Hausverwaltervertrag
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- Heiko Ritter
- vor 7 Jahren
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1 Hausverwaltervertrag ( WEG - Verwaltung ) Die Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft: und der Verwalter: - nachstehend Wohnungseigentümer genannt Firma cobau Hausverwaltung GmbH u. Co. KG Rheinzollstr. 16, Koblenz - nachstehend Verwalter genannt schließen folgenden Verwaltervertrag ab: 1 Gegenstand der Verwaltung Die unterzeichnenden Wohnungseigentümer beauftragen hiermit den Verwalter mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums des Anwesens: 2 Dauer der Verwaltung Der Verwaltervertrag wird für die Zeit vom bis abgeschlossen. Er verlängert sich um den Zeitraum den die Wohnungseigentümer mit Mehrheit beschliessen. Zum Nachweis der Verlängerung genügt das Protokoll der Eigentümerversammlung, in der der Verlängerungsbeschluss gefasst wurde. Er endet, falls der Verwalter von der Wohnungseigentümergemeinschaft vorher aus wichtigem Grund abberufen wird. Der Verwalter ist berechtigt, den Verwaltervertrag mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zu kündigen, erstmals zum: 3 Obliegenheiten und Vollmachten des Verwalters Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters ergeben sich aus 20 bis 28 WEG, aus der Gemeinschaftsordnung und aus dem Inhalt dieses Verwaltervertrages. Der Verwalter hat im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens alles zu tun, was zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung notwendig ist. Insbesondere ist der Verwalter beauftragt und berechtigt: 1
2 1. mit Wirkung für die Wohnungseigentümer im Rahmen seiner Verwaltungsaufgaben Verträge abzuschließen und sonstige Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Im Innenverhältnis ist er jedoch - abgesehen von dringlichen Angelegenheiten, Geschäften der laufenden Verwaltung und Bagatellsachen- gehalten, die Zustimmung der Wohnungseigentümerversammlung einzuholen, sofern keine Sofortmaßnahmen notwendig sind, um Schaden vom Gemeinschaftseigentum abzuwenden. 2. die nach den gesetzlichen Bestimmungen und der Gemeinschaftsordnung von den einzelnen Wohnungseigentümern zu entrichtenden Zahlungen einzuziehen, Säumige zu mahnen und notfalls Zahlungen einzutreiben, d. h. rückständige Zahlungsverpflichtungen gegenüber säumigen Wohnungseigentümern gerichtlich geltend zu machen, wenn ein entsprechender Beschluss der Wohnungseigentümer vorliegt. 3. die in der Gemeinschaftsordnung vorgesehenen bzw. üblichen Versicherungen abzuschließen bzw. auch zu kündigen. 4. Hilfskräfte, insbesondere Hausmeister und Reinigungskräfte auszuwählen und mit diesen einen Dienstvertrag abzuschließen. 5. die Einhaltung der Hausordnung und die Erfüllung der den Eigentümern nach den Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung obliegenden Pflichten zu überwachen und nach einem entsprechenden Beschluss der Eigentümerversammlung notfalls gerichtlich durchzusetzen. 6. soweit einschlägige Verträge über Vermietung, Verpachtung oder sonstige Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums mit Wirkung für und gegen die Wohnungseigentümer abzuschließen. 7. eine jährliche Abrechnung der Betriebskosten vorzunehmen. Der Verwalter handelt für Rechnung der Wohnungseigentümer und ist auch gegenüber Gerichten und Behörden sowie gegenüber Privatpersonen in dem vorstehend bestimmten Umfang bevollmächtigt, die Eigentümer zu vertreten. 4 Pflichten der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter 1. bei Vermietung Ihrer Eigentumswohnung dem Verwalter mindestens 14 Tage vor dem Umzug/Einzugstermin das Ereignis zu melden und Namen und Personenzahl des neuen Mieters mitzuteilen. Das gleiche gilt sinngemäß beim Verkauf der Wohnung. Ferner ist der Eigentümer verpflichtet, bei jedem Wohnungswechsel schriftlich eine Zwischenablesung der Messgeräte zu beantragen, die zur Ermittlung von Betriebskosten von Bedeutung sind. Die Kosten der Zwischenablesung trägt der Veranlasser. 2. jede Anschriftenänderung rechtzeitig dem Verwalter mitzuteilen und für den Fall der Nichtbefolgung dieser Verpflichtung, die aus der Ermittlung der neuen Anschrift entstehenden Kosten zu tragen, damit nicht die übrigen Miteigentümer belastet werden müssen. 3. Dem Verwalter in der jeder Abrechnung folgenden Eigentümerversammlung Entlastung zu gewähren oder die Verweigerung der Entlastung binnen 30 Tagen nach dem Datum der betreffenden Versammlung schriftlich zu begründen. Erfolgt keine schriftliche Begründung, gilt die Entlastung nach Ablauf dieser Frist als erteilt. 2
3 5 Vergütungsanspruch des Verwalters Die Vergütung des Verwalters beträgt zuzüglich Mehrwertsteuer jährlich pro Wohneinheit EUR pro Garage/Stellplatz EUR und ist monatlich im Voraus, jeweils zum Monatsersten zur Zahlung fällig. Für Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten, deren Netto-Rechnungssumme EUR übersteigen, steht dem Verwalter eine angemessene zusätzliche Vergütung zu. Es gilt die Honorarvereinbarung für Architekten und Ingenieure HOAI. Der Verwalter ist befugt, seine Vergütung jeweils dem laufenden Konto der Eigentümergemeinschaft zu Lasten des jeweiligen Eigentümers zu entnehmen. Durch die Verwaltervergütung wird die Teilnahme an einer Wohnungseigentümerversammlung jährlich abgegolten. Für jede weitere Wohnungseigentümerversammlung erhält der Verwalter eine zusätzliche Entschädigung pro Stunde Versammlungsdauer gemäß der als Anlage beigefügten Gebührentabelle. Verlangen die Wohnungseigentümer eine zusätzliche Rechnungslegung im Sinne des 28, Absatz 4, WEG, so werden dem Verwalter die ihm hieraus entstehenden Kosten zusätzlich erstattet. (Siehe Anlage: Gebührentabelle) Im Verwalter-Honorar sind die Nebenkosten für Telefon und Fotokopien für eine Einladung zur Eigentümerversammlung, einer Jahresabrechnung und einer Sitzungsniederschrift je Eigentümer enthalten. Die Portokosten gehen zu Lasten der Eigentümer. Verwaltungsnebenkosten, die darüber hinaus entstehen, sind angemessen zu erstatten. Löhne, Sozialaufwand und Nebenkosten der Hausmeister, Gärtner und anderes Personal, die vom Verwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft unmittelbar angestellt werden, sind mit der Vergütung nicht abgegolten. Beide Vertragsteile sind berechtigt, eine Neufestsetzung der Vergütung nach billigem Ermessen zu verlangen, wenn sich die beim Vertragsabschluß maßgeblichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Als eine wesentliche Veränderung ist es insbesondere anzusehen, wenn sich der vom statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex 2000=100 um mehr als 5 % geändert hat. Für die erste Abänderung ist von dem Index auszugehen, der am Tage des Vertragsabschlusses Geltung hatte. 6 Hausgeld-Konto und Instandsetzungsrücklagenkonto Das Hausgeldkonto und das Instandhaltungsrücklagenkonto sind außerhalb des Vermögens des Verwalters und auch getrennt vom Vermögen anderer Gemeinschaften zu führen. 3
4 Hierbei ist kenntlich zu machen, dass es sich um fremde Gelder handelt. Die Wohnungseigentümer erteilen hiermit Vollmacht zur Eröffnung dieser Konten. 7 Einsichtnahme der Unterlagen durch Wohnungseigentümer Fordert ein Wohnungseigentümer außerhalb der jährlichen Abrechnung Einsicht in Unterlagen, so können diese Unterlagen nur im Büro des Verwalters zu einem vom Verwalter bestimmten Zeitpunkt innerhalb der Geschäftszeit eingesehen werden. Verlangt der Wohnungseigentümer dabei die Anwesenheit eines Angestellten des Verwalters, so werden dessen Kosten gemäß der als Anlage beigefügten Gebührentabelle berechnet. 8 Schlussbestimmungen Der Verwalter kann seine Aufgaben ganz oder teilweise durch einen Dritten ausführen lassen und ihm Untervollmacht erteilen. Seine Verantwortung wird jedoch dadurch nicht gemindert. Von den Beschränkungen des 181 BGB ist der Verwalter nur dann befreit, wenn er selbst noch Wohnungs- und Teileigentümer ist oder Aufträge an ihm gehörende Wartungs- oder Service-Unternehmen erteilt werden, sofern sie unter Konkurrenzbedingungen ausgewählt die preisgünstigsten Anbieter waren. Zum Nachweis seiner Vertretungsmacht kann der Verwalter jederzeit Aushändigung einer Vollmachtsurkunde durch die Wohnungseigentümer verlangen. Auf Anfordern des Verwalters sind die Unterschriften oder diese Vollmacht notariell zu beglaubigen. Die hierdurch entstehenden Kosten tragen die Wohnungseigentümer. Gerichtsstand ist der Standort der Liegenschaft, sofern vom Gesetz kein anderer Gerichtsstand zwingend vorgegeben ist. Sollte eine Bestimmung dieser Urkunde anfechtbar oder unwirksam sein oder werden, so sollen die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt, vielmehr die anfechtbare oder unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung, die dem Vertragszweck am nächsten kommt, ersetzt werden. Anlagen: Vollmacht zur Hausverwaltung, in 2-facher Ausfertigung Gebührentabelle Ort,..., den... Ort,..., den Verwalter Wohnungseigentümer 4
5 Vollmacht zur Hausverwaltung ( 1. Ausfertigung ) Die Eigentümer haben der Fa. cobau Hausverwaltung GmbH & Co. KG für ihre Wohnungen die Hausverwaltung übertragen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Hausverwaltervertrag verwiesen. Hiermit bevollmächtigen die Eigentümer die nachstehend - "Vollmachtnehmer"- genannt, Fa. cobau Hausverwaltung GmbH & Co. KG Rheinzollstrasse 16, Koblenz sie in allen Angelegenheiten, die die Verwaltung des vorstehend genannten Grundbesitzes betreffen, nach Maßgabe des Hausverwaltervertrages gegenüber Behörden, Gerichten und dritten Personen zu vertreten. Der Vollmachtnehmer erhält demnach Vollmacht zur Erfüllung folgender Aufgabengebiete: 1. mit Wirkung für die Wohnungseigentümer im Rahmen seiner Verwaltungsaufgaben Verträge abzuschließen und sonstige Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Im Innenverhältnis ist er jedoch abgesehen von dringlichen Angelegenheiten, Geschäften der laufenden Verwaltung und Bagatellsachen gehalten, die Zustimmung der Wohnungseigentümerversammlung einzuholen, sofern keine Sofortmaßnahmen notwendig sind, um Schaden vom Gemeinschaftseigentum abzuwenden. 2. die nach den gesetzlichen Bestimmungen und der Gemeinschaftsordnung von den einzelnen Wohnungseigentümern zu entrichtenden Zahlungen einzuziehen, Säumige zu mahnen und notfalls Zahlungen einzutreiben, d.h. rückständige Zahlungsverpflichtungen gegenüber säumigen Wohnungseigentümern gerichtlich geltend zu machen, wenn ein entsprechender Beschluss der Wohnungseigentümer vorliegt. 3. die in der Gemeinschaftsordnung vorgesehenen bzw. üblichen Versicherungen abzuschließen bzw. auch zu kündigen. 4. Hilfskräfte, insbesondere Hausmeister und Reinigungskräfte auszuwählen und mit diesen einen Dienstvertrag abzuschließen. 5. die Einhaltung der Hausordnung und die Erfüllung der den Eigentümern nach den Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung obliegenden Pflichten zu überwachen und nach einen entsprechenden Beschluss der Eigentümerversammlung notfalls gerichtlich durchzusetzen. 6. soweit einschlägige Verträge über Vermietung, Verpachtung oder sonstige Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums mit Wirkung für und gegen die Wohnungseigentümer abzuschließen. 7. zur Führung von Rechtsstreitigkeiten auch unter Einschaltung von Anwälten, die die Verwaltung und Bewirtschaftung des Wohnbesitzes und der gewerblichen Einheiten betreffen. 8. zur Vertretung gegenüber den Wohnungsämtern, der Baubehörde und anderen Behörden. 9. zur Bestellung von Prozessbevollmächtigten und im Einzelfall von Unterbevollmächtigten. 10. eine jährliche Abrechnung der Betriebskosten vorzunehmen. 11. die genaue Beachtung und Durchführung aller gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, die die Bewirtschaftung der Wohnungen und der gewerblichen Einheiten betreffen Koblenz, den:... Koblenz, den: Verwalter Eigentümer - 1 Dokument3
6 Vollmacht zur Hausverwaltung ( 2. Ausfertigung ) Die Eigentümer haben der Fa. cobau Hausverwaltung GmbH & Co. KG für ihre Wohnungen die Hausverwaltung übertragen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Hausverwaltervertrag verwiesen. Hiermit bevollmächtigen die Eigentümer die nachstehend - "Vollmachtnehmer"- genannt, Fa. cobau Hausverwaltung GmbH & Co. KG Rheinzollstrasse 16, Koblenz sie in allen Angelegenheiten, die die Verwaltung des vorstehend genannten Grundbesitzes betreffen, nach Maßgabe des Hausverwaltervertrages gegenüber Behörden, Gerichten und dritten Personen zu vertreten. Der Vollmachtnehmer erhält demnach zu Erfüllung folgender Aufgabengebiete: 1. mit Wirkung für die Wohnungseigentümer im Rahmen seiner Verwaltungsaufgaben Verträge abzuschliessen und sonstige Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Im Innenverhältnis ist er jedoch abgesehen von dringlichen Angelegenheiten, Geschäften der laufenden Verwaltung und Bagatellsachen gehalten, die Zustimmung der Wohnungseigentümerversammlung einzuholen, sofern keine Sofortmaßnahmen notwendig sind, um Schaden vom Gemeinschaftseigentum abzuwenden. 2. die nach den gesetzlichen Bestimmungen und der Gemeinschaftsordnung von den einzelnen Wohnungseigentümern zu entrichtenden Zahlungen einzuziehen. Säumige zu mahnen und notfalls Zahlungen einzutreiben, d.h. rückständige Zahlungsverpflichtungen gegenüber säumigen Wohnungseigentümern gerichtlich geltend zu machen, wenn ein entsprechender Beschluss der Wohnungseigentümer vorliegt. 3. die in der Gemeinschaftsordnung vorgesehenen bzw. üblichen Versicherungen abzuschliessen bzw. auch zu kündigen. 4. Hilfskräfte, insbesondere Hausmeister und Reinigungskräfte auszuwählen und mit diesen einen Dienstvertrag abzuschliessen. 5. die Einhaltung der Hausordnung und die Erfüllung der den Eigentümern nach den Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung obliegenden Pflichten zu überwachen und nach einen entsprechenden Beschluss der Eigentümerversammlung notfalls gerichtlich durchzusetzen. 6. soweit einschlägige Verträge über Vermietung, Verpachtung oder sonstige Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums mit Wirkung für und gegen die Wohnungseigentümer abzuschließen. 7. zur Führung von Rechtsstreitigkeiten auch unter Einschaltung von Anwälten, die Verwaltung und Bewirtschaftung des Wohnbesitzes und der gewerblichen Einheiten betreffend. 8. zur Vertretung gegenüber den Wohnungsämtern, der Baubehörde und anderen Behörden. 9. zur Bestellung von Prozessbevollmächtigten und im Einzelfall von Unterbevollmächtigten. 10. eine jährliche Abrechnung der Betriebskosten vorzunehmen. 11. die genaue Beachtung und Durchführung aller gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, die die Bewirtschaftung der Wohnungen und der gewerblichen Einheiten betreffen Koblenz, den:... Koblenz, den: Verwalter Eigentümer - 2 Dokument3
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