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1 an: Sozialausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages WG: Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des 6 b Bundeskindergeldgesetz Von: Zöllner, Sunna (Städteverband SH) <sunna.zoellner@staedteverband-sh.de> Datum: Wed, 29 Feb :17: Sehr geehrte Damen und Herren, ergänzend zu der untenstehenden Nachricht teilen wir für unsere Mitgliedsstadt Lübeck mit, dass von dort keine gesonderte Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf abgegeben wird. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Sunna Zöllner Städteverband Schleswig-Holstein Reventlouallee Kiel Tel.: 0431 / Von: Zöllner, Sunna (Städteverband SH) Gesendet: Dienstag, 28. Februar :36 An: 'sozialausschuss@landtag.ltsh.de' Betreff: Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des 6 b Bundeskindergeldgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, beigefügt erhalten Sie die Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände zu dem o. g. Entwurf. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Sunna Zöllner Städteverband Schleswig-Holstein Reventlouallee Kiel Tel.: 0431 /

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3 ARBEITSGEMEINSCHAFT DER KOMMUNALEN LANDESVERBÄNDE Städteverband Schleswig-Holsteinischer Schleswig-Holsteinischer Schleswig-Holstein Landkreistag Gemeindetag (federführend 2012) - Städtetag Schleswig-Holstein Reventlouallee Kiel Sozialausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtags Herrn Vorsitzenden Christopher Vogt, MdL Landeshaus Düsternbrooker Weg Kiel per sozialausschuss@landtag.ltsh.de Kiel, Geschäftszeichen LKT/ SHGT/ STV mx-zö Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des 6 b Bundeskindergeldgesetz Ihr Schreiben vom ; Ihr Zeichen: L Sehr geehrter Herr Vogt, sehr geehrte Damen und Herren, wir danken für die Gelegenheit, zu dem o. a. Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. 1. Mit dem von der Landesregierung in den Schleswig-Holsteinischen Landtag eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des 6b Bundeskindergeldgesetz soll den Kreisen und kreisfreien Städten als kommunalen Trägern der Grundsicherung die Möglichkeit eröffnet werden, gemäß 22a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) die Angemessenheit der Höhe der Aufwendungen der Unterkunft durch kommunale Satzung zu regeln. Diese Regelungsabsicht wird von den kommunalen Landesverbänden außerordentlich begrüßt; sie geht unter anderem zurück auf eine Initiative des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages und des Städteverbandes Schleswig-Holstein gegenüber dem Minister für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein. 2. Maßgeblich für unsere Forderung nach einer Ermächtigung zur Regelung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft durch Satzung i. S. d. 22a Abs. 1 SGB II sind im Wesentlichen folgende Gesichtspunkte: Ziel der Ermächtigung zur Ermächtigung oder zur Verpflichtung, die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft durch Satzung festzusetzen ist es ausweislich der Gesetzesbegründung zu 22a Abs. 1 SGB II (A III 3.), die Regelung zu den Kosten der Unterkunft rechtssicher auszugestalten. Die beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingerichtete Arbeitsgruppe Arbeitsanreize und Kosten der Unterkunft hat sich danach unter Berücksichtigung einer Expertenanhörung für die sogenannte Satzungslösung entschieden, die am bes- Städteverband Schleswig-Holstein Tel.: 0431/ Fax: 0431/ info@staedteverband-sh.de Schleswig-Holsteinischer Landkreistag Tel.: 0431/ Fax: 0431/ info@sh-landkreistag.de Schleswig-Holsteinischer Gemeindetag Tel.: 0431/ Fax: 0431/ info@shgt.de

4 2 ten gewährleistet, dass die jeweiligen regionalen Besonderheiten des Wohnungsmarktes transparent abgebildet werden. Die maßgeblichen Kriterien sowie die notwendigen Bestandteile der Satzungen werden durch das SGB II vorgegeben. Von den Kreisen und kreisfreien Städten erlassene Satzungen können zukünftig im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens von den Landessozialgerichten überprüft werden. Der Bundesgesetzgeber erhofft sich von dieser Regelung zu Recht eine erhebliche Erhöhung der Rechtssicherheit, da sie zu einer Konzentration auf wenige Musterverfahren führen werde. 3. Auch die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, der Deutsche Städte- und Gemeindebund und der Deutsche Landkreistag haben die nunmehr in das Gesetz eingeflossene Möglichkeit der Kommunen gefordert, die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung künftig durch Satzung regeln zu können. 4. a) Es war bisher festzustellen, dass die mit der Einführung des SGB II zum auch beabsichtigte Verwaltungsvereinfachung vor allem auf dem Gebiet der kommunalen Leistungen für Unterkunft und Heizung ausgeblieben und zum Teil sogar ins Gegenteil verkehrt worden ist. Die Durchführung der Aufgaben in diesem Bereich erfordert eine hohe, einzelfallbezogene Prüfintensität; zahlreiche Entscheidungen haben unter Berücksichtigung gerichtlich voll überprüfbarer Beurteilungsspielräume und Ermessenskriterien zu ergehen. Auch vor diesem Hintergrund ist die vom Landesrechnungshof Schleswig-Holstein im Jahr 2009 festgestellte hohe Fehleranfälligkeit bei der Sachbearbeitung im Bereich der Leistungen für Unterkunft und Heizung in den Gemeinsamen Einrichtungen und bei den zugelassenen kommunalen Trägern der Grundsicherung zu bewerten. b) Die Möglichkeit, die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft künftig durch Satzungen bestimmen zu können, erscheint geboten, nicht nur um durch normatives Handeln mehr Rechtssicherheit für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger und die JobCenter zu schaffen, sondern auch, um zu einer beständigen und handhabbaren Verwaltungspraxis zu gelangen. Im Gegensatz zu den heute schon durch die Kreise und kreisfreien Städte auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erarbeiteten schlüssigen Konzepte zur Berechnung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung verfügt eine Satzung infolge ihres normativen Charakters über eine stärkere rechtliche Verbindlichkeit. Durch eine auf eine gesetzliche Ermächtigung gestützte kommunale Satzung können den JobCentern Kriterien für die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und ggf. Heizung (vgl. 22b Abs. 1 Satz 2 SGB II) an die Hand gegeben werden, die einer gerichtlichen Überprüfung in Bezug auf die fehlerfreie Ausübung des Satzungsermessens unterliegen. Mit anderen Worten obliegt es der Gerichtsbarkeit anders als im Rahmen der bisherigen Regelung des 22 SGB II unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum schlüssigen Konzept bei einer Satzung nunmehr zu prüfen, ob sich diese in rechtlicher Hinsicht im Rahmen der bundes- und ggf. landesrechtlichen Vorgaben hält und wenn dies der Fall ist ob das zuständige JobCenter die Satzung im Hinblick auf den Einzelfall richtig angewendet hat. Eine freie Würdigung des Einzelfalles durch die Richterinnen und Richter lediglich auf Grundlage der unpräzisen Vorgaben des 22 SGB II ist bei einer Satzung ausgeschlossen. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass gleich gelagerte Sachverhalte durch die Gerichte tatsächlich auch in gleicher Weise rechtlich beurteilt werden. c) Selbstverständlich ist auch den kommunalen Landesverbänden bewusst, dass sich der Satzungsgeber bei der Ausübung des ihm zustehenden Satzungsermessens nicht im rechtsfreien Raum bewegt. Vielmehr wird beim Erlass entsprechender Satzungen auch künftig der vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundessozialgericht gezogene rechtliche Rahmen für die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung und für die Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums zu beachten

5 3 sein. Eine Satzung nach 22a SGB II stellt vielmehr gerade sicher, dass diese Vorgaben insbesondere zur Absicherung des Existenzminimums auch in der Verwaltungspraxis und in der gerichtlichen Kontrolle einheitlich und gleichmäßig zur Anwendung kommen. Sie setzt mithin einheitliche Standards für die Sachbearbeitung und die gerichtliche Kontrolle im Rahmen der Gewährung von Leistungen für die Unterkunft. 22c SGB II macht den Kreisen und kreisfreien Städten dabei genaue, einheitliche und nachprüfbare Vorgaben, wie die der Festsetzung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen einer Satzung nach 22a SGB II zu Grunde liegenden Daten zu erheben, auszuwerten und zu überprüfen sind. d) Nach 22a Abs. 3 Satz 2 SGB II soll die Regelung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft die Auswirkungen auf den örtlichen Wohnungsmarkt hinsichtlich der Vermeidung von Mietpreis erhöhenden Wirkungen, der Verfügbarkeit von Wohnraum des einfachen Standards und aller verschiedenen Anbietergruppen sowie der Schaffung und Erhaltung ausgewogener Bewohnerstrukturen berücksichtigen. Insofern wird den Kreisen und kreisfreien Städten mit der Satzung auch ein Instrument zur Gestaltung der städtebaulichen Entwicklung im Hinblick auf die Vermeidung oder Auflösung sozialer Ghettos an die Hand gegeben. 22b Abs. 1 Satz 3 SGB II ermöglicht es den Kreisen und kreisfreien Städten im Rahmen einer Satzung nach 22a SGB II künftig, eine sog. Gesamtangemessenheitsgrenze der angemessenen Wohnfläche entsprechend der Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes, der Aufwendungen, die für die Unterkunft als angemessen angesehen werden und der als angemessen anzuerkennenden Verbrauchwerte bzw. Aufwendungen für Heizung festsetzen. Hierdurch wird auch den Empfängerinnen und Empfängern für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und ihren Familien eine größere Flexibilität bei der Anmietung einer Wohnung hinsichtlich Größe, Preis und Verbrauchsaufwendungen eingeräumt. 5. a) Die die Satzung erlassenen kommunalen Vertretungen verfügen über eine unmittelbare demokratische und breit angelegte Legitimation in der örtlichen Bevölkerung. Es steht vor diesem Hintergrund zu erwarten, dass die Regelung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft durch eine von der jeweiligen Vertretungskörperschaft breit diskutierte und beschlossene kommunale Satzung zu einer erhöhten Akzeptanz darauf beruhender Individualentscheidungen in der Bevölkerung führen wird. Die Bürgerinnen und Bürger haben auf Grund der gesetzlich vorgeschriebenen Öffentlichkeit der Beratungsprozesse die Möglichkeit, Grundlagen und Verlauf der Beratungen in den Gremien der Kreise und kreisfreien Städte nachzuverfolgen und über die in der Gemeinde- und Kreisordnung implementierten Beteiligungsinstrumente ihre Auffassungen und Vorstellungen unmittelbar in den Beratungsprozess einzubringen. Die Beratung der Satzung in öffentlichen Sitzungen der Gremien der Kreise und kreisfreien Städte sowie ihre Veröffentlichung einschließlich der Begründung können ferner dazu beitragen, den Prozess der Festsetzung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung erheblich transparenter zu gestalten und somit bei den Leistungsberechtigten das Vertrauen in einen ordnungsgemäßen Ablauf der Rechtssetzung zu stärken. b) Schließlich führt die Regelung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung durch kommunale Satzung auch zu einer begrüßenswerten Stärkung der (ehrenamtlichen) kommunalen Selbstverwaltung. Den ehrenamtlichen Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitikern wird mit der Satzungsermächtigung ein Regelungsinstrument an die Hand gegeben, mit dem in einem Rechtsgebiet, das die Lebensverhältnisse der Bevölkerung unmittelbar zum Gegenstand hat im Wege des po-

6 4 litischen Diskurses sachgerechte Lösungen gefunden können und damit Rechtsfrieden erreicht werden kann. 6. Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein, der Schleswig-Holsteinische Landkreistag und der Städteverband Schleswig-Holstein haben in einer gemeinsamen Informationsveranstaltung für das mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende befasste Haupt- und Ehrenamt der Kreise und kreisfreien Städte am in Kiel umfänglich über die Gestaltungsmöglichkeiten einer Satzung nach 22 SGB II informiert und gleichzeitig aufgezeigt, welche rechtlichen Vorgaben auch und gerade im Rahmen einer Regelung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung durch Satzung beachtet werden müssen. 7. Da einige Kreise und kreisfreie Städte bereits Überlegungen anstellen, von der Satzungsermächtigung Gebrauch zu machen, bitten wir den Sozialausschuss des Schleswig- Holsteinischen Landtages darauf hinzuwirken, dass der Gesetzentwurf noch in der 17. Legislaturperiode des Schleswig-Holsteinischen Landtages beschlossen werden kann. Mit freundlichen Grüßen Jochen von Allwörden Gf. Vorstandsmitglied

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