Mietverwaltungsvertrag. allgemeine Mietverwaltung

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1 Mietverwaltungsvertrag allgemeine Mietverwaltung - Auftraggeber - als Eigentümer der Wohneinheit Objektadresse: und Hausverwaltung Karl Weber Parkstraße Florstadt / Staden - Verwalter - 1 Auftrag und Bevollmächtigung Der Auftraggeber überträgt dem Verwalter die Erledigung aller Angelegenheiten, die zur laufenden Verwaltung der vorstehenden Wohneinheit und Stellplatzes notwendig und zweckmäßig sind. Der Verwalter verpflichtet sich, die Mieterverwaltung gewissenhaft zu führen und alles zu tun, was zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung notwendig ist und dabei die Interessen des Auftraggebers zu wahren und zu vertreten. Der Verwalter ist ermächtigt, im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben im Namen des Auftraggebers abzugeben. 2 Dauer des Vertrages und Kündigung 1. Dieser Verwaltervertrag beginnt mit dem 01. Bei dem Verkauf der Wohneinheit endet der Vertrag mit dem Datum des Eigentumsüberganges. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht der Auftraggeber oder der Verwalter drei Monate vor Ablauf erklärt, dass der Vertrag nicht über den festgesetzten Zeitpunkt fortgesetzt werden soll (Kündigung). Eventuelle Änderungen gegenüber diesem Vertragstext müssen den Vertragspartnern 4 Wochen vor diesem Termin bekannt gemacht werden. 2. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über den entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag ( 675 BGB) sowie die sonstigen gesetzlichen Vorschriften über Verträge auch bezüglich Auflösung oder Kündigung. 1

2 Seite 2 zum Mietverwaltungsvertrag allgemeine Mietverwaltung 3 Besondere Pflichten und Rechte des Verwalters Der Verwalter ist insbesondere verpflichtet und berechtigt: den baulichen Zustand der Wohnung zu überwachen und die erforderlichen Reparaturen ausführen zu lassen. Bei Reparaturaufträgen oder Aufträgen für sonstige Leistungen, die den Betrag von 520,00 netto vermutlich übersteigen, hat der Verwalter vorher die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. ( * 2 ) dafür zu sorgen, dass die Hausordnung eingehalten wird, Verstöße abzumahnen oder sonst in geeigneter Weise einzuschreiten. ( * 1 ) Die Aufteilung von Heiz- oder sonstigen Kosten mit Wirkung gegenüber dem Mieter zu berechnen. ( * 1 ) Abrechnung der umlagefähigen Nebenkosten mit dem Mieter. Dazu gehört die Klärung aller anfallenden Fragen, Beantwortung von Fragen bezüglich der Nebenkostenabrechnung sowie die Gewährung der Einsicht der Mieter in die Abrechnungsunterlagen in der Hausverwaltung. ( * 1 ) Anpassung der Nebenkostenvorauszahlung gemäß der neuesten Jahresabrechnung des Wohneigentümers. ( * 1 ) Entgegennahme von Mängeln bezüglich des Sondereigentums und Geltendmachung beim Bauträger sowie Kontrolle der Abarbeitung ( * 2 ) Orts- bzw. Wohnungsbesichtigung bei Mängelanzeigen der Mieter. ( * 2 ) Mietrückstände sind dem Verwalter mitzuteilen, damit diese Rückstände vom Verwalter außergerichtlich wie gerichtlich geltend gemacht werden. Insoweit hat der Verwalter Prozeßvollmacht und ist auch berechtigt, anderen Personen Prozeßvollmacht zu erteilen. ( * 2 ) Sonstige eingehende Gelder aber auch rechtsgeschäftliche Erklärungen oder Zustellungen, die an den Auftraggeber als Grundstückseigentümer gerichtet sind, für den Auftraggeber entgegenzunehmen. Erklärungen und Zustellungen sind jedoch unverzüglich an den Auftraggeber weiterzuleiten oder in sonstiger Weise dem Inhalt nach dem Auftraggeber mitzuteilen. ( * 1 ) Im Übrigen alles zu tun, damit ein ordnungsgemäßes und friedliches Wohnen im Hause gewährleistet ist und Schäden an der Wohnung und Nachteile für den Auftraggeber abgewendet und vermieden werden. ( * 1 ) 4 Verwaltungsvergütung 1. Der Verwalter erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung ( mit * 1 gekennzeichnet ) in Höhe von 20,00 pro Wohneinheit und Monat zuzüglich der jeweils gültigen MwSt. Diese Vergütung ist jeweils am Anfang eines Monats zur Zahlung fällig. Der Verwalter ist berechtigt die Vergütung dem Hauskonto zu belasten. In den Vergütungen des Verwalters ist die Entlohnung für den Hauswart, den Hausmeister des sonst erforderlichen Personals nicht enthalten. 2. Erledigt der Verwalter besondere Aufgaben ( mit * 2 gekennzeichnet ), die nur aufgrund seiner besonderen beruflichen Fachkenntnisse erledigt werden können, wie z. B. Schätzungen, außergerichtliche oder gerichtliche Rechtsverfolgung usw., so sind diese Arbeiten vom Auftraggeber mit den hierfür üblichen Gebühren ( nach Zeitaufwand z. Zt. 39,00 zuzüglich der jeweils gültigen MwSt., oder Sätzen (RVG) besonders zu vergüten. 2

3 Seite 3 zum Mietverwaltungsvertrag allgemeine Mietverwaltung 5 Besondere Vereinbarungen Zusätzlich wird folgendes vereinbart: 1. Der Verwalter erledigt folgende Aufgaben, welche mit der nachsehenden Provisionsvergütung abgegolten werden. Insoweit wird vereinbart, dass der Eigentümer bei Neuvermietung der Wohnung folgende Beträge als Innenprovision an den Verwalter zahlt, sowie dieser den Mieter vertraglich gebunden hat: - bei direkter Anschlussvermietung 2,0 Monatsmieten* - bei Leerstand von einem Monat und länger 1,5 Monatsmieten* *zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer bezogen auf die im Mietvertrag vereinbarte Nettomonatsmiete. Mindestens jedoch einen Pauschalbetrag von 250,00 zuzüglich MwSt. Die Anzeigenkosten werden durch den Eigentümer übernommen. Alle Kosten jeweils zuzüglich MwSt. Nachvermietung gekündigter Wohnungen Wohnungsabnahme gekündigter Wohnungen (sollte eine zweite Nachabnahme erforderlich sein, sind Zusatzkosten in Höhe von 55,00 zuzüglich MwSt. pro Termin zu entrichten) Suche von Nachmietern Durchführung von Wohnungsbesichtigungen mit potentiellen Interessenten Erstellung und Abschluss von Mietverträgen mit neuen Mietern Wohnungsübergabe an den neuen Mieter Entgegennahme der Kaution, eventuelle Verwaltung der Kaution oder Weiterleitung an den Eigentümer Schlüsselverwahrung leerstehender Wohnungen Übergabe der Kaution (Kautionsabrechnung) an den ehemaligen Mieter (nach Beendigung des Mietverhältnisses) Zur Vermeidung von Mietausfällen ist der Verwalter zusätzlich berechtigt, eine angemessene Anwerbung neuer Mietinteressenten auf Kosten des Auftraggebers zu betreiben. Er ist ferner berechtigt, einen Dritten mit dem Nachweis von Interessenten bzw. Ermittlung von Mietvertragsabschlüssen zu beauftragen. 2. Der Verwalter ist berechtigt den Eigentümer in Ausübung dessen Eigentümerrechten zu den jeweiligen Wohnungseigentümerversammlungen zu der die Wohn- /Gewerbeeinheit zugeordnet ist, zu vertreten, wenn der Eigentümer selbst nicht anwesend ist. Bei Anwesenheit des Eigentümers erlischt diese Vollmacht. 3

4 Seite 4 zum Mietverwaltungsvertrag allgemeine Mietverwaltung 6 Vertragsänderungen und Vollmachtsurkunde 1. Änderungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgefasst und von beiden Vertragsteilen unterschrieben sind. 2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. 3. Der Auftraggeber hat dem Verwalter eine Vollmachtsurkunde ausgestellt über die in diesem Vertrag enthaltenen Ermächtigungen, für den Auftraggeber Dritten gegenüber zu handeln. Dieser Vertrag wurde in zwei gleich lautenden Exemplaren gefertigt. 4. Gerichtsstand ist Friedberg. Florstadt, den Verwalter Auftraggeber Lastschrift- Einzugsermächtigung Ich ermächtige Sie widerruflich, von meinem/unserem Girokonto den nachstehenden Betrag einzuziehen: Euro 278,40 erstmalig am Adresse, Auftraggeber ( jährliche Abbuchung ) Konto-Nr. Geldinstitut Bankleitzahl 4

5 Mietverwaltungsvollmacht - Auftraggeber - als Eigentümer der Wohneinheit Objektadresse: und Hausverwaltung Karl Weber Parkstraße Florstadt / Staden - Verwalter - Vollmacht Der Eigentümer bevollmächtigt den Verwalter unter ausdrücklicher Befreiung von den Vorschriften des 181 BGB, alle Rechtsgeschäfte vorzunehmen und verbindliche Erklärungen abzugeben, die das Verwaltungsobjekt betreffen. Der Verwalter vertritt den Eigentümer gegenüber Mietern, Behörden und sonstigen Dritten, soweit geltend zu machende Ansprüche das Verwaltungsobjekt betreffen. Diese Vollmacht erstreckt sich auch auf die Vornahme einseitiger Rechtsgeschäfte nach 174 BGB, insbesondere auf die Anmahnung rückständiger Mieten und Unterlagen. Der Verwalter ist befugt, Mieten, Nebenkosten oder sonstige Nutzungsentgelte im eigenen Namen für Rechnung des Eigentümers geltend zu machen. Der Verwalter kann sich bei Rechtsstreitigkeiten durch Anwälte vertreten lassen. Der Verwalter kann geeigneten Dritten Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem Verwaltungsvertrag ergeben, übertragen bzw. Untervollmachten erteilen. Seine Haftung für die Erfüllung des Verwaltungsvertrages wird jedoch hiervon nicht berührt. Der Verwalter ist befugt, den Eigentümer in Ausübung dessen Eigentümerrechten zu den jeweiligen Wohnungseigentümerversammlungen der Wohnungseigentümergemeinschaften zu vertreten und wird hiermit dazu bevollmächtigt. Diese Vollmacht ist bei Beendigung des Verwaltungsvertrages unverzüglich dem Eigentümer zurückzugeben. Eigentümer 5

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