betr. Lage der Psychotherapeuten im System der gesetzlichen Krankenversicherung,

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1 Der Präsident des Niedersächsischen Landtages Postfach 44 07, Hannover Herrn Peter Pfaffenschläger Aussendeicher Str Jade Eingabe: 03345/08/16 Drucksache: 17/175 Ansprechpartner/in: Herr Horn Durchwahl: Sehr geehrter Herr Pfaffenschläger, Ihre Eingabe, betr. Lage der Psychotherapeuten im System der gesetzlichen Krankenversicherung, hat der Ausschuss für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Migration des Niedersächsischen Landtages beraten. Das für die Angelegenheit zuständige Ministerium hat zu der Eingabe Stellung genommen. Der Ausschuss hat Ihre Eingabe und die Stellungnahme erörtert. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass Sie über die Sach- und Rechtslage, wie sie sich aus der Stellungnahme ergibt, unterrichtet werden sollen und die parlamenfarische Behandlung der Angelegenheit damit abgeschlossen wird. In seiner Sitzung am hat der Landtag die Auffassung des Ausschusses gebilligt. / Zu Ihrer Unterrichtung ist daher die Stellungnahme des Ministeriums beigefügt. Der Präsident des Niedersächsischen Landtages; Hinrich-Wilhelm-Kopf-Platz 1, Hannover Telefon ; Telefax ; Internet:

2 Stellungnahme des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration (MS) LT-Eingabe Nr /08/16, des Herrn Peter Pfaffenschläger, Jade, betr.: Lage der Psychotherapeuten im System der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Herr Pfaffenschläger weist in seinen Eingabeschreiben auf die aus seiner Sicht unzureichende Vergütung für psychotherapeutische Leistungen im System der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hin. Er sieht die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit der Integration der Psychologischen Psychotherapeuten (im Folgenden Psychotherapeuten) in das vertraqsärztliche Vergütungssystem der GKV im Verzug. Die Entscheidungen, die bezüglich der psychotherapeutischen Honorare auf Bundesebene vom Bewertungsausschuss, der aus Vertretern der KBV und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen besteht, und dem Bundesministerium für Gesundheit als zuständige Aufsicht getroffen wurden, seien zu prüfen und an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) anzupassen. Zudem fordert er einen "eigenen Bereich Psychotherapie" im System der Kassenärztlichen Vereinigungen, damit z. B. die Honorarverhandlungen oder die Bedarfsplanung in der Zuständigkeit der Psychotherapeuten liegen. Diese Aussagen und die Forderung nach systematischen Änderungen im SGB V betreffen Institutionen auf der Bundesebene bzw. den Bundesgesetzgeber. Daher wäre zu diesen Punkten der Petition die Zuständigkeit des Deutschen Bundestags gegeben, worauf Herr Pfaffenschläger in seinem Schreiben vom auch verweist. Darüber hinaus geht Herr Pfaffenschläger auf die Honorarbeschlüsse des Bewertungsausschusses für 2013 ein, die die Grundlage für die Honorarverhandlungen auf Landesebene zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen (im Folgenden Landesverbände) sind. In diesem Zusammenhang weist er auf die Aufsichtspflicht des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration (MS) hin, das gemeinsam mit den o. g. Vertragspartnern für Honorargerechtigkeit zu sorgen habe.

3 - 2- Der Bewertungsausschuss hat für das Jahr 2013 u.a. folgende Beschlüsse zu den für die Vergütungen auf Landesebene maßgeblichen Faktoren gefasst: Erhöhung des Orientierungswertes um 0,9% auf 3,5363 Cent Veränderungsraten in der Morbidität in Niedersachen zwischen 0,47 und 1,67 % extrabudgetäre Vergütung der antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen sowie der probatorischen Sitzungen. Laut Stellungnahme der KVN wird der Punktwert auf Landesebene entsprechend der o.g. Erhöhung des Orientierungswertes um 0,9 % gesteigert, was sich auch auf die ein- - ~ zeine psychotherapeutische Leistung auswirkt. Bei der extrabudgetären Vergütung psychotherapeutischer Leistungen sei Übereinstimmung erzielt worden. Der Honorarvertrag würde demnächst ins Unterschriftenverfahren gehen. Die KVN ist allerdings der Auffassung, dass die Bezugnahme von Herrn Pfaffenschläger auf die Honorarbeschlüsse des Bewertungsausschusses an seinem Anliegen vorbeigeht. Die Empfehlungen zur Weiterentwicklung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung für das Jahr 2013 gelten z. B. bei der Steigerung des Orientierungswertes um 0,9 % unterschiedslos für alle Arztgruppen. Dadurch ergibt sich keine Vergütungsanhebung ausschließlich für Psychotherapeuten. Die von Herrn Pfaffenschläger geforderte Honoraranhebung wäre vielmehr durch eine Anhebung der Bewertung psychotherapeutischer Leistungen im so genannten EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab), den die Vertragspartner auf Bundesebene im Bewertungsausschuss festsetzen, zu erreichen. Die Einschätzung der KVN wird vom MS geteilt. Hierzu ist anzumerken, dass der Bewertungsausschuss eine Reform des EBM beschlossen hat. die zum abgeschlossen sein soll. Eines der Ziele ist die Erhöhung der Honorargerechtigkeit zwischen den Arztgruppen. Die KVN hat zudem dargestellt, dass die Vergütungsregelungen für die Psychotherapie seit der Integration der Psychotherapeuten in die Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigungen zum von der BSG-Rechtsprechung und den daraus folgenden (Korrektur-)Beschlüssen des Bewertungsausschusses geprägt ist. Für die

4 - 3 - Jahre bis einschließlich 2008 lägen die angepassten und bindenden Beschlüsse des Bewertungsausschusses vor und seien von der KVN bereits umgesetzt. Für die Jahre ab 2009 prüfe der Bewertungsausschuss zurzeit noch den Anpassungsbedarf. Die KVN habe daher die Bescheidung von Widersprüchen gegen die Honorarabrechnung von Psychotherapeuten ab 2009 vorläufig ausgesetzt. MS führt die Rechtsaufsicht über die KVN und die landesunmittelbaren Krankenkassen und deren Landesverbände. In diesem Rahmen ist zu prüfen, ob sich diese Körperschaften bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an die rechtlichen Vorgaben gehalten haben. An den o. g. Honorarverhandlungen auf Landesebene, die im Rahmen der Selbstverwaltung eigenverantwortlich von der KVN und den Landesverbänden geführt weraen~st MS nicht beteiligt und hat auch keine Möglichkeit auf den den Vertragspartnern zuste-.henden Ermessensspielraum im Sinne des Petenten Einfluss zu nehmen. Offensichtliche Rechtsverstöße werden vom Petenten in seiner Eingabe nicht gegenüber der KVN vorgebracht und sind auch in der Stellungnahme der KVN nicht festzustellen. Im Hinblick auf den in der Petition geforderten "eigenen Bereich Psychotherapie" (zur insoweit erforderlichen Änderung des SGB V s.o.) berichtet die KVN ergänzend, dass die Fachgruppe mit fünf Psychotherapeuten in der fünfzigköpfigen Vertreterversamm- Jung der KVN vertreten ist. Somit wird die in 80 Abs. 1 S. 3 SGB V vorgegebene Begrenzung auf ein Zehntel der Mitglieder der Vertreterversammlung ausgeschöpft. Zudem ist ein Psychotherapeut Mitglied im sechsköpfigen Hauptausschuss. Zu den Aufgaben dieses Gremiums gehören die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes sowie die Vorberatung der Vorschläge des Vorstandes in Grundsatzangelegenheiten, die in der Zuständigkeit der Vertreterversammlung liegen. Daneben besteht gemäß 79b SGB V - auch bei der KBV - ein Beratender Fachausschuss Psychotherapie. Diesem ist vor wesentlichen Entscheidungen der Selbstverwaltungsorgane über Fragen der Sicherstellung der gesamten psychotherapeutischen Versorgung Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben. Dies ist insbesondere der Fall bei Sonderregelungen entweder für die Sicherstellung der bedarfsgerechten psychotherapeutischen Versorgung oder für die Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen.

5 -4- Aufgrund dieser bereits bestehenden Einbindung von Psychotherapeuten in die vertragsärztliche Selbstverwaltung auf Bundes- und Landesebene, wird angeregt, dass Herr Pfaffenschläger versucht, über diese Beteiligungen im Sinne seines Anliegens Einfluss zu nehmen - insbesondere im Hinblick auf die anstehende Reform des EBM.

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