VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT (ODER) BESCHLUSS

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1 beglaubigte Abschrift VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT (ODER) BESCHLUSS VG 4 L 620/14.A In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Herrn Staatsangehörigkeit: Kamerun, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Stefan Gräbner, Kantstraße 154 A, Berlin, Az.: GrÖR 1909/14, gegen Antragstellers, die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, dieses vertreten durch den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, d. vertr. durch den Leiter der Außenstelle Eisenhüttenstadt, Poststraße 72, Eisenhüttenstadt, Az.: , wegen Asylrecht - Eilverfahren hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) am 4. Dezember 2014 durch die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Schulte als Einzelrichterin beschlossen: Antragsgegnerin, Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 16. September 2014 (VG 4 K 996/14.A) gegen die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. August 2014 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

2 -2- Gründe: Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 16. September 2014 (VG 4 K 996/14.A) gegen die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. August 2014 anzuordnen, hat Erfolg. Sie ist gemäß 36 Abs. 3 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) i.v.m. 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist gemäß 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche ( 36 Abs. 1 AsylVfG) ausgesprochene Abschiebungsandrohung, die ihrerseits voraussetzt, dass der Asylantrag offensichtlich unbegründet ist. Das Gericht hat deshalb im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Einschätzung des Bundesamts, dass die geltend gemachten Ansprüche auf Asylanerkennung bzw. auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht bestehen, subsidiärer Schutz nach 4 AsylVfG nicht zuerkannt und Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai BvR 1516/93, juris Rn. 93 f.). Die Aussetzung der Abschiebung darf nur dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an dem Offensichtlichkeitsurteil oder der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen bestehen (vgl. 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung - insbesondere das ihr zugrunde liegende Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts - einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996, a. a.o., juris Rn. 99). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 7. August 2014 bestehen vorliegend bereits deshalb, weil das Bun - 3 -

3 -3- desamt unter Verletzung der Anhörungspflicht nach 25 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen hat, obwohl es hierzu nicht berechtigt war. Gemäß 25 AsylVfG kann bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. Ihm ist sodann Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen eines Monats zu geben. Äußert sich der Ausländer innerhalb dieser Frist nicht, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage, wobei auch das Nichtmitwirken zu würdigen ist. Zwar war der Antragsteller entgegen seiner Auffassung tatsächlich nicht (mehr) verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, endete gemäß 48 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG aufgrund der Zuweisungsentscheidung der Zentralen Ausländerbehörde des Landes Brandenburg vom 28. April Seither bewohnt er ein Übergangswohnheim für Asylbewerber, das keine Aufnahmeeinrichtung i.s.v. 44 AsylVfG darstellt. Es trifft auch zu, dass der Antragsteller zur Anhörung am 18. Juni 2014 nicht erschienen ist. Allerdings ist ihm nicht vorzuwerfen, dass er der Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht gefolgt sei. Ausweislich des Vermerks im Verwaltungsvorgang des Bundesamtes hat der Heimleiter des Übergangswohnheims am 30. Juni 2014 telefonisch mitgeteilt, dass der Antragsteller laut Posteingang keine Ladung erhalten habe. Vor diesem Hintergrund ist unschädlich, dass der Antragsteller auf das Schreiben vom 18. Juni 2014, mit dem ihm Gelegenheit gegeben wurde, schriftlich zu seinen Asylgründen Stellung zu nehmen, inhaltlich nicht reagiert hat. Denn das Nichterscheinen des Antragstellers zur Anhörung ist durch die aktenkundige Mitteilung des Heimleiters, dass die - mit einfacher Post versandte - Ladung nicht eingegangen sei, genügend entschuldigt. Dass diese Mitteilung nicht der Antragsteller selbst sondern der von ihm nicht bevollmächtigte Heimleiter gemacht hat, führt nicht zu ihrer Unbeachtlichkeit. Sie ist vom Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen und zugleich geeignet, das Nichterscheinen des Antragstellers zu entschuldigen. -4 -

4 -4- \ Vor diesem Hintergrund ist das Schreiben vom 18. Juni 2014 gegenstandlos gewor- \ den. Der Antragsteller hätte erneut zur Anhörung geladen werden müssen. Eine Heilung bzw. Unbeachtlichkeit des Anhörungsmangels nach 45 Abs. 1 Nr. 3, 46 VwVfG scheidet - sofern man diese Vorschriften überhaupt für subsidiär anwendbar hält - im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus. Da das Bundesamt den Antragsteller gleichwohl nicht zu seinen Asylgründen persönlich angehört hat, sind keine Gründe ersichtlich, die die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet mit der Folge der nur einwöchigen Ausreisefrist und der entsprechenden Ausreiseaufforderung gemäß 36 Abs. 1 AsylVfG rechtfertigen. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 80 AsylVfG). Dr. Schulte Verwaltungsgerichtsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

5 Abschrift VG 4 L 620/14.A VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT (ODER) BESCHLUSS In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Herrn James Bah, Übergangswohnheim für Asylbewerber, An den Seefichten 20, Frankfurt (Oder), Staatsangehörigkeit: Kamerun, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Stefan Gräbner, Kantstraße 154 A, Berlin, Az.: GrÖR 1909/14, gegen Antragstellers, die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, dieses vertreten durch den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, d. vertr. durch den Leiter der Außenstelle Eisenhüttenstadt, Poststraße 72, Eisenhüttenstadt, Az.: , wegen Asylrecht - Eilverfahren hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) am 4. Dezember 2014 durch die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Schulte als Einzelrichterin beschlossen: Antragsgegnerin, Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 16. September 2014 (VG 4 K 996/14.A) gegen die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. August 2014 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

6 -2- Gründe: Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 16. September 2014 (VG 4 K 996/14.A) gegen die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. August 2014 anzuordnen, hat Erfolg. Sie ist gemäß 36 Abs. 3 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) i.v.m. 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist gemäß 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche ( 36 Abs. 1 AsylVfG) ausgesprochene Abschiebungsandrohung, die ihrerseits voraussetzt, dass der Asylantrag offensichtlich unbegründet ist. Das Gericht hat deshalb im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Einschätzung des Bundesamts, dass die geltend gemachten Ansprüche auf Asylanerkennung bzw. auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht bestehen, subsidiärer Schutz nach 4 AsylVfG nicht zuerkannt und Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai BvR 1516/93, juris Rn. 93 f.). Die Aussetzung der Abschiebung darf nur dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an dem Offensichtlichkeitsurteil oder der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen bestehen (vgl. 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung - insbesondere das ihr zugrunde liegende Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts - einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996, a. a. O., juris Rn. 99). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 7. August 2014 bestehen vorliegend bereits deshalb, weil das Bun - 3 -

7 -3- desamt unter Verletzung der Anhörungspflicht nach 25 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen hat, obwohl es hierzu nicht berechtigt war. Gemäß 25 AsylVfG kann bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. Ihm ist sodann Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen eines Monats zu geben. Äußert sich der Ausländer innerhalb dieser Frist nicht, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage, wobei auch das Nichtmitwirken zu w ürdigen ist. Zwar war der Antragsteller entgegen seiner Auffassung tatsächlich nicht (mehr) verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die Verpflichtung, in der A ufnahmeeinrichtung zu wohnen, endete gemäß 48 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG aufgrund der Zuweisungsentscheidung der Zentralen Ausländerbehörde des Landes Brandenburg vom 28. April Seither bewohnt er ein Übergangswohnheim für Asylbewerber, das keine Aufnahmeeinrichtung i.s.v. 44 AsylVfG darstellt. Es trifft auch zu, dass der Antragsteller zur Anhörung am 18. Juni 2014 nicht erschienen ist. Allerdings ist ihm nicht vorzuwerfen, dass er der Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht gefolgt sei. Ausweislich des Vermerks im Verwaltungsvorgang des Bundesamtes hat der Heimleiter des Übergangswohnheims am 30. Juni 2014 telefonisch mitgeteilt, dass der Antragsteller laut Posteingang keine Ladung erhalten habe. Vor diesem Hintergrund ist unschädlich, dass der Antragsteller auf das Schreiben vom 18. Juni 2014, mit dem ihm Gelegenheit gegeben wurde, schriftlich zu seinen Asylgründen Stellung zu nehmen, inhaltlich nicht reagiert hat. Denn das Nichterscheinen des Antragstellers zur Anhörung ist durch die aktenkundige Mitteilung des Heimleiters, dass die - mit einfacher Post versandte - Ladung nicht eingegangen sei, genügend entschuldigt. Dass diese Mitteilung nicht der Antragsteller selbst sondern der von ihm nicht bevollmächtigte Heimleiter gemacht hat, führt nicht zu ihrer Unbeachtlichkeit. Sie ist vom Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen und zugleich geeignet, das Nichterscheinen des Antragstellers zu entschuldigen. -4 -

8 - 4 - Vor diesem Hintergrund ist das Schreiben vom 18. Juni 2014 gegenstandlos gew orden. Der Antragsteller hätte erneut zur Anhörung geladen werden müssen. Eine Heilung bzw. Unbeachtlichkeit des Anhörungsmangels nach 45 Abs. 1 Nr. 3, 46 VwVfG scheidet - sofern man diese Vorschriften überhaupt für subsidiär anwendbar hält - im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus. Da das Bundesamt den Antragsteller gleichwohl nicht zu seinen Asylgründen persönlich angehört hat, sind keine Gründe ersichtlich, die die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet mit der Folge der nur einwöchigen Ausreisefrist und der entsprechenden Ausreiseaufforderung gemäß 36 Abs. 1 AsylVfG rechtfertigen. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 80 AsylVfG). Dr. Schulte

9 I Bundesamt T f f für Migration und Flüchtlinge Bearbeitende Stelle: Referat Außenstelle Eisenhüttenstadt Hausanschrift: Poststraße Eisenhüttenstadt Postanschrift: Poststraße Eisenhüttenstadt Tel.: Fax: Bundesaml für Migralion und Flüchllinge Nürnberg Verwaltungsgericht Frankfurt / Oder Logenstraße Frankfurt (Oder) L J Ihre Zeichen. Ihre Nachncht vom VG 4 K 996/14.A VG 4 L 620/14.A Mein Zeichen, meine Nachncht vom (bei Antwort bitte angeben) Sf (Durchwahl) 263 Dalum Anlagen: 2 Durchschriften In der Verwaltungsstreitsache Vorname / Name James BAH geb Kläger/Antragsteller vertreten durch: gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, dieses vertreten durch den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge beantrage ich, die Klage abzuweisen. Beklagte/Antragsgegnerin Soweit ein Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO oder 123 VwGO gestellt ist, beantrage ich, diesen abzulehnen. Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Ich erkläre mich mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter oder den Berichterstatter und durch Gerichtsbescheid einverstanden. Im Auftrag Langhammer D0097 Hausanschnlt Zentrale Briefanschrift Zentrale: Internet: Bundesamt für Migration und Flüchllinge Frankenslraße Nürnberg Bundesaml für Migration und Flüchtlinge Nürnberg Poststelle@bamf bund de Seite 1 von 1 Zentrale: Telefax Zentrale Bankverbindung: Kontoinhaber Bundeskasso Halle/Saale. (09 11)943-0 (09 11) Dienstsilz Woiden/Opf. Kreditinstitut Deutsche Bundesbank. Filiale Hcgensburg IBAN DE BIC MARKDEF 1750

10 # 1 Bundesamt I für Migration und Flüchtlinge Bearbeitende Stelle: Referat Außenstelle Eisenhüttenstadt Hausanschrift: Poststraße Eisenhüttenstadt Postanschrift: Poststraße Eisenhüttenstadt Tel.: Fax: Bundesaml lür Migration und Flüchtlinge Nürnberg Verwaltungsgericht Frankfurt / Oder Logenstraße 13 ^15230 Frankfurt (Oder) J Ihre Zeichen. Ihre Nachricht vom Mein Zeichen, memo Nachncht vom (Durchwahl) VG 4 K 996/14. A VG 4 L 620/14. A (bei Antwort bitte ongeben) Datum Anlagen: 2 Durchschriften In der Verwaltungsstreitsache Vorname / Name James BAH geb Kläger/Antragsteller vertreten durch: gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, dieses vertreten durch den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge beantrage ich, die Klage abzuweisen. Beklagte/Antragsgegnerin Soweit ein Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO oder 123 VwGO gestellt ist, beantrage ich, diesen abzulehnen. Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Ich erkläre mich mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter oder den Berichterstatter und durch Gerichtsbescheid einverstanden. lmau,,ra9> Langhammer ^ ' D0097 MausanschriM Zentrale Bnelanschrilt Zentrale: internal Bundesamt lür Migration und Flüchtlinge Frankenstraße Nürnberg Bundesaml lur Migration und Flüchtlinge Nürnberg . Postsiello@baml bund de Seite 1 von 1 * Zentrale Telefax Zentrale Bankverbindung: Kontoinhaber Bundeskasse Hallc/Saalc (09 11) (09 11) Dienstsitz Weiden/Opf Kroditinslilut Deutsche Bundesbank, Filiale Regensburg. IBAN DEO BIC MARKDEF 1750

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