PRÄAMBEL UND AUSFERTIGUNG DER 6. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS

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2 PRÄAMBEL UND AUSFERTIGUNG DER 6. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS Auf Grund des 1 Abs. 3 und des 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.f. der Bekanntmachung vom (BGBl. I, S. 3634), und auf Grund der 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i.d.f. der Bekanntmachung vom (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 113), hat der Rat der Stadt Gehrden diese 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 14, Alt Gehrden, bestehend aus den folgenden textlichen Festsetzungen, als Satzung und die Begründung beschlossen. Gehrden, den Siegel gez. Mittendorf Bürgermeister RECHTSGRUNDLAGEN Für die 6. Änderung des Bebauungsplans gilt außer den in der Präambel genannten Rechtsgrundlagen - die VERORDNUNG ÜBER DIE BAULICHE NUTZUNG DER GRUNDSTÜCKE (Baunutzungsverordnung - BauNVO) i.d.f. der Bekanntmachung vom (BGBl. I, S. 3786).

3 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 14 der Stadt Gehrden - Satzung - Textliche Festsetzungen Die Planzeichnung des Bebauungsplans Nr. 14 wird folgendermaßen textlich geändert: 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 14 ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitt. 2 Maß der baulichen Nutzung 1. Die im räumlichen Geltungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 14 festgesetzte Geschossflächenzahl (GFZ) wird ersatzlos gestrichen. 2. Auf den Flächen im Änderungsbereich, auf denen bisher keine Grundflächenzahl (GRZ) festgesetzt ist, wird der Wert der bisher festgesetzten Geschossflächenzahl als Grundflächenzahl festgesetzt. 3. Gem. 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die in 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlangen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden. 3 höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden wird mit maximal zwei Wohnungen festgesetzt.

4 Anlage zur 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 14, Alt Gehrden

5 1. Einleitung Begründung zur 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 14, Alt-Gehrden, Stadt Gehrden Der Bebauungsplan Nr. 14, Alt-Gehrden, der am in Kraft getreten ist, umfasst eine Fläche von rd. 30 ha im Südosten der Ortslage von Gehrden, zwischen der Weetzener Straße und Robert-Koch-Krankenhaus (vgl. den folgenden Kartenausschnitt). Übersichtskarte mit der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Ursprungsplans (blaue Linie) und der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der 6. Änderung (rote Linie)

6 - 2 - Der Bebauungsplan hat damals die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Siedlungsentwicklung in diesem Bereich geschaffen. Er wurde durch die 2. Änderung, die am rechtsverbindlich geworden ist, vollständig überplant. Mit der 2. Änderung wurden einige Festsetzungen an die tatsächliche Nutzung angepasst, eine Reihe von Änderungswünschen berücksichtigt sowie die Festsetzungen an die seinerzeit neuesten gesetzlichen Bestimmungen angepasst (vgl. den folgenden Planausschnitt). E D C B A Ausschnitt aus dem Bebauungsplans Nr. 14 in der Fassung der 2. Änderung mit dem räumlichen Geltungsbereich der 6. Änderung (rote Linie)

7 - 3 - Durch die 3. Änderung (in Kraft getreten am ) wurde eine textliche Festsetzung zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der Überschreitung der Baugrenzen ergänzt. Die Änderung betrifft auch den räumlichen Geltungsbereich der 6. Änderung. Die 4. und 5. Änderung berühren den räumlichen Geltungsbereich der 6. Änderung nicht. Auf die Flächen im Änderungsbereich ist die Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1977 anzuwenden. Das hat zur Folge, dass für die Ermittlung der zulässigen Geschossfläche neben den Vollgeschossen auch die Aufenthaltsräume in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen sind. Anlass für die Aufstellung der 6. Änderung sind Probleme, die im Genehmigungsverfahren bei aktuellen Bauvorhaben im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 14 aufgetreten sind. Dabei hat sich gezeigt, dass die im Bebauungsplan festgesetzte Geschossflächenzahl (GFZ) in Verbindung mit der BauNVO 1977 die Ausnutzung auf den Grundstücken gegenüber heutigem Planungsverständnis sehr stark einschränkt. Dies entspricht nicht mehr heutigen Nutzungsvorstellungen und den Anforderungen an einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden. Die Stadt hat sich daher entschieden, eine Änderung des Bebauungsplans durchzuführen, mit der eine angemessene Nachverdichtung erreicht wird. Die Änderung des Bebauungsplans erfolgt textlich. Eine geänderte Planzeichnung ist nicht erforderlich. 2. Bebauungsplan der Innenentwicklung Bei der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 14 handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne von 13a BauGB. Ein Bebauungsplan der Innenentwicklung liegt u. a. vor, wenn er für die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt wird. Das ist bei der 6. Änderung der Fall. Es handelt sich um Flächen innerhalb der Ortslage, auf denen eine Nachverdichtung ermöglicht werden soll. Es wird also nicht in den Außenbereich gegangen, sondern Flächen innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils sollen stärker genutzt werden. Ein Bebauungsplan der Innentwicklung wird in einem beschleunigten Verfahren aufgestellt. Das beschleunigte Verfahren ist nur zulässig, wenn eine Grundfläche von weniger als m² festgesetzt wird, wenn keine UVP-pflichtigen Vorhaben ermöglicht werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des BNatSchG bestehen oder wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach 50 Satz 1 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. Diese Voraussetzungen sind erfüllt: Bei einer Gesamtgröße der als Reines Wohngebiet (WR) festgesetzten Flächen von m² und einer GRZ von 0,3 bzw. 0,25 ergibt sich eine zulässige Grundfläche von m², also deutlich weniger als m². UVP-pflichtige Vorhaben werden nicht ermöglicht. Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung europäischer Schutzgebiete gibt es bei der Lage des Änderungsbereichs innerhalb der Ortslage nicht. Anhaltspunkte, dass Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind, bestehen bei der geplanten Nutzung nicht. Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften für das vereinfachte Verfahren nach 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend:

8 - 4 - Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB kann abgesehen werden. Von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht, von den Angaben in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung, welche Arten umweltbezogenen Informationen verfügbar sind, und von der zusammenfassenden Erklärung wird abgesehen. Der Bebauungsplan kann von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweichen, wenn die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt wird. Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als im Sinne des 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt und zulässig mit der Folge, dass ein Ausgleich nicht erforderlich ist. 3. Allgemeine Ziele und Zwecke des Bebauungsplans Allgemeines Ziel der Änderung des Bebauungsplans eine angemessene Nachverdichtung im Innenbereich im Sinne eines nachhaltigen Städtebaus. Allgemeiner Zweck der Änderung ist die Deckung eines Teils des Wohnbedarfs in der Kernstadt Gehrden. Der Bebauungsplan ist notwendig, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die geplante Nachverdichtung zu schaffen. 4. Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Mit der 6. Änderung wird ein Teilbereich des Ursprungsplans geändert, um eine Nachverdichtung Innenbereich zu ermöglichen: Es handelt sich um die als Reines Wohngebiet festgesetzten Flächen beiderseits der folgenden Straßen: Hermann-Löns-Straße, Theodor-Storm-Straße, Theodor-Fontane-Straße und Gerrit-Engelke-Straße. Die Abgrenzung erfasst den Bereich, in dem bei Erweiterungen der bestehenden Nutzungen Probleme bei aktuellen Bauvorhaben aufgetreten sind. Die Stadt möchte durch die Begrenzung des Änderungsbereichs zunächst Erfahrungen sammeln, wie sich die Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung auf die Nutzungs- und Baustruktur im Gebiet ausweist. Mit der Begrenzung auf den oben beschriebenen Bereich wird die maximale Größe von m² Grundfläche gem. 13a Abs. 1 Ziffer 1 BauGB unterschritten. Die Lage der Baufelder ergibt sich aus dem Planausschnitt auf Seite 2. Stadt Gehrden, Bebauungsplan Nr. 14, 6. Änderung zulässige Grundfläche im Änderungsbereich Baufeld Art der baulichen Nutzung Flaeche (m²) festgesetzte GRZ zulässige Grundfläche (m²) A WR , B WR , C WR , D WR , E WR , Gesamtfläche Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Die 6. Änderung ist aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Gehrden entwickelt. Der Änderungsbereich ist als Reines Wohngebiet (WR) mit einer Geschossflächenzahl von 0,4 dargestellt. Vgl. den folgenden Planausschnitt!

9 - 5 - Änderungsbereich Ausschnitt aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Gehrden ohne Maßstab, genordet 6. Inhalt der 6. Änderung Geschossflächenzahl Die 2. Änderung des Bebauungsplans setzt ein gestaffeltes Maß der baulichen Nutzung mit einer zunehmenden Dichte von West nach Ost fest. Die Flächen am Westrand des Änderungsbereichs sind mit einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,25 festgesetzt. Die GFZ steigt in östlicher Richtung von 0,3 auf 0,4 an. Auf den Baufeldern A und B (überwiegend) ist das Maß der baulichen Nutzung nur über die GFZ und die Zahl der Vollgeschosse geregelt. Auf den übrigen Flächen wurde zusätzlich eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 festgesetzt. Die Zahl der Vollgeschosse beträgt auf den Baufeldern A und B maximal eines, auf den übrigen Baufeldern, mit Ausnahme eines kleinen Teilbereichs südlich der Robert-Koch-Straße, maximal zwei Vollgeschosse Wie bereits oben ausgeführt, ergeben sich durch die festgesetzte Geschossflächenzahl (GFZ) erhebliche Einschränkungen hinsichtlich der zulässigen Ausnutzung: Auf den Flächen mit maximal zwei Vollgeschossen, einer GFZ von 0,4 und einer GRZ von 0,3 kann bei voller Ausnutzung der GRZ im Erdgeschoss das zweite Vollgeschoss nur noch einen Bruchteil der Grundfläche des Erdgeschosses abbilden. Aufgrund der Regelungen der BauNVO 1977 sind dann Aufenthaltsräume im Dachgeschoss gar nicht mehr zulässig. Auf den Flächen, auf denen nur die GFZ und maximal ein Vollgeschoss festgesetzt sind, ergibt sich bei Ausnutzung des ausgebauten Dachgeschosses eine zulässige Grundflächenzahl von 0,2 bzw. 0,167. Das ist mit heutigen Anforderungen an den sparsamen Umgang mit Grund und Boden nicht zu vereinbaren.

10 - 6 - Um eine Nachverdichtung im Plangebiet zu ermöglichen und die Festsetzungen hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse ausnutzen zu können, hat sich die Stadt entschieden, auf die Festsetzung der GFZ zu verzichten und diese ersatzlos zu streichen (vgl. den Planausschnitt auf Seite 6). Mit der Streichung der GFZ wird eine Ausnutzung erreicht, die den Regelungen der heutigen Baunutzungsverordnung entspricht: Die zulässige Geschossfläche ergibt sich aus der zulässigen Grundfläche mal der Zahl der Vollgeschosse. Aufenthaltsräume in anderen Geschossen als den Vollgeschossen müssen künftig bei der Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung nicht berücksichtigt werden. Die Änderungen an den Festsetzungen des Ursprungsplans ergeben sich aus dem auf Seite 6 beigefügten Planausschnitt. Ausschnitt aus dem Bebauungsplans Nr. 14, in der Fassung der 2. Änderung mit Streichung der GFZ (blaues Kreuz) und Neufestsetzung der GRZ (in Teilbereichen) sowie Neufestsetzung der Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden (ebenfalls blau eingetragen)

11 Grundflächenzahl Für das Baufeld A und den überwiegenden Teil des Baufeldes B ist, wie oben ausgeführt, bislang keine Grundflächenzahl festgesetzt. Durch die Streichung der GFZ wird hier die Festsetzung einer GRZ erforderlich, um das Maß der baulichen Nutzung eindeutig zu bestimmen. Dazu wird im Baufeld A eine GRZ von 0,25 festgesetzt und die GRZ von 0,3, die im nördlichen Teil des Baufeldes B bereits festgesetzt ist, auf das komplette Baufeld B ausgeweitet. Für die neu festgesetzte GRZ ist die Baunutzungsverordnung 1990 anzuwenden. Das bedeutet, dass künftig Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten gem. 19 Abs. 4 BauNVO auf die Bodenversiegelung anzurechnen sind. Nach 19 Abs. 4 BauNVO ist für sie eine Überschreitung der festgesetzten GRZ um 50 % zulässig. Durch die Anrechnung dieser Anlagen auf die festgesetzte GRZ wird erreicht, dass sich trotz der Änderung keine Erhöhung der zulässigen Versiegelung ergibt. Demgegenüber würde für die nicht geänderte GRZ aus dem Ursprungsplan weiterhin die BauNVO 1977 gelten. 1 Denn werden Bauleitpläne in räumlichen oder sachlichen Teilen geändert, gilt für die nicht geänderten räumlichen und sachlichen Teile das bisher gültige Recht fort (so Fickert/Fieseler, Kommentar zur BauNVO, 10. Aufl., 25 Rn. 2.1). Um diese komplizierte Regelung bei der Anwendung des Bebauungsplans zu vermeiden, werden die Vorschriften des 19 Abs. 4 BauNVO auf den gesamten Änderungsbereich ausgedehnt. Das vereinfacht die Anwendung der 6. Änderung und dient einem schonenden Umgang mit Grund und Boden. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen Auf den Flächen im Änderungsbereich könnten durch die Streichung der Geschossflächenzahl bei Umbauten auch Häuser mit mehreren kleinen Miet- oder Eigentumswohnungen entstehen. Das widerspricht den Zielen der Stadt. Eine größere Anzahl zusätzlicher Haushalte würde zu erheblichem zusätzlichen Verkehr führen, für den die vorhandene, sehr sparsame öffentlichen Erschließung nicht geeignet ist. Die Stadt möchte nur Wohngebäude mit maximal zwei Wohnungen ermöglichen. Das entspricht der vorhandenen Nutzungsstruktur. Deshalb wird im Änderungsbereich die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in einem Wohngebäude auf zwei Wohnungen begrenzt ( 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB). 7. Abwägung der betroffenen Belange Eine geordnete Erschließung des Plangebiets ist durch die vorhandenen Anlagen zur Ver- und Entsorgung sowie durch die vorhandenen Straßen gewährleistet. Die Änderung des Bebauungsplans fördert durch Schaffung von Nachverdichtungsmöglichkeiten die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile ( 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Die archäologische Denkmalpflege hat im Beteiligungsverfahren darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Änderungsgebiet um ein archäologisch hoch sensibles Areal handelt: Anhand historischer Karten lässt sich in diesem Bereich die im Spätmittelalter wüst gefallene Siedlung Südersen lokalisieren. Daher ist hier dringend mit dem Vorhandensein archäologischer Bodenfunde zu rechnen. Sämtliche Erdarbeiten im Änderungsgebiet bedürfen daher einer denkmalrechtlichen Genehmigung gemäß 13 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG). Die Genehmigung ist im Vorfeld bei der Unteren Denkmalschutzbehörde der Region Hannover zu beantragen und wird nur unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden, 1 Nach der Baunutzungsverordnung 1977 werden die Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne von 14 nicht auf die zulässige Grundfläche angerechnet. Überdachte Stellplätze und Garagen sind auf die zulässige nicht anzurechnen, soweit sie 0,1 der Fläche des Baugrundstücks nicht überschreiten.

12 - 8 - damit sichergestellt wird, dass die archäologischen Funde und Befunde vor ihrer Zerstörung durch die Baumaßnahmen sach- und fachgerecht dokumentiert und geborgen werden. Die Durchführung von Erdarbeiten ohne denkmalrechtliche Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Auf die einschlägigen Bestimmungen des 35 NDSchG, insbesondere die Absätze 2 und 4, wird deshalb hingewiesen. Die mit der sach- und fachgerechten Dokumentation und Bergung archäologischer Bodenfunde verbundenen Mehrkosten für Personal- und Maschineneinsatz werden nicht von der archäologischen Denkmalpflege getragen, sondern sind gem. 6 Abs. 3 NDSchG vom Veranlasser der Zerstörung zu tragen. Die Änderung folgt dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden: Durch die Möglichkeiten zur Nachverdichtung wird die zusätzliche Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen für bauliche Nutzungen verringert ( 1a Abs. 2 BauGB). Durch die Änderung des Bebauungsplans entsteht keine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts. Durch die Anrechnung von Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten gem. 19 Abs. 4 BauNVO auf die festgesetzte GRZ entsteht keine Erhöhung der zulässigen Versiegelung auf dem Grundstück, es wird vielmehr eine Verringerung gegenüber der bisher zulässigen Nutzung erreicht. Das private Interesse der Grundstückseigentümer an erhöhter Ausnutzung wird durch die Änderung gefördert. Andere öffentliche und private Belange, die von der 6. Änderung mehr als geringfügig betroffenen werden, sind für die Stadt nicht erkennbar.

13 Verfahrensvermerke Planverfasser Die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 14, Alt Gehrden, und die Begründung dazu wurden ausgearbeitet von Susanne Vogel, Architektin, Hannover. Hannover, im August 2018 gez. Vogel Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach 13a BauGB Der Verwaltungsausschuss der Stadt hat in seiner Sitzung am für die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 14, Alt Gehrden, die Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach 13a BauGB beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss gem. 2 Abs. 1 BauGB und die Durchführung des beschleunigten Verfahrens gem. 13a BauGB wurden am ortsüblich bekannt gemacht. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB erfolgte vom bis einschließlich Öffentliche Auslegung Der Verwaltungsausschuss der Stadt hat in seiner Sitzung am dem Entwurf der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 14 und der Begründung dazu zugestimmt und die öffentliche Auslegung gemäß 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am ortsüblich bekannt gemacht. Der Entwurf der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 14 und die Begründung dazu haben von Mittwoch, den 02. Mai 2018 bis einschließlich Montag, den 04. Juni 2018 gem. 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom gem. 4 Abs. 2 BauGB beteiligt und von der öffentlichen Auslegung gem. 3 Abs. 2 benachrichtigt. Satzungsbeschluss Der Rat der Stadt Gehrden hat die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 14, Alt Gehrden, nach Prüfung der Stellungnahmen gem. 3 Abs. 2 BauGB in seiner Sitzung am als Satzung ( 10 BauGB) sowie die Begründung beschlossen. Genehmigung Die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 14, Alt Gehrden, ist nach 8 Abs. 2 Satz 1 des BauGB aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Gehrden entwickelt. Sie bedarf daher nicht der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde nach 10 Abs. 2 des BauGB. Gehrden, den Der Bürgermeister Siegel gez. Mittendorf

14 Inkrafttreten Die Stadt Gehrden hat gemäß 10 Abs. 3 BauGB am im Gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover bekannt gemacht, dass die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 14, Alt Gehrden, als Satzung beschlossen worden ist. Die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 14, Alt Gehrden, ist damit am rechtsverbindlich geworden. Gehrden, den Siegel Der Bürgermeister gez. Mittendorf Verletzung von Vorschriften Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 14, Alt Gehrden, sind eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der 6. Änderung des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nicht geltend gemacht worden. Gehrden, den Der Bürgermeister Beglaubigung Die Übereinstimmung dieser Ausfertigung der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 14, Alt Gehrden, der Stadt Gehrden und der Begründung dazu mit der Urschrift wird beglaubigt. Gehrden, den Der Bürgermeister

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