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1 Weiterentwicklung Anreizsystem der DB Netz AG DB Netz AG

2 Entwicklung neues Anreizsystem getrieben durch ERegG und Anforderungen des Marktes Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG) enthält gegenüber alter Regelung in EIBV neue Vorschriften zur Ausgestaltung des Anreizsystems Entwicklung neues Anreizsystem Forderung von EVU (insb. SPV) nach effektiverem Anreizsystem, insb. für baubedingte Verspätungen Notwendigkeit stärkerer Anreize zur Vermeidung von Störungen, um Systemstabilität zu erhöhen

3 Das für 2018 eingereichte Anreizsystem wurde von der BNetzA mit Bescheid vom abgelehnt Ab März 2017 November 2017 Februar 2018 Mai 2018 August 2018 November 2018 Eckpunkte des Anreizsystem wurden im Rahmen des Runden Tisches Bau erarbeitet Veröffentlichung Anreizsystem zur Stellungnahme durch EVU Stellung Entgeltantrag bei BNetzA Öffentliche Mündliche Anhörung durch BNetzA (BK 10) Ablehnung des Entgeltantrags durch die BNetzA (BK 10) Heutiger Termin

4 Grundidee des Anreizsystems ist das Setzen von Anreizen für die Verursacher von Zusatzverspätungen Beispiel für einen Zug des Schienenpersonennahverkehrs Betriebsstelle 1 Betriebsstelle 2 Betriebsstelle 3 Betriebsstelle 4 Betriebsstelle 5 Betriebsstelle 6 Soll 12:04 Ist 12:04 Soll 12:20 Ist 12:26 Soll 12:35 Ist 12:39 Soll 12:52 Ist 13:01 Soll 13:18 Ist 13:31 Soll 13:35 Ist 13:50 Summe Zahlungen Verspätung 0 Min + 6 Min + 4 Min + 9 Min + 13 Min + 15 Min Zusatzverspätung +6 Min 0 (-2) +5 Min +4 Min + 2 Min Kodierung VU 23 DB Netz VU 63 EVU VU 92 neutral VU 50 EVU Zahlung DB Netz EVU 18 EUR -5 EUR 13 EUR VU 23 = Fahrbahn; VU 63 = Reisezugwagen; VU 92 = Zugfolge (betroffener Zug war verspätet); VU 50 = Haltezeitüberschreitung

5 Das Anreizsystem sah insbesondere bei baubedingten Verspätungen deutlich erhöhte Anreizentgelte vor Anreizentgelte inkl. automatische Entgeltminderung [in EUR/cVmin] SPFV SPNV SGV Baubedingte Verspätungen Netzbedingte Verspätungen ohne Bau 4 3 1,2 EVU-bedingte Verspätungen 1 1 0,2 Schwellenwert 3:30 3:30 30:30

6 Das Anreizsystem hätte in 2016 im Saldo zu signifikanten Auszahlungen an die EVU geführt Simulation auf Basis cvmin IST 2016 Schwellenwert SPFV SPNV SGV 3:30 min 3:30 min 30:30 min Bau cvmin Bau 170 Tsd. 830 Tsd. 1,6 Mio. Betrag je cvmin im Anreizsystem 54 EUR/ cvmin 18 EUR/ cvmin 6 EUR/ cvmin Zahlungen Netz an EVU gesamt 9,2 Mio. EUR 15 Mio. EUR 9,6 Mio. EUR DB Netz ohne Bau cvmin DB Netz ohne Bau 320 Tsd. 1,4 Mio. 1,1 Mio. Betrag je cvmin im Anreizsystem 4 EUR/ cvmin 3 EUR/ cvmin 1,2 EUR/ cvmin Zahlungen Netz an EVU gesamt 1,3 Mio. EUR 4,2 Mio. EUR 1,3 Mio. EUR EVU cvmin EVU 625 Tsd. 3,3 Mio. Betrag je cvmin im Anreizsystem 1 EUR/ cvmin 1 EUR/ cvmin Zahlung aus Anreizsystem -0,6 Mio. EUR -3,3 Mio. EUR 48,3 Mio. 0,2 EUR/ cvmin -9,7 Mio. EUR Saldo Zahlung DB Netz an EVU 10,1 Mio. EUR 15,9 Mio. EUR 1,2 Mio. EUR

7 Veränderungen der Störungssituation in 2017 spiegeln sich in den Zahlungsströmen wider Simulation auf Basis cvmin IST 2017 Schwellenwert SPFV SPNV SGV 3:30 min 3:30 min 30:30 min Bau cvmin Bau 148 Tsd. 716 Tsd. 1,5 Mio. Betrag je cvmin im Anreizsystem 54 EUR/ cvmin 18 EUR/ cvmin 6 EUR/ cvmin Zahlungen Netz an EVU gesamt 8 Mio. EUR 12,9 Mio. EUR 9 Mio. EUR DB Netz ohne Bau cvmin DB Netz ohne Bau 327 Tsd. 1,4 Mio. 1 Mio. Betrag je cvmin im Anreizsystem 4 EUR/ cvmin 3 EUR/ cvmin 1,2 EUR/ cvmin Zahlungen Netz an EVU gesamt 1,3 Mio. EUR 4,2 Mio. EUR 1,2 Mio. EUR EVU cvmin EVU 652 Tsd. 3,2 Mio. Betrag je cvmin im Anreizsystem 1 EUR/ cvmin 1 EUR/ cvmin Zahlung aus Anreizsystem -0,65 Mio. EUR -3,2 Mio. EUR 58 Mio. 0,2 EUR/ cvmin - 11,6 Mio. EUR Saldo Zahlung DB Netz an EVU 8,65 Mio. EUR 13,9 Mio. EUR - 1,4 Mio. EUR

8 In 2018 hat das Störgeschehen insgesamt wieder deutlich zugenommen Simulation auf Basis cvmin 2018* Schwellenwert SPFV SPNV SGV 3:30 min 3:30 min 30:30 min Bau cvmin Bau 187 Tsd. 912 Tsd. 1,9 Mio. Betrag je cvmin im Anreizsystem 54 EUR/ cvmin 18 EUR/ cvmin 6 EUR/ cvmin Zahlungen Netz an EVU gesamt 10,1 Mio. EUR 16,4 Mio. EUR 11,4 Mio. EUR DB Netz ohne Bau cvmin DB Netz ohne Bau 415 Tsd. 1,75 Mio. 1,3 Mio. Betrag je cvmin im Anreizsystem 4 EUR/ cvmin 3 EUR/ cvmin 1,2 EUR/ cvmin Zahlungen Netz an EVU gesamt 1,7 Mio. EUR 5,2 Mio. EUR 1,6 Mio. EUR EVU cvmin EVU 804 Tsd. 4 Mio. Betrag je cvmin im Anreizsystem 1 EUR/ cvmin 1 EUR/ cvmin Zahlung aus Anreizsystem - 0,8 Mio. EUR - 4 Mio. EUR 73 Mio. 0,2 EUR/ cvmin - 14,6 Mio. EUR Saldo Zahlung DB Netz an EVU 11 Mio. EUR 17,6 Mio. EUR -1,6 Mio. EUR *Ist Zahlen bis September hochgerechnet auf das Gesamtjahr

9 BNetzA und Zugangsberechtigte haben in einigen Punkten Kritik am von der DB Netz AG mitgeteilten Modell geübt Kritikpunkte BNetzA 1 Vorliegen einer Vereinbarung 6 Fristen Umkodierungsprozess 2 Durchschnittliche Verspätung und Schwellenwerte 7 Minderung / Schadensersatz 3 Differenzierung im SGV 8 Wirtschaftliche Tragfähigkeit 4 Berücksichtigung Endpünktlichkeiten 9 Kodierung 5 Streitbeilegungssystem

10 Ziele der heutigen Veranstaltung sind das Schaffen von Transparenz und das Erreichen eines Konsens Ziele der heutigen Veranstaltung Transparenz herstellen: Einerseits zum Anreizsystem, wie wir es im Rahmen des Runden Tisch Baustellenmanagement gemeinsam mit zahlreichen AT, EVU und den Verbänden NEE, VDV, Mofair sowie BAG SPNV erarbeitetet haben. Und andererseits zu den im diesjährigen Genehmigungsverfahren geäußerten Kritikpunkten der BNetzA und der Zugangsberechtigten. Konsens erreichen: Soweit möglich bei den inhaltlich offenen Punkten ein gemeinsames Verständnis zwischen DB Netz und den Zugangsberechtigten herstellen, um so zu einem vereinten Verständnis über das weitere Vorgehen zu gelangen.

11 1 Vereinbarung Von DB Netz mitgeteilte Regelung - Gesetzestext Um ein vereinbartes Leistungsniveau zu erreichen [ ], vereinbart der Betreiber der Schienenwege mit den Zugangsberechtigten die Eckwerte der leistungsabhängigen Entgeltregelung [ ]. (Anlage 7 Ziffer 2a) ERegG) Kritik BNetzA Es sei trotz der gemeinsamen Empfehlung des RTB - keine Vereinbarung zwischen DB Netz und EVU getroffen worden. Es gebe auch keine Fiktion einer Vereinbarung, weil die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt seien. Motivation DB Netz Breite Diskussion der Ausgestaltung des Anreizsystems im Rahmen des Runden Tisches Baustellenmanagement Auflösung der verbliebenen Dissenspunkte durch die Bundesnetzagentur Vorschlag zum weiteren Vorgehen Öffnung der Diskussion für alle Marktteilnehmer (z.b. heutige Veranstaltung)

12 2 Durchschnittliche Verspätung und Schwellenwerte Von DB Netz mitgeteilte Regelung Schwellenwerte von 3:30 Minuten im SPV und 30:30 Minuten im SGV Gesetzestext Bei der Berechnung der Zahlungen ist die durchschnittliche Verspätung von Eisenbahnverkehrsdiensten zu berücksichtigen, für die ähnliche Pünktlichkeitsanforderungen gelten (Anlage 7 Ziffer 2e) ERegG) Kritik BNetzA Motivation DB Netz Weder im SGV noch im SPV habe die tatsächliche durchschnittliche Verspätung von Verkehrsdiensten eine Rolle für die Gestaltung des Anreizsystems gespielt. Ausgangspunkt waren bestehende Schwellenwerte der automatischen Entgeltminderung (6 bzw. 31 Minuten) Reduzierung des Schwellenwertes im SPV ist im Konsens erfolgt, um Pünktlichkeitsanforderungen der Fahrgäste gerecht zu werden (vgl. Entwicklung bei der Ausgestaltung von Verkehrsverträgen)

13 2 Die durchschnittlichen Verspätungen bestätigen grundsätzlich die gewählten Schwellenwerte Durchschnittliche Verspätung (cvmin) Anteile am Schwellenwert SPFV 5:37 < 4: 24% 4: 76% SPNV 4:07 < 4: 34% 4: 66% SGV 19:50 < 31: 38% 31: 62%

14 3 Differenzierung im SGV Von DB Netz mitgeteilte Regelung Gesetzestext Kritik BNetzA Motivation DB Netz Güterzüge des kurzfristigen Gelegenheitsverkehrs werden im Anreizsystem in gleicher Weise berücksichtigt wie alle anderen Güterzüge. Bei der Berechnungen der Zahlungen ist die durchschnittliche Verspätung von Eisenbahnverkehren zu berücksichtigen, für die ähnliche Pünktlichkeitsanforderungen gelten. (Anlage 7 Ziffer 2e) ERegG) Der kurzfristige Gelegenheitsverkehr verfüge über andere Pünktlichkeitsanforderungen als die übrigen Verkehre. Es bestehe die Vermutung, dass Unternehmen, die stark im kurzfristigen Güterverkehr tätig sind, deutlich stärker belastet würden als andere Unternehmen. Züge des kurzfristigen Gelegenheitsverkehrs unterscheiden sich bzgl. ihrer Bedeutung für die betriebliche Stabilität/Leistungsfähigkeit des Schienennetzes nicht von Züge des Netzfahrplans/langfristigen Gelegenheitsverkehrs Unterschiedliche Pünktlichkeitsanforderungen von Zügen des kurzfristigen Gelegenheitsverkehrs bisher nicht klar dargelegt

15 3 Differenzierung im SGV Fragen DB Netz zum weiteren Vorgehen Welche Pünktlichkeitsziele hat der kurzfristige Gelegenheitsverkehr im Unterschied zum Netzfahrplanverkehr / langfristigen Gelegenheitsverkehr? Wo liegt die Grenze zwischen kurz- und langfristigem Gelegenheitsverkehr? Ist der Zeitpunkt der initialen Anmeldung einer Trasse maßgeblich oder der Zeitpunkt der letztmaligen Trassenänderung?

16 4 Berücksichtigung Endpünktlichkeiten Von DB Netz mitgeteilte Regelung Gesetzestext Kritik Zugangsberechtigte / BNetzA Jede entsprechend kodierte Zusatzverspätung ist unabhängig von der Ankunftsverspätung des betreffenden Zuges anreizrelevant, sofern der Schwellwert von 3:30 (SPV) bzw. 30:30 (SGV) überschritten wird Die Entgeltregelungen müssen durch leistungsabhängige Bestandteile den EVU und dem jeweiligen BdS Anreize zur Minimierung von Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Schienennetzes bieten. ( 39(2) ERegG) Alle Verspätungen sind einer der nachstehenden Kategorien und Unterkategorien zuzuordnen: [Es folgt eine Aufzählung von Verspätungsursachen, die i.w. denen in der Richtlinie entspricht] (Anlage 7 Ziffer 2c) ERegG) Die Bewertung von Pünktlichkeit im SGV müsse sich zuallererst am Transportzweck bzw. den Verladerinteressen orientieren. Im SGV spiele die Ankunftspünktlichkeit am Zielort die größte Rolle, wohingegen auf dem Laufweg in der Regel nur wenige Zwangspunkt zu beachten sind. Motivation DB Netz Ziel des Anreizsystem wird am besten erreicht, wenn jede pünktlichkeitsrelevante Störung unmittelbar mit einem Anreizentgelt belegt wird. Anreizsystem zielt auf betriebliche Stabilität und Leistungsfähigkeit des Gesamtsystems Schiene ab. Hierfür ist die Unterwegspünktlichkeit entscheidend.

17 4 Berücksichtigung Endpünktlichkeiten Prinzip Perspektive Von Zugangsberechtigten vorgeschlagenes System Zusatzverspätungen sind nur dann anreizrelevant, wenn Zug am Ziel unpünktlich ist Verlader / Endkunde Von DB Netz mitgeteiltes System Jede entsprechend kodierte Zusatzverspätung ist anreizrelevant (sofern Schwellenwerte überschritten) Betriebliche Stabilität Gesamtsystem Implikationen bei straffem Fahrplan Beide Systeme wirken weitgehend identisch, da signifikante Abfahrts-/ Unterwegsverspätungen in der Regel dazu führen, dass der betreffende Zug auch am Ziel unpünktlich ist Implikationen, wenn Sollfahrzeit gemäß Fahrplan wesentlich länger als Ist-Fahrzeit Abfahrts-/ Unterwegsverspätungen ggf. nicht anreizrelevant Vorteil aus Sicht Befürworter, weil verspätete Abfahrt bei unrealistisch langen Sollfahrtzeiten aus EVU-Sicht sinnvoll Abfahrts-/ Unterwegsverspätungen sind auch dann anreizrelevant, wenn sie wieder aufgeholt werden Vorteil aus Sicht DB Netz, weil Anreize zum Einbau übermäßiger Fahrplanpuffer vermieden werden

18 5 Streitbeilegungssystem Von DB Netz mitgeteilte Regelung Gesetzestext Kritik BNetzA Motivation DB Netz Einrichten einer Streitbeilegungsstelle bei der Antragstellerin Einführung einer Richtlinie, mit der Disponenten und Büromitarbeiter der Betriebszentralen weisungsfrei gestellt werden 39 Abs. 3 i. V. m. Anlage 7 Nr. 2g) ERegG: [...] ist für Streitfälle in Bezug auf die leistungsabhängige Entgeltregelung ein Streitbeilegungssystem einzurichten, damit solche Angelegenheiten rasch bereinigt werden können. Dieses Streitbeilegungssystem gewährleistet Unparteilichkeit gegenüber den beteiligten Parteien. Fehlende Veröffentlichung der Richtlinie als Bestandteil der SNB Kritik an der Art der Unabhängigkeit der Mitarbeiter der BZ ( erst für den nachgelagerten Validierungs- und Umkodierungsprozess weisungsfrei sein ) Streitbeilegungssystem bei der Antragstellerin, damit der administrative Aufwand und finanzielle Ressourcen überschaubar bleiben Unabhängigkeit der zuständigen Mitarbeiter wird durch Richtlinie geregelt Vorschlag zum weiteren Vorgehen Veröffentlichung der Richtlinie als SNB-Bestandteil Damit der administrative Aufwand begrenzt wird, sollte bei einer Ansiedlung des Streitbeilegungssystems bei der DB Netz AG festgehalten werden

19 6 Fristen Umkodierungsprozess Von DB Netz mitgeteilte Regelung Gesetzestext Kritik BNetzA Frist zur Umkodierung von 3 Tagen in Abs. 3 i. V. m. Anlage 7 Nr. 2g) ERegG: [ ] Gelangt dieses System zur Anwendung, ist innerhalb von zehn Arbeitstagen eine Entscheidung zu treffen. Derzeitige Frist von 3 Tagen ist unangemessen BNetzA Bescheid Ziffer II Fristigkeit des Umkodierungsprozesses: Die Zugangsberechtigten vertreten überwiegend die Auffassung, es sei eine Frist von mindestens fünf bzw. sieben Werktagen nach Erhalt des Stundennachweises zu gewähren. Motivation DB Netz Erfordernis einer längeren Frist wird grundsätzlich geteilt Allerdings ist ein Schulungsaufwand zu berücksichtigen, der eine Verlängerung der Frist zu Umkodierung in 2019 unmöglich macht Vorschlag zum weiteren Vorgehen Ab Dez wird die Frist auf 12 Tage verlängert, damit ergibt sich eine Verlängerung für EVU von 3 auf 8 Tage

20 7 Automatische Entgeltminderung / Anreizsystem Von DB Netz mitgeteilte Regelung Überführung der wirtschaftlichen Effekte aus der automatischen Entgeltminderung in Anreizsystem Gesetzestext Keine gesetzliche Regelung für Entgeltminderung im ERegG; früher: 21 Abs. 6 Satz 2 EIBV BGB Kritik BNetzA Entgeltminderung und Anreizsystem müssten separat gewährt werden, da sie auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen beruhen Motivation DB Netz Überführung der wirtschaftlichen Effekte in ein System; dadurch administrative Vereinfachung Vorschlag zum weiteren Vorgehen Bis einschließlich TPS 2020 bleiben Anreizsystem und automatische Entgeltminderung nebeneinander bestehen Integration der wirtschaftlichen Effekte aus der automatischen Entgeltminderung in Anreizsystem bleibt Ziel für TPS 2021 ff

21 7 Minderung auf Verlangen / Schadensersatz Von DB Netz mitgeteilte Regelung Anpassung verschuldensabhängige Minderung auf Verlangen Verrechnung von Anreizentgelten mit Schadenersatz BGB Gesetzestext Kritik BNetzA Beschränkung der Leistungspflicht in Bezug auf Verrechnung Ausschlussfrist 15 Tage Vereinfachte Abgeltung von Ansprüchen aus Schlechtleistung Motivation DB Netz Vorschlag zum weiteren Vorgehen DB Netz wird die mitgeteilte Regelung im Rahmen der Neufassung des Anreizsystems nicht weiter verfolgen

22 8 Wirtschaftliche Tragfähigkeit Von DB Netz mitgeteilte Regelung n/a Gesetzestext Kritik Zugangsberechtigte / BNetzA Motivation DB Netz Vorschlag zum weiteren Vorgehen Um ein vereinbartes Leistungsniveau zu erreichen und die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines Verkehrsdienstes nicht zu gefährden, vereinbart der Betreiber der Schienenwege mit den Zugangsberechtigten die Eckwerte der leistungsabhängigen Entgeltregelung [ ]. (Anlage 7 Ziffer 2a) ERegG) Die Möglichkeit einer Gefährdung der Tragfähigkeit von (Teilen) des Schienengüterverkehrs könne nicht abschließend ausgeschlossen werden Gesetzliches Erfordernis für alle Zugfahrten ein System einzuführen Schwellenwerte und Eurobeträge wurden so kalibriert, dass die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Verkehrsdienste aus Sicht DB Netz nicht gefährdet ist Nochmalige Betrachtung, sobald Klarheit über Ausgestaltung des Systems besteht

23 9 Kodierungen Von DB Netz mitgeteilte Regelung Zuordnung von Anreizentgelten zur VU in Abhängigkeit des Verursachers Gesetzestext ERegG Anlage 7 (zu 36 Absatz 2 und 39) Kritik BNetzA Kodierungen von Verspätungen durch defekte Reisezugwagen (Verspätungsursachen 62) auch in Güterzügen möglich Berücksichtigung von VU 10 bei Bau Motivation DB Netz Verursachergerechte Zuordnung von cvmin Vorschlag zum weiteren Vorgehen Für im Netzfahrplan berücksichtigte Baustellen wird die VU 10 Bau etabliert, für die dann auch ein höheres Anreizentgelt gelten soll

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