HAUSVERWALTERVERTRAG
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- Elly Koch
- vor 5 Jahren
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1 HAUSVERWALTERVERTRAG zwischen - im Folgenden: Hauseigentümer - und Immobilienbüro Liane Schmidt Schillerstraße 46 c, Zittau - im Folgenden: Hausverwalter - schließen nachfolgenden Hausverwaltungsvertrag: 1 Verwaltungsobjekte Der Hauseigentümer überträgt die Verwaltung und Bewirtschaftung der nachfolgenden Grundstücke/Mietobjekte an den Hausverwalter: Mehrfamilienhaus in 2 Pflichten des Hausverwalters (1) Der Hausverwalter verpflichtet sich, den in 1 bezeichneten Haus- und Grundbesitz mit der Sorgfalt eines ordentlichen Verwalters zu verwalten und im Interesse des Hauseigentümers zu verwalten. (2) Zu seinen Aufgaben zählen die kaufmännische und technische Verwaltung.
2 1. kaufmännische Verwaltung Im Rahmen der kaufmännischen Verwaltung verpflichtet sich der Hausverwalter zu den nachfolgenden Tätigkeiten: a) Mietverhältnisse: aa) Abschluss und Kündigung von Mietverhältnissen in Absprache mit dem Hauseigentümer, einschließlich der Abnahme und Übergabe der Wohneinheiten bb) Mietinkasso und Geltendmachung aller Ansprüche, die dem Hauseigentümer aus den Mietverhältnissen zustehen cc) Überwachung des Mieteinganges dd) Führung der Mietkautionen ee) Überprüfung von Mieterhöhungsmöglichkeiten und Mietminderungsansprüchen ff) Erklärung und Geltendmachung gesetzlicher und mietvertraglich vereinbarter Mieterhöhungen gg) Ermittlung der Heiz- und Warmwasserkosten nach der Heizkostenverordnung, Beauftragung eines Wärmedienstes einschließlich Abrechnung der Kosten gegenüber den Mietern, Erhöhung und Verminderung der Vorauszahlungen hh) Ermittlung der Neben-/Betriebskosten nach der Betriebskosten-Umlageverordnung, Erhöhung und Verminderung der Vorauszahlungen, Abrechnung der Kosten gegenüber den Mietern ii) Gesamter mündlicher und schriftlicher Verkehr mit den Mietern jj) bei Beendigung eines Mietverhältnisses dafür Sorge zu tragen, dass diese Wohneinheit neu vermietet werden kann kk) Erstellung jährlicher Betriebeskostenabrechnungen, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen b) Zahlungsverkehr aa) Erfassung aller Zahlungsvorgänge im Rahmen der Hausverwaltung bb) Führung eines Hauskontos (möglichst je Haus) und Sicherung einer Mindestdeckung in Absprache mit dem Auftraggeber. Das Hauskonto wird geführt bei der BLZ: Kto.:.
3 cc) Erstellung einer Jahresabrechnung Bezahlung aller das Anwesen betreffenden Bewirtschaftungskosten nach vorheriger Prüfung dd) Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs über dieses Hauskonto ausschließlich für diesen Vertrag ee) Rücklagenbildung und Auszahlung an den Hauseigentümer, ausschließlich auf dessen Anweisung c) Behörden Gesamter Verkehr mit den Behörden, soweit er die laufende Verwaltung des Anwesens betrifft. d) Versicherungen aa) Prüfung des Versicherungsbedarfs im Einvernehmen mit dem Hauseigentümer bb) Abwicklung von Schadensfällen mit den Versicherungsgesellschaften und Dritten e) Hilfskräfte Einstellung und Entlassung, Anweisung und Überwachung von Hilfskräften (z. B. von Hausmeister, Reinigungspersonal und dgl.) f) Geräte und Hilfsmittel Beschaffung der für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung erforderlichen Gebrauchsgegenstände (z. B. Geräte für Hausmeister etc.) 2. Technische Verwaltung Ferner übernimmt der Hausverwalter die technische Verwaltung. Darunter fallen die Instandhaltung, Instandsetzung sowie besondere Verwaltungsaufgaben. Im Einzelnen sind davon erfasst: a) Instandhaltung und Instandsetzung aa) Laufende Überwachung des baulichen Zustandes (ggf. unter Hinzuziehung sachkundiger Dritter auf Rechnung des Hauseigentümers- nach Absprache mit dem Eigentümer) bb) Vergabe und Überwachung aller notwendigen Reparaturen unter Auswahl geeigneter Fachfirmen nach Absprache mit dem Eigentümer
4 cc) Vorgabe von Wartungsaufträgen und Abschluss von Wartungs- und Garantieverträgen dd) Vorausplanung a-periodischer Instandhaltung- und Instandsetzungsmaßnahmen ee) Bei Gefahr in Verzug sind sofortige Maßnahmen von der Hausverwaltung einzuleiten (3) Bei der Vergabe von Reparatur- und Instandsetzungsaufträgen, die einen monatlichen Betrag von 250,00 je Objekt übersteigen, ist die gesonderte Zustimmung des Hauseigentümers einzuholen. Bei Gefahr in Verzug oder bei Zusatzarbeiten ist der Hausverwalter ohne vorherige Rücksprache mit dem Hauseigentümer zur Auftragsvergabe für die notwendigen Maßnahmen berechtigt. (4) Der Hausverwalter ist nicht verpflichtet, die ihm aufgrund dieses Vertrages ihm obliegenden Aufgaben persönlich zu erfüllen. Er ist berechtigt, sich für die Erledigung dieser Pflichten Dritter zu bedienen. 3 Verwaltervergütung (1) Der Verwalter erhält für seine aus diesem Vertrag resultierende kaufmännische und technische Verwaltung eine monatliche Vergütung in Höhe von 15,00 Euro je Wohneinheit des verwaltenden Objektes zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer, derzeit 19 %. (2) Entgelte für besondere Leistungen, z. B. Projekte, Gutachten, Gerichtskosten und Anwaltsgebühren sind in der Vergütung des Verwalters nicht enthalten. (3) Aufwendungen und Auslagen, wie amtliche Mahngebühren, Verwaltungsgebühren, Bearbeitungskosten und Porto sowie außergewöhnliche Gebühren und Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt. (4) Die Verwaltervergütung ist jeweils bis zum 10. Tag des laufenden Monats fällig. Dem Hausverwalter steht es frei, seine Vergütung von der jeweils eingehenden Miete abzuziehen. 4 Vertragsdauer (1) Dieser Vertrag wird auf unbefristete Zeit geschlossen und kann durch beide Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
5 (2) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. (3) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sind alle Unterlagen dem Hauseigentümer oder einer von diesem zu bestimmenden dritten Person unaufgefordert herauszugeben. Mit den Unterlagen sind alle Vollmachten (Bankvollmachten, Handlungsvollmachten usw.) auszuhändigen. 5 Hausverwaltungsvollmacht Zum Nachweis seiner Vertretungsvollmacht erteilt der Hauseigentümer dem Hausverwalter die in Anlage 1 gesondert zu unterzeichnende Hausverwaltungsvollmacht. 6 Unterlagen (1) Der Hauseigentümer verpflichtet sich, sämtliche die Verwaltungsobjekte betreffenden Akten und Verträge, insbesondere Mietverträge, Pläne, Versicherungsurkunden und amtliche Schreiben/Bescheide etc. dem Hausverwalter zu übergeben. (2) Der Verwalter verpflichtet sich zur sorgsamen Aufbewahrung dieser Unterlagen sowie zur geordneten Weiterführung dieser. 7 Beauftragung eines Maklers Zur Vermeidung von Mietausfällen ist der Verwalter berechtigt, eine angemessene Anwerbung neuer Mietinteressen zu betreiben. Dabei ist er berechtigt, einen Makler mit dem Nachweis von Interessenten oder der Vermittlung von Mietvertragsabschlüssen zu beauftragen. Soweit damit gesonderte Kosten für den Hauseigentümer verbunden sind, holt der Verwalter vor Beauftragung des Maklers die Zustimmung des Hauseigentümers ein. Sofern aus dem Verwaltungsbestand Räume zu vermieten sind, die nicht zu Wohnzwecken dienen, ist der Hausverwalter berechtigt, diese Räume als Makler des Hauseigentümers anzubieten, sofern der Hausverwalter auch über eine Erlaubnis für eine gewerbsmäßige Maklertätigkeit verfügt.
6 Eine Vergütung für die im Zusammenhang mit einem Mieterwechsel zu erbringenden Leistungen kann vom Hauseigentümer nicht gefordert werden. Soll die Maklerprovision nicht vom Mieter, sondern vom Hauseigentümer getragen werden, ist für die Maklertätigkeit des Hausverwalters eine gesonderte Zustimmung des Hauseigentümers erforderlich. Entsprechendes gilt zur Vermietung anstehende Reklameflächen und anderer Werbeträger/Werbeobjekt am/an Verwaltungsobjekt(en). 8 Haftung (1) Die Haftung des Hausverwalters ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. (2) Bei grob fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung je Schadensereignis auf begrenzt. 831 Abs. 1 S. 2 BGB ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anwendbar. (3) Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung dieses Vertrages können von beiden Vertragsparteien nur innerhalb von zwei Jahren ab Kenntnis, spätestens jedoch drei Jahre nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses geltend gemacht werden. 9 Versicherungsnachweis Der Hausverwalter hat dem Eigentümer bei Vertragsabschluss seinen Versicherungsnachweis (Haftpflichtversicherung und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung) vorgelegt, der bis zum Ablauf dieses Vertrags aufrecht zu erhalten ist. 10 Sonstiges (1) Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Ergänzungen und Abänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. (2) Die Abänderung des Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform. 11 Salvatorische Klausel Wird ein Teil dieses Vertrages unwirksam oder nichtig, so wird die Wirksamkeit des übrigen
7 Vertragsteiles davon nicht berührt. Der unwirksame Vertragsteil ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die in zulässiger Weise dem Gewollten nach seinem Sinn und seiner wirtschaftlichen Bedeutung am nächsten kommen. Gegenstand dieses Vertrages sind: 1. Vertragstext 2. Hausverwaltungsvollmacht (Anlage 1) 3. Übernahmeprotokoll (e) des/der Objekte dieses Vertrages sowie die dazugehörigen Unterlagen (Anlage 2) Ort, Datum Unterschrift d. Hauseigentümers Ort, Datum Unterschrift d. Hausverwalters
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