Verbraucherinformationen zur individual D&O-Versicherung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Verbraucherinformationen zur individual D&O-Versicherung"

Transkript

1 Verbraucherinformationen zur individual D&O-Versicherung Inhaltsverzeichnis I. Produktinformationsblatt II. Kundeninformationen III. Allgemeine Versicherungsbedingungen der individual (AVBIDO) IV. Erklärungen zum Datenschutz V. Merkblatt zur Datenverarbeitung VI. Widerrufsbelehrung I. Produktinformationsblatt ( 4 Abs. 2 VVG-Informationspflichtenverordnung) Die nachfolgenden Informationen geben Ihnen einen ersten Überblick über unser Produkt individual D&O-Versicherung (individual D&O). Bitte beachten Sie, dass diese Informationen nicht abschließend sind. Der gesamte verbindliche Inhalt ergibt sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, dem Versicherungsschein und etwaiger dort enthaltener Besonderer Deckungsvereinbarungen. Mit den nachfolgenden Informationen im Rahmen des Produktinformationsblattes kommen wir unserer Verpflichtung gemäß 4 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG- InfoV) nach, Sie als Kunde vor Vertragsschluss über diejenigen Tatsachen zu informieren, die für den Abschluss oder die Erfüllung des Vertrages von besonderer Bedeutung sind. 1. Art des angebotenen Versicherungsvertrages Bei dem angebotenen Versicherungsvertrag handelt es sich um eine Individual-Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung. Auf Basis der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur individual D&O (AVBIDO) und ggf. einschlägiger Besonderer Deckungsvereinbarungen wird Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer gewährt. Der Vertrag basiert auf dem Anspruchserhebungsprinzip (Claims made). Dies bedeutet, dass ausschließlich solche Ansprüche vom Versicherungsschutz umfasst sind, bei denen das jeweils leistungsauslösende Ereignis (in der Regel die Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs) in die Versicherungslaufzeit oder eine vereinbarte Nachmeldefrist fällt. 2. Beschreibung des durch den Vertrag versicherten Risikos Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen einer bei Ausübung der versicherten Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung für einen Vermögensschaden schriftlich in Anspruch genommen wird. Konkrete Details des Versicherungsschutzes bestimmen sich nach dem Versicherungsschein und den beigefügten Versicherungsbedingungen. 3. Angaben zur Höhe der zu entrichtenden Prämie in Euro, zur Fälligkeit und zum Zeitraum, für den die Prämie zu entrichten ist, sowie zu den Folgen unterbliebener oder verspäteter Zahlung Die Höhe der Prämie ergibt sich aus dem Versicherungsschein. Die nach Beginn des Versicherungsschutzes (Ziffer 5.1 AVBIDO) zahlbaren regelmäßigen Folgeprämien sind an den im Versicherungsschein festgesetzten Zahlungsterminen und sonstige Prämien bei Bekanntgabe gegenüber dem Versicherungsnehmer zuzüglich etwaiger öffentlicher Abgaben zu entrichten. Die Prämie ist für den Zeitraum, für den der Versicherungsschutz besteht, zu entrichten. Die Zahlung der Erstprämie gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins erfolgt. Zahlungen von Folgebeiträgen gelten als rechtzeitig, wenn sie jeweils zu den im Versicherungsschein genannten Fälligkeiten geleistet werden. Sofern uns eine Einzugsermächtigung (Lastschriftverfahren) erteilt wurde, gilt die Zahlung jeweils als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum angegebenen Fälligkeitstag von uns eingezogen werden kann und der berechtigten - 1 -

2 Einziehung nicht widersprochen wird. Die nicht rechtzeitige Zahlung der Erst- oder Folgeprämie kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. 4. Hinweise auf im Vertrag enthaltene Leistungsausschlüsse Um eine sachgerechte Prämie erheben zu können, sind bestimmte Fälle vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dies betrifft insbesondere Versicherungsfälle im Zusammenhang mit vorsätzlicher oder vor Vertragsbeginn bekannter Pflichtverletzung. Weitere Ausschlüsse entnehmen Sie bitte den Ziffern 3 und 7 AVBIDO. 5. Hinweise auf bei Vertragsschluss zu beachtende Obliegenheiten und die Rechtsfolgen ihrer Nichtbeachtung Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen (Ziffer 6.5 AVBIDO). Die Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Obliegenheitsverletzung ergeben sich ebenfalls aus Ziffer 6.5 AVBIDO. Hinweise auf während der Laufzeit des Vertrages zu beachtende Obliegenheiten und die Rechtsfolgen ihrer Nichtbeachtung Anzeigepflichten für Umstände, welche nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eintreten, ergeben sich aus den Ziffern 6.3 und 6.4 AVBIDO. Die Rechtsfolgen einer derartigen Obliegenheitsverletzung ergeben sich aus Ziffer 6.6 AVBIDO. 6. Hinweise auf bei Eintritt des Versicherungsfalles zu beachtende Obliegenheiten und die Rechtsfolgen ihrer Nichtbeachtung Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer jeden Versicherungsfall unverzüglich in Textform ( 126b BGB) anzuzeigen (Ziffern 6.1 und 6.2 AVBIDO). Wird eine Obliegenheit verletzt, die dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit jedoch bestehen, wenn die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung und Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. Sofern es sich hierbei um die Verletzung einer Obliegenheit zwecks Abwendung oder Minderung des Schadens handelt, bleibt die Leistungspflicht bestehen, wenn der Umfang des Schadens auch bei ausreichender Erfüllung der Obliegenheit nicht geringer gewesen wäre. 7. Angabe von Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt mit der Zahlung der ersten Prämie. Ist in dem Versicherungsschein ein späterer Zeitpunkt vereinbart, beginnt der Versicherungsschutz erst zu diesem Zeitpunkt (Ziffer 5.1 AVBIDO). Der Versicherungsschutz besteht für die Dauer der im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungsperiode sowie im Rahmen einer Nachmeldefrist (Ziffer 5.3 AVBIDO) sowie einer Rückwärtsversicherung (Ziffer 5.4 AVBIDO). 8. Hinweise zu den Möglichkeiten einer Beendigung des Vertrages Der Vertrag ist zunächst für die in dem Versicherungsschein festgesetzte Zeit abgeschlossen. Der Versicherungsvertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Versicherungsperiode schriftlich gekündigt wird (Ziffer 5.2 AVBIDO). Die Kündigung ist rechtswirksam, wenn sie dem Vertragspartner innerhalb der jeweils vorgeschriebenen Frist schriftlich zugegangen ist

3 II. Kundeninformationen Wir möchten Sie als Kunden umfassend über die beteiligten Versicherungsgesellschaften und die zugrundeliegenden Versicherungen informieren. Damit kommen wir unserer gesetzlichen Verpflichtung gemäß 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG- InfoV) nach. Die individual D&O wird von der DUAL Deutschland GmbH angeboten. 1. Informationen zum Versicherer 1.1 Versicherer des angebotenen Versicherungsvertrags wird Newline Insurance Company Ltd., 3 Minster Court, EC3R 7DD London, Großbritannien, Registration Number Gesetzlicher Vertreter der Newline Insurance Company Ltd. ist der Vorstand Carl Overy. Die Newline Insurance Company Ltd. ist von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als Schadenversicherer zugelassen. Der Versicherer ist im Versicherungsschein aufgeführt. 1.2 Sie können Ansprüche gerichtlich geltend machen gegen die Newline Insurance Company Ltd. unter der in Ziffer 1.1 aufgeführten Anschrift. Der oben genannte Versicherer wird durch die englische Aufsichtsbehörde Prudential Registration Authority 20 Moorgate London EC2R 6DA Großbritannien beaufsichtigt. 1.3 Es bestehen keine Garantiefonds. 1.4 Sie schließen den Versicherungsvertrag über eine Zeichnungsagentur mit Abschlussvollmacht ab. Name und Anschrift der Zeichnungsagentur: DUAL Deutschland GmbH, Schanzenstraße 36 / Gebäude Köln Die DUAL Deutschland GmbH ist als Versicherungsvertreter mit einer Erlaubnis durch die Industrie- und Handelskammer zu Köln nach 34d Absatz 1 der Gewerbeordnung tätig und beim Amtsgericht Köln unter der Handelsregisternummer HR B eingetragen. Die zuständige Erlaubnisbehörde ist die IHK zu Köln, Unter Sachsenhausen 10-26, Köln, T. +49 (0) , F. +49 (0) , service@koeln.ihk.de, Die DUAL Deutschland GmbH ist im Versicherungsvermittlerregister unter der Nummer DO7LW- M0WIB-60 eingetragen. Dies kann im Internet überprüft werden unter der Adresse oder beim Versicherungsvermittlerregister beim Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e. V., Breite Straße 29, Berlin, T. +49 (0) , F. +49 (0)

4 Die DUAL Deutschland GmbH hält keine direkte oder indirekte Beteiligung an den Stimmrechten oder am Kapital des Versicherungsunternehmens. Das Versicherungsunternehmen oder das Mutterunternehmen des Versicherungsunternehmens hält keine direkte oder indirekte Beteiligung an den Stimmrechten oder am Kapital der DUAL Deutschland GmbH. Gesetzlicher Vertreter der DUAL Deutschland GmbH sind die Geschäftsführer Heiner Eickhoff und Manuel Wirtz 2. Informationen zur angebotenen Leistung 2.1 Anbei erhalten Sie den Versicherungsschein einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Der Versicherungsvertrag unterliegt deutschem Recht, sofern nicht die Geltung eines anderen Rechts zwischen Ihnen und dem Versicherer wirksam vereinbart wird. Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung des Versicherers entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen. 2.2 Den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. 2.3 Gegebenenfalls anfallende weitere Kosten entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen. Über Steuern, die nicht über den Versicherer abgeführt werden, informieren Sie sich bitte bei Ihrem Steuerberater. 2.4 Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung Ihrer Zahlungspflichten, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien, werden Ihnen durch die Zeichnungsstelle (s.o. Ziff. 1.4) mitgeteilt. 2.5 Außer der Versicherungsprämie, die sich aus dem Versicherungsschein ergibt, erheben wir von Ihnen für nicht eingelöste Lastschriften die uns auferlegten Kosten, wenn Sie die Nichteinlösung (beispielsweise auf Grund von Widerruf, falschen Angaben oder fehlender Kontodeckung) zu verantworten haben. Diese betragen derzeit 15,00 pro nicht eingelöster Lastschrift. 3. Informationen zum Vertrag 3.1 Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und etwaigen Besonderen Deckungsvereinbarungen beschreiben die Versicherungsleistungen im Detail und enthalten alle sonstigen Regelungen. Ihre Angaben in unserem Online-Formular dienen insbesondere der Konkretisierung des gewünschten Versicherungsschutzes. Der Ihnen auf elektronischem Weg übermittelte Versicherungsschein, den Sie sich unbedingt ausdrucken sollten, dokumentiert den geschlossenen Versicherungsvertrag. Er gilt als Bestätigung des Versicherungsschutzes. 3.2 Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn diese von der DUAL Deutschland GmbH bzw. der beteiligten Versicherungsgesellschaft (Newline) schriftlich bestätigt werden. 3.3 Wird die Versicherung auf elektronischem Weg mit dem bereitgestellten Online-Formular beantragt und die Einzugsermächtigung erteilt, so gilt der Vertrag, vorbehaltlich des Eingangs des ausgefüllten Online-Formulars beim Versicherer, bereits mit dem Tag der Absendung (Datum des -Versands) als zustande gekommen. Der Versicherungsvertrag kommt endgültig erst zustande, wenn Sie innerhalb der Widerrufsfrist Ihr Widerrufsrecht nicht ausgeübt haben. Für Personen, die die Voraussetzung der Versicherungsfähigkeit nicht erfüllen, kommt der Versicherungsvertrag auch nicht durch Einzahlung oder Entgegennahme des - 4 -

5 Beitrages zustande. Wird für eine nichtversicherungsfähige Person dennoch der Beitrag gezahlt, so steht der Beitrag dem Absender unter Abzug der Kosten des Versicherers zur Verfügung. 3.4 Den Zeitpunkt des Beginns des Versicherungsschutzes sowie die Vertragslaufzeit entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen. 3.5 Vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit können Sie den Versicherungsvertrag nur aus den gesetzlichen und gegebenenfalls den in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Gründen kündigen. 3.6 Auf die Aufnahme der Beziehungen zwischen Ihnen und dem Versicherer zum Abschluss des Versicherungsvertrags findet auch für die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrags deutsches Recht oder das zwischen Ihnen und dem Versicherer wirksam vereinbarte ausländische Recht Anwendung. 3.7 Das auf den Vertrag anwendbare Recht und das zuständige Gericht sind in den Versicherungsbedingungen angegeben. 3.8 Die Vertragsbedingungen und diese Informationen stellen wir Ihnen in deutscher Sprache zur Verfügung. Die Kommunikation zwischen Ihnen und dem Versicherer oder seines Vertreters während der Laufzeit des Vertrages erfolgt ebenfalls in deutscher Sprache. 4. Informationen zu außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren 4.1 Im Falle von Anfragen und Reklamationen wenden Sie sich bitte zunächst an die Zeichnungsstelle (s.o. Ziff. 1.4). 4.2 Wenn Sie den Versicherungsvertrag als Verbraucher oder Betreiber eines Kleingewerbes abschließen, können Sie sich mit Beschwerden auch an den Versicherungsombudsmann e.v. Leipziger Str Berlin Postfach Berlin wenden. Die Zulässigkeit der Beschwerde beim Versicherungsombudsmann richtet sich nach seiner Verfahrensordnung. Die Zulässigkeit einer Beschwerde ist z.b. nicht gegeben, wenn der Beschwerdegegenstand bereits bei Gericht oder bei der zuständigen Aufsichtsbehörde anhängig ist

6 4.3 Beschwerden können auch an den britischen Finanzdienstleistungsombudsmann oder an die deutsche Aufsichtsbehörde unter den folgenden Adressen gerichtet werden: The Financial Ombudsman Service Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) South Quay Plaza Graurheindorfer Straße Marsh Wall Bonn London E14 9SR Deutschland Großbritannien 4.4 Auch wenn Sie eine Beschwerde eingelegt haben, haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten

7 III. Allgemeine Versicherungsbedingungen individual D&O (AVBIDO) individual D&O-Versicherung Die persönliche Absicherung von Organ-Risiken Allgemeine Bedingungen der individual D&O-Versicherung (AVBIDO) 1 Gegenstand der Versicherung 1.1 Versicherungsschutz Versicherungsfall Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen einer bei Ausübung der versicherten Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung für einen Vermögensschaden erstmals schriftlich in Anspruch genommen wird. Für die Bestimmung der Versicherungssumme und der Bedingungen einer Versicherungsperiode ist der Zeitpunkt der ersten Anspruchserhebung maßgeblich Vermögensschäden Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind, noch sich aus solchen herleiten. Als Vermögensschäden gelten aber auch a. Schäden, die aus einem Personen- oder Sachschaden folgen, die Pflichtverletzung jedoch nicht dafür, sondern ausschließlich für einen damit im Zusammenhang stehenden Vermögensschaden ursächlich war, b. Schäden, die aus Personen- und Sachschäden Dritter folgen, es sich jedoch nicht um deren Ersatz, sondern um den dem Versicherungsnehmer daraus entstehenden eigenen Schaden handelt, c. psychische Beeinträchtigungen und immaterielle Schäden, die im Zusammenhang mit Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) oder ähnlicher Rechtsvorschriften geltend gemacht werden Zeitlicher Deckungsumfang Hinweis Der gegenständliche Versicherungsvertrag beruht auf dem Anspruchserhebungsprinzip (Claims- Made). Dies bedeutet, dass ausschließlich solche Haftpflichtansprüche vom Versicherungsschutz umfasst sind, die während der Versicherungslaufzeit oder einer vereinbarten Nachmeldefrist erstmals in Textform gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden. Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die Versicherungssumme begrenzt. Auf die Versicherungssumme werden auch die Kosten der Abwehr von Haftpflichtansprüchen angerechnet. Versichert sind Haftpflichtansprüche aufgrund von nach Vertragsbeginn begangenen Pflichtverletzungen, die während der Dauer der Versicherung erstmals in Textform geltend gemacht werden. Der erstmaligen Inanspruchnahme steht die Einreichung einer Streitverkündung gegen den Versicherungsnehmer gleich. 1.2 Versicherte Tätigkeit, Versicherungsnehmer Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die auch operative Tätigkeit des Versicherungsnehmers in seiner ehemaligen, gegenwärtigen und zukünftigen Tätigkeit als Mitglied in Leitungs- und - 7 -

8 Aufsichtsorganen in Gesellschaften oder juristischen Personen, sofern diese Tätigkeit dem Versicherer angezeigt wurde und diese Organstellungen im Versicherungsschein als versichert aufgeführt sind (versicherte Tätigkeit). Für neue Organstellungen besteht vorläufig Versicherungsschutz vorsorglich und vorbehaltlich einer Einigung über eine Prämienanpassung. Wird eine Einigung hierüber nicht binnen drei Monate nach Anzeige der Veränderung erzielt, so entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend für die neue Organstellung. Die vorläufige Deckung besteht nicht für neue Organstellungen in Gesellschaften, deren Wertpapiere an einer Börse gehandelt werden, Institute im Sinne von 1 Absatz 1b Gesetz über das Kreditwesen (KWG), Gesellschaften mit Sitz oder Registrierung in Nordamerika oder Gesellschaften, deren Wertpapiere in Nordamerika an einer Börse gehandelt werden, einschließlich ADR und Private Placements. Die Versicherungssumme ist für alle Mandate der vorläufigen Deckung auf 30 % der Versicherungssumme des Vertrages, maximal jedoch EUR 2,5 Mio. je Versicherungsfall und Versicherungsperiode, begrenzt. Kein Versicherungsschutz besteht für Tätigkeiten aufgrund von separaten Dienstleistungsverträgen für die im Versicherungsschein genannten Unternehmen (z.b. Gutachter- und Beratertätigkeiten). Die Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadenausgleich finden Anwendung. Ehegatten, Lebensgefährten, Betreuer, Pfleger, Insolvenz- oder Vergleichsverwalter oder - im Falle des Todes des Versicherungsnehmers - dessen Erben oder Nachlassverwalter sind vom Versicherungsschutz umfasst, sofern diese für Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers in Anspruch genommen werden. 1.3 Integrierte Selbstbehaltsversicherung Im Rahmen von Ziffer 1.1 gewährt der Versicherer nach Maßgabe der folgenden Bedingungen sowie sämtlicher Regelungen der betroffenen D&O-Versicherungen der in Ziffer 1.1 genannten Unternehmen ( anderweitige D&O-Versicherung ) Versicherungsschutz, soweit die betroffene anderweitige D&O- Versicherung aufgrund eines vertraglich vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Selbstbehaltes keine Freistellung von einem Haftpflichtanspruch gewährt. Diesen Teil des Haftpflichtanspruches befriedigt dieser Versicherer, sobald der Versicherer der anderweitigen D&O-Versicherung den Antrag des Versicherungsnehmers auf Freistellung wegen des Selbstbehaltes in Textform abgelehnt hat oder der Versicherer der anderweitigen D&O-Versicherung nach Vorleistung auf den Selbstbehalt den Versicherungsnehmer hierfür in Textform in Regress nimmt. Der Versicherungsfall tritt mit der erstmaligen Anspruchserhebung gemäß der in der anderweitigen D&O-Versicherung näher geregelten Form ein. Der Versicherer dieses Vertrages folgt im Rahmen der integrierten Selbstbehaltsversicherung uneingeschränkt der Schadenregulierung des Versicherers der anderweitigen D&O-Versicherung. Kein Selbstbehaltsversicherungsschutz besteht für Pflichtverletzungen, die vor dem begangen wurden und soweit der Selbstbehalt nicht auf einer Selbstbehaltspflicht beruht. Als Selbstbehaltspflicht gelten ausschließlich folgende Vorschriften: - 8 -

9 93 Absatz 2 Satz 3 AktG Deutscher Corporate Governance Kodex. 2 Umfang der Versicherung 2.1 Abwehrfunktion, Schadenersatz Der Versicherungsschutz umfasst die Abwehr unberechtigter Haftpflichtansprüche sowie die Freistellung von berechtigten Haftpflichtansprüchen. Die Abwehr umfasst die Übernahme angemessener und erforderlicher gerichtlicher und außergerichtlicher Kosten der Abwehr eines Haftpflichtanspruches (Abwehrkosten). Diese sind insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten die der versicherten Person entstehen. Abwehrkosten werden auch dann im Rahmen des Leistungsversprechens vollständig und nicht nur anteilig übernommen, wenn in einem Versicherungsfall der Streitwert die Versicherungssumme übersteigt. Sofern der Schadenersatz in einer Fremdwährung ausgezahlt wird, gilt der amtliche Mittelkurs am Auszahlungstag. 2.2 Versicherungssumme, Kosten Die Leistungspflicht des Versicherers ist pro Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme begrenzt. Für alle Versicherungsfälle innerhalb einer Versicherungsperiode zusammen steht die Versicherungssumme zweifach zur Verfügung. Sämtliche versicherte Leistungen werden auf die Versicherungssumme angerechnet. Auf die Versicherungssumme angerechnet werden daher insbesondere folgende Leistungen: sowie Freistellungszahlungen gemäß Ziffer 2.1, Abwehrkosten gemäß Ziffer 2.1, Komfortleistungen gemäß Ziffer 2.4, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Vermögensschadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten. Für Kosten, die bei dem Versicherer selbst entstehen, auf Weisung des Versicherers veranlasste Schadenminderungskosten sowie für Zinsen, die der Versicherungsnehmer infolge einer vom Versicherer veranlassten Verzögerung der Befriedigung des Anspruchsstellers diesem schuldet, erfolgt keine Anrechnung. Bei Erschöpfung der Versicherungssumme besteht keine weitere Leistungspflicht des Versicherers. 2.3 Sublimits und Zusatzlimits Sublimits sind von der Versicherungssumme gemäß Versicherungsschein abweichende Leistungsobergrenzen und stehen als Teil der Versicherungssumme und nicht zusätzlich zu dieser zur Verfügung. Sie gelten je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle einer Versicherungsperiode insgesamt. Zusatzlimits stehen einmalig je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle einer Versicherungsperiode insgesamt im Anschluss an die Versicherungssumme gemäß Versicherungsschein zur Verfügung

10 2.4 Komfortleistungen Abwendungskosten Bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles kann der Versicherer in Abstimmung mit dem Versicherungsnehmer einen Rechtsanwalt zur Vertretung seiner Interessen beauftragen, sofern ihm Umstände bekannt werden, die mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zur Geltendmachung eines Haftpflichtanspruches führen können Vorbeugende Rechtskosten Der Versicherungsnehmer hat ab dem Eintritt eines der nachfolgend genannten, durch eine im Versicherungsschein benannte Gesellschaft bzw. deren zuständige Gremien initiierte Ereignisse das Recht, eine vorsorgliche Beratung zur Abwehr von Haftpflichtansprüchen im Sinne von Ziffer 1.1, durch einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder sonstigen Sachverständigen vornehmen zu lassen: Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, das sich auf die Organtätigkeit bezieht, Verweigerung der Entlastung des Versicherungsnehmers, Vorzeitige Kündigung des Anstellungsvertrages des Versicherungsnehmers, Erteilung einer Abmahnung gegenüber dem Versicherungsnehmer, Nichterbringung oder Kürzung von vereinbarten Leistungen aus Dienst- oder Anstellungsverträgen gegenüber dem Versicherungsnehmer, Bestellung eines Sonderprüfers gemäß 142 Aktiengesetz (AktG) oder vergleichbaren ausländischen Rechtsnormen, Ankündigung oder Androhung eines Schadenersatzanspruches in Textform, Beschluss des Aufsichtsorgans oder der Gesellschafterversammlung einer im Versicherungsschein benannten Gesellschaft, dass ein haftungsrelevantes Verhalten vorliegt oder dass ein besonderer Vertreter zur Geltendmachung eines Anspruches gegen den Versicherungsnehmer bestellt wird (insbesondere gemäß 147 AktG sowie entsprechender ausländischer Rechtsvorschriften), Gerichtlicher Antrag von Aktionären zur Bestellung eines anderen als des satzungsmäßigen Vertreters, Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs, einer Leistungs- oder Unterlassungsklage gegen eine im Versicherungsschein genannte Gesellschaften mit einem Streitwert in Höhe von mindestens EUR ,00, Aufforderung der Gesellschafter gegenüber einer im Versicherungsschein genannten Gesellschaft in Textform, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer geltend zu machen. Die Übernahme dieser Kosten erfolgt nur, wenn eine Inanspruchnahme im Sinne von Ziffer 1.1 Absatz 1 wahrscheinlich ist und der Versicherer der Beauftragung vorher nicht widersprochen hat. Der Versicherer kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widersprechen. Diese Kosten sind mit einem Sublimit von 20 % der Versicherungssumme des Vertrages, maximal EUR 1,0 Mio., begrenzt Rechtsschutz bei Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, KWG-Verfahrensrechtsschutz i. Wird in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer Pflichtverletzung, die einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer notwendig, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen, gegebenenfalls die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. ii. Werden wegen einer Pflichtverletzung, die einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet, übernimmt der Versicherer zudem die Kosten eines mit dem Versicherer abgestimmten

11 Gutachtens zur Feststellung von Tatsachenfragen, sofern dieses dazu geeignet ist die Eröffnung des Hauptverfahrens zu verhindern. iii. Werden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erstmals während der Versicherungsperiode Maßnahmen nach 46 Absatz 1 KWG schriftlich angekündigt oder durchgeführt oder Zwangsmittel zu deren Durchsetzung angewendet, so übernimmt der Versicherer die erforderlichen und angemessenen Kosten der Verteidigung des Versicherungsnehmers gegen diese Maßnahmen sowie Zwangsmittel, sofern ihm selbst Rechtsbehelfe hiergegen zustehen. iv. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Übernahme von Kosten des Versicherungsnehmers hinsichtlich der vorsorglichen Beratung zur Abwehr von Haftpflichtansprüchen im Sinne von Ziffer 1.1.1, wenn bei den im Versicherungsschein genannten Unternehmen, deren Organen oder Beschäftigten aus besonderem Anlass eine Prüfung gemäß 44 KWG angeordnet bzw. vorgenommen wird und eine Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers wahrscheinlich ist. v. Die Kosten gemäß Ziffer sind mit einem Sublimit von 10 % der Versicherungssumme des Vertrages, maximal EUR ,00 begrenzt und werden nur erstattet, soweit nicht Deckung über eine andere Versicherung beansprucht werden kann Rechtsschutz bei Aufrechnung Erklärt eine im Versicherungsschein genannte Gesellschaft die Aufrechnung mit Haftpflichtansprüchen, die im Umfang der Bedingungen dieses Vertrages versichert wären, gegen dienstvertragliche und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehende Ansprüche oder Ansprüchen aus Aufhebungs- und Abfindungsverträgen, übernimmt der Versicherer die Kosten der Geltendmachung dieser Ansprüche. Diese Kosten sind mit einem Sublimit von 30 % der Versicherungssumme des Vertrages, maximal EUR ,00, begrenzt Kosten der Gehaltsfortzahlung Sofern eine im Versicherungsschein genannte Gesellschaft Haftpflichtansprüche, die im Umfang der Bedingungen dieses Vertrages versichert wären, gegen fortlaufende monatliche Festvergütungen des Versicherungsnehmers aufrechnet, werden die Festvergütungen in der zum Zeitpunkt der Aufrechnung vereinbarten Höhe für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten übernommen. Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen die im Versicherungsschein genannten Gesellschaften, die die Aufrechnung erklärt haben, gehen in Höhe der geleisteten Zahlungen auf den Versicherer über. Wenn die Gesellschaften die Gegenforderung auf Anspruchsgrundlagen stützen, die nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind oder wenn sie die dienstvertraglich vereinbarten Leistungen nachträglich erbringen, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der vom Versicherer gezahlten Leistungen verpflichtet. Diese Leistungen sind mit 75 % des Bruttojahresgehaltes des Versicherungsnehmers und einem Sublimit von 20 % der Versicherungssumme des Vertrages, maximal mit EUR ,00 je Versicherungsperiode begrenzt Kosten für betriebliche Nebenleistungen Sofern eine im Versicherungsschein genannte Gesellschaft die Möglichkeit der weiteren Nutzung eines Dienstwagens, eines Laptops / Tablets oder eines Mobiltelefons / Smartphones des Versicherungsnehmers aufgrund vermeintlicher Pflichtverletzungen, die zur Behauptung von Haftpflichtansprüchen führen, die im Umfang der Bedingungen dieses Vertrages versichert wären, versagt, übernimmt der Versicherer die Kosten für die Anmietung jeweils vergleichbarer Modelle für

12 einen Zeitraum von maximal 12 Monaten. Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen die Gesellschaften, die die weitere Nutzung versagen, gehen in Höhe der übernommenen Leistung auf den Versicherer über. Wenn das betreffende Unternehmen die dienstvertraglich vereinbarten Leistungen nachträglich erbringt, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der vom Versicherer gezahlten Leistungen verpflichtet. Diese Leistungen sind mit 75 % des Bruttojahresgehaltes des Versicherungsnehmers und einem Sublimit von20 % der Versicherungssumme des Vertrages, maximal mit EUR ,00 je Versicherungsperiode begrenzt Kosten Reputationsschäden Der Versicherer gewährt auch Versicherungsschutz für die Kosten zur Abwendung oder Minderung von Reputationsschäden des Versicherungsnehmers wegen einer Pflichtverletzung, die einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, sofern dies dem Versicherer schriftlich vor Beauftragung angezeigt wird und diese Kosten von dem Unternehmen, bei dem der Versicherungsnehmer als Organ tätig ist, nicht übernommen werden. Etwaige Ansprüche auf Kostenübernahme gegenüber dem Unternehmen sind im Falle der Kostenübernahme aus diesem Vertrag an den leistenden Versicherer abzutreten. Gedeckt sind Rechts- bzw. Beratungskosten für eine Gegendarstellung und einen externen Public- Relations-Berater, den der Versicherungsnehmer beauftragt, um den Schaden für sein Ansehen zu mindern, welcher aufgrund von Medienberichten oder anderer öffentlich zugänglicher Informationen Dritter droht oder entstanden ist, sofern das vorherige Einverständnis des Versicherers bezüglich der Beauftragung des Anwalts bzw. des externen Public-Relations-Berater vorliegt. Diese Kosten sind mit einem Sublimit von 20 % der Versicherungssumme des Vertrages, maximal EUR ,00, je Versicherungsperiode begrenzt Verteidigung gegen Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Unterlassungs- oder Auskunftsanspruch nach den Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts, des Kartellrechts oder des Wettbewerbsrechts geltend gemacht, übernimmt der Versicherer die erforderlichen anwaltlichen und gerichtlichen Kosten der Verteidigung gegen diesen Anspruch, soweit dieser mit einer bei der versicherten Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung begründet wird, die entweder bereits einen durch diesen Vertrag gedeckten Versicherungsfall ausgelöst hat oder durch die dem Versicherer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine versicherungsvertragliche Freistellungspflicht droht. Diese Kosten sind mit einem Sublimit von 10 % der Versicherungssumme des Vertrages, maximal EUR ,00, begrenzt Mediationsverfahren Liegt ein Versicherungsfall gemäß Ziffer 1.1 vor, kann mit Zustimmung des Versicherers ein Mediator zur freiwilligen, außergerichtlichen Streitbeilegung der Parteien (Anspruchsteller und Versicherungsnehmer) eingeschaltet werden. Der Versicherer vermittelt dem Versicherungsnehmer einen Mediator zur Durchführung des Mediationsverfahrens in Deutschland und trägt dessen Kosten. Diese Kosten sind mit einem Sublimit von 20 % der Versicherungssumme des Vertrages, maximal EUR ,00 je Versicherungsperiode begrenzt

13 Kosten in Arrest- und Verbotsverfahren Wird wegen eines Haftpflichtanspruchs gem. Ziffer 1.1 ein dinglicher Arrest über Vermögenswerte des Versicherungsnehmers oder ein persönlicher Arrest des Versicherungsnehmers angeordnet oder ein zeitlich begrenztes oder dauerhaftes Verbot der Ausübung der versicherten Tätigkeit erlassen, so übernimmt der Versicherer die notwendigen und angemessenen Kosten der Verteidigung des Versicherungsnehmers. Diese Kosten sind mit einem Sublimit von 10 % der Versicherungssumme des Vertrages, maximal EUR ,00, begrenzt Sofortkosten Im Versicherungsfall darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers angemessene Abwehrkosten für innerhalb von 14 Tagen ab Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich erforderliche Maßnahmen auslösen, sofern eine vorherige Abstimmung mit dem Versicherer nicht möglich ist. Ziffer 2.7 Absatz 2 gilt entsprechend. Diese Kosten sind mit einem Sublimit von EUR ,00 begrenzt. 2.5 Serienschaden Unabhängig von den einzelnen Versicherungsperioden gelten mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretene Versicherungsfälle aufgrund einer vom Versicherungsnehmer begangenen Pflichtverletzung oder aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers, sofern diese Pflichtverletzungen dem gleichen Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem und zeitlichem Zusammenhang stehen, als ein Versicherungsfall. Dieser Versicherungsfall gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch erstmals in Textform geltend gemacht wurde. Liegt die erste Pflichtverletzung zeitlich vor Beginn des Versicherungsvertrags und ist aufgrund von Kenntnis für diese die vereinbarte Rückwärtsversicherung ausgeschlossen, so gelten alle Versicherungsfälle aufgrund von Pflichtverletzungen dieser Serie als nicht versichert. 2.6 Allokation Werden in einem Verfahren Schadenersatzansprüche sowohl gegen den Versicherungsnehmer als auch gegenüber anderen Organmitgliedern desselben Unternehmens oder den im Versicherungsschein genannten Gesellschaften (Dritte) erhoben, so besteht Versicherungsschutz für die jeweils persönlichen Abwehrkosten und den Vermögensschaden. Werden in einem Verfahren Schadenersatzansprüche sowohl aufgrund versicherter als auch nicht versicherter Sachverhalte erhoben, so besteht Versicherungsschutz für den Teil der Abwehrkosten die dem Organ persönlich für versicherte Sachverhalte entstehen bzw. für den Teil des Vermögensschadens, der dem Haftungsanteil des Versicherungsnehmers für versicherte Sachverhalte entspricht. Der Versicherer behält sich einen Regress gegen Dritte vor. Mögliche Regressansprüche des Versicherungsnehmers gegenüber Dritten gehen gemäß 86 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) auf den Versicherer über

14 Soweit der Versicherer eine geleistete Zahlung im Regress- oder Ausgleichsweg wieder erlangt, wird durch diesen erlangten Betrag die Versicherungssumme wieder aufgefüllt. 2.7 Verfahrensführung, Anwaltswahl Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Beilegung des Anspruchs zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolgern, so führt der Versicherer den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherer wird keinem Vergleich im Namen des Versicherungsnehmers zustimmen und kein Anerkenntnis im Namen des Versicherungsnehmers abgeben, sofern die Versicherungssumme zur Befriedigung des daraus entstehenden Schadenersatzanspruches nicht ausreicht. Die Anwaltswahl steht dem Versicherungsnehmer in Abstimmung mit dem Versicherer zu. Der Versicherer übernimmt die gebührenordnungsmäßigen Kosten und darüber hinausgehende Kosten im Rahmen von angemessenen und erforderlichen Honorarvereinbarungen, soweit diese im Hinblick auf die Schwierigkeit der Sache angemessen sind. Eine angemessene Rechtsanwaltsvergütung wird unterstellt, sofern diese EUR 300,-/Std. nicht übersteigt. 3 Ausschlüsse Es besteht kein Versicherungsschutz im Zusammenhang mit 3.1 Vorsätzlicher Pflichtverletzung direkt vorsätzlichen Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers. Bedingt vorsätzliche Pflichtverletzungen sind vom Versicherungsschutz umfasst. Sofern die direkt vorsätzliche Pflichtverletzung streitig ist, besteht Deckungsschutz für die Abwehrkosten. Wird eine direkt vorsätzliche Pflichtverletzung rechtskräftig festgestellt, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Der Versicherer verzichtet im Falle der Feststellung einer wissentlichen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung gegenüber dem Versicherungsnehmer auf eine Rückforderung bereits geleisteter Verteidigungskosten. Bei einer direkt vorsätzlichen Verletzung von internen Richtlinien oder Vorschriften besteht Versicherungsschutz, soweit der Versicherungsnehmer bei objektiver Würdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung des Gesellschaftswohls annehmen durfte, dass die Befolgung der internen Richtlinien oder Vorschriften rechtlich nicht erforderlich und insoweit ihr Handeln rechtmäßig war. 3.2 Strafen Schadenersatzansprüchen, welche Entschädigungen mit Strafcharakter (z.b. "punitive" oder "exemplary damages") zur Folge haben, sofern ein gesetzliches Versicherungsverbot besteht. 3.3 Innenverhältnis USA, Kanada Schadenersatzansprüchen eines im Versicherungsschein genannten Unternehmens, für die die versicherte Tätigkeit ausgeübt wird, gegen den Versicherungsnehmer, die in den USA oder Kanada oder auf Basis des Rechts dieser Länder geltend gemacht werden, es sei denn es handelt sich um Kosten der Abwehr dieser Ansprüche,

15 diese Ansprüche werden von Aktionären ohne jegliche Unterstützung, Förderung oder Veranlassung des Versicherungsnehmers, oder einer im Versicherungsschein genannten Gesellschaft oder juristischen Person erhoben. 3.4 Zusatzausschlüsse USA Schadenersatzansprüchen in den USA, die ganz oder teilweise auf tatsächlichen oder angeblichen Verstößen gegen Bestimmungen des US-Gesetzes zur Sicherung des Ruhestandseinkommens von Angestellten (Employee Retirement Income Security act von 1974) oder des US-Securities Act von 1933, des US-Securities Exchange Act von 1934, Title IX des Organized Crime Control Act von 1970 (bekannt als Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act, oder RICO), sowie entsprechender Durchführungs- und Verwaltungsvorschriften dieser Bestimmungen oder vergleichbarer Bundes- oder Staatsgesetze, einschließlich bundesstaatlicher Blue Sky-Laws oder entsprechender Grundsätze des Common Law beruhen Schadenersatzansprüchen in den USA im Zusammenhang mit Anstellungsschadenersatzansprüchen, z.b. Diskriminierung, Belästigung, Diffamierung etc. und im Zusammenhang mit Umwelteinwirkungen. 4 Anderweitige Versicherungen Ist der unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachte Anspruch auch unter einem anderen Versicherungsvertrag versichert, leistet der Versicherer dieses Vertrages unter Eintritt in die Rechte des Versicherungsnehmers vor. Der Versicherungsnehmer kann gegenüber der DUAL in Textform bestimmen, dass die Versicherungsleistung vorrangig von dem Versicherer des anderweitigen Versicherungsvertrages erbracht werden soll. In diesem Falle steht der hier gegenständliche Versicherungsschutz im Anschluss an den Versicherungsschutz des anderweitigen Vertrages zur Verfügung. Bestreitet der anderweitige Versicherer seine Eintrittspflicht, leistet die DUAL gegen Abtretung des Deckungsanspruchs gegen den anderweitigen Versicherer vor. 5 Dauer der Versicherung 5.1 Beginn Der Versicherungsschutz beginnt mit der Zahlung der ersten jährlichen Prämie, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein festgesetzten Zeitpunkt, und besteht für die Dauer der im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungsperiode. Wird die erste Prämie erst nach diesem Zeitpunkt eingefordert und dann unverzüglich bezahlt, beginnt der Versicherungsschutz mit dem vereinbarten Zeitpunkt. 5.2 Vertragsverlängerung Der Versicherungsvertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Versicherungsperiode schriftlich gekündigt wird. Der Versicherer verzichtet auf sein Recht zur schadenfallbedingten Kündigung gemäß 111 VVG. 5.3 Nachmeldefrist Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle, die nach Vertragsbeendigung innerhalb einer Nachmeldefrist von 72 Monaten eintreten und dem Versicherer gemeldet werden, sofern die dem Versicherungsfall zugrunde liegende Pflichtverletzung innerhalb der Vertragslaufzeit oder einer

16 vereinbarten Rückwärtsversicherung begangen worden ist und die Beendigung nicht wegen Prämienzahlungsverzug durch den Versicherer erfolgte und der Versicherungsvertrag mindestens eine volle Versicherungsperiode bestanden hat. Für den Zeitraum der Nachmeldefrist steht der unverbrauchte Teil der Versicherungssumme der letzten Versicherungsperiode zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung des Versicherungsvertrages gegen Zahlung einer Zusatzprämie in Höhe von 125 % der Prämie der letzten Versicherungsperiode die Verlängerung der Nachmeldefrist auf 120 Monate erwerben. 5.4 Unbegrenzte Rückwärtsversicherung Versicherungsschutz besteht auch für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen, sofern der Versicherungsnehmer von dieser Pflichtverletzung vor Abschluss des Versicherungsvertrags keine Kenntnis hatte. 5.5 Umstandsmeldung Der Versicherungsnehmer kann bis zur Beendigung des Versicherungsvertrages dem Versicherer Umstände vorsorglich melden, die mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Inanspruchnahme führen können. Wird das Vertragsverhältnis beendet, kann eine Meldung noch innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsende erfolgen. Für den Fall einer Inanspruchnahme wird dann angenommen, dass diese zu dem Zeitpunkt der vorsorglichen Meldung der Sachverhalte erstmals erfolgte. Die Umstandsmeldung muss konkrete Angaben zu der Art und dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung und zum möglichen Schaden, inklusive Geschädigtem, enthalten. 6 Anzeigen, Willenserklärungen, Obliegenheiten 6.1 Textform Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform ( 126 b BGB) abzugeben. 6.2 Schadenanzeige Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich jeden Versicherungsfall anzuzeigen. 6.3 Pflicht zur Abwehr und Minderung des Schadens Der Versicherungsnehmer hat im Rahmen seiner Möglichkeiten für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu beachten. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstellen und ihn bei der Schadenermittlung und Schadenregulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 6.4 Besondere Anzeigepflichten Abweichend von den Bestimmungen des VVG sind ausschließlich die nachfolgend genannten Gefahrerhöhungen anzeigepflichtig:

17 Mandatsänderungen bezüglich der laut Versicherungsschein als versichert aufgeführten Organmandate; Neuaufnahme weiterer Organmandate; die Änderung des Gesellschaftszwecks der im Versicherungsschein genannten Gesellschaften oder juristischen Personen für die der Versicherungsnehmer tätig ist, ein geplanter Handel der Wertpapiere derartiger Gesellschaften an einer Börse, eine Verschmelzung der Gesellschaften oder juristischen Personen gemäß Umwandlungsgesetz (UmwG) oder dessen freiwillige Liquidation; den Wechsel der gesellschaftsrechtlichen Kontrolle über die im Versicherungsschein genannten Gesellschaften oder juristischen Personen, für die der Versicherungsnehmer als Organ tätig ist (dies gilt nicht für Anteils- oder Stimmrechtsverschiebungen auf Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder bisheriger Anteilseigner); Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der im Versicherungsschein genannten Gesellschaften. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer jede Gefahrerhöhung unverzüglich anzuzeigen. Die 24 ff VVG finden Anwendung. 6.5 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1 in Textform stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist

18 ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen Der Versicherer muss die ihm nach Ziff und zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff und nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff und genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 6.6 Rechtsfolgen Die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers während der Vertragslaufzeit ergeben sich abschließend aus diesem Vertrag. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen

19 Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Abs. 2 zustehendes Kündigungsrecht ausübt. 7 Sanktionen/Embargos Der Versicherungsschutz unter diesem Versicherungsvertrag erstreckt sich nicht auf Risiken, soweit diese selbst oder deren Versicherung anwendbare Wirtschafts- oder Handelssanktionen der UN und/oder der EU/EEA und/oder sonstige anwendbare Wirtschafts- oder Handelssanktionen verletzt. Dies gilt klarstellend nicht, sofern hierdurch EU-Recht (z.b. Blocking Regulation, Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 o.a.) verletzt würde. 8 Kontinuität bei Bedingungsänderungen Wird der Versicherungsvertrag mit Bedingungseinschränkungen fortgesetzt, so gilt für vor Wirksamkeit der Änderung begangene Pflichtverletzungen der zuletzt vor Wirksamkeit der Änderung geltende und insofern weitergehende Versicherungsumfang. Von der Regelung gemäß Satz 1 kann in den folgenden Versicherungsperioden nicht zulasten des Versicherungsnehmers abgewichen werden. Eine Reduzierung der Versicherungssumme gilt nicht als Bedingungseinschränkungen im Sinne dieser Bedingung. 9 Gesetzliche Bestimmungen, Gerichtsstand Im Übrigen gelten für diese Versicherung die Bestimmungen des VVG. Für Streitigkeiten aus diesem Versicherungsvertrag gelten ausschließlich ein deutscher Gerichtsstand und die Anwendung deutschen Rechts als vereinbart. 10 Kumulklausel Sollten mehrere Versicherungsverträge des Versicherers dieses Vertrages betroffen sein, so ist die maximale Leistung auf die in einer dieser Versicherungen vereinbarte höchste Versicherungssumme je Versicherungsfall und Versicherungsperiode begrenzt. 11 Ansprechpartner / Bevollmächtigter Assekuradeur Die DUAL Deutschland GmbH, Schanzenstraße 36 / Gebäude 197, Köln ist im Auftrag und mit Vollmacht des Versicherers für die gesamte Verwaltung des Vertrages einschließlich des Prämieninkassos sowie für die Schadenbearbeitung zuständig. Sämtliche den Vertrag betreffende Korrespondenz wird über die DUAL Deutschland GmbH geführt

20 IV. Erklärungen zum Datenschutz Mit Antragsstellung willigen Sie ein, dass wir im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Versicherungsunterlagen oder der Vertragsdurchführung (Beiträge, Versicherungsfälle, Risiko- / Vertragsänderungen) ergeben, an Rückversicherer zur Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der Rückversicherung sowie zur Beurteilung des Risikos und der Ansprüche an andere Versicherer übermitteln. Diese Einwilligung gilt auch für entsprechende Prüfungen anderweitig beantragter (Versicherungs-)Verträge und bei künftigen Anträgen. Die Vertragsdaten werden gespeichert. Diese Einwilligung gilt im Zusammenhang mit dem beiliegenden Merkblatt zur Datenverarbeitung. V. Merkblatt zur Datenverarbeitung Vorbemerkung Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die früheren manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekanntgegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und - nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlicher Vertrauensverhältnisse geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Einwilligungserklärung Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG aufgenommen worden. Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch schon mit Ablehnung des Antrages oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es u. U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen. 1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Partnernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers geführt (Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten (Leistungsdaten). 2. Datenübermittlung an Rückversicherer Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags, sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben

Die Allgemeinen Bestimmungen (Teil C der AVB) enthalten Regelungen, die sowohl für Teil A als auch für Teil B gelten.

Die Allgemeinen Bestimmungen (Teil C der AVB) enthalten Regelungen, die sowohl für Teil A als auch für Teil B gelten. Allgemeine Bedingungen zur Gothaer SB plus 2013 Hinweis: Die nachfolgenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) bestehen aus den Teilen A (Selbstbehalt- Versicherung), B (Separater Abwehrkostenschutz)

Mehr

Informationen zur VOV D&O-Versicherung

Informationen zur VOV D&O-Versicherung Informationen zur VOV D&O-Versicherung Versicherer des Vertrages / Ladungsfähige Anschriften sind AachenMünchener Versicherung AG, AachenMünchener-Platz 1, 52064 Aachen Sitz der Gesellschaft: Aachen, Handelsregister

Mehr

Deckungsantrag VOV D&O-Versicherung Vereine

Deckungsantrag VOV D&O-Versicherung Vereine Deckungsantrag zur VOV D&O-Versicherung Vereine Bitte beachten Sie: Dieser Deckungsantrag zur VOV D&O-Versicherung Vereine gilt ausschließlich für Vereine, die länger als ein Jahr im Vereinsregister eingetragen

Mehr

DUAL Police DO Manager-Haftpflicht richtig versichert Version Austria

DUAL Police DO Manager-Haftpflicht richtig versichert Version Austria DUAL Police DO Manager-Haftpflicht richtig versichert Version Austria Hinweis: Der gegenständliche Versicherungsvertrag beruht auf dem Anspruchserhebungsprinzip (Claims-Made). Dies bedeutet, dass ausschließlich

Mehr

Antrag Fragebogen zur D&O-Versicherung

Antrag Fragebogen zur D&O-Versicherung Antrag Fragebogen zur D&O-Versicherung Bitte beachten Bevor SIe folgende Fragen beantworten, nehmen Sie bitte die beigefügte gesonderte Mitteilung über die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen

Mehr

Wording zur Public Offering of Securities Insurance [POSI]

Wording zur Public Offering of Securities Insurance [POSI] [POSI] Hinweis Diese Police gewährt Versicherungsschutz auf Basis des Ansprucherhebungsprinzip [Claims Made]. Dies bedeutet, dass nur solche Ansprüche versichert sind, die innerhalb der Versicherungsperiode

Mehr

Deckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer

Deckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer Deckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer I n h a l t s ü b e r s i c h t: 1. Versicherungsnehmer/Versicherte

Mehr

Vermögensschaden-Haftpflicht

Vermögensschaden-Haftpflicht Risiko- und Beitragsinformationen für die Stichwort Seite Überblick 2 3 Schadenbeispiele 4 Versicherungsbedingungen 5 Seite 1 von 6 Ärzteregress-Versicherung Überblick Zielgruppen - Humanmediziner Erläuterungen

Mehr

1. Informationen und Hinweise zu den neuen gesetzlichen Regelungen (VVG 08)

1. Informationen und Hinweise zu den neuen gesetzlichen Regelungen (VVG 08) 1. Informationen und Hinweise zu den neuen gesetzlichen Regelungen (VVG 08) Mit Wirkung ab dem 01.01.2009 gelten für den o.g. Versicherungsvertrag neue gesetzliche Bestimmungen, die an die Stelle derjenigen

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS

Mehr

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Inhaltverzeichnis:

Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Inhaltverzeichnis: Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Geltungsbereich: Die ABS gelten als Allgemeiner Teil jener Sachversicherungssparten, die auf die Geltung der ABS besonders hinweisen In dieser Bedingung

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat

Mehr

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher

Mehr

Deckungsantrag für Unternehmen (KMU) zur Gothaer D&O-Versicherung

Deckungsantrag für Unternehmen (KMU) zur Gothaer D&O-Versicherung Deckungsantrag für Unternehmen (KMU) zur Gothaer D&O-Versicherung Stand: August 2015 INFORMATIONEN ZUR NUTZUNG Nachfolgend geben wir Ihnen wichtige Informationen zur Nutzung dieses Deckungsantrages. Bitte

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

individual D&O-Versicherung Die persönliche Absicherung von Organ-Risiken

individual D&O-Versicherung Die persönliche Absicherung von Organ-Risiken individual D&O-Versicherung Die persönliche Absicherung von Organ-Risiken Hinweis Der gegenständliche Versicherungsvertrag beruht auf dem Anspruchserhebungsprinzip (Claims-Made). Dies bedeutet, dass ausschließlich

Mehr

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Firma XXXXXX Adresse 1 Adresse 2 (Versicherungsnehmer) KG- und Bayerische Beamtenkrankenkasse AG Maximilianstraße

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Fragebogen Psychiatrische/Psychosomatische Erkrankungen

Fragebogen Psychiatrische/Psychosomatische Erkrankungen Fragebogen Psychiatrische/Psychosomatische Erkrankungen Antragsnummer: Antragsteller: zu versichernde Person: 1. Unter welchen Beschwerden/Symptomen haben Sie gelitten bzw. leiden Sie noch? (z.b. Herzjagen,

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Technische Versicherung (ohne Bauleistung) Schadenanzeige

Technische Versicherung (ohne Bauleistung) Schadenanzeige Technische Versicherung (ohne Bauleistung) Schadenanzeige Schadennummer Versicherungsnehmer/in ( und Anschrift) Versicherungsnummer Beruf Telefon privat Telefon dienstlich Sparte % Maschinen % Elektronik

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden

Mehr

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Fragebogen zur E&O für Banken (Errors & Omissions) Ihr Kontakt: VÖB-Service GmbH Phillip Schmiel Godesberger Allee 88, 53175 Bonn Telefon: +49 228 8192-124 Telefax: +49 228 8192-162 philipp.schmiel@voeb-service.de

Mehr

9104-414. Bitte per Fax an :0561-15343 oder mit der Post IVK Versicherungskonzepte Alte Breite 22-34128 Kassel Tel:0561-13 22 3

9104-414. Bitte per Fax an :0561-15343 oder mit der Post IVK Versicherungskonzepte Alte Breite 22-34128 Kassel Tel:0561-13 22 3 9104-414 Bitte per Fax an :0561-15343 oder mit der Post IVK Versicherungskonzepte Alte Breite 22-34128 Kassel Tel:0561-13 22 3 IVK Versicherungskonzepte Beratungsprotokoll - Verzichtserklärung zwischen

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Fragebogen für Verwahrstellen von Alternativen Investmentfonds (AIF)

Fragebogen für Verwahrstellen von Alternativen Investmentfonds (AIF) Fragebogen für Verwahrstellen von Alternativen Investmentfonds (AIF) 1. Name und Anschrift der Gesellschaft/des Verwahrers (Versicherungsnehmer): 2. Zu welchen Anlageklassen gehören die zu verwahrenden

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten zugleich gesetzliche Informationen zu Ihren Rechten nach den Vorschriften

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

Vorschlag für Ihre Krankenversicherung

Vorschlag für Ihre Krankenversicherung Vorschlag für Ihre Krankenversicherung bei der HanseMerkur Krankenversicherung AG Herrn Max Muster Musterstraße 1 12345 Berlin T a r i f i n f o r m a t i o n e n Überreicht durch: Frau Kathrin Hümmer

Mehr

Berufshaftpflicht für Steuerberater

Berufshaftpflicht für Steuerberater Versicherungsschein Haftpflichtversicherung Versicherungsnehmer/in Edelsinnstraße 7-11, 1120 Wien Tel.: +43 (0)50905 501-0 Fax: +43 (0)50905 502-0 Internet: www.hdi.at R. Urban GmbH Brunngasse 36 4073

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Sechstes Kapitel Haftpflichtversicherung I. Allgemeine Vorschriften 149. Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die

Mehr

Das neue Widerrufsrecht

Das neue Widerrufsrecht Das neue Widerrufsrecht Gestaltungshinweise für die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur

Mehr

Beteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH

Beteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH Beteiligungsvertrag Zwischen der Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH Högerstrasse 10 D-85646 Anzing HRB 109364 und Name, Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Ort Bankverbindung:

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.

Mehr

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen.

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen. AGB Zahlungsweise: Neukunden Vorauskasse (Rechnung kommt per E-Mail) Kreditkarte (Mastercard oder Visa) Bitte beachten Sie, dass bei der Zahlungsweise mit Kreditkarte eine Gebührenpauschale von 4,00 auf

Mehr

Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge

Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge Anhang zu Artikel 2 Nummer 11 Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge Anlage 7 (zu Artikel 247 6 Absatz 2 und 12 Absatz 1) Widerrufsrecht Widerrufsinformation Der Darlehensnehmer*

Mehr

Versicherungsvertragsgesetz

Versicherungsvertragsgesetz Versicherungsvertragsgesetz 5a. (1) Die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherungsnehmers, die gesondert erklärt werden muss. Sie kann von jeder

Mehr

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG) Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen

Mehr

Produktinformationsblatt Reise-Rücktrittsversicherung und Urlaubsgarantie

Produktinformationsblatt Reise-Rücktrittsversicherung und Urlaubsgarantie Produktinformationsblatt und Urlaubsgarantie Für einen schnellen Überblick über Ihre gewünschte Versicherung, verwenden Sie gerne dieses Informationsblatt. Bitte beachten Sie aber, dass hier nicht abschließend

Mehr

GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT

GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) / Prof. Hans-Peter SCHWINTOWSKI, Humboldt-Universität (beide Berlin) Produktinformationsblatt GDV Formulierungsvorschlag

Mehr

An unser Angebot halten wir uns 4 Wochen ab dem heutigen Datum gebunden. Nach Ablauf dieser Frist verliert es seine Gültigkeit.

An unser Angebot halten wir uns 4 Wochen ab dem heutigen Datum gebunden. Nach Ablauf dieser Frist verliert es seine Gültigkeit. Postfach 12 03 52 10593 Berlin Herrn Peter Mustermann Musterstraße 00000 Musterstadt Postanschrift: Postfach 12 03 52 10593 Berlin Hausanschrift: Dovestraße 2-4 10587 Berlin Internet: www.axa.de Ihr Ansprechpartner:

Mehr

Maklerauftrag für Vermieter

Maklerauftrag für Vermieter 1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH September 2011 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Widerrufsbelehrung Dienstleistungsverträge Seite 5 2

Mehr

Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe)

Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Zwischen dem Reitbetrieb - im folgenden mit RB bezeichnet - und Herrn/Frau - im folgenden mit Einsteller bezeichnet - wird folgender Pferdeeinstellungsvertrag

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Bestellungen im radius-online-shop und Belehrung über das Widerrufsrecht

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Bestellungen im radius-online-shop und Belehrung über das Widerrufsrecht Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Bestellungen im radius-online-shop und Belehrung über das Widerrufsrecht Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Bestellungen im radius-online-

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Stand: September 2015 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Muster-Widerrufsformular Seite 5 Widerrufsbelehrung

Mehr

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Wenn der Kunde Verbraucher ist, steht ihm das nachfolgende Widerrufsrecht zu. Ein Kunde ist Verbraucher, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft (z.b. Bestellung der Ware(n) aus dem Warenkorb) zu einem

Mehr

Werkzeugvertrag B. - nachstehend "BHTC" genannt - - nachstehend "Lieferant" genannt -

Werkzeugvertrag B. - nachstehend BHTC genannt - - nachstehend Lieferant genannt - Seite: 1/4 zwischen - der Firma Behr-Hella-Thermocontrol GmbH, Hansastr. 40, 59557 Lippstadt - nachstehend "BHTC" genannt - und - nachstehend "Lieferant" genannt - 1. Werkzeuge Für die Durchführung von

Mehr

Bei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit jenem Tag des Vertragsabschlusses.

Bei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit jenem Tag des Vertragsabschlusses. Widerrufsbelehrung Aufgrund der Verbraucherrechte-Richtlinie der EU besteht in allen Mitgliedsstaaten der EU ein Widerrufsrecht für Endverbraucher bei Internetgeschäften. Die EU-Richtlinie gilt nur für

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

Rechtsschutzhilferichtlinien

Rechtsschutzhilferichtlinien Landeshauptstadt München Personal- und Organisationsreferat P 1 Recht Rechtsschutzhilferichtlinien für die Dienstkräfte der Landeshauptstadt München Rechtsschutzhilferichtlinien 1. Rechtsschutzhilfe in

Mehr

Produktinformationsblatt zur Jahres-Reisekranken-Versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG

Produktinformationsblatt zur Jahres-Reisekranken-Versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG Produktinformationsblatt zur s-reisekranken-versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG Das Produktinformationsblatt gibt Ihnen als versicherte Personen einen ersten Überblick

Mehr

nach 24.00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ)

nach 24.00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) Vertrag zur Verteilung von Kursdaten nach 24.00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) Version 6.0 Gültig ab 28.09.2015 zwischen Boerse Stuttgart GmbH Börsenstraße 4 70174 Stuttgart nachfolgend als Boerse Stuttgart

Mehr

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Krankenversicherung a. G. Kronprinzenallee 12-18 42094 Wuppertal BD.: Vers.-Nr.: ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Antragsteller (Versicherungsnehmer) Herr Frau Name, Vorname, Titel

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4015 6. Wahlperiode 16.06.2015. des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4015 6. Wahlperiode 16.06.2015. des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4015 6. Wahlperiode 16.06.2015 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Verjährungsfristen der Inanspruchnahme der involvierten

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

Vertrag Individualberatung

Vertrag Individualberatung Zwischen Vertrag Individualberatung Betrieb/Firma Name, Vorname Unternehmernr. Straße PLZ, Ort Telefon Fax Mobil-Telefon E-Mail-Adresse - Auftraggeber - und Landwirtschaftskammer NRW - Auftragnehmerin

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014)

Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014) TK MGar 2014 GDV 0862 Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014) Version 01-2014 GDV 0862 MGar Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft

Mehr

Hochschullehrerbund Bundesvereinigung e. V. Rechtsschutzsatzung

Hochschullehrerbund Bundesvereinigung e. V. Rechtsschutzsatzung Rechtsschutzsatzung beschlossen von der Bundesdelegiertenversammlung des Hochschullehrerbundes Bundesvereinigung e. V. am 4. Mai 2013. 1 Geltungsbereich Die Rechtsschutzsatzung beschreibt Rechtsdienstleistungen

Mehr

- 1 - Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen ( BGV )-Vertrag abgeschlossen worden.

- 1 - Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen ( BGV )-Vertrag abgeschlossen worden. - 1 - AGCS Gas Clearing and Settlement AG Alserbachstrasse 14-16 A-1090 Wien Verpfändung von Wertpapieren Sehr geehrte Damen und Herren, Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen

Mehr

Kontakt. Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at

Kontakt. Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at Kontakt Immobilien Höfinger-Schmid GmbH Untere Gänsbachgasse 7 6370 Kitzbühel Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at Es gelten

Mehr

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER MERKBLATT NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER Die Vorschrift zur Erlaubnis und Registrierung von Versicherungsvermittlern, 34 d GewO, sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung

Mehr

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum Bezirksstelle Köln Ansprechpartner / Ansprechpartnerin: Geschäftsstelle Frau Raffaela Bamberg 0221 7763-6512 0221 7763-6500 Zulassungsausschuss Frau Johanna Erpelding 0221 7763-6518 0221 7763-6500 Sedanstr.

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

Versicherungsvertragsgesetz 2015 (VersVG2015)

Versicherungsvertragsgesetz 2015 (VersVG2015) Versicherungsvertragsgesetz 2015 (VersVG2015) Vertragspartner Diese Vertragsgrundlagen gelten für Verträge mit der Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3. Aufsichtsbehörde Finanzmarktaufsicht,

Mehr

Die Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart

Die Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart Die Änderungen Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh Zweite Insolvenzrechtsreform Insolvenzverfahren 1. Bereits gültige Änderungen seit 19.07.2013 2. Neuregelungen für

Mehr

Vertrag über eine Praxisphase

Vertrag über eine Praxisphase Vertrag über eine Praxisphase zwischen (Unternehmen) (Anschrift, Telefon) nachfolgend als Praxisstelle bezeichnet, und geboren am: in wohnhaft in: Student an der Hochschule Emden-Leer, Studienort Emden

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern (D&O Middle Market) BusinessGuard D&O 2007 MM

Allgemeine Bedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern (D&O Middle Market) BusinessGuard D&O 2007 MM Allgemeine Bedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern (D&O Middle Market) BusinessGuard D&O 2007 MM II. III IV. Allgemeine Bestimmungen V. Obliegenheiten im Schadenfall

Mehr

Versicherungsübersicht*

Versicherungsübersicht* Plus Versicherungsübersicht* I. Gegenstand der Versicherung Versicherungsschutz sowohl bei Ansprüchen außen stehender Dritter (=Außenverhältnis) als auch bei Ansprüchen der Gesellschaft selbst (=Innenverhältnis)

Mehr

G e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der Dragons Rhöndorf Marketing GmbH-Beteiligungs-GbR GESELLSCHAFTSVERTRAG. 1 Name und Sitz

G e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der Dragons Rhöndorf Marketing GmbH-Beteiligungs-GbR GESELLSCHAFTSVERTRAG. 1 Name und Sitz Seite 1 von 5 G e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der Dragons Rhöndorf Marketing GmbH-Beteiligungs-GbR Die Gesellschafter Michael Wichterich, wohnhaft Wupperstr. 5, 53175 Bonn Hansjörg Tamoj, wohnhaft

Mehr

Entscheider RechtsSchutz. Ihr Rechtsschutz sollte so engagiert sein wie Sie

Entscheider RechtsSchutz. Ihr Rechtsschutz sollte so engagiert sein wie Sie Entscheider RechtsSchutz Ihr sollte so engagiert sein wie Sie Entscheider kennen ihre Risiken aber kaum einer kalkuliert sie Steigender Wettbewerbsdruck fordert schnelle und richtige Entscheidungen. Falsche

Mehr

l Auftrag mit Einzugsermächtigung

l Auftrag mit Einzugsermächtigung Rechtliche Überprüfung der Widerrufsbelehrung in Immobiliendarlehensverträgen l Auftrag mit Einzugsermächtigung Bitte füllen Sie diesen Auftrag vollständig aus und senden Sie ihn mit dem erteilten SEPALastschriftmandat

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

evbd AG Hohe Str. 37 09112 Chemnitz Anbei senden wir Ihnen den Fragebogen zur Angebotserstellung. Ihr Ansprechpartner in unserem Hause: Name:

evbd AG Hohe Str. 37 09112 Chemnitz Anbei senden wir Ihnen den Fragebogen zur Angebotserstellung. Ihr Ansprechpartner in unserem Hause: Name: evbd AG Hohe Str. 37 09112 Chemnitz Anbei senden wir Ihnen den Fragebogen zur Angebotserstellung. Ihr Ansprechpartner in unserem Hause: Name: Telefonnr.: Faxnummer: Postanschrift: Mit freundlichen Grüßen

Mehr

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung) Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen

Mehr

Reisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma

Mehr

Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen

Mehr

Druckstücknummer: 990Z009012008 Seite 1 von 5

Druckstücknummer: 990Z009012008 Seite 1 von 5 Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Handelsgesetzbuch (HGB), der Zivilprozessordnung (ZPO) und dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 5 VVG (1) Weicht der

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Ergebnisabführungsvertrag

Ergebnisabführungsvertrag Ergebnisabführungsvertrag zwischen Funkwerk AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 111457, und - im folgenden Organträger genannt - Funkwerk Security Communications GmbH, eingetragen

Mehr

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke Markenvertrag zwischen der Gebäudereiniger-Innung Berlin und - Innung - dem Innungsmitglied - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke 1. Die Gebäudereiniger-Innung Berlin ist Lizenznehmerin der vom

Mehr

AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer Verkündet am 02.03.2007 30 C 7751/06 Haag Bei allen Schreiben angeben! als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau

Mehr

Anlage 1. Antrag auf Überlassung der Turn- und Festhalle Stebbach 1)

Anlage 1. Antrag auf Überlassung der Turn- und Festhalle Stebbach 1) Gemeinde Gemmingen Anlage 1 An das Bürgermeisteramt Gemmingen Hauptamt Frau Karin Gross Hausener Str. 1 75050 Gemmingen I. Antrag Antrag auf Überlassung der Turn- und Festhalle Stebbach 1) Ich beantrage

Mehr

126 AktG (Anträge von Aktionären)

126 AktG (Anträge von Aktionären) Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge

Mehr

Antrag auf Übertragung auf einen neuen Versicherungsnehmer

Antrag auf Übertragung auf einen neuen Versicherungsnehmer Antrag auf Übertragung auf einen neuen Versicherungsnehmer Die bestehende Standard Life-Versicherung Nr. soll mit allen Rechten und Pflichten von dem bisherigen Versicherungsnehmer Name, Vorname, Firmenname

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher 1. Allgemeines Alle Leistungen, die von den Webseiten

Mehr

Einkaufsbedingungen. 1 Allgemeines

Einkaufsbedingungen. 1 Allgemeines Einkaufsbedingungen 1 Allgemeines 1. Es gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger

Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger zwischen den Träger des Praktikums und Name, Vorname: Geburtsdatum: Geburtsort: PLZ, Wohnort: Straße,

Mehr