, Kuchen, Waffeln und Crêpes bestens gesorgt. EINLADUNG zum gemeinsamen Tag der Offenen Tür der Grundschule und der Regelschule Magdala Freitag, d , 14:00 18:00 Uhr AUS DEM PROGRAMM: 14:00 Uhr - 15:45 Uhr Präsentation der Projektarbeiten der Schüler der Klassen 10A/B ab 15:45 Uhr traditioneller Ständebetrieb ca Uhr Aktionen in den Räumen, 16:00 Uhr und 17:00 Uhr Kreativbasar Bühnenprogramm ab 15:00 Uhr geführte Rundgänge durch die Schule Kantinenbetrieb mit Rostbratwurst, Kaffee und Kuchen/Waffeln/Crêpes Sie sind im Namen der Schüler, Lehrer und der Schulelternvertretung herzlich zum Kommen, Kommunizieren und Verweilen eingeladen! FERIENFREIZEITEN-ANGEBOTE Traumhafte und erlebnisreiche Ferienlager im Erzgebirge Wohin in den Sommerferien? Natürlich in ein Ferienlager! Abenteuer bestehen, neue Freunde gewinnen, Natur erleben und sich sportlich betätigen. All das ist in der Kinder- und Jugendbegegnungsstätte Grüne Schule grenzenlos in Zethau möglich. Wer wollte nicht schon einmal als Akrobat, Clown oder Zauberkünstler in einem richtigen Zirkuszelt auftreten? Kein Problem! Ihr bekommt euren Auftritt im farbenprächtigen Kostüm und vor großem Publikum. Richtige Akrobaten vom Zirkus Dreamland geben euch vorher Anleitung und Unterstützung. Termin: 17. bis 23.Juli 2016 Für naturinteressierte Kinder ist ein Wildniscamp eine gute Wahl. Am Felsen klettern, mit Falken und Eulen auf Augenhöhe in einer Falknerei; Wald erkunden bei Tag und bei Nacht, Sterne beobachten; Lagerfeuernächte und über diese Abenteuer noch einen eigenen Film drehen. Das ist nur ein Teil der Wildnisabenteuer vom 03. bis 09 und 10. bis 15. Juli Wer es etwas entspannter mag, der findet beim Ferienspaß im Erzgebirge Gleichgesinnte mit denen es Riesenspaß macht, im Erlebnisbad über die 80 Meter Rutsche zu düsen, einen großen Showabend zu genießen, kreativ zu sein, beim Gestalten eines Mittelaltertages mit Ponyreiten, Ritterspielen, Bogenschießen Längst hat es sich bei Kindern und Jugendlichen herumgesprochen: In der Grüne Schule grenzenlos. geht es auch sportlich zu. Zehn Tage sind dafür reserviert. Neben verschiedenen Ballspielen, Inlineskaten, Badminton und Spaßolympiade gibt es Anleitung in Selbstverteidigung. Vom 24. Juli bis 03. August. Dass Baden und Disco, Kino und Spiele unbedingt zu allen Ferienprogrammen gehören, ist genauso selbstverständlich wie die Nächte am Lagerfeuer und ein zünftiges Abschlussfest. Infos: Grüne Schule grenzenlos e.v.; Zethau 93; Mulda oder Tel.: Mechelroda / Linda Feier zum 1. Mai Mellingen / Köttendorf Der Gemeinderat lädt alle Einwohner von Mechelroda, Linda und Kiliansroda zur Maifeier auf dem Dorfplatz ein. Da der 1. Mai ein Sonntag ist, feiern wir in den ersten Mai rein. Treffpunkt: Samstag, 30. Mai, 17 Uhr Dorfplatz Für Getränke und Würste wird vorgesorgt. Nach drei Jahren Regen wird hoffentlich mal die Sonne scheinen! Dr. W. Prabel, Bürgermeister Feuerwehrgerätehaus Der Gemeinderat hat in seinem Haushalt für 2016 die Erweiterung des Feuerwehrgerätehauses geplant und mit Beschluss vom die Ausführung bestätigt. Gebaut wird ein Anbau in eingeschossiger Bauweise mit Pultdach und einer Neigung von 5. Damit bekommt das Gerätehaus einen zusätzlichen Platz von etwa 70 qm, der dringend benötigt wird. Der zusätzliche Stellplatz ist für den Tanker vorgesehen. Mit einem Hochregal nutzen wir die komplette Fläche dann vollständig aus, um das Schlauchboot immer griffbereit unterzubringen. Die Verbindung zwischen Anbau und derzeitiger Gerätehalle wird großflächig aufgemacht, damit der neue Platz auch insgesamt mit allen Abstellmöglichkeiten nutzbar ist. Der Rohbau, Dach- und Zimmermannsarbeiten sowie das neue Rolltor werden ausgeschrieben. Im Innenausbau werden die Kameraden selbst Hand anlegen und somit Kosten einsparen. Die Bauplanung und Leitung hat Herr Alexander Leps aus Mellingen übernommen, der mit seinem ortsansässigen Büro zum guten Gelingen der Baumaßnahme beitragen wird. Maifeuer Traditionell am eines jeden Jahres begehen wir auch im Jahr 2016 wieder gemeinsam mit Ihnen die Tradition des Maifeuers in der Walpurgisnacht. Sie sind im Namen des ortsansässigen Vereins Kritzekrebsmarkt 1609 e.v. ganz herzlich eingeladen an diesem Tag in die Kiesgrube zu kommen. Beginn ist um Uhr. Das Feuer wird mit der Abenddämmerung angezündet. Mit der original Thüringer Rostbratwurst und einem zünftigen Getränk wird es wohl ein langer Abend werden... Kritzekrebsmarkt 1609 e.v Kindersachenbasar Mellingen Am Samstag, den , findet in der Zeit von 9:00 bis 13:00 Uhr in der Alten Schule (Weimarische Str.55a) der dritte Kindersachenbasar statt. Angeboten wird alles rund um Babys, Kids und Trend, Frühjahrs-/ Sommerbekleidung, Schuhe, Spielsachen... Anmeldungen zum Verkauf werden nur per an kinderkleiderbasar.mellingen@gmail.com entgegengenommen (pro Tisch 5 +ein Kuchen). Die Standgebühr sowie der Erlös aus dem Verkauf von Kaffee und Kuchen kommen dem Kindergarten Mellingen zugute. Ihr Team vom Kindersachenbasar

37 Der Förderverein (www. Kirchbauverein-Mellingen.de) fragt auch im Jahr 2016 nach: Sie werden bestimmt wieder einen Frühjahresputz durchführen und sich von Gegenständen, die Sie nicht mehr benötigen, trennen. Werfen Sie die aussortierten Gegenstände nicht weg, sondern bringen Sie diese zu uns. Aus dem Trödelmarkt im Jahr 2015 erzielte der Verein zur Durchsetzung der Ziele, Erhaltung und Restaurierung der Kirche zu Mellingen, ein Betrag von fast Dafür bedanken wir uns bei allen, die sich an der Abgabe von Trödelgut beteiligt haben. In den nächsten Tagen werden wir Ihnen auf unserer Homepage unsere nächsten Projekte zur weiteren Instandsetzung bzw. Restaurierung in und an der Kirche vorstellen. Und hier die Annahmetermine: 27. April 2016, 3. Juni 2016, 1. Juli 2016, 5. August 2016 und am 9. September 2016, jeweils freitags der ersten Woche des Monats (außer 27. April) von 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr. Selbstverständlich öffnen wir nach Absprache auch außerhalb dieser Zeiten zur Annahme und Abgabe von Trödelgut. Unser Trödelmarkt wird am 11. September zum Tag des offenen Denkmals mit einem Kirchgemeindefest durchgeführt. Lothar Möller Kirchbauverein ANNAHME VON BAUM- UND GRÜNSCHNITT Bitte bringen Sie Ihren Grünschnitt selbstständig zum Lagerplatz im Hammerstedter Weg. In besonderen Fällen (z.b. alters- und krankheitsbedingt) sowie auf Anfrage holen die Gemeindearbeiter den Grünschnitt auch am Haus ab. In diesen Fällen melden Sie sich bitte im Bürgermeisteramt. Öffnungstermine Lagerplatz Hammerstedter Weg: Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr und 1. Samstag des Monats April, den von Uhr bis Uhr Der nächste Termin: 7. Mai 2016 Standplätze der Container für Grün- und Astschnitt Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger, im Rahmen der Umsetzung der Getrenntsammlung von Bioabfällen haben wir Sie im letzten Amtsblatt darüber informiert, dass aufgrund des seit diesem Jahr geltenden Brennverbotes Sammelstellen im Kreisgebiet zur Abgabe des Grün- und Astschnittes mittels Großcontainer eingerichtet werden. Die nachfolgend genannte Sammelstelle wird in den zwei Wochen nach Ostern mit Großcontainern ausgestattet: Mellingen - Lagerplatz der Gemeinde, Hammerstedter Weg Die Abgabe kann in haushaltsüblichen Mengen erfolgen. KIRMES IN MELLINGEN Weiterhin möchten wir Sie nochmals darauf aufmerksam machen, dass jeder veranlagte Haushalt, welcher eine Eigenkompostierung betreibt, den Alles auf zum 408. Kritzekrebsmarkt auf dem Anger! Antrag auf Gewährung eines Gebührenabschlages aufgrund Eigenkompostierung auszufüllen und an uns zurück senden möchte. Liebe Gäste aus nah und fern, liebe Kirmesfreunde: Der Antrag steht auf der Homepage zum Download bereit. Es ist mal wieder soweit, in Mellingen ist die Kirmeszeit! Freundliche Grüße Vom bis zum findet der 408. Kritzekrebsmarkt Ihre Kreiswerke Weimarer Land in Mellingen auf dem Anger im Festzelt statt. Am Mittwoch, den wollen wir mit euch gemeinsam die Kirmse 2016 ÖFFNUNGSZEITEN ALTE SCHULE einläuten und deshalb laden wir euch alle an diesem Abend ab 20:00 Uhr ins Festzelt auf den Anger ein. Außerdem steht die Austragung des Rentnernachmittage Dienstags von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr 4. KRITZEKREBS-5-KAMPF an, wo sich Teams bestehend aus mindestens Mittwochs von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr 3 Mitgliedern untereinander in aberwitzigen Disziplinen messen können. Anmeldungen der Teams bitte an sebastian.doelz@web.de Am Donnerstag, den steht das traditionelle Fichtensetzen mit Bücherei Dienstags von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr Unterstützung des Mellinger Spielmannszuges auf dem Programm! ÖFFNUNGSZEITEN JUGENDCLUB Ab 15:00 Uhr ist der Bierwagen für jedermann geöffnet. Für das leibliche Wohl ist bestens gesorgt. Ab 17:00 Uhr stellen wir die Fichte. Montag bis Freitag 14:30 Uhr bis 17:30 Uhr Ferien abweichend nach Bedarf Bevor wir mit euch am Freitag, den , unsere große Kirmesrockparty Samstag nach Vereinbarung mit der Band EXCITE feiern wollen, gehen wir gemeinsam um 19:00 Uhr in Sonntag und Feiertag geschlossen die Kirche St. Georg zu Mellingen zum alljährlichen Kirmesgottesdienst. Der Tanz beginnt um 21:00 Uhr im Festzelt auf dem Anger. E. Hildebrandt, Bürgermeister Einmal mit dem Feiern begonnen, hören wir so schnell nicht wieder auf: Zur Ständchenrunde mit der Band BLECHTOP starten wir am Samstag, SPORTVEREIN den um 09:00 Uhr. Um 20:30 Uhr begrüßen wir dann wieder alle zum Kirmestanz mit der Band DACAPO im Festzelt auf dem Anger. Am Sonntag, den , steht ab 10:00 Uhr unser Kirmesfrühschoppen KEGELN mit der Band BLECHTOP auf dem Programm. Außerdem laden wir euch alle zum großen Kloßessen ein! Voranmeldungen bitte unter der Rufnummer /81330 abgeben. Sieg gegen Hochdorf im letzten Heimspiel der Saison Die Essenversorgung der gesamten Kirmse übernimmt wie im letzten Jahr Im letzten Heimspiel der Saison der Kreisliga 120 Wurf, konnten wir Mellinger die Landfleischerei Frank Schneider aus Mellingen. Kegler wieder einen deutlichen Sieg einfahren. Gegen die 1. Mannschaft Um 13:30 Uhr startet unser Kirmesumzug durch Mellingen, um dann 14:00 des SV Hochdorf gelang uns mit 6:0 Punkten und 2083:1984 Holz, ein Uhr den Kindertanz mit MUCKEFUK mit euch gemeinsam zu feiern. Es gibt deutliches und sicheres Ergebnis. Kaffee und Kuchen und der Eintritt ist frei! Mit diesem Sieg, den wir heute in der Besetzung Kevin Achermann (529 Holz), Noch nicht genug gefeiert? Kein Problem! Am Sonntag, den , laden Norbert Händel (532 Holz), Stive Kunze (487 Holz) und Stefan Zangemeister wir euch alle zur Nachkirmse und traditionellen Pfingstfrühschoppen mit der (535 Holz) erkämpften, haben wir uns die Möglichkeit geschaffen, im letzten Band BLECHTOP an die Malzdarre in Mellingen ein. Beginn ist um 10:00 Uhr. Spiel der Saison einen Podiumsplatz aus eigener Kraft zu erzielen und damit Die Kirmesgesellschaft und der Traditionsverein KRITZEKREBSMARKT wieder ein sehr erfolgreiches Saisonergebnis zu erzielen Mellingen e.v. laden alle aus nah und fern recht herzlich ein. Wir danken Norbert, der uns heute mit seinem Sieg ausgeholfen hat, denn Lasst uns gemeinsam die Tradition in unserem schönen Ort weiter leben mit Jens, Ingo und Oliver, mussten wir heute gleich auf drei nominelle und eine große Kirmse feiern! Wir freuen uns auf euch! Stammspieler verzichten. Sebastian Dölz, Burschenvater Auch haben wir mit diesem Sieg, den 20. Heimsieg infolge errungen. Zu

38 Hause auf der Burg sind wir in dieser Saison noch stärker und eine echte Macht geworden. Nun geht es am zum letzten Spiel der Saison zur starken 2. Mannschaft des Post SV Jena. Hier werden wir noch einmal alles mobilisieren, um die Saison erfolgreich abzuschließen und danach ein Fazit der Saison zu ziehen. Gut Holz! Jens Schenderlein Trampolin Einzelmeisterschaft Ergebnisse Trampolin Mittelthüringer Turngau Meisterschaft Angetreten sind aus unserem Verein 14 Turner(innen) Schüler Weiblich Lumpe, Mia Luisa (SSV Blau Gelb Mellingen- Taubach) 1. Platz Riedel, Lena (SSV Blau Gelb Mellingen- Taubach) 2. Platz Preissler, Sarah (SSV Blau Gelb Mellingen- Taubach) 3. Platz Lang,Lisa (KSSV Victoria Weimar/Schöndorf) 4. Platz Jüngst, Frauke (SSV Blau Gelb Mellingen- Taubach) 5. Platz Gretscher, Mirell (SSV Blau Gelb Mellingen- Taubach) 6. Platz Tschakert, Melina (KSSV Victoria Weimar/Schöndorf) 7. Platz Hildebrandt, Leni (SSV Blau Gelb Mellingen- Taubach) 8. Platz Fischer, Marlene (SSV Blau Gelb Mellingen- Taubach) 9. Platz Eckhardt, Fiona (SSV Blau Gelb Mellingen- Taubach) 10. Platz Lumpe, Luci (SSV Blau Gelb Mellingen- Taubach) 11. Platz Klein, Alexandra (SSV Blau Gelb Mellingen- Taubach) 12. Platz Jugend Weiblich Domanetzki, Letizia (KSSV Victoria Weimar/Schöndorf) 1. Platz Salfelder, Antonia (KSSV Victoria Weimar/Schöndorf) 2. Platz Klein, Celine Jouly (SSV Blau Gelb Mellingen- Taubach) 3. Platz Schüler Männlich Löschner, Marek (SSV Blau Gelb Mellingen- Taubach) 1. Platz Michael, Bruno (KSSV Victoria Weimar/Schöndorf) 2. Platz Schuchardt, Pascal (SSV Blau Gelb Mellingen- Taubach) 3. Platz Jugend Männlich Hollunder, Lenart (SSV Blau Gelb Mellingen- Taubach) 1. Platz Macht weiter so! Vielen Dank an alle Eltern und an Axel Böhme Entlastung des Jagdvorstandes und des Kassenführers 5. Beschluss zur Auszahlung des Reinertrages 6. Beschluss zur Bildung von Rücklagen 7. Beschluss zur Verwendung der Rücklagen 8. Auszahlung der Jagdpacht Im Anschluss findet ein gemütliches Beisammensein mit Abendbrot statt. Alle Mitglieder sind herzlich eingeladen. Wir möchten darauf hinweisen, dass Jagdgenossen, die im zurückliegenden Jahr jagdlich nutzbare Fläche erworben haben, zur Vervollständigung des Jagdkatasters und um ihren Anspruch vom Reinertrag aufrecht zu erhalten, den Erwerb durch Abgabe einer Kopie des aktuellen Grundbuchauszuges gegenüber dem Jagdvorstandes nachweisen müssen. Alle Mitglieder, die ihren Reinertrag per Überweisung erhalten, werden gebeten an den Jagdvorstand ihre SEPA- Nummer bekannt zu geben. R. Schwarz Jagdvorstandsvorsitzende NACHRICHTEN AUS DER LYONEL-FEININGER-GYMNASIUM MELLINGEN Ein Skilager mit coolen Patenschaften Unser Skilager begann am Samstag, dem Wir starteten pünktlich um 8:30 Uhr an der Schule in Mellingen. Insgesamt waren wir 18 Schüler mit zwei Lehrern und vier Eltern als Betreuer. Nach einer anstrengenden Busfahrt kamen wir 20:30 Uhr endlich in unserer Unterkunft, dem Kösslerhof, an. Wir wurden sehr herzlich empfangen und es gab gleich ein leckeres Abendessen. Danach wurden unsere Patenschaften bekanntgegeben, die immer jeweils aus einem Anfänger und einem fortgeschrittenem Skifahrer bestanden, um sich gegenseitig helfen zu können. Fußball U Ansetzungen unserer Mannschaften mit Spielort Mellingen im April 1. Mannschaft Sonntag, Anstoß 15:00 Uhr Mellingen gegen Wormstedt Samstag, Anstoß 15:00 Uhr Mellingen gegen VfB Apolda2. D-Junioren Sonntag, , Anstoß 10:30 Uhr Mellingen 2. gegen SV Tonndorf Sonntag, , Anstoß 10:30 Uhr Mellingen 1. gegen Bad Sulza Samstag, , Anstoß 10:30 Uhr Mellingen 2. gegen Arnstadt E-Junioren Samstag, Anstoß 10:30 Uhr Umpferstedt 2. gegen Magdala Allen Sportlerinnen und Sportlern einen guten Start in die Rückrunde, Spaß am Spiel und viel Erfolg. Eberhard Hildebrandt EINLADUNG zur Mitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft Mellingen am Donnerstag, den 7. April 2016, um 17:00 Uhr im Hotel Ilmtal. Tagesordnung: 1. Bericht des Vorstehers 2. Bericht des Kassenführers 3. Bericht des Rechnungsprüfers Am Sonntag ging es dann auf die Piste. Zunächst liehen die meisten von uns Ski und Zubehör im Skiverleih aus, was ziemlich viel Zeit in Anspruch nahm, so dass wir erst um 11:00 Uhr wirklich losfahren konnten. Unsere Gruppe wurde in die Anfänger und Fortgeschrittenen aufgeteilt. Erstere blieben zunächst auf dem Übungshang und wurden abwechselnd von Frau Köhler und Herr Bachmann angeleitet. Die zweite Gruppe testete schon einmal die übrigen Pisten und es stellte sich heraus, dass einige sehr gute Skifahrer unter uns waren. Nachdem wir uns wieder zusammengefunden hatten, beendeten wir 16:30 Uhr den ersten Tag auf der Piste und fuhren mit dem Skibus um Uhr in unsere Unterkunft zurück. Nach dem Abendessen erledigten viele von uns ihre Hausaufgaben. In den nächsten Tagen verbesserten wir unsere Technik mit verschiedenen Übungen. Am Ende des Tages fuhren alle ein paar Abfahrten zusammen. Dabei wurden Tipps gegeben, um die Anfänger zu unterstützen. Zum Ende der Woche fuhren wir sogar als gemeinsame Gruppe zusammen. Nach dem täglichen gemeinsamen Abendessen werteten wir den Skitag aus. Das Wetter war immer sehr schön, auch wenn es manchmal ein bisschen kalt und windig war. Trotzdem hatten wir jeden Tag sehr viel Spaß. Innerhalb der 6 Tage entwickelte sich ein unvergleichliches Gemeinschaftsund Gruppengefühl, man lernte neue Leute kennen und es entstanden neue Freundschaften. Für die schönen Skitage wollen wir uns herzlich bei unseren Lehrern und Begleitpersonen bedanken, denn ohne sie wäre diese unvergessliche Woche niemals zustande gekommen. Clara-Lydia Kehler Kurs 11, Philip Pfundheller Kl.6, Anne Grebe Kl.9

39 Tag der Berufs- und Studienorientierung am LFG Am fand der alljährliche Tag der Berufs- und Studienorientierung am Lyonel-Feininger-Gymnasium in Mellingen statt. Der Einladung folgten 30 Unternehmen und Bildungsinstitutionen aus nah und fern. Der Tag der Berufs- und Studienorientierung ist einer der festen Bestandteile im Konzept der Berufsorientierung des Gymnasiums Oettern Dank dem Gemeindehaus-Abbruchtrupp In einer bemerkenswerten Aktion wurde das Gemeindehaus von allem geräumt, was nicht mehr für die Sanierung genutzt werden kann. Dank des gesamtkörperlichen Einsatzes unseres bewährten (Ab)- RäumKommandos und der sorgfältigen Vorbereitung können wir uns nun der eigentlichen Sanierung konzentriert zuwenden. So ist gutes Stück des Weges bereitet, damit im Herbst der Jugendclub und auch das Bürgermeisterbüro wieder Einzug in die Nr. 14 halten können. Für diesen enormen, erhebliche Kosten sparenden Einsatz spreche ich meinen tiefen Dank und hohe Achtung aus Urkunden besonderer Art, die noch vor gut 26 Jahren für solche Anstrengungen verliehen wurden, sind leider etwas aus der Mode gekommen. Aber eine geeignete Wiedergutmachung wird es geben, die vielleicht auch mehr zur erforderlichen Rekreation beiträgt, als es ein Blatt Papier könnte. Hierbei erhalten die Schülerinnen und Schüler der Klassen neun bis zwölf die Möglichkeit, sich über Angebote für eine Ausbildung in der Region oder ein Studium zu informieren. Darüber hinaus bietet die Messe auch die Chance, erste Kontakte für zu absolvierende Praktika oder Ferienjobs zu knüpfen. Zur weiteren Vertiefung und Klärung offener Fragen erhielten die Schülerinnen und Schüler am Nachmittag die Gelegenheit, noch einmal näher mit einzelnen Ausstellern in Kontakt zu kommen. Das positive Feedback der Veranstaltung zeigt deutlich, Berufsorientierung ist ein zentraler Bestandteil der gymnasialen Ausbildung und muss dies auch bleiben. Aus diesem Grund freuen wir uns schon auf das nächste Jahr und bedanken uns bei allen, die diesen Tag erst möglich gemacht und uns unterstützt haben. Katharina Umbreit, Lehrerin für WR und Sk Ohne Dich, zwei Worte so leicht zu sagen und doch so endlos schwer zu ertragen. Herzlichen Dank sagen wir allen, die unsere liebe Mutti, Ehefrau, Tochter und Schwester Ilona Schneider geb. Kieper auf Ihrem letzten Weg begleitet haben. Danke für die zahlreiche Anteilnahme durch Wort und Schrift, Umarmungen und Händedruck sowie Zuwendungen für späteren Grabschmuck. Im Namen der gesamten Familie Ihre Töchter Michaela und Daniela sowie Ihr Mann Hartmut Der Jugend dient es sicher als nachahmenswertes Vorbild, denn sie möchte ja in den sanierten Club wieder einziehen auch wenn ein neunmalkluger Jugendlicher das für die Abbrucharbeiten bereits abgestellte Wasser wieder angestellt und damit für eine kleine Überschwemmung gesorgt hat. Die Bewirtung zum Osterfeuer bietet hier eine gute Gelegenheit zum Engagement. Die dankbare Bürgermeisterin Colleen Michler Bankraub in Oettern endlich aufgeklärt Der über Wochen ungeklärte Bankraub in Oettern ist nun aufgeklärt. Die drei Bänke an der Kastanie am Ilmtal-Radweg wurden Mitte November entwendet und alle glaubten an einen Bankraub. Die Suchanzeige für das Gemeindejournal war schon geschrieben und das Lösegeld von engagierten Bürgern ausgelobt, da waren die Bänke plötzlich wieder an Ort und Stelle und wie durch ein Wunder liebevoll instandgesetzt. Nachfragen beim Landratsamt ergaben jetzt, dass das Amt für Wirtschaftsförderung und Kulturpflege sich der maroden Bänke angenommen hat, damit der Rastplatz nun auch wirklich einladend wird. Dafür sagt herzlich Dank, Colleen Michler, die nun wieder entspannte Bürgermeisterin aus Oettern Umpferstedt Einladung zum Maibaumsetzen Den Mai zünftig zu begrüßen, hat bei uns in Umpferstedt eine lange Tradition. Daher laden der Kirmes- und Heimatverein, die Freiwillige Feuerwehr und der Sportverein Umpferstedt alle herzlich zum Maibaumsetzen auf dem Plangelände am , ab 18:00 Uhr, ein. Für Essen und Trinken ist reichlich gesorgt. Des Weiteren werden sich alle oben genannten Vereine am zum Fußballturnier aufstellen und laden auch dazu alle herzlich auf dem Sportplatz Umpferstedt ein. Nachruf Abschied - ein Wort, so leicht zu sagen, doch so schwer, unsagbar schwer, es zu ertragen. Wir haben Abschied genommen, von meinem geliebten Mann, unserem herzensguten Vati, Opa, Bruder, Schwager, Onkel, Nachbar und Freund Anstoß ist 10:00 Uhr. Für die Kinder wird es auch in diesem Jahr wieder ein kleines Rahmenprogramm geben. Das Team der Gaststätte am Sportplatz sorgt für die Bewirtung. Wir freuen uns alle auf Euch! Kirmes- und Heimatverein, die Freiwillige Feuerwehr und der Sportverein Umpferstedt Dieter Unrein * In Liebe und Dankbarkeit Eva-Maria Unrein Im Namen aller Angehörigen Mellingen, im März 2016 Spaß am Sport mit dem SV 90 Umpferstedt Hallo Sportfreunde, Spiele unserer Mannschaften auf heimischen Rasen im April 2016 Heimspiel Ansetzung SV 90 Umpferstedt B-Junioren 15/16 SA :30 SV90 Umpferstedt SG SSV GW Gräfental

40 SA :30 SV90 Umpferstedt SG Traktor Teichel Heimspiel Ansetzung SG Umpferstedt/Mellingen E 1-Junioren Mannschaft 15/16 SO :30 SV90 Umpferstedt Haarhausen Heimspiel Ansetzung SG Umpferstedt/Mellingen E 2-Junioren Mannschaft 15/16 SA :30 SV90 Umpferstedt Magdala Ansetzung SV 90 Umpferstedt Alte Herren 16 Fr :00 SV 90 Umpferstedt Niedergrunstedt Fr :30 SV 90 Umpferstedt Empor Weimar Christian Becker SV90 Umpferstedt UMPFERSTEDT und Freizeittreff Sport- Hallo liebe Sportbegeisterte, eine fantastische Spielsaison im Tischtennis ist nun leider zu Ende. Die Spiele gegen Großschwabhausen2 und Tannroda beendeten wir siegreich. Der genaue Tabellenplatz stand zu Redaktionsschluss noch nicht fest. Den werden wir im Mai nachreichen. Oder schaut doch einfach mal auf unserer neu gestalteten Homepage rein. Da stehen immer die neuesten Ergebnisse. Ihr könnt uns auch gerne im Gästebuch schreiben, wie sie euch gefällt oder was noch rein sollte. Jetzt läuft sie auch bestens auf Smartphones. Tolle Spiele lieferten auch 5 Kinder von uns bei den Minikreismeisterschaften. Mit dem ersten Platz für Campina und Emma Erlebach und dem zweiten Platz für Phillip, qualifizierten sich drei Spieler für die Bezirksmeisterschaft am 10. April in Friedrichroda Vollersroda MITTEILUNG der Jagdgenossenschaft Vollersroda EINLADUNG Am Freitag, den , um 19:00 Uhr findet im Gemeinderaum die Jahresversammlung der Jagdgenossenschaft statt. Tagesordnung: 1. Eröffnung und Begrüßung 2. Bericht des Jagdvorstandes 3. Bericht des Kassenführers 4. Entlastung des Vorstandes 5. Neufassung der Jagdsatzung 6. Bericht des Jagdpächters 7. Sonstiges Persönliche Einladungen zur Versammlung ergehen nicht. Ch. Gehrecke, Jagdvorstand Wiegendorf / Schwabsdorf Ein großes Dankeschön Der Platz für neue Spielgeräte auf dem Spielplatz in Wiegendorf ist geschaffen worden. Die Birken dort wurden gefällt. Allen, die sich an der Baumfäll- und Aufräumaktion am 19. und am 20. Februar 2016 beteiligt haben, gilt ein herzliches Dankeschön! Ein besonderer Dank geht an die Erzeugergenossenschaft Kromsdorf, unserem Gemeindearbeiter und ganz besonders an den Feuerwehrverein Wiegendorf/Schwabsdorf für die Unterstützung. Durch die Bereitschaft der Einwohner wurde wieder deutlich, dass die Arbeit nur gemeinsam schneller und leichter vollbracht wird. Wir freuen uns auf eine weitere gute Zusammenarbeit mit unseren Bürgern! Die Organisatoren vom Gemeinderat. Heute stellen wir euch den eben genannten Phillip Müller vor. Phillip ist 12 Jahre jung. Spielt seit über zwei Jahren bei uns. Wohnt in Magdala und geht in Jena aufs Gymnasium. Auch begrüßen wir Josephine Stolle aus Oberndorf recht herzlich als neues Mitglied. Eine wichtige Änderung gibt es beim Tanzkreis. Dieser findet voraussichtlich immer Mittwoch statt. Der genaue Termin ist auch auf unserer Homepage nach zu schauen. Bis bald. Anne Hermann und Hagen Börmel

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