Ausgestaltung der Verwalterpflichten bei Hausgeldmanagement und Vermögensverwaltung im Verwaltervertrag. Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter HWR Berlin
|
|
- Carl Wetzel
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Ausgestaltung der Verwalterpflichten bei Hausgeldmanagement und Vermögensverwaltung im Verwaltervertrag 1
2 Begriffe und Gliederung Gegenstand des Vortrags: Maßnahmen, die sich auf Hausgeldforderungen oder das Geldvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft beziehen ( Vermögensverwaltung ). Nicht: Abrechnungsfragen. Gliederung 1. Überblick über die gesetzlichen Kompetenzen des Verwalters bei der Vermögensverwaltung 2. Können Verwalterkompetenzen vertraglich geregelt werden? 3. Wirksamkeit konkreter Regeln im Verwaltervertrag 2
3 Gesetzliche Kompetenzen bei der Vermögensverwaltung Der Verwalter ist befugt - Wohngeldforderungen außergerichtlich einzuziehen ( 27 I Nr. 4, III 1 Nr. 4 WEG) - eingenommene Gelder zu verwalten und verzinslich anzulegen ( 27 I Nr. 6, III 1 Nr. 4 WEG) Der Verwalter ist nicht automatisch befugt - Wohngeldansprüche gerichtlich geltend zu machen (hm) - einen Kredit aufzunehmen - laufende Kosten bei Liquiditätsengpässen aus der Instandhaltungsrücklage zu finanzieren 3
4 Können Verwalterkompetenzen vertraglich geregelt werden? Wohnungseigentümergemeinschaft Ermächtigungsbeschluss, Verwaltervertrag abzuschließen Direkter Ermächtigungsbeschluss Vertragsschluss, zb durch Beirat Verwalter 4
5 Können Verwalterkompetenzen vertraglich geregelt werden? In der Literatur wird teilweise die Ansicht vertreten, dem Verwalter könnten Handlungsbefugnisse nur durch Gemeinschaftsordnung oder Beschluss übertragen werden. Die hm geht hingegen davon aus, dass Handlungsbefugnisse auch im Verwaltervertrag begründet werden können. 5
6 Können Verwalterkompetenzen vertraglich geregelt werden? 1. Beschlusskompetenz zur Übertragung von Entscheidungsbefugnissen folgt aus 21 III WEG. Die Übertragung im Verwaltervertrag ist zulässig (Privatautonomie) und umgeht nicht den Entscheidungsprozess nach WEG, weil die Gemeinschaft über die Vertretung beim Vertragsschluss einen Ermächtigungsbeschluss fasst, 27 III 3 WEG. 2. Im Verwaltervertrag kann dem Verwalter zwar keine organschaftliche, aber rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht erteilt werden. Denn 27 III 1 Nr. 7 WEG regelt die Vertretungsmacht nicht abschließend (so i.e. auch BGH NJW 2006, 2187). 6
7 Können Verwalterkompetenzen vertraglich geregelt werden? - Kompetenzübertragungsklauseln setzen wirksame Vertretung der Gemeinschaft beim Abschluss des Verwaltervertrags voraus. Daran fehlt es bei einem unwirksamen/nichtigen Ermächtigungsbeschluss oder falls die Kompetenzübertragungsklausel nicht vom Ermächtigungsbeschluss gedeckt ist. - Anfechtbar ist ein Beschluss über Abschluss Verwaltervertrag, wenn dem Verwalter Entscheidungskompetenzen eingeräumt werden, die nach Art und Umfang nicht gerechtfertigt sind (Einzelfallfrage) oder falls Klausel im Vertrag einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht nicht standhält. 7
8 Grundlagen der AGB-Kontrolle - Kompetenzerweiterungsklauseln verstoßen nicht per se gegen 307 BGB. Die Norm ist aber verletzt, wenn der Verwalter von der Beachtung abweichender Weisungen entbunden wird oder die Kompetenz des Verwalters einen angemessenen Umfang überschreitet (Einzelfallfrage). - Sondervergütungen für die Vermögensverwaltung müssen einerseits hinreichend transparent sein (307 Abs. 1 S. 2 BGB). Sie unterliegen nach 307 Abs. 3 S. 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle gilt, falls sie eine Vergütung für eine echte Gegenleistung gewähren (kontrollfreie Preisabrede Preisnebenabrede). 8
9 Einzelne Klauseln zur Vermögensverwaltung 1. Mit der Einräumung von Rechten im Vertrag korrespondieren entsprechende Pflichten = Haftung 2. Die Abbedingung des gesetzlichen Pflichtenprogramms durch den Verwaltervertrag ist unwirksam. 9
10 Außergerichtliche Beitreibung des Wohngelds - Die außergerichtliche Mahnung gehört nach h.m. zum gesetzlichen Pflichtenprogramm ( 27 I Nr. 4 WEG). - H.M.: Angemessene Zusatzvergütung für Mahnschreiben ( Mahngebühren ) widerspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung (Rahmen: 2,50 bis 10 Euro). - Mahngebühren unterliegt als Preisabrede nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. 10
11 Sondervergütung Nichtteilnahme Lastschrift/Verbuchung Sonderumlage - Angemessene Sondervergütung für den Fall der Wohngeldzahlungen ohne Lastschrift ist ordnungsgemäß (zb OLG Düsseldorf: 2,50 Euro/Monat). - Klausel verstößt wegen 21 Abs. 7 WEG auch nicht gegen 307 BGB. - Sowohl gegen 307 BGB als auch den Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung verstößt aber eine Sondervergütung für die Verbuchung von Sonderumlagen. 11
12 Führen Hausgeldklage - Die Kompetenz, Hausgeldforderungen im Namen des Verbandes inkl. Zwangsvollstreckung gerichtlich zu verfolgen, entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung und hält auch der Inhaltskontrolle nach 307 BGB stand. - Eine angemessene Sondervergütung hierfür entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, Höhe ist umstritten (zb AG Düsseldorf: 120 Euro angemessen). AGB-rechtlich ist das Transparenzgebot zu beachten, das verletzt ist, wenn die Höhe der Vergütung nicht deutlich wird. Das ist etwa bei Vergütung entsprechend RVG der Fall (streitig). 12
13 Mandatierung eines Rechtsanwalts - Die Befugnis, einen Rechtsanwalt mit der Beitreibung von Hausgeldforderungen zu beauftragen, entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung und hält auch der Inhaltskontrolle nach 307 BGB stand. - Eine angemessene Sondervergütung für die Betreuung des Verfahrens entspricht nach wohl allg. Meinung ordnungsmäßiger Verwaltung (von BGH NJW 2012, 1152 offen gelassen). Angemessen sollen zb 66,- Euro/h oder eine Verfahrensgebühr analog RVG sein. AGB-rechtlich ist allerdings auch hier das Transparenzgebot zu beachten. 13
14 Zugriff auf Instandhaltungsrücklage Die Erteilung der Befugnis, Liquiditätslücken aus der Instandhaltungsrücklage zu überbrücken, entspricht nach wohl hm ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn nach der Zweckentfremdung noch eine anhand des Einzelfalls zu ermittelnde eiserne Reserve verbleibt. AGB-rechtlich sind solche Regeln unbedenklich, solange die Befugnis nicht unwiderruflich ist. 14
15 Darlehensaufnahme/Anlage Verwaltungsvermögen 1. Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit eines Beschlusses über Darlehensaufnahme ist umstritten (s. Referat M. Häublein). AGB-rechtlich ist maßgeblich, ob das wirtschaftliche Risiko für die Gemeinschaft überschaubar ist: - Kredit muss erforderlich, Darlehensumfang betragsmäßig beschränkt, Zinsen müssen ortsüblich sein. Ob der Beschluss, dem Verwalter die Wahl der Anlageform für das Verwaltungsvermögen zu überlassen, ordnungsgemäß ist und eine solche Klausel der AGB-Kontrolle standhält, ist sehr zweifelhaft. Wegen des Haftungsrisikos ist hiervon abzuraten. 15
16 Ergebnisse 1. Die Übertragung von Entscheidungskompetenzen sowie von Vertretungsmacht im Verwaltervertrag ist zulässig, und auch in AGB des Verwalters möglich. 2. Grenzen zieht insbesondere das Selbstorganisationsrecht der Eigentümer. 3. Bei Vergütungsregeln für Vermögensverwaltungstätigkeiten ist AGB-rechtlich insbesondere das Transparenzgebot zu beachten. 16
17 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. 17
39. Fachgespräch des ESWiD in Fischen. Ansammlung weiterer Rücklagen? - Zur Zulässigkeit von Sonderrücklagen im Wohnungseigentumsrecht
39. Fachgespräch des ESWiD in Fischen Beispielbild Ansammlung weiterer Rücklagen? - Zur Zulässigkeit von Sonderrücklagen im Wohnungseigentumsrecht Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin Begrifflichkeiten
MehrKontoeröffnung und Kreditaufnahme in der WEG. Referent: Prof. Dr. Martin Häublein Leopold-Franzens-Universität Innsbruck
Kontoeröffnung und Kreditaufnahme in der WEG Referent: Leopold-Franzens-Universität Innsbruck Kontoeröffnung durch den Verwalter Vor Anerkennung der Rechtsfähigkeit der WE-Gem. waren Treuhandkonten verbreitet,
MehrDie Kostentragung für die Zustimmung zum Eigentumsübergang nach 12 WEG
Die Kostentragung für die Zustimmung zum Eigentumsübergang nach 12 WEG 12 WEG Veräußerungsbeschränkung Ziel der Vorschrift : Gemeinschaft ist unauflöslich, daher berechtigtes Interesse an künftigen Miteigentümern
MehrHorst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer
Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de Die Wohnungseigentümer können die Regelung der Art und Weise von Zahlungen, der Fälligkeit und der Folgen des Verzugs sowie der Kosten für
MehrWie sich die WEG-Verwaltung wieder lohnt! Analyse des bisherigen Vergütungssystems und was sich dringend ändern muss!
1 Wie sich die WEG-Verwaltung wieder lohnt! Analyse des bisherigen Vergütungssystems und was sich dringend ändern muss! Thüringer Immobilientag IVD Mitte Massimo Füllbeck Fachtrainer Immobilienverwaltung
MehrRechtliche Zulässigkeit der Kreditaufnahme durch die Gemeinschaft
Rechtliche Zulässigkeit der Kreditaufnahme durch die Gemeinschaft Rechtsanwalt Mirco Bunzel Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart Grafische Übersicht
Mehr1 Die wichtigsten Grundsätze zur
1 Die wichtigsten Grundsätze zur Verwalterhaftung Verletzt der Verwalter seine Pflichten und trifft ihn hierfür ein Verschulden, so muss er für die daraus resultierenden Folgen einstehen, d. h. er haftet.
MehrDas BGH-Heizkörper-Urteil: Kritik und Konsequenzen
Beispielbild Das BGH-Heizkörper-Urteil: Kritik und Konsequenzen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin 38. Fachgespräch des ESWiD in Fischen am 26. Oktober 2012 Thema und Ausgangsfragen Untersuchungsgegenstand:
MehrBjörn Meyer Immobilien Ihr Partner für Verkauf Vermietung Hausverwaltung
Björn Meyer Immobilien Ihr Partner für Verkauf Vermietung Hausverwaltung Zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft Musterstr. 123, 26123 Oldenburg, vertreten durch den per Beschluss bevollmächtigten
MehrVerwalter werden und auch bleiben! Fragen der Bestellung und Abberufung
Verwalter werden und auch bleiben! Fragen der Bestellung und Abberufung RA Dr. Georg Jennißen, Köln Lehrbeauftragter Universität Münster PANTAENIUS 2018 1 Bestellung des 1. Verwalters durch den Bauträger
MehrAnforderung an die Hausverwaltung
Anforderung an die Hausverwaltung im Rahmen einer WEG-Sanierung Hinweis-, Prüf- und Kontrollpflicht Sollte eine der drei Pflichten vernachlässigt oder nicht durchgeführt werden, läuft man Gefahr, sich
MehrDer Wohnungseigentumsverwalter im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren: Ausgesuchte Fragen
Der Wohnungseigentumsverwalter im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren: Ausgesuchte Fragen von Richter am Amtsgericht Dr. Oliver Elzer in Zusammenarbeit mit: Überblick Überblick der ausgewählten Themen
MehrVBR-Seminar Trugenberger Hausverwaltung GmbH Altbach, 09.11.2013
VBR-Seminar Trugenberger Hausverwaltung GmbH Altbach, 09.11.2013 2 Rückgriff auf die Instandhaltungsrückstellung Erhebung einer Sonderumlage Darlehensaufnahme durch den Verband 3 Instandhaltung/ Instandsetzung
MehrDie Bedeutung des neuen 16 Abs. 8 WEG und die Zwickmühle des Verwalters bei der Streitwertvereinbarung. Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Gottschalg
Die Bedeutung des neuen 16 Abs. 8 WEG und die Zwickmühle des Verwalters bei der Streitwertvereinbarung Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Gottschalg Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a.d. JHL Rechtsanwälte
Mehr10. Münsteraner Verwalterkonferenz Wie vermeide ich klassische Stolperfallen in meinem Verwaltervertrag?
10. Münsteraner Verwalterkonferenz Wie vermeide ich klassische Stolperfallen in meinem Verwaltervertrag? Prof. Dr. Florian Jacoby Stolperfallen Keine spezifische Verpflichtung einzelner Eigentümer (Unzulässigkeit
MehrInstandsetzung an der Grenze von Gemeinschafts- und Sondereigentum
Instandsetzung an der Grenze von Gemeinschafts- und Sondereigentum 42. Fachgespräch des ESWiD Evangelischer Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis vom 26. bis 28. Oktober 2016 in
MehrZensus 2011 Vergütung des Verwalter?
Zensus 2011 Vergütung des Verwalter? Rechtsanwälte Dresden Die gesetzliche Regelung 18 Abs. 2 ZensusG Auskunftspflichtig für die Erhebung nach 6, 14 sind die Eigentümer, die Verwalter, die sonstigen Verfügungsberechtigten
MehrV E R W A L T E R V E R T R A G zwischen
V E R W A L T E R V E R T R A G zwischen der und A bis Z Hausverwaltungs und -vermietungs GmbH Uferstr. 22 5O996 K ö l n vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Evelyn Pauly-Rummel wird folgender Vertrag
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... 15
Vorwort.... 15 1 Grundbegriffe des Wohnungseigentums... 17 1.1 Warum Wohnungseigentum?... 17 1.2 Wohnungs- und Teileigentum... 17 1.3 Gemeinschaftseigentum... 18 1.4 Sondereigentum... 19 1.5 Welche Auswirkung
MehrRechte und Pflichten des WEG-Verwaltungsbeirats
Rechte und Pflichten des WEG-Verwaltungsbeirats 2. Freiburger Forum für f Wohnungseigentümergemeinschaften 12.10.2013 Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für f r Miet- und WEG-Recht Fachanwalt für
MehrDamoklesschwert Grund- und Sondervergütung
Damoklesschwert Grund- und Sondervergütung Brauchen wir ein neues Vergütungssystem? Prof. Dr. Florian Jacoby I Universität Bielefeld 6. September 2018 I. Vergütungsstruktur Im Vergleich Modelle des Bauvertrags:
MehrDachverband Deutscher Immobilienverwalter 25. Deutscher Verwaltertag Berlin, September Fachforum
Fachforum Was ist beim Rechtserwerb durch die Wohnungseigentümergemeinschaft zu beachten? Rechtlicher Ausgangspunkt 10 Abs. 1 WEG: Inhaber der Rechte und Pflichten nach den Vorschriften dieses Gesetzes,
MehrVerwaltervertrag. Wohnungseigentümergemeinschaft Straße, PLZ, Ort
Verwaltervertrag Zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft Straße, PLZ, Ort und der Firma W I V Weinsberger Immobilien Verwaltung OHG Wolfgang & Thomas Hardt Bachstraße 24, 74189 Weinsberg wird folgender
MehrZugang zur Lüftungsanlage im Wohnbau Verantwortung der Eigentümer/-innen & Mieter/-innen
Zugang zur Lüftungsanlage im Wohnbau Verantwortung der Eigentümer/-innen & Mieter/-innen S i m o n J. W e b e r Dipl. Wirtschaftsjurist (FH) Springerstraße 4, 81477 München simonjweber@me.com Überblick
MehrAmtsgericht Charlottenburg
Amtsgericht Charlottenburg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 21 Abs. 4 WEG 1. Das rechtliche Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen entfällt nicht dadurch, dass die Beschlüsse, keine Belastung
MehrWohnungseigentümer und Verwalter müssen umdenken
Wohnungseigentümer und Verwalter müssen umdenken Inhalt: Rechtsfähigkeit der WEG Neuregelung der Beschlusskompetenz Verlängerung der Ladungsfrist Beschluss-Sammlung Der Bundestag hat am 14. Dezember 2006
MehrDas Amt des Verwaltungsbeirats - gesetzliche u. übertragene Aufgaben sowie Haftungsrisiken -
Das Amt des Verwaltungsbeirats - gesetzliche u. übertragene Aufgaben sowie Haftungsrisiken - Rechtsanwalt Dr. Stefan Bartholme, Villingen-Schwenningen Fachanwalt für Verwaltungsrecht Fachanwalt für Miet-
MehrSamira Fazlić. Mängel am Bauträgerobjekt- Verwalter was nun?
Mandantenveranstaltung 30.03.2017 Samira Fazlić Rechtsanwältin u. Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht und Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mängel am Bauträgerobjekt- Verwalter was nun? 1 Erwerber
Mehr7. Informationsabend für Immobilienverwalter/-innen am Donnerstag,
7. Informationsabend für Immobilienverwalter/-innen am Kaflerstr. 4, 81241 München Grochut & Dr. Sütterlin Rechtsanwälte Steuerberater Vereidigter Buchprüfer Kaflerstr. 4, 81241 München Tel.: 089 / 53
MehrDie rechtlichen Rahmenbedingungen für ein Verbandsdarlehen
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für ein Verbandsdarlehen RA Dr. Michael Casser Vorsitzender des Verbands der nordrhein-westfälischen Immobilienverwalter (VNWI e.v.) Tagung Düsseldorf 29.08.16 Kann eine
MehrWohnungseigentumsrecht
gesetzliche Grundlage Wohnungseigentumsrecht Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) vom 15.03.1951 in der Fassung vom Juli 2009 1/22 Begriffsbestimmungen Wohnungseigentum: Sondereigentum
MehrHaus & Grund Haus und Grund GmbH
Haus & Grund Haus und Grund GmbH des Haus-, Wohnungsund Grundeigentümervereins Mülheim-Ruhr e.v. Verwaltervertrag für Wohnungseigentum Zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer des Hauses/der Häuser
MehrVerwaltervertrag. zwischen. (im Folgenden: Wohnungseigentümer) und Immobilienservice-24 GmbH Burgstr Visselhövede. (im Folgenden: Verwalter)
Verwaltervertrag zwischen (im Folgenden: Wohnungseigentümer) und Immobilienservice-24 GmbH Burgstr.12 27374 Visselhövede (im Folgenden: Verwalter) wird folgende Vereinbarung getroffen: 1 Bestellung, Dauer,
MehrKurswechsel beim BGH: Nicht die WEG, sondern der Verwalter schuldet die Beschlussdurchführung!
25. Pantaenius-Immobilientagung am 22. November 2018 in Hamburg Kurswechsel beim BGH: Nicht die WEG, sondern der Verwalter schuldet die Beschlussdurchführung! RA Dr. Jan-Hendrik Schmidt, Hamburg S. 1 Überblick
MehrDer Verwaltungsbeirat: Welche Rechte bestehen im Verhältnis zum Verwalter? Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer
Der Verwaltungsbeirat: Welche Rechte bestehen im Verhältnis zum Verwalter? Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer 1 Rechtsgrundlagen 20 WEG Gliederung der Verwaltung (1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen
Mehr... Revision,
sübersicht Revision sübersicht Bearbeiter sübersicht... IX Abkürzungsverzeichnis.. XIII Literaturverzeichnis... XVII A. Der WEG-Verwalter 1 I. Die wohnungseigentumsrechtlichen Organe... 1 II. Notwendigkeit
MehrAufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung
Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 27 WEG: Aufgaben
MehrVERWALTERVERTRAG UND VERWALTERVOLLMACHT I. VERWALTERVERTRAG. - Wohnungseigentümer -
VERWALTERVERTRAG UND VERWALTERVOLLMACHT I. VERWALTERVERTRAG Zwischen den Wohnungseigentümern der Eigentumswohnungen..................... - Wohnungseigentümer - und der GEMIBAU Mittelbadische Baugenossenschaft
Mehrund der Calenberger Hausverwaltung, als Verwalter persönlich vertreten durch Frau Sandra Pullner,
Verwaltervertrag Zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft vertreten durch: nachfolgend Wohnungseigentümergemeinschaft genannt und der Calenberger Hausverwaltung, als Verwalter persönlich vertreten durch
MehrBearbeitungsentgelt-Klauseln in Darlehensverträgen - Möglichkeit von Bearbeitungsentgelten auch im Unternehmerinteresse-
Bearbeitungsentgelt-Klauseln in Darlehensverträgen - Möglichkeit von Bearbeitungsentgelten auch im Unternehmerinteresse- Dr. Stefan Brügmann L.L.M., MBA Chefsyndikus Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale
MehrDeutscher Mietgerichtstag 2012 Arbeitskreis 8 Nutzungsbeschränkungen bei Wohnungseigentum und Miete
Deutscher Mietgerichtstag 2012 Arbeitskreis 8 Nutzungsbeschränkungen bei Wohnungseigentum und Miete Prof. Dr. Florian Jacoby Gebrauchsregelungen E1 E2 E3 E4 E5 E6 E7 E... Vielzahl an Wohnungseigentümern
MehrDeutscher Immobilien Kongress 2011
Deutscher Immobilien Kongress 2011 Welche Pflichten hat ein Sondernutzungsberechtigter zu erfüllen? Prof. Dr. Florian Jacoby Berlin, Fallbeispiele 1. A hat ein Sondernutzungsrecht an einer Terrassenfläche,
MehrV E R T R A G Ü B E R D I E V E R W A L T U N G EINES M E H R F A M I L I E N H A U S E S
V E R T R A G Ü B E R D I E V E R W A L T U N G EINES M E H R F A M I L I E N H A U S E S ( Mietverwaltungsvertrag) Objekte: Zwischen (Vermieter) und der A bis Z Hausverwaltungs und -vermietungs GmbH Uferstr.22
MehrVereinbarung oder Beschluss: Was sollte dinglich abgesichert werden?
Vereinbarung oder Beschluss: Was sollte dinglich abgesichert werden? Berlin 15. September 2016 Notar Prof. Dr. Stefan Hügel, Weimar 1 Ausgangssituation Regelungswunsch der Wohnungseigentümer zu einer bestimmten
Mehr42. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Haftung wegen mangelhafter Erhaltung
42. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Prof. Dr. Florian Jacoby Agenda I. Aktuelle Entwicklungen 1. BGH v. 13.7.2012 V ZR 94/11: Verzögerte Umsetzung eines
MehrVerteilung von (Folge)kosten baulicher Veränderungen
Beispielbild Verteilung von (Folge)kosten baulicher Veränderungen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin Agenda I. Was sind bauliche Veränderungen? II. Was ist dazu im Gesetz geregelt? III.Kostenverteilung
MehrStand: Mai Tel Fax
Einspeisevertrag Risiko für Anlagenbetreiber: BGH entscheidet zur Wirksamkeit einer Blindstromregelung im Einspeisevertrag Stand: Mai 2011 Susanne Lindenberger Paluka Sobo la Loibl & Partner Neupfarrplatz
MehrDie Verwalterzustimmung im Eigentumswohnungsverkauf Anspruch und Haftung Ulrich Joerss Rechtsanwalt Notar. IVD Immobilientag Potsdam
Die Verwalterzustimmung im Eigentumswohnungsverkauf Anspruch und Haftung Ulrich Joerss Rechtsanwalt Notar IVD Immobilientag Potsdam 11.10.2017 Veräußerungszustimmung Erforderlich, wenn in Teilungserklärung
MehrBeschlüsse in der Mehrhausanlage
41. Fachgespräch Wohnungseigentumsrecht 28. bis 30.10.2015 Beschlüsse in der Mehrhausanlage RA Dr. Andreas Ott Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Begriffsbestimmung
MehrExtraforum Attendorn Versicherungsrecht im Spannungsfeld zu den Aufgaben und Kompetenzen des Immobilienverwalters
Extraforum Attendorn Versicherungsrecht im Spannungsfeld zu den Aufgaben und Kompetenzen des Immobilienverwalters Themen Teil 2: Kompetenz des Verwalters zum Vertragsabschluss, Vertragskündigung und Schadensregulierung
MehrAktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht
Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht Horst Müller Kanzlei Rechtsanwalt Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de Rechtsanwälte Müller & Hillmayer Kanzlei für privates Immobilienrecht Maria-Theresia-Str.
Mehrvl Bundcdaclwcrband dt'f lmmnhilicnvcrwallcr e.v.
B vl Bundcdaclwcrband dt'f lmmnhilicnvcrwallcr e.v. Partner für Immobilien Verwaltervertrag Zwischen der Firma lmmo GmbH Partner für Immobilien, Hauptstr. 267a, 76756 Bellheim, vertreten durch den Geschäftsführer
MehrHaftung des Verwalters einer Wohnungseigentumergemeinschaft
Haftung des Verwalters einer Wohnungseigentumergemeinschaft Von Markus Haas Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einfiihrung 19 A. Entwicklung und Bedeutung des Wohnungseigentums 19 B. Rechtsnatur
MehrPreisabreden im Verwaltervertrag Warum gerade für Hauptleistungen wirksam Preisbestandteile vereinbart werden können
Preisabreden im Verwaltervertrag Warum gerade für Hauptleistungen wirksam Preisbestandteile vereinbart werden können Universität Innsbruck Das Prblem In der Praxis haben viele Verwalter (Muster)Verträge
MehrVerwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch die Gemeinschaft
Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch die Gemeinschaft Christian Armbrüster Fischen, 23. Oktober 2013 1 A. Begriff der Verwaltung I. Ausgangspunkt 20 Abs. 1 WEG: Die Verwaltung des gemeinschaftlichen
MehrVerwaltervertrag (Verwaltung nach WEG)
Verwaltervertrag (Verwaltung nach WEG) Zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft im nachfolgenden Gemeinschaft genannt und Firma Speitel Immobilien, vertreten durch Frau Pamela Speitel, Kübelestraße
MehrRuhendes Stimmrecht. Worauf hat der Verwalter zu achten?
Ruhendes Stimmrecht Worauf hat der Verwalter zu achten? Eingangsfall Wohnungseigentümer W nimmt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einem Rechtsstreit auf Zahlung von 30.067,52 EUR in Anspruch.
MehrHaftung des Verwalters gemäß 49 Abs. 2 WEG: Welche Maßstäbe legen die Gerichte an? Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter Hochschule f. Wirtschaft & Recht
Haftung des Verwalters gemäß 49 Abs. 2 WEG: Welche Maßstäbe legen die Gerichte an? 1 Überblick 49 Abs. 2 WEG: Dem Verwalter können Prozesskosten auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch
MehrVerwaltervertrag. Eigentümergemeinschaft - nachstehend Eigentümer genannt - der Haus & Grund Dinslaken GmbH, Moltkestr. 7, Dinslaken
Haus & Grund Dinslaken GmbH 46535 Dinslaken Moltkestraße 7 Telefon (0 20 64) 5 40 15 Telefax (0 20 64) 1 74 22 Verwaltervertrag zwischen der Eigentümergemeinschaft - nachstehend Eigentümer genannt - und
MehrAbweichende Regelungen zwischen Teilungserklärung und novelliertem Wohnungseigentumsgesetz:
Abweichende Regelungen zwischen Teilungserklärung und novelliertem Wohnungseigentumsgesetz: Was gilt jetzt? Dr. Oliver Elzer, Richter am Kammergericht Seite 1 Teil 1 Gliederung, zugleich Prüfungsraster
MehrDer Verwaltervertrag als Grundlage professionellen Handelns? Steffen Haase. Vizepräsident des DDIV
Der Verwaltervertrag als Grundlage professionellen Handelns? Vizepräsident des DDIV DER VERWALTER Welche Interessen hat ein Verwalter beim Abschluss eines Verwaltervertrages? 1. Rechtssicherheit 2. Gut
MehrAnlage 2 zum Verwaltervertrag für Wohnungseigentumsanlagen:
Verwaltervertrag für Wohnungseigentum Anlage 2 zum Verwaltervertrag für Wohnungseigentumsanlagen: Leistungsverzeichnis für besondere Leistungen und Zusatzvergütungen Leistungsverzeichnis für besondere
MehrMangelhafte Erstherstellung Was kommt auf den Verwalter zu? Dr. Martin Suilmann
Mangelhafte Erstherstellung Was kommt auf den Verwalter zu? Dr. Martin Suilmann I. Der Rechts- und Pflichtenkreis der Wohnungseigentümer 2 1. Übernimmt es ein Bauträger, ein Gebäude neu zu errichten, findet
MehrDas neue Wohnungseigentumsgesetz Volker C. Karwatzki 1
Das neue Wohnungseigentumsgesetz Volker C. Karwatzki 1 1. Teil Die Wohnungseigentümergemeinschaft Sie erwerben eine Eigentumswohnung und fragen sich, was habe ich eigentlich erworben? Ist es nur die Wohnung
Mehr6. Potsdamer Verwaltertag
16 III WEG 6. Potsdamer Verwaltertag Referat von Oliver Elzer was geht, und was nicht geht vor dem Hintergrund des bisherigen Recht die Grundlagen des neuen Rechts vorstellen [+] dabei unter Einbeziehung
MehrDie Zahlungsunfähigkeit des Eigentümers. Vortrag auf dem. des Kölner Haus- und Grundbesitzervereins von 1888
Eigentümers Rechtsanwalt Martin Jäger Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Vortrag auf dem Tag des Wohnungseigentums des Kölner Haus- und Grundbesitzervereins von 1888 6. September 2008 Rechtsanwälte
Mehr37. Fachgespräch des Evangelischen Siedlungswerkes in Deutschland Ahndung von Verstößen eines Mieters gegen Gebrauchsregelungen der Eigentümer
37. Fachgespräch des Evangelischen Siedlungswerkes in Deutschland Ahndung von Verstößen eines Mieters gegen en der Eigentümer Prof. Dr. Florian Jacoby, Ein aktueller Fall Bei seinem Auszug beschädigt der
MehrDie Wahrnehmung von Instandhaltung- und Instandsetzungspflichten durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Vortrag von Oliver Elzer
Die Wahrnehmung von Instandhaltung- und Instandsetzungspflichten durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Vortrag von Oliver Elzer 1 Grundlagen (Begriffe und Sortierungen) Eigentums formen in einer
Mehr10 HINWEISE FÜR EINE RECHTSSICHERE BESCHLUSSFASSUNG
10 HINWEISE FÜR EINE RECHTSSICHERE BESCHLUSSFASSUNG 1 DAS A & O: DIE BEGRIFFE SICHERE KENNTNIS DER BEGRIFFE UND IHRER BEDEUTUNG! Vor allem der Verwalter muss sich der Begriffe, ihrer Bedeutung und Eindeutigkeit
MehrMinol-Brunata. Fachtagung für die Wohnungswirtschaft. Freiburg/Rust
Minol-Brunata Fachtagung für die Wohnungswirtschaft Freiburg/Rust 16.11.2017 Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht Fachanwalt für Arbeitsrecht RA Dr. Markus Klimsch 1 Schimmel
MehrKANZLEI DR. MARCEL M. SAUREN RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER VEREIDIGTER BUCHPRÜFER
KANZLEI DR. MARCEL M. SAUREN RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER VEREIDIGTER BUCHPRÜFER Kanzlei Dr. M. Sauren - Brüsseler Ring 51 - D-52074 Aachen 1. Fachverwaltergespräch Strategien zur Vermeidung von Wohngeldausfällen
MehrDie vertragliche Gestaltung der Entgeltvereinbarung
33. Mietrechtstage in Berchtesgaden 2014 Beispielbild des ESWiD Die vertragliche Gestaltung der Entgeltvereinbarung Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin Einführung 1. Gegenstand sind nur Entgeltvereinbarungen
Mehr19. Pantaenius-Immobilientagung Die Instandsetzung von Fenstern: Wem gehören sie, wer setzt instand, wer zahlt?
19. Pantaenius-Immobilientagung Die : Wem gehören sie, wer setzt instand, wer zahlt? Prof. Dr. Florian Jacoby Agenda I. Grundlagen II. III. IV. Was gehört wem? Wer setzt instand? Wer zahlt? Folie 2 1.
MehrFlächenabweichung und ihre Auswirkung auf die Abrechnung der Betriebskosten
Beispielbild Flächenabweichung und ihre Auswirkung auf die Abrechnung der Betriebskosten Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin 31. Mietrechtstage vom 25. bis 27. April 2012 des ESWiD Evangelischer
MehrLandgericht Dortmun IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
1 S 338/09 20 C 25/09 Amtsgericht Bottrop Verkündet am 22.11.2011 Avucu, Justizsekretärin als Urkund bejaratin der Geschäftsstelle Landgericht Dortmun IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit des
MehrVertragsrecht und Haftung im geschäftlichen Verkehr
Vertragsrecht und Haftung im geschäftlichen Verkehr Über uns K&I ist eine junge Berliner Rechtsanwaltskanzlei für Wirtschaftsrecht. Wir beraten mittelständische Unternehmen und Start-Ups zu allen Fragen
MehrRECHTLICHES ZUR BAUTRÄGER-WEG
1 RECHTLICHES ZUR BAUTRÄGER-WEG Rechtsanwalt Volker Grundmann Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht GRUNDMANN IMMOBILIENANWÄLTE Berlin Übersicht 2 wer kann Mängelansprüche durchsetzen? rechtliche
MehrDie Wohnungseigentümergemeinschaft als Kreditnehmer
Die Wohnungseigentümergemeinschaft als Kreditnehmer Vortrag BFW-Tagung 25.02.2016 Norbert Mittrop, Geschäftsführer Gebau Vermögen GmbH, Düsseldorf Gliederung 1. Beschlusskompetenz der WEG - ja BGH, Urteil
MehrMit VOB/B ist es besser, weil.
Hochschule Osnabrück University of Applied Sciences Mit VOB/B ist es besser, weil. Osnabrücker Baubetriebstage 2013 15./16. Februar 2013 Rechtsanwalt Stephan Eichner Die Seminarunterlagen sind urheberrechtlich
Mehr3 Vertretung der Personengesellschaften
3 Vertretung der Personengesellschaften I. Vertretungsmacht Vertretung = Abgabe und Empfang von Willenserklärungen für Dritte. 1. Die zur Vertretung berechtigten Personen a) Die Regelung bei der GbR 714
MehrBaumängel an Wohnanlagen. RAe Dr. Endress & Partner GbR RA Thorsten Dürr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Baumängel an Wohnanlagen RAe Dr. Endress & Partner GbR RA Thorsten Dürr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Grundlagen Abschluss eines Bauträgervertrags zwischen den Sondereigentümern und dem
MehrWohnungseigentumsverwalter Bestellung & Abberufung
Bestellung & Abberufung 9. September 2014 RA Gerold Happ Geschäftsführer Immobilien- und Umweltrecht Haus & Grund Deutschland Muss ein Verwalter bestellt werden? Kein Zwang zur Bestellung eines Verwalters
MehrAnspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB
Fall 8 Nutzlose Pläne Anspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gemäß 683, 670 BGB haben. Dies setzt zunächst voraus,
MehrErmessen im Wohnungseigentumsrecht: ein tastender Überblick
Ermessen im Wohnungseigentumsrecht: ein tastender Überblick von Richter am Amtsgericht Dr. Oliver Elzer in Zusammenarbeit mit: Überblick Gliederung I. Abschnitt Relevanz Grundlagen II. Abschnitt Ermessen
MehrV E R W A L T E R V E R T R A G
V E R W A L T E R V E R T R A G I. VERTRAGSPARTNER UND VERWALTUNGSOBJEKT Wohnungseigentümergemeinschaft Eigentümergemeinschaft Musterstraße 1 12345 Berlin vertreten durch den Verwaltungsbeirat und Verwalter
MehrRKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg St. Ingbert. Telefon: Telefax:
RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg 15 66386 St. Ingbert Telefon: 06894 9969237 Telefax: 06894 9969238 E-Mail: Post@RKPN.de www.rkpn.de Patrick R. Nessler Rechtsanwalt Inhaber
MehrDurchsetzung von Hausgeldansprüchen der Weg zum Vollstreckungstitel
Durchsetzung von Hausgeldansprüchen der Weg zum Vollstreckungstitel 27 WEG Aufgaben und Befugnisse des Verwalters (1) Der Verwalter ist gegenüber den Wohnungseigentümern und gegenüber der Gemeinschaft
MehrVollmachtsausübung in der Versammlung. Referat von Oliver Elzer
Vollmachtsausübung in der Versammlung Referat von Oliver Elzer Vorab Stellen Sie jederzeit die Fragen, die Ihnen wichtig sind. Die nächsten Minuten gelten Ihnen. 1 Vertretung in der Versammlung der Eigentümer
MehrRobeck Hausverwaltung Rolf Beckmann
Rolf Beckmann Verwaltervertrag Alle Dienstleistungen aus einer Hand Fair und professionell! Zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft Mustergasse 3 a in 28200 Bremen nachstehend Eigentümergemeinschaft
MehrDie Entlastung des Verwalters. Rechtsanwalt Dr. Georg Jennißen Köln
Die Entlastung des Verwalters Bedeutung und Risiken Rechtsanwalt Dr. Georg Jennißen Köln 8. Verwalterforum 18.05.2011 Anspruch des Verwalters auf Entlastung fehlende gesetzliche Regelung Anspruch auf Entlastung
MehrDIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen!
DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! Eva Hüttl Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Stand 11/2016 Anpassungsbedarf bei AGB s Arbeitsverträge
MehrBestellung, Aufgaben und Haftung des Verwaltungsbeirats
veröffentlicht in Wohnung und Haus II/2010, S. 15 ff. (Aufl. 15.000) Bestellung, Aufgaben und Haftung des Verwaltungsbeirats Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Árpád Farkas,
MehrInstandhaltung und Instandsetzung ~ Mitwirkung des Verwaltungsbeirats. Dr. Oliver Elzer, Richter am Kammergericht. Berlin, den 5.
Dr. Oliver Elzer, Richter am Kammergericht Instandhaltung und Instandsetzung ~ Mitwirkung des Verwaltungsbeirats Berlin, den 5. November 2011 Dr. OliverElzer 1 Grundlagen Dr. Oliver Elzer Grundsätzliches
MehrSondervergütungen für WEG-Verwalter
Sondervergütungen für WEG-Verwalter Grundlagen zum Verwaltervertrag unter besonderer Betrachtung von Sondervergütungen Oliver Elzer Anlass zu einer Rück- und Beschau, etwa: BGH, Beschluss vom 17.11.2011,
MehrWEG-Recht im Überblick
Nr. 15-54 Termine: 22. Januar 2018 oder 10. Dezember 2018 Dauer: 1 Tag -Recht im Überblick Sie erhalten kaufmännisches und rechtliches Grundlagenwissen über das Wohnungseigentumsrecht und erfahren unter
MehrKARIEF.COM JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL
Kann trotz einer Schriftformklausel ein Vertrag durch einen vollmachtlosen Vertreter eine Änderung erfahren? Verträge enthalten häufig Schriftformklauseln. Je nach der Ausgestaltung der Klausel soll die
Mehr