BESCHEID: 2. Verwaltungskosten für diesen Bescheid werden nicht erhoben.

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1 Die Stadt Clingen, die Gemeinde Oberbösa, die Gemeinde Topfstedt, die Gemeinde Trebra, die Gemeinde Wasserthaleben und die Gemeinde Westgreußen haben mit der Verwaltungsgemeinschaft Greußen eine Zweckvereinbarung über die Übertragung der Aufgaben der Verwaltung kommunaler, zu Wohnzwecken genutzter Mietobjekte vereinbart. Das Landratsamt Kyffhäuserkreis macht hiermit gemäß 12 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) vom (GVBl. Nr. 8, S. 290 ff.) in der zurzeit geltenden Fassung die Zweckvereinbarung und ihre Genehmigung nachstehend durch Veröffentlichung in der Thüringer Allgemeine amtlich bekannt. Hinweis: Die beteiligten Gebietskörperschaften sollen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung der Aufsichtsbehörde entsprechend 12 abs. 1 Satz 3 ThürKGG hinweisen. Sondershausen den gez. Hauspurg Amtsleiterin Kommunalaufsicht 1. Amtliche Bekanntmachung der Genehmigung der Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Clingen, der Gemeinde Oberbösa, der Gemeinde Topfstedt, der Gemeinde Trebra, der Gemeinde Wasserthaleben und der Gemeinde Westgreußen sowie der Verwaltungsgemeinschaft Greußen über die Übertragung der Aufgaben der Verwaltung kommunaler, zu Wohnzwecken genutzter Mietobjekte Vollzug des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit hier: Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Clingen, der Gemeinde Oberbösa, der Gemeinde Topfstedt, der Gemeinde Trebra, der Gemeinde Wasserthaleben und der Gemeinde Westgreußen sowie der Verwaltungsgemeinschaft Greußen über die Übertragung der Aufgaben der Verwaltung kommunaler, zu Wohnzwecken genutzter Mietobjekte Sehr geehrte Damen und Herren, in der im Betreff angeführten Angelegenheit ergeht folgender BESCHEID: 1. Die zwischen der Stadt Clingen, der Gemeinde Oberbösa, der Gemeinde Topfstedt, der Gemeinde Trebra, der Gemeinde Wasserthaleben und der Gemeinde Westgreußen sowie der Verwaltungsgemeinschaft Greußen über die Übertragung der Aufgaben der Verwaltung kommunaler, zu Wohnzwecken genutzter Mietobjekte geschlossene Zweckvereinbarung wird in der vorgelegten Fassung genehmigt. 2. Verwaltungskosten für diesen Bescheid werden nicht erhoben. 2. Amtliche Bekanntmachung der Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Clingen, der Gemeinde Oberbösa, der Gemeinde Topfstedt, der Gemeinde Trebra, der Gemeinde Wasserthaleben und der Gemeinde Westgreußen sowie der Verwaltungsgemeinschaft Greußen über die Übertragung der Aufgaben der Verwaltung kommunaler, zu Wohnzwecken genutzter Mietobjekte

2 Aufgrund des 47 Abs. 3 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom (GVBl. S. 41) in der zurzeit geltenden Fassung sowie 7 ff. des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) vom (GVBl. Nr. 8, S. 290 ff.) in der zurzeit geltenden Fassung wird zwischen der Stadt Clingen, vertreten durch den, Herrn Harald Keitel dienstansässig: Schulstraße 8, Clingen der Gemeinde Oberbösa, vertreten durch die in, Frau Bärbel Köhne dienstansässig: Hohler Graben 27, Oberbösa der Gemeinde Topfstedt, vertreten durch den, Herrn Arndt Halecker dienstansässig: Am Gut 1, Topfstedt der Gemeinde Trebra, vertreten durch den, Herrn Reinhold Ackermann dienstansässig: Kapellhofstraße 12, Trebra der Gemeinde Wasserthaleben, vertreten durch den, Herrn Norbert Dießl dienstansässig: Hauptstraße 20, Wasserthaleben und der Gemeinde Westgreußen, vertreten durch die in, Frau Rosemarie Krause dienstansässig: Rohnstedter Straße 7, Westgreußen sowie - im Folgenden Kommunen genannt - der Verwaltungsgemeinschaft Greußen, vertreten durch den Gemeinschaftsvorsitzenden, Herrn Ulrich Georgi, dienstansässig: Bahnhofstraße 13 A, Greußen folgende - im Folgenden Verwaltungsgemeinschaft genannt - ZWECKVEREINBARUNG ÜBER DIE ÜBERTRAGUNG DER AUFGABEN DER VERWALTUNG KOMMUNALER, ZU WOHNZWECKEN GENUTZTER MIETOBJEKTE geschlossen:

3 1 Vertragsgegenstand (1) Die Kommunen übertragen der Verwaltungsgemeinschaft gemäß 47 Abs. 3 ThürKO sowie 7 Abs. 2 ThürKGG sämtliche ihnen jeweils obliegenden Aufgaben der Verwaltung kommunaler, zu Wohnzwecken bestimmter Mietobjekte (übertragene Aufgabe) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 1. Die Kommunen bleiben innerhalb ihres Gemeindegebietes für die übertragene Aufgabe zuständig. Die Verwaltungsgemeinschaft führt diese Aufgabe nach den Sätzen 3 und 4 als Behörde der jeweiligen Kommune nach deren Weisung aus; der kann die Kommune auch insoweit vertreten. Der Verwaltungsgemeinschaft obliegt im Hinblick auf die übertragene Aufgabe die verwaltungsmäßige Vorbereitung und der verwaltungsmäßige Vollzug der Beschlüsse der Kommunen sowie die Besorgung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten, die für die Kommunen keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Hält der Gemeinschaftsvorsitzende im Hinblick auf die übertragene Aufgabe einen Beschluss oder eine Weisung einer Kommune für rechtswidrig, hat er den Vollzug auszusetzen und den der betreffenden Kommune und die Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten. 2. Gegenstand der Zweckvereinbarung sind unbeschadet der Ziffer 1 insbesondere a) die Vertragsverwaltung: aa) Erfassung aller Stammdaten zum Objekt, bb) Erfassung aller Stammdaten zu den Mietern, cc) Sicherstellung vereinbarter Mietsicherheiten, dd) sämtliche Vertragsabwicklungen mit den Mietern, ee) Eingangskontrolle der Mietzahlungen und Nebenkosten, ff) Organisation des außergerichtlichen Mahnverfahrens mit Erstellung eines Mahnbescheids, gg) Prüfung und Zahlung aller Ausgaben, hh) Überprüfung vereinbarter Mietgleitklauseln, ii) Überprüfung des Mietpreisniveaus, jj) Vorschläge zur Anpassung von Mieterhöhungen, kk) Durchführung der Anpassung des Mietzinses, ll) zeitnahe Anpassung der Nebenkostenvorauszahlungen, b) das Rechnungswesen: aa) Erstellung, Abrechnung aller Ein- und Ausgabenvorgänge, bb) Erstellung einer aktuellen Zahlungsrückstandsliste, cc) Erstellung der Nebenkostenabrechnung und Einziehung evtl. Nachforderungen sowie ggf. Vorschlag zur Anpassung der Vorausleistung, dd) Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs, c) die allgemeine Verwaltung: aa) Abschluss und Kündigung von Mietverträgen, Neuvermietung einschließlich Mietersuche sowie Regelung sämtlicher Angelegenheiten mit den Mietern, bb) Abnahme und Übergabe der vermieteten Einheiten bei Mieterwechsel,

4 cc) Überwachung des Versicherungsschutzes für das Objekt, Regulierung eventueller Schadensfälle; bei erheblichen Prämienunterschieden die Kündigung und den Neuabschluss von Versicherungsverträgen, dd) Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen sowie Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, ee) Überprüfung aller Betriebs- und Bewirtschaftungskosten und deren Überwachung, ff) Verwaltung von Hausakten und Belegen, gg) Verwaltung von Mietsicherheiten, d) das technische Gebäudemanagement: aa) Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Heizungs-, Sanitär- und sonstigen Anlagen der Objekte einschließlich des Abschlusses und der Kündigung von Liefer- und Wartungsverträgen, bb) Vergabe der für die laufende Instandhaltung, Instandsetzung und Reparatur des Objekts erforderlichen Arbeiten, cc) Abschluss und Kündigung von Hausmeisterverträgen sowie von Verträgen mit sonstigen Hilfskräften (z. B. für Haus-, Straßen- und Gehwegreinigung, Außenanlagen), dd) Information des Auftraggebers über alle wichtigen und/oder ungewöhnlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Objekten. (2) In Ausführung der übertragenen Aufgabe ist die Verwaltungsgemeinschaft verpflichtet, die übertragene Aufgabe gewissenhaft zu führen und alles zu tun, was zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung notwendig ist. Sie ist berechtigt und verpflichtet, die wirtschaftlichen und sonstigen Interessen des Auftraggebers in jeder Hinsicht zu beachten und zu vertreten. 2 Haushaltswirtschaft und -planung, Bewirtschaftungsbefugnis (1) Die Wahrnehmung der übertragenen Aufgabe erfolgt nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung. (2) Im Rahmen der Haushaltsplanung hat die Verwaltungsgemeinschaft den Kommunen bis zum eines Haushaltsjahres für das voraus liegende Haushaltsjahr die erforderlichen Planungen zuzuarbeiten. (3) In Wahrnehmung der übertragenen Aufgabe bewirtschaftet die Verwaltungsgemeinschaft das jeweils für Mietzahlungen vorgesehene Sonderkonto der betreffenden Kommune, für das sie von dieser Bankvollmacht erhält. Im Übrigen hat die Verwaltungsgemeinschaft Gelder oder sonstige Gegenstände, die zur Wohnungsverwaltung gehören getrennt von ihrem Vermögen zu halten. 3 Kosten für die Wahrnehmung der übertragenen Aufgabe (1) Für die Erledigung der übertragenen Aufgabe erhebt die Verwaltungsgemeinschaft von den Kommunen eine Umlage, die jeweils zum eines Jahres fällig ist. Sie wird nach dem Verhältnis der für jede Kommune verwalteten Zahl der Wohnungen

5 bemessen. Berechnungsgrundlage sind die der Verwaltungsgemeinschaft in Ausführung der übertragenen Aufgabe entstehenden Kosten nach dem Ergebnis der Jahresrechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres. (2) Die Verwaltungsgemeinschaft stellt den Kommunen auf Anforderung die in Wahrnehmung der übertragenen Aufgabe maßgebenden Finanz- und Statistikunterlagen zur Verfügung. 4 Beteiligung der Kommunen (1) Die Verwaltungsgemeinschaft wird die Kommunen über besondere Vorgänge oder bedeutsame Entwicklungen in den übertragenen Aufgaben (z. B. neue Aufgaben, Eingruppierungs- oder Stellenänderungen, Veranschlagung von Investitionen) unverzüglich informieren und auf Verlangen die für die Beurteilung dieser Maßnahmen erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen. (2) Die 81 bis 85 ThürKO finden entsprechende Anwendung. 5 Laufzeit, Kündigung (1) Diese Zweckvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Eine Kündigung kann nur schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen (ordentliche Kündigung). Die ordentliche Kündigung ist ohne Vorliegen von Voraussetzungen möglich. (3) Das Recht der Verwaltungsgemeinschaft und der Kommunen zur außerordentlichen Kündigung dieser Zweckvereinbarung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 6 Vertragsanpassung, Schlichtung (1) Haben sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhaltes maßgebend sind, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhaltes an die geänderten Verhältnisse verlangen oder sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag nach 5 Abs. 2 kündigen. (2) Für Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der Beteiligten, die sich aus dieser Zweckvereinbarung ergeben, wird die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung angerufen. Für den Fall, dass das Ergebnis der Schlichtung nicht anerkannt wird, ist der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. 7

6 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Regelungen dieser Zweckvereinbarung oder Teile von Bestimmungen unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der anderen Vorschriften hiervon unberührt. Für diesen Fall soll diejenige ergänzende und/oder ersetzende Regelung erfolgen, die dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen der Parteien unter Berücksichtigung des Vertragszweckes entspricht oder am nächsten kommt. 8 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Zweckvereinbarung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 9 Inkrafttreten, Wirksamkeit der Zweckvereinbarung Die Zweckvereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie wird zu dem in 12 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG angeführten Zeitpunkt wirksam. Clingen, Oberbösa, Topfstedt, Trebra, Wasserthaleben, Westgreußen, den Für die Stadt Clingen gez. Keitel Für die Gemeinde Topfstedt gez. Arnd Halecker Für die Gemeinde Wasserthaleben gez. Norbert Dießl Für die Gemeinde Oberbösa gez. Bärbel Köhne in Für die Gemeinde Trebra gez. Reinhold Ackermann Für die Gemeinde Westgreußen gez. Rosemarie Krause in Für die Verwaltungsgemeinschaft Greußen gez. Ulrich Georgi Gemeinschaftsvorsitzender

in der im Betreff angeführten Angelegenheit ergeht folgender BESCHEID: 3. Verwaltungskosten für diesen Bescheid werden nicht erhoben.

in der im Betreff angeführten Angelegenheit ergeht folgender BESCHEID: 3. Verwaltungskosten für diesen Bescheid werden nicht erhoben. Amtliche Bekanntmachung Die Gemeinde Oberbösa hat mit der Verwaltungsgemeinschaft Greußen eine Zweckvereinbarung über die Übertragung der Aufgaben im Bereich des Straßenreinigungs-, des Sondernutzungswesens

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