SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2016
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- Matthias Krämer
- vor 5 Jahren
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1 SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 06 Mutterschaft (MSE) und Familienzulagen (FZ) Lösungsvorschlag Kandidatennummer: Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt): Beilage(n): 45 Minuten 3 Auszug aus der EO-Tabelle (0 Seiten) Maximale Punktzahl: 45 Erzielte : Note: Hinweise: Schreiben Sie Ihre Kandidatennummer auf das Deckblatt und jede Seite. Prüfen Sie den Aufgabensatz auf seine Vollständigkeit und melden Sie allfällig fehlende Seiten unverzüglich. Stellen Sie sicher, dass Sie alle Lösungen inkl. Zusatzblätter am Ende der Prüfung abgeben. Einwände nach der Prüfung sind ausgeschlossen. Schreiben Sie Ihre Antworten ausschliesslich auf die Vorderseiten der Antwort-/Lösungsblätter. Stichworte sind zugelassen (auf Ausnahmen wird hingewiesen). Der blosse Hinweis auf einen Gesetzes- oder Verordnungsartikel genügt nicht (ausser, es wird ausdrücklich erlaubt). Verwenden Sie bei Bedarf für Ihre Lösungen ein Zusatzblatt. Die Prüfungsaufgaben können in beliebiger Reihenfolge gelöst werden. Teillösungen ergeben ebenfalls. Das maximum wird bei jeder Aufgabe angegeben. Die Experte/innen Unterschriften Datum Experte/in Experte/in
2 Aufgabe : EO allgemeine Fragen 4 Kreuzen Sie die zutreffende(n) Antwort(en) an.. Kreuzen Sie bei den nachstehenden Elementen an, ob diese zur Festsetzung der EO-Entschädigung benötigt werden (ja) oder nicht (nein). Art der Dienstleistung Ja Nein Anzahl der zurückgelegen Erwerbszeiten Ja Nein Anzahl minderjähriger Kinder Ja Nein Anzahl der Diensttage Ja Nein Letzter AHV-Lohn Ja Nein Zivilstand Ja Nein Geschlecht Ja Nein Betrag seiner IV-Rente Ja Nein Korrekturhinweis: ¼ Punkt pro richtige Antwort.. Welche Höhe in Prozent darf der Bestand der flüssigen Mittel und Anlagen des EO-Ausgleichsfonds nicht unterschreiten? Kreuzen Sie die zutreffende Antwort an, und nennen Sie die hier anzuwendende Rechtsgrundlage. 45 % 50 % 55 % 60 % Rechtsgrundlage: 50 % [wird ein weiterer Punkt markiert, abzügl. ] Rechtsgrundlage: Art. 8 Ziffer 3 EOG [Keine Nennung des Gesetzes oder korrektem Abs. ½ Pukt Abzug] Seite
3 Aufgabe : EO allgemeine Fragen 3 Kreuzen Sie bei den nachstehenden Aussagen an, ob diese zutreffen (richtig) oder nicht (falsch).. Erst ab einer Dienstleisung von mindestens drei zusammenhängenden Tagen können Ansprüche auf Betreuungskostenzulagen entstehen. [Art. 7 Abs. EOG]. Rekruten mit Anspruch auf Kinderzulagen haben Anspruch auf 80% ihres letzten AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens. [Art. 9 Abs. EOG].3 Der Anspruch auf EO-Entschädigung erlischt mit dem Bezug einer AHV- Rente, spätestens jedoch mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters. [Art. a Abs. 4 bis EOG] Seite 3
4 Aufgabe 3: EO Finanzierung 3. Wie werden die Verwaltungskosten der Ausgleichskasse finanziert? Nennen Sie die den Kassen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Finanzierung und die entsprechende Rechtsgrundlage. Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen Art. EOG; Art. 4 EOV Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der EO Art. EOG; Art. 69 AHVG Je ½ Punkt pro korrekt genannte Rechtsnorm, je ½ Punkt für die Nennung Verwaltungskostenbeiträge und Zuschüsse EO-Fonds. Je ½ Punkt für Nennung Verwaltungskosten und Zuschüsse Ausgleichsfonds. Nennung von EOG Art. = ½ Punkt und falls EOV Art. 4 und/oder AVHV Art. 69 = ½ Punkt. Seite 4
5 Aufgabe 4: EO Berechnung 6 Xavier Duvillars hat am. Februar 06 für 56 Tage die Rekrutenschule angetreten. Vom 8. März 06 bis 8. August 06 absolvierte er einen Durchdiener- Kaderdienst von 44 Tagen. Xavier Duvillars hat seine Lehre am. August 05 abgeschlossen. Während der 6 Monate vor der Rekrutenschule er ein Erwerbseinkommen von CHF , 3. Monatslohn inbegriffen. Der Arbeitsvertrag endete am 3. Januar Bezeichnen Sie die zuständige AHV-Ausgleichskasse. Die Ausgleichskasse des letzten Arbeitgebers. [bis zum 3. Januar 06] 4. Erstellen Sie die Abrechnung für die ganze Dauer des Diensts von Xavier Duvillars. 5 Entschädigung während Rekrutenschule CHF 6.-- [Art. 9 EOG] Entschädigung während Beförderungsdienst CHF 9.-- [Art. 6 Abs. a EOG] ½ ½ 56 Tage zu CHF 6.-- CHF Tage zu CHF 9.-- CHF Total Brutto-Betrag CHF /. AHV-Beiträge 6.5 % CHF [ für den Abzug und für korrekte Prozent-Nennung] Total Netto-Betrag CHF Seite 5
6 Aufgabe 5: MSE allgemeine Fragen 3 Kreuzen Sie bei der nachstehenden Aussagen an, ob diese zutreffen (richtig) oder nicht (falsch). 5. Ein Taggeld der obligatorischen Unfallversicherung hat immer Vorrang vor der Mutterschaftsentschädigung. [Art. 6 g EOG] 5. Ein 3-monatiger unbezahlter Urlaub vor der Niederkunft hat keinerlei Einfluss auf die Berechnung der Mutterschaftsentschädigung. [Art. 3 EOV] 5.3 Eine Mutter unter Arbeitsvertrag hat Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, auch wenn sie seit 8 Monaten ohne Taggeld einer Krankenversicherung krank geschrieben ist. [Art. 30 Abs. EOV Art. 6b Ziffer 3a EOG] Seite 6
7 Aufgabe 6: MSE Anspruchsvoraussetzungen 6. Kreuzen Sie bei den nachstehenden Aussagen im Zusammenhang mit dem Bezug einer Mutterschaftsentschädigung an, ob diese zutreffen (richtig) oder nicht (falsch). Die Mutter muss zum Zeitpunkt der Niederkunft erwerbstätig sein. Der Anspruch auf die Entschädigung erlischt mit dem Tod des Kinds. Die Mutter kann den Beginn des Bezugs der Mutterschaftsentschädigung aufschieben. Bei einer Zwillingsgeburt hat die Mutter Anspruch auf 96 Tage Entschädigung. Korrekturhinweis: 0.5 pro richtig gesetztes Kreuz Seite 7
8 Aufgabe 7: MSE Anspruch 4 Barbara Müller hat am 9. April 06 ihren Sohn geboren. Aufgrund von Komplikationen muss sie 4 Wochen stationär im Spital behandelt werden. 7. Kann Barbara Müller die Mutterschaftsentschädigung aufschieben, weil sie 4 Wochen ihres Mutterschaftsurlaubs im Spital verbringen musste? Ja Nein Begründen Sie Ihre Antwort, und nennen Sie die entsprechende(n) genaue(n) Gesetzesgrundlage(n): Nein Gesetzesgrundlage: Art.6c Abs. EOG ½ Punkt Begründung: Nur wenn das Kind im Spital verbleiben ½ Punkt muss, kann ein Aufschub gewährt werden. Giovanna Giardina ist Italienerien, wohnt in Frankreich und arbeitete 6 Monate vor der Niederkunft in der 4. Schwangerschaftswoche in der Schweiz. Vor dieser Erwerbstätigkeit arbeitete sie unselbständig mehrere Jahre ununterbrochen in Frankreich. 7. Erfüllt Giovanna Giardina die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Mutterschaftsentschädigung? Ja Nein Begründen Sie Ihre Antwort mit der Angabe der Rechtsgrundlage(n) der Verordnung EOV: Ja Rechtsgrundlage: Art. 6a EOV ½ Punkt Abklärung, ob die im EU-Land Frankreich zurückgelegten Versicherungszeiten der EU-Bürgerin nach Art. 8 EOV angerechnet werden können Anrechnung ausl. Vers.-Zeiten ½ Punkt Korrekturhinweis: Nur wenn Artikel, Absatz und Buchstabe genannt, vergeben. Seite 8
9 Aufgabe 8: MSE Berechnung 6 Odette Odiet bringt am 5. Dezember 05 ihren Sohn zur Welt. Sie arbeitet im Betrieb des selbständigerwerbenden Ehemanns für einen Monatslohn von CHF und erhält keine Lohnfortzahlung. Ab. Juli 05 ist sie zusätzlich auch selbständigerwerbend und rechnet ein AHV-pflichtiges Jahreseinkommen von CHF ab. Am. März 06 nimmt sie die selbständigerwerbende Arbeit wieder auf, die Arbeit im Betrieb ihres Ehemanns jedoch noch nicht. 8. Welches Einkommen wird der Berechnung der Mutterschaftsentschädigung zugrunde gelegt? 8. Bis zu welchem Datum wird die Mutterschaftsentschädigung ausbezahlt? 8.3 Erstellen Sie für diesen Fall die detaillierte Entschädigungsabrechnung Hat Odette Odiet Anspruch auf Betriebszulagen als Selbständigerwerbende? 8. Lohn: CHF x Monate = CHF 4' Selbständiges Einkommen: CHF Gesamteinkommen: CHF 57'000. [4750 Mt] 8. Die Mutterschaftsentschädigung wird bis 9. Februar 06 ausgerichtet (infolge Erwerbsaufnahme am. März 06). [Mit der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit erlischt der Anspruch auf MSE ab diesem Zeitpunkt. Art. 6d EOG, Art. 5 EOV] 8.3 Dezember 05 = 7 Tage 7 x CHF 7.0 CHF 6.40./. Beitragsbezug 6.5 % CHF 35.5 Januar-Februar 06 = 60 Tage 60 x CHF 7.0 CHF /. AHV-Beitragsbezug 6.5 % CHF Total zugunsten von Frau Odiet CHF Korrekturhinweis: Nicht korrekter Beitragsbezug in % oder CHF = kein Abzug. Nur Abzug der Beiträge an der Bruttoentschädigung werten =. Anzahl Tage korrekt =, Tagesansatz korrekt = Total 3 vergeben. 8.4 Nein, sie hat keinen Anspruch auf Betriebszulagen. Seite 9
10 Aufgabe 9: Familienzulagen allgemeine Aussagen 5 Kreuzen Sie bei der nachstehenden Aussage an, ob diese zutreffen (richtig) oder nicht (falsch). 9. Ein Arbeitgeber muss sich nicht automatisch bei der kantonalen Familienausgleichskasse im Kanton seiner Zweigniederlassung anschliessen. 9. Der Beitragssatz innerhalb einer Familienausgleichskasse darf für Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende nicht unterschiedlich festgelegt werden. 9.3 Bei Arbeitslosigkeit besteht immer ein Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige. 9.4 Geburtszulagen werden immer pro Kind ausbezahlt, sobald ein Kind lebend geboren oder die Schwangerschaft mindestens Wochen gedauert hat. 9.5 Ein in der Landwirtschaft tätiger, verwitweter Arbeitnehmer ohne Kinder hat direkt nach dem Tod seiner Ehefrau noch Anspruch auf die Haushaltszulage. 9. [Art. Abs. FamZG] 9. [Art. 6 Abs. 3 FamZG] 9.3 [Art. 9 FamZG und Art. 6 c FamZV] 9.4 [Art. 3 Abs. 3 FamZG] 9.5 [Art. 3 Abs. 3 FLG] Seite 0
11 Aufgabe 0: Familienzulagen Anspruchsvoraussetzung 4 Kreuzen Sie bei den nachstehenden Aussagen an, ob diese zutreffen (richtig) oder nicht (falsch). 0. Ein Versicherter ist seit dem. Februar 06 arbeitsunfähig. Er ist weiterhin dauernd 00% arbeitsunfähig. Die Kinderzulagen werden bis zum 9. Februar 06 ausbezahlt. Die Kinderzulagen werden während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet. Bei Unfall endet der Anspruch ab. Februar 06. Die Kinderzulagen werden bis zum 3. Mai 06 ausbezahlt. Korrekturhinweis: 0.5 für jedes richtig gesetzte Kreuz [Art. 0 Ziffer FamZV] 0. Kreuzen Sie bei den nachstehenden Elementen an, ob diese den Betrag der Familienzulagen eines selbstständigerwerbenden Landwirts beeinflussen (ja)oder nicht (nein). Die geographische Lage des Betriebs Ja Nein Der Zivilstand des Landwirts Ja Nein Das Alter der Kinder Ja Nein Die Eigenschaft, dass der Landwirt auch Arbeitnehmer ist. Ja Nein Die Tatsache, dass er mehr als 5 Kinder hat. Ja Nein Die Tatsache, dass die Ehefrau Arbeitnehmerin ist. Ja Nein Grösse der bewirtschafteten Anbaufläche Ja Nein Die Nationalität des Landwirts Ja Nein Korrekturhinweis. ¼ Punkt für jedes richtig gesetzte Kreuz [¼ Punkt Abzug für jedes falsch gesetzte Kreuz. Im Total keine Minuspunkte möglich.] Seite
12 Aufgabe : Familienzulagen Anspruch 3. Die Eltern der 3-jährigen Viola Beck sind geschieden. Viola lebt bei der Mutter in Vancouver / Kanada und studiert an der dortigen Universität. 3 Ihr Vater ist selbständigerwerbend in der Schweiz. Er beantragt die Ausbildungszulagen zugunsten seiner Tochter, da im Scheidungsurteil der Vater zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen zuzüglich allfällig bezogener Familienzulagen verpflichtet wurde. Sie erhalten die Unterlagen zur Behandlung. Wie entscheiden Sie in diesem Fall? Begründen Sie Ihren Entscheid unter Bezugnahme auf die Rechtsgrundlage(n). Herr Beck hat keinen Anspruch auf Familienzulagen. Viola lebt und studiert in Kanada. Der Wohnort ist weder in der Schweiz noch in Europa. Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 3 FamZG Art. 7 FamZV [Art. 7 Abs. und bis FamZV] ½ Punkt ½ Punkt [Hinweis: Das Kind lebt in Kanada. Im Gegensatz zu wohnt impliziert lebt einen Lebensmittelpunkt bei der leiblichen Mutter und gilt als Wohnsitz]. Seite
13 Aufgabe : Familienzulagen Bezug 3 Loic Heiniger ist Arbeitnehmer im Betrieb seines Bruders. Sein jährliches Erwerbseinkommen beträgt CHF Nebenbei ist Loic Heiniger auch selbständigerwerbend und rechnet ein AHV-pflichtiges Jahreseinkommen von CHF ab. Seine Ehefrau ist Lehrerin an der Kantonsschule und erzielt ein jährliches Erwerbseinkommen von CHF Das Ehepaar lebt und arbeitet im Kanton Solothurn. Die beiden Kinder, Lucas, geboren 990, und Elsa, geboren 99, studieren in Zürich.. Wer muss die Familienzulagen beziehen?. Nennen Sie hierzu die Rechtsgrundlage(n)..3 Nennen Sie den genauen Betrag und die Zulagenart der vom Bund vorgesehenen Familienzulagen der Familie Heiniger für den Monat August.. Frau Heiniger belegt den Erstanspruch, da ihr Einkommen grösser ist.. Art. 7 Abs. lit. e FamZG.3 Ausbildungszulagen CHF 50*.-- für Elsa ½ Punkt für Zulagenart, ½ Punkt für Betrag [Hinweis: Lucas ist älter als 5 Jahre und löst keinen Anspruch mehr aus *auch korrekt: Ausbildungszulagen Kt. Solothurn] Seite 3
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