Björn Meyer Immobilien Ihr Partner für Verkauf Vermietung Hausverwaltung
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- Katrin Brinkerhoff
- vor 6 Jahren
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1 Björn Meyer Immobilien Ihr Partner für Verkauf Vermietung Hausverwaltung Zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft Musterstr. 123, Oldenburg, vertreten durch den per Beschluss bevollmächtigten Wohnungseigentümer Herrn/Frau... - nachfolgend Gemeinschaft genannt - und Firma Björn Meyer Am Dooracker Bad Zwischenahn - nachfolgend Verwalter genannt - wird der nachstehende Vertrag zur Verwaltung des gesamten gemeinschaftlichen Eigentums der Gemeinschaft geschlossen: 1 Verwalterbestellung In der Wohnungseigentümerversammlung vom XX wurde der Verwalter für den Zeitraum vom XX bis XX bestellt. Dieser Vertrag regelt das Verhältnis zwischen Verwalter und Gemeinschaft sowie die vom Verwalter zu erfüllenden Aufgaben, soweit Regelungen der Teilungserklärung oder zwingende gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen. 2 Dauer des Vertrags Der Verwaltervertrag beginnt zum XX und endet zum XX. Der Vertrag kann nur aus wichtigem Grund vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Dauer von beiden Seiten gekündigt werden. Der Kündigungsbeschluss der Gemeinschaft muss dem Verwalter unverzüglich durch den Beiratsvorsitzenden mitgeteilt werden, soweit der Verwalter an der beschlussfassenden Eigentümerversammlung nicht selbst teilgenommen hat. Eine Kündigung des Verwaltervertrags durch den Verwalter, sowie die Amtsniederlegung muss schriftlich gegenüber dem Beiratsvorsitzenden oder einem der anderen Beiräte erfolgen. 3 Rechte und Pflichten des Verwalters Die Aufgaben, Befugnisse und Pflichten des Verwalters ergeben sich aus der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom xx mit Nachträgen vom XX, den Beschlüssen und Vereinbarungen der Wohnungseigentümer, den Regelungen dieses Vertrags, den Regelungen des WEG. Zu den Rechten und Pflichten des Verwalters gehören insbesondere: Die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Der
2 Seite 2 / 5 Verwalter ist verpflichtet, die Wohnungseigentumsanlage mindestens zweimal jährlich zu begehen und auf Mängel zu überprüfen. Kleinere Reparaturen mit einem Kostenaufwand pro Reparatur bis... kann der Verwalter alleine und ohne Einholung von Vergleichsangeboten in Auftrag geben. Diese Kompetenz ist im Kalenderjahr begrenzt auf eine Gesamtsumme in Höhe von.... In Höhe dieses Betrags ist in den Wirtschaftsplan eine Ausgabenposition für laufende, kleinere Reparaturen aufzunehmen. In dringenden Notfällen, in denen eine Entscheidung der Gemeinschaft nicht abgewartet werden kann, ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung einzuleiten. Eine endgültige Regelung des Schadens bleibt einem Beschluss der Gemeinschaft überlassen, soweit dies möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist. Der Verwalter hat mindestens einmal jährlich eine Eigentümerversammlung durchzuführen. Die Protokolle der Wohnungseigentümerversammlungen sollen den Wohnungseigentümer so zugesendet werden, dass sie ihnen spätestens drei Wochen nach der Versammlung zugehen. Der Verwalter hat die Beschlusssammlung zu führen und innerhalb von drei Werktagen nach einer Beschlussfassung zu aktualisieren. Die Tagesordnungspunkte der Eigentümerversammlungen sind mit dem Verwaltungsbeirat abzustimmen. Der Verwalter hat die Jahresabrechnung spätestens bis zum eines Kalenderjahres zu erstellen und den Wohnungseigentümern zur Beschlussfassung vorzulegen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch ein Wirtschaftsplan für das folgende Wirtschaftsjahr spätestens vorzulegen. Der Verwalter ist berechtigt, die Gemeinschaft und die Eigentümer im Außenverhältnis außergerichtlich und gerichtlich zu vertreten. Er ist berechtigt, soweit hier nichts anderes vereinbart ist, aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Rechtsanwalt zu beauftragen und mit diesem gegebenenfalls eine Honorarvereinbarung zu treffen. Der Verwalter ist ermächtigt, alle Verträge für die Gemeinschaft oder die Wohnungseigentümer aufgrund eines Beschlusses abzuschließen. Der Verwalter ist verpflichtet, die von der Gemeinschaft beauftragten Dienstleister (zum Beispiel Hausmeister, Gärtner etc.) zu überwachen. Der Verwalter ist verpflichtet, soweit dies nicht über Wartungsverträge erfolgt, die Eichgültigkeit der genutzten Erfassungsgeräte sicherzustellen. 4 Provisionen Der Verwalter ist nicht berechtigt, Provisionen oder andere Zuwendungen von Mietern, Handwerkern, Lieferanten oder sonstigen Dritten in Bezug auf das Objekt zu fordern, sich gewähren zu lassen oder anzunehmen. Ein Verstoß hiergegen berechtigt die Gemeinschaft zur fristlosen Kündigung des Verwaltervertrages.
3 Seite 3 / 5 5 Vollmacht Die Gemeinschaft erteilt dem Verwalter unverzüglich eine schriftliche Vollmacht über den Inhalt der übertragenden Befugnisse. Bei Beendigung des Vertrages ist sie unaufgefordert an die Gemeinschaft zurückzugeben. 6 Vergütung Für seine Tätigkeit erhält der Verwalter eine monatliche Vergütung in Höhe von.. x 20.- für Wohneinheiten.. x 20.- für. gewerbl. Einheiten.. x 0.- für Garagen bzw. Stellplätze insgesamt:. Kopien, die auf besonderen Wunsch für einzelne Wohnungseigentümer angefertigt werden, sind mit 0,30 abzurechnen. Für jede weitere Eigentümerversammlung als die gesetzlich vorgeschriebenen, erhält der Verwalter eine zusätzliche Vergütung von 200,00 von der Gemeinschaft, sofern der Verwalter die Eigentümerversammlung nicht auf eigenem Wunsch einberuft. Für Umlaufbeschlüsse erhält der Verwalter eine zusätzliche Vergütung von 50,00 je Umlaufbeschluss. Für durchzuführende Modernisierungen erhält der Verwalter eine Zusätzliche von 3 % der Bruttomodernisierungskosten. Nicht in der Vergütung enthalten sind Kosten für die Anmietung eines Versammlungsraums zur Durchführung von Wohnungseigentümerversammlungen sowie gegebenenfalls anfallende Gerichtskosten für Verfahren nach 43 WEG. Für die Erteilung einer Veräußerungszustimmung des Verwalters, soweit diese nach der Teilungserklärung erforderlich ist, erhält der Verwalter ein Sonderhonorar in Höhe von pro Zustimmungserklärung. Der Verwalter ist berechtigt, Sondervergütungen, die von der Gemeinschaft zu erstatten sind, vom Hausgeldkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft nach Rechnungsstellung auf sein Geschäftskonto zu überweisen. Die genannten Beträge verstehen sich als Bruttobeträge, ohne Umsatzsteuer gemäß 19 Abs. 1 UStG
4 Seite 4 / 5 Der Verwalter ist berechtigt, die monatliche Gesamtvergütung am fünften Tag eines Monats im Voraus vom Hausgeldkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Geschäftskonto zu überweisen. Im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer wird die Verteilung der Gesamtvergütung nach den Vorgaben der Gemeinschaftsordnung vorgenommen. 7 Vertretung Der Verwalter ist verpflichtet, für eine Vertretung in Krankheits-, Urlaubs- und sonstigen Verhinderungsfällen eigenverantwortlich zu sorgen. Der Vertreter ist Erfüllungsgehilfe des Verwalters. Eine Übertragung der Vertretung auf Dauer auf einen Dritten ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig. 8 Haftpflichtversicherung Der Verwalter haftet für schuldhafte Pflichtverletzungen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Verwalter weist der Gemeinschaft vor Aufnahme der Tätigkeit das Bestehen einer Vermögenschadenhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von wenigstens pro Schadensfall nach und verpflichtet sich zur Aufrechterhaltung der Versicherung während der Laufzeit des Vertrages. Ferner weist der Verwalter der Gemeinschaft vor Aufnahme der Verwaltertätigkeit das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung mit der Deckungssumme von für Personenund Sachschäden sowie für unechte Vermögensschäden nach. Der Verwalter verpflichtet sich auch diese Versicherung über die gesamte Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten. Die Haftung für Sach- und Vermögensschäden ist im Falle der leichten Fahrlässigkeit auf die Deckungssummen der bestehenden Versicherungen begrenzt. 9 Entlastungsanspruch des Verwalters Nach Abgabe des Jahresberichts durch den Verwalter und des Prüfberichts durch den Verwaltungsbeirat und Verabschiedung der Jahresabrechnung steht dem Verwalter ein Anspruch auf Erteilung der Entlastung für den jeweiligen Zeitraum zu, über den möglichst in der gleichen Eigentümerversammlung ein Beschluss herbeizuführen ist. 10 Mehrere Eigentümer eines Sondereigentums Soweit mehrere Personen Eigentümer eines Sondereigentums sind, reicht es aus, wenn Erklärungen des Verwalters einem der Miteigentümer zugehen. Die Miteigentümer können dem Verwalter eine bevollmächtigte Person benennen, an die der Verwalter seine Schreiben zu richten hat. 11 Datenschutz Der Verwalter ist berechtigt, alle Daten, die im Zusammenhang mit der Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft entstehen, elektronisch zu erfassen und zu speichern. Hierbei sind die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie der geltenden
5 Seite 5 / 5 datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. 12 Besondere Vereinbarungen 13 Schlussbestimmungen Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags sind nur wirksam, wenn ihnen ein Mehrheitsbeschluss zugrunde liegt und der Verwalter seine Zustimmung erklärt hat. Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An Stelle der unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung. (Ort, Datum) (Ort, Datum) (Für die Gemeinschaft) (Immobilienverwalter)
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