Verwaltervertrag (Verwaltung nach WEG)

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1 Verwaltervertrag (Verwaltung nach WEG) Zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft im nachfolgenden Gemeinschaft genannt und Firma Speitel Immobilien, vertreten durch Frau Pamela Speitel, Kübelestraße 7 in Emmendingen im nachfolgenden Verwalterin genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Bestellung der Verwalterin und Abschluss des Vertrages 1. Die Bestellung der Verwalterin erfolgte durch Beschluss in der Eigentümerversammlung vom... Das Versammlungsprotokoll ist als Anlage 1 diesem Vertrag beigeheftet. 2. In der unter Ziffer 1 der genannten Eigentümerversammlung wurden Mitglied des Beirats/ Eigentümer(in) durch Beschluss beauftragt, diesen Vertrag sowie die beigefügte Verwaltervollmacht, welche beide der Versammlung vorlagen, zu unterzeichnen.

2 einen Vertrag im Namen und im Auftrag der Gemeinschaft auszuhandeln und abzuschließen, sowie eine Verwaltungsvollmacht im Namen der Gemeinschaft und im Namen der Wohnungseigentümer auszustellen. 2 Laufzeit und Kündigung 1. Die Bestellung laut Beschluss gem. 1 erfolgte für den Zeitraum von bis. Eine vorzeitige Abberufung der Verwalterin ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. 2. Der Verwaltervertrag wird für die Dauer der Bestellung geschlossen. Wird die Verwalterin gem. 26 Abs.2 WEG neu bestellt, so verlängert sich der Vertrag für die Dauer der erneuten Bestellung. 3. Der Verwaltervertrag kann für die Zeit der Vertragsdauer von beiden Vertragsparteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung über die vorzeitige Abberufung der Verwalterin und der Kündigung dieses Vertrags aus wichtigem Grund ist sofort wirksam. Der Verwalterin bleibt das Recht zur Beschlussanfechtung gem. 43 WEG jedoch vorbehalten. Die vorzeitig abberufene Verwalterin hat unverzüglich nach Aufforderung die Verwaltungsunterlagen zu übergeben. 3 Aufgaben und Befugnisse 1. Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters ergeben sich aus der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung, ergänzend aus diesem Vertrag mit Leistungskatalog (Anlage 1), dem WEG und sonstigen gesetzlichen Vorgaben, sowie den Beschlüssen und Vereinbarungen der Wohnungseigentümer und rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, welche für diese und die Gemeinschaft verbindlich ergangen sind. 2. Die Verwalterin hat das Gemeinschaftseigentum einschließlich des Vermögens der Gemeinschaft zu verwalten. Sie ist verpflichtet, Gelder der Gemeinschaft von ihrem Vermögen getrennt zu halten. 3. Die Verwalterin unterliegt nicht der Weisung der einzelnen Eigentümer oder des Verwaltungsbeirates.

3 4. Die Verwalterin ist nach Maßgabe der Beschlüsse, der Gemeinschaftsordnung, einschließlich der gültigen Hausordnung bzw. des Gesetzes berechtigt, Wartungs-, Lieferanten-, Versicherungs- und Dienstleistungsverträge im Namen der Gemeinschaft abzuschließen und zu kündigen; einseitige Willenserklärungen, wie z.b. Abmahnungen oder Kündigungserklärungen, im Namen der Gemeinschaft abzugeben, Ansprüche der Gemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich mit anwaltlicher Hilfe geltend zu machen. 5. Die Verwalterin ist berechtigt, Hausgeldansprüche der Gemeinschaft gegen einzelne Eigentümer, soweit diese mit Ihren Zahlungen in Verzug sind, im Namen der Gemeinschaft gerichtlich mit anwaltlicher Hilfe geltend zu machen. Entsprechendes gilt für Hausgeldansprüche der Gemeinschaft gegen ehemalige aus der Gemeinschaft ausgeschiedene Eigentümer. 6. Die Verwalterin ist ferner berechtigt, in gerichtlichen Verfahren, welche Dritte gegen die Gemeinschaft anstreben, die Gemeinschaft auf der Passivseite zu vertreten. Sie ist nach Absprache mit dem Beirat auch berechtigt, einem Rechtsanwalt Prozessvollmacht für die gerichtliche Vertretung der Gemeinschaft zu erteilen. 7. Die Verwalterin darf für einzelne Aufgaben Untervollmacht erteilen. Sie darf die Verwaltung im Ganzen nicht auf Dritte übertragen 8. In steuerlichen Angelegenheiten, einschließlich der Lohnbuchhaltung für Angestellte der Gemeinschaft, darf die Verwalterin einen Steuerberater auf Kosten der Gemeinschaft hinzuziehen. 9. Die Verwalterin hat bei der eine Vermögensschadenshaftpflicht- Versicherung unter der Versicherungsnummer abgeschlossen. (Anlage 2) Ein Wechsel der Versicherungsgesellschaft muss der Eigentümergemeinschaft unverzüglich angezeigt werden. 10. Bei Beendigung der Verwaltung sind sämtliche Verwaltungsunterlagen zur Abholung durch einen Bevollmächtigten bereitzustellen. 4 Verwaltervergütung 1. Grundleistungen Die Vergütung des Verwalters beträgt monatlich pro Wohnungseigentum: 25,50 zzgl. der geltenden MwSt. Die Gebühr darf vom Verwalter vom Gemeinschaftskonto abgehoben werden. Mit dieser Vergütung sind alle üblichen Kosten im Rahmen einer laufenden Ordnungsgemäßen Verwaltung abgegolten. 2. Besondere Leistungen

4 Die Verwalterin erbringt über die Grundleistungen hinaus, die im Leistungsverzeichnis (Anlage 1) besonderen Leistungen, für welche das dortige Entgelt vereinbart wird. Soweit besondere Leistungen nach Aufwand abzurechnen sind. Auch diese Vergütung wird mit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. 3. Eine Änderung des Verwaltungsentgeltes ist von der Verwalterin zu beantragen und wird rechtsgültig bei der Annahme des Antrags in der Eigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluss. 5 Pflichten der Gemeinschaft 1. Übergabe der Unterlagen Die Gemeinschaft ist verpflichtet, sämtliche Verwaltungsunterlagen, die zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind, in geordneter Form auszuhändigen. Dazu gehören insbesondere die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung, aktuelle Stammdaten (Eigentümerlisten, Adressen, Wohnungsnummer, Wohnflächen), Beschlussprotokolle der Eigentümerversammlungen, alle gerichtlichen Entscheidungen aus WEG-Verfahren, vollständige Bau-, Revisions- und Lagepläne einschl. Massenangaben, alle z. Zt. bestehenden Verträge, die mit Dritten im Namen der Gemeinschaft abgeschlossen wurden, den aktuell gültigen Wirtschaftsplan, die letzte Jahresabrechnung sowie den Geldbestandsnachweis (Status). 2. Schadensmeldungen Erkannte Schäden am Gemeinschaftseigentum, auch im Bereich des Sondereigentums, sind vom Miteigentümer der Verwaltung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 3. Zutritt zum Sonder-/Teileigentum Den Zutritt zum Sondereigentum nach vorheriger Terminanmeldung durch die Verwaltung oder Dritte für Ablese-, Überprüfungs- und Instandsetzungsmaßnahmen am Sonder-/Gemeinschaftseigentum sicherzustellen. 4. Hausordnung Für die Einhaltung der jeweils gültigen Hausordnung der Gemeinschaft, insbesondere bei Vermietung zu sorgen. Die Hausordnung der Eigentümergemeinschaft ist als Bestandteil in den Mietvertrag aufzunehmen. 5. Wertverbesserungen Wertverbesserungen im Sondereigentum, die über die Ausstattung gemäß Baubeschreibung hinausgehen, sind der Verwaltung unter Angabe der Werte schriftlich mitzuteilen, sofern nicht eine gesonderte Regelung besteht.

5 6. Weiterveräußerung; Rechte und Pflichten Bei Weiterveräußerung hat der Veräußerer mit dem Rechtsnachfolger zu vereinbaren, dass mit dem Eigentumsübergang alle Ansprüche und Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft in der Eigentümergemeinschaft einschließlich dem Anteil an der Instandhaltungsrückstellung auf den Erwerber übergehen. 7. Namens- und Adressänderungen Änderungen von Name, Adressen und sonstigen verwaltungsrelevanten Daten sind dem Verwalter unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 8. Personenmehrheit Sind mehrere Personen Eigentümer eines Wohnungseigentums (Erbengemeinschaften, Eheleute usw.), so ist die Miteigentümergruppe ohne weitere Aufforderung verpflichtet, der Verwaltung schriftlich einen Bevollmächtigten zu benennen, der berechtigt ist, Willenserklärungen und Zustellungen, die im Zusammenhang mit dem Wohnungseigentum stehen, verbindlich für sie entgegenzunehmen und abzugeben. Gleiches gilt für Miteigentümer, die sich durch Dritte vertreten lassen oder sich mehr als 3 Monate im Jahr im Ausland aufhalten. 9. Zustellungsbevollmächtigung Der Verwaltung werden Aufwendungen, auch für beauftragte Verfahrensbevollmächtigte, die als Beteiligte oder Zustellungsbevollmächtigte fungieren und bei der Verwaltung entstehen, erstattet. Dies gilt auch, wenn in der richterlichen Entscheidung keine Erstattung von außergerichtlichen Kosten angeordnet ist. 10. Vollmachtsurkunde Die Gemeinschaft ist verpflichtet der Verwalterin auf Verlangen eine Vollmachtsurkunde (Anlage 3) zu erteilen, aus welcher sich die gesetzlichen und vertraglichen Befugnisse zur Vertretung der Gemeinschaft ergeben. Die Verwalterin wird von dieser Vollmacht nur nach Maßgabe dieses Vertrages, der Beschlüsse der Gemeinschaft, der Gemeinschaftsordnung und des Gesetzes gebrauch machen. 6 Schlussbestimmungen 1. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform sowie der Zustimmung der Wohnungseigentümer durch Beschlussfassung und der Genehmigung des Verwalters. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformklausel. 2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Verwaltervertrag hinsichtlich einzelner Bestimmungen für unwirksam erklärt werden, berührt dies die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht. 3. Von diesem Vertrag werden zwei gleichlautende Originalausfertigungen erstellt. Die für die Eigentümergemeinschaft bestimmte Ausfertigung wird durch den Vorsitzenden des

6 Verwaltungsbeirates oder einen von der Eigentümergemeinschaft Bevollmächtigten verwahrt. Unterschriften: Ort, Datum, Pamela Speitel, Verwalterin Ort, Datum, Mitglied des Beirates/ Eigentümer(in) Ort, Datum, Mitglied des Beirates/ Eigentümer(in) Anlagen: Anlage 1: Leistungsbeschreibung Anlage 2: Kopie der Police der Vermögensschadens-HP Anlage 3: Verwaltungsvollmacht

7 Leistungsbeschreibung Zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft

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