INTERPELLATIONSBEANTWORTUNG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND EINKOMMEN, EXISTENZMINIMUM UND ARMUT

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1 INTERPELLATIONSBEANTWORTUNG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND EINKOMMEN, EXISTENZMINIMUM UND ARMUT Behandlung im Landtag Datum Kenntnisnahme am: Nr. 52/2008

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3 3 INHALTSVERZEICHNIS Seite Zusammenfassung... 4 Zuständige Ressorts... 5 Betroffene Amtsstellen... 5 I. BERICHT DER REGIERUNG Anlass Allgemeines Beantwortung der Fragen II. ANTRAG DER REGIERUNG... 45

4 4 ZUSAMMENFASSUNG Ausgangspunkt für die vorliegende Interpellation ist die Analyse Sozialstaat Liechtenstein aus dem Jahr In dieser Analyse wurde festgestellt, dass sich die Sozialausgaben zwischen 1995 und 2004 verdoppelt hatten, von 95 Millionen auf 189 Millionen Franken. Diese Entwicklung ist Anlass für Reformen, wobei ein Spannungsverhältnis zwischen notwendigen Leistungskürzungen einerseits und der Einführung neuer sozialer Leistungen bzw. der Erhöhung von bereits bestehenden Beiträgen besteht. Dies erfordert eine sorgfältige Abwägung insbesondere im Hinblick auf die mitunter weit reichenden Auswirkungen der unterschiedlichen Anreize. Um dieser komplexen und interdisziplinären Aufgabe gerecht zu werden, ist die Zusammenarbeit mehrer Ressorts und Amtsstellen nötig, wobei die Federführung beim Ressort Soziales liegt. Durch das Zusammenwirken der betroffenen Stellen soll gewährleistet werden, dass ein sozialstaatliches, langfristiges und eigenständiges Konzept entsteht. Es soll, wie in der Interpellation gefordert, einen konsensorientierten Prozess durchlaufen, so dass ein langfristiges und eigenständiges Konzept resultiert. Die Interpellanten stellen einen Ausbau des Sozialwesens in letzten Jahren mit den damit verbundenen Kostenerhöhungen fest. Diese Kosten einzubremsen sei wichtig, jedoch seien auch neue Leistungen (z.b. für Familien) zu prüfen. Zentral seien positive Arbeitsanreize (z.b. Finanzierung der Kinderbetreuung). Einerseits gebe es einkommensabhängige Leistungen (Mietbeihilfe, Ergänzungsleistungen), andererseits einkommensunabhängige Leistungen (Kindergeld, KK-Prämien). Ein Problem sehen die Interpellanten in möglicher Kinderarmut und Nichtinanspruchnahme von Leistungen, wobei die Interpellanten gezielte Leistungen vorschlagen. Ziel der Interpellation ist es, Informationen zu Einkommen, Existenzminimum und Armut zu erhalten zwecks der Klärung, welche Personen zielgerichtet welche Leistungen erhalten sollen. Zudem fragen die Interpellanten, welches sozialstaatliche Konzept die Regierung verfolgt und ob ein Grundeinkommen eine Lösung für soziale Unterstützung wäre.

5 5 Zusammenfassend kann aus den getroffenen Abklärungen der Schluss gezogen werden, dass ein garantiertes Mindesteinkommen wohl auf den ersten Blick in seiner theoretischer Konzeption besticht, jedoch bei näherer Betrachtung mit erheblichen Mängeln behaftet ist und zudem in keinem anderen Land bisher umgesetzt wurde. Für die Regierung ist die staatlich organisierte Grundsicherung Grundlage ihrer Sozialpolitik. Die Regierung verfolgt keine radikale Veränderung des Systems der sozialen Sicherheit sondern eine bedarfsgerechte, finanzierbare Reform der sozialen Sicherung. Das Sozialwesen soll effizient, gerecht und mit tragbaren Soziallasten verbunden sein. In diese Richtung zielt auch die von der Regierung angestrebte allgemeine Harmonisierung des allgemeinen Teils des Sozialversicherungsgesetzes (AHV/IV, ALV; KK, UVG etc.). ZUSTÄNDIGE RESSORTS Ressort Soziales (federführend) Ressort Justiz Ressort Gesundheit Ressort Finanzen Ressort Wirtschaft Ressort Familie und Chancengleichheit BETROFFENE AMTSSTELLEN Amt für Soziale Dienste (ASD) Amt für Gesundheit (AG) Amt für Wohnungswesen (AWW) Steuerverwaltung (STV)

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7 7 Vaduz, 29. April 2008 RA 2008/ P Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Interpellationsbeantwortung zu unterbreiten. I. BERICHT DER REGIERUNG 1. ANLASS Die Interpellation betreffend Einkommen, Existenzminimum und Armut wurde am 26. August 2007 von den Abgeordneten Andrea Matt, Pepo Frick und Paul Vogt eingereicht. Begründung der Interpellation Das Sozialwesen in Liechtenstein wurde über die letzten Jahrzehnte kontinuierlich ausgebaut. Dabei wurden die Grundkonzepte den schweizerischen Modellen nachempfunden. Auf Grund einer eigenständigen liechtensteinischen Gesetzgebung bestehen im Vergleich zur Schweiz ein besserer Versicherungsschutz und eine weiter reichende soziale Absicherung. Dieser Ausbau des Sozialwesens führte jedoch auch zu einer starken Zunahme der Ausgaben des Staates. Betrugen die Staatsbeiträge für die soziale Sicherheit 1995 noch 95 Millionen Franken, so wa-

8 8 ren sie im Jahr 2004 mit 189 Millionen Franken schon doppelt so hoch (Analyse Sozialstaat Liechtenstein, 2005). Aufgrund der wachsenden Ausgaben besteht eine Forderung nach Reformen, mit denen staatliche Leistungskürzungen verbunden sind, z.b. Reduktionen bei der Prämienverbilligung oder Erschwerung der Möglichkeiten der Frühpensionierung. Die Analyse Sozialstaat Liechtenstein spricht von der Aufgabe der Politik, das Reformpaket zusammenzustellen, die Massnahmen zu gewichten und auf der Zeitachse zu skalieren. Andererseits bestehen zu Recht Bestrebungen, neue soziale Leistungen, z.b. eine speziell Familien unterstützende Förderung, einzuführen und bestehende Leistungen zu erhöhen, z.b. den Kinderfreibetrag. Jede Veränderung der sozialen Leistungen hat jedoch weit reichende Konsequenzen. Abhängig von der Ausgestaltung können sie beispielsweise negative oder positive Arbeitsanreize setzen. So stellen geringe Kinderbetreuungskosten einen positiven Arbeitsanreiz dar, während hohe Kinderbetreuungskosten eine Arbeitsaufnahme behindern. Während niedrige Rentenkürzungssätze den frühen Rentenvorbezug begünstigen, ist dies bei hohen Kürzungssätzen nicht der Fall. Bestehende Sozialleistungen erfolgen teilweise einkommensunabhängig im Giesskannenprinzip. Beispielsweise ist die Auszahlung des Kindergeldes nicht vom Einkommen der Eltern abhängig. Auch die Krankenkassenprämien werden durch den hohen Staatsbeitrag für alle gleichermassen reduziert unabhängig vom Einkommen. Sinnvoller als allgemeine Ausschüttungen im Giesskannenprinzip sind jedoch gezielte Leistungen. Mit ihnen können bedürftige Personengruppen effizienter unterstützt werden. Aktuell sind jedoch nur wenige Leistungen wie z.b. Wohnbeihilfe, Stipendien und Prämienvergünstigungen vom Einkommen abhängig. Bei Reformen und bei neuen sozialen Leistungen stellt sich nun die Frage, welche Personengruppen in welcher Form den Anspruch auf die Leistungen erhalten sollen. Wenn Leistungen einkommensabhängig und damit auch gezielter gestaltet werden sollen, so müssen die Höhen der Einkommensgrenzen festgelegt

9 9 werden. Mit der Interpellation sollen Informationen zu Einkommen, Existenzminima und Armut in Erfahrung gebracht werden. Mit einem Überblick über die bestehende Situation können die gegebenenfalls notwendigen Entscheidungen bei der Ausgestaltung neuer Leistungen oder bei der Anpassung bestehender Leistungen auf Fakten abgestützt werden. In der Interpellationsbeantwortung zu Familien und Beruf (Nr. 113/2006) wurden auf Seite 23 die Erwerbseinkommen von Haushalten mit Doppelverdienenden in einer Tabelle dargestellt. Rechnet man die Zahlen auf jeweils einen Haushalt um, so kommt man auf ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von Paarhaushalten ohne Kinder in der Höhe von 141'000 Franken, bei Paarhaushalten mit einem Kind von 129'000 Franken und bei Paarhaushalten mit mehr als zwei Kindern auf durchschnittlich 137'000 Franken. Die Beantwortung einer kleinen Anfrage im Juni 07 ergab, dass mehr als die Hälfte aller verheirateten Familien mit Kindern unter 18 Jahren einen Erwerb über 100'000 Franken ausweisen und dass das durchschnittliche Einkommen von Alleinerziehenden 62'743 Franken beträgt. Die Zahlen überraschten und zeigten damit aber auch auf, dass Informationen zum Einkommen verschiedener Haushaltstypen notwendig sind. Sie stellen wichtige Entscheidungsgrundlagen bei bevorstehenden Reformen dar. Viele Haushalte in Liechtenstein sind auf einkommensabhängige Leistungen angewiesen, da das Einkommen alleine nicht mehr zur Finanzierung des täglichen Lebens reicht. Die zu dieser Thematik gestellten Fragen sollen aufzeigen, wie viele Menschen auf diese Weise aktuell unterstützt werden und welchen Personengruppen sie angehören. Einen speziellen Bereich stellt die Kinderarmut dar. Eine UNICEF-Studie vom März 2005 stellt fest, dass der Anteil der Kinder, die in relativer Armut leben, in den meisten reichen Nationen wächst. Als relativ arm werden dabei Haushalte mit einem Einkommen, das niedriger als die Hälfte des nationalen Durchschnittseinkommens ist, angesehen (Armutsdefinition der Europäischen Union). Während in

10 10 Dänemark nur 2,4 Prozent der Kinder in relativer Armut leben, sind es in der Schweiz schon 6,8 Prozent der Kinder und in Deutschland und Österreich bereits 10,2 Prozent der Kinder. Kindern, die in Armut leben, ist mit höheren Geldleistungen allein nicht geholfen. Sie benötigen ergänzend Sach- bzw. Dienstleistungen, etwa Schulessen, Kinderbetreuung oder Hausaufgabenbetreuung, damit ihre Ausbildungschancen gewahrt bleiben und sie als Erwachsene Arbeit finden. Eine Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung kommt zum Ergebnis, dass mehr Erwerbstätigkeit Kinder vor Armut schützt: Die Erwerbstätigkeit der Mütter ist die beste Option zur Armutsprävention von Kindern. Bedürftige nehmen ihnen prinzipiell zustehende Leistungen häufig nicht in Anspruch. Diese Problematik der verdeckten Armut wurde in verschiedenen Studien untersucht. Immer wieder wird festgestellt, dass sehr viele Bedürftige Leistungen nicht beantragen. Eine aktuelle Analyse aus Deutschland (Verdeckte Armut in Deutschland, Friedrich-Ebert-Stiftung, 2007) geht davon aus, dass es etwa doppelt so viele Anspruchsberechtigte wie Empfänger gibt. Sie stellt fest, dass insbesondere allein stehende Frauen, Paarhaushalte mit erwerbstätigem Haushaltvorstand sowie Altenhaushalte ihnen zustehende Hilfe nicht in Anspruch nehmen. Auf der anderen Seite ergibt sich für Alleinerziehende eine unterdurchschnittliche Quote der Nicht-Inanspruchnahme. Vorwiegender Grund für die Nicht-Inanspruchnahme sind Stigmatisierungsängste. 83 % der in verdeckter Armut lebenden Menschen stimmen der Aussage Sozialhilfebezieher werden in der Gesellschaft nicht voll akzeptiert zu. Diese Nicht- Akzeptanz sozialer Leistungen durch Anspruchsberechtigte führt zu der Frage, ob nicht vielleicht doch ein bedingungsloses Grundeinkommen z.b. in der Form einer negativen Einkommenssteuer eine gerechte Lösung für soziale Unterstützung darstellen könnte. Eine neue, aktuelle in Deutschland diskutierte Idee ist ein partizipatives Grundeinkommen, bei dem eine ehrenamtliche Gegenleistung "gefordert" wird, z.b. Kinderbetreuung, ehrenamtliche Tätigkeit etc. Die einzelnen sozialen Leistungen beeinflussen sich gegenseitig und können nicht nur isoliert für sich betrachtet werden. Dies hält auch die Analyse Sozialstaat Liechtenstein fest: Eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Sozialsysteme ist

11 11 deshalb dringend erforderlich, wobei insbesondere die Mechanismen des Zusammenspiels zu analysieren und in der Folge zu harmonisieren sind. Dies ist bis heute nicht erfolgt. Die anstehenden Veränderungen im Sozialstaat Liechtenstein bedürfen eines sozialstaatlichen Konzeptes. In diesem ist auch die Frage zu klären, ob Hilfe und Unterstützung weiterhin vor allem in Geldleistungen bestehen sollen. Während bei reinen Geldleistungen die Gefahr besteht, dass eine Arbeitsaufnahme behindert wird, unterstützen bezahlbare oder sogar kostenlose Sach- und Dienstleistungen wie z.b. eine Kinderbetreuung die Eigeninitiative wirkungsvoll. Es ist deshalb zu prüfen, ob nicht vermehrt Dienstleistungen, die dafür sorgen, dass Menschen ohne spezielle soziale Unterstützung leben können, anzubieten sind. Das bestehende Konzept der Ausrichtung des Sozialwesens an der Schweiz sollte kritisch hinterfragt und mit den verschiedenen Konzepten Europas, vor allem mit denen der nordischen Staaten, verglichen werden. Liechtenstein benötigt ein in einem konsensorientierten Prozess entwickeltes, langfristiges und eigenständiges Konzept für seinen Sozialstaat. 2. ALLGEMEINES Ganz allgemein ist zu sagen, dass die Fragestellungen dieser Interpellation einerseits sehr konkret und andererseits sehr weitläufig und komplex sind, weshalb auch sechs Ressorts und vier Amtsstellen in die Beantwortung involviert waren. Die Gebiete mussten deswegen teilweise eingegrenzt werden. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das gegenwärtige Sozialsystem einen festen Wert hat in unserer Gesellschaft und dass es nicht angebracht wäre, dieses bewährte System vollkommen umzustellen. Neue Ideen wie beispielsweise ein Grundeinkommen, sei es nun partizipativ oder bedingungslos, sind nicht realisierbar, da die Auswirkungen sehr weit reichend bzw. nicht abschätzbar sind. Es gibt keinerlei Vergleichsmöglichkeiten mit anderen Ländern, da bis anhin niemand

12 12 dieses Modell umgesetzt hat. Somit soll grundsätzlich der bereits eingeschlagene Weg weiter verfolgt werden, selbstverständlich unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Entwicklung. 3. BEANTWORTUNG DER FRAGEN Frage 1 Wie viele der nachfolgend aufgeführten Haushaltstypen verfügen über ein Jahres- Erwerbseinkommen in folgenden Stufen? Abstufung der Jahres-Erwerbseinkommen: - unter 25'000 CHF/Jahr '000 CHF/Jahr '000 CHF/Jahr '000 CHF/Jahr '000 CHF/Jahr '000 CHF/Jahr - mehr als 200'001 CHF/Jahr Haushaltstypen: - alle Haushalte - Einpersonenhaushalt ohne Kinder bis 65 Jahre - Einpersonenhaushalt ohne Kinder über 65 Jahre - Einelternhaushalt mit 1 Kind - Einelternhaushalt mit 2 Kindern - Einelternhaushalt mit 3 und mehr Kindern - Paarhaushalt ohne Kinder bis 65 Jahre - Paarhaushalt ohne Kinder über 65 Jahre (min. eine Person über 65 Jahre) - Paarhaushalt mit 1 Kind - Paarhaushalt mit 2 Kindern - Paarhaushalt mit 3 und mehr Kindern In der nachfolgenden Analyse wird vereinfachend angenommen, dass Personen, die in einer Steuerveranlagung erfasst sind (gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten, Kinder) auch eine wirtschaftliche Einheit darstellen, also einem Haushalt angehören. Es besteht jedoch die Vermutung, dass die Zahl der Haushalte geringer ist als die Zahl der Veranlagungen, da viele Steuerpflichtige in eheähnlichen Lebensgemeinschaften in einem Haushalt leben, jedoch nicht gemeinsam veranlagt

13 13 werden. Für die Darstellung der Einkommenslage der liechtensteinischen Bevölkerung ist es unumgänglich, auf die Haushalte zurückzugreifen. Der Lebensstandard ist nur erfassbar, wenn man vom Haushaltseinkommen ausgeht. Es kann nicht abschliessend geklärt werden, welche Steuerpflichtige in welchem Haushalt leben. Dies aus verschiedenen Gründen. Es erhalten alle Jugendlichen ab 16 Jahren eine Steuererklärung, unabhängig davon, ob sie einen Erwerb erzielen oder nicht. Sie gelten ab diesem Zeitpunkt steuerlich als eigenständig Steuerpflichtige, auch wenn sie keine Steuern zu zahlen haben. Unter anderem ist, wie bereits erwähnt, ebenfalls zu berücksichtigen, dass es sehr viele eheähnliche Lebensgemeinschaften gibt (1 Haushalt / 2 Steuerpflichtige). Zudem gibt es zahlreiche Steuerpflichtige, welche nur beschränkt in Liechtenstein steuerpflichtig sind, wie beispielsweise Grenzgänger. Diese unterliegen der Quellensteuer und scheinen somit als steuerpflichtig auf, leben jedoch nicht in einem Haushalt in Liechtenstein. Auch sind in den Steuerveranlagungen sämtliche Stiftungen, welche gemäss Art. 31 Steuergesetz besteuert werden, erfasst. Nun zu klären, welche Steuerpflichtige genau in welchem Haushalt leben und ob Steuerpflichtige überhaupt in einem Haushalt in Liechtenstein leben, ist nahezu unmöglich, da es mit einem immensen Aufwand verbunden wäre. Eine Erläuterung einer genaueren Vorgehensweise wäre sehr aufwändig, weshalb in diesem Punkt auf den Armutsbericht verwiesen sei. Die Definitionen Verheiratet, Alleinerziehend und Alleinstehend entsprechen der Abgrenzung des Steuergesetzes (SteG). Ebenso die Definition der Kinder. Die nachfolgenden Tabellen sind eine Auswertung der Steuerveranlagungen.

14 14 Abstufung nach Jahreseinkommen: Steuerpflichtiges Erwerbseinkommen mit Daten aus dem Steuerjahr 2004 Häufigkeit Prozent Gültige Prozente Kumulierte Prozente Gültig 0 bis CHF ,3 26,3 26, bis CHF ,1 18,1 44, bis CHF ,4 19,4 63, bis CHF ,8 13,8 77, bis CHF ,0 14,0 91, bis CHF ,6 4,6 96,2 über CHF 885 3,8 3,8 100,0 Gesamt ,0 100,0 Fehlend System 1 0,0 Gesamt ,0 Abstufung nach Haushaltstypen mit Daten aus dem Steuerjahr 2004 Häufigkeit Prozent Gültige Prozente Kumulierte Prozente Gültig Verheiratet - ein Kind ,8 6,8 6,8 Verheiratet - zwei Kinder ,0 8,0 14,8 Verheiratet - drei und mehr Kinder 773 3,3 3,3 18,2 Alleinerziehend - ein Kind 568 2,4 2,4 20,6 Alleinerziehend - zwei Kinder 279 1,2 1,2 21,8 Alleinerziehend - drei und mehr Kinder 69 0,3 0,3 22,1 Alleinstehend (bis 65 Jahre) ohne Kinder ,2 49,5 71,6 Alleinstehend (über 65 Jahre) ohne Kinder ,8 10,9 82,5 Verheiratet (bis 65 Jahre) ohne Kinder ,0 11,1 93,5 Verheiratet (über 65 Jahre) ohne Kinder ,4 6,5 100,0 Gesamt ,4 100,0 Fehlend System 140 0,6 Gesamt ,0 Frage 2 Wie hoch sind das mediane und das durchschnittliche Jahres- Erwerbseinkommen in den oben aufgeführten Haushaltstypen? Wie hoch sind das mediane und das durchschnittliche Äquivalenzeinkommen in den oben aufgeführten Haushaltstypen?

15 15 Um die Haushaltseinkommen verschiedener Haushaltstypen vergleichbar zu machen, wird das Haushaltseinkommen pro Äquivalenzperson bzw. auf einen Einpersonenhaushalt umgerechnet. Das Haushaltseinkommen wird dabei nach einem fiktiven Bedarf gewichtet, d.h. je mehr Personen in einem Haushalt leben, desto grösser ist der Nutzen eines gegebenen Einkommens. Grössere Haushalte haben gegenüber kleineren Haushalten relative Einspaarmöglichkeiten (Economies of Scale), weil beispielsweise bestimmte Ausstattungsgegenstände von allen Haushaltsmitgliedern genutzt werden können und nicht separat angeschafft werden müssen. Um den gleichen Lebensstandard wie ein Alleinstehender zu erreichen, reicht für zwei Personen bereits ein Einkommen aus, das etwas geringer ist als das doppelte Einkommen eines Alleinstehenden (Haushaltsvorteil). Um den Lebensstandard zu messen, stellt das Äquivalenzeinkommen eine geeignete Messgröße dar. Es wird ermittelt, in dem das Einkommen aller Haushaltsmitglieder durch einen so genannten Äquivalenzfaktor dividiert wird. Für diese Äquivalenzfaktoren existieren unterschiedliche Skalen, je nachdem wie hoch die Einspaareffekte mit steigender Haushaltsgröße eingeschätzt werden. Als einfache Faustregel kann ein Äquivalenzfaktor berechnet werden, bei dem die Wurzel aus der Anzahl der Haushaltsmitglieder gezogen wird (Atkinson et al. 1995). Ein international anerkanntes Verfahren zur Bestimmung des Äquivalenzeinkommens ist die Anwendung der neuen OECD-Skala. Nach dieser Skala geht der Hauptbezieher des Einkommens mit dem Faktor 1,0 in die Gewichtung ein, alle anderen Haushaltsmitglieder der Bedarfsgemeinschaft über 14 Jahre mit 0,5 und alle anderen mit 0,3. Da in der zu Grunde liegenden Datenbasis keine Informationen über das Alter der im Haushalt lebenden Kinder vorliegen, wird das Haushaltsnettoeinkommen mit dem Kehrwert der Quadratwurzel der Zahl der Haushaltsmitglieder berechnet (Faustformel nach Atkinson, 1995).

16 16 Verteilung des steuerpflichtigen Erwerbseinkommens im Jahr 2004 Total steuerpflichtiger Erw erb (Ziffern bis 14.4) Äquivalenz- Erw erbseinkommen N Gültig Fehlend 0 0 Mittelw ert Median Standardabw eichung Schiefe Standardfehler der Schiefe 0 0 Kurtosis Standardfehler der Kurtosis 0 0 Perzentile Mittelwert des steuerpflichtigen Erwerbseinkommens nach Haushaltstypen im Jahr 2004 Mittelw ert Total steuerpflichtiger Äquivalenz- Erwerb (Ziffern Erw erbseinkomm Häufigkeit bis 14.4) en Gültig Verheiratet - ein Kind Verheiratet - zwei Kinder Verheiratet - drei und mehr Kinder Alleinerziehend - ein Kind Alleinerziehend - zwei Kinder Alleinerziehend - drei und mehr Kinder Alleinstehend (bis 65 Jahre) ohne Kinder Alleinstehend (über 65 Jahre) ohne Kinder Verheiratet (bis 65 Jahre) ohne Kinder Verheiratet (über 65 Jahre) ohne Kinder Gesamt Fehlend System 140 Gesamt

17 17 Frage 3 Wo liegt die Armutsgrenze in Liechtenstein unter Verwendung der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) für die oben aufgeführten Haushaltstypen? Die Armutsgrenze entspricht dem (sogenannten) sozialen Existenzminimum. Dieses setzt sich zusammen aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt, aus den Wohnkosten und aus der Prämie für die obligatorische Krankenversicherung. Bei den Wohnkosten werden die ortsüblichen Mietzinsen bis zu definierten Maximalgrenzen einberechnet. Die Ausgestaltung des sozialen Existenzminimums lehnt sich zwar in den Grundsätzen an die Richtlinien der SKOS (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe) an. Massgeblich für die Definition der Armutsgrenze ist aber die Gesetzgebung in Liechtenstein, namentlich die Verordnung zum Sozialhilfegesetz (Art. 20 SHV). Das soziale Existenzminimum ist in Liechtenstein etwas höher als in den derzeit geltenden SKOS-Richtlinien.

18 18 Existenzminima nach Haushaltstyp sowie die berechnete Armutsgrenze Haushaltsgrösse max. Wohn kosten (inkl.) KK- Prämie Armutsgrenze gemäss SHG Grun dbedarf/ Haus halt monatlich monatlich monatlich monatlich jährlich 1 Person ' Personen (Paar) 1'545 1' ' Alleinerziehende mit 1 Kind 1' ' Personen (Paar mit 1 K.) 1'880 1' ' Alleinerziehende mit 2 K. / 1' ' Wohngemeinschaft 4 Personen (Paar mit 2 Kindern) Alleinerziehende mit 3 K. (oder Wohngemeinschaft) 2'160 1'650 bis '850 bis ' bis 4' ' bis 4' '995 bis '758 bis Personen (Paar mit 3 Kindern) Alleinerziehende mit 4 K. oder Wohngemeinschaft 2'445 1'850 bis ' bis 4' '815 bis ' ' Personen 2'725 2' ' Personen 3'010 2' ' Tab.: ASD Existenzminima nach Haushaltstyp Stand 2007 inkl. Wohnkosten und obligatorischer Krankenkassenbeitrag 1 Die anerkannte Obergrenze der maximalen Wohnkosten für einen Einpersonenhaushalt in Liechtenstein beträgt gemäss Richtlinien der wirtschaftlichen Sozialhilfe CHF Kinder unter 16 Jahren sind von Krankenkassenbeiträgen befreit. 3 Höherer Mietzins abhängig vom Alter der Kinder. Auch bei Wohngemeinschaften gilt der höhere Mietzins.

19 19 Frage 4 Wie viele Menschen - aufgeteilt nach Männern (unter 65 und über 65), Frauen (unter 65 und über 65) und Kindern - leben in Liechtenstein in einem Haushalt mit einem Einkommen unterhalb der Armutsgrenze (absolut und in Prozent)? Wie hoch ist die Armutsquote in den verschiedenen Haushaltstypen? Zunächst ist festzuhalten, dass in der Realität keine Personen unterhalb der Armutsgrenze leben müssen, sofern sie ihren Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe oder Ergänzungsleistungen anmelden (zur Problematik der verdeckten Armut siehe Frage 9). Es gibt daher keine Armut in Liechtenstein. Entsteht zwischen dem tatsächlichen Einkommen eines Haushalts und der angeführten Armutsgrenze eine Differenz, so wird dieses Einkommen durch die wirtschaftliche Sozialhilfe angehoben oder im Falle von Personen über 64 Jahren oder für Personen mit Behinderungen gemäss Invalidenversicherung durch Ergänzungsleistungen auf den ungefähr gleich hohen Einkommensbetrag ausgeglichen. Daher wird die Frage dahingehend beantwortet: Wie viele Personen benötigen wirtschaftliche Hilfe oder Ergänzungsleistungen, um nicht arm zu sein? a) Bezüger der wirtschaftlichen Hilfe unter der Armutsgrenze In den 499 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützten Haushalten lebten 318 Männer und 332 Frauen unter 65 Jahren unterhalb der Armutsgrenze. Bei den über 64 Jährigen 4 benötigten nur zwei Frauen wirtschaftliche Hilfe. Insgesamt benötigten 1'019 Personen wirtschaftliche Hilfe. Dies entspricht einer Quote von 2,9% der Bevölkerung (3,46% der Haushalte). 4 Das AHV-Alter beginnt mit 64 Jahren.

20 Männer Frauen Kinder Unter 65 Jahren Ab 64 Jahren Summe Die unterstützten Haushalte gliedern sich nach Haushaltstyp wie folgt auf: Armutsquote nach Geschlecht und Haushaltstyp Haushaltstyp Anzahl Haushalte 5 Anzahl Haushalte mit wirtschaftlicher Hilfe Armutsquote Einpersonenhaushalt ohne Kinder bis 65 Jahre Einpersonenhaushalt ohne Kinder über 65 Jahre Summe Einpersonenhaushalte Einelternhaushalt mit 1 Kind Einelternhaushalt mit 2 Kindern Einelternhaushalt mit 3 und mehr Kindern Einelternhaushalt mit 4 und mehr Kindern Einelternhaushalt mit 6 und mehr Kindern Summe Einelternhaushalte Paarhaushalt ohne Kinder bis 65 Jahre ,3% ,9% Die Haushaltsanzahl wurde auf Basis der Volkszählung 2000 auf 2006 extrapoliert. 2000: 33'307 Personen lebten in 13'667 Haushalten. Für 2006 sind dies folglich 35'168 Personen in 14'431 Haushalten (lineare Extrapolation). 6 Die Klientinnen leben mit ihren erwachsenen Kindern im gleichen Haushalt. Die wirtschaftliche Hilfe wird aber nur für je eine Einzelperson benötigt. 7 Bei den Haushalten mit Kindern (Einelternhaushalte und Paare mit Kinder) werden alle Kinder, unabhängig vom Alter, miteinberechnet. 8 In einem Haushalt sind die beiden Kinder älter als 18 Jahre.

21 21 Summe Paarhaushalte ohne Kinder ,9% Paarhaushalt mit 1 Kind 31 Paarhaushalt mit 2 Kindern 30 Paarhaushalt mit 3 Kindern 17 9 Paarhaushalt mit 4 Kindern 9 Paarhaushalt mit 5 Kindern 2 Summe Paarhaushalte ,8% mit Kindern Alle Haushalte (hochgerechnet) ,46% b) Bezüger von Ergänzungsleistungen unterhalb der Armutsgrenze gab es 392 Personen über 64 Jahren, die Ergänzungsleistungen zur AHV bezogen haben. In den letzten 10 Jahren ist diese Anzahl zwischen 307 (Minimum) und 415 Personen (Maximum) stabil geblieben. Ebenso bei den Bezügern von Ergänzungsleistungen zur IV. Hier sind es zwischen 141 und 245 Personen. Beide Bezügergruppen zusammen ergeben in den letzten 10 Jahren 3.2 bis 4% der Haushalte. Es ist anzumerken, dass die Haushaltsgrösse der Bezüger von Ergänzungsleistungen mit 1.12 Personen erheblich unter dem Haushaltsdurchschnitt von 2.4 (Volkszählung 200) liegt. Detaillierte Haushaltsangaben sind nicht bekannt. Schlussfolgerung: 7-8% der Haushalte in Liechtenstein würden ohne wirtschaftliche Hilfe oder Ergänzungsleistungen unter dem Existenzminimum leben. Gegenwärtig ist das Amt für Soziale Dienste mit der Ausarbeitung des 2. Armutsberichts befasst. Dem Entwurf kann die Verteilung des Bruttoprimäreinkommens entnommen werden. Das Bruttoprimäreinkommen umfasst alle Einkommen (also das Lohn- und Selbständigeneinkommen, Renteneinkommen, die erhaltenen Un- 9 In einem Haushalt ist eins von drei Kindern älter als 18 Jahre. 10 Die Summe der folgenden Haushaltstypen ergibt nicht 100%, da die Kollektivhaushalte, die Nichtfamilienhaushalte und Einzelpersonen mit einem Elternteil nicht vorkommen.

22 22 terhaltseinkommen, aber nicht die Kapital- und Lottogewinne, keine staatlichen Transferzahlungen) vor den Abzügen (also der Steuer, der Sozialabgaben und den Krankenkassenprämien). Demnach erzielten im Jahre % aller Steuerpflichtigen ein Einkommen unter CHF 27'891. Primäreinkommen brutto (n=17' ) 10% 25% 50% 75% 90% Arith. Mittel Sum me haben weniger als CHF Mia. Hierbei nicht berücksichtig sind weder die Haushaltsgrösse, die Pflichtabgaben (Steuer, Sozialabgaben, Krankenkasse) noch die staatlichen Transfers. Diese und andere Analysen der Einkommensverteilung werden im Armutsbericht publiziert. Frage 5 Im Jahr 2006 bezogen 353 Personen bis 25 Jahre, 1802 Personen bis 65 Jahre und 1811 Personen über 65 Jahre eine Prämienverbilligung (Rechenschaftsbericht 2006, S. 234). Wie viele davon lebten in einem Haushalt mit Kindern? Wie ist das Verhältnis Frauen /Männer in den einzelnen Kategorien? Die Beantwortung dieser Frage basieren auf den Daten zur Prämienverbilligung im Jahr 2006 sowie auf dem Abgleich dieser Daten mit den Daten zur Wohnbauhilfe. Grundsätzlich ist zu sagen, dass das Krankenversicherungssystem in Liechtenstein kein Familiensystem, sondern ein Pro-Kopf-System ist. Dies bedeutet, dass jede versicherungspflichtige Person individuell einen finanziellen Beitrag (Kranken- 11 Die Grundgesamtheit umfasst alle Steuerpflichtigen mit einem Haushaltsabzug. Da die Gesamtheit aller Haushalte rund 14'000 ausmacht (Hochrechnung aus Volkszählung), sind auch in der Grundgesamtheit von 17'475 noch steuerpflichtige Personen erfasst, die nicht selbständig wohnen.

23 23 kassenprämie) zu leisten hat. Daraus folgt auch, dass jede einkommensschwache Person berechtigt ist, einen Prämienverbilligungsantrag zu stellen und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Beitrag des Landes an die Prämie zu erhalten. Ob die anspruchsberechtigten Personen einen eigenen Haushalt führen oder in einem Haushalt mit Kindern leben wird vom EDV-System, welches für die Administration der Prämienverbilligungsanträge verwendet wird, nicht erfasst. Die Überprüfung aller 3971 Prämienverbilligungsbezüger daraufhin, ob sie in einem Haushalt mit Kindern leben, würde einen unverhältnismässigen Aufwand darstellen. Das Verhältnis Frauen / Männer in den einzelnen Kategorien stellt sich gemäss Abschlussbericht Prämienverbilligung 2006 (leicht abweichend vom Rechenschaftsbericht) wie folgt dar: Bis 25 Jahre Bis 65 Jahre Über 65 Jahre 166 männlich, 189 weiblich 684 männlich, 1120 weiblich 634 männlich, 1180 weiblich Auffällig an dieser Tabelle ist, dass in etwa doppelt so viele Frauen wie Männer einen Anspruch auf Prämienverbilligung haben. Prämienverbilligungen sind einkommensabhängig. Die Gründe dafür, dass wesentlich mehr Frauen anspruchsberechtigt sind, können darin liegen, dass es sich dabei einerseits um alleinerziehende Frauen und andererseits um im Konkubinat lebende Frauen handelt. Berücksichtig wird nämlich das Einkommen aus der Steuerveranlagung. Ehepaare werden gemeinsam veranlagt und die Frau kann damit als zu hoch eingestuft werden, obwohl sie möglicherweise gar nicht oder nur reduziert arbeitet. Im Konkubinat lebende Frauen werden einzelveranlagt und sind durch das geringere Einkommen anspruchsberechtigt. Alleinerziehende arbeiten üblicherweise in Teilzeitanstellungen und verfügen somit über weniger Einkommen. Folglich kann die Frage danach, wie viele der Prämienverbilligungsbezüger in einem Haushalt mit Kindern

24 24 leben, in etwa angelehnt an die Geschlechteraufteilung beantwortet werden. Dies jedoch nur als Vermutung und nicht durch Zahlen belegt. Frage 6 Im Jahr 2006 wurden Mietbeiträge (anspruchsberechtigt sind Familien mit unterhaltspflichtigen Kindern) an 360 Bezüger ausbezahlt (Rechenschaftsbericht S. 222). Wie viele Personen wurden insgesamt unterstützt? Wie viele davon waren Kinder? Wie sieht die Verteilung nach Haushaltstypen aus? Im Jahr 2006 wurden Mietbeiträge an 360 Antragssteller ausbezahlt, wovon 195 Alleinerziehende waren und 165 Familien. Hierbei handelt es sich um insgesamt 1'197 Personen, wobei 614 Personen unter 18 Jahre alt sind. Eine weitere Unterteilung nach Haushaltstypen erfolgt nicht, da beim Amt für Wohnungswesen nur nach zwei Haushaltstypen unterschieden wird. Einerseits handelt es sich um Alleinerziehende Personen mit unterhaltsabhängigen Kindern, andererseits um Familien mit unterhaltsabhängigen Kindern. Andere Haushaltstypen verwendet das Amt nicht bzw. sind im EDV-System nicht erfasst. Dies deshalb, weil grundsätzlich nur von Interesse ist, wie sich das Verhältnis Alleinerziehende gegenüber Familien entwickelt. Frage 7 Wie viele Personen, die Prämienverbilligung beziehen, leben in einem Haushalt, der Wohnbeihilfe erhält? Im Jahr 2006 lebten 265 Prämienverbilligungsbezüger in einem Haushalt, der mit Mietbeiträgen für Familien unterstützt wurde.

25 25 Frage 8 Im Jahr 2006 wurden 499 Haushalte mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (Rechenschaftsbericht 2006, S. 249). Wie viele Personen wurden insgesamt unterstützt? Wie viele davon waren Haushalte mit Kindern und wie viele Kinder wurden somit durch wirtschaftliche Sozialhilfe unterstützt? Wie ist das Verhältnis Frauen/Männer? Wie viele davon hatten Anspruch auf Wohnbeihilfe und/oder Prämienverbilligung? a) In den 499 Haushalten lebten insgesamt 1'019 Personen mit Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. b) In 196 der 499 Haushalte (das sind 39%) lebten 367 Kinder 12, die durch die wirtschaftliche Hilfe mitunterstützt wurden. c) In den Haushalten, die mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt wurden, betrug das Verhältnis zwischen erwachsenen Frauen und Männern insgesamt 334 : 318, war also relativ ausgeglichen. d) Von 499 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützten Haushalten erhielten 138 Haushalte Wohnbeihilfe. Von 196 unterstützten Familienhaushalten erhielten demnach 70% Wohnbeihilfe. Die Krankenkassen-Prämienverbilligung wurde im Jahr 2006 von 457 Klienten mit wirtschaftlicher Hilfe beansprucht. 12 Als Kinder gelten Personen bis 18 Jahre (Jahrgang 1988 zu den Kindern gezählt).

26 26 Übersicht: Wirtschaftliche Hilfe 2006 Haushaltstyp Anzahl Haushalte Anzahl Kinder Anzahl Personen gesamt Einpersonenhaushalt ohne Kinder Mehrpersonenhaushalt ohne Kinder Haushalt mit 1 Kind Haushalt mit 2 Kindern Haushalt mit 3 Kindern Haushalt mit 4 Kindern Haushalt mit 5 Kindern Haushalt mit 6 Kindern Summe Frage 9 Wie viele Menschen leben in Liechtenstein in verdeckter Armut? Wie viele davon sind Frauen, Männer und Kinder? Es gibt keine Hinweise darauf, dass es eine verbreitete verdeckte Armut gäbe. Eine Vielzahl von Indikatoren wie Obdachlosigkeit, Verwahrlosung, Zugang zu medizinischen und sozialen Einrichtungen lassen diesen Rückschluss zu. Von verdeckter Armut 13 wird gesprochen, wenn Menschen vorübergehend oder dauernd mit weniger als dem wirtschaftlichen Existenzminimum leben und keinen Antrag auf staatliche Unterstützung stellen. Die verdeckte Armut lässt sich auch als Nichtbezugsquote oder Dunkelziffer der Armut ausdrücken. Für das Phänomen des Nichtbezugs bestehen für Liechtenstein keine Schätzungen. Bei der Abschätzung der verdeckten Armut darf nicht nur eine eindimensional einkommensbezogene Betrachtung vorgenommen werden; es sind auch weitere materielle und nichtmaterielle Ressourcen im privaten Umfeld zu berücksichtigen. 13 Handbuch Armut in der Schweiz, Caritas 2006, S. 40.

27 27 In erster Linie selbstverständlich die familiären Ressourcen (kostenloses Wohnen, Verpflegung, Fahrzeugnutzung usw.). In einem regionalen Armutsbericht 14 für das Bundesland Salzburg wird die Inanspruchnahme der privaten und familiären Ressourcen als Strategie zum Überleben angegeben. Weiters gehören dazu: Schwarzarbeit, Geld ausleihen, illegale Mittelbeschaffung etc. Temporär verdeckte Armut ist möglich, wenn sich eine Person im Grenzbereich zum Existenzminimum befindet. Sicher kann gesagt werden, dass (in Liechtenstein) je weiter jemand unter dem Existenzminimum lebt, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit für verdeckte Armut. Der Grund für diese Annahme liegt darin, dass wenn jemand nichts hat (kein Einkommen, keine Wohnung, keine familiären Ressourcen), dann müsste er sozial auffallen durch Obdachlosigkeit, Verwahrlosung, etc. (wie dies in anderen Ländern beobachtet wird). Diese Form von Armut wäre also sichtbar. Aufgrund der erwähnten temporären Lebenslagen lässt sich aber annehmen, dass es eine verdeckte Armut gibt. In diesen Fällen wenden sich Betroffene auch an privat tätige caritative Vereine wie z.b. die Caritas, um mögliche finanzielle Engpässe kurzfristig zu überwinden. 14 Armut im Wohlstand ist verdeckte Armut, Kammer für Arbeiter und Angestellte. Salzburg 2002.

28 28 Frage 10 Gemäss Beantwortung einer kleinen Anfrage vom März 2007 beträgt das sozialversicherungsrechtliche Existenzminimum für eine allein stehende Person 1'580 Franken, wohingegen das sozialhilferechtliche Existenzminimum für einen Einpersonenhaushalt 1'110 Franken pro Monat beträgt (allgemeiner Lebensbedarf ohne Wohnkosten und ohne Krankenkassenprämie). Wie wird der Unterschied von 470 Franken zwischen den beiden Existenzminima begründet? Auf Ergänzungsleistungen haben Bezüger einer Rente oder Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung Anspruch, soweit das anrechenbare Jahreseinkommen einen bestimmten Grenzbetrag nicht erreicht. Ergänzungsleistungen werden gewährt, soweit die eigenen Mittel nicht genügen, um gesetzlich anerkannte Ausgaben und den Lebensbedarf zu decken. Die Ergänzungsleistungen sind primär für Rentnerinnen und Rentner bestimmt und werden daher auf längere Dauer ausgerichtet. Sie beinhalten anders als wirtschaftliche Hilfe keine besonderen Massnahmen zur sozialen oder beruflichen Integration. Wirtschaftliche Hilfe hingegen soll eingesetzt werden, um eine vorübergehende Notlage zu beheben und wieder zu wirtschaftlicher Selbständigkeit verhelfen. Es besteht ein Unterschied zwischen der Höhe der Ergänzungsleistungen und der wirtschaftlichen Hilfe, wenn lediglich die Leistungsbeträge verglichen werden. Werden hingegen die Ergänzungsleistungen mit der wirtschaftlichen Hilfe zuzüglich der dort möglichen Anreize (Boni) verglichen, besteht kein Unterschied. Sinn und Zweck der Sozialhilfe ist es, dass eine Anstrengung zu höheren Leistungen führt.

29 29 Vergleich des sozialhilferechtlichen Existenzminimums (SHG) mit dem sozialversicherungsrechtlichen Existenzminimums (EL) auf Basis eines Monats. SHG Haushaltsgrösse Mtl. Grundbedarf pro Haushalt Wohnkosten EL Einkommensgrenze für Ergänzungsleistungen Wohnkosten 1 Person 1' Mögliche Boni Summe ohne Boni mit Boni Personen (Paar) 1'545 1' ' Alleinerziehende mit 1 Kind 1' Mögliche Boni '995 resp Summe ohne Boni mit Boni Personen (Paar mit 1 K.) 1'880 1' Alleinerziehende mit 2 K. / 1' Wohngemeinschaft Mögliche Boni Summe bis Tab.: Vergleich der Existenzminima von Wirtschaftlicher Hilfe und Ergänzungsleistungen (AHV / IV). 15 Die anerkannte Obergrenze der maximalen Wohnkosten für einen Einpersonenhaushalt in Liechtenstein beträgt gemäss Richtlinien der wirtschaftlichen Sozialhilfe CHF LGBl Nr Die anerkannte Obergrenze der maximalen Wohnkosten für einen Paarhaushalt in Liechtenstein beträgt gemäss Richtlinien der wirtschaftlichen Sozialhilfe CHF Bei den Alleinerziehenden wird die Alleinerziehendenzulage nicht von der Wirtschaftlichen Hilfe abgezogen. Das Haushaltseinkommen erhöht sich um CHF 1'320 pro Jahr. 19 Die anerkannte Obergrenze der maximalen Wohnkosten für einen Haushalt mit drei Personen in Liechtenstein beträgt gemäss Richtlinien der wirtschaftlichen Sozialhilfe CHF Höherer Mietzins abhängig vom Alter und Geschlecht der Kinder. Auch bei Wohngemeinschaften ist der höhere Mietzins anrechenbar.

30 30 Die Verordnung zum Sozialhilfegesetz wurde auf den 1. Januar 2008 abgeändert. In ihr werden die Bedingungen festgelegt, unter welchen Voraussetzungen bei einer finanziellen Notsituation wirtschaftliche Hilfe zugesprochen werden kann. Als wesentliche Neuerung wurde der Anreiz für unterstützte Klienten, die eine Erwerbstätigkeit ausüben oder sich um ihre Integration bemühen, wesentlich verbessert. Weiters wurden Vereinfachungen vorgenommen und die Transparenz erhöht sowie die Verordnung an die Gesetzesänderung, die in Folge der Aufgabenentflechtung zwischen Land und Gemeinden entstanden, angepasst. Die wesentlichsten Änderungen wurden bei den Anreizsystemen vorgenommen. Diese wurden grundlegend verbessert. Die Zulage für erwerbstätige Personen wurde von bisher CHF auf CHF pro Monat erhöht. Personen, die nicht erwerbstätig sind oder sein können, die sich aber aktiv um ihre eigene soziale oder berufliche Integration bemühen oder eine gemeinnützige Arbeit erbringen, erhalten neu eine Integrationszulage von bis zu CHF pro Monat. Ziel dieser beiden Massnahmen ist es, Erwerbstätigkeit und Integrationsbemühungen vermehrt zu fördern. Neu wurde ein einheitlicher Pauschalbetrag für den Grundbedarf festgelegt. Auch kurzfristig unterstützte Personen erhalten den gleichen Grundbedarf. Anspruch auf Unterstützung hat, wer das soziale Existenzminimum nicht erreicht. Das Existenzminimum besteht aus der Pauschale für den Grundbedarf, den Wohnkosten, den obligatorischen Krankenversicherungsprämien und berufsbedingten Mehrkosten. Präzisiert wurde, dass der Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe ab dem Antragsmonat beginnt, da die Sozialhilfe die Sicherung des laufenden Lebensunterhaltes gewährleisten soll. Wohnkosten werden übernommen, wenn sie angemessen und ortsüblich sind. Bei überhöhten Wohnkosten kann ein Umzug in eine günstigere Wohnung angeordnet werden.

31 31 Frage 11 Der pfändungsfreie Betrag (aktuell 1'800 Franken pro Monat) wurde seit Erlass der Verordnung im Jahre 1997 nicht der Teuerung angepasst. Gemäss Beantwortung einer kleinen Anfrage vom März 2007 soll eine Anpassung erfolgen. Welche Kriterien werden für die Berechnung der neuen Beträge verwendet? Als Bemessungskriterien kommen der Konsumpreisindex, der Mietpreisindex sowie das Gläubigerinteresse zur Anwendung. Die Steigerungen der Indizes sind anteilsmässig zu berücksichtigen. Auf Grund des hohen Mietpreisniveaus in Liechtenstein ist von einem Verhältnis 50:50 auszugehen. Beispiel: Der Konsumpreisindex hat sich seit Erlass der Verordnung im Januar 1997 bis zum September 2007 um 8.56 % erhöht. Im gleichen Zeitraum hat sich der Mietpreisindex um % erhöht. Bei jeweils hälftiger Gewichtung der beiden Indizes ergibt sich somit eine Erhöhung von %. Neben der Veränderung der Indizes ist auch das Gläubigerinteresse zu berücksichtigen. Die pfändungsfreien Mindestbeiträge nach Art. 211 Exekutionsverordnung (EO), wie sie in der Verordnung festgelegt sind, sind bewusst tief angesetzt (tiefer als die vom Amt für Soziale Dienste ermittelten Existenzminima nach dem Sozialhilfegesetz), was sich aus dem zusätzlichen Element des Gläubiger/Schuldner- Verhältnisses ergibt. Während das SHG nur auf das Existenzminimum abstellt, berücksichtigt die EO zusätzlich die Interessen der Gläubiger. Ein tiefer angesetzter Betrag soll auch eine Flucht des Schuldners in das Existenzminimum verhindern. Da dieses tiefer angesetzte Existenzminimum unter Umständen problematisch sein kann, hat der Gesetzgeber eine Sicherung eingebaut. Gemäss Art. 214 EO kann das Gericht dem Verpflichteten über seinen Antrag einen grösseren Betrag belassen, als in der Verordnung vorgesehen ist, wenn dies zur Vermeidung besonderer Härten für den Schuldner geboten ist und keine überwiegenden Interessen des Gläubigers entgegenstehen. Im Sinne der obigen Ausführungen

32 32 ist deshalb im Rahmen des Gläubigerinteresses zu prüfen, ob die oben berechnete Teuerung bei der Festlegung der neuen Beiträge in der Verordnung in vollem Umfang einfliesst oder nicht. Eine Anpassung der Verordnung erfolgt noch vor der Sommerpause. Frage 12 Dem Bericht und Antrag Nr. 66/2007 betreffend den Staatsbeitrag an die Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist zu entnehmen, dass über den Staatsbeitrag alle Versicherten unabhängig von ihrem Einkommen im Durchschnitt monatlich 180 Franken weniger Prämie zahlen müssen. Von den 71,6 Millionen Franken, mit denen der Staat die Krankenpflegeversicherungen finanziert, werden mittels Prämienverbilligung (lediglich) 4,7 Millionen speziell für Einkommensschwache ausgegeben. Welches Verhältnis zwischen einkommensunabhängiger Pauschalfinanzierung und einkommensabhängiger Prämienverbilligung strebt die Regierung langfristig an? Jener Betrag, der für die einkommensabhängige Prämienverbilligung benötigt wird, kann nicht ex-ante von der Regierung festgesetzt werden. Dieser wird durch die gegebene Bevölkerungsstruktur und durch die Regelungen in Art. 24b KVG zur Ausgestaltung der Prämienverbilligung bestimmt. Der Staatsbeitrag an die Kosten der Obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) wiederum wird von Regierung und Landtag unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung und weiterer gesundheitspolitischen Rahmenbedingungen festgesetzt. Das Verhältnis zwischen dem Beitrag für die Prämienverbilligung und dem Staatsbeitrag kann folglich nur entweder durch eine Anpassung der Ausgestaltung

33 33 der Prämienverbilligungskriterien oder durch Anpassung des Staatsbeitrages gesteuert werden. Die Regierung sieht ihre Aufgabe nicht darin, einen Zielwert für das Verhältnis zwischen Staatsbeitrag zu den OKP-Kosten und Beitrag zur Prämienverbilligung zu bestimmen, zumal die direkte Festsetzung eines solchen Verhältnisses wie bereits beschrieben auch nicht in der Kompetenz der Regierung liegt. Die Aufgabe der Regierung besteht darin, ein möglichst optimales, effizientes und anreizneutrales Prämienverbilligungssystem zu erarbeiten. Zu diesem Zweck wurden zwischenzeitlich auch die entsprechenden Massnahmen eingeleitet. Frage 13 Welche Haltung besteht in der Regierung zu einem bedingungslosen oder partizipativem Grundeinkommen? Wird im Zuge der Umgestaltung des Steuersystems eine negative Einkommenssteuer geprüft? Die Idee des Grundeinkommens fusst auf den theoretischen Arbeiten verschiedener Denker, zum Beispiel des Sozialphilosophen André Gorz ("Wege ins Reich der Freiheit", "Kritik der ökonomischen Vernunft", beide 1989) und des Soziologen Ralf Dahrendorf ("Ein garantiertes Mindesteinkommen als konstitutionelles Anrecht". In: Thomas Schmid (Hg.): Befreiung von falscher Arbeit. Thesen zum garantierten Mindesteinkommen, Berlin 1986.) Ausgehend von dieser Grundidee wurden die verschiedensten Varianten entwickelt. Das Modell des bedingungslosen Grundeinkommens wird in verschiedenen Ländern in Europa, etwa in den deutschsprachigen, zum Teil intensiv diskutiert. Dieses Modell unterscheidet sich von einer staatlich organisierten Grundsicherung, die nur gezahlt wird, wenn kein anderes ausreichendes Einkommen zur Verfügung steht. Nach dem Modell des Grundeinkommens erhalten alle Bürger ohne sozialadministrative Bedürftigkeitsprüfung ein Einkommen, welches die Grundla-

34 34 ge zur Sicherung der Existenz und der gesellschaftlichen Teilhabe darstellen soll. Die Bereitschaft eine Arbeit anzunehmen wird dabei nicht vorausgesetzt. In Diskussion stehen Beträge zwischen 600 und 1'200 Euro. Dafür würden - je nach Modell - alle oder zumindest ein Teil der anderen Sozialleistungen abgeschafft (wirtschaftliche Sozialhilfe, Mietbeihilfen, Kindergeld, Stipendien, IV, AHV etc.). Tatsache ist, dass das Grundeinkommen noch nirgendwo eingeführt worden ist und es sieht auch nicht danach aus, dass für dieses System in absehbarer Zeit in irgendeinem Land eine Chance auf Realisierung bestünde. Die Gründe dafür liegen darin, dass die gesellschaftlichen und ökonomischen Auswirkungen, insbesondere diejenigen auf den Arbeitsmarkt, nicht vorhersagbar sind. Die Idee besticht auf den ersten Blick auf Grund der Einfachheit: Jeder erhält voraussetzungslos einen gewissen Betrag, sodass dadurch sämtliche bisherigen Transferleistungen abgeschafft werden könnten. Durch den Wegfall der Prüfung auf Anspruchsberechtigung entfiele praktisch jede Form von Sozialbürokratie. Gegenüber diesem Modell sind allerdings einige kritische Einwände zu machen. Es ist zu befürchten, dass Arbeitgeber vor allem ältere und weniger qualifizierte Arbeitnehmer sowie Langzeitarbeitslose freisetzen oder gar nicht beschäftigen würden. Auf Seiten der Arbeitnehmer wird befürchtet, dass viele Arbeitssuchende sich gar nicht mehr um Stellen bemühen würden, weil sie entweder entmutigt von vergeblichen Versuchen, einen Arbeitsplatz zu finden, keine Aussicht auf den Erhalt einer Arbeit sehen oder weil der finanzielle Anreiz für die Arbeitsaufnahme ungenügend ist. Bei Einführung eines Grundeinkommens bestünde keine Notwendigkeit mehr zur Sicherung des Lebensunterhaltes arbeiten zu gehen, was zu grossem volkswirtschaftlichem Schaden führen würde. Die Ausbreitung einer Rentnermentalität könnte sich sehr innovationsfeindlich auswirken. Des Weiteren würde sich eine Reihe schier unüberwindbarer rechtlicher Probleme stellen, etwa falls die Altersrenten der ersten Säule sowie die Invaliditätsrenten zugunsten des Grundeinkommens abgeschafft würden. Wie etwa sollten die diffe-

35 35 renzierten Anwartschaften auf Alters- und Invaliditätsrenten auf einen, für alle gleichen Betrag eingeführt werden können, ohne die Rechtssicherheit auf wohl erworbene Ansprüche zu verletzen? Eine weitere Problematik betrifft jene Personen, die mit dem Grundeinkommen nicht umgehen können, entweder weil sie nicht fähig sind sorgfältig zu wirtschaften oder weil sie das Geld vertun infolge einer psychischen Beeinträchtigung, etwa einer Spielsucht oder einer Suchterkrankung. Diese Menschen würden ihre Wohnungen verlieren, wären nach wenigen Tagen wieder bereits mittellos, kämen ihren Verpflichtungen für sich und ihre Kinder nicht nach. Würde die Gesellschaft in Kauf nehmen, dass es trotz Grundeinkommen verarmte Menschen gibt oder würde ein sozialbehördlicher Eingriff gefordert werden? Letzteres stünde im Widerspruch mit der Idee der freien Verfügbarkeit. Diese zwei Beispiele mögen dazu dienen, die Komplexität zu illustrieren. Erst die höchsten Beträge, die heute als Grundeinkommen diskutiert werden, lägen in etwa auf dem Niveau unseres Existenzminimums. Dieses beträgt derzeit CHF 2'280.- für eine Person. Eine Unterschreitung des Existenzminimums aber würde neue Probleme aufwerfen, da bestimmte Bevölkerungsgruppen, die ohne weitere Einkommen ausschliesslich mit dem Grundeinkommen ihr Auslangen finden müssten, wie bisher über bedingungsabhängige oder bedarfsorientierte sozialstaatliche Leistungen (Sozialhilfe, Alters- und Invaliditätsrenten, Ergänzungsleistungen, Mietbeihilfen u.ä.m.) zu unterstützen wären, wodurch der Sinn des bedingungslosen Grundeinkommens ad absurdum geführt werden würde. Da das bedingungslose Grundeinkommen so ausgestaltet sein müsste, dass die anderen sozialstaatlichen Systeme entfallen könnten, ohne die Menschen in eine Notlage zu bringen, müsste das Pro-Kopf-Grundeinkommen bei uns wenigstens auf dem Niveau unseres heutigen sozialen Existenzminimums angesetzt werden, d.h. in der Grössenordnung zwischen CHF 2' und 2' pro Person liegen. Ü- berschlagsmässig hätte der Staat dafür Ausgaben zwischen 840 Millionen und 1,05 Milliarden Franken pro Jahr aufzubringen. Auch wenn für Minderjährige der

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