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- Gitta Ziegler
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1 Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Postfach 2 43, Hannover Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Archivstr. 2, Hannover Landwirtschaftskammer Niedersachsen Geschäftsbereich Förderung Servicezentrum Landentwicklung und Agrarförderung - Dezernat C Nachrichtlich: Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen der Freien Hansestadt Bremen Senator für Umwelt, Bau und Verkehr der Freien Hansestadt Bremen Nieders. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz NLPVw Wattenmeer, BSRVw Elbtalaue Landkreise, Region Hannover, kreisfreie und große selbstständige Städte Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz Übersendung nur per E- Mail Bearbeitet von Frau Fessel / Herrn Kruse Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen (Bei Antwort angeben) Durchwahl (05 11) Hannover /5.1 (2019) /03/ / Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER); Niedersächsische/ Bremer Agrarumweltmaßnahmen (NiB-AUM) hier: Antragsverfahren 2019 Anlagen 1.) zur Antragstellung 2019 vorgesehene Fördermaßnahmen 2.) Bewilligungsreihenfolge für den Bereich AUM-Nat 3.) Antragsvordrucke 4.) Richtlinie NiB-AUM (Fassung vom ) 1. Antragsverfahren Anträge zu den Agrarumweltmaßnahmen 2019 nach Art. 28 der VO (EU) Nr. 1305/2013 können bis spätestens zum 15. Mai 2019 gestellt werden. Der späteste Antragstermin ist ein Ausschlusstermin. Später eingehende Anträge sind außer in Fällen höherer Gewalt durch die Bewilligungsstellen abzulehnen. a) Erstanträge (E) und Neuanträge (N) sind ausschließlich auf Basis der nachstehenden Ausführungen unter Nr. 2 zulässig. Im Antragsverfahren 2019 werden die in der Dienstgebäude Calenberger Straße Hannover U-Bahn Linie 3, 7 und 9 H Waterloo Bus Linie 120 H Waterlooplatz Telefon (05 11) Telefax (05 11) poststelle@ml.niedersachsen.de Bankverbindung Nord/LB BLZ Konto
2 Anlage 1 genannten Fördermaßnahmen bzw. Teilfördermaßnahmen zur Erstantragstellung angeboten. b) Ein Folgeantrag (F) zur Erhöhung einer bestehenden Verpflichtung kann ausschließlich für bestehende Verpflichtungen der in der Anlage 1 genannten Fördermaßnahmen gestellt werden. Wenn eine bestehende Verpflichtung in einer der genannten Fördermaßnahmen um mehr als 50% erhöht werden soll und dies auch angeboten wird, dann wird die Altverpflichtung vollständig durch einen Neuantrag in der entsprechenden Fördermaßnahme ersetzt. c) Der Antrag auf Umwandlung (U) auf eine höherwertige Verpflichtung ist nur für die Fördermaßnahmen zulässig, die in der Anlage 1 genannt sind. Die Umstellung kann für einzelne Flächen oder für die gesamte Verpflichtung erfolgen. 2. Anweisungen zum Verfahren Grundlage für die Bewilligung sind - die Richtlinie NiB-AUM sowie - die Besondere Dienstanweisung Verwaltungskontrolle (BDA VwK) in den jeweils geltenden Fassungen. Die BDA VwK befindet sich derzeit in der Aktualisierung und wird nach erfolgter Zustimmung seitens der ZS voraussichtlich bis zum Mai 2019 veröffentlicht, es gelten bis dahin weiterhin die Regelungen der BDA 2018 in der jeweils aktuellen Fassung. Dabei ist u.a. für die lückenlose Fortführung der Fördermaßnahmen GL 1, GL 2, GL 3, NG 3 und NG 4 durch die Fördermaßnahme GL 4 infolge Ausweisung der geförderten Flächen als Schutzgebiet ein längerer Übergangszeitraum als bisher durch Änderung der Nr. A geplant. 2.1 Antragsunterlagen Anträge können nur förmlich unter Verwendung der offiziellen Antragsvordrucke gestellt werden. Die betreffenden Antragsvordrucke sind diesem Erlass als Anlagen beigefügt und dürfen inhaltlich nicht verändert werden. Die Antragsvordrucke sind als PDF-Formular auch elektronisch ausfüllbar. Als unverzichtbare Antragsbestandteile (U-Anlagen) des Antrages gelten Seite 2 von 5
3 - der Antrag Agrarumweltmaßnahmen (Antrag AUM) 2019, - der Sammelantrag. Liegen diese Unterlagen nicht innerhalb der o. g. Frist vor, ist der Antrag abzulehnen. Die Anlage zur beantragten Fördermaßnahme gilt nicht als U-Anlage bzw. als G-Anlage im Sinne von Nr. 5.7, Teil I der BDA VwK. Sie ist für eine Entscheidung über den Antrag notwendig, beeinflusst aber nicht die Gültigkeit des Antrages. Liegt die betreffende Anlage zum Antragstermin nicht vor, wird eine behördliche Nachfrist gesetzt. Erst wenn auch diese Frist nicht eingehalten wird, wird die Ablehnung geprüft. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) wird gebeten, die Antragsvordrucke in den Bewilligungsstellen vorzuhalten. Bei Bedarf können die Vordrucke oder weitergehende Informationen zur Richtlinie NiB-AUM auch über die Internetseite des ML ( abgerufen werden. 2.2 Haushaltsmittelbedarf und Erfassung Falls die zur Verfügung stehenden Haushaltsansätze nicht für die Bewilligung aller eingegangenen Anträge ausreichen, wird ein Auswahlverfahren gemäß Nr der Richtlinie NiB-AUM durchgeführt. Angesichts der für den Bereich der AUM-Nat vorhandenen Haushaltsmittel ist nicht auszuschließen, dass ein solches Verfahren für diesen Bereich erforderlich sein wird. Daher wird aus Transparenzgründen bereits jetzt die dann angewendete Bewilligungsreihenfolge bekanntgegeben (s. Anlage 2). Durch die LWK ist sicherzustellen, dass alle Anträge entsprechend den Vorgaben des SLA spätestens bis zum in der EDV erfasst sind. Das SLA meldet bis zum den voraussichtlich erforderlichen Mittelbedarf (für Niedersachsen und Bremen getrennt) für alle Antragsarten und jeweils insgesamt für die einzelnen Maßnahmen. Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung. Im Auftrage Fessel / Kruse (Dieser Erlass wurde elektronisch erstellt und ist deshalb nicht unterschrieben) Seite 3 von 5
4 Anlage 1 zur Antragstellung 2019 vorgesehene Fördermaßnahmen FM Teil- FM Zugelassene Anträge 2019 Bemerkungen / Einschränkungen AL2 22 Nur AL22 AL3 AL5 BV 1 Keine BV3 BS 1 Keine BS 2 Keine BS 3 BS 4 BS 5 BS 6 BS 7 Keine BS 8 E Keine BS 9 E Keine GL 1 GL 11 Keine GL 1 GL 12 Anträge sind möglich, sofern die Bewertungen der beantragten Bewirtschaftungsbedingungen nach der Punktwerttabelle auf Mineralböden eine Punktzahl von mindestens 15 Punkten bzw. auf Moorböden einen Punktzahl von mindestens 20 Punkten erreichen. Die Bewirtschaftungsbedingungen müssen Bestandteil eines standardisierten regionalspezifischen Bewirtschaftungspakets sein (s. BDA VwK Teil II, Förderschwerpunkt GL - Maßnahmen auf Dauergrünland). GL 2 GL 21, U* Keine GL 2 GL 22 GL 3 GL 31, U* Keine GL 3 GL 32 GL 4 Anträge sind möglich, sofern die Bewertungen der beantragten Bewirtschaftungsbedingungen nach der Punktwerttabelle (zusammen mit dem Erschwernisausgleich) auf Mineralböden eine Punktzahl von mindestens 20 Punkten bzw. auf Moorböden einen Punktzahl von mindestens 25 Punkten erreichen. Die Bewirtschaftungsbedingungen müssen Bestandteil eines standardisierten regionalspezifischen Bewirtschaftungspakets sein (s. BDA VwK Teil II, Förderschwerpunkt GL - Maßnahmen auf Dauergrünland). GL 5, U* Keine BB 1 BB 2 NG 1 NG 3 Die mit Erlass vom (Az.: /03/05) getroffene Regelung in Bezug auf die Fördermaßnahme NG3 gilt auch für das Antragsverfahren NG 4 * Die zur Umstellung vorgesehenen Fördermaßnahmen ergeben sich aus den betreffenden Anlagen zum Antrag der betreffenden FM. Seite 4 von 5
5 Anlage 2 Bewilligungsreihenfolge für den Bereich AUM-Nat Auf der Grundlage der Nr der RL NiB-AUM wird für den Fall des Antragsüberhangs die Bewilligungsreihenfolge wie folgt festgelegt: 1. Förderschwerpunkt Dauergrünland (DG) alle Antragsarten Zusätzliche Bewirtschaftungsbedingungen zum Erschwernisausgleich" (FM GL 4) Naturschutzgerechte Bewirtschaftung in bestimmten Schwerpunkträumen des Wiesenvogelschutzes (FM GL 22) Weidenutzung in Hanglagen" (FM GL 3) Naturschutzgerechte Bewirtschaftung (FM GL12 2. Förderschwerpunkt Acker (BS) alle Antragsarten mehrjährige Schonstreifen für Ackerwildkräuter (FM BS3), Feldhamster (FM BS4), Ortolan (FM BS5), Rotmilan (FM BS6). 3. Förderschwerpunkt Besondere Biotoptypen (BB) alle Antragsarten Beweidung (BB1), Mahd(BB2) 4. Förderschwerpunkt Nordische Gastvögel (NG) alle Antragsarten Naturschutzgerechte Bewirtschaftung auf Dauergrünland innerhalb von Schwerpunkträumen des Wiesenvogelschutzes (FM NG 4), Naturschutzgerechte Bewirtschaftung auf Ackerland (FM NG 1), Naturschutzgerechte Bewirtschaftung auf Dauergrünland außerhalb von Schwerpunkträumen des Wiesenvogelschutzes (FM NG 3) Hinweis: Ggf. ist in den FM NG1, NG3 und NG4 eine weitere Priorisierung hinsichtlich der Fördergebiete erforderlich. Die Bewilligung erfolgt dann nach folgender Reihenfolge: Zone 1: EU-Vogelschutzgebiete V 06 (Rheiderland), V 04 (Krummhörn), V 18 (Unterelbe), V 10 (Emsmarsch) und V 27 (Unterweser). Falls eine weitere Priorisierung erforderlich sein sollte erfolgt dann nach folgender Reihenfolge Zone 2: EU-Vogelschutzgebiete V 03 (Westermarsch), V 09 (Ostfriesische Meere), V 11 (Hunteniederung), V16 (Emstal von Lathen bis Papenburg), V 35 (Hammeniederung), V 37 (Mittelelbe), V 63 (Ostfriesische Seemarsch zwischen Norden und E- sens), V 64 (Marschen am Jadebusen), V 65 (Butjadingen). Falls eine weitere Priorisierung erforderlich sein sollte: E, N. Seite 5 von 5
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