Zwischen. und. nachstehend "Verwalter" genannt, wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Bestellung und Abberufung des Verwalters

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1 Verwaltervertrag für Gemeinschaftseigentum Zwischen der Gemeinsc haft d er Eig entüme r des Hauses in der Musterst r. 1 i n 1000 Muste rs tadt und der KUBON Im mobili en Gmb H, Sta u 144 in Olden burg nachstehend "Verwalter" genannt, wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Bestellung und Abberufung des Verwalters 1.1 Gemäß der Teilungserklärung des Notars... wurde die KUBON Immobilien GmbH, Stau 144 in Oldenburg mit Wirkung zum... zum Verwalter des Gemeinschaftseigentums bestellt. 1.2 Diese Bestellung gilt vom x bis zum x. Sie verlängert sich stillschweigend um ein Jahr, wenn die Eigentümerversammlung die Abberufung nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der Bestellung beschließt. 1.3 Eine vorzeitige Abberufung und außerordentliche Kündigung des Vertrages durch die Wohnungs-/Teileigentümer ist vor Ablauf der in den Ziffern 1.2 bezeichneten Fristen nur aus wichtigem Grunde möglich. Für die Gültigkeit eines solchen Beschlusses ist die in der Teilungserklärung vorgesehene Mehrheit erforderlich. 1.4 Der Verwalter kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten für den Schluß eines Kalenderjahres kündigen; er kann das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters 2.1 Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters ergeben sich aus 27 Wohnungseigentumgesetz, der Teilungserklärung und diesem Vertrag. Der Verwalter ist insbesondere berechtigt und verpflichtet: die Eigentümerversammlung einzuberufen und die Beschlüsse der Wohnungs-/Teileigentümer durchzuführen; eine Hausordnung aufzustellen und für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen; einen Wirtschaftsplan aufzustellen und der Wohnungs- /Teileigentümergemeinschaft zur Beschlußfassung vorzulegen; die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen;

2 2.1.5 in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen nach eigenem Ermessen zu treffen; gemeinschaftliche Gelder zu verwalten und über deren Verwendung Rechnung zu legen; die Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung oder die Vermietung oder Vermarktung einer Wohnung zu gestatten bzw. abzulehnen. 2.2 Der Verwalter ist berechtigt, im Namen aller Wohnungs- /Teileigentümer und mit Wirkung für und gegen sie: Lasten- und Kostenbeiträge, Tilgungsbeträge und Hypothekenzinsen anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen; alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen; Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungs-/Teileigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind; Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind; die Eigentümergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung zu vertreten, sowie Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen; Erklärungen abzugeben, die zur Herstellung einer Fernsprech-, Fernseh-, Rundfunk- oder Energieversorgungsanlage zugunsten eines oder mehrerer Wohnungs-/Teileigentümer erforderlich sind; über die Art und Weise der Nutzung der gemeinschaftlichen Gebäudeteile zu entscheiden, falls ein Beschluß mit der in der Teilungserklärung vorgesehenen Mehrheit der Eigentümerversammlung nicht zustande kommt. 2.3 Der Verwalter ist verpflichtet, die Gelder der Wohnungs- /Teileigentümer von seinem Vermögen gesondert zu halten. Auf den Vorbehalt des 27 Abs. 4 Satz 2 WEG wird verzichtet. 2.4 Der Verwalter ist von den Beschränkungen des 181 BGB - soweit gesetzlich zulässig - befreit. 2.5 Der Verwalter kann jederzeit Untervollmacht erteilen. 2.6 In Erweiterung der gesetzlichen Befugnisse ist der Verwalter berechtigt: a) mit Wirkung für und gegen die Wohnungs-/Teileigentümer im Rahmen seiner Verwaltungsaufgaben Verträge abzuschließen und sonstige Rechtsgeschäfte vorzunehmen;

3 b) die von den Wohnungs-/Teileigentümern nach... der Teilungserklärung zu entrichtenden Beträge einzuziehen und diese gegenüber einem säumigen Miteigentümer - ggf. auch namens der übrigen Wohnungs- /Teileigentümer - gerichtlich geltend zu machen; c) einen Hausmeister anzustellen. 2.7 Zum Nachweis seiner Vertretungsmacht kann der Verwalter jederzeit eine Vollmacht verlangen, die von mindestens zwei dazu ermächtigten Wohnungseigentümern zu unterzeichnen ist. Erlischt die Vertretungsmacht, so ist die Vollmacht der Eigentümergemeinschaft zu Händen eines vom Verwalter auszuwählenden Wohnungs-/Teileigentümers unverzüglich zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht an der Urkunde steht dem Verwalter nicht zu. 3 Nutzungen, Lasten und Kosten (Wohngeld) 3.1 Das Wohngeld ist der Beitrag der Wohnungs-/Teileigentümer zu den Kosten und Lasten für das Grundstück samt Bauwerk. Das Wohngeld ist je nach Umständen veränderlich. Auf 16 WEG und... der Teilungserklärung wird Bezug genommen. 3.2 Das Wohngeld ist an den Verwalter oder an eine von ihm zu bestimmende Stelle monatlich im voraus, spätestens bis zum 3. Werktag eines jeden Monats kostenfrei zu zahlen. 3.3 Über das Wohngeld und die Umlagen wird alljährlich einmal, und zwar nach Ende des Wirtschaftsjahres durch den Verwalter abgerechnet. Die Abrechnung gilt als anerkannt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang schriftlich Widerspruch erhoben worden ist. 3.4 Eine Aufrechnung durch die Wohnungs-/Teileigentümer ist ausgeschlossen, soweit nicht unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen geltend gemacht werden. 3.5 Eine Verzinsung der eingezahlten Wohngelder können die Wohnungs- /Teileigentümer nicht verlangen. 3.6 Die Höhe von Verzugszinsen für rückständige Wohngelder und Umlagen wird von dem Verwalter bestimmt. 4 Eigentümerversammlung 4.1 Den Vorsitz in der Eigentümerversammlung führt der Verwalter.

4 4.2 Ein Wohnungs-/Teileigentümer kann sich auf Grund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Diese Vollmacht ist der Niederschrift anzuheften. 4.3 Steht ein Wohnungs-/Teileigentum einer Mehrheit von Eigentümern zu, so haben diese Eigentümer zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestellen, und dem Verwalter bekanntzugeben. Der Benannte ist auch Zustellungsbevollmächtigter. Solange kein Bevollmächtigter benannt ist, kann eine Wahrnehmung der Rechte aus dem Mit- und Sondereigentum innerhalb und außerhalb der Eigentümerversammlung nicht erfolgen. 5 Beschlußniederschriften 5.1 Der Verwalter hat über die Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft Niederschriften zu fertigen und diese ordnungsgemäß aufzubewahren. 5.2 Ausführungen richterlicher Entscheidungen nach 43 WEG sind vom Verwalter ordnungsgemäß aufzubewahren. 6 Entgeltliche Geschäftsbesorgung und Vergütung 6.1 Soweit im Wohnungseigentumsgesetz und in diesem Vertrage nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Verhältnis zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter ergänzend die Vorschriften des 675 BGB über den entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag. 6.2 Die Vergütung des Verwalters beträgt monatlich je Teileigentum (an Gewerberaum) je Sondereigentum (an Wohnraum) je Stellplatz xxx,-- Euro xxx,-- Euro xxx,-- Euro Die Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 16%. 7 Veräußerung eines Eigentums Bei der Veräußerung eines Wohnungs-/Teileigentums hat der Wohnungs- /Teileigentümer seinen Rechtsnachfolger zum Eintritt in den mit dem Verwalter geschlossenen Verwaltervertrag zu verpflichten.

5 8 Teileigentum, Wohnungserbbaurecht, Teilerbbaurecht Die Bestimmungen dieses Vertrages gelten entsprechend auch für ein Teileigentum, ein Wohnungserbbaurecht und ein Teilerbbaurecht an dem Wohnungseigentum, soweit sich aus dem Inhalt oder Zweck einzelner Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. Oldenburg, den Verwalter Bevollmächtigter der Eigentümergemeinschaft Vollmacht zwischen 1. der Gemeinschaft der Eigentümer des Hauses und 2. der KUBON Immobilien GmbH, Stau 144 in Oldenburg wurde am... ein Verwaltervertrag geschlossen. Der unter 2. genannte Vertragsteil wurde dadurch zum Verwalter bestellt. Zur Erfüllung der dem Verwalter obliegenden Aufgaben stellt die Eigentümergemeinschaft die gegenwärtige aus. Bestellun gsurku nde Der Verwalter ist bis zum Erlöschen dieser Vollmacht unter Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB berechtigt, im Namen aller Wohnungs- /Teileigentümer und mit Wirkung für und gegen sie:

6 1. Lasten- und Kostenbeiträge, Tilgungsbeträge und Hypothekenzinsen anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen. 2. Alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen. 3. Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Miteigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind. 4. Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind. 5. Die Eigentümergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung zu vertreten sowie Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. 6. Erklärungen abzugeben, die zur Herstellung einer Fernsprech- oder Energieversorgungsanlage zugunsten eines oder mehrerer Wohungs- /Teileigentümer erforderlich sind. 7. Über die Art und Weise der Nutzung der gemeinschaftlichen Gebäudeteile zu entscheiden, falls ein Beschluß mit der in der Teilungserklärung vorgesehenen Mehrheit der Eigentümerversammlung nicht zustande kommt. 8. Mit Wirkung für und gegen die Wohnungs-/Teileigentümer im Rahmen seiner Verwaltungsaufgaben Verträge abzuschließen und sonstige Rechtsgeschäfte vorzunehmen. 9. Die von den Miteigentümern nach 5 der Teilungserklärung zu entrichtenden Beträge einzuziehen und diese gegenüber einem säumigen Wohnungs-/Teileigentümer - gegebenenfalls auch namens der übrigen Miteigentümer - gerichtlich geltend zu machen. 10. Einen Hausmeister anzustellen. Der Verwalter kann jederzeit Untervollmacht erteilen. Dieser Unterbevollmächtigte hat dieselben Befugnisse und Pflichten wie der Verwalter selbst. Erlischt die Vollmacht aus irgendeinem Grunde, insbesondere durch Ablauf des Verwaltervertrages, so ist diese Bestellungsurkunde unverzüglich der Eigentümergemeinschaft zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an der Urkunde besteht nicht. Oldenburg,

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