SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Diplomprüfung 2015

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1 SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Diplomprüfung 2015 Erwerbsersatzordnung (EO) / Erwerbsersatz bei Mutterschaft (MSE) / Familienzulagen (FZ) Lösungsvorschläge Kandidatennummer: Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt): Beilage(n): 60 Minuten 16 EO-Tabellenauszug (7 Seiten) Maximale Punktzahl: 60 Erzielte : Note: Hinweise: Schreiben Sie Ihre Kandidatennummer auf das Deckblatt und jede Seite. Prüfen Sie den Aufgabensatz auf seine Vollständigkeit. Schreiben Sie Ihre Antworten ausschliesslich auf die Vorderseiten der Antwort-/Lösungsblätter. Stichworte sind zugelassen (auf Ausnahmen wird hingewiesen). Der blosse Hinweis auf einen Gesetzes- oder Verordnungsartikel genügt nicht (ausser, es wird ausdrücklich erlaubt). Verwenden Sie bei Bedarf für Ihre Lösungen ein Zusatzblatt. Es sind ausschliesslich die offiziellen Zusatzblätter erlaubt. Die Zusatzblätter werden Ihnen bei Bedarf durch die Prüfungsaufsicht abgegeben. Sie erhalten die Zusatzblätter nach Prüfungsbeginn durch Handzeichen. Die Prüfungsaufgaben können in beliebiger Reihenfolge gelöst werden. Teillösungen ergeben ebenfalls. Das maximum wird bei jeder Aufgabe angegeben. Die Experten/innen Unterschriften Datum Experte/in1 Experte/in 2

2 Aufgabe 1: EO Geltungsbereich 2 Kreuzen Sie an, welche Dienstleistungen zu einer EO-Entschädigung berechtigen: 2 Dienst als Berufsoffizier im Auslandeinsatz (z.b. Kosovo) Dienst als Soldat in der Unteroffiziersschule Obligatorischer Dienst im Ausland eines Schweizers mit Doppelstaatsbürgerschaft Dienst in Kaderkursen der Feuerwehr Zivilschutzdienstleistungen für die Allgemeinheit Berufsoffizier im Auslandeinsatz (z.b. Kosovo) Soldat in der Unteroffiziersschule Obligatorischer ausländischer Militärdienst im Ausland für Schweizer mit Doppelstaatsbürgerschaft Kaderkurse der Feuerwehr Zivilschutzdienstleistungen für die Allgemeinheit [Korrekturhinweis: Pro richtige Antwort, total 2. Für jede nicht korrekt markierte Antwort Abzug] Seite 2

3 Aufgabe 2: EO Bemessungsgrundlagen 3 Sachverhalt Bernhard Muster arbeitet für ein Temporärbüro im Bauhauptgewerbe. Seine monatlichen Erwerbseinkünfte schwanken der Auftragslage entsprechend stark. Folgende unregelmässigen Bruttoeinkommen wurden in den letzten 4 Monaten von Ihm erzielt: : CHF : CHF : CHF : CHF Vom 1. bis 5. April 2015 muss Herr Muster seine letzten Diensttage in der Armee leisten. Er hat keine Kinder. 2.1 Wie berechnet sich sein durchschnittliches Erwerbseinkommen? Berechnen Sie sein Tageseinkommen, und nennen Sie die gesetzliche(n) Grundlage(n), welche Sie hier anwenden. 3 Durchschnitt der letzten 3 Monate vor Dienstbeginn berechnen: CHF ( geteilt durch 3 Monate) Anwendbare Rechtsgrundlagen: Art. 11 Abs. 1 EOG(1/2 Punkt) und Art. 6 Abs. 1 EOV (1/2 Punkt) 2 Seite 3

4 Aufgabe 2: EO Berechnung 3 Berechnen Sie nun die EO-Entschädigung für Herrn Muster. Sein Arbeitgeber leistet keine Lohnfortzahlung während der Dienstleistung. Herr Muster hat keine Kinder. 2.2 Erstellen Sie eine nachvollziehbare Abrechnung, wie sie eine AHV- Ausgleichskasse vornimmt. 3 Tabellenwert Tagesentschädigung = CHF CHF x 5 Diensttage = CHF Beitragsbezug: Abzüglich AHV/IV/EO-Beiträge 6.25 % CHF (46.875) 2 Auszahlungsbetrag netto CHF [je für korrekte Prozentangabe der Beiträge und ersichtlichen Abzug] Seite 4

5 Aufgabe 2: EO Berechnung und Auszahlung 4 Herr Muster weist in der EO-Anmeldung die Ausgleichskasse an, die ihm zustehende Vergütung der Kleinkreditbank Hai AG zu überweisen, da er dort mit seinen Ratenzahlungen im Rückstand sei und momentan kein Zugriff auf sein Vergütungskonto habe. 2.3 Kann Herr Muster seine EO-Leistungen zu Gunsten von Dritten abtreten, wenn er die Anweisung explizit so wünscht und mit seiner Unterschrift bestätigt? 4 Begründen Sie Ihre Antwort in eigenen Worten, und nennen Sie die allfällige(n) Rechtsgrundlage(n) vollständig. Korrekte Begründung in eigenen Worten [Keine Abtretung rechtsgütlig möglich]a Rechtsgrundlagen: EOG Art.19 ATSG Art Seite 5

6 Aufgabe 3: EO Bemessungsgrundlagen 2 Sachverhalt Tis Gubler ist seit 7 Monaten arbeitslos und bezieht seither Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Er absolviert einen Jugend und Sport Leiterkurs, der 3 Tage dauert. 3.1 Welches Einkommen bildet die Grundlage für die Bemessung der EO- Entschädigung? Begründen Sie Ihre Antwort, und nennen Sie die massgebende(n) Rechtsgrundlage(n). 2 Massgebend ist das letzte vor der Arbeitslosigkeit Erwerbseinkommen. Art. 11 Abs. 2 EOG Art. 4 Abs. 1 lit. c EOV () ½ Punkt ½ Punkt Seite 6

7 Aufgabe 4: EO Leistungsabrechnung 6 Sachverhalt Tobias Moser ist selbstständigerwerbender Quartierladenbetreiber, wie auch unselbstständigerwerbender Angestellter. Er wird am in einen 22- tägigen Wiederholungskurs der Armee einrücken. Herr Moser lebt im Konkubinat mit dem 3-jährigen Kind seines Partners zusammen. Einkommenssituation: Selbstständiges Jahreseinkommen CHF Monatslohn als Angestellter CHF (Lohnfortzahlung 100 %) Sein Partner ist ebenfalls voll erwerbstätig, was während der Dienstleistung von Herrn Moser eine externe Betreuung des Kinds nötig machen wird. Der Antrag auf Betreuungskostenzulage wird nach der Dienstleistung eingereicht. 4.1 Berechnen Sie die voraussichtliche EO-Nettoleistung an Herrn Moser, und zeigen Sie dabei den ausführlichen und nachvollziehbaren Lösungsweg auf. 6 Gesamteinkommen: CHF = % SE-Einkomen = % Anteil d. Entschädigung USE-Einkommen = % Anteil d. Entschädigung Tagesentschädigung = Fr (Tabellenwert) SE-Ansatz pro Tag = CHF (49.63 % von CHF ) USE-Ansatz pro Tag = CHF (50.37 % von CHF ) 2 Abrechnung SE-Teil: CHF x 22 Tage = CHF Beitragsbezug:./. AHV/IV/EO 5.15 % CHF Total netto CHF [Keine Betreuungskostenzulage da kein eigenes Kind Keine Betriebszulagen da SE-Einkommen kleiner als USE Einkommen ist] Seite 7

8 Aufgabe 5: Mutterschaftsentschädigung Anspruchsvoraussetzungen 6 Sachverhalt Frau Simona Matterazzi reiste am von Italien kommend in die Schweiz ein. In Italien war sie in den letzten 10 Jahren wohnhaft und erwerbstätig. Sie ist lybische Staatsbürgerin und zum Einreisezeitpunkt im 2. Monat schwanger. Seit dem ist sie unselbstständigerwerbend bei der Hola AG angestellt Sie arbeitet bis zur Niederkunft am ohne Unterbruch zu einem monatlichen Erwerbslohn von brutto CHF inkl. 13. Monatslohn. 5.1 Berechnen Sie die Tagesentschädigung der Mutterschaftsentschädigung. Begründen Sie Ihre Entscheidung und Berechnung in eigenen Worten und geben Sie die Rechtsgrundlage(n) zu Ihrer Entscheidung an. 6 Keine Berechnung nötig. Die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 16b abs. 1 lit. a EOG sind nicht erfüllt. [Aussage] 1 Die Versicherungszeiten aus Italien können ihr nicht angerechnet werden, da kein Sozialversicherungsabkommen zwischen Lybien und der Schweiz besteht. Sie gilt als sog. Drittstaatsangehörige für welche EU-Versicherungs- und Erwerbszeiten nicht angerechnet werden können. 2 [Begründung muss Unterscheidung EU-Drittstaatsangehörigkeit enthalten]. Nennung von Art. 16b Abs. 1 lit. a EOG 2 Seite 8

9 Aufgabe 6: Mutterschaftsentschädigung Anspruchsvoraussetzungen 6 Sachverhalt Frau Maria Delrue erwartete Ihre Niederkunft am Am gebar sie ihren Sohn Simon in der 22. Schwangerschaftswoche. Simon verstarb jedoch am Frau Maria Delrue ist seit 2009 selbstständigerwerbend. 6.1 Hat Frau Maria Delrue Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung? Begründen Sie Ihren Entscheid und nennen Sie die massgebende(n) Rechtsgrundlage(n). 6 Aussage: Ja. Anspruch besteht Begründungsvorschlag: Nach Art. 23 lit. a EOV besteht Anspruch auf Entschädigung wenn das Kind lebensfähig geboren wird. 2 Schlussfolgerung: Die Schwangerschaft dauerte wohl nur 22 Wochen, das Kind war jedoch lebensfähig geboren worden und hat einen Tag gelebt 2 Rechtsgrundlagen: Art. 16c Abs. 1 EOG sowie Art. 23 lit. a EOV. [Korrekturhinweis Rechtsgrundlagen: je ½ Punkt pro korrekte vollständige Nennung.] Seite 9

10 Aufgabe 7: Mutterschaftsentschädigung Bemessung und Abrechnung 6 Sachverhalt Sonja Tobler ist unselbstständigerwerbend und erzielt ein monatliches Bruttoeinkommen im Monatslohn von CHF Zusätzlich erhält sie einen 13. Monatslohn sowie eine Gratifikation von CHF pro Jahr. Sie bezieht zudem die Kinderzulagen ihrer beiden Kinder von je CHF pro Monat. Der Arbeitgeber gewährt 16 Wochen Mutterschaftsurlaub mit 100 % Lohnfortzahlung sowie ein Geburtsgeschenk im Wert von CHF in Form von Einkaufsgutscheinen. Am bringt Sonja Tobler ihr drittes Kind gesund zur Welt. 7.1 Erstellen Sie die Entschädigungsabrechnung für die gesamte Anspruchsdauer des Mutterschaftsurlaubs ausführlich und nachvollziehbar. 6 Einkommen: CHF (CHF x 13) Gratifikation CHF Kinderzulage CHF 0.--(nicht AHV-pflichtig) Geschenk CHF 0.--(kein massgebender Lohn nach AHVG) Total CHF = Tabellenwert CHF CHF x 98 Tage = CHF Beitagsbezug Zuschlag: AHV/IV/EO/ALV 6.25 % CHF Total Nettoentschädigung CHF [Korrekturhinweis Beitragsbezug: Wenn Prozentsatz und Zuschlag korrekt und ersichtlich, die volle Punktzahl gewähren. Ansonsten pro richtige Position vergeben]. Seite 10

11 Aufgabe 8: Mutterschaftsentschädigung - Finanzierung 2 Vor der Niederkunft am erlitt eine Mutter einen Betriebsunfall und bezog in den letzten 2 Wochen vor der Niederkunft ein Unfalltaggeld von CHF der SUVA. Drei Wochen nach der Niederkunft liegen keine Unfallfolgen mehr vor, und das Unfalltaggeld wäre eingestellt worden. 8.1 Welche Auswirkungen hat der Wegfall der Arbeitsunfähigkeit während des bezahlten Mutterschaftsurlaubs? Begründen Sie Ihre Antwort. 2 Aussage: Keine Auswirkungen! Begründung: Massgebend ist der Bezug eines Unfalltaggeldes unmittelbar vor der Niederkunft. Veränderungen von Unfalltaggeldbeträgen während der Bezugsdauer der Mutterschaftsentschädigung haben deshalb keinen Einfluss. [Korrekturhinweis: EOG Art. 16g Abs. 2] Seite 11

12 Aufgabe 9: Familienzulagen - Anspruchsvoraussetzungen 7 Sachverhalt Die Eheleute Heuer bewirtschaften ganzjährig ihren landwirtschaftlichen Betrieb auf 700 Metern über Meer. Sie haben 2 Kinder im Alter von 12 und 17 Jahren. Ihr Einkommen bestreiten sie vollständig aus dem Landwirtschaftsbetrieb. 9.1 Hat die Familie Anspruch auf Familienzulagen? Nennen Sie die in Frage kommenden Gesetzesnormen im Allgemeinen, und nennen Sie die Zulagenarten sowie deren Höhe und den nötigen Abklärungen dazu. 7 FLG/FLV Kinderzulage CHF falls Berggebiet CHF Ausbildungszulage CHF falls Berggebiet CHF Nötige Abklärung I: 2 Berggebietzuschlag CHF pro Zulage falls Betriebsort gemäss eidg. Produktionskataster in Bergzone eingeteilt ist [Prod.Kataster muss nicht erwähnt werden Einreihung Berggebiet genügt] Nötige Abklärung II: Ausbildungsbestätigung für 17-jähriges Kind 2 [Keine Haushaltungszulagen für selbstständige Landwirte] Seite 12

13 Aufgabe 10: Familienzulagen - Anspruchsvoraussetzung 13 Sachverhalt Herr und Frau Ginster leben mit Ihren beiden Kindern, 7 und 14 Jahre alt und in Ausbildung stehend, im Kanton Uri. Herr Ginster ist im Kanton Uri angestellt und erzielt ein AHV-pflichtiges Jahreseinkommen von CHF Frau Ginster ist zurzeit als Selbstständigerwerbende mit einem Jahreseinkommen von CHF im Kanton Uri tätig. Dieser Kanton sieht die bundesrechtlichen Mindestansätze vor Welche Person wird welche Art von Familienzulagen beziehen? Benennen Sie die erstanspruchsberechtigte Person und die einzelnen Zulagen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht. 4 Herr Ginster Unselbstst.Einkommen geht vor SE-Einkommen [Art. 7 Abs. 1 lit e] 2 1 Kinderzulagen CHF Ausbildungszulage CHF Seite 13

14 Aufgabe 10: Familienzulagen - Sachverhaltsänderung I Herr Ginster wechselt seinen Arbeitgeber und ist nun als Verkaufberater für das Gebiet der Kantone Uri, Schwyz und Luzern bei der X-Computer AG im Kanton Zug ab tätig. Er erzielt nun ein monatliches AHV-pflichtiges Einkommen von CHF inkl. 13. Monatslohn. Im Kanton Zug betragen die Kinderzulagen CHF pro Monat, die Ausbildungszulagen ebenfalls CHF pro Monat Hat der Stellenwechsel von Herrn Ginster eine Auswirkung auf die Familienzulagen, und falls ja, weshalb? Begründen Sie Ihre Antwort. 4 Ja Frau Ginster wird zur Erstanspruchsberechtigten, da sie als SE im Wohnkanton des Kindes erwerbstätig ist. [Art. 7 Abs. 1 lit. d] Herr Ginster kann über seinen Arbeitgeber im Kanton Zug Eine Differenzzulage beantragen [Art. 7 Abs. 2 FamZG] 2 Seite 14

15 Aufgabe 10: Familienzulagen - Sachverhaltsänderung II Herr Ginster nimmt zusätzlich zu seiner bestehenden Erwerbstätigkeit einen weiteren unselbstständigen Verdienst im Kanton Uri bei der Ghost GmbH auf und verdient brutto CHF pro Jahr Wie wirkt sich diese Erwerbsaufnahme im Wohnkanton auf den Familienzulagenanspruch der Familie Ginster aus? Begründen Sie bitte Ihre Antwort. 3 Keine Auswirkung [Aussage] Begründung: es besteht Anspruch über denjenigen Kanton, in welchem das (höhere) unselbstständige Einkommen erzielt wird. 2 [Korrekturhinweis: FamZV Art. 11 Abs. 1] Seite 15

16 Aufgabe 10: Familienzulagen - Sachverhaltsänderung III Frau Ginster gibt per sofort aus finanziellen Gründen ihre selbstständige Erwerbstätigkeit auf. Der Arbeitgeber von Herrn Ginster - die X-Computer AG - spricht per sofort eine fristlose Kündigung aus, da mit dem nicht gemeldeten Nebenverdienst ein arbeitsvertragliches Konkurrenzverbot verletzt wurde. Herr Ginster meldet sich sogleich bei der Arbeitslosenversicherung an Wie wirken sich diese Veränderung auf die Anspruchssituation aus? 2 Herr Ginster wird 1. Anspruchsberechtigter über seinen Arbeitgeber 2 Ghost AG im Kanton Uri da er dort weiterhin angestellt ist. Über die Arbeitslosenversicherung besteht für Herr Ginster deshalb kein Anspruch auf den Kinderzuschlag zum ALV-Taggeld Seite 16

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