Weiterentwicklung Anreizsystem der DB Netz AG. DB Netz AG
|
|
- Hansi Rothbauer
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Weiterentwicklung Anreizsystem der DB Netz AG DB Netz AG
2 Entwicklung neues Anreizsystem getrieben durch ERegG und Anforderungen des Marktes Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG) enthält gegenüber alter Regelung in EIBV neue Vorschriften zur Ausgestaltung des Anreizsystems Entwicklung neues Anreizsystem Forderung von EVU (insb. SPV) nach effektiverem Anreizsystem, insb. für baubedingte Verspätungen Notwendigkeit stärkerer Anreize zur Vermeidung von Störungen, um Systemstabilität zu erhöhen
3 Das für 2018 eingereichte Anreizsystem wurde von der BNetzA mit Bescheid vom abgelehnt Ab März 2017 November 2017 Februar 2018 Mai 2018 August 2018 November 2018 Eckpunkte des Anreizsystem wurden im Rahmen des Runden Tisches Bau erarbeitet Veröffentlichung Anreizsystem zur Stellungnahme durch EVU Stellung Entgeltantrag bei BNetzA Öffentliche Mündliche Anhörung durch BNetzA (BK 10) Ablehnung des Entgeltantrags durch die BNetzA (BK 10) Heutiger Termin
4 Grundidee des Anreizsystems ist das Setzen von Anreizen für die Verursacher von Zusatzverspätungen Beispiel für einen Zug des Schienenpersonennahverkehrs Betriebsstelle 1 Betriebsstelle 2 Betriebsstelle 3 Betriebsstelle 4 Betriebsstelle 5 Betriebsstelle 6 Soll 12:04 Ist 12:04 Soll 12:20 Ist 12:26 Soll 12:35 Ist 12:39 Soll 12:52 Ist 13:01 Soll 13:18 Ist 13:31 Soll 13:35 Ist 13:50 Summe Zahlungen Verspätung 0 Min + 6 Min + 4 Min + 9 Min + 13 Min + 15 Min Zusatzverspätung +6 Min 0 (-2) +5 Min +4 Min + 2 Min Kodierung VU 23 DB Netz VU 63 EVU VU 92 neutral VU 50 EVU Zahlung DB Netz EVU 18 EUR -5 EUR 13 EUR VU 23 = Fahrbahn; VU 63 = Reisezugwagen; VU 92 = Zugfolge (betroffener Zug war verspätet); VU 50 = Haltezeitüberschreitung
5 Das Anreizsystem sah insbesondere bei baubedingten Verspätungen deutlich erhöhte Anreizentgelte vor Anreizentgelte inkl. automatische Entgeltminderung [in EUR/cVmin] SPFV SPNV SGV Baubedingte Verspätungen Netzbedingte Verspätungen ohne Bau 4 3 1,2 EVU-bedingte Verspätungen 1 1 0,2 Schwellenwert 3:30 3:30 30:30
6 Das Anreizsystem hätte in 2016 im Saldo zu signifikanten Auszahlungen an die EVU geführt Simulation auf Basis cvmin IST 2016 Schwellenwert SPFV SPNV SGV 3:30 min 3:30 min 30:30 min Bau cvmin Bau 170 Tsd. 830 Tsd. 1,6 Mio. Betrag je cvmin im Anreizsystem 54 EUR/ cvmin 18 EUR/ cvmin 6 EUR/ cvmin Zahlungen Netz an EVU gesamt 9,2 Mio. EUR 15 Mio. EUR 9,6 Mio. EUR DB Netz ohne Bau cvmin DB Netz ohne Bau 320 Tsd. 1,4 Mio. 1,1 Mio. Betrag je cvmin im Anreizsystem 4 EUR/ cvmin 3 EUR/ cvmin 1,2 EUR/ cvmin Zahlungen Netz an EVU gesamt 1,3 Mio. EUR 4,2 Mio. EUR 1,3 Mio. EUR EVU cvmin EVU 625 Tsd. 3,3 Mio. Betrag je cvmin im Anreizsystem 1 EUR/ cvmin 1 EUR/ cvmin Zahlung aus Anreizsystem -0,6 Mio. EUR -3,3 Mio. EUR 48,3 Mio. 0,2 EUR/ cvmin -9,7 Mio. EUR Saldo Zahlung DB Netz an EVU 10,1 Mio. EUR 15,9 Mio. EUR 1,2 Mio. EUR
7 Veränderungen der Störungssituation in 2017 spiegeln sich in den Zahlungsströmen wider Simulation auf Basis cvmin IST 2017 Schwellenwert SPFV SPNV SGV 3:30 min 3:30 min 30:30 min Bau cvmin Bau 148 Tsd. 716 Tsd. 1,5 Mio. Betrag je cvmin im Anreizsystem 54 EUR/ cvmin 18 EUR/ cvmin 6 EUR/ cvmin Zahlungen Netz an EVU gesamt 8 Mio. EUR 12,9 Mio. EUR 9 Mio. EUR DB Netz ohne Bau cvmin DB Netz ohne Bau 327 Tsd. 1,4 Mio. 1 Mio. Betrag je cvmin im Anreizsystem 4 EUR/ cvmin 3 EUR/ cvmin 1,2 EUR/ cvmin Zahlungen Netz an EVU gesamt 1,3 Mio. EUR 4,2 Mio. EUR 1,2 Mio. EUR EVU cvmin EVU 652 Tsd. 3,2 Mio. Betrag je cvmin im Anreizsystem 1 EUR/ cvmin 1 EUR/ cvmin Zahlung aus Anreizsystem -0,65 Mio. EUR -3,2 Mio. EUR 58 Mio. 0,2 EUR/ cvmin - 11,6 Mio. EUR Saldo Zahlung DB Netz an EVU 8,65 Mio. EUR 13,9 Mio. EUR - 1,4 Mio. EUR
8 In 2018 hat das Störgeschehen insgesamt wieder deutlich zugenommen Simulation auf Basis cvmin 2018* Schwellenwert SPFV SPNV SGV 3:30 min 3:30 min 30:30 min Bau cvmin Bau 187 Tsd. 912 Tsd. 1,9 Mio. Betrag je cvmin im Anreizsystem 54 EUR/ cvmin 18 EUR/ cvmin 6 EUR/ cvmin Zahlungen Netz an EVU gesamt 10,1 Mio. EUR 16,4 Mio. EUR 11,4 Mio. EUR DB Netz ohne Bau cvmin DB Netz ohne Bau 415 Tsd. 1,75 Mio. 1,3 Mio. Betrag je cvmin im Anreizsystem 4 EUR/ cvmin 3 EUR/ cvmin 1,2 EUR/ cvmin Zahlungen Netz an EVU gesamt 1,7 Mio. EUR 5,2 Mio. EUR 1,6 Mio. EUR EVU cvmin EVU 804 Tsd. 4 Mio. Betrag je cvmin im Anreizsystem 1 EUR/ cvmin 1 EUR/ cvmin Zahlung aus Anreizsystem - 0,8 Mio. EUR - 4 Mio. EUR 73 Mio. 0,2 EUR/ cvmin - 14,6 Mio. EUR Saldo Zahlung DB Netz an EVU 11 Mio. EUR 17,6 Mio. EUR -1,6 Mio. EUR *Ist Zahlen bis September hochgerechnet auf das Gesamtjahr
9 BNetzA und Zugangsberechtigte haben in einigen Punkten Kritik am von der DB Netz AG mitgeteilten Modell geübt Kritikpunkte BNetzA 1 Vorliegen einer Vereinbarung 6 Fristen Umkodierungsprozess 2 Durchschnittliche Verspätung und Schwellenwerte 7 Minderung / Schadensersatz 3 Differenzierung im SGV 8 Wirtschaftliche Tragfähigkeit 4 Berücksichtigung Endpünktlichkeiten 9 Kodierung 5 Streitbeilegungssystem
10 Ziele der heutigen Veranstaltung sind das Schaffen von Transparenz und das Erreichen eines Konsens Ziele der heutigen Veranstaltung Transparenz herstellen: Einerseits zum Anreizsystem, wie wir es im Rahmen des Runden Tisch Baustellenmanagement gemeinsam mit zahlreichen AT, EVU und den Verbänden NEE, VDV, Mofair sowie BAG SPNV erarbeitetet haben. Und andererseits zu den im diesjährigen Genehmigungsverfahren geäußerten Kritikpunkten der BNetzA und der Zugangsberechtigten. Konsens erreichen: Soweit möglich bei den inhaltlich offenen Punkten ein gemeinsames Verständnis zwischen DB Netz und den Zugangsberechtigten herstellen, um so zu einem vereinten Verständnis über das weitere Vorgehen zu gelangen.
11 1 Vereinbarung Von DB Netz mitgeteilte Regelung - Gesetzestext Um ein vereinbartes Leistungsniveau zu erreichen [ ], vereinbart der Betreiber der Schienenwege mit den Zugangsberechtigten die Eckwerte der leistungsabhängigen Entgeltregelung [ ]. (Anlage 7 Ziffer 2a) ERegG) Kritik BNetzA Es sei trotz der gemeinsamen Empfehlung des RTB - keine Vereinbarung zwischen DB Netz und EVU getroffen worden. Es gebe auch keine Fiktion einer Vereinbarung, weil die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt seien. Motivation DB Netz Breite Diskussion der Ausgestaltung des Anreizsystems im Rahmen des Runden Tisches Baustellenmanagement Auflösung der verbliebenen Dissenspunkte durch die Bundesnetzagentur Vorschlag zum weiteren Vorgehen Öffnung der Diskussion für alle Marktteilnehmer (z.b. heutige Veranstaltung)
12 2 Durchschnittliche Verspätung und Schwellenwerte Von DB Netz mitgeteilte Regelung Schwellenwerte von 3:30 Minuten im SPV und 30:30 Minuten im SGV Gesetzestext Bei der Berechnung der Zahlungen ist die durchschnittliche Verspätung von Eisenbahnverkehrsdiensten zu berücksichtigen, für die ähnliche Pünktlichkeitsanforderungen gelten (Anlage 7 Ziffer 2e) ERegG) Kritik BNetzA Motivation DB Netz Weder im SGV noch im SPV habe die tatsächliche durchschnittliche Verspätung von Verkehrsdiensten eine Rolle für die Gestaltung des Anreizsystems gespielt. Ausgangspunkt waren bestehende Schwellenwerte der automatischen Entgeltminderung (6 bzw. 31 Minuten) Reduzierung des Schwellenwertes im SPV ist im Konsens erfolgt, um Pünktlichkeitsanforderungen der Fahrgäste gerecht zu werden (vgl. Entwicklung bei der Ausgestaltung von Verkehrsverträgen)
13 2 Die durchschnittlichen Verspätungen bestätigen grundsätzlich die gewählten Schwellenwerte Durchschnittliche Verspätung (cvmin) Anteile am Schwellenwert SPFV 5:37 < 4: 24% 4: 76% SPNV 4:07 < 4: 34% 4: 66% SGV 19:50 < 31: 38% 31: 62%
14 3 Differenzierung im SGV Von DB Netz mitgeteilte Regelung Gesetzestext Kritik BNetzA Motivation DB Netz Güterzüge des kurzfristigen Gelegenheitsverkehrs werden im Anreizsystem in gleicher Weise berücksichtigt wie alle anderen Güterzüge. Bei der Berechnungen der Zahlungen ist die durchschnittliche Verspätung von Eisenbahnverkehren zu berücksichtigen, für die ähnliche Pünktlichkeitsanforderungen gelten. (Anlage 7 Ziffer 2e) ERegG) Der kurzfristige Gelegenheitsverkehr verfüge über andere Pünktlichkeitsanforderungen als die übrigen Verkehre. Es bestehe die Vermutung, dass Unternehmen, die stark im kurzfristigen Güterverkehr tätig sind, deutlich stärker belastet würden als andere Unternehmen. Züge des kurzfristigen Gelegenheitsverkehrs unterscheiden sich bzgl. ihrer Bedeutung für die betriebliche Stabilität/Leistungsfähigkeit des Schienennetzes nicht von Züge des Netzfahrplans/langfristigen Gelegenheitsverkehrs Unterschiedliche Pünktlichkeitsanforderungen von Zügen des kurzfristigen Gelegenheitsverkehrs bisher nicht klar dargelegt
15 3 Differenzierung im SGV Fragen DB Netz zum weiteren Vorgehen Welche Pünktlichkeitsziele hat der kurzfristige Gelegenheitsverkehr im Unterschied zum Netzfahrplanverkehr / langfristigen Gelegenheitsverkehr? Wo liegt die Grenze zwischen kurz- und langfristigem Gelegenheitsverkehr? Ist der Zeitpunkt der initialen Anmeldung einer Trasse maßgeblich oder der Zeitpunkt der letztmaligen Trassenänderung?
16 4 Berücksichtigung Endpünktlichkeiten Von DB Netz mitgeteilte Regelung Gesetzestext Kritik Zugangsberechtigte / BNetzA Jede entsprechend kodierte Zusatzverspätung ist unabhängig von der Ankunftsverspätung des betreffenden Zuges anreizrelevant, sofern der Schwellwert von 3:30 (SPV) bzw. 30:30 (SGV) überschritten wird Die Entgeltregelungen müssen durch leistungsabhängige Bestandteile den EVU und dem jeweiligen BdS Anreize zur Minimierung von Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Schienennetzes bieten. ( 39(2) ERegG) Alle Verspätungen sind einer der nachstehenden Kategorien und Unterkategorien zuzuordnen: [Es folgt eine Aufzählung von Verspätungsursachen, die i.w. denen in der Richtlinie entspricht] (Anlage 7 Ziffer 2c) ERegG) Die Bewertung von Pünktlichkeit im SGV müsse sich zuallererst am Transportzweck bzw. den Verladerinteressen orientieren. Im SGV spiele die Ankunftspünktlichkeit am Zielort die größte Rolle, wohingegen auf dem Laufweg in der Regel nur wenige Zwangspunkt zu beachten sind. Motivation DB Netz Ziel des Anreizsystem wird am besten erreicht, wenn jede pünktlichkeitsrelevante Störung unmittelbar mit einem Anreizentgelt belegt wird. Anreizsystem zielt auf betriebliche Stabilität und Leistungsfähigkeit des Gesamtsystems Schiene ab. Hierfür ist die Unterwegspünktlichkeit entscheidend.
17 4 Berücksichtigung Endpünktlichkeiten Prinzip Perspektive Von Zugangsberechtigten vorgeschlagenes System Zusatzverspätungen sind nur dann anreizrelevant, wenn Zug am Ziel unpünktlich ist Verlader / Endkunde Von DB Netz mitgeteiltes System Jede entsprechend kodierte Zusatzverspätung ist anreizrelevant (sofern Schwellenwerte überschritten) Betriebliche Stabilität Gesamtsystem Implikationen bei straffem Fahrplan Beide Systeme wirken weitgehend identisch, da signifikante Abfahrts-/ Unterwegsverspätungen in der Regel dazu führen, dass der betreffende Zug auch am Ziel unpünktlich ist Implikationen, wenn Sollfahrzeit gemäß Fahrplan wesentlich länger als Ist-Fahrzeit Abfahrts-/ Unterwegsverspätungen ggf. nicht anreizrelevant Vorteil aus Sicht Befürworter, weil verspätete Abfahrt bei unrealistisch langen Sollfahrtzeiten aus EVU-Sicht sinnvoll Abfahrts-/ Unterwegsverspätungen sind auch dann anreizrelevant, wenn sie wieder aufgeholt werden Vorteil aus Sicht DB Netz, weil Anreize zum Einbau übermäßiger Fahrplanpuffer vermieden werden
18 5 Streitbeilegungssystem Von DB Netz mitgeteilte Regelung Gesetzestext Kritik BNetzA Motivation DB Netz Einrichten einer Streitbeilegungsstelle bei der Antragstellerin Einführung einer Richtlinie, mit der Disponenten und Büromitarbeiter der Betriebszentralen weisungsfrei gestellt werden 39 Abs. 3 i. V. m. Anlage 7 Nr. 2g) ERegG: [...] ist für Streitfälle in Bezug auf die leistungsabhängige Entgeltregelung ein Streitbeilegungssystem einzurichten, damit solche Angelegenheiten rasch bereinigt werden können. Dieses Streitbeilegungssystem gewährleistet Unparteilichkeit gegenüber den beteiligten Parteien. Fehlende Veröffentlichung der Richtlinie als Bestandteil der SNB Kritik an der Art der Unabhängigkeit der Mitarbeiter der BZ ( erst für den nachgelagerten Validierungs- und Umkodierungsprozess weisungsfrei sein ) Streitbeilegungssystem bei der Antragstellerin, damit der administrative Aufwand und finanzielle Ressourcen überschaubar bleiben Unabhängigkeit der zuständigen Mitarbeiter wird durch Richtlinie geregelt Vorschlag zum weiteren Vorgehen Veröffentlichung der Richtlinie als SNB-Bestandteil Damit der administrative Aufwand begrenzt wird, sollte bei einer Ansiedlung des Streitbeilegungssystems bei der DB Netz AG festgehalten werden
19 6 Fristen Umkodierungsprozess Von DB Netz mitgeteilte Regelung Gesetzestext Kritik BNetzA Frist zur Umkodierung von 3 Tagen in Abs. 3 i. V. m. Anlage 7 Nr. 2g) ERegG: [ ] Gelangt dieses System zur Anwendung, ist innerhalb von zehn Arbeitstagen eine Entscheidung zu treffen. Derzeitige Frist von 3 Tagen ist unangemessen BNetzA Bescheid Ziffer II Fristigkeit des Umkodierungsprozesses: Die Zugangsberechtigten vertreten überwiegend die Auffassung, es sei eine Frist von mindestens fünf bzw. sieben Werktagen nach Erhalt des Stundennachweises zu gewähren. Motivation DB Netz Erfordernis einer längeren Frist wird grundsätzlich geteilt Allerdings ist ein Schulungsaufwand zu berücksichtigen, der eine Verlängerung der Frist zu Umkodierung in 2019 unmöglich macht Vorschlag zum weiteren Vorgehen Ab Dez wird die Frist auf 12 Tage verlängert, damit ergibt sich eine Verlängerung für EVU von 3 auf 8 Tage
20 7 Automatische Entgeltminderung / Anreizsystem Von DB Netz mitgeteilte Regelung Überführung der wirtschaftlichen Effekte aus der automatischen Entgeltminderung in Anreizsystem Gesetzestext Keine gesetzliche Regelung für Entgeltminderung im ERegG; früher: 21 Abs. 6 Satz 2 EIBV BGB Kritik BNetzA Entgeltminderung und Anreizsystem müssten separat gewährt werden, da sie auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen beruhen Motivation DB Netz Überführung der wirtschaftlichen Effekte in ein System; dadurch administrative Vereinfachung Vorschlag zum weiteren Vorgehen Bis einschließlich TPS 2020 bleiben Anreizsystem und automatische Entgeltminderung nebeneinander bestehen Integration der wirtschaftlichen Effekte aus der automatischen Entgeltminderung in Anreizsystem bleibt Ziel für TPS 2021 ff
21 7 Minderung auf Verlangen / Schadensersatz Von DB Netz mitgeteilte Regelung Anpassung verschuldensabhängige Minderung auf Verlangen Verrechnung von Anreizentgelten mit Schadenersatz BGB Gesetzestext Kritik BNetzA Beschränkung der Leistungspflicht in Bezug auf Verrechnung Ausschlussfrist 15 Tage Vereinfachte Abgeltung von Ansprüchen aus Schlechtleistung Motivation DB Netz Vorschlag zum weiteren Vorgehen DB Netz wird die mitgeteilte Regelung im Rahmen der Neufassung des Anreizsystems nicht weiter verfolgen
22 8 Wirtschaftliche Tragfähigkeit Von DB Netz mitgeteilte Regelung n/a Gesetzestext Kritik Zugangsberechtigte / BNetzA Motivation DB Netz Vorschlag zum weiteren Vorgehen Um ein vereinbartes Leistungsniveau zu erreichen und die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines Verkehrsdienstes nicht zu gefährden, vereinbart der Betreiber der Schienenwege mit den Zugangsberechtigten die Eckwerte der leistungsabhängigen Entgeltregelung [ ]. (Anlage 7 Ziffer 2a) ERegG) Die Möglichkeit einer Gefährdung der Tragfähigkeit von (Teilen) des Schienengüterverkehrs könne nicht abschließend ausgeschlossen werden Gesetzliches Erfordernis für alle Zugfahrten ein System einzuführen Schwellenwerte und Eurobeträge wurden so kalibriert, dass die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Verkehrsdienste aus Sicht DB Netz nicht gefährdet ist Nochmalige Betrachtung, sobald Klarheit über Ausgestaltung des Systems besteht
23 9 Kodierungen Von DB Netz mitgeteilte Regelung Zuordnung von Anreizentgelten zur VU in Abhängigkeit des Verursachers Gesetzestext ERegG Anlage 7 (zu 36 Absatz 2 und 39) Kritik BNetzA Kodierungen von Verspätungen durch defekte Reisezugwagen (Verspätungsursachen 62) auch in Güterzügen möglich Berücksichtigung von VU 10 bei Bau Motivation DB Netz Verursachergerechte Zuordnung von cvmin Vorschlag zum weiteren Vorgehen Für im Netzfahrplan berücksichtigte Baustellen wird die VU 10 Bau etabliert, für die dann auch ein höheres Anreizentgelt gelten soll
Schienennetz-Benutzungsbedingungen der DB Netz AG 2019 (SNB 2019) Entwurf der Ziffer & 6.6.5
Schienennetz-Benutzungsbedingungen der DB Netz AG 2019 (SNB 2019) Entwurf der Ziffer 6.4.2. & 6.6.5 DB Netz AG Zentrale I.NMN 6.4.2. Anreizsystem zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit Die nachfolgenden leistungsabhängigen
MehrTrassenpreissystem 2018 und Anreizsystem. DB Netz AG 4. Regionaler Kundendialog September 2016
Trassenpreissystem 2018 und Anreizsystem Ziel der heutigen Veranstaltung: Information über TPS 2018 und Anpassung Anreizsystem Information über aktuellen Sachstand im weiterentwickelten TPS Vorstellung
MehrTrassenzuweisung auf überlasteten Schienenwegen ( Sylt und kein Ende?)
Trassenzuweisung auf überlasteten Schienenwegen ( Sylt und kein Ende?) Deutsche Bahn AG Dr. Erik Staebe Kartellrechtliche Verfahren und Regulierungsrecht (CRC 1) Berlin 30. Juni 2016 Fall Sylt : Wettbewerb
Mehr- 1 - Beschluss. In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrages
- 1 - Beschlusskammer 10 BK10-18-0014_E Beschluss In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrages der DB Netz AG, Theodor-Heuss-Allee 7, 60486 Frankfurt am Main, vertreten durch den Vorstand, Antragstellerin
MehrDas genehmigte Trassenpreissystem 2018
Copyright: Deutsche Bahn AG / Holger Peters Das genehmigte Trassenpreissystem 2018 Konzept für TPS entwickelt und unter Einbeziehung des Marktes und der BNetzA kommuniziert - von BNetzA mit einigen Einschränkungen
MehrInformationsveranstaltung TraFöG - Trassenentgelt-Förderung im Güterverkehr
Informationsveranstaltung TraFöG - Trassenentgelt-Förderung im Güterverkehr DB Netz AG Markus Ortmann Preise und Produkte Frankfurt am Main 05. September 2018 Ziel der heutigen Veranstaltung ist die Information
MehrDr. Matthias Stoffregen, Geschäftsführer mofair e. V. Baustellenmanagement: Herausforderungen für die Schiene
Dr. Matthias Stoffregen, Geschäftsführer mofair e. V. Baustellenmanagement: Herausforderungen für die Schiene Die LuFV II ist eine deutliche Verbesserung deutlich mehr Mittel für die Eisenbahninfrastruktur
MehrAllgemeine Regelungen für die Nutzung der Anschlussbahn der Stadt Kölleda
1 Allgemeine Regelungen für die Nutzung der Anschlussbahn der Stadt Kölleda 1 Gegenstand des Vertrages 1. Zwischen der Stadt und der THE besteht ein Infrastrukturanschlussvertrag (IAV). Die Eisenbahninfrastruktur
MehrErms-Neckar-Bahn AG Pfählerstr Bad Urach. Schienennetz-Benutzungsbedingungen der Betreiber der Schienenwege Besonderer Teil (SNB-BT)
Erms-Neckar-Bahn AG Pfählerstr. 17 72574 Bad Urach Schienennetz-Benutzungsbedingungen der Betreiber der Schienenwege Besonderer Teil (SNB-BT) Stand: 10. Oktober 2009 Gültig ab 12. Dezember 2010 - 2-1.
MehrDas geplante Trassenpreissystem der DB Netz AG. DB Netz AG Mario Theis Leiter Preise und Produkte Wien,
Das geplante Trassenpreissystem der DB Netz AG DB Netz AG Mario Theis Leiter Preise und Produkte Wien, 29.09.2015 Weiterentwicklung des TPS ist erforderlich, da über die EU RIL 2012/34 neue Anforderung
MehrNutzungsbedingungen. für Serviceeinrichtungen der IDR Bahn GmbH & Co. KG (im folgenden: IDR Bahn KG ) Besonderer Teil (NBS-BT)
Stand: 23.12.2013 IDR Bahn GmbH & Co. KG Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der IDR Bahn GmbH & Co. KG (im folgenden: IDR Bahn KG ) Besonderer Teil (NBS-BT) Anlage 3 zum Infrastruktur-Nutzungsvertrag
MehrNutzungsbedingungen. für Serviceeinrichtungen der IDR Bahn GmbH & Co. KG (im folgenden: IDR Bahn KG ) Besonderer Teil (NBS-BT)
Stand: 25.08.2009 IDR Bahn GmbH & Co. KG Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der IDR Bahn GmbH & Co. KG (im folgenden: IDR Bahn KG ) Besonderer Teil (NBS-BT) Anlage 3 zum Infrastruktur-Nutzungsvertrag
MehrNeubaustrecke Rhein/Main Rhein/Neckar FAQ zur Verkehrslenkung. DB Netz AG Frankfurt am Main
Neubaustrecke Rhein/Main Rhein/Neckar FAQ zur Verkehrslenkung DB Netz AG Frankfurt am Main 19.06.2017 Fragen zur Verkehrslenkung (1) Was ist Verkehrslenkung (VL)? Verkehrslenkung bedeutet: a) Effizientere
MehrEBA und Bundesnetzagentur werden die Verwaltungsrichtlinie prinzipiell auch für andere strukturbetreiber anwenden.
Verwaltungsrichtlinie des Eisenbahn-Bundesamtes und der Bundesnetzagentur zum Überlasteten Schienenweg gemäß 55 Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG) Gültig ab 22.06.2015 Zuletzt geändert am 14.11.2016:
MehrDie nationale Streitbeilegungsstelle nach dem DigiNetz Gesetz
Die nationale Streitbeilegungsstelle nach dem DigiNetz Gesetz Friedhelm Dommermuth, Vorsitzender Beschlusskammer 11 Berlin, 24. November 2017 www.bundesnetzagentur.de Ausgangspunkt - DigiNetzG setzt Kostensenkungsrichtlinie
MehrDas Anreizsystem Trasse der DB Netz AG mit System Pünktlichkeit erreichen. Die Basis der Zukunft. DB Netze.
Das Anreizsystem Trasse der DB Netz AG mit System Pünktlichkeit erreichen Die Basis der Zukunft. DB Netze. So macht die DB Netz AG Pünktlichkeit berechenbar Es ist das oberste Ziel der DB Netz AG, für
MehrProduktbeschreibung. Dispositionsarbeitsplätze
Foto: DB AG / Uwe Miethe Produktbeschreibung Dispositionsarbeitsplätze Nutzung funktionsbereiter Dispositionsarbeitsplätze für Eisenbahnverkehrsunternehmen Version 1.1 vom 29.06.2018 Inhaltsverzeichnis
MehrLeistungsanreize zur Erhöhung der Infrastrukturqualität. DB Netz AG Ralph Grassel I.NMK 3 Gotha,
Leistungsanreize zur Erhöhung der Infrastrukturqualität DB Netz AG Ralph Grassel I.NMK 3 Gotha, 31.01.2013 Agenda Verkehrswachstum auf der Schiene ermöglichen Anreize zur Einhaltung der Leistungsversprechen
MehrSegmentbildung und Trassenpreisfestsetzung nach dem neuen Eisenbahnregulierungsgesetz
Segmentbildung und Trassenpreisfestsetzung nach dem neuen Eisenbahnregulierungsgesetz Vortrag bei der Tagung Verkehrsökonomik und -politik Prof Dr. Christian Böttger, HTW Berlin 1 Segmentbildung und Entgeltfestsetzung
MehrEntwicklung einer Anreizregulierung im Eisenbahninfrastruktursektor
Entwicklung einer Anreizregulierung im Eisenbahninfrastruktursektor Kirsten Rüther, Bundesnetzagentur Konferenz "Verkehrsökonomik und -politik" Berlin, 12062015 wwwbundesnetzagenturde Überlegungen zur
MehrDr. Matthias Stoffregen Geschäftsführer mofair e. V. Wettbewerb im Fernverkehr? Wettbewerb im Fernverkehr!
Dr. Matthias Stoffregen Geschäftsführer mofair e. V. Wettbewerb im Fernverkehr? Wettbewerb im Fernverkehr! mofair: Bündnis für fairen Wettbewerb im Schienenpersonenverkehr 7. Dezember 2018 Dr. Matthias
MehrPositionspapier der Bundesnetzagentur. Dispositionsrichtlinien DB Netz AG
Positionspapier der Bundesnetzagentur Dispositionsrichtlinien DB Netz AG Vorbemerkung: Dieses Positionspapier wurde vom Arbeitskreis einvernehmlich verabschiedet. Dem Arbeitskreis gehörten an: boxxpress
MehrKapazitätssicherung in Rahmenverträgen - de lege lata und de lege ferenda
Kapazitätssicherung in Rahmenverträgen - de lege lata und de lege ferenda Dr. Johannes Arnade, Referent Workshop zum Eisenbahnrecht Berlin, 30.06.2016 www.bundesnetzagentur.de Themenübersicht I. Rechtsquellen
MehrProduktbeschreibung. Fahrtzeitberechnung
Foto: DB AG / Jochen Schmidt Produktbeschreibung Fahrtzeitberechnung Berechnung der Mindestfahrzeit (inklusive Regelzuschlag; ohne Bauzuschläge) Version 1.1 vom 29.06.2018 1 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines
MehrJudikatur zur Entgeltregulierung in Deutschland
Judikatur zur Entgeltregulierung in Deutschland 1. Symposium der Schienen Control Grobgliederung A. Grundlagen der Entgeltbemessung B. Entgeltregulierung aus der Sicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit C.
MehrWeiterentwicklung Trassenpreissystem im neuen Rechtsrahmen. DB Netz AG Mario Theis Leiter Preise und Produkte Berlin,
Weiterentwicklung Trassenpreissystem im neuen Rechtsrahmen DB Netz AG Mario Theis Leiter Preise und Produkte Berlin, 12.06.2015 Weiterentwicklung des TPS ist erforderlich, da über die EU RIL 2012/34 neue
MehrWeiterentwicklung Trassenpreissystem Die Revision der Entgeltbildungssystematik. DB Netz AG Mario Theis Leiter Preise und Produkte Berlin,
Weiterentwicklung Trassenpreissystem Die Revision der Entgeltbildungssystematik DB Netz AG Mario Theis Leiter Preise und Produkte Berlin, 12.06.2015 Weiterentwicklung des TPS ist erforderlich, da über
MehrQualitätsanalyse durch Auswertungen von Verspätungsdaten am Beispiel
19. FBS-Anwendertreffen Halle (Saale) Qualitätsanalyse durch Auswertungen von Verspätungsdaten am Beispiel Die systematische Zusammenfassung sowie tabellarische und grafische Aufbereitung von Verspätungsstatistiken
MehrOptimierung Kundenkommunikation Bau Bau- und Informationsdialoge. DB Netz AG 1. Bau- und Informationsdialog RB West I.NM-W Duisburg,
Optimierung Kundenkommunikation Bau Bau- und Informationsdialoge DB Netz AG 1. Bau- und Informationsdialog RB West I.NM-W Duisburg, 02.03.2017 Die Kundenkommunikation Bau wird besser! Kritikpunkt Optimierung
MehrEntgeltgrundsätze für. die Benutzung der Zugtrasse sowie der sonstigen Anlagen und Einrichtungen der Eisenbahninfrastruktur der
Entgeltgrundsätze für die Benutzung der Zugtrasse sowie der sonstigen Anlagen und Einrichtungen der Eisenbahninfrastruktur der Kiel Schönberger Eisenbahn Anlage 1 zum Infrastruktur-Nutzungsvertrag Gültig
MehrAmtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen
Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Ausgabe Nr. 1 10. Jahrgang Gelsenkirchen, 18.01.2010 Inhalt: Seite 1. Richtlinie der Fachhochschule Gelsenkirchen für das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen
MehrKapazität, Baustellen und Pünktlichkeit die Bahnunternehmen können nur gemeinsam Erfolg haben
Netzwerk Europäischer Eisenbahnen e.v. Kapazität, Baustellen und Pünktlichkeit die Bahnunternehmen können nur gemeinsam Erfolg haben Peter Westenberger Horber Schienentage, 22. November 2018 Übersicht
MehrEisenbahninfrastrukturnutzungsvertrag
Eisenbahninfrastrukturnutzungsvertrag zur Nutzung von Serviceeinrichtungen der Bayernhafen GmbH & Co. KG in den bayernhäfen Aschaffenburg, Bamberg, Regensburg und Passau der Bayernhafen GmbH & Co. KG,
MehrBÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Deutscher Bundestag Drucksache 19/3247 19. Wahlperiode 05.07.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Matthias Gastel, Stefan Gelbhaar, Stephan Kühn (Dresden), Daniela Wagner
MehrNutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Besonderer Teil (NBS-BT)
RHENUS VENIRO GmbH & Co. KG Weißliliengasse 10 55116 Mainz Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Besonderer Teil () Stand: 01. Oktober 2009 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines... 3 1.1 Geschäftsbedingungen,
MehrGRUNDSATZ-INFRASTRUKTURNUTZUNGSVERTRAG ( GRUNDSATZ-INV )
GRUNDSATZ-INFRASTRUKTURNUTZUNGSVERTRAG ( GRUNDSATZ-INV ) Muster für Zugangsberechtigte gemäß 1 Abs. 12 ERegG, gültig für Leistungen in der Netzfahrplanperiode 2020 Die DB Netz Aktiengesellschaft, vertreten
MehrEntscheidung der BNetzA über Marktsegmente und Aufschläge
Entscheidung der über Marktsegmente und Aufschläge Prof. Dr. Karsten Otte, Abteilungsleiter Eisenbahn und kom. Vors. Beschlusskammer Eisenbahnen Wien, 05.10.2017 www.bundesnetzagentur.de Entgeltbildung
MehrEntflechtung aus Sicht von Zugangsberechtigten
Entflechtung aus Sicht von Zugangsberechtigten Marktdialog Entflechtung, Berlin, 20. Juni 2018 Gliederung 1. Ziel der Entflechtung aus Sicht des Zugangsberechtigten 2. Überblick rechtlicher Status quo
MehrRahmenverträge in der 3. Rahmenfahrplanperiode* Kundeninformationsveranstaltung 2013
Rahmenverträge in der 3. Rahmenfahrplanperiode* Kundeninformationsveranstaltung 2013 * vorbehaltlich Änderungen die sich bis Inkrafttreten der SNB 2015 ergeben 1 DB Netz AG Kundencenter Netzfahrplan I.NMF
MehrLesefassung November 2016
Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ggmbh Berlin (VTV-LHB) vom 1. Mai 2012 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe
MehrKoordination zwischen Bund und Ländern sowie Bundesnetzagentur und DB AG
Sitzung der Staatssekretärinnen / Amtschefinnen und Staatssekretäre / Amtschefs der Verkehrsressorts der Länder Koordination zwischen Bund und Ländern sowie Bundesnetzagentur und DB AG (Institutionen-)Ökonomische
MehrLesefassung November 2016
Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe
MehrSchadensersatzansprüche gegen Netzbetreiber bei schuldhaft verursachten Betriebsstörungen Haftung aus Pönalen Dr. Anselm Grün
Schadensersatzansprüche gegen Netzbetreiber bei schuldhaft verursachten Betriebsstörungen Haftung aus Pönalen Dr. Anselm Grün Institut für Energie- und Regulierungsrecht Berlin Workshop zum Eisenbahnrecht
MehrInhalt. 1. Einleitung Die Kindertagespflege in einer Großtagespflegestelle Haftung in einer GbR... 7
Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Die Kindertagespflege in einer Großtagespflegestelle... 6 3. Haftung in einer GbR... 7 4. Arbeitsrechtlicher Status einer Tagespflegeperson in einer Großtagespflegestelle...
MehrMobilitätsgarantie Baden-Württemberg und Entschädigungsregelung für Pendler Matthias Lieb
Mobilitätsgarantie Baden-Württemberg und Entschädigungsregelung für Pendler Matthias Lieb 26.02.2018 1 Agenda Wieso Mobilitätsgarantie und Entschädigungsregelung? Aktuelle Pünktlichkeit im Regionalverkehr
MehrWeiterentwicklung Trassenpreissystem. DB Netz AG Mario Theis Leiter Preise und Produkte Frankfurt,
Weiterentwicklung Trassenpreissystem DB Netz AG Mario Theis Leiter Preise und Produkte Frankfurt, 11.03.2015 Trassenentgelte sind wesentliche Säule der Finanzierung zur Sicherstellung einer qualitativ
MehrERegG-E - Entwurf eines Eisenbahnregulierungsgesetzes
www.bundesnetzagentur.de ERegG-E - Entwurf eines Eisenbahnregulierungsgesetzes Bewertung der Entgeltvorschriften aus Sicht der Bundesnetzagentur Inhaltliche Darstellung der geänderten Entgeltregelungen
MehrSatzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen in weisungsfreien Angelegenheiten der Stadt Chemnitz (Informationsfreiheitssatzung)
Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen in weisungsfreien Angelegenheiten der Stadt Chemnitz (Informationsfreiheitssatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
MehrAblehnungsgründe für das Verfahren
Ablehnungsgründe für das Verfahren 7. Forum für Verbraucherrechtswissenschaft (12./13.März 2015) Alternative: Streitschlichtung Die Umsetzung der ADR-Richtlinie in Deutschland Dr. Susanne L. Gössl, LL.M.
MehrLandestarife - der richtige Ansatz für den Bestellermarkt?
BSL Transportation Consultants GmbH & Co. KG Cölln Haus Brodschrangen 3 5 20457 Hamburg info@bsl-transportation.com www.bsl-transportation.com Landestarife - der richtige Ansatz für den Bestellermarkt?
MehrBayern-Takt und Deutschland-Takt FBS-Anwendertreffen Dresden
Bayern-Takt und Deutschland-Takt 2030 - FBS-Anwendertreffen Dresden 2017 - Andreas Schulz 27.04.2017 Bayern vor der Bahnreform 1994/1996 Konzentration auf Ballungsräume, Rückzug aus der Fläche! 150 SPNV-Strecken
MehrInfrastrukturzugang und Entgelte
Infrastrukturzugang und Entgelte Dr. Marcus ter Steeg Recht für Eisenbahner Intensiv-Workshop der FER Dortmund, 19.04.2018 www.bundesnetzagentur.de Überblick I. Zugang a) Überblick b) Zugangsfälle c) Marktanteile
MehrKurzarbeit. Rechtsanwalt Dr. Jürgen Wuttke Leiter der Abteilung Arbeitsmarktpolitik BDA Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
Kurzarbeit Rechtsanwalt Dr. Jürgen Wuttke Leiter der Abteilung Arbeitsmarktpolitik BDA Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände 23. Passauer Arbeitsrechtssymposion Passau, 18. Juni 2009 Inhaltsübersicht
MehrVergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014
Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführung, einerseits und der Gewerkschaft Erziehung
MehrAnreiz- und Minderungssystem. Inhalt
Anreiz- und Minderungssystem zur Verringerung von Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit von Schienennetz und Serviceeinrichtungen der Rurtalbahn GmbH Stand: 28.07.2011 Inhalt 1 Zweck und Geltungsbereich...
MehrB E S C H L U S S. In den Vergabenachprüfungsverfahren
VERGABEKAMMER SCHLESWIG-HOLSTEIN beim Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr Reventlouallee 2-4, 24105 Kiel B E S C H L U S S Az.: VK-SH 21-27/08 und VK-SH 28-34/08 In den Vergabenachprüfungsverfahren
MehrVertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Schicksal der Gegenleistungspflicht, 326 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 2 Unmöglichkeit von keinem der Beteiligten zu vertreten
MehrStellungnahme von VÄTER e.v. zur Gesetzesinitiative der Bundesregierung zur Neufassung der elterlichen Sorge.
Stellungnahme von VÄTER e.v. zur Gesetzesinitiative der Bundesregierung zur Neufassung der elterlichen Sorge. Mit Beschluss vom 21.07.2010 hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung des 1626 a BGB für
MehrEisenbahninfrastrukturnutzungsvertrag
Eisenbahninfrastrukturnutzungsvertrag zur Nutzung von Serviceeinrichtungen der Bayernhafen GmbH & Co. KG in den Häfen Aschaffenburg, Bamberg, Nürnberg, Regensburg und Passau zwischen der Bayernhafen GmbH
MehrSchienennetz-Benutzungsbedingungen. des Mansfelder Bergwerksbahn e.v. für die Strecke. Kostermansfeld-Wippra. Besonderer Teil SNB-MBB (BT)
Schienennetz-Benutngsbedingungen (SNB MBB (BT)) Schienennetz-Benutngsbedingungen des für die Strecke Kostermansfeld-Wippra Besonderer Teil SNB-MBB (BT) gültig ab: 10. Dezember 2017 Seite 1 von 5 Schienennetz-Benutngsbedingungen
MehrZu spät oder gar nicht? Verspätungen und Zugausfälle bei BVG und S-Bahn 2014 und 2015
Drucksache 17 / 17 973 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Gelbhaar (GRÜNE) vom 10. Februar 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Februar 2016) und Antwort
MehrStuttgart 21 Kosten eines Projektabruches Berlin, Prof. Dr. Christian Böttger HTW Berlin
Stuttgart 21 Kosten eines Projektabruches Berlin, 17.11.2010 Prof. Dr. Christian Böttger HTW Berlin Seite 1 Abbruchkosten DB Angaben Die von der DB AG genannten Werte für einen Abbruch der Projekte variieren
MehrDie Bedeutung der öffentlichen Finanzierung der Eisenbahnen für die Festlegung der Trassenentgelte
Die Bedeutung der öffentlichen Finanzierung der Eisenbahnen für die Festlegung der Trassenentgelte Jan Thomas Schäfer, M.A. Symposium der Schienen-Control GmbH 05. Oktober 2017 Motivation 3 von 17 Trassenentgelte
MehrDie rechtlichen Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie im Lichte der jüngsten Rechtsprechung Konsequenzen für die Zukunft
Die rechtlichen Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie im Lichte der jüngsten Rechtsprechung Konsequenzen für die Zukunft Prof. Dr. Kurt Faßbender Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbes. Umwelt- und Planungsrecht
MehrVerspätungen und Zugausfälle bei BVG und S-Bahn im ersten Halbjahr 2016
Drucksache 17 / 18 907 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Gelbhaar (GRÜNE) vom 21. Juli (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Juli ) und Antwort Verspätungen
MehrHalbierung der Trassenpreise: Folgen für die staatliche Finanzierung und die Struktur der Trassenpreise
Halbierung der Trassenpreise: Folgen für die staatliche Finanzierung und die Struktur der Trassenpreise Andreas Brenck, IGES Institut GmbH Kay Mitusch, Karlsruher Institut für Technologie (KIT) und IGES
MehrNutzungsbedingungen für die Eisenbahninfrastruktur und Serviceeinrichtungen des GVZ Berlin West Wustermark, Besonderer Teil - NBD IPG BT GVZ WU -
Nutzungsbedingungen für die Eisenbahninfrastruktur und Serviceeinrichtungen des GVZ Berlin West Wustermark, Besonderer Teil - NBD IPG BT GVZ WU - Stand 01.01.2010 Seite 1 von 9 Nutzungsbedingungen für
MehrBericht der Stadtwerke Leipzig GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014
Bericht der Stadtwerke Leipzig GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2014 Elektrizitätsversorgungsunternehmen: Stadtwerke Leipzig GmbH Betriebsnummer des Elektrizitätsversorgungsunternehmens:
MehrFachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 18 SGB IX Erstattung selbstbeschaffter Leistungen
Fachliche Weisungen Reha Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 18 SGB IX Erstattung selbstbeschaffter Leistungen Änderungshistorie Neufassung Gesetzestext 18 SGB IX Erstattung selbstbeschaffter Leistungen
MehrNutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der HSB Besonderer Teil (NBS-BT)
Heidelberger Straßen- und Bergbahn GmbH Kurfürstenanlage 42-50 69115 Heidelberg im Folgenden EIU genannt. Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der HSB Besonderer Teil (NBS-BT) Stand 01.02.2015
MehrDrei Jahre Regulierung im Eisenbahnsektor durch die Bundesnetzagentur - eine Bestandsaufnahme -
Drei Jahre Regulierung im Eisenbahnsektor durch die Bundesnetzagentur - eine Bestandsaufnahme - Dr. Iris Henseler-Unger, Vizepräsidentin der Bundesnetzagentur Symposium Wettbewerb und Regulierung Berlin,
MehrSchienennetz- Nutzungsbedingungen Besonderer Teil (SNB-BT) der R.P. Eisenbahn GmbH
Seite 1 / 12 Schienennetz- Besonderer Teil (SNB-BT) der R.P. Eisenbahn GmbH Fahrplanperiode: 2019/2020 Veröffentlicht: 07. September 2018 Gültig ab: 08. April 2019 Seite 2 / 12 Bei der R.P. Eisenbahn GmbH
MehrBericht der E-Werk Schweiger GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014
Bericht der E-Werk Schweiger GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 EEG-Belastungsausgleich im Jahr: 2015 Elektrizitätsversorgungsunternehmen: E-Werk Schweiger GmbH Betriebsnummer bei der Bundesnetzagentur:
MehrBeschluss. In dem Verwaltungsverfahren. auf Antrag der
1Bundesnetzagentur Beschlusskammer 10 BK 10-16-0015 Z Beschluss In dem Verwaltungsverfahren auf Antrag der Eisenbahngesellschaft Potsdam mbh, Haunwöhrer Straße 32, 85051 Ingolstadt, vertreten durch die
MehrUrlaub für Auszubildende
Urlaub für Auszubildende Urlaub nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes. Der Ausbildende (Betrieb) hat dem Lehrling für jedes Kalenderjahr Erholungsurlaub zu
MehrSitzung der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates
Sitzung der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates Ausführung von Dr. Dirk Stahl, CEO BLS Cargo AG BLS Cargo AG, Bollwerk 27, CH-3001 Bern - Tel: +41 58 327 28 44; Fax +41 58 327 28
MehrSNB-BT. T h E. Schienennetz-Nutzungsbedingungen Besonderer Teil THÜRINGER EISENBAHN. gültig ab 10. Dezember 2018
THÜRINGER EISENBAHN GmbH Binderslebener Landstraße 183 99092 Erfurt T h E Schienennetz-Nutzungsbedingungen Besonderer Teil SNB-BT gültig ab 10. Dezember 2018 Die hier veröffentlichten Entgelte und Entgeltgrundsätze
MehrMITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT. gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 23.9.2011 KOM(2011) 589 endgültig 2009/0035 (COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise
MehrSchadenersatz und Minderung nach österreichischem Recht
Schadenersatz und Minderung nach österreichischem Recht WORUM ES GEHT 2 Grund der Unterbrechung > Ungeplante Baustellen, Betriebsstörungen oder Kapazitätsengpässe Und worum nicht: > Geplante Baustellen,
MehrSchienennetznutzungsbedingungen Besonderer Teil (SNB-BT) der. FVE Farge-Vegesacker Eisenbahngesellschaft mbh
Schienennetznutzungsbedingungen Besonderer Teil (SNB-BT) der FVE Farge-Vegesacker Eisenbahngesellschaft mbh Entwurf zur Stellungnahme Gültig ab 09.12.2018 1 von 10 Inhalt Ergänzungen/ Abweichungen zu/
MehrBericht der STEAG GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014
Bericht der STEAG GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 EEG Belastungsausgleich im Jahr 2014 Elektrizitätsversorgungsunternehmen: STEAG GmbH Betriebsnummer bei der Bundesnetzagentur: 20002447 Regelzonen:
MehrMietrecht. Mietrecht. Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21
Mietrecht Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21 Das Mietrecht ist geregelt in: 535 bis 580a BGB Es ist zu unterscheiden: - Mietrecht allgemeiner Teil (
MehrZu spät oder gar nicht? Wie groß waren Verspätungen und Zugausfälle bei BVG und S-Bahn im Jahr 2016?
Drucksache 18 / 10 525 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Gelbhaar (GRÜNE) vom 22. Februar 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Februar 2017) und Antwort
MehrDeutschland-Takt und Schienengüterverkehr Erfolgsfaktor für Schienenlogistik? Berlin, 11. Juni 2012 TX Logistik AG Burkhard Bräkling
Deutschland-Takt und Schienengüterverkehr Erfolgsfaktor für Schienenlogistik? Berlin, 11. Juni 2012 TX Logistik AG Burkhard Bräkling TX Logistik AG 1 Wer ist TX Logistik? 180 Umsatzentwicklung TX Logistik
MehrAnhang 4 Trassenpreiskatalog für die Strecke Chemnitz/Zwönitzbrücke Stollberg
Anhang 4 Trassenpreiskatalog für die Strecke Chemnitz/Zwönitzbrücke Stollberg Gültig ab: 11.12. 2011 Vorbemerkungen Das Trassenpreissystem der City-Bahn Chemnitz GmbH (CBC) gliedert sich in drei Gruppen:
MehrJour Fixe Qualität und Pünktlichkeit Deutsche Bahn AG TB
Jour Fixe Qualität und Pünktlichkeit 12.04.2018 Deutsche Bahn AG TB 05.04.2018 Aktuelle Pünktlichkeit nach Sektoren OPEX Korridore 2 Deutsche Bahn AG TB 05.04.2018 SPFV: Jahrespünktlichkeit ggü. 2015 deutlich
Mehrzum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Festzuschuss- Richtlinie: Anpassung zahntechnischer Regelversorgungen
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Festzuschuss- Richtlinie: Anpassung zahntechnischer Regelversorgungen Vom 14. November 2013 Inhalt 1. Rechtsgrundlage...
MehrSchienennetz-Benutzungsbedingungen der RSE Rhein-Sieg-Eisenbahn GmbH Besonderer Teil (SNB-BT) Stand: Oktober
Schienennetz-Benutzungsbedingungen der RSE Rhein-Sieg-Eisenbahn GmbH Besonderer Teil (SNB-BT) Stand: 1024. Oktober 20092011-1 Inhaltsverzeichnis 1 Zweck und Geltungsbereich... 3 2 Ergänzungen/Abweichung
MehrEnergie Ökologie nachhaltige Energieentwicklung in Belarus
Energie Ökologie nachhaltige Energieentwicklung in Belarus Prof. Dr. S. von Cramon-Taubadel German Economic Team Belarus & Georg-August-Universität Göttingen 4. Tag der Deutschen Wirtschaft in Belarus
MehrDie Vorschläge der EU-Kommission zur Neufassung des ersten Eisenbahnpaketes unter Berücksichtigung des Vertragsverletzungsverfahrens
Die Vorschläge der EU-Kommission zur Neufassung des ersten Eisenbahnpaketes unter Berücksichtigung des Vertragsverletzungsverfahrens Joachim Fried Konzernbevollmächtigter Europäische Angelegenheiten, Nationale
MehrRahmenvertrag über die Zuweisung von Schienenwegskapazität zwischen. dem Zugangsberechtigten. <Zugangsberechtigter> im Folgenden ZB genannt.
RV-Nummer: < > Muster, Stand 13.12.2013 Rahmenvertrag über die Zuweisung von Schienenwegskapazität zwischen dem Zugangsberechtigten im Folgenden ZB genannt und der DB Netz AG Theodor-Heuss-Allee
MehrInformation über geplante wesentliche Änderungen der Entgeltregelungen für Marktaufschläge im Wegeentgeltmodell 2020
Information über geplante wesentliche Änderungen der Entgeltregelungen für Marktaufschläge im Wegeentgeltmodell 2020 (Stand 1. März 2019 auf Basis des nicht rechtskräftigen Bescheids der SCK vom 18.2.2019
MehrÖffentlich-rechtlicher Vertrag
Öffentlich-rechtlicher Vertrag zum betrieblich-technischen Regelwerk DB Netz AG Sebastian Lamp Betrieblich-technische Kundenveranstaltung 2014 Netzzugangs- und Regulierungsrecht Kassel, 12.05.2014 Inhaltsverzeichnis
MehrBericht der Stadtwerke Düsseldorf AG nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 : EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2014
Bericht der Stadtwerke Düsseldorf AG nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 : EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2014 Elektrizitätsversorgungsunternehmen: Stadtwerke Düsseldorf AG Betriebsnummer des Elektrizitätsversorgungsunternehmens
Mehr2 Abweichende Vereinbarung
Rechtliche Grundlagen bei privat Versicherten 35 2 Abweichende Vereinbarung Der Verordnungsgeber verfolgt mit der Überarbeitung vor allem des 2 in der neuen GOZ vier wichtige Ziele: Anpassung an entsprechende
MehrDas Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen.
-1- Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung von Wohnraum Der Anspruch des Wohnungsmieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung setzt nicht voraus, dass der Mieter in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt
MehrRückzahlung von Urlaubsgeld?
Rückzahlung von Urlaubsgeld? Arbeitgeber gewähren häufig ihren Arbeitnehmern neben dem für die Urlaubszeit zu gewährendem Urlaubsentgelt aus Anlaß der Urlaubsgewährung eine zusätzliche Urlaubsvergütung,
Mehr